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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 10.05.2017 810 16 391

10. Mai 2017·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·4,070 Wörter·~20 min·5

Zusammenfassung

Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Platzierung

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 10. Mai 2017 (810 16 391) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts / Verhältnismässigkeit

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Claude Jeanneret, Markus Clausen, Christian Haidlauf, Beat Walther, Gerichtsschreiberin Irmgard Mostert Meier

Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Rita Jedelhauser, Advokatin

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz

C.____, Beigeladener

Betreff Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Platzierung (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 21. Dezember 2016)

A. D.____, geboren 2002, und E.____, geboren 2004, sind die gemeinsamen Kinder der unverheirateten Eltern A.____ und C.____. Im Herbst 2015 trennten sich die Eltern und A.____ zog mit ihren beiden Töchtern nach F.____.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Am 19. November 2015 erhielt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) eine Gefährdungsmeldung betreffend D.____. Am 2. Februar 2016 ging bei der KESB eine weitere Gefährdungsmeldung wegen häuslicher Gewalt zwischen den Kindseltern ein. Aufgrund dieser Gefährdungsmeldungen erteilte die KESB am 4. Februar 2016 den Sozialen Diensten F.____ einen Abklärungsauftrag. C. Am 26. Mai 2016 meldete sich D.____ bei der abklärenden Sozialarbeiterin der Sozialen Dienste F.____. Die Situation zuhause sei prekär, die Mutter sei oft abwesend und sie müsse sich dann um E.____ kümmern und kochen. Sie wolle nicht mehr nach Hause, zu ihrem Vater zu gehen sei keine Option. Mit Entscheid vom 26. Mai 2016 entzog die KESB den Kindseltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über D.____ und platzierte D.____ mit Entscheid vom 22. Juni 2016 im Heim G.____ in H.____. Durch Entscheid der KESB vom 6. Juli 2016 wurde für D.____ und E.____ eine Erziehungsbeistandschaft errichtet und I.____, Soziale Dienste F.____, zur Beiständin ernannt mit den Aufgaben, die Eltern in ihrer Sorge um die Kinder zu unterstützen, die Zusammenarbeit mit der Schule zu koordinieren, die Platzierung von D.____ zu begleiten und medizinische Massnahmen einzuleiten sowie die soziale Integration zu fördern. D. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2016 erweiterte die KESB die Erziehungsbeistandschaft für E.____ und übertrug der Beiständin weitere Kompetenzen für den Bereich Gesundheit (Dispositivziffer 1). Weiter entzog die KESB den Kindseltern das Aufenhaltsbestimmungsrecht über E.____ (Ziff. 2) und platzierte sie per 9. Januar 2017 im Heim G.____ in H.____ (Ziff. 3). Der Beiständin wurden Aufträge erteilt im Bereich Finanzierung der Massnahme (Ziff. 4), der Berichterstattung (Ziff. 5) sowie der Organisation einer umfassenden gesundheitlichen Abklärung (körperlich und psychisch) von E.____ (Ziff. 6). Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 7). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, gestützt auf den Abklärungsbericht der Erziehungsbeiständin vom 21. November 2016 wirke E.____ sehr eingeschüchtert und in sich gekehrt, sie getraue sich nicht, mit der Beiständin oder in der Klasse zu reden. Ihr Erscheinungsbild deute auf Verwahrlosung hin und ihr Übergewicht gefährde die gesundheitliche und soziale Entwicklung. Die Mutter sei nicht in der Lage, die nötigen medizinischen Massnahmen in Bezug auf das Übergewicht einzuleiten und umzusetzen. Auch sei aufgrund der Schilderungen von D.____, trotz gegenteiliger Äusserungen der Mutter, zu bezweifeln, dass E.____ zu Hause genügend versorgt werde. E. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2016 erhob A.____, vertreten durch Rita Jedelhauser, Advokatin, Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht) und beantragte, dass die Dispositivziffern 2 bis und mit 7 des Entscheids der KESB vom 21. Dezember 2016 aufzuheben seien. Alles unter o/e-Kostenfolge, wobei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Zur Begründung macht die Beschwerdeführerin geltend, dass der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts nur dann zulässig sei, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben seien oder von vornherein als ungenügend erschienen, um eine Gefährdung abzuwenden. Die Mutter sei kooperationswillig und kooperationsbereit für mildere Massnahmen, wie

