Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 29. März 2017 (810 16 315) ____________________________________________________________________
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
Erweiterung der Beistandschaft um eine Mitwirkungsbeistandschaft
Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Claude Jeanneret, Markus Clausen, Christian Haidlauf, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiberin Stephanie Schlecht
Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Dieter Roth, Advokat
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz
Betreff Erweiterung der Beistandschaft um eine Mitwirkungsbeistandschaft / Entzug der aufschiebenden Wirkung (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 29. September 2016)
A. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) vom 28. Oktober 2013 wurde für A.____, geboren am XX.XX.1985, eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung errichtet, da sie an einer Erkrankung aus dem Schizophrenieformen-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht kreis (Hebephrenie) leidet. Als Beiständin wurde C.____ ernannt. Sie stellte am 17. Juli 2015 einen Antrag auf Einschränkung der Handlungsfähigkeit von A.____, weil Letztere diverse Verträge abgeschlossen habe, welche aus finanzieller Sicht nicht tragbar gewesen und nicht mit ihr abgesprochen worden seien. B. Mit Entscheid der KESB vom 5. Oktober 2015 wurde die Handlungsfähigkeit von A.____ in Bezug auf die Veräusserung ihrer Liegenschaft Parzelle Nr. 2083, Grundbuch D.____, entzogen und dem entsprechenden Freihandverkauf zugestimmt. Die Liegenschaft wurde zu einem Preis von Fr. 910'000.-- veräussert. C. Mit Entscheid vom 26. Juli 2016 ernannte die KESB E.____ als neuen Beistand und entliess die bisherige Beiständin aus ihrem Amt. Aufgrund von veränderten Verhältnissen (namentlich Beistandswechsel und liquides Vermögen zufolge des Liegenschaftsverkaufs) wurde vorerst von einer Einschränkung der Handlungsfähigkeit von A.____ abgesehen. D. Mit Schreiben vom 18. September 2016 beantragte der Beistand der KESB insofern eine Erweiterung der bestehenden Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung, als für A.____ eine Mitwirkungsbeistandschaft für Verträge und Geschäfte, welche den Betrag von Fr. 100.-- übersteigen, errichtet werden solle. Er begründete seinen Antrag damit, dass A.____ die Tragweite ihres Handelns nicht erkenne. Ihr monatliches Einkommen würde sich auf knapp Fr. 2'500.-- belaufen, dennoch habe sie unlängst vier verschiedene Verträge für ihre iPhones bei der F.____ und G.____ sowie einen Leasingvertrag für einen Neuwagen abgeschlossen, obwohl ihr Auto funktionsfähig sei. Ferner habe sie eine Putzfrau für monatlich Fr. 700.-- engagiert und würde hohe Krankenkassenkosten generieren, da sie die Modalitäten des Hausarztmodelles nicht einhalte. In der Folge würden die Vertragsabschlüsse bei A.____ innere Spannungen auslösen, welche sie nicht verarbeiten könne. Aus diesem Grund sei die bestehende Beistandschaft um eine Mitwirkungsbeistandschaft zu ergänzen. E. Am 26. September 2016 wurde A.____ von der KESB telefonisch angehört. Sie wendete sich gegen die vorgesehene Erweiterung der Beistandschaft mit der Begründung, dass es ihr gesundheitlich gut gehe, eine Beistandschaft nicht mehr notwendig sei und sie stets berechtigte Gründe für die getätigten Vertragsabschlüsse gehabt habe. F. Mit Eingabe vom 28. September 2016 teilte A.____, nachfolgend vertreten durch Dieter Roth, Advokat in Liestal, der KESB nochmals mit, sie sei mit der Erweiterung der Beistandschaft nicht einverstanden und habe grosse Mühe mit dem eingesetzten Beistand. Dieser händige ihr lediglich Fr. 100.-- pro Woche aus, wovon sie nicht leben könne. G. Mit Entscheid vom 29. September 2016 erweiterte die KESB die bestehende Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung über A.____ um eine Mitwirkungsbeistandschaft, und zwar insofern, als sie Verträge, welche Fr. 100.-- übersteigen, nur mit Zustimmung des Beistands rechtsgültig abschliessen könne (Ziffer 1); als Beistand wurde E.____ ernannt (Ziffer 2) und einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziffer 3). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, A.