Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 6. Juni 2018 (810 17 220) ____________________________________________________________________
Ausländerrecht
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung / Straffälligkeit
Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Claude Jeanneret, Markus Clausen, Hans Furer, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiberin i.V. Jenny Rohr
Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Mustafa Ates, Advokat
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner
Betreff Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 1063 vom 15. August 2017)
A. Der türkische Staatsangehörige A.____ wurde 1992 in Basel geboren und ist im Besitz der Niederlassungsbewilligung. Er besuchte in der Schweiz die obligatorischen Schulen und begann eine Lehre als Sanitärinstallateur, welche er jedoch abbrach. Von November 2010 bis November 2013 und im Sommer 2015 bezog A.____ Sozialhilfeleistungen.
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 10. März 2015 wurde A.____ wegen mengen- und gewerbsmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten sowie Fr. 200.-- Busse mit einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Dieses Urteil wurde vom Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, mit Urteil vom 11. Mai 2016 bestätigt. C. Mit Verfügung vom 21. Februar 2017 widerrief das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (AfM) die Niederlassungsbewilligung von A.____ nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs und wies ihn per 20. März 2017 bzw. auf den Zeitpunkt seiner bedingten Entlassung aus der Schweiz weg. D. Eine von A.____, vertreten durch Mustafa Ates, Advokat in Basel, gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) mit Beschluss (RRB) Nr. 1063 vom 15. August 2017 ab. E. Mit Eingabe vom 25. August 2017 erhob A.____, weiterhin vertreten durch Mustafa Ates, Advokat, gegen den Beschluss des Regierungsrats vom 15. August 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er stellt das Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz abzusehen. Zudem sei ihm für das vorinstanzliche Verfahren sowie für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen; alles unter o/e- Kostenfolge. F. Am 27. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer die Beschwerdebegründung ein. G. Der Regierungsrat liess sich mit Eingabe vom 24. November 2017 vernehmen und beantragt die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge.
H. Mit Verfügung vom 11. Januar 2018 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mangels Nachweises der Bedürftigkeit abgewiesen.
I. Mit Verfügung vom 2. Februar 2018 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen.
J. Am 12. Januar 2018 heiratete A.____ die Schweizer Bürgerin B.____.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angele-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht genheit gegeben. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 1.2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 2. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten. 3.1 Gemäss Art. 34 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 verleiht die Niederlassungsbewilligung einen zeitlich unbefristeten und unbedingten Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz. Es ist somit von einem grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Aufenthalt in der Schweiz auszugehen. Dieser gilt indes nicht absolut. Bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes nach Art. 63 AuG kann die Niederlassungsbewilligung entzogen werden. 3.2 Gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59 - 61 oder 64 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) vom 21. Dezember 1937 angeordnet worden ist. Das Bundesgericht hat das Kriterium der Längerfristigkeit der Strafe in diesem Kontext dahingehend konkretisiert, dass es einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedarf, wobei mehrere unterjährige Strafen bei der Berechnung nicht kumuliert werden dürfen (BGE 135 II 377 E. 4.2 und BGE 137 II 297 E. 2). Keine Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Urteil des Bundesgerichts 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1). Ein auf die genannte Bestimmung gestützter Widerruf der Niederlassungsbewilligung kann auch dann erfolgen, wenn sich ein Ausländer – wie vorliegend der Beschwerdeführer – seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_218/2010 vom 27. Juli 2010 E. 2). 3.3 Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 10. März 2015 wurde der Beschwerdeführer zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten, davon 6 Monate unbedingt, verurteilt. Dieses Urteil wurde vom Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 11. Mai 2016 vollumfänglich bestätigt. Damit ist vorliegend der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG erfüllt, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, kann die Frage, ob das Verhalten des Beschwerdeführers zugleich als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG zu werten ist, unter diesen Umständen offen gelassen werden. Der Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG gelangt nur dann zur Anwendung, wenn es an
