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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 14.12.2016 810 16 126

14. Dezember 2016·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,087 Wörter·~15 min·5

Zusammenfassung

Ausländerrecht Verweigerung der Einreisebewilligung bzw. des Gesuchs um Familiennachzug/Scheinehe

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 14. Dezember 2016 (810 16 126) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Verweigerung der Einreisebewilligung bzw. des Gesuchs um Familiennachzug/Scheinehe

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Claude Jeanneret, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Yves Thommen, Gerichtsschreiberin i.V. Irmgard Mostert Meier

Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin B.____, Beschwerdeführer beide vertreten durch Mehmet Sigirci, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Verweigerung der Einreisebewilligung bzw. des Gesuchs um Familiennachzug (RRB Nr. 0573 vom 26. April 2016)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Der kosovarische Staatsbürger B.____ (geboren 1986) heiratete am 29. Oktober 2014 im Kosovo die Schweizerin A.____ (geboren 1972). A.____ war zuvor bereits dreimal verheiratet. Am 11. Dezember 2014 stellte B.____ bei der Schweizer Botschaft in Pristina/Kosovo ein Gesuch um Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Mit Schreiben vom gleichen Tag teilte die Schweizer Botschaft dem Amt für Migration Basel-Landschaft (AfM) mit, aufgrund diverser Indizien müsse davon ausgegangen werden, dass die Eheschliessung dem Gesuchsteller lediglich dazu diene, sich den Aufenthalt in der Schweiz zu sichern; sie empfehle deshalb, die Ehegatten zu befragen.

B. Am 19. März 2014, ein halbes Jahr vor ihrer Heirat, wurden A.____ und B.____ von der Kantonspolizei Aargau bei einer Verkehrskontrolle angehalten. Dabei wurde festgestellt, dass sich B.____ illegal in der Schweiz aufhielt, nachdem er sich gegenüber der Polizei zunächst als früherer Ehemann von A.____ ausgegeben und damit eine falsche Identität vorgespielt hatte.

C. Am 8. Mai 2015 reichte A.____ beim AfM ein Gesuch um Familiennachzug ein. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs wurden B.____ und A.____ am 28. Oktober 2015 getrennt befragt.

D. Mit Verfügung vom 27. November 2015 verweigerte das AfM die Einreisebewilligung von B.____ bzw. wies das Gesuch um Familiennachzug von A.____ ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, es bestünden gewichtige Indizien für eine Scheinehe zwischen B.____ und A.____.

E. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2015 erhoben A.____ und B.____, vertreten durch Mehmet Sigirci, Advokat, Beschwerde beim Regierungsrat Basel-Landschaft (Regierungsrat) und beantragten, die Verfügung des AfM vom 27. November 2015 sei, unter o/e-Kostenfolge, vollumfänglich aufzuheben, B.____ sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und es sei das Gesuch um Bewilligung des Familiennachzugs gutzuheissen.

F. Der Regierungsrat wies die Beschwerde mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 0573 vom 26. April 2016 ab. Er kam bei einer Gesamtwürdigung der Indizien zum Schluss, dass vorliegend eine Scheinehe anzunehmen sei. Die damit einhergehende Verweigerung der Einreisebzw. Aufenthaltsbewilligung erweise sich als rechtmässig und verhältnismässig.

G. Mit Eingabe vom 9. Mai 2016 erhoben A.____ und B.____, weiterhin vertreten durch Mehmet Sigirci, Advokat, beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrates vom 26. April 2016. Sie beantragen, es sei der Regierungsratsbeschluss unter o/e-Kostenfolge vollumfänglich aufzuheben und es sei dem Gesuch der Beschwerdeführer um Bewilligung des Familiennachzugs sowie der Einreise von B.____ in die Schweiz zu entsprechen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht H. Der Regierungsrat liess sich mit Schreiben vom 15. Juli 2016 vernehmen und beantragt die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 23. August 2016 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. § 47 Abs. 1 lit. a VPO sieht vor, dass zur Beschwerde befugt ist, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Da die Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids haben und die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden.

2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO).

