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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 17.05.2017 810 16 266

17. Mai 2017·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·5,667 Wörter·~28 min·5

Zusammenfassung

Besuch einer Privatschule

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 17. Mai 2017 (810 16 266) ____________________________________________________________________

Erziehung und Kultur

Besuch einer Privatschule / Anspruch auf Massnahme der Speziellen Förderung an Privatschulen

Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Stefan Schulthess, Christian Haidlauf, Claude Jeanneret, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiber i.V. Léonard Lavanchy

Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Elisabeth Maier, Advokatin

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Besuch einer Privatschule (RRB Nr. 1199 vom 30. August 2016)

A. Im Sommer 2014 trat B.____, geboren im Jahre 2004, vom Kinderheim C.____ in die Primarschule Z.____ über. Mit Entscheid der KESB vom 3. Mai 2016 wurde die für ihn zu einem früheren Zeitpunkt errichtete Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 des schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 beibehalten. Die Erziehungsberechtigung sowie sämtliche weiteren Elternrechte wurden A.____, der Mutter von B.____, belassen.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Am 1. März 2016 fand ein Fachkonvent zur weiteren Beschulung von B.____ statt, an welchem Vertreter der Schulleitung der Primarschule Z.____, Vertreter des Amts für Volksschulen (AVS), Vertreter des schulpsychologischen Dienstes (SPD), der Schulpsychotherapeut, die Klassenlehrerinnen von B.____, die Erziehungsbeiständin von B.____ und die Betreuerin von B.____ vor dessen Zuzug nach Z.____ teilnahmen. C. Am 30. März 2016 stellte A.____ beim AVS ein Gesuch um Spezielle Förderung an Privatschulen für ihren Sohn B.____. Mit Empfangsbestätigung vom 31. März 2016 informierte das AVS A.____, dass eine Bewilligung zur Aufnahme einer Speziellen Förderung an einer Privatschule eine Empfehlung einer vom Kanton bestimmten Fachstelle voraussetze, weshalb das AVS eine entsprechende Empfehlung benötige, um über die Erteilung der beantragten Bewilligung zu entscheiden. D. Am 6. Juni 2016 fand ein weiterer Fachkonvent mit der Erziehungsbeiständin von B.____ sowie Vertretern des AVS, des SPD, der heilpädagogischen Schule und der Schulleitung statt. E. Mit Schreiben vom 7. Juni 2016 wurde A.____ vom SPD über die Ergebnisse der Besprechung des Fachkonvents wie folgt informiert: Die Empfehlung einer Heimplatzierung als indizierte und klar zu priorisierende Lösung werde von den Fachpersonen weiterhin gestützt. Eine Privatschullösung als Massnahme der speziellen Förderung sei nicht indiziert und werde vom SPD nicht empfohlen. Im Bereich der speziellen Förderung würden Massnahmen innerhalb der öffentlichen Schulen (z.B. integrative Schulungsform [ISF], Kleinklasse) vorrangig geprüft und umgesetzt. Aus schulpsychologischer Sicht sei die einzig aktuell denkbare, wenn auch bedenkliche Alternative zur „Schulheim-Lösung“, die empfohlen werden könne, ein Wechsel in die Kleinklasse mit zusätzlicher sozialpädagogischer Unterstützung im Sinne einer integrativen Sonderschulung. Wenn sich A.____ entgegen der Empfehlung des SPD zu einer Beschulung in einer Privatschule entscheiden sollte, müsste diese privat finanziert werden. F. Mit Verfügung vom 8. Juni 2016 wurde das Gesuch um Spezielle Förderung an Privatschulen von A.____ vom 31. März 2016 vom AVS abgelehnt. Gegen diese Verfügung erhob A.____ mit Schreiben vom 17. Juni 2016 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel- Landschaft, welche dieser mit Beschluss (RRB) Nr. 1199 vom 30. August 2016 abwies. G. Mit Schreiben der Schulleitung vom 22. Juni 2016 wurde A.____ zu einer Anhörung am 27. Juni 2017 betreffend Schulausschluss von B.____ eingeladen. A.____ nahm am 23. Juni 2016 schriftlich Stellung zum in Aussicht gestellten Schulausschluss. Mit Verfügung des Schulrats der Gemeinde Z.____ vom 6. Juli 2016 wurde B.____ per 31. Juli 2016 von der Schule ausgeschlossen. H. Am 9. September 2016 erhob A.____, vertreten durch Elisabeth Maier, Advokatin in Binningen, gegen den RRB Nr. 1199 vom 30. August 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen RRB und die Anweisung an die Vorinstanz, die Kosten für den Schulbesuch in der Privatschule D.____ ab dem 1. August 2016 zu übernehmen; dies

