Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 15.03.2017 810 16 213

15. März 2017·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·4,233 Wörter·~21 min·6

Zusammenfassung

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 15. März 2017 (810 16 213) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung / mutwillige Schuldenwirtschaft

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Claude Jeanneret, Markus Clausen, Christian Haidlauf, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiber i.V. Léonard Lavanchy

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Ozan Polatli, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Beschwerdegegner

Betreff Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 911 vom 21. Juni 2016)

A. Der mazedonische Staatsangehörige A.____ (geb. 1982) reiste am 24. Juni 2001 in die Schweiz ein und erhielt am 9. Juli 2001 eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleib bei seiner in der Schweiz lebenden Ehefrau B.____. Im Jahre 2002 kam die gemeinsame Tochter C.____ in der Schweiz zur Welt. Die zweite gemeinsame Tochter D.____ wurde 2006 ebenfalls in der Schweiz geboren.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Nachdem gegen A.____ per 8. Juli 2008 Verlustscheine in der Höhe von Fr. 55'927.-und Betreibungen in der Höhe von Fr. 63'794.35 offen waren, forderte das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (AfM) A.____ mit Schreiben vom 7. August 2008 auf, sich mit einer Schuldensanierungsstelle in Verbindung zu setzen und anlässlich der nächsten Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einen Sanierungsplan vorzulegen. C. Per 8. Oktober 2008 meldete sich die Familie von A.____ in E.____, Kanton Solothurn, an. Per 22. August 2010 zog die Familie in den Kanton Basel-Landschaft zurück. D. Am 24. März 2011 wurde A.____ vom AfM wegen der damals im Kanton Basel- Landschaft registrierten Betreibungen in der Höhe von Fr. 90'007.-- und der offenen Verlustscheine in der Höhe von Fr. 60'660.-- sowie der im Kanton Solothurn verzeichneten offenen Verlustscheine in der Höhe von Fr. 34'946.-- ausländerrechtlich verwarnt. E. Am 8. August 2013 wurden die Ehegatten A.____ und B.____ wegen ihrer gemeinsamen Schulden ausländerrechtlich verwarnt, verbunden mit der Aufforderung, sich im Rahmen der Möglichkeiten um einen Abbau der Schulden zu bemühen und keine neuen Schulden mehr zu machen. Zum damaligen Zeitpunkt waren die Ehegatten mit insgesamt 82 offenen Verlustscheinen in der Höhe von Fr. 222'460.-- beim Betreibungsamt F.____ verzeichnet. Davon waren 61 offene Verlustscheine im Umfang von Fr. 116'466.15 auf A.____ registriert. F. Seit seiner Einreise in die Schweiz wurde A.____ fünfmal wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 19. Dezember 1958 verurteilt, einmal zu einer Geldstrafe von drei Tagessätzen sowie zu Bussen in der Höhe von insgesamt Fr. 860.--. G. Aufgrund weiterer Verschuldung seit der Verwarnung vom 8. August 2013 gewährte das AfM A.____ sowie seiner Ehefrau und den zwei gemeinsamen Töchtern am 8. September 2015 das rechtliche Gehör zu einem möglichen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung. H. Am 8. Dezember 2015 verfügte das AfM den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung von A.____ sowie dessen Wegweisung aus der Schweiz. Das AfM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Verschuldung von A.____ ihm qualifiziert vorwerfbar sei. Somit sei der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. c des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 (in der Fassung vom 1. Oktober 2015) i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. a und b der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007 erfüllt. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung sowie der damit einhergehende Eingriff in das in Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 und Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 verankerte Grundrecht auf Achtung des Familienlebens seien zudem verhältnismässig. I. Dagegen führte A.____, vertreten durch Ozan Polatli, Advokat in Liestal, mit Eingabe vom 21. Dezember 2015 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Belassung