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht beispielsweise eine Familienbegleitung oder Weisungen, welche die Arztbesuche betreffen. Sie kümmere sich um ihre Tochter und deren Gesundheit. E.____ sei ärztlich betreut und die Beiständin könne sich ebenfalls in Gesundheitsfragen betätigen, es brauche keine weitergehenden Massnahmen. F. Das Kantonsgericht erteilte der Beschwerde zunächst am 29. Dezember 2016 superprovisorisch und dann mit Verfügung vom 17. Januar 2017 definitiv die aufschiebende Wirkung bezüglich der Dispositivziffern 2 bis 5 des angefochtenen Entscheids. G. Am 10. Januar 2017 liess sich der Kindsvater vernehmen. Er beantragte, dass die Obhut über E.____ bei der Mutter verbleiben solle. Er sei mit der Fremdplatzierung von E.____ nicht einverstanden. E.____ sei gut betreut und versorgt und in keiner Weise gefährdet. Er selbst habe ein gutes Verhältnis zu seinen Töchtern und ihrer Mutter. Er könne die Kinder jederzeit sehen, die Mutter verwehre das Besuchsrecht nicht. H. Mit Eingabe vom 27. Januar 2017 liess sich die KESB vernehmen und schloss auf Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. I. Am 6. Februar 2017 liess die Erziehungsbeiständin dem Kantonsgericht die weitere Korrespondenz mit der Schule sowie eine Aktennotiz zukommen. J. Mit Präsidialverfügung vom 24. Februar 2017 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Parteiverhandlung überwiesen und die Beschwerdeführerin angewiesen, an der Parteiverhandlung persönlich zu erscheinen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wurde bewilligt. Zusätzlich wurden mit Verfügung vom 17. März 2017 als Auskunftspersonen Herr J.____ (Soziale Dienste F.____) und Herr K.____ (Lehrer der Sekundarschule L.____) zur Parteiverhandlung geladen. K. Mit Eingabe vom 2. März 2017 leitete die KESB eine Gefährdungsmeldung der Sekundarschule L.____ betreffend E.____ und am 17. März 2017 eine Aktennotiz der Beiständin weiter. L. Am 26. April 2017 hörte die Präsidentin des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht, E.____ an. M. An der heutigen Parteiverhandlung nehmen die Beschwerdeführerin und ihre Rechtsvertreterin, der Beigeladene, M.____ und N.____ als Vertreter der Vorinstanz und die geladenen Auskunftspersonen teil. Die Beteiligten halten an ihren bereits in den Rechtsschriften gestellten Anträgen fest.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahe stehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin ist als direkte Verfahrensbeteiligte zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen nach Art. 450 ff. ZGB i.V.m. § 66 Abs. 2 EG ZGB und § 43 ff. des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den Eltern zu Recht das Aufenthaltsbestimmungsrecht über E.____ entzogen und das Kind fremdplatziert hat. In diesem Zusammenhang ist zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für diese Kindesschutzmassnahmen, namentlich die Verhältnismässigkeit, gegeben sind. 3.2 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes. Art. 307 Abs. 1 ZGB enthält die Aufforderung, die im Einzelfall geeigneten, vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen (Art. 307 Abs. 3 ZGB bis Art. 312 ZGB) zu treffen (KURT AFFOLTER-FRINGELI/URS VOGEL, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bern 2016, N 13 zu Art. 307 ZGB). Nach Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die Kindesschutzbehörde, wenn einer Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann, dieses den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen. Wie jede andere Kindesschutzmassnahme setzt die Fremdplatzierung eine Gefährdung des Kindeswohls voraus und muss als solche geeignet sein, diese Gefährdung zu beseitigen. Die Massnahme hat zur Folge, dass das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, den Eltern bzw. einem Elternteil entzogen und der