Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 13. September 2017 (810 17 58) ____________________________________________________________________
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
Entschädigung des Beistandes / Genehmigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung
Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clausen, Claude Jeanneret, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin Stephanie Schlecht
Beteiligte A.____, Beschwerdeführer
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz
C.____, Beigeladene D.____, Beigeladene
Betreff Entschädigung des Beistands (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 9. Februar 2017)
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Entscheid vom 9. Februar 2017 stellte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) fest, dass die für E.____ selig, verstorben am 6. Februar 2016, errichtete Vertretungsbeistandschaft zufolge Todes erloschen sei (Dispositiv-Ziffer 1). Des Weiteren wurde der Antrag von A.____ vom 5. Januar 2016 zur Validierung des Vorsorgeauftrags vom 13. September 2012 zufolge Todes als gegenstandslos abgeschrieben (Dispositiv-Ziffer 2). Ferner genehmigte die KESB die Schlussrechnung und den Schlussbericht des Beistands F.____ für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 6. Februar 2016 (Dispositiv-Ziffer 3). Überdies wurde festgehalten, dass die Belege zum Schlussbericht bei der KESB bleiben würden und dass F.____ verpflichtet sei, die übrigen Unterlagen und Belege für weitere zehn Jahre im Original aufzubewahren (Dispositiv-Ziffer 4). Ausserdem wurde der Beistand aus seinem Amt entlassen mit Verweis auf die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit (Dispositiv-Ziffer 5). Die KESB stimmte der Entschädigung des Beistands in der Höhe von Fr. 36'747.55 zu und erhob Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 780.--, beides zu Lasten des Nachlasses von E.____ selig (Dispositiv-Ziffern 6 und 7). B. Dagegen erhob A.____ (Sohn und Erbe von E.____ selig) mit Eingabe vom 11. März 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). C. Nachdem das Kantonsgericht den Beschwerdeführer am 14. März 2017 aufgefordert hatte, eine verbesserte Eingabe einzureichen, welche eine eigenhändige Unterschrift und ein klares Rechtsbegehren zu enthalten habe, reichte er eine solche am 28. März 2017 ein und beantragt sinngemäss: 1. Der "Entscheid B. 3 vom 9. Februar 2017" sei aufzuheben und die Schlussrechnung des Beistands nicht zu genehmigen. Es sei ferner zu überprüfen, ob mit dem Abschluss eines Betreuungsvertrags mit der G.____ und der Zahlung in der Höhe von Fr. 9'000.-- Recht verletzt worden sei; 2. Es seien den Erben Fr. 9'000.-- zurückzubezahlen; 3. Es sei zu prüfen, ob Bestimmungen der Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV) vom 4. Juli 2012 verletzt worden seien und ob die aufgelaufenen Verluste in der Höhe von Fr. 30'000.-- aus dem Aktiendepot der H.____ AG den Erben zurückzuzahlen seien; 4. Unter o/e-Kostenfolge. D. Die zum Verfahren beigeladenen Erbinnen D.____ und C.____ liessen sich nicht vernehmen. E. Mit Eingabe vom 21. April 2017 reichte die KESB ihre Vernehmlassung ein und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Soweit die Beschwerde über die Genehmigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung hinausgehen würde, sei darauf nicht einzutreten, alles unter o/e-Kostenfolge. F. Mit präsidialer Verfügung vom 11. Mai 2017 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Urteilsberatung überwiesen.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g:
1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 kann gegen Entscheide einer Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 bis 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (vgl. § 66 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuchs [EG ZGB] vom 16. November 2006). Demnach ist die Fünferkammer der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahe stehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Der Beschwerdeführer als Adressat des angefochtenen Entscheids und Erbe des vorliegend tangierten Nachlasses seiner Mutter ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde – unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach – einzutreten. 1.2 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei der vom Beistand abgeschlossene Betreuungsvertrag mit der G.