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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 12.04.2017 810 16 342

12. April 2017·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·2,859 Wörter·~14 min·10

Zusammenfassung

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Aufhebung des Unterhaltsvertrages/Fehlende Einigung der Beteiligten

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 12. April 2017 (810 16 342) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Aufhebung des Unterhaltsvertrages / Fehlende Einigung der Beteiligten

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Stephan Gass, Claude Jeanneret, Gerichtsschreiberin Chiara Piras

Beteiligte A.____, gesetzlich vertreten durch B.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Peter Studer, Rechtsanwalt und Notar

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____, Vorinstanz D.____, Beschwerdegegner

Betreff Aufhebung des Unterhaltsvertrages (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ vom 27. Oktober 2016)

A. B.____ und D.____ sind die nicht miteinander verheirateten, getrennt lebenden Eltern von A.____, geboren 2014. Mit Entscheid vom 27. April 2015 genehmigte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ (KESB) den am 18. April 2015 geschlossenen Unterhaltsvertrag zwischen A.____ und dem Kindsvater.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. B.____ und D.____ stellten am 15. Dezember 2015 ein Gesuch um Änderung resp. Anpassung des Unterhaltsvertrags vom 18. April 2015, da sich die Betreuungszeiten geändert hätten und die Kindsmutter eine Erwerbstätigkeit aufgenommen habe.

C. Am 15. Januar 2016 wurden B.____ und D.____ von der KESB persönlich angehört. Im Juli 2016 wurden die Betreuungsverhältnisse der Kindseltern wieder geändert, weshalb ein von der KESB bereits ausgearbeiteter Unterhaltsvertrag nicht unterzeichnet werden konnte. Eine Einigung über einen neuen Unterhaltsvertrag kam auch in der Folge nicht zustande.

D. Am 21. Oktober 2016 fand bei der KESB eine weitere Anhörung der Kindseltern statt. Anlässlich dieser Anhörung konnte zwischen den Eltern eine Einigung über die Betreuungszeiten erzielt werden. In Bezug auf die Anpassung von Unterhaltsbeiträgen wies der Kindsvater darauf hin, dass ‟ihm sicher das Existenzminimum verbleiben müsse”.

E. Mit Entscheid der KESB vom 27. Oktober 2016 hob diese den Unterhaltsvertrag vom 18. April 2015 auf (Ziff. 1) und hielt fest, dass der Kindsvater gegenwärtig nicht in der Lage sei, Unterhaltsbeiträge zu leisten (Ziff. 2). Die Kindseltern wurden ferner angewiesen, sich bei einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse umgehend an die zuständige KESB zu wenden (Ziff. 3). Schliesslich wurden keine Verfahrenskosten erhoben und die Auslagen gingen zu Lasten der KESB (Ziff. 4).

F. Gegen den Entscheid der KESB vom 27. Oktober 2016 erhob A.____, gesetzlich vertreten durch B.____, vertreten durch Dr. Peter Studer, Rechtsanwalt, mit Eingabe vom 1. Dezember 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er stellt das Begehren, der Entscheid der KESB vom 27. Oktober 2016 sei nichtig zu erklären (Ziff. 1); eventualiter sei der Entscheid der KESB vom 27. Oktober 2016 aufzuheben; es sei ihm ferner die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Ziff. 3); unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 4). In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass anlässlich der Anhörung vom 21. Oktober 2016 zwischen den Kindseltern keine Einigung über den Unterhalt hätte erzielt werden können. So sei weder ein neuer Unterhaltsvertrag unterzeichnet, noch der Unterhaltsvertrag vom 18. April 2016 (recte: 2015) aufgehoben worden. Die KESB sei gemäss Art. 287 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 für die Genehmigung von Unterhaltsverträgen zuständig. Die Kompetenz zur Aufhebung eines Unterhaltsvertrags falle dagegen nicht in den Zuständigkeitsbereich der KESB, sondern liege einzig beim Zivilgericht.