____ habe krankheitsbedingt kei-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht nen realistischen Bezug zu Geld und gebe jeweils mehr Geld aus, als es ihr monatliches Budget erlaube. H. Dagegen erhob A.____ mit Eingabe vom 31. Oktober 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit den Rechtsbegehren: 1. Es sei der Entscheid der KESB vom 29. September 2016 aufzuheben; 2. Eventualiter sei unter Aufhebung des Entscheids der KESB vom 29. September 2016 die Sache zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; 3. Unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und demzufolge sei die Vorinstanz unverzüglich anzuweisen, ihr auch bereits während der Dauer des Beschwerdeverfahrens das Recht zu erteilen, Verträge, welche den Betrag von Fr. 100.-- übersteigen, ohne Zustimmung des Beistands abschliessen zu können. I. Am 9. November 2016 liess sich die KESB vernehmen und schloss auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. J. Mit präsidialer Verfügung vom 30. November 2016 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen sowie der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen. Ferner wurden die Akten der die Beschwerdeführerin betreffenden kantonsgerichtlichen Beschwerdeverfahren (Verfahren 810 14 123, 810 15 61, 810 15 304, 810 16 237, 840 13 166, 840 14 111, 840 14 145, 840 15 142, 840 15 168, 840 15 220) beigezogen.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g: 1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 kann gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Gestützt auf Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 und § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuchs (EG ZGB) vom 16. November 2006 ist das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 bis 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (vgl. § 66 Abs. 2 EG ZGB). Demnach ist die Fünferkammer der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (§ 1 Abs. 2 VPO). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahe stehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin als Adressatin des angefochtenen Entscheids ist ohne weiteres zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen nach Art. 450 ff. ZGB i.V.m. § 66 Abs. 2 EG ZGB und § 43 ff. VPO erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2 Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie ihre finanziellen Angelegenheiten zweckmässig besorge und sie für die getätigten Vertragsabschlüsse berechtigte Gründe gehabt habe. Ferner habe sie einzig einen Vertrag über eine grössere Summe abgeschlossen und demzufolge bestehe kein Schutzbedürfnis. Ihre Hauptausgaben seien auf die Kosten für die Beistandschaft sowie für die Verfahrens- und Anwaltskosten im Rahmen der laufenden Beschwerdeverfahren zurückzuführen. Dabei könne insbesondere nicht die Rede davon sein, dass sie diese Rechtshandlungen zu ihrem eigenen Schaden vornehme. Sie gewähre überdies keine Darlehen oder Schenkungen an Bekannte und schliesse keine ruinösen Abzahlungsgeschäfte ab. Die Beschwerdeführerin erklärt weiter, ihr Ex-Freund habe mehrfach ohne ihr Wissen Geld von ihrem Konto abgehoben. Den Pin-Code habe er heimlich bei einer durch sie vorgenommenen Zahlung abgeschaut. Sie habe daher eine Strafanzeige gegen ihren Ex-Freund eingeleitet. Der vom Beistand gewährte Freibetrag reiche für ihre Bedürfnisse nicht aus, vielmehr sollte es ihr möglich sein, einmal in der Woche auswärts essen zu gehen oder sich sonst etwas Schönes zu gönnen. Der ihr zweimal in der Woche ausbezahlte Betrag von je Fr. 100.-reiche beispielsweise auch nicht für Winterkleider. Schliesslich sei sie gesund und somit würden die Voraussetzungen für die Beistandschaft nicht mehr vorliegen. 2.2 Die Vorinstanz führt demgegenüber aus, die Beschwerdeführerin habe krankheitsbedingt keinen realistischen Bezug zu Geld und gebe mehr Geld aus, als es ihr monatliches Budget erlaube. Indem sie ohne Wissen des Beistands teure Verträge wie etwa einen Leasingvertrag für ein neues Fahrzeug abschliesse, und unüberlegt eine Menge Geld ausgebe, drohe die Gefahr, dass ihr Vermögen bald aufgebraucht sei. Demzufolge sei eine Einschränkung der Handlungsfähigkeit dringend erforderlich. Der Beistand könne ferner seiner Hauptaufgabe, das Einkommen und Vermögen im Interesse der Beschwerdeführerin zu verwalten, nicht nachkommen, wenn die Beschwerdeführerin stets neue Verpflichtungen