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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 07.02.2018 810 17 176

7. Februar 2018·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,133 Wörter·~16 min·6

Zusammenfassung

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 7. Februar 2018 (810 17 176) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung / Eintretensvoraussetzungen

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Christian Haidlauf, Markus Clausen, Claude Jeanneret, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin i.V. Irina Trutmann

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Nicolas Roulet, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 0921 vom 27. Juni 2017)

A. A.____ (geboren 1968), Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo, reiste im November 1991 im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner Ehefrau in die Schweiz ein. Zunächst erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton B.____ und seit 1998 verfügt er über eine Niederlassungsbewilligung. Im Jahr 1999 wurde die Ehe geschieden.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Im Jahr 2001 heiratete A.____ die angolanische Staatsangehörige C.____, mit welcher er vier gemeinsame Kinder (geboren 1994, 1996, 2000 und 2003) hat. Im Jahr 2007 wurde die Ehe geschieden und seit 2012 lebt A.____ im Kanton Basel-Landschaft. C. Zwischen Mai 2004 und Juli 2013 ist A.____ zahlreich strafrechtlich in Erscheinung getreten (vgl. Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 7. Oktober 2013). D. Mit Schreiben vom 15. Januar 2014 verwarnte das Amt für Migration Basel-Landschaft (AfM) A.____ wegen der strafrechtlichen Verurteilungen und wegen der 16 offenen Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 112'770.20. Das AfM wies ihn darauf hin, dass die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden könne, wenn gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet würde. Ein solcher Verstoss liege namentlich bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen vor. Es werde daher von ihm erwartet, dass er in Zukunft nicht mehr straffällig werde, dass er keine neuen Schulden mehr generiere und die bestehenden Schulden nach Möglichkeiten zurückzahle. Zwecks Aufstellung eines Schuldensanierungsplans empfahl ihm das AfM, die Fachstelle für Schuldenfragen in D.____ aufzusuchen. E. Mit Strafbefehl vom 26. Juni 2014 wurde A.____ (erneut) wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 70.-- sowie einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt. F. Seit dem 1. Juni 2015 wird A.____ durch die Sozialhilfebehörde D.____ unterstützt. G. Gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister D.____ vom 10. Februar 2016 waren auf A.____ 57 Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 156'660.10 und 39 Verlustscheine in der Höhe von Fr. 148'681.10 registriert. H. Mit Schreiben vom 27. Juli 2016 erhielten seine Kinder sowie die zweite Ex-Frau Gelegenheit, sich zur geplanten Überprüfung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung von A.____ zu äussern, welche sie am 7. bzw. 14. August 2016 wahrnahmen. Mit Schreiben vom 28. Juli 2016 gewährte das AfM A.____ das rechtliche Gehör. Mit Schreiben vom 1. September 2016 nahm er dazu Stellung. I. Mit Verfügung vom 7. November 2016 widerrief das AfM die Niederlassungsbewilligung von A.____ und verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz. Zur Begründung wurde ausgeführt, A.____ habe seit der ausländerrechtlichen Verwarnung vom 15. Januar 2014 seinen Schuldenberg mutwillig erhöht und keine Anstrengungen unternommen, die bestehenden Schulden abzubezahlen. Seit seiner Verwarnung seien zudem weitere 37 Betreibungen erfolgt und der Betrag der Verlustscheine habe sich um Fr. 45'000.-- erhöht. J. Daraufhin erhob A.____, vertreten durch Nicolas Roulet, Advokat in Basel, mit Eingabe vom 23. November 2016 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat).