G. Mit Eingabe vom 13. Januar 2017 liess sich die KESB vernehmen und schloss auf Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge. Die KESB bestreitet nicht, dass die Kompetenz zur einseitigen Aufhebung eines Unterhaltsvertrags beim Zivilgericht liege. Vorliegend handle es sich aber nicht um eine einseitige Aufhebung des Unterhaltsvertrags. Für die KESB habe es anlässlich der Anhörung vom 21. Oktober 2016 keinen Anlass gegeben, am Einverständnis der Kindsmutter in Bezug auf die Aufhebung des Unterhaltsvertrags zu zweifeln, auch wenn dieser Konsens in der Aktennotiz der Anhörung nicht festgehalten worden sei.

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Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht H. Mit Verfügung vom 17. Januar 2017 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung gutgeheissen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 bis 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahe stehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Anfechtungsobjekt bildet vorliegend der Entscheid der KESB vom 27. Oktober 2016, durch welchen der – gesetzlich durch seine Mutter vertretene – Beschwerdeführer als direkter Verfahrensbeteiligter zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen nach Art. 450 ff. ZGB i.V.m. § 66 Abs. 2 EG ZGB und den §§ 43 ff. des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden.

3. Streitgegenstand ist vorliegend die mit Entscheid der Vorinstanz vom 27. Oktober 2016 verfügte Aufhebung des Unterhaltsvertrags vom 18. April 2015 zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kindsvater.

4.1 Der Beschwerdeführer macht vorerst geltend, der Entscheid der Vorinstanz vom 27. Oktober 2016 sei nichtig (vgl. Beschwerde vom 1. Dezember 2016, Rechtsbegehren Ziff. 1). Er begründet seinen Vorwurf der Nichtigkeit im Wesentlichen damit, die Vorinstanz sei nicht zuständig, den gültigen Unterhaltsvertrag vom 18. April 2015 aufzuheben, ohne dass ein Konsens betreffend der neu geschuldeten Unterhaltszahlungen zwischen den Kindseltern vorliegen würde (vgl. Beschwerde vom 1. Dezember 2016, Ziff. 3 f.). Die einseitige Aufhebung eines Unterhaltsvertrags falle nicht in die Zuständigkeit der KESB, sondern in jene des zuständigen Zivilgerichts (vgl. Beschwerde vom 1. Dezember 2016, Ziff. 3).

4.2 Vorliegend ist unbestritten und wird von der Vorinstanz nicht verkannt, dass die einseitige Aufhebung eines Unterhaltsvertrags nicht in den Zuständigkeitsbereich der KESB fällt, sondern ausschliesslich dem zuständigen Kreisgericht zusteht. Die Vorinstanz stellt sich jedoch auf den Standpunkt, es liege keine einseitige Aufhebung des Unterhaltsvertrags vor, da anlässlich http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Anhörung vom 21. Oktober 2016 zwischen den Kindseltern eine Einigung in Bezug auf die Aufhebung des Unterhaltsvertrags habe erzielt werden können (vgl. Vernehmlassung vom 13. Januar 2017, S. 1).

4.3 Zuständig zur Genehmigung einer Unterhaltsvereinbarung ist ausserhalb eines hängigen gerichtlichen Verfahrens die KESB (Art. 287 Abs. 1 ZGB; BGE 126 III 49 E. 2a/bb; BRUNO ROELLI, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl., Zürich 2016, N 4 zu Art. 287 ZGB). Bei Hängigkeit einer Unterhaltsklage (Art. 279 ZGB) oder eines eherechtlichen Verfahrens ist dagegen das Gericht zuständig (Art. 133 Abs. 1 ZGB, Art. 176 Abs. 3 ZGB). Ein gerichtliches Verfahren ist auch notwendig, wenn die KESB die ihr vorgelegte Vereinbarung für nicht genehmigungsfähig befand und sich eine die Genehmigung ermöglichende Anpassung nicht ergab (PETER BREITSCHMID, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, N 9 zu Art. 287 ZGB).

