Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 31. Mai 2017 (810 16 181 - 192) ____________________________________________________________________
Personalrecht
Lohneinreihung / Wiedererwägung
Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Claude Jeanneret, Markus Mattle, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin Chiara Piras
Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin B.____, Beschwerdeführerin C.____, Beschwerdeführerin D.____, Beschwerdeführerin E.____, Beschwerdeführerin F.____, Beschwerdeführerin G._____, Beschwerdeführerin H._____, Beschwerdeführerin I.____, Beschwerdeführerin J.____, Beschwerdeführerin K.____, Beschwerdeführerin L.____, Beschwerdeführer alle vertreten durch Claudia von Wartburg Spirgi, Advokatin
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gegen
Kantonsspital Baselland, Beschwerdegegner
Betreff Lohneinreihung (Verfügungen des Kantonsspitals Baselland vom 23. Dezember 2015)
A. Am 10. September 2009 reichten die Leiterinnen der Ernährungsberatung an den Standorten M.____ und N.____ des Kantonsspitals Baselland beim Personaldienst des Kantonsspitals Baselland einen Antrag auf Überprüfung der Lohneinreihung der Ernährungsberater und -beraterinnen im Kanton Basel-Landschaft ein. Diese müssten in Berücksichtigung ihrer Kompetenzen und der seit 2007 auf Fachhochschulniveau erfolgenden Ausbildung von der Lohnklasse 17 neu in die Lohnklasse 15 eingestuft werden.
B. In einem Einreihungsgutachten vom 10. Mai 2010 kam das Kantonale Personalamt zum Ergebnis, dass unter Beachtung des unveränderten Anforderungsniveaus im Aufgabenbereich die Zuweisung der Funktion Ernährungsberatung in der Modellumschreibung 323.17 – trotz höherem Ausbildungsniveau – korrekt sei.
C. Im Hinblick auf das Inkrafttreten eines Gesamtarbeitsvertrags (GAV) für das beim Kantonsspital Baselland und bei der Psychiatrie Baselland beschäftigte Personal per 1. Januar 2016, wurden die Ernährungsberater und -beraterinnen mit Schreiben des Kantonsspitals Baselland vom 30. September 2015 über die ab 1. Januar 2016 geltende Richtfunktion (TF.11) und das Lohnband (11) informiert.
D. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2015 gelangten A.____, B.____, C.____, D.____, E.____, F.____, G.____, H.____, I.____, J.____, K.____ und L.____ an die Direktion des Kantonsspitals Baselland mit dem Antrag, sie seien rückwirkend per September 2011 in die Lohnklasse 15 einzureihen. Das Gesuch wurde im Wesentlichen damit begründet, dass bei der Anpassung der Lohnklasse der Pflege, Physio- und Ergotherapie die Ernährungsberatung nicht berücksichtigt worden sei. Die Ausbildung werde seit 2007 ausschliesslich auf Fachhochschulniveau anstelle der höheren Fachschule angeboten. Mit der neuen Ausbildung habe sich der Beruf stark entwickelt; sowohl die Tätigkeit als auch die hierfür benötigten Kompetenzen hätten sich verändert.
E. Mit Schreiben des Kantonsspitals Baselland vom 23. Dezember 2015 trat dieses nicht auf das Gesuch vom 10. Dezember 2015 ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, die von den Gesuchstellern aufgeführten Argumente reichten nicht aus, um einen Anspruch auf materielle Prüfung des Gesuchs zu rechtfertigen. http://www.bl.ch/kantonsgericht
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F. Am 1. Januar 2016 trat der GAV für das beim Kantonsspital Baselland und bei der Psychiatrie Baselland beschäftigte Personal in Kraft und löste die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Anstellungsbedingungen des kantonalen Personalrechts ab.
G. Am 2. Januar 2016 bzw. am 5. Februar 2016 reichten A.____, B.____, C.____, D.____, E.____, F.____, G.____, H.____, I.____, J.____, K.____ und L.____ bei der Kantonalen Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben des Kantons Basel- Landschaft (Schlichtungsstelle) ein Gesuch um Durchführung eines Schlichtungsverfahrens gemäss Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz [GlG]) vom 24. März 1995 ein. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 15. April 2016 wurde festgestellt, dass zwischen den Parteien keine Einigung zustanden gekommen sei.