3. Streitgegenstand ist die Frage, ob die Gesuche um Familiennachzug bzw. Bewilligung der Einreise in die Schweiz zu Recht abgewiesen wurden.

4.1 Nach Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 hat der Ehemann einer Schweizer Bürgerin grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung. Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG erlöscht dieser Anspruch, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen. Erfasst wird davon die sog. Schein- oder Ausländerrechtsehe. Ihr Vorliegen darf nicht leichthin angenommen werden und ist nicht bereits dann gegeben, wenn ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss mitentscheidend waren (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.2). Ein Bewilligungsanspruch entfällt vielmehr erst dann, wenn die Ehe einzig geschlossen wurde, um die ausländerrechtlichen Bestimmungen zu umgehen, indem zumindest einer der Ehegatten nie eine dauerhafte Lebensgemeinschaft begründen wollte (Urteil des Bundesgerichts 2C_75/ 2013 vom 29. August 2013 E. 3.1, mit Hinweisen).

4.2 Ob eine Scheinehe geschlossen wurde bzw. ob die Ehe bloss formell besteht, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist nur durch Indizien zu erstellen (BGE 130 II 113 E. 10.2 und 10.3 mit Hinweisen). Solche Indizien können äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge betreffen (Wille der Ehegatten). Für die Annahme einer Scheinehe bedarf es konkreter Hinweise darauf, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft führen wollen, sondern die Ehe nur aus ausländerrechtlichen Überlegungen gehttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht schlossen haben. Zu diesen Indizien zählen namentlich folgende Umstände: Die Tatsache, dass die nachzuziehende Person von einer Wegweisung bedroht ist oder ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erlangen kann; das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten; die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, so etwa eine kurze Bekanntschaft vor der Heirat oder geringe Kenntnisse eines Ehegatten über den anderen; die Vereinbarung einer Bezahlung für die Heirat; die Tatsache, dass die Ehegatten nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_75/2013 vom 29. August 2013 E. 3.3).

4.3 Lässt die Indizienlage keinen klaren und unzweideutigen Schluss zu, ist das Vorliegen einer Scheinehe nicht erstellt. In diesem Fall ist dem ausländischen Ehegatten trotz allenfalls bestehender Zweifel die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, auf das Risiko hin, dass sich die Ehe aufgrund des späteren Verhaltens der Beteiligten (z.B. fehlendes eheliches Zusammenleben in der Schweiz) in Verbindung mit den bereits heute bekannten, in diese Richtung weisenden Indizien als Scheinehe herausstellt und die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die dannzumaligen Erkenntnisse widerrufen werden muss bzw. nicht mehr zu verlängern ist. Hatten die Ehegatten noch gar keine Gelegenheit, die Absicht der Begründung einer Lebensgemeinschaft durch Zusammenleben unter Beweis zu stellen, ist dies gebührend zu berücksichtigen, schliesst jedoch nicht aus, dass – bei entsprechender Indizienlage – bereits im Zeitpunkt der erstmaligen Gesuchseinreichung auf eine Scheinehe geschlossen werden darf und die Erteilung einer fremdenpolizeilichen Nachzugsbewilligung von Anfang an zu verweigern ist (Urteile des Bundesgerichts 2C_75/2013 vom 29. August 2013 E. 3.3; 2C_125/2011 vom 31. August 2011 E. 3.5).

4.4 Die Behörden haben den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen. Der Untersuchungsgrundsatz wird jedoch durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert. Diese kommt naturgemäss gerade für solche Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können. Das gilt umso mehr, wenn gewichtige Hinweise für eine Ausländerrechtsehe sprechen; diesfalls kann von den Eheleuten erwartet werden, dass sie von sich aus Umstände vorbringen, die den echten Ehewillen belegen (Urteil des Bundesgerichts 2C_125/2011 vom 31. August 2011 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. zur Mitwirkungspflicht BGE 132 II 113 E. 3.2).

