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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 14.09.2016 810 15 350

14. September 2016·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·4,134 Wörter·~21 min·8

Zusammenfassung

Raumplanung, Bauwesen Bauprojekt für Rad- und Gehweg

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 14. September 2016 (810 15 350) ____________________________________________________________________

Raumplanung, Bauwesen

Bauprojekt für Rad- und Gehweg

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Claude Jeanneret, Markus Clausen, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin Stephanie Schlecht

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Michael Ritter, Rechtsanwalt

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Einwohnergemeinde B.____, Beigeladene

Betreff Bauprojekt für Rad- und Gehweg X.____strasse (RRB Nr. 1788 vom 17. November 2015)

A. Mit Entscheid der Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft (BUD) Nr. 151 vom 10. April 2014 wurde gestützt auf § 13 Abs. 2 des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 das Bauprojekt “Fuss-/Radweg B.____, X.____strasse, (…)“ als kantonaler Nutzungsplan beschlossen. Dieser stützt sich auf den vom

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Landrat am 26. März 2009 genehmigten kantonalen Richtplan (vgl. auch Richtplankarte Verkehrsinfrastruktur). B. Mit Schreiben vom 13. März 2015 wurde unter anderen A.____ als betroffener Grundeigentümer der Parzellen Nr. 1169 und Nr. 1172, Grundbuch (GB) B.____, zur Landerwerbsverhandlung eingeladen, da seine Parzellen im Rahmen des Bauprojekts beansprucht würden. Er äusserte sich dazu nicht und blieb den Verhandlungen fern. C. Die öffentliche Planauflage fand vom 20. April bis zum 21. Mai 2015 statt. D. Mit Eingabe vom 18. Mai 2015 erhob A.____, nachfolgend vertreten durch Michael Ritter, Rechtsanwalt in Möhlin, Einsprache gegen das Bauprojekt mit den Rechtsbegehren: 1. Das Baugesuch sei abzuweisen, sofern überhaupt darauf eingetreten werden könne; 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Baugesuchstellers. E. Am 22. Juni 2015 fand eine Einigungsverhandlung mit A.____ und seinem Rechtsvertreter statt, wobei der Kanton A.____ anbot, das abzutretende Land von insgesamt 479 m2 durch Abtausch von der kantonseigenen Parzelle Nr. 1168, GB B.____, zu kompensieren. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2015 teilte A.____ schriftlich mit, an der Einsprache festzuhalten. F. Mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 1788 vom 17. November 2015 wurde die Einsprache abgewiesen. G. Dagegen erhob A.____, nach wie vor vertreten durch Michael Ritter, am 27. November 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragt, es sei der RRB Nr. 1788 vom 17. November 2015 aufzuheben und das Bauprojekt Rad- und Gehweg Gemeinde B.____, X.____strasse (…), abzuweisen, unter o/e-Kostenfolge. H. Am 20. Januar 2016 liess sich die Einwohnergemeinde B.____ innert erstreckter Frist vernehmen und schloss auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. I. Mit Vernehmlassung vom 28. Januar 2016 beantragt die BUD unter o/e- Kostenfolge, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. J. Mit präsidialer Verfügung vom 26. Februar 2016 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung mit vorangehendem Augenschein überwiesen. K. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung hat das Kantonsgericht unter anderem im Beisein des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters, des stellvertretenden Leiters der Rechtsabteilung der BUD sowie eines Vertreters des Tiefbauamtes (TBA) sowie des Leiters der Abteilung Bau und einer juristischen Mitarbeiterin der Gemeinde B.____ vorgängig einen Augenschein an der X.____strasse in B.____ durchgeführt. An der anschliessenden Parteiverhandlung haben die Parteien an ihren Anträgen und Begründungen festgehalten.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht inErwägung : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben. Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat. Der Beschwerdeführer ist als Grundeigentümer der betroffenen Parzellen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden. 2.1 Die Kognition des Kantonsgerichts beschränkt sich gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob die Vorinstanz ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob diese den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen im vorliegenden Fall verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 2.2 Der Umfang der Beurteilung durch das Kantonsgericht, wie er in § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO vorgesehen ist, entspricht im vorliegenden Fall den bundesrechtlichen Anforderungen. So hat das kantonale Recht nach Art. 33 Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 die volle Überprüfung von Verfügungen und Nutzungsplänen durch wenigstens eine Beschwerdebehörde zu gewährleisten. Diesen Anforderungen genügt es nach ständiger Rechtsprechung, wenn der Regierungsrat als Plangenehmigungsbehörde als einzige Instanz mit voller Kognition über Einsprachen und Beschwerden entscheidet (vgl. BGE 127 II 238 E. 3b/bb; 119 Ia 321 E. 5 c; BGE 114 Ia 233 E. 2b; PETER HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Auflage, Bern 2016, S. 549; BERNHARD WALDMANN/PETER HÄNNI, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 33 N 74 f.). Volle Überprüfung bedeutet im vorliegenden Zusammenhang nicht nur die freie Prüfung des Sachverhalts und der sich stellenden Rechtsfragen, sondern auch eine Ermessenskontrolle. Die Überprüfung hat sich dabei dort sachlich zurückzuhalten, wo es um lokale Angelegenheiten geht, hingegen so weit auszugreifen, dass die übergeordneten, vom Kanton zu sichernden Interessen einen angemessenen Platz erhalten (vgl. BGE 127 II 238 E. 3 b/aa; HEINZ AEMISEGGER/STEPHAN HAAG, Kommentar zum Raumplanungsgesetz, Zürich 1999, Art. 33 N 56 RPG). Bei der Angemessenheitsprüfung ist jeweils auch der den Planungsträgern durch Art. 2 Abs. 3 RPG zuerkannte Gestaltungsbereich zu beachten. Nach Art. 2 Abs. 3 RPG achten die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden darauf, den ihnen nachgeordneten Behörden den zur Erfüllung ihrer Aufgabe nötigen Ermessensspielraum zu lassen. Ein Planungsentscheid ist gestützt darauf zu schützen, wenn er sich als zweckmässig erweist, unabhängig davon, ob sich weitere, ebenso zweckmässige Lösungen erkennen lassen (vgl. HÄNNI, a.a.O., S. 550 ff.).