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie das Gewähren der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung, unter o/e-Kostenfolge. J. Mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 911 vom 21. Juni 2016 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab. K. Dagegen erhob A.____, weiterhin vertreten durch Ozan Polatli, am 4. Juli 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte, es sei der RRB Nr. 911 vom 21. Juni 2016 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern mit der Auflage, sich nicht mehr neu zu verschulden. Subeventualiter sei der RRB Nr. 911 vom 21. Juni 2016 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter o/e-Kostenfolge. Zudem sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren. L. Mit Vernehmlassung vom 16. September 2016 beantragte der Regierungsrat die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. M. Am 21. September 2016 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Parteiverhandlung überwiesen. Dem Beschwerdeführer wurden die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit Ozan Polatli, Advokat, bewilligt.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g: 1. Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Da der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides hat und auch die übrigen formellen Voraussetzungen gemäss den §§ 43 ff. VPO erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Bei der Beurteilung der Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. lm Weiteren kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Umstritten ist, ob der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und die damit einhergehende Wegweisung zu Recht erfolgten. 4.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG liegt ein gesetzlicher Anspruch eines ausländischen Ehegatten auf Anwesenheit in der Schweiz insbesondere dann vor, wenn dieser mit einer Person mit Schweizer Niederlassungsbewilligung verheiratet ist und mit dieser zusammenwohnt. Auf-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht grund der am 18. Dezember 2000 gültig geschlossenen Ehe des Beschwerdeführers mit der in der Schweiz niedergelassenen B.____, mit welcher er zwei Töchter hat und zusammenwohnt, hat dieser grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG. Ebenso kann sich der Beschwerdeführer unbestrittenermassen auf Art. 8 EMRK berufen. 4.2 lndes gelten weder der Anspruch auf Aufenthalt nach Art. 43 Abs. 1 AuG noch der Anspruch nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK absolut. Der aus Art. 43 Abs. 1 AuG resultierende Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung erlischt gemäss Art. 51 Abs. 2 lit b AuG, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. Ein Widerrufsgrund liegt vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 62 Abs. 1 lit c AuG). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen (Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE). Der Tatbestand von Art. 62 Abs. 1 lit c AuG setzt – im Gegensatz zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 63 lit. b AuG – keinen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung voraus. Der Tatbestand des Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung kann demnach bereits bei einer erheblichen, mutwilligen Verschuldung erfüllt sein; strafrechtliche Verurteilungen werden nicht zwingend vorausgesetzt (Urteil des Bundesgerichts 2C_526/2015 vom 15. November 2015 E. 3.1, mit Hinweisen). 5.1 Der Regierungsrat erwog im angefochtenen Entscheid zusammengefasst, der Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. c AuG (Fassung vom 1. Oktober 2015 des heutigen Art. 62 Abs. 1 lit c AuG) i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE sei gegeben. Die Schulden des Beschwerdeführers seien trotz der Aufforderung vom 7. August 2008, sich mit einer Schuldensanierungsstelle in Verbindung zu setzen, und den ausländerrechtlichen Verwarnungen vom 24. März 2011 und 8. August 2013 konstant und in erheblichem Masse gestiegen. Nicht nur bezahle der Beschwerdeführer weder seine Steuern noch seine Krankenkassenprämien, sondern er sei auch von Ärzten, Spitälern, medizinischen Labors und verschiedenen Finanzdienstleistern betrieben worden. Der Beschwerdeführer habe zwar einen Betrag von Fr. 2'349.20 an Schulden zurückbezahlt. Allerdings reiche dies angesichts der Höhe seiner Schulden nicht aus, um einen ernsthaften Schuldensanierungswillen darzulegen, zumal seit der letzten Verwarnung keine weiteren Bemühungen zur Schuldensanierung zu verzeichnen seien. In Anbetracht aller Umstände sei die Neuverschuldung des Beschwerdeführers seit der letzten Verwarnung im Jahre 2013 mutwillig erfolgt. 