4.4 Ob die KESB vorliegend zu Recht von einem übereinstimmenden Willen der Kindseltern ausgegangen ist, bleibt noch zu prüfen. Fehlerhafte Verwaltungsakte sind in der Regel jedoch nicht nichtig, sondern nur anfechtbar. Nichtigkeit, d.h. absolute Unwirksamkeit einer Verfügung wird nur angenommen, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel haben nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge (BGE 132 II 21 E. 3.1). Vorliegend sind keine besonders schweren Mängel ersichtlich, da die KESB bei Vorliegen einer Einigung zwischen den Kindseltern zur Genehmigung eines die Unterhaltspflichten des Kindsvaters aufhebenden Unterhaltsvertrags zuständig gewesen wäre. Der Hauptantrag des Beschwerdeführers, den Entscheid vom 27. Oktober 2016 nichtig zu erklären, ist demzufolge abzuweisen.

5. Es bleibt somit zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen konnte, der Unterhaltsvertrag sei von den Kindseltern anlässlich der Anhörung vom 21. Oktober 2016 aufgehoben und die Vorinstanz um Genehmigung der Aufhebung des Unterhaltsvertrags ersucht worden.

6.1 Im angefochtenen Entscheid führt die KESB aus, der Kindsvater betreue den Beschwerdeführer zweieinhalb Tage pro Woche. Künftig werde er ihn voraussichtlich drei Tage pro Woche betreuen, weshalb dem Kindsvater zusätzlich ein Anteil von Fr. 150.-- für die Kinderbetreuung anzurechnen sei. Der Kindsvater verfüge über ein Nettoeinkommen von Fr. 3‘248.--. Demgegenüber sei gesamthaft von einem erweiterten Grundbedarf von Fr. 1‘552.50 auszugehen. Aufgrund weiterer belegter Ausgaben für Miete (Fr. 1‘189.--), Krankenkasse (Fr. 439.--) und Abonnementskosten (Fr. 76.--) ergebe dies eine Unterdeckung von Fr. 8.50. Gestützt darauf hielt die Vorinstanz fest, dass das Einkommen des Kindsvaters nicht ausreiche, um sein Existenzminimum zu decken. In der aktuellen Situation könnten deshalb keine Unterhaltsbeiträge geleistet werden (vgl. Entscheid der KESB vom 27. Oktober 2016 E. 1).

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Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.2 Der Beschwerdeführer macht dahingegen geltend, der Entscheid der Vorinstanz sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben: Der Beschwerdeführer bzw. die Kindsmutter seien zu den finanziellen Auswirkungen der neuen Betreuungsregelung und zur Neuregelung des Unterhalts nicht angehört worden, was eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 darstelle (vgl. Beschwerde vom 1. Dezember 2016, Ziff. 6).

7.1 Nach Art. 276 ZGB leisten die Eltern den Unterhalt ihres Kindes durch Pflege und Erziehung oder, soweit nicht obhutsberechtigt, durch Geldzahlung, solange das Kind noch nicht selber in der Lage ist, seinen Unterhalt zu bestreiten. Die Bemessung des Unterhaltsbeitrags richtet sich nach den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern; ausserdem sind Vermögen und Einkünfte des Kindes sowie der Beitrag des nicht obhutsberechtigten Elternteils an der Betreuung des Kindes zu berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB; BGE 135 III 66 E. 4).

7.2 Die Genehmigung eines Unterhaltsvertrags beinhaltet eine materielle Prüfung, ob der Unterhaltsvertrag den quantitativen (Art. 285 f. ZGB) und den qualitativen Aspekten (Dauer, Indexierung, etc.) sowie dem freien Willen und reiflicher Überlegung der Betroffenen entspricht. Dies erfordert eine konkrete Ermittlung der Verhältnisse in Nachachtung der Untersuchungsmaxime. Die Genehmigung ist zu erteilen oder zu verweigern und die massgebenden Umstände sind im Entscheid anzuführen (ROELLI, a.a.O., N 5 zu Art. 287 ZGB). Ziel dabei ist die Wahrung der Interessen des Kindes, die Vollstreckbarkeit der Regelung, die rechtliche Zulässigkeit und die inhaltliche Angemessenheit nach den Kriterien von Art. 285 ZGB (BREITSCHMID, a.a.O., N 14 zu Art. 287 ZGB).