Kindesschutzbehörde übertragen wird, die nunmehr für die Betreuung des Kindes verantwortlich ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_335/2012 vom 21. Juni 2012 E. 3.1; AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, a.a.O., N 141 zu Art. 310/314b ZGB). Kriterium für die angemessene Unterbringung ist das Wohl des betroffenen Kindes, die Konkretisierung ergibt sich aus dessen Erziehungs- und Pflegebedürfnis-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht sen, ferner sind Ausbildungsbedürfnisse und Bedürfnisse nach therapeutischer Behandlung massgebend (CHRISTOPH HÄFELI, Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutz, 2. Aufl., Bern 2016, N 40.42). Die Gefährdung des Kindes, die Anlass zum Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gibt, muss darin liegen, dass das Kind im Umfeld der Eltern bzw. des Elternteils nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre (Urteile des Bundesgerichts 5A_875/2013 vom 10. April 2014 E. 3.1; 5A_729/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 4.1). Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen (AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, a.a.O., N 18 zu Art. 307 ZGB). Desgleichen spielt es keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung. Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein (Subsidiarität), und es ist immer die mildeste, einen Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität; vgl. BGE 136 III 353 E. 3.3). 4.1 Die KESB stützt die im angefochtenen Entscheid angeordneten Massnahmen primär auf die von der Schule gemachten Gefährdungsmeldungen, den Bericht der abklärenden Sozialarbeiterin vom 24. Mai 2016 und den Bericht der Beiständin vom 21. November 2016. Aus den vorinstanzlichen Akten, namentlich dem Abklärungsbericht der Beiständin, ist ersichtlich, dass sich E.____ sozial auffällig verhält, sie wirkt sehr eingeschüchtert und in sich gekehrt und getraut sich nicht, mit der Beiständin oder in der Klasse zu reden. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung bestätigt E.____s Lehrer, K.____, dass E.____ zwar mit ihren gleichaltrigen Klassenkollegen und Freundinnen spreche, aber mit den erwachsenen Lehrkräften kaum kommuniziere. Er erläutert, dass die Gefährdungsmeldung hauptsächlich aufgrund der häufigen Absenzen E.____s erfolgt sei. Sie weise einen grossen Schulrückstand im Vergleich zu Gleichaltrigen auf. Sie erbringe unterdurchschnittliche Leistungen und entwickle sich nur sehr langsam. Aufgrund der Kommunikationsprobleme mit erwachsenen Personen sei eine Fortschrittskontrolle schwierig. Er mache sich Sorgen um E.____s Entwicklung, sie brauche Regeln und Strukturen und sollte befähigt werden, Vertrauen auch zu Erwachsenen aufzubauen. Zudem brauche sie Motivation, um sich schulisch zu verbessern. 4.2 Des Weiteren ergibt sich aus den Akten das Bild einer Verwahrlosung von E.____ sowie einer Gefährdung der gesundheitlichen und sozialen Entwicklung durch ihr Übergewicht. Im Bericht vom 24. Mai 2016 führte die abklärende Sozialarbeiterin aus, die Klassenlehrerin von E.____ habe erklärt, dass E.____ korpulent sei und verwahrlost wirke, sie rieche häufig sehr stark und trage schmutzige, nicht immer witterungsangepasste Kleider. Es sei deshalb darauf zu achten, dass E.____ wegen ihres Erscheinungsbilds nicht gemobbt werde (vgl. Bericht der abklärenden Sozialarbeiterin vom 24. Mai 2016 S. 2). Obwohl die Kindsmutter von der Beiständin bereits während der Abklärungsphase von Februar bis Mai 2016 und dann wieder im Gespräch vom 21. September 2016 auf die Gewichtsproblematik und auf das Erfordernis eines Kinderarztbesuches sowie einer Ernährungsberatung hingewiesen wurde, hat sie erst am 14. Dezember 2016 - am Tag vor der geplanten Anhörung durch die KESB - einen Termin beim Kinderarzt wahrgenommen. Vorher hatte sie offenbar mehrfach vereinbarte Arzttermine nicht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht eingehalten, was sie der Beiständin verschwiegen hatte (vgl. Bericht der Beiständin vom 21. November 2016 S. 3). 