Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 18. April 2018 (810 17 276) ____________________________________________________________________
Ausländerrecht
Widerruf der Niederlassungsbewilligung, Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung / Sozialhilfebezug
Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clausen, Daniel Ivanov, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin i.V. Jenny Rohr
Beteiligte 1. A.____, Beschwerdeführer, 2. B.____, Beschwerdeführerin, 3. C.____, Beschwerdeführerin, 4. D.____, Beschwerdeführerin, Beschwerdeführerinnen 3 und 4 gesetzlich vertreten durch Beschwerdeführer 1 und 2, diese wiederum vertreten durch Dieter Roth, Advokat
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner
Betreff Widerruf der Niederlassungsbewilligung, Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 1331 vom 26. September 2017)
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Der tunesische Staatsangehörige A.____ (geb. 1975) heiratete am 30. Oktober 2002 in Tunis die rund 40 Jahre ältere Schweizer Bürgerin E.____ (geb. 1936). Im Rahmen des Familiennachzugs reiste A.____ am 16. November 2002 mit der Absicht des dauernden Verbleibs zu seiner Ehefrau in die Schweiz ein und erhielt in der Folge die Aufenthaltsbewilligung. Nach seiner Einreise arbeitete A.____ ab Mai 2003 zunächst bei der Firma F.____ AG. B. Am 25. Mai 2005 verstarb die Ehefrau von A.____. In der Folge wurde die beantragte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.____ mit Verfügung des Bundesamts für Migration (BFM) vom 28. Dezember 2005 verweigert und dessen Wegweisung angeordnet. C. Seit dem 1. August 2007 musste A.____ von der Sozialhilfe unterstützt werden und hatte im November 2010 Sozialhilfeleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 98‘064.55 bezogen. D. Vom 1. Oktober 2010 bis 6. Januar 2011 nahm A.____ an einem Integrationsprogramm teil. Ab dem 15. Februar 2012 war er bei der Firma G._____ AG in Basel arbeitstätig. E. Gestützt auf ein Wiedererwägungsgesuch wurde A.____ nach längerem Verfahren am 22. Januar 2010 erneut eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Das Gesuch von A.____ um Erteilung der Niederlassungsbewilligung wurde am 5. September 2014 bewilligt. F. Am 4. März 2011 wurde A.____ aufgrund der bis zu diesem Zeitpunkt bezogenen Sozialhilfeleistungen von rund Fr. 100‘000.-- vom Amt für Migration (AfM) des Kantons Basel- Landschaft verwarnt. Die Sozialhilfeunterstützung wurde schliesslich am 30. Juni 2012 mit einem Gesamtbetrag von Fr. 124‘244.55 eingestellt. G. Nach der Heirat mit der tunesischen Staatsangehörigen B.____ (geb. 1983) am 6. Juli 2012 stellte A.____ am 2. Dezember 2014 ein Gesuch um Familiennachzug. Mit Schreiben des AfM vom 3. März 2015 wurde A.____ mitgeteilt, dass er zurzeit nicht über genügend finanzielle Mittel verfüge, weshalb die Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit bestehe und dem Gesuch nicht entsprochen werden könne. Das Gesuch um Familiennachzug könne erst erneut geprüft werden, wenn A.____ den Nachweis über das Vorhandensein genügender finanzieller Mittel erbringe und ein Fürsorgerisiko ausgeschlossen werden könne. Am 17. März 2015 erhielt B.____ die Aufenthaltsbewilligung. Sie geht bislang in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern sorgt für die beiden gemeinsamen Töchter C.____ (geb. 2016) und D.____ (geb. 2017). H. Aufgrund seiner Arbeitseinstellung, seines wiederholten Fehlverhaltens und fehlender Bereitschaft zur Führung eines sachlichen Gesprächs wurde A.____ die Stelle bei der G.____AG per 30. September 2015 gekündigt. Nach Ausschöpfung der Leistungen der Arbeitslosenkasse bezieht die Familie seit Juli 2017 vollumfänglich Sozialhilfe. Die Höhe der Sozialhilfeleistungen belief sich vom 1. August 2007 bis 30. Juni 2012 auf Fr. 124‘244.55 und vom 1. Oktober 2015 bis Ende August 2017 auf Fr. 25‘454.25, d.h. insgesamt auf Fr. 149‘698.80 (Stand: August 2017).
