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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 19.10.2016 810 16 6

19. Oktober 2016·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·5,861 Wörter·~29 min·6

Zusammenfassung

Ausländerrecht Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 19. Oktober 2016 (810 16 6) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Beat Walther, Kantonsrichterin Helena Hess, Gerichtsschreiberin i.V. Claudia Caderas

Beteiligte A.A.____, Beschwerdeführer

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz (RRB Nr. 2061 vom 22. Dezember 2015)

A. A.A.____, mazedonischer Staatsangehöriger, wurde 1984 geboren. Am 8. Januar 2006 reiste er 22-jährig in die Schweiz ein und stellte daraufhin am 13. Januar 2006 ein Asylgesuch, welches mit Entscheid vom 23. Januar 2006 abgelehnt und A.A.____ aus der Schweiz weggewiesen wurde. Auf das daraufhin eingereichte Revisionsgesuch wurde mit Entscheid der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission vom 1. Mai 2006 nicht eingetreten. In der Folge hielt sich A.A.____ illegal in der Schweiz auf.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Am 20. April 2011 heiratete A.A.____ die Schweizer Staatsangehörige B.B.____, geboren 1988, weshalb er am 2. Dezember 2011 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erhielt. A.A.____ und B.A.____ haben vier gemeinsame Kinder (geb. 2010, 2011, 2012 und 2014).