____ vom 19. Oktober 2015 (Betreuungsvertrag) auf seine Rechtmässigkeit hin zu überprüfen und es seien den Erben daraus Fr. 9'000.-- sowie Fr. 30'000.-- aus einem Aktiendepot bei der H.____ AG zurückzubezahlen, ist darauf nicht einzutreten, da die diesbezüglichen Anträge nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden. Diese müssten allenfalls im Rahmen eines Verantwortlichkeitsprozesses gemäss Art. 454 ff. ZGB geltend gemacht werden (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 11. September 2013 [810 13 36] E. 3). 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die Frage, ob die von der KESB erteilte Genehmigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung (Dispositiv-Ziffer 3) den gesetzlichen Anforderungen genügt. 4. Zunächst macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung vom 28. März 2017 sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Er moniert, ihm sei die Einsichtnahme in die Abrechnung des Jahres 2015 verweigert worden. Dieser Einwand geht ins Leere. Aus den Verfahrensakten ergibt sich nämlich, dass ihm am 26. September 2016 Aktensicht in den Rechenschaftsbericht für die Berichtsperiode vom 1. Januar 2015 bis zum 6. Februar 2016 gewährt wurde (vgl. Aktennotiz der KESB vom 2. Februar 2017). Es ist somit nicht ersichtlich, und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, inwiefern die gewährte Akteneinsicht in Bezug auf Abrechnungen aus dem Jahr 2015 unvollständig gewesen
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht sein soll. Mit der KESB kann festgehalten werden, dass sein diesbezügliches Vorbringen demzufolge unbegründet ist und offensichtlich keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt. Im Übrigen beschränken sich die Rügen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdebegründung ausschliesslich auf Vorbringen, auf welche nicht einzutreten ist (vgl. E. 1.2). Das Begehren um Nichtgenehmigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung begründet er nicht, wobei diesem Antrag – wie die nachfolgenden Ausführungen aufzeigen werden – ohnehin kein Erfolg beschieden wäre. 5.1 Endet das Amt, erstattet der Beistand oder die Beiständin der Erwachsenenschutzbehörde den Schlussbericht und reicht gegebenenfalls die Schlussrechnung ein (Art. 425 Abs. 1 Satz 1 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde prüft und genehmigt den Schlussbericht und die Schlussrechnung auf die gleiche Weise wie die periodischen Berichte und Rechnungen (Art. 425 Abs. 2 ZGB). Art. 425 ZGB entspricht weitgehend den früheren Bestimmungen über die Schlussberichterstattung und Schlussrechnung (vgl. KURT AFFOLTER/URS VOGEL, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage, Basel 2014, N 2 zu Art. 425 ZGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt unter dem neuen Erwachsenenschutzrecht, was bereits mit Bezug auf das alte Vormundschaftsrecht (in Kraft bis 31. Dezember 2012) erkannt wurde: Der Schlussbericht dient der Information und nicht der Überprüfung der Führung der Beistandschaft. Die Genehmigung ist auszusprechen, soweit der Schlussbericht der Informationspflicht genügt. Nicht anders verhält es sich mit der Schlussrechnung. Dadurch unterscheiden sich Schlussbericht und -rechnung von den periodischen Berichten und Rechnungen (Art. 415 ZGB), die der Behörde dazu dienen, die Amtsführung des Beistands zu steuern und ihm gegebenenfalls Weisungen zu erteilen. Die mit der Genehmigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung befasste Behörde hat sich nicht über allfällige Verfehlungen des Beistands zu äussern. Entsprechend kommt der Genehmigung der Schlussrechnung keine unmittelbare materiell-rechtliche Bedeutung zu, noch wird dem Mandatsträger damit eine vollständige Décharge erteilt. Allfällige Rechtsansprüche des Schutzbefohlenen (namentlich Verantwortlichkeitsansprüche gemäss Art. 454 ZGB) bleiben von der Genehmigung unberührt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_151/2014 vom 4. April 2014 E. 6; 5A_494/2013 vom 6. September 2013 E. 2.1 und 2.2; 5A_587/2012 vom 23. November 2012 E. 3.2.1 und 5A_578/2008 vom 1. Oktober 2008 E. 1, je mit Hinweisen; vgl. AFFOLTER/VOGEL, a.a.O., N 52 zu Art. 425 ZGB). 