H. Mit Beschwerde vom 23. Juni 2016 gelangten A.____, B.____, C.____, D.____, E.____, F.____, G.____, H.____, I.____, J.____, K.____ und L.____, alle vertreten durch Claudia von Wartburg Spirgi, Advokatin, an das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Es seien die Verfügungen des Kantonsspitals Baselland vom 23. Dezember 2015 aufzuheben (Ziff. 1), es sei auf das Gesuch der Beschwerdeführer auf Einreihung in die Lohnklasse 15 gemäss Lohnsystem des Kantons Basel-Landschaft einzutreten (Ziff. 2) und die Beschwerdeführer in die Lohnklasse 15 – rückwirkend ab 1. September 2011 mit dem üblichen Verzugszins – einzureihen (Ziff. 3); eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 4); es sei eine angemessene Parteientschädigung zulasten des Beschwerdegegners zuzusprechen (Ziff. 5); alles unter o/e- Kostenfolge (Ziff. 6).
I. Mit gleichentags eingereichter Beschwerde gelangten dieselben Beschwerdeführer, alle wiederum vertreten durch Claudia von Wartburg Spirgi, Advokatin, an das Kantonsgericht mit den Begehren, die Lohnabrechnungen des Kantonsspitals Baselland vom 25. Januar 2016 seien aufzuheben (Ziff. 1); es sei die Funktion Ernährungsberatung entsprechend einer Überführung der Lohnklasse 15 des Kantons Basel-Landschaft per 1. Januar 2016 im Lohnband 12 des Lohnsystems nach GAV, in Kraft seit 1. Januar 2016, einzureihen und die Beschwerdeführer dementsprechend zu entlöhnen (Ziff. 2); eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 3); es sei eine angemessene Parteientschädigung zulasten des Beschwerdegegners zuzusprechen (Ziff. 4); alles unter o/e-Kostenfolge. Verfahrenstechnisch beantragten die Beschwerdeführer die Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens gegen die Verfügungen vom 23. Dezember 2015 (Ziff. 1); eventualiter die Vereinigung der beiden Verfahren (Ziff. 2).
J. Mit Präsidialverfügung vom 29. Juni 2016 wurde der Verfahrensantrag betreffend Sistierung der Verfahren in Bezug auf die Aufhebung der Lohnabrechnungen des Kantonsspitals Baselland vom 25. Januar 2016 (Verfahrens-Nr. 810 16 194-205) abgewiesen und jene Verfahren mit den vorliegenden Verfahren betreffend Aufhebung der Verfügungen des Kantonsspitals Baselland vom 23. Dezember 2015 (Verfahrens-Nr. 810 16 181-192) vereinigt.
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Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht K. Am 29. August 2016 reichten die Beschwerdeführer ihre Beschwerdebegründung ein.
L. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2016 liess sich das Kantonsspital Baselland vernehmen und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerden vom 23. Juni 2016 gegen die Verfügungen des Kantonsspitals Baselland vom 23. Dezember 2015 (Ziff. 1) und das Nichteintreten auf die Beschwerden vom 23. Juni 2016 gegen die Lohnabrechnungen vom 25. Januar 2016; eventualiter seien Letztere vollumfänglich abzuweisen (Ziff. 2); alles unter o/e- Kostenfolge (Ziff. 3).
M. Mit Verfügung vom 21. November 2016 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und der Beweisantrag der Beschwerdeführer auf Einholung eines Lohneinreihungsgutachtens abgewiesen.
N. Mit heutigem Beschluss der Kammer wurde das vorliegende Verfahren von jenem betreffend die Aufhebung der Lohnabrechnungen des Kantonsspitals Baselland vom 25. Januar 2016 wieder getrennt.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :
1.1 Gemäss § 25 i.V.m. § 8 Abs. 1 des Spitalgesetzes vom 17. November 2011 sowie i.V.m. § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 können letztinstanzliche Verfügungen und Entscheide der Organe des Kantonsspitals Baselland nach den allgemeinen Bestimmungen über die Verwaltungsrechtspflege beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, angefochten werden.
1.2 Gemäss § 47 VPO ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Die Beschwerdeführer sind als Adressaten der angefochtenen Verfügungen berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt und sowohl die örtliche als auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben sind (vgl. auch §§ 14 ff. Einführungsgesetz zum Gleichstellungsgesetz [EG GlG] vom 27. November 1997), kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden.
2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Überprüfung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht im vorliegenden Fall verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).