C. Aufgrund verschiedener strafrechtlicher Verurteilungen im Zeitraum von 2006 bis 2010 wurde A.A.____ durch das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (AfM) mit Schreiben vom 19. März 2012 verwarnt und darauf hingewiesen, dass im Falle erneuter Verstösse gegen die Rechtsordnung seine Wegweisung aus der Schweiz geprüft werde. D. Mit Schreiben vom 11. Juli 2013 sprach das AfM gegenüber A.A.____ eine zweite Verwarnung aus. Dabei verwies es auf eine weitere Verurteilung wegen rechtswidrigen Aufenthalts sowie Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, auf offene Verlustscheine in der Höhe von rund Fr. 17‘180.-- sowie auf die Tatsache, dass die Familie A.____ seit Mai 2011 durch die Sozialhilfebehörde C.____ mit rund Fr. 111‘600.-- habe unterstützt werden müssen. A.A.____ wurde darauf aufmerksam gemacht, dass er künftig keinerlei Schulden mehr generieren dürfe, die alten Schulden im Rahmen seiner Möglichkeiten sukzessive abzuzahlen habe, zu keinerlei Klagen mehr Anlass geben dürfe und sich aktiv um die Entlastung der Sozialhilfe zu bemühen habe. Ebenfalls erwarte man von ihm, dass er sich intensiv um eine Arbeitsstelle bemühe. E. Vom 1. Mai 2011 bis zum Wegzug nach D.____ am 31. Juli 2014 hatten A.A.____ und seine Familie in C.____ Sozialhilfe im Umfang von insgesamt Fr. 156‘722.30 bezogen. F. Mit Schreiben vom 28. November 2014 wurde A.A.____ seitens des AfM das rechtliche Gehör in Bezug auf die beabsichtigte Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz gewährt, welches er mit Schreiben vom 5. Dezember 2014 wahrnahm. G. Mit Verfügung vom 11. Juni 2015 verzichtete das AfM schliesslich auf die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.A.____ und wies ihn aus der Schweiz weg. Dies begründete es im Wesentlichen mit der erheblichen Unterstützung seitens der Sozialhilfe, der Schuldensituation und dem Legalverhalten A.A.____s sowie mit den ihm anhaftenden Vorwürfen der häuslichen Gewalt. H. Gegen diese Verfügung des AfM liess A.A.____, vertreten durch Marco Albrecht, Advokat in Muttenz, mit Schreiben vom 22. Juni 2015 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) erheben. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung; sämtliches unter o/e- Kostenfolge. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Eine Wegweisung würde das Familienleben definitiv zerstören und den Prozess der Ablösung von der Sozialhilfe unterbrechen. Schliesslich sei eine Wegweisung, welche bloss auf die bezogene Sozialhilfe und die lange Zeit zurückliegenden Straftaten abgestützt werde, nicht verhältnismässig.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht I. Mit Regierungsratsbeschluss Nr. 2061 vom 22. Dezember 2015 (RRB) wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründet wurde der Entscheid hauptsächlich damit, dass A.A.____ seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 2006 ganz erheblich seitens der Sozialhilfe (zunächst C.____, anschliessend D.____) unterstützt worden sei. Des Weiteren wies der Regierungsrat auf das problematische Legalverhalten von A.A.____ hin, welches in der Vergangenheit mehrfach zu wünschen übrig gelassen hätte, da dieser häufig mit der Rechtsordnung in Konflikt geraten sei und sich auch nicht durch straf- und ausländerrechtliche Massnahmen habe beeindrucken lassen. J. Mit Eingabe vom 4. Januar 2016 erhob A.A.____, weiterhin vertreten durch Marco Albrecht, gegen den RRB vom 22. Dezember 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragt, es sei der Entscheid des Regierungsrates vom 22. Dezember 2015 aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen; sämtliches unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen sei. In der Folge blieb eine Beschwerdebegründung seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers aus, da dieser mit Schreiben vom 3. März 2016 die Niederlegung seines Mandates mitteilte. K. Mit Eingabe vom 16. März 2016 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Beschwerdebegründung sowie die erforderlichen Belege zur Ausweisung seiner Einkommensund Vermögensverhältnisse ein. In seiner Beschwerdebegründung teilte er mit, dass er ab dem 1. April 2016 eine Arbeitsstelle mit einem Pensum von 50 % antreten werde. Zudem wolle er mit seiner Familie in der Schweiz bleiben. Er hoffe auf eine Chance, wolle sich bessern und mit seiner Frau die Kinder gemeinsam aufziehen. Er habe am Anfang Schwierigkeiten gehabt, sich anzupassen. L. Am 11. April 2016 liess sich der Regierungsrat vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. M. Mit Schreiben vom 24. August 2016 hielt die Sozialhilfebehörde D.____ fest, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. August 2014 finanzielle Unterstützung erfahre, welche sich per 24. August 2016 auf die Summe von Fr. 190‘041.95 belaufe. N. Mit Verfügung vom 3. Mai 2016 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Da der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides hat, die übrigen formellen Voraussetzungen gemäss den §§ 43 ff. VPO erfüllt sind und die Zuständigkeit des Kantonsgerichts sowohl örtlich als auch sachlich gegeben ist, ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten. 2. Bei der Beurteilung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3.1 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und die damit einhergehende Wegweisung zu Recht erfolgten. 3.2 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] vom 16. Dezember 2005, auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und 27 ff. AuG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 133 I 185 E. 2.3; ROSA MARIA LOSADA, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N 6 zu Art. 3 AuG). 3.3 Zwischen der Schweiz und Mazedonien besteht kein Staatsvertrag, der dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz gewähren würde. Es sind entsprechend die Bestimmungen des AuG, vorbehältlich anderer völkerrechtlicher Verträge, anwendbar. 3.4 Ein gesetzlicher Anspruch eines ausländischen Ehegatten auf Anwesenheit in der Schweiz liegt gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG insbesondere dann vor, wenn dieser mit einer Schweizerin bzw. einem Schweizer verheiratet ist und mit ihr bzw. ihm zusammenwohnt. Aufgrund der am 20. April 2011 gültig geschlossenen Ehe des Beschwerdeführers mit der Schweizerin B.A.____, mit welcher er vier gemeinsame Kinder hat und zusammenwohnt, hat dieser grundsätzlich einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG. 4.1 Aus dem in Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK) vom 4. November 1950 sowie dem inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht senschaft (BV) vom 18. April 1999 geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens können ausländische Staatsangehörige in besonderen Fällen einen Anspruch auf Aufenthalt oder Verbleib in einem anderen Staat ableiten, wenn eine staatliche Entfernungsmassnahme zur Trennung von Familienmitgliedern führt (vgl. ANDREAS ZÜND/THOMAS HUGI YAR, Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, Europäische Grundrechte-Zeitschrift [EuGRZ] 2013, S. 10 ff.; BGE 135 I 153 E. 2.1). Diese Garantien können somit dann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das gemeinsame Familienleben vereitelt wird. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK müssen die sich hierzulande aufhaltenden Angehörigen über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzen oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Zudem müssen diese Personen zur Kernfamilie (Ehegatte oder im gleichen Haus lebende, minderjährige Kinder) gehören und es muss eine enge, tatsächliche und intakte Beziehung zu ihnen bestehen (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1; BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1d/aa). 4.2 Der Beschwerdeführer ist mit einer Schweizerin verheiratet und hat mit ihr vier Kinder, welche ebenfalls über die Schweizer Staatsangehörigkeit verfügen. Er lebt zurzeit nach wie vor mit seiner Familie zusammen und führt nach eigenen Aussagen und nach Ansicht seiner Ehefrau ein intaktes Familienleben. In ihrer Stellungnahme vom 5. Dezember 2014 äusserte sich die Ehefrau des Beschwerdeführers dahingehend, dass sie ihrer Zukunft mit ihrem Ehemann und ihren Kindern positiv entgegenblicke und sie und der Beschwerdeführer eine gute Ehe führen würden. Das Verhältnis ihres Ehemannes zu ihren gemeinsamen Kindern sei gut, er unternehme viel mit ihnen und liebe sie. Ihr Ehemann habe aus seinen Fehlern gelernt, bereue diese und habe sich geändert. Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerdebegründung vom 16. März 2016 sinngemäss geltend, dass er sich fortan fürsorglich für seine Familie einsetzen, die Kinder gemeinsam mit seiner Ehefrau aufziehen und auch sonst mithelfen wolle. Er wolle sich bessern und habe am Anfang durchaus Schwierigkeiten gehabt, sich anzupassen. Seiner Schweizer Ehefrau ist es nicht von vornherein zumutbar, ihrem Ehemann im Falle einer Ausweisung nach Mazedonien zu folgen, zumal sie in der Schweiz offenbar stark verwurzelt ist und durch ihre eigene Familie erheblich unterstützt wird. Der Beschwerdeführer kann sich folglich grundsätzlich auf das Recht auf Familienleben berufen, um einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz geltend zu machen. 5. Indes gelten weder der gesetzliche Anspruch auf Aufenthalt nach Art. 42 Abs. 1 AuG noch der grundrechtliche Anspruch nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK absolut. 6.1 Eine nach Art. 42 Abs. 1 AuG erteilte Bewilligung kann gemäss Art. 62 Abs. 1 AuG unter anderem widerrufen werden, wenn der betroffene Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 59 - 61 oder Art. 64 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937 angeordnet wurde (lit. b), er erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht oder die äussere Sicherheit gefährdet (lit. c), oder er selbst bzw. eine Person, für die er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist (lit. e). 6.2 Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK darf in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut eingegriffen werden, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. 6.3 Es ist festzuhalten, dass die strafrechtlichen Sanktionen, zu welchen der Beschwerdeführer im Zeitraum von 2006 bis 2010 verurteilt wurde, keine längere Freiheitsstrafe i.S.v. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG beinhalteten. Eine solche ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich bei einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe anzunehmen (BGE 135 III 377 E. 4.2). Eine Zusammenrechnung verschiedener Freiheitsstrafen von einem Jahr oder weniger ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zulässig. Der Widerrufsgrund ist vielmehr (nur) dann erfüllt, wenn eine Strafe für sich alleine das Kriterium der Längerfristigkeit erfüllt, d.h. die Dauer von einem Jahr überschreitet (BGE 137 III 297 E. 2). Obschon der Beschwerdeführer mehrfach strafrechtlich verurteilt wurde, stellt keine der ausgesprochenen Strafen eine einjährige Freiheitsstrafe dar, weshalb die Voraussetzungen für einen Widerruf gestützt auf diese Bestimmung nicht erfüllt sind. Auch die mehrfach ausgesprochenen Geldstrafen und Bussen entziehen sich einer Zusammenrechnung und Gleichsetzung mit einer längeren Freiheitsstrafe. Folglich beschränkt sich die nachfolgende Prüfung auf die weiteren vorstehend erwähnten Widerrufsgründe (E. 6.1). 6.4 Wie vorstehend in E. 6.1 erwähnt, setzt derjenige einen Ausweisungsgrund, der erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet (Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG). Eine Aufenthaltsbewilligung einer ausländischen Person kann demnach widerrufen werden, wenn deren Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie nicht bereit ist, sich in die im Gaststaat geltende Ordnung einzufügen. Die Befolgung der öffentlichen Ordnung, welche die Gesamtheit der ungeschriebenen Ordnungsvorstellungen umfasst, ist nach herrschender sozialer Anschauung als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens anzusehen. Die öffentliche Sicherheit beinhaltet die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, der Rechtsgüter der Einzelnen sowie der Einrichtungen des Staates (SILVIA HUNZIKER, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N 32 zu Art. 62 AuG). Eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt i.S.v. Art. 80 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007 insbesondere dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet werden (lit. a) oder mutwillig öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen nicht erfüllt werden (lit. b). Der Widerrufsgrund kann auch erfüllt sein, wenn einzelne strafbare Handlungen für sich allein betrachtet noch keinen Widerruf rechtfertigen, deren wiederholte Begehung aber darauf hinweist, dass die betreffende Person nicht bereit ist, sich an die geltende Ordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1;