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht unter o/e-Kostenfolge. Mit Schreiben vom 10. Januar 2017 reichte der Regierungsrat seine Vernehmlassung ein mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde unter o/e Kostenfolge. I. Mit Verfügung vom 13. Januar 2017 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und der Beweisantrag der Beschwerdeführerin auf Einholung eines Gutachtens wurde abgewiesen. J. Mit Eingabe vom 13. Februar 2017 reichte die Vertreterin der Beschwerdeführerin ihre Honorarnote ein und nahm im Sinne einer Kurzreplik zur Vernehmlassung des Regierungsrats vom 10. Januar 2017 Stellung. Am 5. Mai 2017 reichte die Beschwerdeführerin die Verfügung des Schulrats der Gemeinde Z.____ vom 6. Juli 2016 betreffend Schulausschluss, den Entscheid der KESB vom 3. Mai 2016 betreffend Beibehaltung der bestehenden Erziehungsbeistandschaft, den Bericht des KJPD vom 20. April 2016 zur psychologischen Abklärung von B.____ sowie das Schreiben des Präsidenten des Stiftungsrates der Privatschule D.____ vom 29. Juli 2016 ein.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Da die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse an die Aufhebung des angefochtenen Entscheides hat, die übrigen formellen Voraussetzungen gemäss den §§ 43 ff. VPO erfüllt sind und die Zuständigkeit des Kantonsgerichts sowohl örtlich als auch sachlich gegeben ist, kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden. 2. Bei der Beurteilung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Strittig und zu prüfen ist, ob B.____ im Rahmen der Speziellen Förderung im Einzelfall Anspruch auf Besuch der Privatschule D.____ auf Kosten des Staates hat. 4.1 Der Regierungsrat erwog, dass die Voraussetzungen für eine Bewilligung zur Aufnahme einer Speziellen Förderung an einer Privatschule im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien. Die Spezielle Förderung im Rahmen der integrativen Schulungsform könne entweder innerhalb der öffentlichen Schule erfolgen oder von der Bildungs-, Kultur und Sportdirektion des Kantons Basel-Landschaft (BKSD) einer Privatschule übertragen werden. Das öffentliche Angebot genies-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht se allerdings von Gesetzes wegen den Vorrang. Zudem bedürfe die Inanspruchnahme des Angebots einer Privatschule auf Kosten des Staates einer Bewilligung der BKSD, was wiederum einen entsprechenden Antrag einer vom Kanton bestimmten Fachstelle voraussetze. Auf diese Weise werde durch Fachpersonen einerseits abgeklärt, ob überhaupt bzw. welche speziellen Fördermassnahmen bei einem Kind indiziert seien. Andererseits solle gewährleistet werden, dass die unentgeltliche Inanspruchnahme des Förderangebots einer Privatschule erst nach dem vollständigen Ausschöpfen aller an der öffentlichen Schule vorhandenen Angebote erfolgen könne bzw. ein solches nur dann in Anspruch genommen werde, wenn in der öffentlichen Schule keine den individuellen Fähigkeiten des Kindes und seiner Persönlichkeitsentwicklung entsprechenden Förderangebote bestehen würden. Massnahmen der Speziellen Förderung innerhalb der öffentlichen Schule seien jedoch nur auszuschöpfen, wenn sie nach objektiven Kriterien oder nach der Einschätzung der beteiligten Fachleute angebracht seien. Im vorliegenden Fall habe die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um Bewilligung des Privatschulbesuchs im Rahmen der Speziellen Förderung ohne entsprechenden Antrag einer vom Kanton bestimmten Fachstelle gestellt. Weder der SPD noch der KJPD würden die Beschulung an der Privatschule D.____ unterstützen. Im Gegenteil habe der SPD ausdrücklich eine Privatschullösung als nicht indiziert qualifiziert und aufgrund des Umfeldes und des auffälligen Verhaltens von B.____ primär eine Heimplatzierung empfohlen. Als Alternative sei der Wechsel in eine Kleinklasse mit zusätzlicher sozialpädagogischer Unterstützung angeboten worden. Die Beschwerdeführerin habe jedoch die von den beteiligten Fachpersonen vorgeschlagenen Unterstützungsmassnahmen im Rahmen der Speziellen Förderung und gegebenenfalls der Sonderschulung an der öffentlichen Schule in Z.____ konsequent abgelehnt. Entsprechend seien bislang auch keine Massnahmen zur Speziellen Förderung oder der Sonderschulung umgesetzt worden. Demzufolge seien die Angebote innerhalb der öffentlichen Schule nicht ausgeschöpft worden. Hinzu komme, dass tatsächlich fraglich erscheine, ob die Privatschule D.____ trotz ihrer vielfältigen Erfahrung und ihres grossen Engagements die vom SPD als notwendig erachteten Leistungen erbringen könne. Die Abweisung des Gesuchs um Spezielle Förderung an einer Privatschule sei deshalb zu Recht erfolgt. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte positive Entwicklung von B.____ an der Privatschule D.____ sei zwar zweifellos erfreulich, begründe jedoch an sich noch keinen Anspruch auf die staatlich finanzierte Spezielle Förderung an einer Privatschule. 4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Gesuch um Spezielle Förderung an einer Privatschule sei von den Vorinstanzen zu Unrecht abgewiesen worden. Sie rügt zunächst eine unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des Sachverhalts dahingehend, dass der Inhalt des Förderbedarfs von B.____ nicht klar bzw. nicht ausreichend festgestellt worden sei. Den Akten könne auch nicht entnommen werden, dass zur fundierten Abklärung des Förderbedarfs von B.____ das standardisierte Abklärungsverfahren (SAV) durchgeführt worden sei. Ferner führt die Beschwerdeführerin aus, die Vorinstanzen hätten das ihnen zustehende Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt. Im Wesentlichen wird geltend gemacht, dass der Entscheid der Vorinstanzen bzw. deren Empfehlungen zur weiteren Beschulung von B.____ sich nicht an dessen individuellem Förderbedarf orientieren würden. Insbesondere sei die Empfehlung der Fachstelle, B.____ in einem Schulheim zu beschulen, ungeeignet und unzulässig. Auch sei der erst nachträglich in Erwägung gezogene und nur unter – von den Vorinstanzen nicht weiter erörter-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht tem – Vorbehalt empfohlene Wechsel in eine Kleinklasse mit zusätzlicher sozialpädagogischer Unterstützung im vorliegenden Fall als unangemessen und deshalb auch als unzumutbar zu qualifizieren und widerspreche der Zielsetzung der integrativen Schulungsform. Ausserdem hätten die Vorinstanzen ihr Ermessen pflichtwidrig ausgeübt, indem sie die Möglichkeit der Beschulung an der Privatschule D.____ – als angemessene und erforderliche Schullösung für B.____ – nicht eingehend geprüft und empfohlen hätten. Es stehe jedoch fest, dass die öffentliche Schule eine in Anbetracht des spezifischen Förderbedarfs von B.____ angemessene und erforderliche Schullösung nicht anbieten könne. Schliesslich müsse aufgrund der Umstände des vorliegenden Falles im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung dem Kindeswohl oberstes Gewicht beigemessen und dem Subsidiaritätsprinzip der Beschulung in einer Privatschule vernünftig nachgelebt werden. Auch am gesetzlich vorgesehenen Erfordernis eines Antrags des SPD als kantonal anerkannte Fachstelle könne nicht festgehalten werden, zumal dem SPD die für die Beurteilung der zu entscheidenden Fragen notwendige Unabhängigkeit fehle. 5.1.1 Art. 19 der Eidgenössischen Bundesverfassung (BV) vom 18. April 1999 gewährleistet einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Nach Art. 62 BV sind die Kantone für das Schulwesen zuständig (Abs. 1). Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offen steht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich (Abs. 2). Die Kantone sorgen für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr (Abs. 3). Dieses soziale Grundrecht auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht verleiht einen individuellen subjektiven Anspruch auf eine grundlegende Ausbildung. Es dient insbesondere der Verwirklichung der Chancengleichheit, indem in der Schweiz alle Menschen ein Mindestmass an Bildung erhalten sollen, das nicht nur für ihre Entfaltung, sondern auch für die Wahrnehmung ihrer Grundrechte unabdingbar ist (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 7. Mai 2014 [810 13 342], E. 4; KGE VV vom 8. Januar 2014 [810 2013 241], E. 4; KGE VV vom 23. März 2005 [810 04 98], E. 2b; RENÉ RHINOW, Die Bundesverfassung 2000, Basel 2000, S. 341; ULRICH MEYER-BLASER/THOMAS GÄCHTER, Der Sozialstaatsgedanke in: Verfassungsrecht der Schweiz, Daniel Thürer/Jean-François Aubert/Jörg Paul Müller [Hrsg.], Zürich 2001, § 34 N 32). 5.1.2 Der Unterricht muss für den Einzelnen angemessen und geeignet sein und genügen, um die Schüler angemessen auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten (BGE 138 I 164, E. 3.1; 133 I 158 f., E. 3.1; 129 I 38 f., E. 7.3). Der verfassungsrechtliche Anspruch umfasst nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen. Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das staatliche Leistungsvermögen nicht gefordert werden (BGE 138 I 165 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht ist nicht gleichbedeutend mit dem Anspruch auf die optimale bzw. geeignetste Schulung eines Kindes (BGE 138 I 165, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen; KGE VV vom 7. Mai 2014 [810 13 342], E. 4; KGE VV vom 8. Januar 2014 [810 2013 241], E. 4).

