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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 16.08.2017 810 16 170

16. August 2017·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·2,447 Wörter·~12 min·5

Zusammenfassung

Verweigerung der nachgesuchten Einreise- bzw. Aufenthaltsbewilligung (RRB Nr. 793 vom 31. Mai 2016)

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 16. August 2017 (810 16 170) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Verweigerung der nachgesuchten Einreise- bzw. Aufenthaltsbewilligung / Scheinehe

Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Christian Haidlauf, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin i.V. Daniela Spitteler

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Krishna Müller, Rechtsanwalt

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Beschwerdegegner

Betreff Verweigerung der nachgesuchten Einreise- bzw. Aufenthaltsbewilligung (RRB Nr. 793 vom 31. Mai 2016)

A. Der 1988 geborene, kosovarische Staatsangehörige A.____ reiste am 24. März 2012 zur Vorbereitung der Heirat mit der Schweizer Staatsangehörigen B.____, geb. 1989, in die Schweiz ein, heiratete diese am 3. Mai 2012 und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung. Am 29. November 2013 wurde die Ehe gerichtlich getrennt und am 1. Juni 2015 geschieden.

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B. Am 14. Januar 2015 verfügte der Migrationsdienst C.____ die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.____ infolge Aufhebung der Ehegemeinschaft. Die von A.____ dagegen erhobene Beschwerde an die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern blieb erfolglos, und mit Urteil vom 30. Juni 2016 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die gegen den Entscheid der Polizei- und Militärdirektion erhobene Beschwerde ab. C. Am 31. Juli 2015 teilte das Zivilstandsamt D.____ (Zivilstandsamt) dem Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (AfM) mit, dass A.____ und die Schweizer Staatsangehörige E.____, geboren 1990, ein Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung eingereicht hätten. Am 13. November 2015 heirateten A.____ und E.____. In der Folge ersuchte A.____ beim AfM um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. D. Am 12. Januar (recte: Februar) 2016 wies das AfM das Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung von A.____ ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz bis spätestens 14. März 2016 an. E. Gegen diese Verfügung erhob A.____ mit Eingabe vom 17. Februar 2016 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). Er beantragte die Aufhebung der Verfügung des AfM vom 12. Januar (recte: Februar) 2016 und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bzw. deren Verlängerung. F. Mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 0793 vom 31. Mai 2016 wies der Regierungsrat die Beschwerde von A.____ ab. G. Mit Eingabe vom 10. Juni 2016 erhebt A.____, vertreten durch Krishna Müller, Rechtsanwalt in Bern, beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde gegen den RRB vom 31. Mai 2016 und beantragt, der Entscheid des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft vom 31. Mai 2016 sei aufzuheben, soweit die Wegweisung aus dem Kanton Basel-Landschaft angeordnet worden sei und dem Beschwerdeführer Kosten auferlegt worden seien. Zudem sei dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen beziehungsweise zu verlängern, unter o/e-Kostenfolge. H. Mit Vernehmlassung vom 13. Juli 2016 schliesst der Regierungsrat auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. I. Nachdem das Präsidium mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 den Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen hatte, stellte diese anlässlich der Urteilsberatung vom 22. Februar 2017 das Verfahren aus und ordnete eine Parteiverhandlung an. An der heutigen Parteiverhandlung wurden der Beschwerdeführer sowie seine Ehefrau befragt.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. § 47 Abs. 1 lit. a VPO sieht dabei vor, dass zur Beschwerde befugt ist, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Da der Beschwerdeführer als Adressat des angefochtenen Entscheids berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat und die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden. 2. Bei der Beurteilung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Regierungsrat ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Ferner kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Vorliegend stellt sich die Frage, ob das Gesuch um Familiennachzug zu Recht abgewiesen wurde. 4.1 Nach Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 hat der Ehemann einer Schweizer Bürgerin grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung. Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG erlischt dieser Anspruch, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen. Erfasst wird davon die sog. Schein- oder Ausländerrechtsehe. Ihr Vorliegen darf nicht leichthin angenommen werden und ist nicht bereits dann gegeben, wenn ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss mitentscheidend waren (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.2). Ein Bewilligungsanspruch entfällt vielmehr erst dann, wenn die Ehe einzig geschlossen wurde, um die ausländerrechtlichen Bestimmungen zu umgehen, indem zumindest einer der Ehegatten nie eine dauerhafte Lebensgemeinschaft begründen wollte (Urteil des BGer 2C_75/2013 vom 29. August 2013 E. 3.1 mit Hinweisen). 4.2 Ob eine Scheinehe geschlossen wurde bzw. ob die Ehe bloss formell besteht, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist nur durch Indizien zu erstellen (BGE 130 II 113 E. 10.2 und 10.3 mit Hinweisen). Solche Indizien können äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge betreffen (Wille der Ehegatten). Für die Annahme einer Scheinehe bedarf es konkreter Hinweise darauf, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft führen wollen, sondern die Ehe nur aus ausländerrechtlichen Überlegungen geschlossen haben. Zu diesen Indizien zählen namentlich folgende Umstände: Die Tatsache, dass die nachzuziehende Person von einer Wegweisung bedroht ist oder ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erlangen kann; das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten; die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, so etwa eine kurze Bekanntschaft vor der Heirat oder geringe Kenntnisse eines Ehegatten über den anderen;