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht BGE 137 II 297 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 2C_368/2015 vom 15. September 2015 E. 2.1). Das Interesse an der Verhütung weiterer Straftaten ist dabei ebenfalls zu berücksichtigen (Art. 80 Abs. 2 VZAE; vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_935/2012 vom 14. Januar 2013 E. 6.1; 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3.2). 6.5 Seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 2006 hat der Beschwerdeführer folgende Straftaten verübt: − Verurteilung durch den Strafbefehlsrichter Basel-Stadt vom 13. Januar 2006 wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigem Aufenthalt zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 5 Tagen. − Verurteilung durch das Amtsstatthalteramt Sursee vom 15. Februar 2007 wegen Vergehen gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) vom 26. März 1931 zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 400.--. − Verurteilung durch das Strafgericht Basel-Stadt mit Strafbefehl vom 28. November 2007 wegen Diebstahls zu einer bedingten Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 200.--. − Strafbefehl des Bezirksamtes Baden vom 13. August 2008 wegen Nichttragens der Sicherheitsgurte, Busse von Fr. 60.--. − Strafverfügung des Kantons Luzern vom 25. August 2008 wegen Überschreitens der zulässigen Parkzeit, Busse von Fr. 40.--. − Strafverfügung des Kantons Luzern vom 28. Oktober 2008 wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit, Busse von Fr. 180.--. − Strafverfügung des Kantons Solothurn vom 31. Oktober 2008 wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit, Busse von Fr. 120.--. − Strafbefehl des Bezirksstatthalteramtes Sissach vom 15. Mai 2009 wegen Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die gegebenen Strassenverhältnisse, Busse von Fr. 300.--. − Strafbefehl des Bezirksstatthalteramtes Liestal vom 4. November 2009 wegen Widerhandlung gegen das ANAG, bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 90.-- und Busse von Fr. 200.-- (wurden in der Folge wegen Rückfalls in der Probezeit für vollstreckbar erklärt). − Strafbefehl des Bezirksstatthalteramtes Liestal vom 6. Oktober 2010 wegen Tätlichkeiten, Vergehen gegen das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) vom 20. Juni 1997, Sachentziehung, geringfügigen Widerhandlungen gegen das AuG vom 16. Dezember 2005, Verletzung der Verkehrsregeln, Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern und Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 19. Dezember 1958, bedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie Busse von Fr. 900.--. − Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 2. Juli 2012 wegen in Verkehr Bringens eines Fahrzeugs in nicht vorschriftsgemässem Zustand, Busse von Fr. 300.--.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht − Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 23. Januar 2013 wegen mehrfachen Widerhandlungen gegen das AuG, bedingte Geldstrafe von 85 Tagessätzen von Fr. 60.-- sowie Busse von Fr. 1‘700.--.