5.2 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er habe weder vor, noch nach der Verwarnung vom 8. August 2013 mutwillig Schulden angehäuft. Die Vorinstanzen würden einzig aus der Zunahme der Verschuldung auf die Mutwilligkeit schliessen, ohne zu beachten, dass sein Lohn nicht gereicht habe, um nebst dem Unterhalt seiner Ehefrau und seiner Töchter auch sämtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Massgebend sei einzig seine Neuverschuldung nach der letzten Verwarnung in der Höhe von Fr. 32'830.60 und dieser Betrag könne angesichts der Umstände nicht als erheblich qualifiziert werden. Zudem sei er von seinem früheren Arbeit-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht geber zu Unrecht fristlos entlassen worden, was massgeblich zu seiner Neuverschuldung beigetragen habe. Er habe zwar schnell eine neue Stelle mit einem 50%-Pensum gefunden, diese habe er jedoch wegen einer Verletzung am linken Unterarm bereits nach einer Woche aufgeben müssen. Die belegte Bereitschaft, aus seinem betreibungsrechtlichen Existenzminimum Schulden zurückzuzahlen, sowie die Tatsache, dass er nachweislich um die Reduzierung seiner Schulden bemüht sei, seien mit dem Vorwurf der Mutwilligkeit nicht zu vereinbaren. Schliesslich sei auffällig, dass es sich bei den vorhandenen Schulden zum grössten Teil um Steuer- und Krankenversicherungsforderungen sowie um medizinische Kosten handle. Aufgrund der Steuerpflicht und des Krankenkassenobligatoriums könne er selbst bei besonderer Sparsamkeit diese Zahlungsverpflichtungen nicht vermeiden. Dies relativiere sein Verschulden erheblich. Der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE liege somit nicht vor. 5.3 Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 1. März 2017 ist der Beschwerdeführer mit 68 Betreibungen in der Höhe von Fr. 164'699.80 sowie 76 Verlustscheinen in der Höhe von Fr. 164'213.15 verzeichnet. Der Beschwerdeführer ist dementsprechend – und unbestrittenermassen – in erheblichem Masse verschuldet. Die Verschuldung des Beschwerdeführers hat sodann sowohl nach den zwei ausländerrechtlichen Verwarnungen, als auch nach dem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung durch das AfM weiterhin und in beträchtlichem Umfang zugenommen. So sind in der Zeit zwischen der letzten ausländerrechtlichen Verwarnung am 8. August 2013 und der Verfügung des AfM am 8. Dezember 2015 neun neue Verlustscheine im Betrag von insgesamt über Fr. 32‘000.-- hinzugekommen. Zwischen der Verfügung des AfM am 8. Dezember 2015 und dem Beschluss des Regierungsrats vom 21. Juni 2016 wurden fünf weitere Verlustscheine im Umfang von Fr. 5'982.15 registriert. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht massgeblich, dass die Verschuldung nicht auf einen teuren Lebensstil zurückzuführen ist. Vielmehr ist entscheidend, dass der Beschwerdeführer es trotz mehrmaliger Aufforderung der zuständigen Behörde während Jahren unterlassen hat, sich mit einer Schuldensanierungsstelle in Verbindung zu setzen. Zudem sind bis zur Widerrufsverfügung des AfM keine eigenen Bemühungen des Beschwerdeführers aktenkundig, seine finanzielle Situation ernsthaft in den Griff zu bekommen und eine Sanierung – gegebenenfalls zusammen mit seiner Ehefrau – anzustreben. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer – nach eigenen Angaben – jahrelang seinen Vater in Mazedonien finanziell unterstützt hat, indem er für dessen Schulden aufkam, und im selben Zeitraum trotz zwei ausländerrechtlichen Verwarnungen seinen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen in der Schweiz weiterhin nicht nachkam. Angesichts dieser Umstände liegt eine mutwillige Verschuldung vor und der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG ist erfüllt. 6.1 Selbst bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes erlöschen die Ansprüche nach Art. 43 AuG nicht automatisch, sondern nur dann, wenn der Widerruf aufgrund einer Interessenabwägung verhältnismässig erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_780/2013 vom 2. Mai 2014 E. 2.1 mit Verweis auf BGE 135 II 377 E. 4.3). Die Notwendigkeit einer Verhältnismässigkeitsprüfung ergibt sich vorliegend – wie dargelegt (siehe vorne E. 4.1) – auch aus Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Somit ist über die landesrechtliche Verhältnismässigkeitsprüfung hinaus eine solche gemäss dem Konventionsrecht vorzunehmen (Art. 8 Ziff. 2 EMRK; BGE 122 II 1 E. 2). Die konventionsrechtliche Verhältnismässigkeitsprüfung entspricht jener nach Art. 96 Abs. 1 AuG und