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.3 Die eingeschränkte Kognition des Kantonsgerichts ist zudem mit Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 vereinbar. Nach der Lehre und Rechtsprechung liegt ein Entscheid über zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK unter anderem dann vor, wenn, wie im vorliegenden Fall, eine bau- oder planungsrechtliche Massnahme direkte Auswirkungen auf die Ausübung der Eigentumsrechte der Grundeigentümer hat (vgl. BGE 127 I 44 E. 2a; BGE 122 I 294 E. 3e; RUTH HERZOG, Art. 6 EMRK und kantonale Verwaltungsrechtspflege, Bern 1995, S. 148). Fällt eine Streitigkeit unter Art. 6 Ziff. 1 EMRK, haben die Kantone zusätzlich zu den Anforderungen gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG eine richterliche Behörde vorzusehen. Nach Art. 6 EMRK ist indes keine Ermessens- oder Angemessenheitskontrolle, sondern lediglich eine freie Überprüfung der Sachverhalts- und der Rechtsfragen vorgeschrieben (vgl. BGE 120 Ia 19 E. 4c; BGE 119 Ia 88 E. 5c/aa; HERZOG, a.a.O., S. 370). 3. Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob der durch das Bauprojekt Fuss-/ Radweg, X.____strasse (…) der Gemeinde B.____ erforderliche Landerwerb der Parzellen Nr. 1169 und Nr. 1172, GB B.____, rechtmässig ist. 4.1 Im angefochtenen Entscheid Nr. 1788 vom 17. November 2015 erwog der Regierungsrat, dass dem Veloverkehr auf der X.____strasse bislang keine Schutzmassnahmen zur Verfügung stehen würden und die Velofahrer im Mischverkehr auf der Gemeindestrasse unterwegs seien. Aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens im betroffenen und stark frequentierten Gewerbegebiet sei die Verkehrssicherheit insbesondere für unsichere Velofahrer nicht gewährleistet. Ausserdem bestehe für die Fussgänger kein Trottoir, sodass diese ebenfalls auf der Strasse oder über das Feld laufen müssten. Die Radroute zwischen B.____ und C.____ sei Bestandteil des kantonalen Radroutennetzes und das Projekt sehe den Neubau eines abgetrennten Fuss- und Radwegs westlich entlang der X.____strasse mit der Normbreite von 3.50 m vor, um den Sicherheitsbedürfnissen von Fussgängern und Velofahrern gerecht zu werden. Mit den beidseitigen Banketten von je 0.50 m betrage die Breite der zu erwerbenden Fläche 4.50 m auf der Ostseite aller betroffenen Parzellen, so auch der Parzellen des Beschwerdeführers. Der neue Fuss-/Radweg folge der Linienführung der im kantonalen Richtplan enthaltenen kantonalen Radroute, welche von B.____ nach C.____ führe. Sie diene nicht nur der Verbindung der beiden Orte, sondern auch der Erschliessung der publikumsintensiven Anlagen entlang der X.____strasse. Aus diesem Grund seien bereits nördlich und südlich der X.____strasse erste Abschnitte des Fuss-/Radwegs realisiert worden. Eine alternative Linienführung abseits der X.____strasse entspreche nicht mehr dem vom Landrat beschlossenen kantonalen Richtplan und würde auch nicht der Erschliessungsfunktion der X.____strasse gerecht. Das Projekt entspreche dem kantonalen Auftrag, das kantonale Radroutennetz fertigzustellen und sei überdies im Agglomerationsprogramm des Bundes enthalten. Der Landerwerb von privaten Parzellen sei dafür unumgänglich. 4.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, es handle sich vorliegend entgegen der Auffassung des Regierungsrats bzw. der BUD nicht um eine Kantonsstrasse, sondern um eine Gemeindestrasse. Demzufolge komme nicht § 15 des Strassengesetzes (Strassengesetz) vom 24. März 1986 zur Anwendung, da dieser für Kantonsstrassen einschlägig sei. Ferner ver-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht suche die BUD mit dem vorliegenden Bauprojekt das publikumsintensive Gewerbe entlang der X.