eingehe. Bereits die damalige Beiständin habe einen Antrag auf Einschränkung der Handlungsfähigkeit gestellt, weil die Beschwerdeführerin diverse Kreditkarten- und sonstige Verträge abgeschlossen habe, welche finanziell nicht tragbar gewesen und nicht mit der Beiständin abgesprochen worden seien. Aufgrund des damals bevorstehenden Liegenschaftsverkaufs sowie des Beistandswechsels sei von einer Einschränkung der Handlungsfähigkeit vorerst abgesehen worden. Der kurze Zeit nach Amtsantritt erfolgte Antrag des neuen Beistands auf Einschränkung der Handlungsfähigkeit sei ebenfalls damit begründet worden, dass die Beschwerdeführerin krankheitsbedingt nicht mit Geld umgehen könne und der Beistand regelmässig mit Rechnungen überhäuft worden sei. Sofern sie weiterhin ohne Einschränkung Verträge abschliessen könne, werde ihr Vermögen in absehbarer Zeit aufgebraucht sein. Die Anordnung einer Mitwirkungsbeistandschaft sei vorliegend das mildeste zielführende Mittel, welches es der Beschwerdeführerin weiterhin ermögliche, gewisse Geschäftsabschlüsse eigenständig zu tätigen.
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.1 Einleitend kann festgehalten werden, dass vorliegend einzig zu prüfen ist, ob die finanziellen Angelegenheiten der Beschwerdeführerin im Rahmen der bestehenden Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung hinreichend zuverlässig geregelt werden können; oder ob dafür weiterreichende Vorkehrungen im Sinne der vorinstanzlich angeordneten Mitwirkungsbeistandschaft erforderlich sind. 3.2 Die KESB errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine Mitwirkungsbeistandschaft wird errichtet, wenn bestimmte Handlungen der hilfsbedürftigen Person zu deren Schutz der Zustimmung des Beistands oder der Beiständin bedürfen (Art. 396 Abs. 1 ZGB). Die Mitwirkungsbeistandschaft bezweckt den Schutz der verbeiständeten Person vor sich selbst oder vor Dritten, indem bestimmte Handlungen nur mit Zustimmung des Beistands oder der Beiständin gültig sind (Abs. 1) und die Handlungsfähigkeit von Gesetzes wegen entsprechend eingeschränkt ist (Abs. 2). Sie ist somit für Personen bestimmt, bei welchen die Gefahr besteht, dass sie Rechtshandlungen zu ihrem eigenen Schaden vornehmen oder sich von Dritten zu solchen verleiten lassen, die also etwa vor ruinösen Abzahlungsgeschäften oder vor leichtfertiger Gewährung von Darlehen oder Schenkungen an dubiose Bekannte oder Beteiligung an riskanten Spekulationen geschützt werden müssen (HELMUT HENKEL, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage, Basel 2014, N 1 zu Art. 396 ZGB). Die Mitwirkungsbeistandschaft kann nur angeordnet werden, wenn die materiellen Voraussetzungen für die Errichtung einer Beistandschaft gemäss Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB erfüllt sind. Im Rahmen der Mitwirkungsbeistandschaft handelt die verbeiständete Person selbst. Sie muss somit hinsichtlich der fraglichen Angelegenheiten urteilsfähig sein. Die Mitwirkungsbeistandschaft räumt dem Beistand oder der Beiständin keinerlei Vertretungsbefugnisse ein, sondern lediglich die Kompetenz, den Handlungen der verbeiständeten Person zuzustimmen oder die Zustimmung zu verweigern (HENKEL, a.a.O., N 2 zu Art. 396 ZGB). Diese Form der Beistandschaft kann auch gegen den Willen der hilfsbedürftigen Person angeordnet werden (HENKEL, a.a.O., N 11 zu Art. 396 ZGB; PHILIPPE MEIER, in: Büchler/ Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], Fam Kommentar, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 6 zu Art. 396 ZGB). 3.3 Bei der Beschwerdeführerin besteht eine langjährige psychiatrische Vorgeschichte und sie musste aufgrund ihrer psychischen Beeinträchtigung seit Juni 2012 zwölfmal stationär in einer psychiatrischen Klinik behandelt werden. Gemäss Gutachten der H.____, Ambulatorium D.____, vom 10. August 2015 leidet die Beschwerdeführerin an einer hebephrenen Schizophrenie (ICD-10 F20.1) und einer Persönlichkeitsakzentuierung mit abhängigen und selbstunsicheren Zügen (ICD-10 Z73.1). Weiter besteht der Verdacht auf eine atypische Bulimie (ICD- 10 F50.3). Damit ist gestützt auf das erwähnte Gutachten festzustellen, dass die Beschwerdeführerin – wie die Vorinstanz zu Recht ausführt – an einer psychischen Störung leidet und bei ihr ein Schwächezustand im Sinne von Art. 390 Abs. 1 ZGB vorliegt.