Den aufgeführten Verurteilungen lässt sich entnehmen, dass die einzelnen Verfehlungen des Beschwerdeführers für sich alleine betrachtet jeweils nicht besonders schwer wiegen. Jedoch verstiess der Beschwerdeführer während Jahren immer wieder gegen die Rechtsordnung. Herauszuheben sind insbesondere die immer wiederkehrenden Vorwürfe häuslicher Gewalt gegenüber seiner ehemaligen sowie seiner jetzigen Ehefrau, bei welchen es jedoch infolge Rückzugs der jeweiligen Strafanträge nie zu einer Verurteilung gekommen ist. Für den Beschwerdeführer spricht in diesem Zusammenhang einzig die Tatsache, dass in den letzten drei Jahren keine neuen Verurteilungen hinzugekommen sind. Dennoch ist für die Beurteilung stets das Gesamtverhalten der betroffenen ausländischen Person massgebend, womit auch die zahlreichen Verstösse seit seiner Einreise im Jahre 2006 mitzuberücksichtigen sind. Die im März 2012 ausgesprochene ausländerrechtliche Verwarnung hielt den Beschwerdeführer nicht davon ab, erneut straffällig zu werden, wurde er doch im Januar 2013 wegen mehrfachen Widerhandlungen gegen das AuG erneut verurteilt. Aus der Gesamtheit des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass sich dieser von strafrechtlichen Massnahmen offensichtlich nicht beeindrucken liess und er weder gewillt noch in der Lage ist, die hiesige Rechtsordnung zu respektieren, weshalb ihm die wiederholte Missachtung gesetzlicher Vorschriften i.S.v. Art. 80 Abs. 1 lit. a VZAE vorzuwerfen ist. 6.6 Schliesslich hat der Beschwerdeführer privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Schulden i.S.v. Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE in beträchtlicher Höhe vorzuweisen. Gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister vom 10. Dezember 2015 sind auf seinen Namen in den letzten fünf Jahren 36 Betreibungen in einem Gesamtbetrag von Fr. 56‘247.60 und 26 Verlustscheine von insgesamt Fr. 45‘466.45 registriert. Das Gesetz selbst kennt keine betragsmässige Grenze, ab welcher sich eine Verschuldung der betroffenen ausländischen Person auf eine Bewilligung bzw. Verfügung betreffend die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung auswirken kann. Die öffentlichen Interessen an einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer ausländischen Person sind jedoch umso gewichtiger, je mehr sich diese verschuldet und sich trotz Verwarnungen nicht um Schuldentilgung bemüht. Die Mutwilligkeit einer Schuldenwirtschaft ist anzunehmen, wenn keine wesentliche Besserung des Verhaltens zu verzeichnen ist bzw. das unerwünschte Verhalten auch nach der Verwarnung fortgesetzt wird, sich die ausländische Person mithin weiterhin mutwillig verschuldet hat (Urteil des Bundesgerichts 2C_97/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2.3; HUNZIKER, a.a.O., N 37 zu Art. 62 AuG). 6.7 Während beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt der zweiten Verwarnung des AfM vom 11. Juli 2013 noch 7 offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 17‘174.-- festgestellt werden konnten, waren es im März 2015 bereits deren 19 in der Gesamthöhe von Fr. 32‘865.05. Zudem war die Zahl der gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Betreibungen um 11 weitere angestiegen. Im Mai 2015 waren beim Beschwerdeführer 32 Betreibungen in der Höhe von Fr. 43‘175.50, 23 Verlustscheine von insgesamt Fr. 40‘763.20 und 21 offene Verlustscheine von insgesamt Fr. 35‘729.60 zu verzeichnen, wobei sich die Forderungen Gläubigern sowohl des

