Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 21.09.2016 810 15 377

21. September 2016·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,720 Wörter·~19 min·5

Zusammenfassung

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz; Delinquenz; kein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG; keine Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer seine Schulden mutwillig herbeigeführt hat; Gutheissung

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 21. September 2016 (810 15 377) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Widerruf der Niederlassungsbewilligung

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Claude Jeanneret, Markus Clausen, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin i.V. Irmgard Mostert Meier

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Friedrich Kramer, Rechtsanwalt

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz (RRB Nr. 1933 vom 8. Dezember 2015)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. A.____, geboren 1983, Staatsbürger der Dominikanischen Republik, reiste am 29. Oktober 1992 in die Schweiz ein und erhielt eine Niederlassungsbewilligung des Kantons Basel-Landschaft. Seit dem 7. Januar 2015 wohnt A.____ im Kanton B.____, wo er am 21. Januar 2015 ein Gesuch um Kantonswechsel stellte.

B. In der Zeit vom 27. September 2004 bis 27. Juli 2015 wurde A.____ strafrechtlich wie folgt verurteilt:

 Strafbefehl des Bezirksstatthalteramtes C.____ vom 27. September 2004: Bedingte Gefängnisstrafe von 40 Tagen wegen Diebstahls.  Strafbefehl des Bezirksstatthalteramtes C.____ vom 3. Dezember 2007: Bedingte Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 40.-- und Busse von Fr. 800.-- wegen Entwendens eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch.  Strafbefehl des Bezirksstatthalteramtes D.____ vom 23. Juli 2008: Bedingte Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 90.-- und Busse von Fr. 600.-- wegen Urkundenfälschung sowie Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Transport im öffentlichen Verkehr (Transportgesetz, TG) vom 4. Oktober 1985.  Urteil des Strafbefehlsrichters E.____ vom 23. September 2009: Bedingte Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 110.-- und Busse von Fr. 2'000.-- wegen mehrfachen geringfügigen Diebstahls, mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie grober Verletzung der Verkehrsregeln.  Urteil des Strafbefehlsrichters E.____ vom 8. September 2010: Bedingte Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und Busse von Fr. 800.-- wegen mehrfacher Verletzung von Verkehrsregeln sowie Fahrens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis oder trotz Entzugs, und Vollzug der am 23. September 2009 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe.  Strafbefehl der Staatsanwaltschaft E.____ vom 4. Juli 2012: Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 80.-- wegen mehrfachen, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, und Vollzug der am 8. September 2010 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe.  Strafbefehl der Staatsanwaltschaft F.____ vom 24. September 2013: Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.-- wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfachen teilweise versuchten Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruch, Urkundenfälschung.  Strafbefehl der Staatsanwaltschaft G.____ vom 30. Januar 2014: Gemeinnützige Arbeit von 360 Stunden und Busse von Fr. 500.-- wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, geringfügigen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs als Zusatzstrafe zum Urteil vom 4. Juli 2012.  Strafbefehl der Staatsanwaltschaft H.____ vom 22. Juli 2014: Busse von Fr. 40.-- wegen Verletzung der Verkehrsregeln.  Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I.____ vom 9. Juni 2015: Busse von Fr. 180.-- wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit (80 km/h) um 16 km/h. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht  Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 27. Juli 2015: Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu Fr. 80.-- wegen gewerbsmässigen Diebstahls sowie mehrfachen Hausfriedensbruchs.

C. Die Sozialhilfebehörde D.____ unterstützte A.____ vom 1. Januar 2011 bis 30. Juni 2014 mit Fr. 107'863.10. lm Betreibungsregister ist er bis zum 30. November 2015 mit Betreibungen für insgesamt Fr. 75'825.-- sowie mit offenen Verlustscheinen in der Gesamthöhe von Fr. 40'838.35 registriert.

D. Seit dem 1. Oktober 2014 arbeitet A.____ in seinem erlernten Beruf als Bodenleger, anfangs temporär und seit dem 1. Januar 2015 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, zunächst bei einer Firma in J.____ und seit dem 1. September 2016 in K.____.

E. Mit Schreiben vom 8. Mai 2015 teilte das Amt für Migration Basel-Landschaft (AfM) A.____ mit, angesichts der Vielzahl an Delikten sowie aufgrund seiner Verschuldung gehe man von einer schwerwiegenden Gefährdung respektive von einem schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Das AfM gewährte ihm sodann das rechtliche Gehör zum allfälligen Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und der damit einhergehenden Wegweisung aus der Schweiz. A.____ nahm dazu am 24. Mai 2015 Stellung.