____strasse zu erschliessen, was jedoch nicht im Aufgabenbereich des Kantons stehe. Demzufolge könne das Bauprojekt nicht im Verfahren nach § 15 Strassengesetz bewilligt werden, sondern es richte sich nach den §§ 34 ff. RBG. Soweit der Regierungsrat zum Schluss komme, das Gewerbe entlang der X.____strasse sei nicht ausreichend erschlossen, dürfe keine Baubewilligung erteilt werden, da die Erteilung einer Baubewilligung in jedem Fall eine ausreichende Erschliessung voraussetze. Sollte es sich wider Erwarten um eine Kantonsstrasse handeln, müsste zunächst die Frage der Abtretung des Grundeigentums des Beschwerdeführers geklärt werden. Solange der Beschwerdeführer nicht bereit sei, sein Grundeigentum zur Verfügung zu stellen, könne das geplante Bauprojekt nicht bewilligt werden. Ein solches Vorgehen würde die von der Bundesverfassung gewährte Eigentumsgarantie verletzen. Schliesslich seien keine Alternativstandorte geprüft worden, weshalb diesbezüglich der massgebliche Sachverhalt unrichtig festgestellt worden sei. 5.1 Gemäss § 20 Abs. 1 Strassengesetz beschliesst der Landrat nach Anhören der Gemeinden ein zusammenhängendes Netz regionaler Radrouten. Eine regionale Radroute ist vorzusehen, wo Strassen regelmässig von einer grösseren Zahl von Velofahrern benutzt werden, wo es sich um besonders förderungswürdige Verbindungen handelt oder wo es die Sicherheit der Velo- und Mofafahrer sonst erfordert. Neu anzulegende regionale Radrouten werden vom Kanton erstellt. Der Landrat genehmigte am 26. März 2009 den kantonalen Richtplan mit der dazugehörigen Richtplankarte Verkehrsinfrastruktur. Die Radroute zwischen B.____ und C.____ ist Bestandteil dieses Radroutennetzes. Demzufolge ist für die vorliegend umstrittene Erstellung der neu anzulegenden Radroute der Kanton zuständig. Daran ändert nichts, dass die regionalen Radrouten nach der Fertigstellung Bestandteil des Gemeindestrassennetzes gemäss § 6 Abs. 2 Strassengesetz werden (§ 20 Abs. 1 Strassengesetz). 5.2 Der Kanton kann zur Erfüllung seiner Aufgaben kantonale Nutzungspläne erlassen. Diese dienen insbesondere der Erstellung bzw. dem Ausbau von Verkehrsanlagen, öffentlichen Werken und Anlagen sowie dem Schutz von Landschaften, Naturobjekten und Kulturdenkmälern von nationaler und kantonaler Bedeutung (§ 12 Abs. 1 RBG). Das Verfahren zum Erlass von kantonalen Nutzungsplänen richtet sich nach § 13 RBG. Nach dessen Abs. 2 sind die kantonalen Nutzungspläne von der BUD zu erlassen. Die Ausführung des Beschwerdeführers, wonach sich das Verfahren nach den §§ 34 ff. RBG richte, geht somit fehl, da diese Bestimmung die kommunalen Strassennetzpläne betrifft. Wie vorstehend aufgezeigt, handelt es sich jedoch um einen kantonalen Nutzungsplan. Demzufolge ist das Vorgehen der BUD nicht zu beanstanden und die Umsetzung des geplanten Bauprojekts im Rahmen des Planauflageverfahrens korrekt. 5.3 Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Erstellung des geplanten Bauprojekts die Erteilung einer Baubewilligung voraussetze, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Gemäss § 120 Abs. 4 lit. a RBG ist keine Baubewilligung erforderlich für öffentliche Leitungen und Tiefbauten, insbesondere Kanalisationen, Wasserleitungen, Energieleitungen, Strassen, Brücken und Wassernutzungsbauten. Vorbehalten bleiben die Aufgrabungs- bzw. Anschlussbewilligungen der Werkeigentümerin oder des Werkeigentümers sowie die Durchfüh-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht rung gesetzlich vorgeschriebener Auflageverfahren. Folglich ist mit dem Beschwerdegegner festzuhalten, dass es für die Errichtung des fehlenden Teilstücks des geplanten Geh- und Radwegs keiner Baubewilligung bedarf (vgl. § 2 und § 6 Strassengesetz). 