5.1 Vorliegend haben die Vorinstanzen angenommen, dass seitens des Ehemanns kein Ehewille vorhanden sei. Als Indizien für das Vorliegen einer Umgehungsabsicht – namentlich seitens des Ehemanns – führen sie an, dass der Beschwerdeführer mehrfach versucht habe, in Westeuropa Fuss zu fassen. Da ihm dies nicht gelungen sei, versuche er nun über die Heirat eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen. Sodann sei seinen Aussagen bei der polizeilichen Befragung vom 19. März 2014, er wolle die Beschwerdeführerin nicht heiraten und er habe sie lediglich für die Fahrt nach Frankreich benutzt, zwar mit Vorsicht zu begegnen, jedoch seien sie hinsichtlich seines Ehewillens glaubhaft, auch wenn die Beschwerdeführerin dies bestreite. Ein weiteres Indiz sei der Altersunterschied von 14 Jahren. Es entspreche nicht der albanischen Tradition, dass die Frau deutlich älter und dreimal geschieden sei und bereits ein Kind habe. Auch bei den letzten zwei Ehen habe es sich bei den Ehemännern um jeweils jüngere Albaner http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht gehandelt und es habe der Verdacht auf Scheinehen bestanden. Bei der einen Ehe habe sich dieser Verdacht nachträglich bestätigt. Zudem seien bei der Trauung im Kosovo keine Verwandten anwesend gewesen. lm Übrigen seien auch die Aussagen betreffend die Umstände des sich Kennenlernens zwischen den Ehegatten widersprüchlich.

5.2 Die Beschwerdeführer machen demgegenüber geltend, die von der Vorinstanz aufgeführten Indizien genügten nicht für die Annahme einer Scheinehe. Vielmehr bestünden genügend konkrete Anhaltspunkte, welche auf eine lebendige Beziehung zwischen den Eheleuten schliessen liessen. So handle es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine Person, der in der Schweiz die Wegweisung drohe und der einer Wegweisung nur durch eine Heirat mit einer Schweizerin entgehen könne. Auch die Art des Kennenlernens verweise nicht auf ein typisches Element der Scheinehe. So hätten sich die Beschwerdeführer nicht etwa durch Vermittlung, sondern rein zufällig in einem Lokal, in dem der Beschwerdeführer als Kellner gearbeitet habe, kennengelernt. Die Beziehung habe sodann bis zur effektiven Eheschliessung mehrere Jahre gedauert. Die Beschwerdeführer hätten sich nicht Hals über Kopf zur Heirat entschlossen, sondern es sei eine wohlüberlegte Entscheidung gewesen. Die Befragung vom 28. Oktober 2015 habe denn auch ergeben, dass die Ehegatten einander relativ gut kennen würden und über die gegenseitigen Lebensverhältnisse (insbesondere die familiären, persönlichen sowie beruflichen Verhältnisse) sehr gut Bescheid wüssten. Da der Beschwerdeführer gut deutsch spreche, sei die Basis für eine gute Kommunikation schon von Anfang an gegeben gewesen. Zu erwähnen seien auch die konkreten Pläne bezüglich der Gestaltung des zukünftigen Zusammenlebens. Auch habe die Beschwerdeführerin auf sehr glaubwürdige Weise erklärt, weshalb keine pompöse Hochzeit mit vielen Gästen stattgefunden habe. Sie hätten es sich schlicht nicht leisten können. Das Ehepaar stehe dank den modernen Kommunikationsmitteln ständig in Kontakt. Zudem habe die Beschwerdeführerin ihren Ehemann mehrmals besucht. Zum Teil hätten die Besuche bis zu vier Wochen gedauert, was die Ernsthaftigkeit und Bedeutung der Beziehung untermauere. Schliesslich machen die Beschwerdeführer sinngemäss geltend, dass im Zweifelsfall die Einreise zu bewilligen und den Eheleuten damit die Möglichkeit des Tatbeweises des ehelichen Willens zu ermöglichen sei.

6.1 Die Beschwerdeführerin ist 14 Jahre älter als ihr Ehemann. Damit liegt ein erheblicher Altersunterschied vor, der nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Indiz darstellt, dass die Ehe nur aus ausländerrechtlichen Überlegungen geschlossen wurde.