7.3 Nach Art. 7 ZGB i.V.m. Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR]) vom 30. März 1911 ist eine Unterhaltsvereinbarung formlos gültig (BGE 126 III 49 E. 2a bb m.w.H.; BREITSCHMID, a.a.O., N 2 zu Art. 287 ZGB; ROELLI, a.a.O., N 1 zu Art. 287 ZGB). Aus Gründen der Praktikabilität und möglicher Beweisprobleme bietet sich jedoch einfache Schriftlichkeit an (CYRIL HEGNAUER, in: drs. [Hrsg.], Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Band II, Bern 1997, Art. 270-295 ZGB, N 36 zu Art. 287 ZGB). Der genehmigenden Behörde steht es beispielsweise aber auch frei, die Anhörung der Vertragsparteien und den Inhalt der Vereinbarung vor Erlass ihrer Verfügung zu protokollieren (BGE 126 III 49 E. 2b).

8.1 Vorliegend haben die Parteien am 18. April 2015 einen schriftlichen Unterhaltsvertrag geschlossen. Damit haben sie sich mitunter darauf geeinigt, dass der Vertrag bei einer erheblichen und dauerhaften Veränderung der Verhältnisse geändert werden kann (Unterhaltsvertrag vom 18. April 2015, S. 2). Dem angefochtenen Entscheid lässt sich in diesem Zusammenhang entnehmen, dass die Kindseltern aufgrund veränderter finanzieller Verhältnisse und der hälftigen Betreuung des Beschwerdeführers bereits anlässlich der Anhörung vom 15. Januar 2016 um Anpassung des Unterhaltsvertrags ersucht haben. In der Folge hätten sich die Kindseltern jedoch nicht über die Betreuung einigen können, weshalb es auch zu keiner Einigung in Bezug auf eine Änderung der Unterhaltspflichten gekommen sei. Aus dem Entscheid ergibt sich ferner, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass die Betreuungsverhältnisse der Kindseltern auch anlässlich der Anhörung vom 21. Oktober 2016 kontrovers diskutiert worden seien. Aus den Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid ist jedoch nicht ersichtlich, in welchen Punkten sich die Kindseltern in Bezug auf eine Änderung oder Aufhebung des bestehenden Unterhaltsvertrags geeinigt hätten. Auch hat es die Vorinstanz versäumt darzulegen, aufgrund welcher Aspekte sie zum Schluss kam, die gänzliche Aufhebung des Unterhaltsvertrags zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kindsvater könne genehmigt werden. Dasselbe ergibt sich aus den Verfahrensakten: Mit Schreiben vom 15. Dezember 2015 wandten sich die Kindseltern ein erstes Mal an die KESB mit dem Anliegen, den Unterhaltsvertrag vom 18. April 2015 anzupassen. Mehrere Versuche der Vorinstanz, einen neuen Unterhaltsvertrag auszuarbeiten, scheiterten in der Folge an der fehlenden Einigung der Kindseltern betreffend Betreuungsanteile und -zeiten bzw. Unterhalt (vgl. Schreiben der KESB an die Kindsmutter vom 6. und vom 9. Juni 2016; E-Mail der Kindsmutter an die KESB vom 12. Juli 2016; E-Mail des Kindsvaters an die KESB vom 8. September 2016). Anlässlich der Anhörung vom 21. Oktober 2016 konnten die Kindseltern zwar einen Kompromiss über die Betreuungszeiten schliessen (Aktennotiz der KESB vom 21. Oktober 2016, S. 1). Im Hinblick auf die Anpassung der Unterhaltsbeiträge hielt die KESB in ihrer Aktennotiz jedoch einzig fest, der Kindsvater habe darauf hingewiesen, dass ihm ‟sicher das Existenzminimum verbleiben müsse” (Aktennotiz der KESB vom 21. Oktober 2016, S. 2).