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht I. Mit Schreiben vom 1. März 2016 wies das AfM A.____ und B.____ darauf hin, dass sie seit Oktober 2015 ergänzend zu Arbeitslosengeldern durch die Sozialhilfebehörde unterstützt würden. Man erwarte von A.____, dass er raschmöglichst wieder eine neue Anstellung finde und so finanziell unabhängig werde. Die Aufenthaltsbewilligung von B.____ habe man vorerst lediglich um 6 Monate verlängert. J. Am 8. Mai 2017 verfügte das AfM nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs den Widerruf der Niederlassungsbewilligungen von A.____ und C.____ sowie die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von B.____ und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz bis spätestens am 8. Juni 2017 an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass A.____ den Widerrufsgrund der dauerhaften und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit nach Artikel 63 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 erfülle. Trotz einer Aufenthaltsdauer von 14.5 Jahren in der Schweiz habe sich A.____ nicht erfolgreich integrieren können. Aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit und der schlechten Prognose betreffend den künftigen Unterstützungsbedarf überwiege das öffentliche Interesse an der Wegweisung von A.____ und seiner Familie das persönliche Interesse der Familie am Verbleib in der Schweiz. K. Die von A.____ und B.____ sowie C.____, alle vertreten durch Dieter Roth, Advokat, gegen die Verfügung des AfM vom 8. Mai 2017 erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit Entscheid vom 26. September 2017 ab und ordnete an, dass A.____ und B.____ die Schweiz bis spätestens am 31. Dezember 2017 zu verlassen hätten. L. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2017 erhoben A.____ und B.____ sowie die Kinder C.____ und D.____, alle weiterhin vertreten durch Dieter Roth, Advokat, gegen den Entscheid des Regierungsrats vom 26. September 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht mit den Begehren, es sei der Entscheid des Regierungsrats vom 26. September 2017 vollumfänglich aufzuheben, es sei vom Widerruf der Niederlassungsbewilligungen abzusehen, es sei die Aufenthaltsbewilligung ordentlich zu verlängern und es sei auf die Wegweisung aus der Schweiz zu verzichten. Für den Fall des Unterliegens sei den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit dem Unterzeichneten als Rechtsbeistand zu bewilligen. Am 11. Dezember 2017 reichten die Beschwerdeführer die Begründung ein. M. Der Regierungsrat liess sich mit Schreiben vom 2. Januar 2018 vernehmen und beantragt die Abweisung der Beschwerde unter o/e Kostenfolge. N. Mit Präsidialverfügung des Kantonsgerichts vom 9. Januar 2018 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Ferner wurde das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Strittig ist, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligungen des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin 3 bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 2 und die damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten. 4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn ein Ausländer oder eine Person, für die er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Die Niederlassungsbewilligung von Ausländern, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, kann nicht mehr nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG widerrufen werden (Art. 63 Abs. 2 AuG). Der Beschwerdeführer reiste am 16. November 2002 im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz ein und lebte demnach im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung vom 8. Mai 2017 noch nicht 15 Jahre in der Schweiz. Er kann sich somit von vornherein nicht auf einen mehr als fünfzehnjährigen ununterbrochenen und ordnungsgemässen Aufenthalt berufen. Demnach beurteilt sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung vorliegend nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG. 4.2 Was die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 2 anbelangt, so teilt diese gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG das rechtliche Schicksal der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers. 5.