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht K. Am 16. März 2017 wurde A.____ vom Regierungsrat aufgefordert, Auskünfte und Unterlagen betreffend seine Schulden und deren Zustandekommen einzureichen. Der Regierungsrat führte aus, es sei unklar, was zu seiner Verschuldung geführt habe. Vor diesem Hintergrund werde ihm Gelegenheit geboten mit Belegen darzulegen, woher seine Schulden stammen würden und was zu seiner Verschuldung geführt habe. L. Mit Schreiben vom 2. Mai 2017 erklärte A.____, dass er sich nicht mehr erinnern könne, wie gewisse Schulden entstanden seien. Eine entsprechende Sachverhaltsabklärung hätte bereits durch das AfM vorgenommen werden können und müssen. M. Gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister D.____ vom 30. Mai 2017 waren 58 Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 157'802.70 und 48 Verlustscheine in der Höhe von Fr. 165'396.20 auf A.____ registriert. N. Mit Beschluss Nr. 0921 vom 27. Juni 2017 trat der Regierungsrat auf die Beschwerde nicht ein. Er ordnete an, dass A.____ die Schweiz bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft des Beschlusses zu verlassen habe. Dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde nicht entsprochen und A.____ wurden die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- auferlegt. O. Mit Eingabe vom 10. Juli 2017 erhob A.____, nach wie vor vertreten durch Advokat Nicolas Roulet, Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungsund Verfassungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragt die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids vom 27. Juni 2017. Es sei die Angelegenheit zur Frage des Eintretens und zur neuen Entscheidung an den Regierungsrat zurückzuweisen, eventualiter sei festzustellen, dass er weiterhin über eine Niederlassungsbewilligung verfüge und subeventualiter sei von einer Wegweisung aus der Schweiz abzusehen und es sei ihm der weitere Aufenthalt im Kanton Basel-Landschaft zu bewilligen, alles unter o/e-Kostenfolge. Mit Eingabe vom 11. September 2017 reichte A.____ seine Beschwerdebegründung ein. P. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2017 reichte der Regierungsrat die Vernehmlassung ein und beantragt die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. Im Wesentlichen hält er an seiner bisherigen Begründung fest. Q. Mit Präsidialverfügung vom 31. Oktober 2017 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Urteilsberatung überwiesen. Der Beweisantrag auf Zeugenbefragung von E.____ und F.____ wurde abgewiesen. Zudem wurde festgelegt, dass über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zusammen mit der Hauptsache entschieden werde. R. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2017 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie eine Abrechnung der Sozialhilfebehörde D.____ ein.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g: 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsrechtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Zur Beschwerde ist befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat (§ 47 Abs. 1 lit. a VPO). Da der Beschwerdeführer Adressat des angefochtenen Entscheids ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat und die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden. 2. Der Regierungsrat ist auf die bei ihm erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers nicht eingetreten, weil dieser seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG) vom 16. Dezember 2005 verletzt habe. Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, prüft das Kantonsgericht grundsätzlich nur die Rechtsfrage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist. Es kann folglich auch nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen einer Eintretensvoraussetzung verneint. Damit bleibt der Streitgegenstand grundsätzlich auf die Eintretensfrage beschränkt (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1; 125 V 503 E. 1). Die beschwerdeführende Partei kann entsprechend nur die Anhandnahme beantragen; auf materielle Begehren kann nicht eingetreten werden (vgl. Urteil des Kantonsgerichtes, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 31. Mai 2017 [810 16 181] E. 3; KGE VV vom 27. August 2008 [810 08 56] E. 3). Folglich ist zu prüfen, ob der Regierungsrat zu Recht nicht auf die Beschwerde vom 23. November 2016 eingetreten ist. 3.1 Damit eine Rechtsmittelinstanz eine Beschwerde materiell beurteilt, müssen die Beschwerdevoraussetzungen gegeben sein (auch Eintretensvoraussetzungen genannt). Die angerufene Behörde oder das angerufene Gericht prüft sie von Amtes wegen (vgl. dazu allgemein RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl., Basel 2014, N 1035 ff., N 1136 ff.). Die konkreten Eintretensvoraussetzungen ergeben sich aus dem für die jeweilige Instanz anwendbaren Verfahrensrecht, vorliegend aus dem das regierungsrätliche Beschwerdeverfahren regelnden Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft [VwVG BL] vom 13. Juni 1988. Gemäss § 37 Abs. 1 VwVG BL tritt die Beschwerdeinstanz auf die Beschwerde ein, wenn die Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind. Diese werden in den §§ 27 ff. VwVG BL statuiert. Gemäss den §§ 27 und 29 VwVG BL müssen ein zulässiger Beschwerdegegenstand sowie die Zuständigkeit des Regierungsrats gegeben sein. Voraussetzung ist ebenfalls, dass der beschwerdeführenden Person die Beschwerdebefugnis zukommt (§ 31 VwVG BL). Weiter hat die rechtsmittelführende Partei zulässige Beschwerdegründe vorzubringen (§ 32 VwVG BL) sowie die Form- und Fristerfordernisse einzuhalten (§ 33 VwVG BL). Vorliegend hat der Beschwerdeführer diese Anforderungen mit der Beschwerdeeingabe an den Regierungsrat vom 23. November 2016 unbestrittenermassen erfüllt (KGE VV vom 30. August 2017 [810 16 338] E. 3).