6.2.1 Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach vergeblich versucht hat, in Westeuropa Fuss zu fassen. Zunächst hielt er sich illegal in Deutschland auf, wo er illegal als Kellner arbeitete. Im Rahmen dieses illegalen Aufenthalts hat er seine heutige Ehefrau kennengelernt, die im damaligen Zeitpunkt noch verheiratet war. Am 19. März 2014 wurde der Beschwerdeführer sodann in der Schweiz von der Polizei kontrolliert, als er als Beifahrer im Auto der Beschwerdeführerin angetroffen wurde. Dabei gab er sich als der dritte Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin aus. Nachdem bei der fahndungsmässigen Überprüfung festgestellt werden konnte, dass er nicht der Vorgegebene war, führte der Beschwerdeführer aus, er sei mit Hilfe einer Schlepperorganisation illegal nach Österreich gereist. Da die Schlepper ihn dort im Stich gelassen hätten, habe er die Beschwerdeführerin benachrichtigt, damit diese ihn nach http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Frankreich fahre. Dort habe er Asyl beantragen wollen. Weiter gab der Beschwerdeführer damals an, er habe seine heutige Ehefrau lediglich benutzt, um von Österreich nach Frankreich zu gelangen. Zwar habe er ursprünglich beabsichtigt, mit ihr zusammen zu sein, er habe sie jedoch nicht heiraten wollen. Gemäss dem Wunsch seiner Mutter müsse er eine Albanerin heiraten. Da er nun in der Schweiz wegen illegalen Aufenthalts aufgegriffen worden sei, wolle er wieder zu seiner Mutter in den Kosovo zurückkehren.

6.2.2 Anlässlich der Befragung vom 28. Oktober 2015 wollte der Beschwerdeführer dagegen nicht mehr gewusst haben, dass er gesagt habe, er müsse eine Albanerin heiraten, vielmehr habe er in Frankreich Asyl beantragen wollen, um mit seiner heutigen Ehefrau zusammen leben zu können. Das Asylgesuch habe nur dazu dienen sollen, die bestehende Beziehung auch tatsächlich zu leben.

6.2.3 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass dieses Vorgehen und die Aussagen erhebliche Zweifel am Ehewillen des Beschwerdeführers und an der angeblich bereits während dieser Zeit geführten Beziehung aufkommen lassen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin im damaligen Zeitpunkt bereits von ihrem dritten Ehemann geschieden war. Damit hätten die Beschwerdeführer ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, für den Beschwerdeführer ein Gesuch um Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Ehe in der Schweiz zu stellen. Stattdessen hat der Beschwerdeführer – gemäss eigenen Angaben – EUR 3'000.-- an Schlepper bezahlt, damit diese ihn nach Frankreich bringen sollten, um dort ein Asylverfahren anzustreben. Dies spricht klar dagegen, dass die Beschwerdeführer bereits damals eine Beziehung geführt haben und beim Beschwerdeführer ein echter Ehewillen bestand. Vielmehr liegt in diesem Fall der Schluss nahe, dass für den Heiratsentschluss des Beschwerdeführers die polizeiliche Kontrolle bzw. die Rückweisung in den Kosovo am 19. März 2014 entscheidend war. Damit fiel die Heirat für den Beschwerdeführer als letztes Mittel in Betracht, um hier eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen.

6.3 Die Beschwerdeführerin ist zum vierten Mal eine Ehe eingegangen. Aus der ersten Ehe entstammt eine Tochter, die bei ihrem Vater lebt. Von 2004 bis 2007 sowie von Dezember 2008 bis Februar 2014 war sie jeweils mit einem jüngeren Albaner aus dem Kosovo verheiratet. Bei beiden Ehen bestand der Verdacht auf eine Scheinehe. Bei der Befragung vom 28. Oktober 2015 sagte die Beschwerdeführerin selbst aus, dass ihr zweiter Ehemann sie lediglich wegen der "Papiere" geheiratet habe. Bei ihrem jetzigen Ehemann sei sie aber überzeugt, dass es sich um eine Liebesheirat handle und dieser sie auch keineswegs ausnütze, zumal er mit seinem Beruf als Gipser selbst für sich sorgen könne. Dennoch ist festzuhalten, dass, wie sie selbst einräumt, zumindest einer ihrer jüngeren albanischen Ehemänner sie dazu benützt hat, sich einen Aufenthalt in der Schweiz zu beschaffen. Diese Bedenken bestehen auch gegenüber ihrem jetzigen Ehemann, die sie mit dem Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer selbst für sich sorgen könne, nicht ausräumen kann.