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht öffentlich-rechtlichen als auch des privatrechtlichen Bereiches zuordnen lassen. Im Dezember 2015 wies der Beschwerdeführer schliesslich 36 Betreibungen in einem Gesamtbetrag von Fr. 56‘247.60 und 26 Verlustscheine von insgesamt Fr. 45‘466.45 auf. Dass es während Jahren zu keinem Abbau von Schulden kam, sondern dass sich diese im Gegenteil immer weiter anhäuften, deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt oder in der Lage ist, seine Ausgaben den Einkünften anzupassen. Es bestehen zudem keine Anzeichen dafür und werden auch nicht geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer ernsthaft bemüht war, seine Schulden zu verringern bzw. keine neuen Schulden entstehen zu lassen. Selbst die ausländerrechtlichen Verwarnungen führten nicht zu einer ersichtlichen Veränderung des Verhaltens des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist zudem nicht davon auszugehen, dass sich das Verhalten des Beschwerdeführers ändern wird, zumal er diesbezüglich keine Bemühungen oder Anstrengungen aufgezeigt hat. Folglich ist dem Beschwerdeführer die mutwillige Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Verpflichtungen i.S.v. Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE vorzuwerfen. Aufgrund der Bejahung der Voraussetzungen von Art. 80 Abs. 1 lit. a und b VZAE liegt der Widerrufsgrund i.S.v. Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG vor. 7.1 Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG kann eine Aufenthaltsbewilligung unter anderem widerrufen – bzw. nicht mehr verlängert – werden, wenn der Ausländer oder eine Person, für die er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Für den Widerruf einer Bewilligung wegen Sozialhilfeabhängigkeit ist neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf kommt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (vgl. Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AuG] des Staatssekretariats für Migration [SEM], Bern 2013 [aktualisiert 2016], Ziff. 8.3.1 lit. e; Urteile des Bundesgerichts 2C_958/2011 vom 18. Februar 2013 E. 2.3, 2C_74/2010 vom 10. Juni 2010 E. 3.4). Nach der bundesgerichtlichen Praxis rechtfertigt sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen dauerhafter und erheblicher Fürsorgeabhängigkeit bei einem Sozialhilfebezug von mehr als Fr. 80'000.-- während mindestens zwei bis drei Jahren (vgl. Weisungen AuG, Ziff. 8.3.2 lit. d; BGE 123 II 529 E. 4 und Urteil des Bundesgerichts 2C_958/2011 vom 18. Februar 2013 E. 2.3). Bei einem Ehepaar, welches während sieben Jahren Sozialhilfeleistungen im Umfang von insgesamt Fr. 217‘000.-- beanspruchte, nahm das Bundesgericht ebenfalls eine erhebliche Unterstützung i.S.v. Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG an (Urteil des Bundesgerichts 2C_1160/2013 vom 11. Juli 2014 E. 5.1). In einem aktuellen höchstrichterlichen Entscheid wurde schliesslich die finanzielle Unterstützung eines Ehepaares während knapp zehn Jahren im Umfang von Fr. 200‘000.-- als erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit betrachtet (Urteil des Bundesgerichts 2C_1092/2015 vom 13. April 2016 E. 2.2). 7.2 Der Beschwerdeführer hat seit dem 1. August 2014 Sozialhilfeleistungen im Umfang von gesamthaft Fr. 190‘041.95 bezogen (vgl. Bestätigungsschreiben der Sozialhilfebehörde C.____ vom 24. August 2016). Zuvor wurden der Beschwerdeführer und seine Familie während der Zeitspanne vom 1. Mai 2011 bis zum Wegzug nach C.____ am 31. Juli 2014 mit insgesamt Fr. 156‘722.30 finanziell unterstützt. Gesamthaft sind damit während der letzten fünf Jahre Sozialhilfekosten in der Höhe von über Fr. 345‘000.-- entstanden. Die zusätzlichen monatlichen