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.4 Der Schwächezustand alleine genügt nicht, sondern er muss zur Folge haben, dass die betroffene Person faktisch oder rechtlich verhindert ist, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen, oder dies nur teilweise zu tun vermag (vgl. MEIER, a.a.O., N 18 zu Art. 390 ZGB). 3.5 Gemäss den Ausführungen der früheren Beiständin würde die Beschwerdeführerin ohne Absprache Geschäfte abschliessen, welche ihre finanziellen Möglichkeiten übersteigen würden. Aus diesem Grund stellte sie mit Schreiben vom 17. Juli 2015 erstmals den Antrag, die Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin einzuschränken. Am 18. September 2016 beantragte auch der nunmehr eingesetzte Beistand eine Erweiterung der bestehenden Beistandschaft und zwar insofern, als Verträge und Geschäfte, welche den Betrag von Fr. 100.-- übersteigen würden, nur mit Zustimmung des Beistands gestützt auf Art. 396 ZGB abgeschlossen werden können sollen. Seinen Antrag begründete er damit, dass die Beschwerdeführerin die Tragweite ihres Handelns nicht erkennen würde, so habe sie etwa einen Neuwagen bestellt, obwohl sie über ein funktionstüchtiges Fahrzeug verfüge. Ferner beschäftige sie eine Putzfrau, welche mit monatlich Fr. 700.-- entlöhnt werde. Hinzu komme, dass sie regelmässig ihre Ärzte und Kliniken wechsle, was mit dem Hausarztmodell nicht vereinbar sei und zusätzliche Kosten generiere. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin vier parallele Verträge für Mobiltelefone abgeschlossen. Demgegenüber würde sich ihr monatliches Einkommen bestehend aus der IV-Rente und dem geschützten Arbeitsplatz auf Fr. 2'500.-- belaufen (vgl. Schreiben des Beistands vom 18. September 2016). 3.6 Aus den Verfahrensakten ergeben sich mehrere Hinweise auf das Unvermögen der Beschwerdeführerin, ihre Finanzen selber zu regeln: Die Beschwerdeführerin leidet an einer hebephrenen Schizophrenie und einer Persönlichkeitsakzentuierung mit abhängigen und selbstunsicheren Zügen. Weiter besteht der Verdacht auf eine atypische Bulimie (vgl. Gutachten der H.____ vom 10. August 2015). Die Erkrankung der Beschwerdeführerin hat zur Folge, dass sie nur über eine geringe Einsichtsfähigkeit in die eigene Problematik verfügt. Das Gutachten legt schlüssig dar, dass es sich in den meisten Fällen bei einer wie bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten Grunderkrankung um einen chronischen Verlauf handelt, welcher nur in geringem Mass auf pharmakotherapeutische Interventionen anspricht. Die Krankheit geht einher mit einem sorglosen, kindlichen Gemüt, welches im Hier und Jetzt lebt und die Folgen des eigenen Handelns sowie deren Ausmass für die betroffenen Personen sowie deren Umgebung nur begrenzt erfassen kann (vgl. Gutachten der H.____ vom 10. August 2015, S. 3). Aus diesem Grund wurde auch die seit dem 28. Oktober 2013 bestehende Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung errichtet, weil die Beschwerdeführerin schon damals Schwierigkeiten bei der Regelung ihrer finanziellen Angelegenheiten aufwies bzw. auf Hilfe in finanziellen Belangen angewiesen war. Wie sich aus den übereinstimmenden Ausführungen der Beistandspersonen ergibt, schliesst die Beschwerdeführerin regelmässig Käufe ab, welche nicht zweckmässig oder nicht mit dem ihr monatlich zur Verfügung stehenden Budget vereinbar sind. Zu beachten ist auch, dass die sich vornehmlich deckenden Berichte der Beistandspersonen über einen längeren Zeitraum erfolgten. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist damit erstellt, dass die Beschwerdeführerin an einer psychischen Störung im Sinne von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB leidet und ihre Angelegenheiten ohne Errichtung einer Beistandschaft nicht beziehungsweise nur teilweise besorgen kann.