3. Die vorliegenden Beschwerden richten sich gegen die Nichteintretensentscheide des Kantonsspitals Baselland vom 23. Dezember 2015. Da der Beschwerdegegner keine materielle http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Prüfung vorgenommen hat, ist vorliegend alleiniger Verfahrensgegenstand, ob er zu Recht nicht auf das Begehren der Beschwerdeführer vom 10. Dezember 2015 eingetreten ist. Trifft dies zu, so hat es bei den Nichteintretensentscheiden sein Bewenden. Trifft dies nicht zu, sind die Entscheide grundsätzlich aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung zurückzuweisen (BGE 135 II 38 E. 1.2; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 695 m.w.H.). Damit bleibt der Streitgegenstand auf die Eintretensfrage beschränkt (BGE 132 V 74 E. 1.1; BGE 125 V 503 E. 1). Die beschwerdeführende Partei kann entsprechend nur die Anhandnahme beantragen; auf materielle Begehren kann mithin nicht eingetreten werden. Würde das Kantonsgericht in der Sache selbst urteilen, so brächte es die Verwaltung um ihr Recht, einen eigenen Sachentscheid zu fällen; zudem würde der Rechtsweg der Beschwerdeführer verkürzt (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 27. August 2008 [810 08 56] E. 3). Es ist somit lediglich zu prüfen, ob das Kantonsspital Baselland zu Recht nicht auf das Gesuch der Beschwerdeführer vom 10. Dezember 2015 eingetreten ist.
4.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, die Funktion Ernährungsberatung sei ein typischer Frauenberuf, weshalb davon auszugehen sei, dass die zu tiefe Einreihung bzw. die Nichtanpassung der Lohnklasse eine Lohndiskriminierung aufgrund des Geschlechts im Sinne von Art. 3 und Art. 5 GlG darstelle. Die Überprüfung, ob eine Diskriminierung vorliege, sei jederzeit möglich und könne nicht an Fristen festgemacht werden. Vorliegend sei insbesondere das erhöhte Ausbildungsmerkmal nicht berücksichtigt worden, weshalb eine Diskriminierung glaubhaft gemacht worden sei. Ferner weisen die Beschwerdeführer darauf hin, dass sie bereits im Jahr 2009 eine Neueinreihung verlangt hätten, ohne dass diesbezüglich je eine Verfügung ergangen sei. Schliesslich sei die letzte Einreihung im Jahr 2001 erfolgt und die höhere Ausbildung erst ab 2007 angeboten worden, sodass eine wesentliche Veränderung der Tatsachen vorliege, die eine Neubeurteilung rechtfertige.
4.2 Der Beschwerdegegner hält dem in seiner Vernehmlassung vom 20. Oktober 2016 entgegen, die Beschwerde richte sich gegen individuelle Lohnklasseneinreihungen, die bei Stellenantritt in den jeweiligen Arbeitsverträgen festgehalten worden seien. Nach § 6a der Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung) vom 19. Dezember 2000 müsse eine Zuweisung zu einer Lohnklasse von den Mitarbeitenden innert 10 Tagen nach Unterzeichnung des Arbeitsvertrags mit Beschwerde angefochten werden. Diese Frist hätten die Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen lassen, womit die den Lohn betreffenden Verfügungsteile der Arbeitsverträge in Rechtskraft erwachsen seien. Ferner sei das Einreihungsgutachten vom 10. Mai 2010 zum Ergebnis gelangt, dass sich unter Berücksichtigung der veränderten Ausbildung und unter Beachtung des unveränderten Anforderungsniveaus im Aufgabenbereich eine Zuweisung der Funktion Ernährungsberatung zur Richtposition 323.17 der Modellumschreibung als korrekt erweise. Weitere, über das Ausbildungsniveau hinausgehende Veränderungen seien von den Beschwerdeführern nicht vorgebracht worden, weshalb sie keinen Anspruch auf Wiedererwägung der ursprünglichen Lohneinreihung hätten. Dem Wiedererwägungsgesuch sei schliesslich auch aus formellen Gründen nicht nachzukommen gewesen, da dieses nicht innerhalb der von http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht § 40 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 vorgesehenen 90 Tage seit Entdeckung des Wiederaufnahmegrundes eingereicht worden sei.
5.1 Im Entscheid vom 23. Dezember 2015 hat der Beschwerdegegner das Schreiben der Beschwerdeführer vom 10. Dezember 2015 als Gesuch um Wiedererwägung im Sinne von § 39 f. VwVG BL der in den individuellen Arbeitsverträgen festgelegten Lohnklassen entgegengenommen und einen Anspruch auf materielle Prüfung des Gesuchs mangels hinreichender Argumente abgelehnt.