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kosten für die Heimunterbringung der drei Söhne und deren Beistand, welche ebenfalls von der Öffentlichkeit getragen werden mussten, sind darin nicht enthalten. Die Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers hat damit sowohl in masslicher als auch in zeitlicher Hinsicht ein erhebliches Ausmass erreicht. Folglich stellt die bereits erfolgte finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers und seiner Familie im Umfang von über Fr. 345‘000.-- innert fünf Jahren eine im Sinne der vorstehend erwähnten bundesgerichtlichen Praxis erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit dar und würde neben dem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung auch einen Widerruf einer Niederlassungsbewilligung i.S.v. Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG rechtfertigen. Entgegen seiner Darstellung in der Beschwerdeschrift vom 12. August 2015 ist von keiner baldigen Ablösung des Beschwerdeführers von der Sozialhilfe auszugehen, da dieser auch gegenwärtig kein Einkommen erzielt. In seiner nachträglichen Beschwerdebegründung vom 16. März 2016 führte der Beschwerdeführer aus, dass er ab dem 1. April 2016 eine Anstellung zunächst in einem Pensum von 50 % antreten werde, wobei das Pensum erhöht werden könne. Der Beschwerdeführer konkretisierte jedoch nicht, um welche Art von Arbeit es sich hierbei handelt und reichte die mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 22. August 2016 verlangten aktuellen Lohnabrechnungen sowie die Bestätigung seines Arbeitgebers über den Inhalt, die Dauer und das Pensum seiner neuen Anstellung nicht ein. 7.3 Obgleich der Beschwerdeführer dazu verpflichtet gewesen wäre, hat er nach Angaben der Sozialhilfebehörde C.____ keine Nachweise für allfällige Arbeitsbemühungen erbracht (Aktennotiz des Rechtsdienstes von Regierungsrat und Landrat vom 7. April 2016). Seitens des AfM wurde mit Eingabe vom 12. Oktober 2016 schliesslich bestätigt, dass der Beschwerdeführer derzeit über keine Arbeitsstelle verfüge. Eine Anstellung bei der E.____AG, welche er ab August 2016 hätte antreten können, nahm der Beschwerdeführer nicht wahr. Somit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer derzeit kein Erwerbseinkommen erwirtschaftet, welches seinen Lebensunterhalt zu decken vermag. Mangels näher nachgewiesener Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers ist zudem davon auszugehen, dass dieser auch in absehbarer Zeit keine Anstellung annehmen wird und folglich seine Eigenversorgung nicht nachhaltig wird steigern können. Vielmehr ist eine weiterhin bestehende Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers und seiner Familie in erheblichem Ausmasse und während einer langen Zeitdauer höchstwahrscheinlich (Urteil des Bundesgerichts 2C_795/2008 vom 25. Februar 2009 E. 4.3). Die Voraussetzungen von Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG sind damit erfüllt, womit ein weiterer Widerrufsgrund vorliegt. 7.4 Beim Beschwerdeführer liegen somit gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. c und e AuG Gründe für die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung vor, was grundsätzlich seine Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG). Das Vorliegen der Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG rechtfertigt dem Grundsatz nach gleichzeitig einen Eingriff in den grundrechtlich begründeten Anwesenheitsanspruch, denn der angefochtene Entscheid stützt sich auf eine gesetzliche Grundlage und bezweckt die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes sowie die Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen. Er verfolgt somit öffentliche Interessen, die in Art. 8 Ziff. 2 EMRK ausdrücklich erwähnt sind.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht 8.1 Das Vorliegen von Widerrufsgründen nach Art. 62 AuG und von Rechtfertigungsgründen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK führt nicht automatisch zum Erlöschen der eingeräumten Rechtsansprüche auf Erteilung und Verlängerung ausländerrechtlicher Bewilligungen. Vielmehr rechtfertigt sich die Nichterteilung resp. Nichtverlängerung und die damit verbundene Wegweisung nach Art. 96 Abs. 1 AuG nur dann, wenn diese Massnahme im Einzelfall gestützt auf eine umfassende Güterabwägung verhältnismässig erscheint. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und die öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen (MARTINA CARONI, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, N 3 zu Art. 51; ANDREAS ZÜND/LADINA ARQUINT HILL, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz, Basel 2009, N 8.48). Verlangt ist insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Erteilung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (vgl. BGE 135 I 143 E. 2.1 mit Hinweisen). Analoge Voraussetzungen ergeben sich aus Art. 36 BV im Hinblick auf einen Eingriff in Art. 13 BV. Gleich wie Art. 96 Abs. 1 AuG verlangt auch die EMRK in diesem Zusammenhang eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Verlängerung der Bewilligung und den öffentlichen Interessen an deren Nichtverlängerung. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stützt sich bei der Beurteilung der Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK auf die gleichen Aspekte wie die bundesgerichtliche Praxis (ZÜND/HUGI YAR, a.a.O., S. 13; BGE 139 I 31 E. 2.3.3). Daraus folgt, dass eine Massnahme, die sich im Sinne von Art. 96 Abs. 1 AuG als verhältnismässig erweist, grundsätzlich auch vor Art. 8 EMRK standhält (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_218/2010 vom 27. Juli 2010 E. 4). 8.2 Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind nach der bundesgerichtlichen Praxis namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (ZÜND/HUGI YAR, a.a.O., S. 12 f.; BGE 135 II 377 E. 4.3). Ähnliche Vorgaben ergeben sich auch aus der Praxis des EGMR. Demgemäss sind die Natur und die Schwere der begangenen Delikte sowie die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das seitherige Verhalten der betreffenden Person zu berücksichtigen. Von Bedeutung sind auch die Dauer des Aufenthaltes der ausländischen Person im Gastgeberstaat und die Intensität ihrer sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl im Gastgeberstaat als auch im Heimatland (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 21. August 2013 [810 13 52] E. 5.2 mit Hinweisen auf die Urteile des EGMR Kissiwa Koffi gegen die Schweiz [54273/00] vom 2. August 2001 § 48). 8.3 Eine Wegweisung ist für die Erreichung von fremdenpolizeilichen Zielen eine geeignete Massnahme, wobei im vorliegenden Fall der Schutz vor weiteren Sozialhilfebezügen, die Vermeidung der Generierung von weiteren Schulden durch den Beschwerdeführer sowie die Durchsetzung der restriktiven Ausländerpolitik im Vordergrund stehen. Mildere Massnahmen sind vorliegend nicht ersichtlich, insbesondere da der Beschwerdeführer bereits erfolglos er-