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2 Der Regierungsrat erwog im angefochtenen Entscheid, Streitgegenstand sei die Frage, ob der Beschwerdeführer seine Schulden in der Höhe von Fr. 165'396.20 mutwillig angehäuft habe. Im Verwaltungsverfahren gelte in der Regel der Untersuchungsgrundsatz, dieser fände aber seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Parteien (§ 16 Abs. 1 VwVG BL). Im streitigen Verwaltungsverfahren werde der Untersuchungsgrundsatz weiter relativiert, indem sich die Behörden mit der Überprüfung der Stichhaltigkeit der Parteivorbringen begnügen könnten. Im Ausländerrecht gehe die Mitwirkungspflicht deutlich weiter als die allgemeine Mitwirkungspflicht nach § 16 Abs. 1 VwVG BL. So verpflichte Art. 90 AuG die Rechtsunterworfenen, an der Feststellung des für die Anwendung des Ausländergesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Wenn eine Partei in einem Verfahren, das sie durch ihr eigenes Begehren eingeleitet oder in dem sie ein selbständiges Begehren gestellt habe, die zumutbare Mitwirkung verweigere, sei die Behörde gemäss § 16 Abs. 2 VwVG BL nicht verpflichtet, auf das Begehren einzutreten. Es stehe zwar fest, dass der Beschwerdeführer seinen finanziellen, öffentlich- wie auch privatrechtlichen Verpflichtungen während Jahren nicht nachgekommen sei. Der Regierungsrat habe jedoch ohne die zumutbare Mitwirkung des Beschwerdeführers nicht feststellen können, worin die Ursache der Verschuldung liege und ob diesbezüglich Mutwilligkeit vorliege. Die Mitwirkung des Beschwerdeführers habe sich in der Aussage erschöpft, dass es sich bei den Betreibungen der G.____ SA, der H.____ AG und der I.____ um Inkassoschulden handle, deren Entstehen er nicht mehr nachvollziehen könne. Die Schulden bei den J.____ seien teilweise durch das Fahren ohne Fahrausweis entstanden, dasselbe gelte für diejenigen bei den K.____. Die hohen Beträge der Verlustscheine könne er sich aber nicht erklären. Die geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträge seien durch das Bezirksgericht L.____ festgelegt und die dabei entstandenen Gerichtskosten seien ihm auferlegt worden. Die Forderungen der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft und diejenigen des M.____ könne er ebenfalls nicht mehr nachvollziehen. In der Folge habe sich der Rechtsdienst des Regierungsrats ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers veranlasst gesehen, von Amtes wegen Auskünfte einzufordern. Trotzdem bleibe vorliegend unklar, wofür die Schulden im Einzelnen entstanden seien, da die vom Regierungsrat eingeholten Informationen nur belegen würden, dass der Beschwerdeführer Schulden habe und zumindest für gewisse Forderungen nicht mehrmals betrieben worden sei, jedoch die Frage der mutwilligen Anhäufung nicht klärten (vgl. Vernehmlassung AfM vom 24. Februar 2017, S. 1).