4.3 Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass das Kindeswohl von E.____ aufgrund der häufigen Schulabsenzen, der Hinweise auf Verwahrlosung in ihrem Erscheinungsbild, ihrer mangelnden Kommunikationsfähigkeit mit erwachsenen Personen, einer allfälligen sozialen Isolation und des Übergewichts gefährdet ist. Die KESB hat deshalb gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB geeignete Massnahmen zum Schutz des Kindeswohls von E.____ zu treffen, was auch die Beschwerdeführerin nicht grundsätzlich in Abrede stellt. 5.1 Die Beschwerdeführerin verlangt, dass der vorinstanzliche Entscheid vom 21. Dezember 2016 aufzuheben, den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter zu belassen und von einer Fremdplatzierung von E.____ im G.____ abzusehen sei. Sie rügt eine Verletzung des bei der Errichtung von Kindesschutzmassnahmen zu beachtenden Verhältnismässigkeitsgrundsatzes. 5.2 Nach Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die Kindesschutzbehörde das Kind den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen, wenn der Gefährdung des Kindes nicht durch andere Massnahmen gemäss Art. 307 und Art. 308 ZGB begegnet werden kann (Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 6.3, nicht publ. in: BGE 142 I 188; Urteile des Bundesgerichts 5A_70/2016 vom 25. April 2016 E. 3.1; 5A_548/2015 vom 15. Oktober 2015 E 4.3; 5A_875/2013 vom 10. April 2014 E. 3.1; YVO BIDERBOST, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen und Familienrecht, 3. Aufl., Zürich 2016, N 1 zu Art. 310 ZGB). Aus dem Subsidiaritätsprinzip folgt das Zurückstehen stärkerer vor hinreichend schwächeren Massnahmen (AFFOLTER- FRINGELI/VOGEL, a.a.O., N 22 zu Art. 307 ZGB). Im Sinne einer Stufenfolge gilt, wo absehbar ist, dass mit der Anordnung von milderen Massnahmen im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB und auch mit ihrer Kombination die gebotene Wirkung nicht erreicht werden kann, entweder eine Beistandschaft anzuordnen (vgl. Art. 308 f. ZGB), das Aufenthaltsbestimmungsrecht gemäss Art. 310 ZGB aufzuheben oder als ultima ratio nach Art. 311 ZGB die elterliche Sorge zu entziehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_156/2016 vom 12. Mai 2017 E 4.2). Massnahmen nach Art. 307 Abs. 3, Art. 308 ZGB und Art. 310 ZGB können kombiniert werden, soweit sie in ihrer Summe nicht faktisch den Entzug der elterlichen Sorge bewirken (PETER BREITSCHMID, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1 - 456 ZGB, 5. Aufl., Basel 2014, N 1 ff. zu Art. 307 ZGB). 5.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet eine Kindeswohlgefährdung grundsätzlich nicht, sie macht aber geltend, es fehle ein stufenweises Vorgehen. Sie sei kooperativ und auch für Weisungen zugänglich, somit seien vor dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts mildere Massnahmen wie beispielsweise Weisungen bezüglich der Überwachung der Gesundheit von E.____ zu erlassen. So habe sie der Erweiterung der Kompetenzen der Erziehungsbeiständin, im Bereich der Gesundheit von E.____ tätig zu sein, anlässlich ihrer Anhörung am 15. Dezember 2016 zugestimmt. Sie widersetze sich auch nicht der Abklärung der Gewichts-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht probleme von E.____ durch den Kinderarzt sowie einer Ernährungsberatung. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung führt die Beschwerdeführerin aus, dass E.____ seit Dezember 2016 ärztlich betreut werde, was durch ein Arztzeugnis belegt werde. Die Ernährungsberatung sei seit Januar 2017 aufgegleist, die Termine mit der Beraterin würden wahrgenommen. Mittlerweile habe E.