F. Mit Verfügung vom 24. August 2015 widerrief das AfM die Niederlassungsbewilligung von A.____ und wies diesen aus der Schweiz weg, wobei ihm für die Ausreise eine Frist bis spätestens 30. September 2015 gesetzt wurde. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Friedrich Kramer, Rechtsanwalt in Bern, mit Eingabe vom 7. September 2015 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter o/e-Kostenfolge.

G. Der Regierungsrat wies die Beschwerde mit Entscheid Nr. 1993 vom 8. Dezember 2015 ab und verfügte, dass A.____ die Schweiz bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft des Entscheides zu verlassen habe. In seiner Begründung führte der Regierungsrat im Wesentlichen die zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen sowie eine mutwillige Verschuldung an. Er verneinte überdies das Vorliegen eines Härtefalls. Sodann stellte er fest, dass die angefochtene Verfügung sich als verhältnismässig erweise.

H. A.____, weiterhin vertreten durch Friedrich Kramer, Rechtsanwalt, erhob mit Eingabe vom 28. Dezember 2015 (Poststempel) beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrates. Er beantragt, es sei der Entscheid des Regierungsrates vom 8. Dezember 2015 aufzuheben unter o/e-Kostenfolge. Zudem stellt er Beweisanträge auf Partei- und Zeugenbefragungen.

I. Der Regierungsrat liess sich mit Schreiben vom 24. Februar 2016 vernehmen und beantragt die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. Mit Schreiben vom 14. März 2016 teilte der Migrationsdienst des Kantons B.____ mit, dass das Gesuch des Beschwerdefühhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht rers um Wechsel in den Kanton B.____ bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids bezüglich Widerrufs der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz sistiert werde.

J. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 18. März 2016 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Mit derselben Verfügung wurden die Beweisanträge des Beschwerdeführers abgewiesen.

K. Mit Eingaben vom 9. September und 20. September 2016 reichte der Beschwerdeführer neue Beweismittel ein.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann.

2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).

3. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung des Beschwerdeführers zu Recht erfolgten.

4.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] vom 16. Dezember 2005; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und 27 ff. AuG im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 133 I 185 E. 2.3; PETER UEBERSAX, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 7.84 ff.). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht

4.2 Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und der Dominikanischen Republik keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, welche dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumen würde.

4.3 Gemäss Art. 34 Abs. 1 AuG verleiht die Niederlassungsbewilligung ihrer Inhaberin resp. ihrem Inhaber grundsätzlich einen zeitlich unbefristeten und unbedingten Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz. Es ist somit von einem gesetzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Aufenthalt in der Schweiz auszugehen.

5.1 Der von der Niederlassungsbewilligung grundsätzlich eingeräumte gesetzliche Anspruch auf Anwesenheit gilt indes nicht absolut. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist selbst dann möglich, wenn die ausländische Person in der Schweiz geboren wurde und ihr ganzes Leben hier verbracht hat (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BGE 139 I 16 E. 2.2.1).

5.2.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet hat.

5.2.2 Die "öffentliche Sicherheit und Ordnung" bildet den Oberbegriff der polizeilichen Schutzgüter: Die öffentliche Ordnung umfasst die Gesamtheit der ungeschriebenen Ordnungsvorstellungen, deren Befolgung nach der herrschenden sozialen und ethischen Anschauung als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens anzusehen ist. Die öffentliche Sicherheit bedeutet die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, der Rechtsgüter der Einzelnen (Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, usw.) sowie der Einrichtungen des Staates. Eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist somit namentlich gegeben bei erheblichen oder wiederholten Verstössen gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen sowie bei Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen (z.B. Steuern, Krankenkassenprämien) oder privatrechtlichen Verpflichtungen (z.B. Mietzinse, Prämien privater Versicherungen; vgl. Art. 80 Abs. 1 lit. a und b der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE] vom 24. Oktober 2007).