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.2 Die auf Art. 19 BV basierenden Grundsätze sind vom Kanton Basel-Landschaft im Bildungsgesetz konkretisiert worden. Nach § 4 Abs. 1 des kantonalen Bildungsgesetzes (BiG) vom 6. Juni 2002 hat jedes Kind bis zum Abschluss der Sekundarstufe II Anspruch auf eine seine Fähigkeiten entsprechende Bildung. Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung haben Anspruch auf eine ihnen gemässe Sonderschulung oder Ausbildung (§ 4 Abs. 3 BiG). Nach § 5a BiG werden die Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung vorzugsweise integrativ geschult, unter Beachtung des Wohles und der Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes oder des Jugendlichen sowie unter Berücksichtigung des schulischen Umfeldes und der Schulorganisation. Gemäss § 6 Abs. 1 lit. g BiG umfasst das Bildungsangebot unter anderem bis zum Abschluss der Sekundarstufe II eine spezielle Förderung. Für die im Kanton wohnenden Schülerinnen und Schüler sind an den öffentlichen Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden unter anderem der Unterricht und die Spezielle Förderung an der Volksschule und der Sekundarschule II, die Sonderschulung und die Lehrmittel, Schulmaterialien und Unterrichtshilfen an der Volksschule unentgeltlich (§ 9 Abs. 1 lit. a-c BiG). 5.3.1 Das Schulangebot der “Speziellen Förderung“ wurde mit dem BiG eingeführt und wird unter anderem in den §§ 43 bis 46 BiG geregelt. Die Spezielle Förderung steht bis zur Beendigung der Sekundarstufe II zur Verfügung (§ 6 Abs. 1 lit. g BiG) und hilft Schülerinnen und Schülern mit einer speziellen Begabung, einer Lernbeeinträchtigung oder einem Lernrückstand, ihre Fähigkeiten soweit als möglich innerhalb der öffentlichen Schulen zu entwickeln (§ 43 BiG). Die Spezielle Förderung umfasst an der Volksschule nach § 44 BiG unter anderem die Kleinklasse für Schülerinnen und Schüler mit speziellen schulischen und sozialen Lernbedürfnissen im Kindergarten, an der Primarschule und den Anforderungsniveaus A und E der Sekundarschule oder an ihrer Stelle die integrative Schulungsform (ISF; Abs. 1 lit. b) und den Förderunterricht für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Bedürfnissen im schriftsprachlichen und mathematischen Bereich sowie in der Sprachentwicklung und Kommunikation (Abs. 1 lit. c; vgl. auch § 39 der Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule [Vo KG/PS] vom 13. Mai 2003 und § 17 der Verordnung für die Sekundarschulen [Vo Sek] vom 13. Mai 2003). Die Spezielle Förderung kann unter anderem sowohl integrative heilpädagogische als auch sozialpädagogische Massnahmen umfassen. 5.3.2 Die Aufnahme einer Speziellen Förderung gemäss § 44 Abs. 1 lit. a bis d BiG setzt eine vorherige Abklärung durch eine vom Kanton bestimmte Fachstelle voraus (§ 45 Abs. 1 BiG; vgl. § 14 Abs. 1 Vo Sek und § 35 Vo KG/PS). Gemäss § 14 Abs. 1 lit. a bis c Vo Sek führen der Schulpsychologische Dienst, der Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienst und die Logopädischen Dienste im Kanton im Rahmen der Speziellen Förderung die Abklärungen durch. Die Abklärung hat im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten bzw. den volljährigen Schülerinnen und Schülern zu erfolgen (§ 45 Abs. 2 BiG). Über die Aufnahme einer Speziellen Förderung entscheidet die Schulleitung im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten. 5.3.3 Die BKSD kann ein Angebot der Speziellen Förderung einer Privatschule übertragen. Vorrang haben Massnahmen der Speziellen Förderung innerhalb der öffentlichen Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden (§ 46 Abs. 1 BiG). Der Anspruch auf unentgeltliche Inanspruchnahme des Förderangebots einer Privatschule entsteht erst, wenn in der öffentlichen