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht den Voraussetzungen für einen Widerruf aufgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe fehlt (BGE 135 II 377 E. 4.2). 4.1.1 Liegt ein Widerrufsgrund vor, muss die Massnahme im konkreten Fall auch verhältnismässig sein (Art. 96 Abs. 1 AuG). Dies erfordert eine Interessenabwägung, welche die wesentlichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt (BGE 135 II 110 E. 2.1). Da der Beschwerdeführer mit einer Schweizerin verheiratet ist und zusammenlebt, kann er sich auch auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 berufen. Somit ist über die landesrechtliche Verhältnismässigkeitsprüfung hinaus eine solche gemäss dem Konventionsrecht vorzunehmen (Art. 8 Ziff. 2 EMRK; BGE 122 II 1 E. 2). Die konventionsrechtliche Verhältnismässigkeitsprüfung entspricht jener nach Art. 96 Abs. 1 AuG. Die Prüfung kann somit in einem einzigen Schritt vorgenommen werden (Urteile des Bundesgerichts 2C_551/2013 vom 24. Februar 2014 E. 2.4; 2C_11/2013 vom 25. März 2013 E. 3.1 mit Hinweisen). Bei der Prüfung sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und die öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen (MARTINA CARONI, in: Caroni/ Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerin-nen und Ausländer, Bern 2010, Art. 51 AuG N 3; ANDREAS ZÜND/LADINA ARQUINT HILL, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel 2009, Rz. 8.48). Verlangt ist insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Erteilung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (vgl. BGE 135 I 143 E. 2.1 mit Hinweisen). Dabei sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und seiner Familie drohenden Nachteile zu beachten (BGE 139 I 31 E. 2.3.3 mit Hinweisen; 135 II 377 E. 4.3). 4.1.2 Einem Ausländer, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll der weitere Aufenthalt zwar nur mit besonderer Zurückhaltung verweigert werden, doch ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren wurde und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat. Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht – überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten – auch in diesen Fällen ein öffentliches Interesse daran, zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten die Anwesenheit des Ausländers zu beenden (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1 und 2.3.2 mit Hinweisen). 4.2 Demzufolge ist anhand der aufgezeigten Rechtslage zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der konkreten Umstände die öffentlichen Interessen am Widerruf der Niederlassungsbewilligung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen. 4.3 Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist die vom Strafgericht verhängte Strafe (Urteil des Bundesgerichts 2C_295/2009 E. 5.3; BGE 129 II 215 E. 3.1). Bei schweren Straftaten, Rückfall und
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten die Anwesenheit des Ausländers zu beenden (BGE 139 I 31 E. 2.3.1 f.). 4.3.1 Die Vorinstanz erwog, das Verschulden des Beschwerdeführers in ausländerrechtlicher Hinsicht wiege angesichts seiner zahlreichen Verstösse gegen die Rechtsordnung schwer. Der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. Januar 2014 des Angriffs, der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, der Entwendung zum Gebrauch sowie des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen à Fr. 30.-- sowie einer Busse von Fr. 700.-- verurteilt worden. Noch schwerer ins Gewicht falle die Verurteilung durch das Strafgericht Basel-Landschaft vom 10. März 2015 wegen Drogendelikten zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten (6 Monate unbedingt). Das Strafgericht Basel- Landschaft sei beim Beschwerdeführer zwar nicht von einem ausgebufften Drogenhändler ausgegangen, sondern von einem in den Tag hineinlebenden Jugendlichen, der sich keine grossen Gedanken um die Zukunft mache. Dennoch habe das Strafgericht das Verschulden des Beschwerdeführers aufgrund der umgesetzten Menge an Betäubungsmitteln und der Tatsache, dass ihm Dank seiner Schulbildung und dem familiären Rückhalt alle Türen offen gestanden hätten, um deliktfrei zu leben, als mittelgradig schwer eingestuft. Gegen den Beschwerdeführer spreche weiter die Tatsache, dass er nach der Verurteilung zu 30 Monaten Freiheitsstrafe erneut in erheblichem Ausmass gegen die Rechtsordnung verstossen habe, weshalb er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 21. April 2016 zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 45 Tagessätzen à Fr. 100.-- sowie Fr. 1‘300.