5.2.3 Im Gegensatz zum Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 62 lit. c AuG, welcher voraussetzt, dass die Ausländerin oder der Ausländer "erheblich oder wiederholt" gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat, setzt der Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG voraus, dass ein solcher Verstoss in schwerwiegender Weise erfolgt ist. Damit werden vergleichsweise erhöhte Anforderungen an einen Bewilligungswiderruf gestellt, was sich eindeutig aus dem französischen Wortlaut der genannten Bestimmungen ergibt. Während Art. 62 lit. c AuG von einem Verstoss "de manière grave ou répétée" spricht, wird in Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG die qualifizierte Formulierung "de manière très grave" verwendet (BGE 137 II 297 E. 3.2). Zur Abgrenzung zwischen Art. 62 lit. c und Art 63 Abs. 1 lit. b AuG ist in erster Linie auf den Stellenwert des beeinträchtigten Rechtsgutes abzustellen. Die Praxis geht bei Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG von der Erfüllung der qualifizierten Formulierung aus, wenn die ausländische Person mit ihrem Handeln besonders hochwertige Rechtshttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht güter namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder in Gefahr gebracht hat. Indes können auch vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen als schwerwiegend im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG bezeichnet werden (BGE 137 II 237 E. 3.3). Namentlich kann auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen. Diesfalls ist nicht die Schwere der verhängten Strafen, sondern die Vielzahl der Delikte entscheidend. Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung soll auch dann möglich sein, wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bundesblatt [BBl] 2002 3709, 3809 f.). Ob eine Ausländerin oder ein Ausländer willens und in der Lage ist, sich in die hier geltende Ordnung einzufügen, ist anhand einer Gesamtbetrachtung ihres bzw. seines Verhaltens zu beurteilen (BGE 137 II 297 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichtes 2C_160/2013 vom 15. November 2013 E. 2.1.1; vgl. auch ANDREAS ZÜND/ LADINA ARQUINT HILL, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 8.29; SILVIA HUNZIKER, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Rz. 19 zu Art. 63 AuG; MARC SPESCHA, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl., Zürich 2015, Rz. 10 zu Art. 63 AuG). Gemäss Art. 63 Abs. 2 AuG gilt der Widerrufsgrund auch für Niederlassungsbewilligungen von Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten. Der Widerruf muss zudem verhältnismässig sein (Art. 96 Abs. 1 AuG, BGE 139 I 145 E. 2.2).

5.3 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, dass der Beschwerdeführer seit 2004 elf Mal verurteilt worden sei. Er habe im Wesentlichen strafbare Handlungen gegen das Vermögen, unter anderem gewerbsmässigen Diebstahl, begangen und gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung verstossen. Er sei mit einer Freiheitsstrafe von 40 Tagen, insgesamt mit Geldstrafen von 545 Tagessätzen, Bussen in Gesamthöhe von Fr. 4'420.-- sowie 360 Stunden gemeinnütziger Arbeit bestraft worden. Sein Verschulden sei als schwerwiegend zu bezeichnen. Insbesondere habe der Beschwerdeführer wiederholt während laufenden Probezeiten delinquiert und sich von den verhängten Strafen nicht abhalten lassen. Auch als Autolenker sei er weder gewillt noch fähig die grundlegenden Regeln des Strassenverkehrs zu beachten. Diese Regeln dienten nicht nur der blossen Ordnung im Strassenverkehr, sondern letztlich dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der anderen, insbesondere auch der schwächeren Verkehrsteilnehmer. Insgesamt zeigten die Zahl und Art der Delikte sowie die wiederholte Delinquenz während den Probezeiten und beim Arbeitgeber im Rahmen der Abarbeitung der gerichtlich angeordneten gemeinnützigen Arbeit, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt oder fähig sei, sich in die in der Schweiz geltende Ordnung einzufügen. Der Beschwerdegegner kam deshalb im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zum Schluss, dass der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG gegeben sei.

5.4 Dem entgegnete der Beschwerdeführer anlässlich des ihm gewährten rechtlichen Gehörs sowie mit Eingabe an das Kantonsgericht vom 9. September 2016, dass er die ihm vorgeworfenen Delikte begangen habe, was er sehr bereue. Er habe aber nie andere Menschen in http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht ihren hochwertigen Rechtsgütern verletzt oder in Gefahr gebracht, so sei er nie gewalttätig gewesen und es lägen bei ihm keine Alkohol- oder Drogenprobleme vor. Aus seinem Verhalten könne deshalb keine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit abgeleitet werden. Nach Abschluss seiner Lehre als Bodenleger im Jahr 2004 habe er keine Festanstellung gefunden, er habe nur zeitweise arbeiten können und sei häufig auch ohne Arbeit gewesen. Während den Phasen der Arbeitslosigkeit sei er in falsche Kreise geraten. Es sei ihm schliesslich gelungen, sich von diesen Menschen zu lösen und er habe in J.____ zunächst auf temporärer Basis und seit Januar 2015 als festangestellter Bodenleger Arbeit gefunden. Seit Juni 2016 lebe er mit seiner Schweizer Lebenspartnerin zusammen. Er komme allen seinen Verpflichtungen nach und habe auch mit der Sanierung seiner Schulden begonnen. Er habe erkannt, dass er sich rechtschaffen verhalten müsse und im letzten Moment den Rank gefunden.