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Schule keine den individuellen Fähigkeiten des Kindes und seiner Persönlichkeitsentwicklung entsprechenden Förderangebote bestehen (vgl. KGE VV vom 7. Mai 2014 [810 13 342], E. 5.2; KGE VV vom 23. März 2005 [810 04 98] E. 2.c; FABIAN MÖLLER, Das Bildungsgesetz im Kanton Basel-Landschaft, in: Biaggini, Achermann, Mathis, Ott [Hrsg.], Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Basel-Landschaft III, Recht und Politik im Kanton Basel-Landschaft, Liestal 2007, S. 49). Die Bewilligung zur Aufnahme einer Speziellen Förderung an einer Privatschule erteilt die BKSD auf Antrag einer vom Kanton bestimmten Fachstelle (§ 46 Abs. 2 BiG). Innerhalb der BKSD ist das Amt für Volksschulen Bewilligungsbehörde (§ 8 der Dienstordnung des Amtes für Volksschulen vom 13. März 2012). Der Schulpsychologische Dienst (SPD) oder der Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienst (KJPD) prüfen den Anspruch auf Privatschulung und erlassen eine Empfehlung (Indikation) in Bezug und die Spezielle Förderung an einer Privatschule. 5.4 Von der Speziellen Förderung ist die Sonderschulung (§ 47 bis 49 BiG) zu unterscheiden. Diese ermöglicht die integrative Unterstützung von Schülerinnen und Schülern mit einer Behinderung – auch mit schweren Verhaltensstörungen – und umfassen im Unterschied zur integrativen Speziellen Förderung eine umfassendere und umfangreichere Unterstützung. Nach § 47 BiG vermittelt die Sonderschulung eine der Behinderung angepasste Bildung, fördert die Persönlichkeitsentwicklung, eine möglichst selbstständige Lebensführung und die Integration von Schülerinnen und Schülern mit einer Behinderung (§ 47 BiG). Das Angebot der Sonderschulung umfasst nach § 48 Abs. 1 BiG unter anderem den Unterricht an Sonderschulen (lit. a), den Unterricht in teil- oder ganzstationären Einrichtungen (lit. b), Massnahmen, welche die integrative Schulung an den öffentlichen Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden ermöglichen und unterstützen (lit. c) und Therapien der Sonderschulung (lit. d). Der Eintritt in eine Sonderschulung setzt eine Abklärung (§ 49 Abs. 1 BiG) und Bewilligung voraus (§ 49 BiG). 5.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass keine Pflicht besteht, die öffentlichen Schulen zu besuchen. Nach § 19 Abs. 1 BiG bedürfen die Führung von Privatschulen vom Kindergarten bis und mit der Sekundarstufe II sowie die private Schulung zu Hause während der Schulpflicht einer Bewilligung der BKSD. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die an die öffentlichen Schulen gestellten Anforderungen erfüllt sind (§ 19 Abs. 2 BiG). Die Privatschulen und die private Schulung zu Hause unterstehen während der obligatorischen Schulzeit der Aufsicht der BKSD (§ 19 Abs. 3 BiG). 5.6 Es gilt somit zusammenfassend, dass die Spezielle Förderung an der Volksschule unter anderem die integrative Schulungsform für Schülerinnen und Schüler sowohl mit speziellen schulischen als auch mit sozialen Lernbedürfnissen umfasst (§ 44 Abs. 1 lit. b BiG). Das Angebot der Speziellen Förderung kann einer Privatschule übertragen werden, Vorrang haben jedoch Massnahmen der Speziellen Förderung innerhalb der öffentlichen Schulen (§ 46 Abs. 1 BiG). Es gilt somit das Subsidiaritätsprinzip. Des Weiteren hat die integrative gegenüber der separierenden Schulungsform den Vorrang (vgl. § 5a BiG für die Sonderschulung, § 43 BiG; siehe auch Art. 2 lit. b der Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 25. Oktober 2007). Zudem umfasst der Anspruch auf Grundschulunterricht “nur“ ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot. Ein Anspruch auf die optimale bzw. geeignetste Schulung eines Kindes besteht hingegen nicht.