-- Busse verurteilt worden sei. Ebenfalls erwähnenswert sei die Tatsache, dass die Polizei Basel-Landschaft gegen den Beschwerdeführer aufgrund des Fahrens eines Autos unter Drogeneinfluss mit Verfügung vom 15. Juli 2016 einen definitiven Sicherungsentzug des Führerausweises angeordnet habe. Gegen den Beschwerdeführer spreche im Zusammenhang mit den zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen insbesondere, dass er verschiedenste Rechtsgüter verletzt habe. Er sei nebst den Betäubungsmitteldelikten namentlich auch wegen eines Delikts gegen Leib und Leben verurteilt worden. Das letzte Delikt liege zudem erst etwas mehr als ein Jahr zurück. Insgesamt sei bei dieser Ausgangslage nicht von einer guten Legalprognose auszugehen. 4.3.2 Der Beschwerdeführer führt zusammengefasst aus, im Zeitpunkt der ersten Verurteilung vom 15. Januar 2014 wegen Angriffs sei er erst neu ins Erwachsenenalter übergetreten. Damals sei er durch seine Kollegen in einen Streit verwickelt worden, wobei er allerdings niemanden verletzt habe. Sein Tatbeitrag habe lediglich in seiner Anwesenheit bestanden. Insofern sei von einem geringen Verschulden auszugehen. Dies sei auch bei der Strafzumessung berücksichtigt worden, zumal er im Gegensatz zu seinen Mittätern zu einer geringfügigeren Geldstrafe mit bedingtem Vollzug verurteilt worden sei. Gewaltdelikte gleicher Art hätten sich danach nicht mehr wiederholt. Schwerer falle selbstverständlich die Verurteilung des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 10. März 2015 bzw. des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 11. Mai 2016 ins Gewicht. Zu beachten sei jedoch, dass er sich damals in einer schwierigen Lebensphase befunden habe, da sich seine Eltern getrennt hätten und er seine Lehrstelle abgebrochen habe. Zu dieser Zeit habe er sodann begonnen, Marihuana zu konsumieren. Auf-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht grund dieser Umstände und seines Umfelds sei er bereits mit 19 Jahren in den Drogenhandel abgerutscht. Er habe zu diesem Zeitpunkt nicht über ein genügendes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt, um die strafbaren Handlungen zu unterlassen. Indes sei zu erwähnen, dass er zwar mit relativ hohen Mengen an Drogen gehandelt habe, sich jedoch umsatzmässig im Vergleich zu seinen Mittätern am unteren Rand bewegt habe. Bei den gehandelten Drogen habe es sich um Marihuana bzw. Cannabis und Ecstasy gehandelt, welche nicht dazu geeignet seien, die körperliche oder seelische Gesundheit von Drittpersonen in eine naheliegende und ernstliche Gefahr zu bringen. So habe auch das Strafgericht Basel-Landschaft bezüglich seines Verschulden festgehalten, dass er als jüngster Angeklagter den Eindruck eines noch etwas unreifen und leicht beeinflussbaren jungen Erwachsenen erweckt habe. Insofern sei es in seinem Fall auch nicht von einer hohen kriminellen Energie oder einem typischen Drogendealer ausgegangen, sondern von einem Jugendlichen, der sich keine grossen Gedanken um die Zukunft mache. Daraus gehe hervor, dass das Strafgericht ihn nicht als eine gefährliche Person eingestuft habe. Sodann sei bezüglich des dem Strafbefehl vom 21. April 2016 zugrundeliegenden Sachverhalts von einem Bagatellfall auszugehen, da den Widerhandlungen weder eine abstrakte noch konkrete Gefährdung von Drittpersonen zugrunde gelegen habe und die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Eigenkonsum betroffen habe. Zusammenfassend könne nicht von einer konkreten Rückfallgefahr und schlechten Prognose gesprochen werden, zumal sich sein Legalverhalten seit dem Strafurteil vom 10. März 2015 verbessert und nicht mehr im Bereich schwerer Straftaten gelegen habe. 4.3.3 Gemäss den Akten wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Strafgerichts Basel- Stadt vom 15. Januar 2014 wegen Angriffs, mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln, Entwendung zum Gebrauch sowie mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen à Fr. 300.-- sowie einer Busse von Fr. 700.-- mit einer zweijährigen Probezeit verurteilt. Die fragliche Verurteilung – unter anderem auch wegen eines Delikts gegen Leib und Leben – fällt zwar negativ ins Gewicht. Angesichts des Strafmasses ist in diesem Zusammenhang jedoch klarerweise nicht von einem schweren Verschulden auszugehen. Schwerwiegender ins Gewicht fällt das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 10. März 2015, mit welchem der Beschwerdeführer wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten (davon 6 Monate unbedingt) verurteilt wurde. Das Strafgericht stufte das Verschulden des Beschwerdeführers in seiner Urteilsbegründung als mittelgradig schwer ein. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft bestätigte mit Urteil vom 11. Mai 2016 das Strafmass. Es bezeichnete das Verschulden des Beschwerdeführers als erheblich und führte aus, dem Beschwerdeführer könne aufgrund seiner Vorstrafe nicht eine uneingeschränkt positive Prognose gestellt werden. Gleichzeitig hielt es fest, dass der Beschwerdeführer zwar mit einer beachtlichen kriminellen Energie gehandelt habe, er jedoch nicht als ausgebuffter Drogenhändler einzuschätzen sei. Der Beschwerdeführer sei vielmehr ein Jugendlicher, der sich keine grossen Gedanken um die Zukunft mache und in den Tag hineinlebe. Mit Strafbefehl vom 21. April 2016 wurde der Beschwerdeführer sodann insbesondere wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Führen eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand [Drogen]) und das Betäubungsmittelgesetz gebüsst. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung der Polizei Basel-Landschaft vom 15. Juli 2016 der Führerausweis im Rahmen
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht eines definitiven Sicherungsentzugs entzogen. Gestützt darauf ist angesichts der ergangenen Verurteilungen von einem erheblichen Verschulden des Beschwerdeführers und damit einem gewichtigen öffentlichen Interesse an seiner Wegweisung auszugehen. 4.4 Dem öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers sind dessen private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Entscheidend ist stets das Gesamtbild eines jeden Einzelfalles, welches anhand sämtlicher massgeblicher Kriterien zu beurteilen ist (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4). 4.4.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er sei als Sohn einer türkischen Emigrantenfamilie in der Schweiz geboren worden und hier aufgewachsen. Seine ganze Familie, seine Lebenspartnerin und sein soziales Umfeld befänden sich in der Schweiz. Er beabsichtige, demnächst seine Partnerin B.____ zu ehelichen, wobei sie bereits ein Gesuch um Ehevorbereitung gestellt hätten. Zusammen mit seiner Partnerin betreibe er seit Ende 2016 ein Tattoo-Studio in C.____. Parallel dazu arbeite er als Unterhaltsreiniger bei der Firma D.____ AG, weshalb er seit 2013 keine Unterstützung der Sozialhilfe mehr benötige. Die Firma D.____ AG habe ihm ab August 2018 eine Lehrstelle als Gebäudereiniger in Aussicht gestellt. Ferner sei er sehr um Rückzahlung seiner Schulden bemüht. Sein Heimatland kenne er nur von kurzen Ferienaufenthalten. Er spreche jedoch weder die türkische noch die kurdische Sprache. Zudem sei die Türkei in jüngster Vergangenheit immer wieder von militärischen, politischen und wirtschaftlichen Krisen heimgesucht worden. In Anbetracht aller Umstände erweise sich die Wegweisung als unverhältnismässig und sei insbesondere nicht erforderlich. Zur Erreichung des Zwecks könne auch eine mildere Massnahme, namentlich eine Verwarnung, ausgesprochen werden. 4.4.2 Die Vorinstanz ging im vorinstanzlichen Entscheid aufgrund der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers von einem gewichtigen Interesse an dessen Verbleib in der Schweiz aus. Die lange Aufenthaltsdauer könne jedoch durch eine schlechte Integration und ein negatives persönliches Verhalten relativiert werden. Hinsichtlich der beruflichen Situation des Beschwerdeführers sei festzustellen, dass dieser über keinen Berufsabschluss verfüge und deshalb keine gesuchte Fachkraft auf dem Arbeitsmarkt darstelle. Zwischen November 2010 und November 2013 habe er von der Sozialhilfebehörde Leistungen von insgesamt Fr. 41‘440.95 und im Sommer 2015 solche im Umfang von Fr. 2‘052.45 bezogen. Gemäss einem Auszug aus dem individuellen AHV-Konto vom 20. Juni 2017 habe der Beschwerdeführer zwischen 2010 und 2016 ein durchschnittliches Jahreseinkommen von gerade einmal Fr. 3‘683.00 erzielt, wobei er in keinem Jahr das eigene Existenzminimum habe decken können. Trotz seiner Bemühungen um Rückzahlung seiner Schulden bestünden gemäss Betreibungsregisterauszug vom 22. Juni 2017 noch immer 12 Betreibungen im Umfang von Fr. 13‘779.45 sowie 5 Verlustscheine in der Höhe von insgesamt Fr. 9‘679.40. Bezüglich seiner persönlichen Beziehungen zur Schweiz erwog die Vorinstanz, dass die Eltern des Beschwerdeführers, seine Geschwister und seine Partnerin hier leben würden. In der Türkei habe der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben keine Verwandten. Es sei jedoch darauf hinzuweisen, dass seinem Bruder ebenfalls die Wegweisung drohe. Die Beziehung zu seinen Verwandten könne er auch bei einer Wegweisung durch Besuche und moderne Kommunikationsmittel auf-