6.1 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, es müsse vor einer allfälligen Bewilligung des Bauprojekts die Frage der Abtretung des Grundeigentums des Beschwerdeführers geklärt werden, ansonsten die durch Art. 26 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 gewährleistete Eigentumsgarantie verletzt würde. Diesbezüglich sei zu beachten, dass der Landerwerb explizit in § 22 Abs. 1 Strassengesetz geregelt sei und das Gesetz hierfür vier Möglichkeiten vorsehe, wie das Land erworben werden könne. Ausgeschlossen sei, dass ein Bauprojekt bewilligt werden könne, bevor überhaupt über den entsprechenden Landerwerb entschieden sei. Es sei aus rechtlicher Sicht nicht möglich, ein Kantonsstrassen-Bauprojekt zu bewilligen, bevor die vom Projekt betroffenen Grundstücke erworben worden seien. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers muss das erforderliche Land nicht vorab erworben werden, da § 22 Strassengesetz nicht zur Anwendung kommt, weil diese Bestimmung den Landerwerb im Zusammenhang mit dem Bau, dem Ausbau und der Korrektion von Kantonsstrassen regelt. Das streitgegenständliche Bauprojekt "Fuss-/Radweg B.____, X.____strasse, (…)“ stellt indessen einen kantonalen Nutzungsplan dar, welcher dem planenden Gemeinwesen das Enteignungsrecht für die darin vorgesehenen Werke gewährt, sobald der Nutzungsplan rechtskräftig ist (§ 77 Abs. 1 RBG). Demzufolge kann der Kanton nach Rechtskraft des kantonalen Nutzungsplans die Parzellen des Beschwerdeführers gestützt darauf beanspruchen. 6.2 Es ist zutreffend, dass die aufgrund des geplanten Fuss- und Radwegs erforderliche Landabtretung einen Eingriff in die von Art. 26 BV gewährleistete Eigentumsgarantie darstellen wird. Ein Eingriff in die Eigentumsgarantie ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig: Er bedarf einer genügenden gesetzlichen Grundlage und eines überwiegenden öffentlichen Interesses und muss zudem verhältnismässig sein (vgl. ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/ HELEN KELLER/DANIELA THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, N 302 ff. und 601 ff.). Ferner ist der Kerngehalt der Eigentumsgarantie unantastbar (vgl. Art. 36 Abs. 4 BV; KLAUS A. VALLENDER/PETER HETTICH, in: Ehrenzeller/ Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], St. Galler Kommentar, Die schweizerische Bundesverfassung, 3. Auflage, St. Gallen 2014, N 51 f. zu Art. 26 BV). 6.3 Bei einem schweren Eingriff in die Eigentumsgarantie ist das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage erfüllt, wenn der Eingriff in einem formellen Gesetz vorgesehen ist (vgl. BGE 130 I 360 E. 1.2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bau- und Raumplanungsrecht liegt ein schwerer Grundrechtseingriff vor, wenn Grundeigentum zwangsweise entzogen wird, oder wenn durch Verbote und Gebote der bisherige oder künftig mögliche Gebrauch des Grundstücks verunmöglicht oder stark erschwert wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_265/2010 vom 28. September 2010 E. 4.1; 1C_285/2007 vom 22. Mai 2008 E. 3.1). Als schweren Eingriff betrachtet das Bundesgericht den Entzug von Eigentumsrechten in Form einer formellen Enteignung (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, N 2328). Die formelle Enteignung dient