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Verfügung des AfM weniger als 15 Jahre in der Schweiz gelebt habe und deshalb die Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG widerrufen werden könne. Sie führte aus, dass auch die im Zeitraum von 2007 bis 2012, mithin vor der Erteilung der Niederlassungsbewilligung erhaltenen Sozialhilfeleistungen zu berücksichtigen und relevant seien. Insgesamt habe der Beschwerdeführer über einen Zeitraum von mehr als sieben Jahren Sozialhilfeleistungen bezogen, weshalb rückblickend von einer gewissen Dauerhaftigkeit gespro-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht chen werden könne. Weiter zeige der Beschwerdeführer keinerlei Perspektiven auf, welche eine günstige Prognose rechtfertigen könnten. Seit der Kündigung seiner Stelle im Jahr 2015 habe der Beschwerdeführer keine sichtbaren Bemühungen unternommen, um finanziell wieder selbständig zu werden. Die Vorinstanz führt weiter aus, dass selbst bei einer Neuanstellung des Beschwerdeführers im Gastronomiebereich das Einkommen für die Ernährung einer vierköpfigen Familie voraussichtlich nicht ausreichen und eine weitere Sozialhilfeabhängigkeit bestehen bleiben würde. Dementsprechend sei im Rahmen einer Zukunftsprognose davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch längerfristig keiner existenzsichernden Erwerbstätigkeit nachgehen werde und sich damit nicht nachhaltig von der Unterstützung der öffentlichen Hand werde lösen können. Aufgrund der Geburt der zweiten Tochter im Jahr 2017 sei es auch der Beschwerdeführerin 2 derzeit nicht zuzumuten, einer bezahlten Arbeit nachzugehen. Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG seien somit erfüllt. 5.2 Die Beschwerdeführer bringen dagegen vor, der Widerrufsgrund sei nicht erfüllt, weil dem Beschwerdeführer nicht die gesamte für die Familie ausgerichtete Sozialhilfeunterstützung zugerechnet werden könne. Trotz der Anwendbarkeit von Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG sei massgebend, dass er seit fast 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz lebe, weshalb vom Widerrufsrecht nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG nur sehr zurückhaltend Gebrauch gemacht werden dürfe. Zudem sei die angesetzte Ausreisefrist des AfM bis spätestens am 8. Juni 2017 vorauseilend erfolgt, um ihn und seine Familie vor der Geburt des zweiten Kindes und vor Ablauf der 15-jährigen Aufenthaltsdauer aus der Schweiz wegzuweisen. Es treffe nicht zu, dass die Familie dauerhaft und in erheblichem Masse auf Sozialhilfe angewiesen sei. Der grösste Teil der Sozialhilfeleistungen stamme aus dem Jahr 2007, mithin aus der Zeit vor der Erteilung der Niederlassungsbewilligung und der Bewilligung des Familiennachzugs. Damals habe der Beschwerdeführer aufgrund des Tods seiner ersten Ehefrau eine schwere Lebenskrise durchlebt und es sei zu vermehrten Hospitalisierungen gekommen. Dies dürfe vorliegend nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden. Die Familie sei zur Zeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung zwar bei der Sozialhilfe angemeldet gewesen, habe sich jedoch praktisch vollumfänglich aus dem Zwischenverdienst und den Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung finanziert, welche den Leistungen der Sozialhilfe nicht gleichgesetzt werden dürften. Durch seine guten Deutschkenntnisse und aufgrund seiner beruflichen Erfahrung sei der Beschwerdeführer imstande, in absehbarer Zeit wieder Arbeit in vollem Pensum zu finden. Im Weiteren sei festzustellen, dass er die Entlassung bei der Firma G.____ AG im Jahr 2015 nicht mutwillig herbeigeführt habe. Ihm sei innerhalb seines relativ schlecht bezahlten Kellnerjobs immer mehr verantwortungsvolle Führungsarbeit übertragen worden. Dies habe ihn teilweise überfordert und nicht mehr seinem vereinbarten Arbeitspensum und seiner Lohneinstufung entsprochen. Es sei im Übrigen nicht gerechtfertigt, eine Familie nach fast 15 Jahren aufgrund der beruflichen Qualifikation des Ehemannes und des dadurch begründeten tieferen Einkommens wegzuweisen. Eine Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin 2 falle zurzeit aufgrund der zwei Kleinkinder ausser Betracht. Die Beschwerdeführerin 2 wolle jedoch in wenigen Jahren mindestens teilweise einer Beschäftigung nachgehen. Aus den dargelegten Gründen sei die Sozialhilfebedürftigkeit nur vorübergehend und zudem unverschuldet, weshalb die Prognose einer andauernden und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit unzutreffend sei.