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5.7.1 Im Zusammenhang mit der Möglichkeit der BKSD bzw. des AVS als zuständige Fachbehörde, ein Angebot der Speziellen Förderung einer Privatschule zu übertragen, steht dem AVS innerhalb des gesetzlichen Rahmens ein weitgehender Ermessensspielraum zu. Bei seiner Entscheidfindung hat sich das AVS in erster Linie am spezifischen individuellen Förderbedarf des betroffenen Kindes zu orientieren. Dabei stützt sich das AVS insbesondere auf die vorherige Abklärung durch die kantonalen Fachstellen bzw. deren Bericht. Das AVS hat sein ihm bei der Bewilligungserteilung und der damit verbundenen Zuweisung an eine bestimmte Privatschule zustehendes Ermessen im Rahmen dieser Leitlinien pflichtgemäss auszuüben. Es ist bei seinem Entscheid überdies an die Verfassung gebunden und muss insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen befolgen. Ausserdem sind Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung auch bei Ermessensentscheiden zu beachten (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, Rz. 433 f.; BGE 122 I 267 E. 3b; KGE VV vom 19. März 2014 [810 13 311], E. 7.1; KGE VV vom 26. Oktober 2011 [810 10 469] E. 7.1). 5.7.2 Wie bereits ausgeführt, ist die Überprüfungsbefugnis des Kantonsgerichts auf Rechtskontrolle einschliesslich einer allfälligen Überschreitung, Unterschreitung oder eines Missbrauchs des Ermessens beschränkt. Vorliegend kann somit einzig geprüft werden, ob der relevante Sachverhalt richtig bzw. vollständig festgestellt wurde und ob die involvierten Behörden und Fachstellen bei der Beurteilung der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten zur weiteren Beschulung von B.____ ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt haben, sodass in Anbetracht des eruierten Förderbedarfs von B.____ die Empfehlung von Massnahmen der Speziellen Förderung innerhalb der öffentlichen Schulen bzw. die Nichterteilung der Bewilligung zur Aufnahme einer Speziellen Förderung an einer Privatschule nicht als willkürlich erscheint. Es ist mithin nicht zu beurteilen, ob eine Beschulung an einer Privatschule – mit allenfalls kleineren Klassen, kleinerer Anzahl Lehrpersonen, klareren Tagesstrukturen, vorteilhafteren Tages-, Sozial- oder Coaching-Angeboten – die optimale Lösung darstellt, sondern lediglich, ob das öffentliche Schulsystem unter Berücksichtigung des Förderbedarfs im Einzelfall einen angemessenen Unterricht anbieten kann (vgl. KGE VV vom 19. März 2014 [810 2013 311], E. 7.2; KGE VV vom 8. Januar 2014 [810 13 241] E. 7.3). 6.1.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, dass die Vorinstanzen den Förderbedarf von B.____ nicht bzw. nur ungenügend abgeklärt hätten. 6.1.2 Im vorliegenden Fall wurde B.____ im Auftrag des SPD vom KJPD im Rahmen von vier Sitzungen zwischen dem 2. März 2016 und dem 19. April 2016 psychologisch abgeklärt. Die psychologische Abklärung beruhte dabei auf Zeichnungen, Spiel- und Verhaltensbeobachtungen, klinischen Beobachtungen, Aussagen der Mutter und der Lehrerin und Gespräche mit E.____ (Fachpsychologe lic. phil.) und F.____ (Psychologin, SPD) sowie auf folgenden Testverfahren: Wechsler Intelligence Scale for Children (WISC-IV), Testbatterie zur Aufmerksamkeitsprüfung (TAP), Diagnostik-System für psychische Störungen nach ICD-10 für Kinder und Jugendliche (DISYPY: FBB-ADHS [Mutter, Lehrerin] und SBB-ADHS), Youth Self Report (YSR 11-18). Der daraus resultierende Bericht des KJPD vom 20. April 2016 hält zunächst fest, dass