5.2 Das ZGB regelt den Inhalt des Berichts über die persönlichen Verhältnisse und die Betreuung nur sehr allgemein (vgl. Art. 411 Abs. 1 ZGB). Es ist deshalb Sache der Erwachsenenschutzbehörde, nötigenfalls entsprechende Richtlinien zu erlassen. Der Detaillierungsgrad des Berichts richtet sich dabei nach der konkreten Situation und der massgeschneiderten Massnahme (vgl. URS VOGEL, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], a.a.O., N 10 zu Art. 415 ZGB). Auch in Bezug auf die Form der Rechnungsführung und die Art der Rechnungsablage finden sich im Bundesrecht keine detaillierten Vorschriften (vgl. Art. 410 Abs. 1 ZGB). Demnach sind die Kantone frei, entsprechende generelle Voraussetzungen im kantonalen Recht zu verankern (vgl. VOGEL, a.a.O., N 6 zu Art. 415 ZGB). Der Kanton Basel-Landschaft hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. So bestimmt § 74 Abs. 2 EG ZGB, dass die Rechnung eine Übersicht über den aktuellen Bestand des Vermögens, die Veränderung des Vermögens in Bestand und Anla-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht ge sowie die Einnahmen und Ausgaben während der Rechnungsperiode enthalten muss. Alle Angaben sind überdies zu belegen. Die Erwachsenenschutzbehörde hat die Rechnung sodann auf die formelle Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu prüfen. Dazu ist die Kassarechnung (Einund Ausgaben) anhand der eingereichten Belege lückenlos zu überprüfen, ebenso die Ausweise über die Vermögensbestände (vgl. KGE VV vom 11. September 2013 [810 13 36] E. 8; VOGEL, a.a.O., N 7 zu Art. 415 ZGB). 5.3 In dem vom Beistand am 31. Mai 2016 eingereichten Schlussbericht per 6. Februar 2016 wurden zunächst die persönlichen Verhältnisse von E.____ selig eingehend erläutert, indem ihre Wohnsituation und ihr Betreuungsbedarf beschrieben wurden. Ferner reichte der Beistand die Rechnungsunterlagen inklusive Belege für die Rechnungsperiode vom 1. Januar 2015 bis zum 6. Februar 2016 ein. Die KESB liess diese Unterlagen anhand der eingereichten Belege von einem Revisor überprüfen. Mit Eingabe vom 17. August 2016 reichte der Beistand dem Revisor aufforderungsgemäss weitere Unterlagen und Belege ein. Nach erneuter Prüfung beurteilte der Revisor die eingereichten Rechnungsunterlagen und Belege als lückenlos und korrekt. 5.4 Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beschwerde als von vornherein unbegründet, soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung die Tätigkeit des Beistands in Frage stellt bzw. als unrechtmässig rügt und ihm insbesondere vorwirft, er hätte den Betreuungsvertrag nicht oder zumindest nicht zu den entsprechenden Bedingungen abschliessen dürfen bzw. er habe nicht für die Auflösung des Kontos bei der H.____ AG gesorgt. Daraus geht nämlich nicht hervor, weshalb die KESB den Schlussbericht in Beachtung seiner Funktion nicht hätte genehmigen dürfen. Der Beschwerdeführer moniert nicht, dass die Schlussrechnung (oder der Schlussbericht) der Informationspflicht nicht genüge, weil beispielsweise Einnahmeoder Ausgabepositionen ganz vergessen, in unrichtiger Höhe aufgenommen oder fälschlicherweise berücksichtigt worden wären. Stattdessen kritisiert er die Mandatsführung des Beistands (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_151/2014 vom 4. April 2014 E. 6.2 und 5A_494/2013 vom 6. September 2013 E. 2, je mit Hinweisen). Wie ausgeführt, hat sich die KESB nicht über allfällige Verfehlungen des Beistands zu äussern (vgl. E. 5.3.1 hiervor). Damit verkennt der Beschwerdeführer die geschilderte Rechtsnatur des Genehmigungsentscheids. Eine Verletzung der Informationspflicht ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Insgesamt legt der Beschwerdeführer somit keinerlei Gründe dar, welche die Genehmigung als bundesrechtswidrig erscheinen lassen würden. Vielmehr kann gestützt auf die Verfahrensakten mit der KESB festgehalten werden, dass der Beistand seine Handlungen ausführlich und vollständig dokumentierte und sich der Bericht in jeder Hinsicht als sachbezogen erweist. Er gibt sowohl der KESB als auch den Rechtsnachfolgern hinreichend Aufschluss über die Vermögensveränderungen und darüber, ob der Beistand die nötigen Zustimmungen der KESB eingeholt hat. Demzufolge erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Entsprechend dem
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen.
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet.
3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Präsidentin
Gerichtsschreiberin