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5.3.1 Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG kommt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Fürsorgeleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird. Nach geltender Praxis ist der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit besteht; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen; massgeblich sind die finanziellen Verhältnisse der Familie in ihrer Gesamtheit (Urteil des Bundesgerichts 2C_120/2015 vom 2. Februar 2016 E. 2.1 mit Hinweisen). Inwiefern die Fürsorgeabhängigkeit im konkreten Fall auf ein Selbstverschulden des Beschwerdeführers zurückzuführen ist, spielt einzig bzw. erst im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit der ausländerrechtlichen Massnahme eine Rolle (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_263/2016 vom 10. November 2016 E. 3.2). 5.3.2 Für die Beurteilung der Erheblichkeit des Sozialhilfebezugs ist die Gesamtsumme der bisher entstandenen Sozialhilfeleistungen massgebend. Hinsichtlich der Höhe des Bezugs kann ein Sozialhilfebezug bereits ab einem Betrag von Fr. 50‘000.-- als erheblich gelten (Urteile des Bundesgerichts 2C_263/2016 vom 10. November 2016 E. 3.1.3; 2C_1085/2015 vom 23. Mai 2016 E. 4.3; 2C_672/2008 vom 9. April 2009 E. 3.3). Der Beschwerdeführer hat gemäss den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz von August 2007 bis Juni 2012 Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 124‘244.55 und von Oktober 2015 bis August 2017 Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 25‘454.25, insgesamt somit Fr. 149‘698.80 (Stand: August 2017) bezogen. Seit Juli 2017 ist die Familie des Beschwerdeführers zudem unbestrittenermassen wieder vollumfänglich auf Sozialhilfe angewiesen. Damit ist festzustellen, dass der bisher erfolgte Sozialhilfebezug des Beschwerdeführers zweifellos als erheblich zu bezeichnen ist. Dass in diesem Zusammenhang die vor der Erteilung der Niederlassungsbewilligung bezogenen Sozialhilfeleistungen nicht berücksichtigt werden dürften, ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nicht der Fall. Ferner ist festzuhalten, dass es bezüglich der Erheblichkeit keine Rolle spielt, wer für den Bezug der Sozialhilfe verantwortlich war, da Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG nicht nur die Sozialhilfeabhängigkeit der ausländischen Person, sondern auch von Personen, für welche letztere verantwortlich ist, miteinschliesst.
5.3.3 Hinsichtlich der Erfüllung des Kriteriums der Dauerhaftigkeit ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht die gegenwärtige Sozialhilfeabhängigkeit entscheidend, sondern die Zeitspanne, in welcher diese rückblickend andauerte, sowie die Prognose, ob auch für die weitere Zukunft Unterstützung geleistet werden muss (Urteil des Bundesgerichts 2C_795/2008 vom 25. Februar 2009 E. 4.3). Von einer Dauerhaftigkeit ist auszugehen, wenn die Bezüge der Sozialhilfe mindestens zwei Jahre gedauert haben (Urteile des Bundesgerichts 2C_263/2016 vom 10. November 2016 E. 3.1.3; 2C_1085/2015 vom 23. Mai 2016 E. 4.3; 2C_672/2008 vom 9. April 2009 E. 3.3). Massgebend ist allerdings auch eine Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation in Berücksichtigung der Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder. Vorliegend ist in Anbetracht der seit 2007 über längere Zeiträume bestehenden Sozialhilfeabhängigkeit das retrospektive Element der Dauerhaftigkeit
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht erfüllt. Ferner ist höchstwahrscheinlich damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführer auch künftig unterstützungsbedürftig bleiben werden. Denn selbst wenn der Beschwerdeführer eine neue Anstellung finden würde, ist aufgrund der Lohnsituation im Gastronomiebereich nicht damit zu rechnen, dass sich die vierköpfige Familie vollständig von der Sozialhilfe loslösen kann. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin 2 – nicht zuletzt aufgrund der familiären Situation mit zwei Kleinkindern – in absehbarer Zeit ein Einkommen erzielen können wird. Somit liegt auch bezüglich der voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation eine negative Prognose vor. Die Vorinstanz bejahte daher zu Recht das Bestehen einer konkreten Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit. Damit sind die Voraussetzungen des Widerrufsgrunds nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG erfüllt. 5.4.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes ist Grundvoraussetzung für den Widerruf der Bewilligung. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist indes nur gerechtfertigt, wenn er sich gestützt auf eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung als verhältnismässig erweist (Art. 96 Abs. 1 AuG). Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss eine Verwaltungsmassnahme zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich sein. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Privaten auferlegt werden (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N 514 ff.). Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und die öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen (vgl. MARTINA CARONI, in: Caroni/Gächter/ Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, N 3 zu Art. 51; ANDREAS ZÜND/LADINA ARQUINT HILL, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, N 8.48). Verlangt ist insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Erteilung bzw. Belassung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (BGE 135 I 143 E. 2.1 mit Hinweisen). Dabei sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3). Die Notwendigkeit einer Interessenabwägung ergibt sich auch aus Art. 8 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950. Gleich wie Art. 96 Abs. 1 AuG verlangt die Konvention eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Aufrechterhaltung der Bewilligung und den öffentlichen Interessen an deren Widerruf, wobei die Entscheidungskriterien nahezu identisch sind. Daraus folgt, dass eine Massnahme, die sich im Sinne von Art. 96 Abs. 1 AuG als verhältnismässig erweist, grundsätzlich auch vor Art. 8 EMRK standhält. 5.4.2 Vorab kann festgehalten werden, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung der Durchsetzung der öffentlichen Interessen dient. Namentlich ist sie eine geeignete Massnahme, um einen weiteren Sozialhilfebezug und die damit verbundene Belastung des Fiskus zu verhindern. Ferner ist keine mildere Massnahme ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer bereits am
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4. März 2011 wegen seines Sozialhilfebezugs verwarnt worden war und er bzw. seine Familie sich trotzdem nicht nachhaltig von der Sozialhilfe zu lösen vermochte. 5.4.3 Die Beschwerdeführer machen geltend, dass die aktuelle Sozialhilfebedürftigkeit nicht selbstverschuldet sei. Namentlich habe der Beschwerdeführer die Kündigung durch die Firma G.____ AG nicht mutwillig herbeigeführt. Es dürfe zudem nicht sein, dass beruflich schlecht qualifizierte Personen wegen ihres tiefen Lohns nach 15-jährigem Aufenthalt in der Schweiz ihre Niederlassungsbewilligung verlieren. Mit seiner bisherigen Berufstätigkeit in der Schweiz und seiner intensiven Arbeitssuche in den letzten Monaten habe der Beschwerdeführer gezeigt, dass er nichts anderes anstrebe, als zu arbeiten und wirtschaftlich auf eigenen Füssen zu stehen. 5.4.4 Wie der Regierungsrat im angefochtenen Entscheid zutreffend erwog, bestehen gewisse Anhaltspunkte, dass der Sozialhilfebezug des Beschwerdeführers in den Jahren 2007 bis 2010 im Zusammenhang mit seinen psychischen Problemen nach dem Tod seiner ersten Ehefrau stand. Der Beschwerdeführer konnte sich dank seiner Festanstellung bei der G.____AG denn auch während einer gewissen Zeit von der Sozialhilfe lösen, weshalb ihm im September 2014 auch die Niederlassungsbewilligung erteilt und am 17. März 2015 der Familiennachzug bewilligt wurde. Nach der Kündigung seiner Stelle im Jahr 2015 und dem Auslaufen der Leistungen der Arbeitslosenversicherung ist die Familie seit Juli 2017 indes wieder vollumfänglich auf Sozialhilfeleistungen angewiesen. Die Vorinstanz erwog, dass der Beschwerdeführer sein Arbeitsverhältnis leichtfertig aufs Spiel gesetzt habe und die erneute Arbeitslosigkeit auf sein Verschulden zurückzuführen sei. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf Abklärungen des AfM, wonach sich die Firma G.____AG trotz Differenzen um den Arbeitnehmer bemüht habe. So gehe aus Aktenberichten hervor, dass mit dem Beschwerdeführer mehrere Gespräche geführt worden seien, unter anderem wegen Trunkenheit und seinem aufbrausenden und unfreundlichen Verhalten. Diesen Ausführungen der Vorinstanz werden vom Beschwerdeführer nicht substantiiert widerlegt. Den Akten zufolge wurde der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2013 von seinem Arbeitgeber verwarnt und konnte seine Leistungen in den beiden Folgejahren 2014 und 2015 nicht nachhaltig verbessern. Der Vorinstanz ist somit insofern beizupflichten, als der Beschwerdeführer das Anstellungsverhältnis bei der Firma G.____AG durch sein eigenes Verhalten aufs Spiel setzte. Bei der Frage, ob den Beschwerdeführer ein Verschulden an der Sozialhilfebedürftigkeit trifft, geht es im Weiteren darum, ob er alles Zumutbare unternommen hat, eine Arbeitsstelle zu finden und damit eine Unterstützung durch das Gemeinwesen zu vermeiden. Dazu ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer seit der Kündigung im Jahr 2015 trotz breitem Stellenangebot im Gastronomiebereich nicht gelungen ist, eine neue Anstellung zu finden. Auch liegen keine Unterlagen vor, welche die vom Beschwerdeführer geltend gemachte intensive Arbeitssuche belegen würden. In den Akten befindet sich lediglich ein Bewerbungsschreiben ohne Adressat. In dieser Hinsicht ist dem Beschwerdeführer vorzuhalten, dass er es trotz wiederholter behördlicher Aufforderungen und der ausländerrechtlichen Verwarnung unterlassen hat, sich ernsthaft um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Demnach hat er nicht alles Zumutbare unternommen, um eine Unterstützung durch das Gemeinwesen zu vermeiden. Entsprechend kann nicht gesagt werden, die Sozialhilfeabhängigkeit sei nicht selbstverschuldet.