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht B.____ von durchschnittlicher Intelligenz sei. Bezüglich seiner Aufmerksamkeits- und Konzentrationsfähigkeit lasse sich keine eindeutige Diagnose stellen. Die Einschätzung der Mutter habe nicht auf eine Aufmerksamkeitsstörung hingewiesen und diejenigen von B.____ und seiner Lehrerin hätten keinen eindeutigen Befund ergeben. Hingegen würden einige Teilaspekte einer Aufmerksamkeitsproblematik im Grenzbereich der klinischen Auffälligkeit liegen, andere seien deutlich aufgefallen. Insbesondere entspreche die testpsychologisch ermittelte Aufmerksamkeits- und Konzentrationsfähigkeit von B.____ nicht der Altersnorm. B.____ sei es unter anderem schwer gefallen, sein Aktivierungsniveau bei monotonen Aufgaben über einen längeren Zeitraum aufrechtzuerhalten oder auf zwei Reize gleichzeitig zu reagieren. Die Fähigkeit von B.____, sich auf neue Bedingungen bei der Lösung von Aufgaben einzustellen, sei ebenfalls unterdurchschnittlich. Ausserdem mache es B.____ offenbar Mühe, Aufträge von Drittpersonen durchzuführen und zu Ende zu bringen. Er scheine zudem grundsätzlich eine Abneigung gegen Aufgaben zu haben, bei denen man sich länger konzentrieren oder anstrengen müsse. In Bezug auf den emotionalen Bereich bzw. die emotionale Entwicklung von B.____ wird festgehalten, dass B.____ sich in gewissen Situationen nicht altersentsprechend verhalte. In seiner Grundstimmung sei er oft nachdenklich und „genervt“. Er habe manchmal etwas verwirrt gewirkt und über diverse Schmerzen geklagt. In diesem Zusammenhang habe die Lehrerin berichtet, dass seine Stimmung oftmals negativ sei, dass er Entscheidungen und spontane Veränderungen oft persönlich nehme und es ihm schwer zu fallen scheine, diese richtig einordnen zu können, dass er immer alles, insbesondere Regeln, hinterfrage und selber bestimme, wann und wo er sich in der Schule einbringe oder eben verweigere. Weiter sei von der Lehrerin berichtet worden, dass es schwer sei, mit B.____ in Kontakt zu treten und eine Beziehung zu ihm aufzubauen. In sozialer Hinsicht sei B.____ gemäss den Aussagen seiner Lehrerin grundsätzlich gut integriert, habe Freunde unter den Mitschülern und werde für seinen grossen Gerechtigkeitssinn in der Klasse geschätzt. Allerdings habe er Mühe mit Autoritätspersonen, verlasse einfach das Klassenzimmer oder kommuniziere nicht mehr mit der Lehrperson. Gemäss der Kindesmutter sei B.____ oft im Fussballtraining und habe viele Freunde. Zusammenfassend hielt der KJPD fest, dass die Verhaltensbeobachtungen und Einschätzungen von B.____, seiner Mutter und seiner Lehrerin kein einheitliches Bild widerspiegelt hätten und empfahl deshalb, eine Verlaufskontrolle in der ersten Hälfte 2017 durchzuführen. Festzuhalten ist somit, dass der Bericht des KJPD auf wissenschaftlich anerkannten Testverfahren und Besprechungen mit Betreuungsbzw. Bezugspersonen beruht und sich als ausführlich erweist. Zudem ergibt sich aus den Aktennotizen zu den zwei Fachkonventen vom 1. März 2016 und 6. Juni 2016, dass der SPD sowohl die schulischen Probleme von B.____ als auch dessen privates bzw. familiäres Umfeld besonders berücksichtigt hat. Den Ausführungen der kantonalen Fachstellen ist somit in schlüssiger Weise zu entnehmen, dass B.____ aufgrund seiner Verhaltensauffälligkeiten im Unterricht, seinen Aufmerksamkeits- und Konzentrationsschwierigkeiten, seinen Motivationsproblemen und der Verweigerungshaltung auf Begleitung und Strukturierung angewiesen ist, die über das in der Regelschule angebotene Mass hinausgehen. Der Förderbedarf von B.____ wurde dementsprechend rechtsgenügend abgeklärt. Eine unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des Sachverhalts liegt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht vor.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.2.1 Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, dass die Vorinstanzen das ihnen zustehende Ermessen im Rahmen ihrer Entscheidfindung nicht pflichtgemäss ausgeübt hätten und sich insbesondere nicht am individuellen Förderbedarf von B.____ orientiert hätten. 6.2.2.1 Sie bringt zunächst vor, der unter Vorbehalt empfohlene Wechsel zu einer Kleinklasse mit zusätzlicher sozialpädagogischer Unterstützung sei unangemessen und unzumutbar. B.____ sei ein Junge mit durchschnittlicher Intelligenz und speziellen Bedürfnissen, allerdings ohne Behinderung, weshalb die Kleinklasse für ihn grundsätzlich nicht die geeignete Beschulungsform darstelle. Bei B.____ würden keine schulischen Lernbedürfnisse formuliert. Zudem sei auch im Rahmen der Kleinklasse die notwendige Begleitung und intensive Betreuung von B.____ nicht gewährleistet. Der Besuch der Kleinklasse sei deshalb nicht indiziert. Die Vorinstanzen würden B.____ eine Integration zumuten, die nicht ideal sei, sondern nur der Abschöpfung des Angebots der öffentlichen Schule diene. Die mit Vorbehalt ausgesprochene Empfehlung widerspreche demzufolge der Zielsetzung der integrativen Schulungsform. 6.2.2.2 Gemäss § 44 Abs. 1 lit. b BiG ist die Kleinklasse eine Massnahme der Speziellen Förderung für Schülerinnen und Schüler mit speziellen schulischen und sozialen Lernbedürfnissen. Die sozialpädagogische Unterstützung im Sinne einer integrativen Sonderschulung stellt eine weitergehende Massnahme dar, welche zusätzlich zum unterstützenden Förderangebot der Speziellen Förderung den Bildungsbedarf von Schülerinnen und Schülern mit einer Behinderung – auch mit schweren Verhaltensstörungen – in der Regelschule fördert. Im Rahmen des Fachkonvents vom 1. März 2016 wurde aufgrund der als kritisch qualifizierten schulischen Situation von B.____ und der Tatsache, dass die Schule an ihre Grenzen gerate, eine Platzierung von B.____ im Heim “G.____“ oder im Heim “H.____“ empfohlen. Die Fachpersonen hielten dazu fest, dass eine Rückkehr in ein Heim zwar schwierig sei, ein Verbleib im jetzigen familiären Umfeld sei allerdings noch schwieriger. Da die Beschwerdeführerin sich der Heimlösung widersetzte, fand am 6. Juni 2016 ein zweiter Fachkonvent statt, bei welchem weitere Beschulungsmöglichkeiten für B.____ besprochen wurden. Die Schlussfolgerungen des Fachkonvents wurden wie folgt in der Aktennotiz festgehalten: (1) Von einer freiwilligen Repetition an der Primarschule Z.____ mit Übertritt ins J.____ werde abgesehen, da eine Repetition nicht den intellektuellen Fähigkeiten von B.____ entspreche; (2) Die Privatschule D.____ komme definitiv nicht in Frage, da das Betreuungsangebot nicht wesentlich anders sei als jetzt mit Betreuungsangebot, Aufgabenhort und Mittagstisch; (3) Die Schule könne als Alternative die Kleinkasse und der Kanton zusätzlich eine sozialpädagogische Begleitung anbieten. Dies sei nicht die ideale Form, würde aber das Angebot der Schule ausschöpfen; (4) Wenn die Mutter keine sozialpädagogische Begleitung für B.____ wünsche, so müsste die Kleinklasse angeboten werden. Dies allein sei noch weniger ideal, müsste aber ausprobiert werden. Im Schreiben des SPD vom 7. Juni 2016 wurden die Erwägungen des Fachkonvents vom 6. Juni 2016 zum empfohlenen Wechsel in die Kleinklasse mit zusätzlicher sozialpädagogischer Unterstützung der Beschwerdeführerin näher erörtert. Der SPD hielt dazu fest, durch die Beschulung in der Kleinklasse werde der Bedarf von B.____ an heilpädagogischer Unterstützung berücksichtigt. Durch die zusätzliche sozialpädagogische Unterstützung werde B.____ zudem die Begleitung und Strukturierung erhalten, die aufgrund seiner Verhaltensauffälligkeit im Unterricht dringend notwendig sei. Den weiteren Erwägungen der Fachpersonen ist ausserdem zu entnehmen, dass der von