5.5 Aus den Verfahrensakten sowie dem Strafregisterauszug des Beschwerdeführers wird ersichtlich, dass dieser zwischen 2004 und 2015 regelmässig delinquiert hat. Als junger Erwachsener hat er sich namentlich des (geringfügigen) Diebstahls, Entwendens eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und der Widerhandlung gegen das Transportgesetz schuldig gemacht. Im Erwachsenenalter wurde er wegen mehrfachen teilweise versuchten Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, einfacher und grober Verletzung der Verkehrsregeln und Fahrens ohne Führer- bzw. Fahrzeugausweis verurteilt. Insbesondere delinquierte der Beschwerdeführer wiederholt während laufenden Probezeiten und liess sich von den verhängten Strafen nicht abhalten. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit seinem jugendlichen Alter Anlass zu Klagen gegeben hat. Dies offenbart zweifelsohne eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung. Bei den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten handelt es sich um Strafverfügungen mit Bussen im Rahmen zwischen Fr. 40.-- und Fr. 2'000.--, einer Freiheitsstrafe von 40 Tagen und Geldstrafen zwischen 10 und 210 Tagessätzen à Fr. 30.-- und Fr. 110.-- sowie gemeinnütziger Arbeit von 360 Stunden. Die überwiegend gewählten Strafarten (Bussen und Geldstrafen) und das jeweilige Strafmass machen insgesamt deutlich, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten nicht um schwerwiegende Delikte handelt. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers soll nicht bagatellisiert werden, doch hat er keine Gewaltoder Drogendelikte begangen, sondern mehrheitlich Vermögensdelikte ohne schwere Straffälligkeit. Die fragliche Delinquenz vermag deshalb – auch in ihrer Gesamtheit – keinen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG zu begründen (vgl. auch BGE 137 II 297 E. 3.4).

6.1 Weiter zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer durch mutwillige Nichterfüllung seiner öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermag Schuldenwirtschaft für sich allein den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht zu rechtfertigen, sondern es bedarf erschwerender Merkmale. Blosse Liederlichkeit rechtfertigt einen solchen Widerruf nicht, sondern die Verschuldung muss vielmehr selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein (vgl. BGE 137 II 297 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichtes 2C_160/2013 vom 15. November 2013 E. 2.1.1; 2C_1124/2012 vom 27. August 2013 E. 3; 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.3 m.w.H.). Zu beachten ist überhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht dies, dass bei ausländischen Personen, die sich wie der Beschwerdeführer seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit keine Anwendung finden darf (vgl. Art. 63 Abs. 2 i.V.m. mit Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG). Diese Einschränkung gilt zwar beim Widerrufsgrund des schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG nicht. Soll das Gesetz aber eine ausgewogene Anwendung finden, rechtfertigt es sich, nicht leichthin von der Mutwilligkeit des Schuldenmachens auszugehen (Urteile des Bundesgerichtes 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 2.2; 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.3 m.w.H.).

6.2 Der Regierungsrat erwog im angefochtenen Entscheid, dass der Beschwerdeführer nicht nur strafrechtlich gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen habe. Hinzu komme, dass er mit Betreibungen und offenen Verlustscheinen registriert sei. Damit sei er über einen längeren Zeitraum seinen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen. Aus den Umständen lasse sich auf eine bedenkliche Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers gegenüber dem Ansteigen und Bestand seiner Schulden schliessen. So erziele er zwar seit Beginn des Jahres 2015 ein regelmässiges Erwerbseinkommen, das es ihm ohne weiteres ermöglichen würde, seine Schulden abzutragen, dennoch seien keine Anstrengungen zur Schuldensanierung ersichtlich. Der Beschwerdeführer zeige seit Jahren keinen erkennbaren Willen, seine finanzielle Situation ernsthaft in den Griff zu bekommen und eine Schuldensanierung anzustreben. Da von einer mutwilligen Verschuldung ausgegangen werden müsse, erfülle der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE.