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5.4.5 Zu prüfen ist, ob sich die Wegweisung der Beschwerdeführer unter den weiteren Aspekten als verhältnismässig erweist. Die Beschwerdeführer machen hierzu geltend, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz stark verwurzelt sei und ein enges Verhältnis zum Land pflege. Er sei im Jahr 2002 in die Schweiz eingereist und habe bis zur Wegweisungsverfügung des AfM während 14.5 Jahren hier gelebt. Er sei dementsprechend gut in der Schweiz integriert und habe im Gastronomiebereich verschiedene Arbeitsstellen innegehabt. Weiter sei die Wegweisung einer hier ansässigen Familie mit zwei Kleinkindern unverhältnismässig. Eine Rückkehr nach Tunesien würde für die Familie einer Tragödie gleichkommen und für sie einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall bedeuten. Die Arbeitslosigkeit in Tunesien sei derzeit sehr hoch und die medizinische Versorgung prekär, was für eine Familie mit zwei Kleinkindern unzumutbar sei. Die Familie sei zudem gut in der Schweiz integriert. Sie habe namentlich Kontakte zu Mitmenschen aus der Schweiz und sei willens, Deutsch zu lernen. 5.4.6 Der Regierungsrat anerkennt grundsätzlich ein grosses privates Interesse des Beschwerdeführers und seiner Familie an einem Verbleib in der Schweiz und geht davon aus, dass eine Wegweisung mit Unannehmlichkeiten verbunden sei. Auch könne der Beschwerdeführer in strafrechtlicher Hinsicht ein einwandfreies Verhalten vorweisen und sei sprachlich gut integriert. Die Vorinstanz macht jedoch geltend, dass der Beschwerdeführer trotz der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz in beruflicher Hinsicht zu wenig integriert sei. Ausdruck davon sei insbesondere die anhaltende Sozialhilfeabhängigkeit. Die Vorinstanz kam deshalb zum Schluss, das öffentliche Interesse an einer Vermeidung steigender Sozialhilfekosten überwiege die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz. Der Beschwerdeführer spreche gut Französisch und Deutsch und habe hier im Gastronomiebereich gearbeitet, weshalb durchaus Chancen bestünden, dass er im Heimatland Arbeit finde und Fuss fassen könne. Die Beschwerdeführerin 2 habe zudem bis vor kurzem in Tunesien gelebt und auch der Beschwerdeführer habe sein Heimatland immer wieder besucht. Zwar werde die Rückkehr mit zwei Kleinkindern zweifellos mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein. Eine Rückkehr sei der Familie indes zuzumuten. 5.4.7 Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2002 im Alter von 27 Jahren in die Schweiz ein und lebt seit nunmehr über 15 Jahren in der Schweiz. Der lange Aufenthalt spricht grundsätzlich für ein beachtliches Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. Neben der Dauer des Aufenthaltes ist zudem zu würdigen, dass der Beschwerdeführer in strafrechtlicher Hinsicht ein einwandfreies Verhalten vorzuweisen hat, was dafür spricht, dass er die hiesige Rechtsordnung akzeptiert und sich danach richtet. Der Beschwerdeführer spricht sowohl Deutsch als auch Französisch und pflegt den sozialen Kontakt zu Einheimischen. Insofern ist grundsätzlich von einer erfolgreichen Integration auszugehen. In beruflicher Hinsicht vermochte der Beschwerdeführer jedoch nie richtig Fuss zu fassen. Zwar war er während seines Aufenthalts in der Schweiz in verschiedenen Unternehmen tätig. So arbeitete der Beschwerdeführer nach seiner Einreise ab Mai 2003 zunächst bei der Firma F.____AG. Zwischen August 2007 und Juni 2012 musste er durch die Sozialhilfe unterstützt werden. Vom 1. Oktober 2010 bis zum 6. Januar 2011 nahm er an einem Integrationsprogramm teil und vom 15. Februar 2012 bis zum 30. September 2015 war er bei der G.____AG in Basel tätig. Im Anschluss daran bezog er Leis-