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht ihnen ausgedrückte Vorbehalt zur Empfehlung des Wechsels in die Kleinklasse mit zusätzlicher sozialpädagogischer Unterstützung nicht die Angemessenheit der angebotenen schulischen Massnahme an sich betraf, sondern sich darauf bezog, dass grundsätzlich nur mit einer Heimlösung zusätzlich auch diejenigen Schwierigkeiten von B.____ angemessen angegangen werden könnten, die mit seinem privaten bzw. familiären Umfeld zusammenhängen. Aus den dargestellten Ausführungen der Fachpersonen und der Vorinstanzen erhellt, dass deren Empfehlungen das Ergebnis einer genauen Würdigung des Förderbedarfs und der allgemeinen Lebenssituation von B.____ darstellt. Die Empfehlung des Wechsels in die Kleinklasse begleitet von sozialpädagogischer Unterstützung erweist sich dementsprechend als angemessen und nachvollziehbar. Ein qualifizierter Ermessensfehler der Vorinstanzen im Sinne eines Ermessensmissbrauchs ist diesbezüglich nicht auszumachen. 6.2.3.1 Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, dass die Fachbehörden und die Vorinstanzen die Möglichkeit der Speziellen Förderung an der Privatschule D.____ nicht bzw. nicht eingehend geprüft und schliesslich nicht empfohlen hätten. Den Akten, insbesondere dem Bericht des SPD vom 7. Juni 2016, könne nicht entnommen werden, weshalb die Privatschule D.____ im vorliegenden Fall nicht in Frage kommen solle, und das Schulkonzept und das Betreuungsangebot der Privatschule D.____ sei den Fachleuten bzw. den entscheidenden Personen nicht bekannt gewesen. Es sei nicht erkannt worden, dass die Privatschule D.____ eine engermaschige Betreuung anbiete als die mit Vorbehalt vorgeschlagene Kleinklasse, da Schulunterricht, Aufgabenerledigung, Mittagstisch und zusätzliche Mittagsbetreuung nicht getrennt, sondern innerhalb der Schule von den gleichen Personen durchgeführt würden, wodurch eine grösstmögliche Kontinuität zu den Bezugspersonen bestehe. Der Regierungsrat habe zwar festgehalten, dass fraglich erscheine, ob die Privatschule D.____ die vom SPD als notwendig erachteten Leistungen erbringen könne. Eine Auseinandersetzung mit dem tatsächlichen Förderbedarf und dem Leistungsangebot der Privatschule D.____ sei im Rahmen des angefochtenen Urteils jedoch nicht erfolgt. Es zeige sich nun aber, dass das von der Privatschule D.____ angebotene Betreuungssystem sich auf die Präsenz in der Schule, die Zusammenarbeit mit der Familie und die gesundheitliche Situation von B.____ positiv auswirke, was insbesondere durch das Schreiben des Präsidenten des Stiftungsrates der Privatschule D.____ vom 29. Juli 2016, den aktuellen Zwischenbericht der Privatschule D.____ vom 10. November 2016 sowie den Arztbericht von Dr. I.____, Fachärztin FMH Kinder- und Jugendmedizin, vom 22. September 2016 belegt sei. Die Beschulung in der Privatschule D.____ stelle somit nichts Weiteres als eine angemessene und erforderliche Schullösung dar, mit welcher – im Unterschied zur separativen Beschulung in einem Schulheim – insbesondere das Kindeswohl berücksichtigt werde und welche eine positive Schullaufbahn erwarten lasse. 6.2.3.2 Es gilt der Vorrang der öffentlichen Schule gegenüber der Privatschule und der integrativen Lösungen gegenüber den separierenden Lösungen (siehe auch Art. 2 lit. b der Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 25. Oktober 2007). Der Anspruch auf unentgeltliche Inanspruchnahme des Förderangebots einer Privatschule entsteht somit erst, wenn in der öffentlichen Schule keine den individuellen Fähigkeiten des Kindes und seiner Persönlichkeitsentwicklung entsprechenden Förderangebote bestehen. Dementsprechend ist die Möglichkeit einer Speziellen Förderung an einer Privatschu-