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht mahnt und verwarnt wurde. Somit bleibt zu prüfen, ob die Massnahme als verhältnismässig im engeren Sinne zu qualifizieren ist, ob also der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen steht, die dem Beschwerdeführer auferlegt werden. Der Beschwerdeführer ist im Alter von 22 Jahren in die Schweiz eingereist und hält sich nun seit über zehn Jahren in der Schweiz auf. Gemäss Bundesgericht muss ab einer zehnjährigen Anwesenheitsdauer von einem grossen Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz ausgegangen werden (BGE 119 Ib 1 E. 4c). Dieses vorhandene private Interesse wird allerdings durch die weiteren Umstände relativiert. 8.4 Der Beschwerdeführer ist in Anbetracht seines langjährigen Aufenthaltes in der Schweiz schlecht integriert. Die wirtschaftliche Integration ist angesichts der Sozialhilfebezüge und der Schulden nicht gegeben. In beruflicher Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zurzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Der Beschwerdeführer ist auch schon mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die soziale Integration des Beschwerdeführers ist teilweise vorhanden, so lebt er zurzeit mit seiner Familie zusammen. Gemäss eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer wenige Freunde in der Schweiz (vgl. Schreiben vom 5. Dezember 2014). Jedoch lebt ein Teil seiner Verwandtschaft – sein Bruder mit seiner Familie, seine Tante mit ihrer Familie, sein Cousin mit seiner Familie sowie seine drei Cousinen mit ihren Familien – in der Schweiz. Weiter ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer im Alter von 22 Jahren in die Schweiz gekommen ist und somit seine gesamte Kindheit und Jugend sowie einen Teil seines Erwachsenenlebens in Mazedonien verbracht hat. Er ist mit den dortigen Verhältnissen sehr vertraut und spricht die mazedonische Sprache fliessend. Ein Teil seiner Familie – seine beiden Eltern und seine drei Schwestern mit ihren Familien – lebt grösstenteils in Mazedonien. Er verfügt somit im Falle einer Rückkehr in seine Heimat über ein soziales Netz, das ihm behilflich sein kann. Den Kontakt zu seinen vier Kindern und zu seiner Ehefrau kann der Beschwerdeführer auch aus Mazedonien aufrechterhalten, sei dies durch regelmässige Kurz- und Ferienaufenthalte oder mittels moderner Kommunikationsmittel in Bild- und Schriftform. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist derzeit nicht berufstätig und bezieht für sich und die gemeinsamen Kinder Sozialhilfe. Die Wegweisung ihres Ehemannes aus der Schweiz hätte in finanzieller Hinsicht keinerlei Auswirkungen auf sie, da sie weiterhin finanziell vom Staat unterstützt würde, bis sie wieder einer Erwerbstätigkeit nachgeht, was gemäss ihren Aussagen im Schreiben vom 5. Dezember 2014 ihr Vorhaben darstellt. Auch wenn eine Rückkehr des heute 32 Jahre alten Beschwerdeführers nach Mazedonien diesen und dessen Familie zweifellos hart treffen würde, ergibt sich daraus jedoch kein Hindernis für eine Wegweisung. Eine Rückkehr nach Mazedonien ist ihm zumutbar. In Würdigung der gesamten Umstände erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz als verhältnismässig. 9.1 Zu prüfen ist abschliessend, ob allenfalls ein Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG vorliegt. Für die Auslegung dieser Bestimmung kann auf die bisherige Härtefallpraxis im Rahmen von Art. 13 lit. f der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (aBVO) vom 6. Oktober 1986 abgestellt werden (MARC SPESCHA, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl., Zürich 2015, N 5 zu Art. 30 AuG). Für die Anwendung der Härtefallregelung ist erforderlich, dass sich die betreffende ausländische Person in