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht tungen der Arbeitslosenversicherung. Seit Juli 2017 ist der Beschwerdeführer bzw. seine Familie wieder vollumfänglich von der Sozialhilfe abhängig. Wie bereits dargelegt, liegen keine Anhaltspunkte vor, dass sich der Beschwerdeführer seit der Kündigung seiner Stelle bei der G.____AG ernsthaft um eine Stelle bemüht hätte. In seinem Heimatland Tunesien absolvierte der Beschwerdeführer eine Servicefachschule mit Diplom und arbeitete von 1993 bis 2001 als Kellner (inkl. Weiterbildung zum "Chef de Rang") in diversen Hotels in Tunesien. In diesem Bereich können ihm seine Berufserfahrung und seine Deutschkenntnisse den beruflichen Einstieg erleichtern und beim Aufbau einer neuen Existenz behilflich sein. Einer Rückkehr stehen auch insofern keine unüberwindbaren Hindernisse im Weg, als der Beschwerdeführer seine prägenden Jahre in seinem Heimatland verbracht hat und ihm die dortigen kulturellen und sozialen Gepflogenheiten somit geläufig sind. Der Beschwerdeführer reiste in den vergangenen Jahren denn auch mehrmals freiwillig nach Tunesien, wo er auch die Beschwerdeführerin 2 während eines Aufenthalts kennenlernte. Die Beschwerdeführerin 2 reiste sodann erst im Jahr 2015 in die Schweiz ein, weshalb ihr – ebenso wie den beiden Kindern, deren soziale Bindungen sich aufgrund ihres Alters noch vollständig auf die Eltern ausrichten – die Rückkehr in die Heimat ohne weiteres zumutbar ist. Inwiefern im Fall einer Wegweisung eine gesundheitsgefährdende Situation drohen soll, ist entgegen der Argumentation der Beschwerdeführer nicht ersichtlich und wird von ihnen auch nicht substantiiert aufgezeigt. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, wird die Rückkehr der Familie mit zwei Kleinkindern mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein. Von einem Härtefall, welcher die Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse, kann im vorliegenden Fall indes nicht gesprochen werden. 5.4.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführer in der Schweiz deren private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen. Damit erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligungen des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin 3 sowie die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 2 und die damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz als verhältnismässig. Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen. 6.1 Im Folgenden ist noch über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühr und die Beweiskosten und werden in der Regel und in angemessenem Ausmass ganz oder teilweise der unterliegenden Partei – im vorliegenden Fall den Beschwerdeführern – auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- zu Lasten der Gerichtskasse. 6.2 Die Parteikosten sind ausgangsgemäss wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ist eine Entschädigung aus unentgeltlicher Verbeiständung auszurichten. Der in der Honorarnote vom 7. Februar 2018 geltend gemachte Aufwand erweist sich für das Verfahren vor Kantonsgericht als angemessen. Der Stundenansatz beträgt gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 200.-- pro Stunde. Das Honorar ist damit auf Fr. 1‘849.60 (inkl. Auslagen und 8% bzw. 7.7% MWST) festzusetzen.
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6.3. Die Beschwerdeführer werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet sind, sobald sie dazu in der Lage sind (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführer 1-3 haben die Schweiz bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse.
4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ein Honorar von Fr. 1‘849.60 (inkl. Auslagen und 8% bzw. 7.7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Präsidentin
Gerichtsschreiberin i.V.
Gegen diesen Entscheid wurde am 28. August 2018 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_714/2018) erhoben.