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht le erst zu berücksichtigen, nachdem alle nach objektiven Kriterien oder nach der Einschätzung der beteiligten Fachleute angebrachten Massnahmen der Speziellen Förderung innerhalb der öffentlichen Schulen ausgeschöpft wurden. Im vorliegenden Fall wurde ein Wechsel in die Kleinklasse begleitet von zusätzlicher sozialpädagogischer Unterstützung im Sinne einer integrativen Sonderschulung empfohlen. Diese Massnahme geniesst von Gesetzes wegen den Vorrang gegenüber einer separativen Schullösung an einer Privatschule. Eine Gutheissung des Antrags auf Spezielle Massnahmen an der Privatschule D.____ hätte somit vorausgesetzt, dass sich die empfohlene, grundsätzlich angemessene und erfahrungsgemäss ausreichende Schullösung im Nachhinein, d.h. nach einer kurzen Probezeit, als unbefriedigend erwiesen hätte. Eine Umsetzung der empfohlenen Massnahme wurde allerdings vorliegend dadurch verunmöglicht, dass die Beschwerdeführerin sich der empfohlenen Beschulung kategorisch widersetzte und B.____ nicht mehr zur öffentlichen Schule in Z.____, sondern in die Privatschule D.____ schickte. Es besteht deshalb weiterhin eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Beschulungsmöglichkeit für B.____, welche einer Privatschullösung vorgeht. Eine eingehende Prüfung der von der Beschwerdeführerin gewünschten Beschulung an der Privatschule D.____ durch die Vorinstanzen erübrigte sich somit. Dennoch haben die Vorinstanzen die Möglichkeit der Speziellen Förderung an der Privatschule D.____ nicht ganz ausser Acht gelassen, sondern in Erwägung gezogen. Von einer rechtsverletzenden Ermessensausübung kann auch unter diesem Gesichtspunkt nicht gesprochen werden. 6.3 Entsprechend den obigen Ausführungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Fachpersonen und Vorinstanzen keinen Rechtsfehler bzw. keinen qualifizierten Ermessensfehler im Zusammenhang mit der Würdigung der Beschulungsmöglichkeiten für B.____ und der Empfehlung des Wechsels in die Kleinklasse mit zusätzlicher sozialpädagogischer Unterstützung begangen haben. 6.4 Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren die Unverhältnismässigkeit der Empfehlung der Heimplatzierung. Dazu ist festzustellen, dass das AVS in seiner das Gesuch um Spezielle Förderung an der Privatschule D.____ ablehnenden Verfügung vom 8. Juni 2016 festgehalten hat, dass B.____ über die Spezielle Förderung allenfalls mit zusätzlicher Unterstützungsmassnahme über die Sonderschulung weiterhin in Z.____ beschult werden könne. Somit hat das AVS eine gegenüber einer Heimplatzierung und -beschulung mildere und rechtmässige Massnahme angeboten. Zudem ist die empfohlene Beschulungsform – wie soeben dargelegt – rechtmässig. Demzufolge erübrigt sich eine Prüfung der zunächst von den Fachkonventen empfohlenen Heimplatzierung. 7. Gemäss § 46 Abs. 2 BiG setzt die Bewilligung der Speziellen Förderung an einer Privatschule einen Antrag einer vom Kanton bestimmten Fachstelle voraus. Zudem hat die BKSK bzw. das AVS die Subsidiarität einer solchen Lösung gegenüber integrativen Massnahmen zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin hat ihr Gesuch um Bewilligung des Privatschulbesuchs im Rahmen der Speziellen Förderung ohne entsprechenden Antrag des SPD oder des KJPD gestellt. Zudem haben die am zweiten Fachkonvent anwesenden Fachleute sowie der SPD nicht nur ausdrücklich eine Privatschullösung als nicht indiziert qualifiziert, sondern auch eine schulische Massnahme des öffentlichen Angebots empfohlen, welche B.____ in objektiver

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Hinsicht und gemäss den zuständigen Fachpersonen eine angemessene, erfahrungsgemäss ausreichende Bildung offeriert. Da das öffentliche Bildungsangebot somit – aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin – nicht ausgeschöpft wurde und das Schweizer Recht keinen Anspruch auf die optimale bzw. geeignetste Schulung kennt, waren bzw. sind die Voraussetzungen zur Begründung eines Anspruchs auf Spezielle Förderung an einer Privatschule nicht erfüllt. Der Entscheid des AVS, den Antrag der Beschwerdeführerin auf Spezielle Förderung an einer Privatschule vom 30. März 2016 abzulehnen, erfolgte dementsprechend zu Recht. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist demnach abzuweisen. 8. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- der unterlegenen Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO).

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘400.-- verrechnet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiber i.V.

810 16 266 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 17.05.2017 810 16 266 — Swissrulings