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht kann in einem einzigen Schritt vorgenommen werden (Urteile des Bundesgerichts 2C_551/2013 vom 24. Februar 2014 E. 2.4 und 2C_11/2013 vom 25. März 2013 E. 3.1 mit Hinweisen). Bei der Prüfung sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und die öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen (MARTINA CARONI, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 51 AuG N 3; ANDREAS ZÜND/LADINA ARQUINT HILL, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel 2009, Rz. 8.48). Verlangt ist insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Erteilung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (vgl. BGE 135 I 143 E. 2.1 mit Hinweisen). Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. Art. 96 AuG; BGE 135 II 377 E. 4.3). 6.2 Ausgangspunkt für die vorzunehmende ausländerrechtliche Interessenabwägung ist das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Beschwerdeführers und somit in erster Linie die Schwere des Verschuldens der betroffenen ausländischen Person. Im Zusammenhang mit dem Widerrufsgrund der mutwilligen Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher und privatrechtrechtlicher Verpflichtungen ist zu berücksichtigen, dass die öffentlichen Interessen am Widerruf bzw. an der Nichtverlängerung der Bewilligung umso gewichtiger sind, je mehr sich eine ausländische Person verschuldet hat und sich trotz Verwarnung nicht um Schuldentilgung bemüht hat. Indessen ist das öffentliche Interesse an der Fernhaltung ausländischer Person, welches einzig zum Schutz potentieller Gläubiger dient, grundsätzlich von geringerem Gewicht als dasjenige, straffällige oder dauernd sozialhilfeabhängige Ausländerinnen und Ausländer aus der Schweiz fernzuhalten (vgl. SILVIA HUNZIKER, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], a.a.O., Art. 62 AuG N 36). 7.1 Der Regierungsrat erwog, der Beschwerdeführer habe seine Chancen nicht genutzt, sich in der Arbeitswelt zu etablieren, um wirtschaftlich auf eigenen Beinen zu stehen. Insgesamt zeige er keine Bereitschaft, sich in die in der Schweiz geltende Ordnung und Gepflogenheiten einzufügen und insbesondere habe er seine Schulden nach den erfolgten Verwarnungen nicht abgebaut. Zudem habe der Beschwerdeführer verschiedene kleinere Verstösse gegen das SVG begangen. Sein persönliches Verhalten falle somit äusserst negativ auf und sei in der Gesamtbeurteilung stark zu gewichten. Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, entgegen der Annahme der Vorinstanz sei sein persönliches Verhalten nicht negativ zu gewichten. In strafrechtlicher Hinsicht habe er sich lediglich kleine Bussen und eine bedingte Geldstrafe im untersten Strafrahmen eingehandelt. Zudem sei er willens, seine Schulden in den Griff zu kriegen und zu tilgen. Auch habe er bereits einen Teil seiner Schulden zurückbezahlt. Ferner sei zu berücksichtigen, dass ein Grossteil seiner Verschuldung auf die zu Unrecht erfolgte fristlose Kündigung und den Umstand zurückzuführen sei, dass er von früheren Arbeitgebern trotz verrichteter Arbeit keinen Lohn erhalten habe. Ausserdem bestehe auch ein öffentliches Interesse an seinem Verbleib in der Schweiz, da durch seine Wegweisung eine Rückzahlung der Schulden faktisch verunmöglicht werde.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht

7.2 Zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer konstant, in erheblichem Umfang und in qualifiziert vorwerfbarer Weise über Jahre hinweg Schulden angehäuft hat. Die finanzielle Situation des Beschwerdeführers hat sich trotz der zwei ausländerrechtlichen Verwarnungen in den Jahren 2011 und 2013 sowie auch nach Einleitung des vorliegenden Verfahrens verschlimmert. Auch ignorierte der Beschwerdeführer jahrelang die Aufforderungen, sich mit einer Schuldensanierungsstelle in Verbindung zu setzen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist von einem gewichtigen öffentlichen Interesse am Widerruf der Aufenthaltsbewilligung auszugehen. 7.3.1 Dem genannten öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie am Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. 7.3.2 Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, die lange Aufenthaltsdauer (damals über 14 Jahre) sowie die enge familiäre Beziehung zwischen ihm und seiner hier niedergelassenen Ehefrau sowie seinen in der Schweiz geborenen und lebenden, minderjährigen Töchtern spreche für ein gewichtiges Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz. Allerdings habe sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise in einer seiner langen Aufenthaltsdauer entsprechenden Weise in der Schweiz wirtschaftlich und sprachlich integriert. Er habe nie über längere Zeit eine feste Arbeitsstelle gehabt, sondern habe die Stelle oft gewechselt und sei wiederholt arbeitslos gewesen. Zudem spreche der Beschwerdeführer immer noch sehr schlecht Deutsch, so dass seine Ehefrau die Kommunikation mit dem AfM für ihn habe vornehmen müssen. In Mazedonien habe der Beschwerdeführer nebst seiner Mutter weitere nahe Verwandte. Er habe bis zum 18. Lebensjahr in Mazedonien gelebt und besuche seine Heimat mehrmals im Jahr, wodurch er eine enge Beziehung zu seiner Heimat aufweise und mit den dortigen Gepflogenheiten nach wie vor vertraut sei. Auch habe der Beschwerdeführer in sprachlicher Hinsicht eine engere Beziehung zu Mazedonien als zur Schweiz. Dementsprechend könne davon ausgegangen werden, dass es ihm relativ rasch gelingen werde, in Mazedonien wieder Fuss zu fassen. Bezüglich der Nachteile für die Familie des Beschwerdeführers hielt der Regierungsrat fest, es stehe sowohl der Ehefrau als auch den Kindern frei, dem Ehemann bzw. Vater nach Mazedonien zu folgen. Auch sei ihnen die Rückreise nach Mazedonien zumutbar. Die Ehefrau stamme ebenfalls aus Mazedonien, habe ihre Heimat oft besucht und verfüge über Verwandte dort. Zudem könne auch bei ihr aufgrund der ihrerseits angehäuften Schulden und der Tatsache, dass sie mit einer kurzen Ausnahme nie gearbeitet habe, nicht von einer erfolgreichen Integration die Rede sein. Die Kinder befänden sich noch in einem anpassungsfähigen Alter, weshalb sie in der Lage sein würden, sich in Mazedonien zu integrieren und dort Anschluss zu finden. Schliesslich könne der Kontakt zum Beschwerdeführer, für den Fall, dass sich die Familie für einen Verbleib in der Schweiz entscheiden würde, mit regelmässigen Besuchen und Ferienaufenthalten in der Schweiz und in Mazedonien aufrechterhalten werden. Somit würden insgesamt die öffentlichen Interessen an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers dessen Interesse an einem Verbleiben in der Schweiz überwiegen. 7.3.3 Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, er halte sich seit 15 Jahren in der Schweiz auf und seine Kernfamilie lebe hier. Dementsprechend habe er ein gewichtiges Inte-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht resse an einem Verbleib in der Schweiz. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz bestehe keine engere Beziehung zu seiner Heimat als zur Schweiz, wo seine Ehefrau und seine beiden Töchter lebten. Die einzige Bezugsperson in seiner Heimat sei seine Mutter, welche unter Cholesterin und Diabetes leide. Der Umstand, dass er mehrmals pro Jahr in seine Heimat gereist sei, sei neutral zu werten. Er habe sich jeweils nur wenige Tage in Mazedonien aufgehalten und sich dabei als Einzelkind um die Angelegenheiten seiner Eltern gekümmert. Eine Wegweisung würde nicht nur ihn hart treffen, sondern auch seine Familie, insbesondere seine beiden minderjährigen Töchter. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs hätten die Kinder angegeben, dass eine allfällige Wegweisung ihres Vaters für sie sehr schlimm wäre. Von der inzwischen angeordneten Nichtverlängerung und der Wegweisung wüssten sie noch nichts, da eine solche Nachricht sie enorm belasten würde. Es sei weder der Ehefrau noch den Kindern zuzumuten, ihm im Falle seiner Wegweisung nach Mazedonien zu folgen und die Schweiz zu verlassen. Seine Ehefrau stamme zwar auch aus Mazedonien, sie habe jedoch nur noch eine Tante und einen Onkel mütterlicherseits in Mazedonien. Ihre Eltern sowie ihre beiden Brüder würden in der Schweiz und ihre entfernteren Verwandten in Deutschland leben. Auch seien seine noch minderjährigen Kinder in der Schweiz auf die Welt gekommen und hier gross geworden. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass das AfM sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs noch aufgefordert habe, eine Schuldensanierungsstelle aufzusuchen, was sie im Übrigen auch getan hätten. Dies zeige auf, dass das AfM zuerst bereit gewesen sei, ihm eine weitere Chance zu geben, und das Aufsuchen einer Schuldensanierungsstelle als verhältnismässig erachtet habe. Die plötzliche Kehrtwende stelle nicht nur eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit dar, sondern auch eine Verletzung des Vertrauensprinzips. Das AfM sei deshalb bei seiner Bereitschaft zu behaften, ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, nachdem er der Weisung nachgekommen sei und eine Schuldensanierungsstelle aufgesucht habe. 7.4 Der Beschwerdeführer ist im Jahre 2001 im Alter von 18 Jahren in die Schweiz gekommen und hat somit die letzten 15 Jahre seines Lebens hier verbracht. Zudem lebt seine gesamte Kernfamilie in der Schweiz. Demzufolge ist grundsätzlich von einem gewichtigen privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen. Zu würdigen ist zudem, dass der Beschwerdeführer zwar keine längerfristige, feste Anstellung vorweisen kann, allerdings ist positiv zu bewerten, dass der Beschwerdeführer während seines bisherigen Aufenthalts in der Schweiz mit kurzen Unterbrechungen immer erwerbstätig gewesen ist und sich nach Beendigung der Arbeitsverhältnisse jeweils nachweislich um eine neue Arbeitsstelle bemüht hat. Kürzungen der Unterstützung der Arbeitslosenkasse wegen mangelnden Arbeitsbemühungen sind demzufolge nicht erfolgt. In strafrechtlicher Hinsicht ist der Beschwerdeführer nur geringfügig negativ aufgefallen. Zudem haben der Beschwerdeführer und seine Familie keine Sozialhilfe bezogen. Auch konnte sich der Beschwerdeführer im Rahmen der heutigen Parteiverhandlung auf Deutsch verständigen, weshalb den gegenteiligen Ausführungen der Vorinstanzen zu seiner mangelhaften sprachlichen Integration nicht gefolgt werden kann. Ausserdem ginge eine Wegweisung des Beschwerdeführers mit der Trennung der Familie einher und wäre nicht nur für den Beschwerdeführer mit beträchtlichen Nachteilen verbunden, sondern würde auch sein familiäres Umfeld hart treffen. Der Beschwerdeführer ist seit nun über 16 Jahren mit seiner Ehefrau verheiratet und spielt eine erhebliche Rolle im Alltagsleben seiner Kinder. Diese haben sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs dahingehend geäussert,