____ zwei Kilo abgenommen. E.____ wie auch D.____ besuchten an vier Tagen unter der Woche den Mittagstisch. Zur Sicherstellung von weitergehenden medizinischen Abklärungen und Beratungen sei aus diesen Gründen keine Fremdplatzierung erforderlich. Zudem sei die von der KESB erhoffte positive Auswirkung einer Platzierung von E.____ ähnlich wie bei ihrer Schwester D.____ nicht zu erwarten. D.____ habe von zu Hause weggewollt und sei mit einer Platzierung im Waisenhaus einverstanden gewesen. E.____ hingegen habe bereits bei der Anhörung durch die KESB wie auch bei der Anhörung durch die Präsidentin des Kantonsgerichts klar ausgedrückt, dass sie bei der Mutter bleiben wolle. Aktuell liege keine Beeinträchtigung des Kindeswohls von E.____ vor, welche nicht mit Unterstützung durch die Schule, bei ihrer Mutter daheim oder mit ihrer Beiständin aufgefangen werden könne. Eine Platzierung im G.____ sei unnötig und damit unverhältnismässig. 5.4 Die KESB führt demgegenüber aus, dass das Kindeswohl von E.____ wegen ihrer zunehmenden Verwahrlosung gefährdet sei und die Kindseltern dieser Gefährdung nicht ausreichend entgegenwirkten. Entgegen ihren Aussagen sei die Kindsmutter nicht kooperativ. Sie habe in der Vergangenheit vereinbarte Termine immer wieder abgesagt oder verschoben. Jede verbindliche Terminfindung mit ihr sei ausserordentlich kompliziert. Wie unter diesen Umständen eine sozialpädagogische Familienbegleitung als mildere Massnahme umgesetzt werden könnte, sei nicht ersichtlich. Der Vertreter der Vorinstanz wie auch J.____ von den Sozialen Diensten F.____ räumen an der heutigen Parteiverhandlung ein, dass sich die Situation unter dem Druck der Fremdplatzierung von D.____ und der bevorstehenden Platzierung von E.____ verbessert habe, aber diese Entwicklung werde nicht als stabil und nachhaltig erachtet. Insbesondere sei eine ambulante Abklärung des Unterstützungsbedarfs von E.____ unter diesen Umständen nicht möglich. Wenn absehbar sei, dass mit der Anordnung von Massnahmen im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB und auch mit ihrer Kombination die gebotene Wirkung nicht erreicht werden könne, seien die schärferen Behelfe von Art. 308, 310 bzw. 311 ZGB zu ergreifen. Ein Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts setze nicht voraus, dass ambulante Massnahmen versucht aber erfolglos geblieben seien, sondern nur, dass aufgrund der Umstände nicht damit gerechnet werden könne, es lasse sich die Gefährdung mit solchen Massnahmen abwenden. Die Platzierung von E.____ im G.____ sei deshalb erforderlich und verhältnismässig. 6.1 Aus den vorinstanzlichen Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin immer wieder Termine zur Abklärung der Gewichtssituation bzw. der Ernährungsberatung von E.____ aus fadenscheinigen Gründen verschob oder gar unentschuldigt ausfallen liess (vgl. Aktennotizen der Beiständin vom 16. November 2016 S. 3 und vom 17. März 2017). Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, zeigte die Beschwerdeführerin damit nicht die notwendige Unterstützung für Massnahmen, welche die Gefährdung des Kindeswohls von E.____ abwenden. Entgegen ihren Beteuerungen verhielt sie sich nur vordergründig kooperativ. So versuchte sie beispielsweise, Termine, die sie nicht wahrgenommen hatte, als erfolgt erscheinen zu las-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht sen (vgl. Aktennotiz der Beiständin zum Schulgespräch vom 16. November 2016 S. 3 bezüglich der Abklärung von E.