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.7 Zweck der behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes ist nach Art. 388 Abs. 1 ZGB, das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicherzustellen. Basis ist stets das Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Person. Es soll soweit wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 Abs. 2 ZGB). Das Gesetz verzichtet daher weitgehend auf gesetzlich umschriebene, starre Massnahmen zum Schutz hilfsbedürftiger Menschen. In Art. 389 ZGB unterstellt der Gesetzgeber alle behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes den beiden Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit. Subsidiarität (Art. 389 Abs. 1 ZGB) bedeutet, dass behördliche Massnahmen nur dann anzuordnen sind, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen sichergestellt ist (vgl. Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], Bundesblatt [BBl] 2006 S. 7042 Ziff. 2.2.1). Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person anderweitig – durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste – gewährleistet, ordnet die KESB keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Der Grundsatz der Subsidiarität betrifft somit das Verhältnis der erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen zu – sofern zielführend – vorrangig zu verwirklichenden alternativen Lösungen. Kommt die KESB zum Schluss, die vorhandene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person sei nicht ausreichend oder von vornherein ungenügend, so muss ihre behördliche Massnahme verhältnismässig, das heisst erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Es gilt der Grundsatz "so viel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher Eingriff wie möglich" (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_702/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 4.3.1; BBl 2006 S. 7017 Ziff. 1.3.4 in fine). Die KESB hat dabei – wie erwähnt – nicht gesetzlich fest umschriebene, starre Massnahmen, sondern "Massnahmen nach Mass" zu treffen, also solche, die den Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen (Art. 391 Abs. 1 ZGB). Unter den verschiedenen geeigneten Varianten ist die zurückhaltendste zu wählen; diese muss zudem in einem vernünftigen Verhältnis zur Einschränkung des Selbstbestimmungsrechts stehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_795/2014 vom 14. April 2015 E. 4.2.1). Dies gilt auch für eine Erweiterung der bereits errichteten Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 396 Abs. 1 ZGB. 3.8 Aus den vorliegenden Verfahrensakten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin über keine Krankheitseinsicht verfügt und ihre Hilfsbedürftigkeit verneint. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach sie für die getätigten Vertragsabschlüsse jeweils berechtigte Gründe gehabt habe und daher kein Schutzbedürfnis bestehe, ist mit Blick auf die aktenkundigen Verhaltensweisen, die ihrerseits im Zusammenhang mit ihrer psychischen Erkrankung stehen, wenig behelflich. Vielmehr ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die genannten Verhaltensweisen die wirtschaftliche Existenz der Beschwerdeführerin gefährden. Auch die zwischen den Beteiligten getroffene Übereinkunft (vgl. Entscheid der KESB vom 26. Juli 2016), mit welcher aufgrund des Beistandswechsel und Liegenschaftsverkaufs der geerbten Liegenschaft, welcher ihre finanzielle Situation erheblich verbesserte, vorerst auf eine Einschränkung der Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin verzichtet wurde, vermochte an ihren Verhaltensweisen nichts zu ändern (vgl. Entscheid der KESB vom 26. Juli 2016, S. 2; Entscheid der KESB vom 5. Oktober 2015; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 20. Januar 2016 [810 15 304]). Vielmehr zeigt der kurze Zeit danach durch den Beistand eingereichte Antrag auf Erweiterung der Beistandschaft, dass die bisherigen Mass-