8.2 Wie die Vorinstanz vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Positionen der Kindseltern in Bezug auf die Betreuungsverhältnisse und der über lange Zeit geführten Diskussionen im Zusammenhang mit der Änderung des bestehenden Unterhaltvertrags ohne weitere Abklärungen von einem vorhandenen Konsens der Kindseltern ausgehen konnte, kann nicht nachvollzogen werden. Ein übereinstimmender Wille der Kindseltern muss anhand konkreter Tatsachen belegt sein. Vorliegend ist das Einverständnis der Kindsmutter mit der Aufhebung der Unterhaltspflichten des Kindsvaters nirgends dokumentiert: Aus den Akten geht nicht hervor, dass die Kindsmutter jemals mit einem Unterhaltsvertrag, der die gänzliche Aufhebung der Unterhaltspflichten des Kindsvaters vorsehen würde, einverstanden gewesen ist. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz kann insbesondere auch nicht aus der Tatsache, dass die Kindsmutter von der Sozialhilfe unterstützt wird, darauf geschlossen werden, dass sie mit der verfügten Neuregelung einverstanden ist (vgl. Vernehmlassung der KESB vom 13. Januar 2017, S. 2). Ferner verträgt es sich nicht mit einer verfassungskonformen Beweiswürdigung, aufgrund eines fehlenden Widerspruchs der Kindsmutter darauf zu schliessen, dass diese auf die Unterhaltszahlungen des Kindsvaters gänzlich verzichtet habe (vgl. Vernehmlassung der KESB vom 13. Januar 2017, S. 2). Schliesslich bleibt auch unklar, ob die getroffene Lösung den Interessen des beschwerdeführenden Kindes entspricht. Aufgrund der Aktenlage ist daher davon auszugehen, dass zum Urteilszeitpunkt zwischen den Kindseltern keine Einigung in Bezug auf eine neue Unterhaltsregelung bestand. Schon aus diesem Grund ist der angefochtene Entscheid aufzuheben. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich, auf die im vorliegenden Zusammenhang erhobene Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die KESB weder ihn noch die Kindsmutter im Zusammenhang mit der neuen Regelung angehört und damit das rechtliche Gehör verletzt habe.

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Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 9. Zusammenfassend zeigen die obigen Ausführungen, dass kein genehmigungsfähiger Unterhaltsvertrag zustande gekommen ist. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid antragsgemäss aufzuheben.

10.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Den Vorinstanzen werden – von hier nicht vorliegenden Konstellationen abgesehen – keine Verfahrenskosten auferlegt (§ 20 Abs. 3 und 4 VPO). Dementsprechend sind im vorliegenden Verfahren keine Verfahrenskosten zu erheben.

10.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Gemäss dem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer als obsiegende Partei antragsgemäss eine Parteientschädigung zuzusprechen. Der in der Honorarnote vom 21. Januar 2017 geltend gemachte Aufwand von 4 Stunden à Fr. 200.-ist nicht zu beanstanden. Hinzu kommen Auslagen in der Höhe von Fr. 45.--. Unter den vorliegend gegebenen Umständen hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 912.60 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) auszurichten.

10.3 Bezüglich der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens ist festzustellen, dass im angefochtenen Entscheid keine Verfahrenskosten erhoben wurden und die Auslagen zu Lasten der Vorinstanz gingen (Dispositivziffer 4 des Entscheids vom 27. Oktober 2016). Es rechtfertigt sich deshalb, auf die Aufhebung der Dispositivziffer 4 des angefochtenen Entscheids sowie auf die Rückweisung zur Neufestsetzung der Kostenfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens zu verzichten.

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Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositivziffern 1, 2 und 3 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ vom 27. Oktober 2016 aufgehoben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.____ hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 912.60 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin

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