5.2 Eine kantonale Behörde muss sich mit einem Wiedererwägungsgesuch befassen und allenfalls auf eine rechtskräftige Verfügung zurückkommen, wenn das kantonale Recht dies vorsieht und die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind oder wenn unmittelbar aus der Bundesverfassung fliessende Grundsätze dies gebieten (BGE 120 Ib 42 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 2C_274/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 2.2). Ob ein Wiedererwägungsgesuch in Fällen wie dem vorliegenden materiell zu behandeln ist, hängt davon ab, ob sich der Sachverhalt oder bei Dauersachverhalten die Rechtslage in einer Art geändert haben, dass ein anderes Ergebnis in Betracht fallen könnte (BGE 109 Ib 246 E. 4c; BGE 100 Ib 368 E. 3; Urteile des Bundesgerichts 2C_274/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 2.2 und 2A.476/2005 vom 9. Mai 2006 E. 2). Nach § 40 Abs. 1 VwVG BL tritt die erstinstanzlich zuständige Behörde auf ein Wiedererwägungsbegehren ein, wenn die der Verfügung zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage sich nachträglich zugunsten einer Partei wesentlich geändert hat (lit. a) oder ein Revisionsgrund gemäss Absatz 2 vorliegt (lit. b). Die Wiedererwägung von Verwaltungsentscheiden, die in Rechtskraft erwachsen sind, ist indes nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht bloss dazu dienen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder in Frage zu stellen oder die Frist für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (Urteil des Bundesgerichts 2C_335/2009 vom 12. Februar 2010 E. 2.1.1). Auch bei negativen Verfügungen scheidet eine Wiedererwägung aus, wenn den Behörden kurze Zeit nach einem abgelehnten Gesuch erneut ein identisches Gesuch unterbreitet wird (BGE 100 Ib 368 E. 3). Weitere Voraussetzungen für das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch sind das Vorliegen einer formell rechtskräftigen Verfügung (§ 39 Abs. 1 VwVG BL) sowie die Einhaltung der 90-tägigen Frist (§ 40 Abs. 3 VwVG BL), welche mit der Entdeckung des Wiederaufnahmegrundes zu laufen beginnt.
6.1 Nachdem der Beschwerdegegner im angefochtenen Entscheid erwogen hatte, die von den Beschwerdeführern aufgeführten Argumente reichten nicht aus, um einen Anspruch auf materielle Prüfung des Gesuchs zu rechtfertigen, stellte er sich in der Vernehmlassung vom 20. Oktober 2016 auf den Standpunkt, individuelle Lohnklasseneinreihungen seien bei Antritt der Stelle bzw. innert 10 Tagen nach der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags zu beanstanden. Dies hätten die Beschwerdeführer unterlassen (Vernehmlassung vom 20. Oktober 2016, Rz. 3c). Seither hätten sich auch keine wesentlichen Veränderungen der Rechts- oder Sachlage ereignet, die einen Anspruch auf Wiedererwägung der ursprünglichen Lohneinreihung rechtfertigen würden (Vernehmlassung vom 20. Oktober 2016, Rz. 3d und 3e). Dieser Ansicht kann vorliegend nicht gefolgt werden: Aus den Akten geht nämlich hervor, dass die Beschwerdeführer ihre Stellen als Ernährungsberater und -beraterinnen zwischen 1999 und 2014 angetreten haben (vgl. Gesuche um Durchführung eines Schlichtungsverfahrens gemäss Gleichstellungshttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht gesetz vom Januar 2016) und sich seit 2007 unbestrittenermassen die Berufsausbildung geändert hat. Fest steht ferner, dass im Hinblick auf das Inkrafttreten des neuen GAV per 1. Januar 2016 die Beschwerdeführer im September bzw. Oktober 2015 über die Überführung in das neue Lohnsystem orientiert wurden (Bestätigungen der Anstellung vom 30. September 2015 und 27. Oktober 2015, Beilage 3 zur Vernehmlassung vom 20. Oktober 2016). Diese – den Beschwerdeführern rund zwei Monate vor Einreichung ihres Gesuchs vom 10. Dezember 2015 zugestellten – Schreiben enthielten keine Begründung, aus welcher die tragenden Überlegungen darüber, weshalb die Ernährungsberatung im neuen Lohnband 11 eingereiht wurde, zum Ausdruck kommen. Insofern kann nicht von der Hand gewiesen werden, dass sich seit der Anstellung der Beschwerdeführer durch eine neue Ausbildungsstufe und durch die Überführung der Lohnklassen in das neue Lohnbandsystem des GAV eine wesentliche Änderung des Sachverhalts im Vergleich zur ersten Beurteilung der Lohnklasseneinreihung ereignet hat, die einen Anspruch auf materielle Behandlung des Gesuchs vom 10. Dezember 2015 begründet. Des Weiteren ist vorliegend zu beachten, dass nachdem die Leiterinnen der Ernährungsberatung im