3.3 Der Beschwerdeführer macht zusammenfassend geltend, dass gemäss Art. 90 AuG die betroffenen Personen zwar gehalten seien, bei der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Diese Mitwirkungspflicht gelte jedoch grundsätzlich für das unstrittige verwaltungsinterne Verfahren und nicht für das strittige Verwaltungsverfahren. Darüber hinaus ergebe sich aus dem Gesetz keine einschlägige Rechtsfolge. Mit Eingabe vom 2. Mai 2017 habe er zudem Stellung zur Anhäufung seiner Schulden genommen. Weiter führt er aus, dass sich der Regierungsrat die nötigen Informationen zur Entstehung der Schulden des Beschwerdeführers bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft und im N.____ hätte beschaffen können. Aus seiner Sicht hätten diese Abklärungen aber bereits durch das AfM durchgeführt werden müssen. Soweit seine Schuldensituation für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung von Belang sei, läge die Beweislast für die Mutwilligkeit der Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher resp. privatrechtlicher Verpflichtungen beim Regierungsrat. Vor diesem Hintergrund könne eine Ver-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht letzung der Mitwirkungspflicht allerhöchstens die Abweisung der Beschwerde, aber nicht das Nichteintreten zur Folge haben. 3.4 In der Vernehmlassung vom 3. Oktober 2017 führt der Regierungsrat im Wesentlichen aus, dass aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Beschwerdeführers nicht auf die Beschwerde habe eingetreten werden können. Dennoch habe der Rechtsdienst eine materielle Prüfung des Sachverhalts vorgenommen. Der Beschwerdeführer habe sich sodann auch zu den ausführlichen materiellen Erwägungen des Entscheids in seiner Beschwerde beim Kantonsgericht geäussert und bringe dennoch keine neuen Argumente vor, weshalb die Abweisung der Beschwerde beantragt werde. 4.1 Der allgemeine Untersuchungsgrundsatz, demgemäss die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen ermittelt (vgl. § 9 VwVG BL), gilt auch im ausländerrechtlichen Rechtsmittelverfahren. Er besagt, dass die Behörde von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des entscheidwesentlichen Sachverhalts besorgt sein muss und sich nicht mit den Parteivorbringen begnügen darf. Sie hat die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, a.a.O., N 991 f.). Die Sachverhaltsdarstellung und die Beweisanträge der Parteien binden die Behörde nicht. Sie kann und soll aus eigener Initiative fehlende Sachverhaltselemente ergänzen und die Beweismittel vervollständigen (vgl. MICHAEL PFEIFER, Der Untersuchungsgrundsatz und die Offizialmaxime im Verwaltungsverfahren, Basel 1980, S. 82 ff.). Die Untersuchungsmaxime gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Gemäss § 16 Abs. 1 VwVG BL sind die Parteien verpflichtet, an der Ermittlung des Sachverhalts aktiv mitzuwirken. Sie gilt namentlich für solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörde, und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben kann (BGE 138 II 465 E. 8.6.4). Sie besteht besonders dort, wo die Parteien mit eigenen Begehren an den Staat herantreten und nicht umgekehrt der Staat an sie: Die Mitwirkungspflicht entspricht dann auch der tatsächlichen Interessenlage und sie entfällt auch nicht dadurch, dass sich die geschuldeten Auskünfte zum Nachteil des Gesuchstellers auswirken könnten (vgl. REGINA KIENER/BERNHARD RÜTSCHE/MATHIAS KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl., Zürich 2015, N 706 mit Verweis auf BGE 132 II 113 E. 3.2). Im Ausländerrecht findet sich in Art. 90 AuG sodann eine besondere Mitwirkungspflicht der Parteien, welche den Untersuchungsgrundsatz erheblich relativiert (vgl. KGE VV vom 30. August 2017 [810 16 338] E. 5.1; PETER UEBERSAX, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, N 7.273). 4.2 Die Verletzung oder Vernachlässigung der Mitwirkungspflicht führt dazu, dass der Sachverhalt nicht vollumfänglich eruiert werden kann. Der Behörde ist es deshalb gemäss § 16 Abs. 2 VwVG BL unbenommen einen Nichteintretensentscheid zu fällen bei Verfahren, welche durch ein eigenes Begehren der Parteien eingeleitet worden sind oder solchen, in denen die Parteien selbständige Begehren gestellt haben. Ein Begehren in diesem Sinne ist das Gesuch eines Privaten bei der erstinstanzlich zuständigen Behörde um Einleitung eines Verwaltungsverfahrens. Hat eine Partei ein Verfahren nicht selbst eingeleitet, so gelten Anträge, welche den Verfahrensgegenstand erweitern, als von § 16 Abs. 2 VwVG BL umfasste selbständige Begeh-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht ren. Weil die Behandlung dieser Anträge in erster Linie im Interesse der mitwirkungspflichtigen Partei steht, erscheint das Nichteintreten als Folge mangelnder notwendiger und zumutbarer Mitwirkung in diesen Fällen gerechtfertigt. Leitet die Behörde das erstinstanzliche Verfahren hingegen von Amtes wegen ein, so hat regelmässig nicht allein die mitwirkungspflichtige Partei ein Interesse an der sachgerechten Behandlung des Begehrens durch die Behörde. Vielmehr liegt solchen Verfahren ein öffentliches Interesse an der Regelung des Rechtsverhältnisses und an der materiellen Beurteilung des infrage stehenden Sachverhaltes zugrunde. Soweit nicht selbständige Begehren der Parteien betroffen sind, schliesst dieses öffentliche Interesse ein Nichteintreten wegen mangelhafter Mitwirkung aus (vgl. PATRICK KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER/FABIO BABEY, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich 2016, N 73 ff. zu Art. 13; CHRISTOPH AUER, in: Auer/ Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, N 24 zu Art. 13). Wer ein Rechtsmittel einlegt, stellt entgegen der Auffassung des Regierungsrats kein Begehren im Sinne von § 16 Abs. 2 VwVG BL. Das Rechtsmittelverfahren setzt das Verwaltungsverfahren vor der hierarchisch vorgesetzten Verwaltungsinstanz fort und bildet (materiell) kein eigenständiges neues Verfahren (Devolutiveffekt, vgl. RHINOW/KOLLER/KISS/ THURNHERR/BRÜHL-MOSER, a.a.O., N 684; KGE VV vom 30. August 2017 [810 16 338] E. 5.2).