6.3 Mit Bezug auf die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im vorinstanzlichen Verfahren eingeholten Betreibungsregisterauszug vom 30. November 2015, dass gegen den Beschwerdeführer Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 75'825.-- sowie offene Verlustscheine in der Höhe von insgesamt Fr. 40'838.35 registriert sind. Die betriebenen Forderungen rühren vornehmlich aus der deliktischen Vergangenheit des Beschwerdeführers. Ebenfalls ausstehend sind öffentlich-rechtliche Forderungen (Steuern, Krankenkassenprämien) sowie einzelne, von Inkassogesellschaften geltend gemachte Beträge, so etwa aufgrund nicht bezahlter Arztrechnungen. Der Beschwerdeführer erzielt seit Beginn des Jahres 2015 ein regelmässiges Einkommen. Mit Eingabe vom 20. September 2016 legt der Beschwerdeführer eine Arbeitsbestätigung der Arbeitgeberin mit einem vereinbarten monatlichen Bruttoeinkommen in der Höhe von Fr. 5'000.-- (plus 13. Monatslohn) vor. In der Eingabe vom 9. September 2016 weist er zudem auf eine Abzahlungsvereinbarung mit der Gerichtsverwaltung, Gerichte des Kantons Basel-Landschaft, vom 1. Februar 2016 hin, in der er sich verpflichtet, monatlich Fr. 500.-- an die mit Urteil vom 27. Juli 2015 gesprochene Geldstrafe abzubezahlen. Seit Februar 2016 leistet der Beschwerdeführer erwiesenermassen die vereinbarten monatlichen Zahlungen in der Höhe von Fr. 500.--.

6.4 Im angefochtenen Entscheid legt der Beschwerdegegner nicht dar, inwiefern die vom Beschwerdeführer geäufneten Schulden als mutwillige oder zumindest leichtfertige Nichterfüllung finanzieller Verpflichtungen im Sinne von Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE zu qualifizieren seien. Ein von Liederlichkeit bzw. Leichtfertigkeit getragenes Verhalten genügt in diesem Zusammenhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht hang nicht. Vorausgesetzt ist vielmehr (vgl. E. 6.1 vorstehend), dass die Verschuldung selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist. Aus den Verfahrensakten ergeben sich keine Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer seine Schulden mutwillig herbeigeführt hat. Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass ein grosser Anteil der betriebenen Forderungen auf seine frühere Delinquenz zurückzuführen ist. Seit der Beschwerdeführer eine feste Arbeitsstelle hat und ein regelmässiges Einkommen erzielt, hat sich seine finanzielle Situation deutlich verbessert und er hat keine weiteren Schulden angehäuft. Auch kommt der Beschwerdeführer seither seinen finanziellen Verpflichtungen nach. Zu seinen Gunsten sprechen zudem seine aktenkundigen Sanierungsbemühungen, weshalb davon auszugehen ist, dass er in der Lage und willens ist, die Schulden zu tilgen. Beim Beschwerdeführer kann folglich nicht von einer mutwilligen Nichterfüllung von öffentlich-rechtlichen bzw. privatrechtlichen Verpflichtungen ausgegangen werden. Das Verhalten des Beschwerdeführers darf zwar nicht verharmlost werden, es erweist sich aber nach dem Gesagten nicht als schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. So sind auch in einer Gesamtbetrachtung die begangenen Verfehlungen im vorliegenden Fall nicht ausreichend, um einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu rechtfertigen. Damit ist der Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG nicht erfüllt. Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen.

7.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden nach § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Den Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (§ 20 Abs. 3 und 4 VPO). Dementsprechend sind im vorliegenden Verfahren keine Verfahrenskosten zu erheben und der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

7.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht in seiner Honorarrechnung vom 8. April 2016 einen Zeitaufwand von 10.5 Stunden zu Fr. 250.-- geltend, zudem beantragt er den Ersatz von Auslagen in der Höhe von Fr. 79.--, was nicht zu beanstanden ist. Demzufolge hat der Beschwerdegegner dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 2‘920.30 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

4. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'920.30 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) auszurichten.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin i.V.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

810 15 377 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 21.09.2016 810 15 377 — Swissrulings