Jahr 2009 beim Personaldienst des Kantonsspitals Baselland einen Antrag auf Überprüfung der Lohneinreihung der Funktion Ernährungsberatung einreichten, vom Kantonalen Personalamt ein Einreihungsgutachten erstellt wurde, welches zum Ergebnis kam, dass die Zuweisung der Funktion Ernährungsberatung in die Richtposition 323.17 korrekt sei (Einreihungsgutachten des Kantonalen Personalamts vom 10. Mai 2010, Ziff. 1 der Anträge). Der Beschwerdegegner führt zwar zutreffend aus, dass die von den Beschwerdeführern als neu bezeichnete Tatsache der Ausbildung auf Fachhochschulniveau im Gutachten vom 10. Mai 2010 berücksichtigt wurde. Das Gutachten war jedoch als persönlich / vertraulich an die Leiterin des Generalsekretariats der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion adressiert. Die Darstellung des Beschwerdegegners, wonach das Ergebnis des Gutachtens den Mitarbeitenden in der Funktion Ernährungsberatung mitgeteilt worden sei (Vernehmlassung vom 20. Oktober 2016, S. 3), findet keinen Rückhalt in den Akten und wird von den Beschwerdeführern im vorliegenden Verfahren bestritten (Beschwerdebegründung vom 29. August 2016, Rz. 6 und 8). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführer in die Lage versetzt wurden, eine materielle Prüfung der Ergebnisse des Gutachtens zu erwirken. Da ein formeller Entscheid bisher fehlt, war es den Beschwerdeführern auch nicht möglich nachzuvollziehen, ob der Beschwerdegegner sich an die für das Bewertungsverfahren aufgestellten Regeln gehalten hat, ob alle massgeblichen Umstände ermittelt und berücksichtigt, ob die Wertungen nach nachvollziehbaren Kriterien und mit gleichen Massstäben vorgenommen und ob Abweichungen gegenüber den Einreihungen der anderen Therapieberufe sachlich gerechtfertigt und hinreichend begründet worden sind. Auch angesichts dieser Tatsachen kann gerade nicht davon gesprochen werden, dass die Voraussetzungen für eine materielle Prüfung des Begehrens der Beschwerdeführer vom 10. Dezember 2015 nicht gegeben sind.
6.2 Der Beschwerdegegner ist daher auf das bei ihm eingereichte Begehren vom 10. Dezember 2015 zu Unrecht nicht eingetreten. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die Nichteintretensverfügungen vom 23. Dezember 2015 aufzuheben und die Angelegenheit an den Beschwerdegegner zurückzuweisen mit der Anweisung, das Gesuch der Beschwerdeführer materiell zu prüfen und neu zu entscheiden. Dabei wird dieser auch die im vorhttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht liegenden Verfahren von den Beschwerdeführern geltend gemachte Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu berücksichtigen haben.
7.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden nach § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Den Vorinstanzen werden – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keine Verfahrenskosten auferlegt (§ 20 Abs. 3 und 4 VPO). Dementsprechend sind im vorliegenden Verfahren keine Verfahrenskosten zu erheben.
7.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung zulasten des Beschwerdegegners zuzusprechen. In der Honorarnote vom 20. Dezember 2016 macht die Vertreterin der Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren und das Verfahren betreffend die Aufhebung der Lohnabrechnungen des Kantonsspitals Baselland vom 25. Januar 2016 einen Aufwand von insgesamt 22 Stunden und 20 Minuten à Fr. 250.-- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 574.-- geltend. Unter Berücksichtigung der Trennung des vorliegenden Verfahrens vom Verfahren betreffend die Aufhebung der Lohnabrechnungen des Kantonsspitals Baselland vom 25. Januar 2016 ist den Beschwerdeführern für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3‘032.40 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Über die übrige Honorarforderung wird im derzeit sistierten Verfahren betreffend die Aufhebung der Lohnabrechnungen des Kantonsspitals Baselland vom 25. Januar 2016 befunden.
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Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen des Kantonsspitals Baselland vom 23. Dezember 2015 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Kantonsspital Baselland zurückgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das Kantonsspital Baselland hat den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3‘032.40 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Vizepräsident
Gerichtsschreiberin
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