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Vereinbarung einer Bezahlung für die Heirat; die Tatsache, dass die Ehegatten nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben (Urteil des BGer 2C_75/2013 vom 29. August 2013 E. 3.3). 4.3 Lässt die Indizienlage keinen klaren und unzweideutigen Schluss zu, ist das Vorliegen einer Scheinehe nicht erstellt. In diesem Fall ist dem ausländischen Ehegatten trotz allenfalls bestehender Zweifel die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, auf das Risiko hin, dass sich die Ehe aufgrund des späteren Verhaltens der Beteiligten (z.B. fehlendes eheliches Zusammenleben in der Schweiz) in Verbindung mit den bereits heute bekannten, in diese Richtung weisenden Indizien als Scheinehe herausstellt und die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die dannzumaligen Erkenntnisse widerrufen werden muss bzw. nicht mehr zu verlängern ist. Hatten die Ehegatten noch gar keine Gelegenheit, die Absicht der Begründung einer Lebensgemeinschaft durch Zusammenleben unter Beweis zu stellen, ist dies gebührend zu berücksichtigen, schliesst jedoch nicht aus, dass – bei entsprechender Indizienlage – bereits im Zeitpunkt der erstmaligen Gesuchseinreichung auf eine Scheinehe geschlossen werden darf und die Erteilung einer fremdenpolizeilichen Nachzugsbewilligung von Anfang an zu verweigern ist (Urteile des BGer 2C_75/2013 vom 29. August 2013 E. 3.4 sowie 2C_125/2011 vom 31. August 2011 E. 3.5). 4.4 Die Behörden haben den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen. Der Untersuchungsgrundsatz wird jedoch durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert. Diese kommt naturgemäss gerade für solche Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können. Das gilt umso mehr, wenn gewichtige Hinweise für eine Ausländerrechtsehe sprechen; diesfalls kann von den Eheleuten erwartet werden, dass sie von sich aus Umstände vorbringen, die den echten Ehewillen belegen (Urteil des BGer 2C_125/2011 vom 31. August 2011 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. zur Mitwirkungspflicht BGE 132 II 113 E. 3.2). 5.1 Der Regierungsrat kam im angefochtenen Entscheid unter Würdigung der Umstände zum Schluss, dass seitens des Beschwerdeführers kein ernstgemeinter Ehewille vorhanden sei und es sich um eine Scheinehe handle. Dafür spreche die kurze Bekanntschaft des Paares vor dem Entschluss zu heiraten. Die zeitlichen Abläufe des Scheidungs- und Eheverfahrens bzw. des Beschwerdeverfahrens in Bern würden ferner darauf hinweisen, dass der Beschwerdeführer alle möglichen Massnahmen ergriffen habe, um seine Aufenthaltsbewilligung zu behalten. So habe er im Beschwerdeverfahren in Bern ausdrücklich an seiner ersten Ehe festgehalten und gleichzeitig die Ehe mit seiner jetzigen Frau vorbereitet. Daneben habe er in der Befragung vom 21. Dezember 2015 das Geburtsdatum seiner Ehefrau nicht nennen können. Ohne die zweite Ehe des Beschwerdeführers hätte er keine Aussicht auf Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung mehr gehabt. Ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe sei die Tatsache, dass die Ehepartner nicht zusammen wohnten. Der Beschwerdeführer sei zwar in F.____ angemeldet, halte sich aber während der Woche in seiner Wohnung in der Nähe seines Arbeitsorts auf. Das gute Verhältnis zu seinem Arbeitgeber, die sichere Anstellung und der eineinhalbstündige Arbeitsweg von F.____ zum Arbeitsort in G.____ würden nicht ausreichen, um dieses Indiz zu widerlegen. Es komme dazu, dass das Ehepaar sehr wenig Zeit miteinander verbringe. Der Beschwerdeführer fahre lediglich an den Wochenenden nach F.____. Seine