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht nahmen nicht mehr ausreichen, um die Beschwerdeführerin zu schützen. Die Gefahr des impulsiven, unüberlegten Ausgebens namhafter Geldbeträge begründet eine Hilfsbedürftigkeit, die es mit darauf abgestimmten erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen aufzufangen gilt. Vor diesem Hintergrund erweist sich eine Erweiterung der Schutzmassnahmen als angezeigt. Dabei gilt mit Blick auf das Verhältnismässigkeits- und Subsidiaritätsprinzip zu beachten, dass namentlich durch die Kombination von verschiedenen Beistandschaften verhindert werden soll, dass als ultima ratio eine umfassende Beistandschaft errichtet werden muss (vgl. MEIER, a.a.O., N 2 zu Art. 397 ZGB). Die KESB ordnete vorliegend gerade keine umfassende Beistandschaft an, sondern begnügte sich mit einer kombinierten Vertretungs- und Mitwirkungsbeistandschaft (Art. 394 und Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB i.V.m. Art. 396 ZGB). Damit bleibt die Beschwerdeführerin grundsätzlich handlungsfähig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_410/2016 vom 24. März 2017 E. 5.3.2). Im Rahmen der bestehenden Hilfsbedürftigkeit erscheint die Verknüpfung der gewählten Beistandschaften als geeignet und zielführend, weil die angeordnete Erweiterung der Massnahme die Gefahr des unbedachten Ausgebens voraussichtlich eindämmt, ohne aber die Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin grundsätzlich einzuschränken. Die angeordnete Erweiterung der Schutzmassnahmen rechtfertigt sich somit auch deshalb, weil sie im Vergleich zu einer umfassenden Beistandschaft deutlich weniger einschneidend ist. Eine Beschränkung der Verfügungsrechte über die eigenen Mittel auf Fr. 100.-- erachtet das Gericht demgegenüber angesichts des Umstands, dass die Beschwerdeführerin über ein nicht unerhebliches Vermögen verfügt, und es ihr dementsprechend nicht vollständig verwehrt sein soll, sich ab und zu etwas leisten zu können, als zu weitgehend. Vor diesem Hintergrund ist ihr Vorbringen, wonach zahlreiche Alltagsgeschäfte (wie etwa der Kauf von Winterkleidern oder das Essen im Restaurant) den Betrag von Fr. 100.-- übersteigen und sie demzufolge in ihrer Handlungsfähigkeit massiv eingeschränkt würde, nicht unberechtigt. Mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip ist die errichtete Mitwirkungsbeistandschaft deshalb dahingehend abzuändern, als es der Beschwerdeführerin möglich sein soll, sich rechtsgeschäftlich im Umfang von Fr. 200.-- zu verpflichten. Damit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 4.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- zwischen den Verfahrensparteien aufzuteilen. Den Behörden können nach § 20 Abs. 3 und 4 VPO nur Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn sie das Kantonsgericht in Anspruch nehmen. Demzufolge wird der auf die Vorinstanz hypothetisch entfallende Verfahrenskostenanteil nicht erhoben und der Beschwerdeführerin wird ein Verfahrenskostenanteil in der Höhe von Fr. 700.-- auferlegt. Der Verfahrenskostenanteil der Beschwerdeführerin ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- zu verrechnen und der zu viel bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 700.-- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. 4.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird nach § 21 Abs. 2 VPO keine Parteient-
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht schädigung zugesprochen. In seiner Honorarnote vom 19. Dezember 2016 macht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen Aufwand von Fr. 1'142.60 (bestehend aus 3.92 Stunden à Fr. 250.-- und 0.25 Stunden à Fr. 166.-- sowie Spesen in der Höhe von Fr. 37.30) geltend. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt sich eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.--. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin demzufolge eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und 8 % MWSt) auszurichten.
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Ziffer 1 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 29. September 2016 wie folgt neu gefasst: 1. Die Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 und 395 ZGB über A.____, […], wird wie folgt erweitert: Für A.____ wird eine Mitwirkungsbeistandschaft gemäss Art. 396 ZGB errichtet, mit der Wirkung, dass Verträge, welche Fr. 200.-- übersteigen, nur mit Zustimmung des Beistands rechtsgültig abgeschlossen werden können. 2. Der Beschwerdeführerin wird ein Verfahrenskostenanteil in der Höhe von Fr. 700.-- auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet. Der zu viel bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 700.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
3. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.- - (inkl. Auslagen und 8% MWST) zu bezahlen. Die übrigen Parteikosten werden wettgeschlagen.
Vizepräsident
Gerichtsschreiberin