4.3 Die Eintretensvoraussetzungen für das Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat sind in den § 27 ff. VwVG BL abschliessend normiert, wobei die Einhaltung der Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsermittlung nicht unter diesen Voraussetzungen figuriert. Die in dieser Hinsicht ungenügende Mitwirkung kann somit im regierungsrätlichen Beschwerdeverfahren nicht mit einem Nichteintretensentscheid sanktioniert werden. Die in Art. 90 AuG statuierte spezialgesetzliche ausländerrechtliche Mitwirkungspflicht vermag daran nichts zu ändern, denn diese Bestimmung regelt die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung nicht (TARKAN GÖKSU, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, N 14 zu Art. 90). Auch wenn der Regierungsrat zum Schluss kommt, die ausländische Person habe nur ungenügend bei der Feststellung des Sachverhalts mitgewirkt, hat er gestützt auf die vorhandene Aktenlage eine materielle Entscheidung zu treffen. Dabei kann er die Pflichtverletzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung durchaus zu Ungunsten der nicht kooperativen Partei berücksichtigen (vgl. KGE VV vom 30. August 2017 [810 16 338] E. 5.3; PATRICK KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER/FABIO BABEY, a.a.O., N 78 zu Art. 13; RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, a.a.O., N 1210; GÖKSU, a.a.O., N 14 zu Art. 90; BGE 130 II 482 E. 3.2). 5. Folglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdevoraussetzungen im regierungsrätlichen Verfahren erfüllt waren und der Regierungsrat zu Unrecht nicht auf die Beschwerde vom 23. November 2016 eingetreten ist (vgl. zum Ganzen: KGE VV vom 30. August 2017 [810 16 338]). Indem der Regierungsrat einen Nichteintretensentscheid fällte, kann er nicht gleichzeitig eine materielle Beurteilung vornehmen und den Beschwerdeführer wegweisen. Daran ändert auch die summarische Eventualbegründung des Regierungsrats nichts. Somit beschränkt sich die richterliche Überprüfung einzig auf die Frage, ob der Regierungsrat zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist. Nach dem Gesagten ist die vorliegende Beschwerde im Haupt-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht punkt gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben sowie die Angelegenheit zur eingehenden materiellen Beurteilung an den Regierungsrat zurückzuweisen. 6.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das verwaltungsrechtliche Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Dementsprechend sind im vorliegenden Verwaltungsverfahren keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten des Regierungsrats zugesprochen werden. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zulasten des Regierungsrats zuzusprechen. Der in der Honorarnote seines Rechtsvertreters vom 29. Januar 2018 geltend gemachte Aufwand von 6 ¼ Stunden und die diesbezüglichen Auslagen sind nicht zu beanstanden. Damit hat der Regierungsrat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'559.55 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) auszurichten. 6.3 Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Angelegenheit zur materiellen Beurteilung an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'559.55 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu bezahlen.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin i.V.

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