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht rechterhalten. Obwohl der Beschwerdeführer bis anhin noch nie ausländerrechtlich verwarnt worden sei, erscheine die Massnahme als das mildeste Mittel, um die mit der Ausländergesetzgebung verfolgten Zwecke zu erreichen. 4.4.3 Der Aufenthalt des Beschwerdeführers, welcher in der Schweiz geboren wurde und seit über 25 Jahren in diesem Land lebt, kann angesichts seiner Verwurzelung in die hiesigen Verhältnisse unbestrittenermassen nur mit besonderer Zurückhaltung beendet werden. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz sämtliche obligatorischen Schulen absolviert hat. Sein Heimatland kennt er nur von Ferienaufenthalten und er beherrscht die kurdische Sprache kaum. Bezüglich seiner familiären Situation ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 12. Januar 2018 die Schweizer Bürgerin B.____ ehelichte, wodurch er seine Bindung zur Schweiz zusätzlich verstärkte. Auch zu seinen in der Schweiz lebenden Eltern, Geschwistern und Freunden hat er eine starke Bindung. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass der Beschwerdeführer über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt und deshalb keine gesuchte Fachkraft auf dem Arbeitsmarkt darstellt. In beruflicher Hinsicht ist jedoch insofern eine positive Entwicklung festzustellen, als der Beschwerdeführer heute als Unterhaltsreiniger bei der Firma D.____ AG arbeitet, wo er voraussichtlich im Herbst 2018 eine Lehrstelle als Gebäudereiniger beginnen kann. Positiv ins Gewicht fällt weiter, dass der Beschwerdeführer trotz seines relativ geringen Einkommens offenbar bemüht ist, seine Schulden abzubezahlen, wie aus den von ihm eingereichten Quittungen hervorgeht. Zusammengefasst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ernsthafte Anstrengungen unternimmt, sich in beruflichwirtschaftlicher Hinsicht zu integrieren und ein regelmässiges Einkommen zu erzielen. Die Integration des Beschwerdeführers, dessen gesamtes familiäres, soziales und berufliches Umfeld sich in der Schweiz befindet, kann vor diesem Hintergrund nicht als gescheitert bezeichnet werden. 4.5 Wie bereits ausgeführt (E. 4.3 ff. hiervor), erweist sich das Verschulden des Beschwerdeführers und das damit verbundene öffentliche Interesse an seiner Wegweisung aus der Schweiz als erheblich. Indes führen im vorliegenden Fall insbesondere die lange Anwesenheitsdauer und der Umstand, dass der Beschwerdeführer bis anhin noch nie ausländerrechtlich verwarnt wurde, zum Schluss, dass das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers dessen privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz nicht zu überwiegen vermag. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz erweisen sich demnach als unverhältnismässig, was zur Gutheissung der Beschwerde führt. 5.1 Ist eine ausländerrechtliche Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Ausländerin oder der betroffene Ausländer unter Androhung der Massnahme verwarnt werden (Art. 96 Abs. 2 AuG). Die Verwarnung soll als Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips verhindern, dass es überhaupt zu einer aufenthaltsbeendenden Massnahme kommt, und den Betroffenen auf sein problematisches Verhalten zu einem Zeitpunkt hinweisen, in welchem sich die Anordnung der angedrohten Massnahme gerade noch nicht rechtfertigt (Urteil des Bundesgerichts 2C_114/2012 vom 26. März 2013 E. 1.1).
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.2 Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer noch nie verwarnt wurde. Er ist jedoch mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass er trotz langer Anwesenheit mit dem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung rechnen muss, sollte er erneut in relevanter Weise straffällig werden oder gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährden und damit das durch das Gericht in ihn gesetzte Vertrauen missbrauchen. Der Beschwerdeführer wird in diesem Sinne ausdrücklich verwarnt (Art. 96 Abs. 2 AuG). 6.1 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden nach § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorinstanzen werden nur dann Verfahrenskosten auferlegt, wenn sie das Kantonsgericht in Anspruch nehmen (§ 20 Abs. 3 und 4 VPO). Dementsprechend sind im vorliegenden Verfahren keine Verfahrenskosten zu erheben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 6.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zulasten des Beschwerdegegners zuzusprechen. In seiner Honorarnote vom 5. März 2018 macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von 10.83 Stunden à Fr. 250.-- und Spesen in der Höhe von Fr. 62.20 geltend, was nicht zu beanstanden ist. Demzufolge hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘991.15 (inkl. Auslagen sowie 7.7 % bzw. 8 % MWST) zu bezahlen. 6.3 Was die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens anbelangt, so ist die Angelegenheit zu deren Neuverlegung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Der Beschwerdeführer wird im Sinne der Erwägungen ausländerrechtlich verwarnt. 3. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Beschwerdegegner zurückgewiesen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘400.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
5. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘991.15 (inkl. Auslagen und 8% bzw. 7.7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Vizepräsident
Gerichtsschreiberin i.V.