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht einer persönlichen Notlage befindet. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen in gesteigertem Masse in Frage gestellt sein müssen, bzw. die Verweigerung von der Ausnahme der zahlenmässigen Begrenzung für die betroffene Person schwere Nachteile zur Folge hätte (BGE 119 Ib 33 E. 4c; BGE 123 II 125 E. 2 und 3). Bei der Beurteilung des Härtefalls sind alle Gesichtspunkte und Besonderheiten des Einzelfalles miteinzubeziehen (BGE 124 II 110 E. 2 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang sind die in Art. 31 VZAE aufgezählten Kriterien betreffend schwerwiegende persönliche Härtefälle zu berücksichtigen: Die Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. 9.2 Der Regierungsrat hält in seinem Beschluss zu Recht fest, dass die Voraussetzungen zur Erteilung einer Härtefallbewilligung nicht gegeben sind. Es ist dem Beschwerdeführer zumutbar, in sein Heimatland zurückzukehren. Sodann sprechen auch die nach Art. 31 VZAE zu berücksichtigenden Kriterien nicht für den Beschwerdeführer: Der Beschwerdeführer ist schlecht integriert, hat schon mehrere Male gegen die Rechtsordnung verstossen, ist verschuldet und der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung ist nur beschränkt ersichtlich. Dem steht lediglich die lange Anwesenheit in der Schweiz entgegen. Es liegt mithin kein persönlicher Härtefall i.S.v. Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG vor und es bestehen zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass der Regierungsrat das ihm zustehende Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und seine Wegweisung aus der Schweiz erfolgten nach dem Gesagten zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 10.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden nach § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse. Die Parteikosten sind wettzuschlagen. 10.2 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz spätestens 30 Tage nach Rechtskraft des Urteils zu verlassen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse.

4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin i.V.

Gegen diesen Entscheid wurde am 6. März 2017 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_260/2017) erhoben.

810 16 6 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 19.10.2016 810 16 6 — Swissrulings