6.4 Bei den gleichzeitig stattfindenden Befragungen vom 28. Oktober 2015 ergaben sich zudem einige Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführer. So sagte die Beschwerdeführerin aus, sie habe den Beschwerdeführer irgendwann im Jahr 2012 in einem Lokal, in dem http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht er als Kellner arbeitete, kennengelernt. Der Beschwerdeführer sagte demgegenüber aus, sie hätten sich in besagtem Lokal im Herbst 2011 kennengelernt. Er sei im Sommer 2010 nach Deutschland gereist und Ende 2011 wieder in den Kosovo zurückgekehrt. Gemäss Aussage der Beschwerdeführerin sei er aber erst 2013 in den Kosovo zurückgekehrt.

6.5 Unbestritten ist, dass zwischen den Eheleuten in sprachlicher Hinsicht eine gute Verständigung in deutscher Sprache möglich ist. Die Ehegatten kannten sich zudem bereits längere Zeit, ehe sie im Kosovo heirateten. Auch sind keine Indizien ersichtlich, die auf eine Bezahlung zur Eingehung der Ehe hindeuten würden. Der Ehewille der Beschwerdeführerin ist sodann unbestrittenermassen vorhanden, was sich auch daraus ergibt, dass sie den Beschwerdeführer mehrmals im Kosovo besucht hat.

6.6 Gesamthaft betrachtet vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführer die von den Vorinstanzen vorgebrachten Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe hingegen nicht zu erschüttern. Erhebliche Zweifel bestehen insbesondere am Ehewillen des Beschwerdeführers. So ist aus seinem Vorleben ersichtlich, dass mehrere Versuche, in einem westeuropäischen Land Fuss zu fassen, scheiterten. Folglich ist die Heirat als Weiterführung seiner diesbezüglichen Bemühungen anzusehen. Ebenso erhärten der Altersunterschied, die teilweise widersprüchlichen Aussagen, vor allem die Aussage des Ehemanns anlässlich der polizeilichen Befragung vom 19. März 2014, die Beschwerdeführerin nicht heiraten zu wollen, die Indizien für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe. Sodann ist auffällig, dass bei der Trauungszeremonie lediglich zwei Kollegen des Beschwerdeführers anwesend waren, aber niemand von seiner Familie. Dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau in der Schweiz nie besucht hat, spricht ebenfalls nicht für einen echten Ehewillen des Beschwerdeführers. Daran vermögen auch die eingereichten Fotos und der umfangreiche Chatverlauf betreffend den Zeitraum vom 23. März 2015 bis 15. Juni 2016 nichts zu ändern.

6.7 Zusammengefasst vermochten die Beschwerdeführer die Hinweise für eine Ausländerrechtsehe nicht zu entkräften, weshalb die Vorinstanz darauf schliessen durfte, dass der Beschwerdeführer die Ehe bloss eingegangen ist, um sich ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu verschaffen. Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG entfällt somit der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Familiennachzug bzw. auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer. Angesichts der gewichtigen Indizien durfte die Vorinstanz sodann die Erteilung einer Nachzugsbewilligung von Anbeginn an verweigern und davon absehen, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung vorerst "auf Probe" zuzusprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_125/2011 vom 31. August 2011 E. 4.5). Der angefochtene Entscheid verletzt somit weder Art. 42 Abs. 1 AuG noch Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK) vom 4. November 1950. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

7. Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Fr. 1'400.-- den unterliegenden Beschwerdeführern in solidarischer Verbindung aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- zu verrechnen. Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 2 VPO). Die Parteikosten sind demzufolge wettzuschlagen.

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Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden den Beschwerdeführern in solidarischer Verbindung auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin i.V.

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