____ durch den Kinderarzt). Ein Einschreiten der KESB war unter diesen Umständen angezeigt. Allerdings durfte die Vorinstanz gestützt auf diese Faktenbasis und ohne weniger einschneidende Massnahmen überhaupt versucht zu haben nicht darauf schliessen, dass der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts die mildeste erfolgsversprechende Massnahme darstellte. Mit Blick auf die Art und Schwere der Gefährdung, welche nicht als massiv und akut einzustufen war und offensichtlich auch nach dem Dafürhalten der Vorinstanz keine unverzügliche Fremdplatzierung erforderlich erscheinen liess, wäre sie nach dem Verhältnismässigkeitsgrundsatzes gehalten gewesen, zunächst in der Stufenfolge tiefer anzusiedelnde Kindesschutzmassnahmen zu ergreifen, um die Beschwerdeführerin zur Kooperation zu bewegen. Die Vorinstanz hat es in diesem Sinn versäumt, früh mit der nötigen Konsequenz auf das - wohl erst spät erkannte - Verhaltensmuster der Beschwerdeführerin zu reagieren. Legt ein Elternteil die Tendenz an den Tag, sich Kindesschutzmassnahmen generell und der Zusammenarbeit mit der Beistandsperson im Besonderen zu entziehen, ist eine besonders engmaschige Begleitung durch die involvierten Fachpersonen und etwa im Bereich von medizinischen Untersuchungen resp. Behandlungen eine konsequente Nachkontrolle der elterlichen Compliance angezeigt. Der in solchen Fällen nötige Kooperationsdruck kann etwa dadurch aufgebaut werden, dass dem Elternteil Weisungen erteilt werden, nötigenfalls verbunden mit der Androhung schärferer Massnahmen im Falle der Nichteinhaltung. Die Vorinstanz hat es vorliegend unterlassen, die von der Beschwerdeführerin eingeforderten Arztbesuche sowie Inanspruchnahme einer Ernährungsberatung durch Weisungen abzusichern. Dass sich die Kooperationsbereitschaft der Beschwerdeführerin aber unter Druck verbessert, zeigte sich an den Folgen des Standortgesprächs bezüglich der Platzierung von D.____ vom 17. November 2016. In diesem Gespräch wurde der Kindsmutter unter anderem mitgeteilt, dass sich alle am Gespräch anwesenden Fachpersonen einig seien, dass auch eine Platzierung von E.____ dringend nötig sei. Die Beschwerdeführerin veranlasste daraufhin umgehend, dass E.____ vom Kinderarzt untersucht wurde. Darin zeigte sich schon vor Ergehen des angefochtenen Entscheids zumindest ansatzweise, dass sich die Beschwerdeführerin nicht uneinsichtig und beharrlich sämtlichen behördlichen Hilfestellungen und Anweisungen widersetzt oder diese unterläuft. Nach der Überweisung durch den Kinderarzt suchte sie während des vorliegenden Verfahrens ab Januar 2017 die Ernährungsberatung auf. Zwar hat die Beschwerdeführerin nicht alle vereinbarten Termine bei der Beratung wahrgenommen (vgl. Aktennotiz der Beiständin vom 17. März 2017), aber es sind durchaus Fortschritte im Verhalten der Beschwerdeführerin zu beobachten. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung versichert die Beschwerdeführerin, dass sie inskünftig vereinbarte Termine zuverlässig wahrnehmen werde. Zudem habe sie angefangen, mit der Schule und der Beiständin proaktiv und regelmässig über alle Belange von D.____ und E.____ zu kommunizieren und zu informieren. Die Beschwerdeführerin erinnert auch daran, dass beide Töchter den Mittagstisch besuchen. Es sei nicht so, dass sie jedes behördliche Unterstützungsangebot ablehne. E.____s Klassenlehrer führt in der Verhandlung aus, dass sich die Situation in Bezug auf die Körperpflege sowie die krankheitsbedingten Absenzen seit seiner Gefährdungsmeldung anfangs März deutlich verbessert habe. Er würde deshalb im jetzigen Zeitpunkt von einer Gefährdungsmeldung absehen. Auch die Vorinstanz räumt heute Verbesserungen im Verhalten der Kindsmutter ein, aufgrund der grundsätzlich mangelnden Problemeinsicht der Mutter sei aber eine verbindliche Zusammenarbeit zum Wohle E.____s nicht möglich.