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ehefrau müsse aber samstags und jeweils am Sonntagmorgen arbeiten und der Beschwerdeführer fahre sonntags bereits um 16.00 Uhr wieder Richtung G.____. Der Beschwerdeführer würde an dieser getrennten Wohnsituation nichts ändern, sondern diese vielmehr aufrechterhalten wollen. 5.2 Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, die vorliegenden Hinweise genügten nicht, um auf eine Scheinehe schliessen zu können. So könne er sich mit seiner Ehefrau in Deutscher Sprache verständigen. Es bestehe ausserdem ein äusserst geringer Altersunterschied und es sei keine Zahlung erfolgt. Es bestünde sodann keine Parallelbeziehung. Es treffe zu, dass sie relativ kurzfristig die Ehe geschlossen hätten. Immerhin seien vom Erstkontakt bis zum Heiratsentschluss aber über sechs Monate vergangen, was nicht unüblich sei. Natürlich habe auch seine aufenthaltsrechtliche Lage eine Rolle gespielt. Für die während der Arbeitswoche getrennten Wohnungen würden ferner wichtige Gründe in Form beruflicher Verpflichtungen vorliegen. Er dürfe seine Arbeitsstelle, die unbefristet, ganzjährig und sicher sei, nicht aufgeben, da er als Hilfsarbeiter ohne zugesicherten Aufenthaltstitel keine Chance habe, eine neue Stelle näher am Domizil seiner Ehefrau zu finden. Die Strecke von F.____ nach G.____ täglich zweimal zu bewältigen, sei ihm nicht zumutbar. Schliesslich dürfe der Umstand, dass seine Ehefrau als Landwirtin auch an den Wochenenden arbeiten müsse, ihm nicht angelastet werden. 6.1 Den Vorinstanzen ist zuzustimmen, dass im vorliegenden Fall gewisse Indizien auf eine Scheinehe hindeuten. So lernten sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau während des hängigen Verfahrens betreffend Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung im Kanton Bern kennen und bis zum Heiratsentschluss Anfang 2015 vergingen nur wenige Monate. Ferner fällt auf, dass der Beschwerdeführer, auch wenn er unbestrittenermassen regelmässig freitagabends zu seiner Ehefrau fährt und seine Wochenenden mit ihr auf dem landwirtschaftlichen Familienbetrieb verbringt, nach einer über zwei Jahre dauernden Beziehung und einer Heirat nur wenige Kenntnisse über seine Ehefrau vorweisen konnte (vgl. Protokoll der Befragung vom 21. Dezember 2015; Protokoll zur Parteiverhandlung S. 3). Ebenso haben die Ehegatten bislang keine gemeinsamen Ferien verbracht (Protokoll zur Parteiverhandlung S. 3 f.). 6.2 Zu relativieren ist hingegen das vom Regierungsrat angeführte Indiz, dass der Beschwerdeführer nicht mit seiner Ehefrau zusammenwohne. Vielmehr ist der Beschwerdeführer in F.____ angemeldet und verbringt dort regelmässig seine Wochenenden (vgl. Anmeldung des Beschwerdeführers per 18. November 2015). Sodann ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht täglich von F.____ nach G.____ pendelt, da er unbestrittenermassen morgens jeweils bereits um 6.30 Uhr seine Arbeit in G.____ beginnen muss. Weiter ist in Anbetracht des noch unsicheren Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers verständlich, dass er – als ungelernter Arbeiter – seine unbefristete und ganzjährige Anstellung im Baugewerbe nicht ohne weiteres aufgibt und vorübergehend auf eine tägliche Rückkehr zu seiner Ehefrau verzichtet. Unbestritten ist überdies, dass zwischen den Eheleuten eine gute Verständigung in Deutscher Sprache möglich ist und nur ein geringer Altersunterschied von zwei Jahren besteht. Auch sind keine Indizien ersichtlich, die auf eine Bezahlung zur Eingehung der Ehe oder auf eine Parallelbeziehung des Beschwerdeführers hindeuten würden.

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7. Auch wenn gewisse Indizien in diese Richtung weisen, lässt sich nach dem Gesagten die Annahme einer Scheinehe bei der vorliegenden Sachlage nicht hinreichend begründen. Dies hat zur Folge, dass die Aufenthaltsbewilligung im jetzigen Zeitpunkt zu erteilen ist, was indes nicht ausschliesst, dass sich aufgrund eines späteren Verhaltens der Beteiligten eine neue, gegenteilige Beurteilung aufdrängen kann (siehe vorne E. 4.3). Demgemäss wird das AfM ersucht, die tatsächlichen Verhältnisse bei künftigen Verlängerungsgesuchen genau abzuklären und zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz noch gegeben sind. 8. Daher ist die Beschwerde gutzuheissen und das AfM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. 9.1 Es bleibt über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden nach § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Den Vorinstanzen werden grundsätzlich keine Verfahrenskosten auferlegt (§ 20 Abs. 3 und 4 VPO). Dementsprechend sind im vorliegenden Verfahren keine Verfahrenskosten zu erheben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2‘100.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 9.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zulasten des Regierungsrats zuzusprechen. In seiner Honorarnote vom 19. Januar 2017 macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von 13.783 Stunden à Fr. 250.-- geltend. Hinzutritt die heutige Parteiverhandlung sowie der Anfahrtsweg. Daraus resultiert ein Gesamtaufwand von 15.5 Stunden à Fr. 250.-, insgesamt also Fr. 3‘875.--, zuzüglich Spesen in der Höhe von Fr. 49.50. Damit hat der Regierungsrat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4‘234.50 (inkl. Auslagen sowie 8 % MWST) zu entrichten. 9.3 Was die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens anbelangt, ist die Angelegenheit zu deren Neuverlegung an den Regierungsrat zurückzuweisen.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid Nr. 793 des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft vom 31. Mai 2016 aufgehoben und das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

2. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2‘100.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

4. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4‘234.50 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) auszurichten.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin i.V.

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