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass eine Wegweisung ihres Vaters für sie sehr schlimm wäre und sie sich ein Leben ohne ihn nicht vorstellen könnten. Die Kinder des Beschwerdeführers sind in der Schweiz geboren und zur Schule gegangen und sind entsprechend stark in der Schweiz verwurzelt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist insbesondere die ältere Tochter mit nun 14 ½ Jahren nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter. Der in diesem Zusammenhang von der Vorinstanz zitierte Bundesgerichtsentscheid ist insofern nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar, als dass die Kinder im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Entscheids erst neun und fünf Jahre alt und somit wesentlich jünger waren, als die Kinder des Beschwerdeführers. Dementsprechend ist den Töchtern des Beschwerdeführers kaum zumutbar, die Schweiz zu verlassen und dem Vater nach Mazedonien zu folgen. Unter Berücksichtigung der sehr langen Aufenthaltsdauer der Ehefrau des Beschwerdeführers in der Schweiz und der Tatsache, dass nebst ihren zwei hier geborenen Töchtern – mit wenigen Ausnahmen – ihre gesamte Verwandtschaft in der Schweiz und in Deutschland lebt, ist auch für sie eine Rückkehr nach Mazedonien nicht ohne weiteres zumutbar. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, dass sich die Einkommenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie in den letzten Monaten erheblich verbessert hat, da seine Ehefrau nun – aufgrund des zunehmenden Alters der Töchter – einer Arbeitstätigkeit nachgeht und dadurch ein monatliches Nettoeinkommen von ca. Fr. 3'650.-- erzielt. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer – und seine Ehefrau – in naher Zukunft über genügend Einkommen verfügen werden, um in Zusammenarbeit mit einer Schuldenberatungsstelle mit dem kontinuierlichen Abbau der Schulden zu beginnen. Vor diesem Hintergrund führt die Interessenabwägung insgesamt dazu, dass die öffentlichen Interessen die privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie an einem Verbleib in der Schweiz nicht zu überwiegen vermögen. Demgemäss erweist sich der von der Vorinstanz geschützte Widerruf der Aufenthaltsbewilligung im jetzigen Zeitpunkt als unverhältnismässig. 7.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und das AfM ist anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. 7.6 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Interessenabwägung in Zukunft anders ausfallen dürfte, wenn sich der Beschwerdeführer trotz des vorliegenden Verfahrens und der soeben beschriebenen verbesserten Einkommenssituation nicht veranlasst sähe, sich ernsthaft um eine Rückzahlung der bestehenden Schulden zu bemühen oder wenn er mutwillig neue Schulden verursachen oder sogar straffällig werden sollte. 8.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass, nicht jedoch der Vorinstanz, auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Da vorliegend der Beschwerdegegner als Vorinstanz unterlegen ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben. 8.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen werden. Gestützt darauf hat der Regierungsrat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Kantonsgericht eine Parteientschädigung auszurichten. Die anlässlich der Parteiverhandlung eingereichte Honorarnote vom 15. März

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2017 umfasst einen Aufwand von 1.75 Stunden à Fr. 250.--, 9.25 Stunden à Fr. 200.--, 0.4167 Stunden à Fr. 133.- (ohne Hauptverhandlung) sowie Auslagen in der Höhe von insgesamt Fr. 62.70 (Kopien sowie Porti), was nicht zu beanstanden ist. Für die heutige Parteiverhandlung werden dem Rechtsvertreter zwei Stunden à Fr. 250.-- zugesprochen. Der Regierungsrat hat dem Beschwerdeführer demzufolge eine Parteientschädigung von Fr. 3'138.050 (3.75 Stunden à Fr. 250.--, 9.25 Stunden à Fr. 200.--, 0.4167 Stunden à Fr. 133.- sowie Fr. 62.70 Auslagen und 8 % MWSt) auszurichten.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden Ziff. 1 und 2 des Beschlusses des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Nr. 911 vom 21. Juni 2016 aufgehoben und das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3‘138.05 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Präsidentin

Gerichtsschreiber i.V.

810 16 213 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 15.03.2017 810 16 213 — Swissrulings