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.2 Nach dem Gesagten schiesst die angefochtene Fremdplatzierung über das Ziel der Abwendung einer Kindeswohlgefährdung hinaus. Sie ist nicht die mildeste, einen Erfolg versprechende Massnahme. Damit verstösst der angefochtene Entscheid gegen den Grundsatz der Proportionalität. Das Kantonsgericht verkennt dabei nicht, dass weiterhin nicht vollständig ausgeräumte Zweifel an der Problemeinsicht und Kooperationsbereitschaft der Beschwerdeführerin bestehen. Dieser Problematik wird mit den von der Vorinstanz neu zu erlassenden milderen Kindesschutzmassnahmen und entsprechenden Kontrollmechanismen Rechnung zu tragen sein. Nachdem sich an der heutigen Verhandlung gezeigt hat, dass trotz in dieser Hinsicht entzogener aufschiebender Wirkung während des kantonsgerichtlichen Verfahrens keinerlei Abklärungen stattgefunden haben, ist es nunmehr aufgrund der fortdauernden Kindeswohlgefährdung umso dringlicher angezeigt, eine umfassende (körperliche und psychische) gesundheitliche Abklärung E.____s in die Wege zu leiten, um definieren zu können, welche konkreten Unterstützungsmassnahmen bzw. welches ambulante Setting E.____ zu helfen vermögen. Die Vorinstanz wird deshalb - allenfalls auch mittels entsprechender Weisungen an die Kindseltern - sicherzustellen haben, dass das ärztliche Gutachten zeitnah erstellt werden kann. Sollte sich im weiteren Verlauf zeigen, dass die Beschwerdeführerin in alte Verhaltensmuster zurückfällt und wiederum Absprachen und Termine nicht zuverlässig einhält, so ist sie an dieser Stelle mit Nachdruck daran zu erinnern, dass diesfalls schärfere Massnahmen nicht mehr zu vermeiden sein werden. Bedarf es der Festlegung eines geeigneten Settings, so ist im Übrigen auch die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nur für die Dauer einer Abklärung zulässig (ALBERT GULER, in: Kren Kostkiewicz/Nobel/Schwander/Wolf [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, 2. Aufl., Bern/St. Gallen 2011, N 2 zu Art. 310 ZGB). Eine solche ist unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten deutlich weniger problematisch als die vorliegend verfügte definitive Fremdplatzierung. Auch bei der Einrichtung und Umsetzung des ambulanten Settings, welches insbesondere dem festgestellten Nachholbedarf an kindlicher Entwicklung bei E.____ begegnen soll, ist zunächst durch Weisungen und Kontrolle sicherzustellen, dass eine kontinuierliche und verbindliche Zusammenarbeit mit den Eltern von E.____ erfolgt. 6.3 Zusammenfassend zeigen die obigen Ausführungen, dass die angeordnete Fremdplatzierung und der damit verbundene Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts zu Unrecht erfolgten. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Das Verfahren wird zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 7.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Den Vorinstanzen werden – von hier nicht vorliegenden Konstellationen abgesehen – keine Verfahrenskosten auferlegt (§ 20 Abs. 3 und 4 VPO). Dementsprechend sind im vorliegenden Verfahren keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Gemäss dem Ausgang des Verfahrens ist der anwaltlich

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht vertretenen Beschwerdeführerin als obsiegender Partei antragsgemäss eine Parteientschädigung zuzusprechen. Der in den Honorarnoten vom 27. März 2017 und 9. Mai 2017 geltend gemachte Aufwand von 13 Stunden (zuzüglich zweier Stunden für die Parteiverhandlung) à Fr. 200.-- ist nicht zu beanstanden. Hinzu kommen Auslagen in der Höhe von Fr. 4.--. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin demgemäss eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'244.30 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) auszurichten.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 21. Dezember 2016 aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ zurückgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'244.30 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu bezahlen.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin

810 16 391 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 10.05.2017 810 16 391 — Swissrulings