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht namentlich dem Landbedarf für die Erstellung öffentlicher Werke oder Anlagen wie beispielsweise dem Bau von Strassen. Durch den streitgegenständlichen Fuss- und Fahrradweg kann dem Beschwerdeführer auf seinen beiden Parzellen zwangsweise ein Landstreifen von ca. 4.50 m Breite entzogen werden, womit ein schwerer Eingriff in die Eigentumsgarantie vorliegt. 6.4 Der angefochtene Entscheid des Beschwerdegegners stützt sich zunächst auf § 120 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft (KV) vom 17. Mai 1984, wonach der Kanton und die Gemeinden das Verkehrs- und Strassenwesen ordnen. Wie aufgezeigt, kann der Kanton zur Erfüllung seiner Aufgaben kantonale Nutzungspläne erlassen (§ 12 Abs. 1 RBG; E. 5.2). Der Kanton kann zur Wahrnehmung dieser Aufgaben Grundeigentümer enteignen. Das Enteignungsrecht kann geltend gemacht werden für Werke, die im Interesse des Kantons, oder eines grossen Teils desselben, oder einzelner Gemeinden liegen. Es kann auch für andere Zwecke, die im öffentlichen Interesse liegen, verlangt werden, sofern diese durch ein besonderes Gesetz oder durch eine auf einem solchen beruhende Verordnung anerkannt sind (§ 2 des Gesetzes über die Enteignung [EntG] vom 19. Juni 1950). Wie ausgeführt, wird mit dem rechtskräftigen Erlass der Nutzungsplanung (inkl. kommunaler Strassennetzpläne) dem planenden Gemeinwesen das Enteignungsrecht für die darin vorgesehenen Werke gewährt (§ 77 Abs. 1 RBG). Somit ist eine hinreichende gesetzliche Grundlage für den geplanten Geh- und Radweg gegeben. 6.5 Staatliche Eingriffe in das Eigentum müssen weiter durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein (vgl. Art. 36 Abs. 2 BV). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist grundsätzlich jedes öffentliche Interesse geeignet, einen Eingriff in das Eigentum zu rechtfertigen, sofern das angestrebte Ziel nicht rein fiskalischer Natur ist oder gegen anderweitige Verfassungsnormen verstösst (vgl. BGE 106 Ia 94 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1C_455/2010 vom 7. Januar 2011 E. 3.3 - 3.5). Als legitime öffentliche Interessen werden in der Literatur unter anderem Interessen der Raumplanung, des Umwelt- und Gewässerschutzes und des Natur- und Heimatschutzes anerkannt (vgl. ENRICO RIVA/THOMAS MÜLLER-TSCHUMI, Eigentumsgarantie, in: Thürer/Aubert/Müller [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz – Droit constitutionnel suisse, Zürich 2001, § 48, N 18 m.w.H.; VALLENDER/HETTICH, a.a.O., N 47 zu Art. 26 BV). 6.6 Im vorliegenden Fall ist die Erstellung eines Fuss- und Radwegs westlich entlang der X.____strasse mit einer Normbreite von 3.50 m und mit beidseitigen Banketten von 0.50 m geplant. Das Projekt soll den Sicherheitsbedürfnissen der Fussgänger und Velofahrer dienen, indem es einen von der bestehenden Gemeindestrasse abgetrennten Geh- und Radweg vorsieht. Derzeit bewegen sich die Velofahrer und Fussgänger im Mischverkehr, was es insbesondere in einem stark frequentierten Gewerbegebiet zu verhindern gilt. Somit trägt das Bauprojekt gezielt zur Verbesserung der Verkehrssicherheit des Langsamverkehrs bei, was sich mit dem Grundsatz des Strassengesetzes, wonach im Interesse der Verkehrssicherheit der langsame und der nicht motorisierte Verkehr vom schnellen motorisierten Verkehr zu entflechten ist (§ 1 Abs. 1 lit. b Strassengesetz), deckt. Damit ist das Vorliegen eines öffentlichen Interesses zu bejahen.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.7 Zu prüfen ist im Weiteren, ob sich die Einschränkung der Eigentumsgarantie als verhältnismässig erweist. Gemäss Art. 36 Abs. 3 BV unterliegen Eigentumsbeschränkungen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Demnach darf ein Eingriff in ein Freiheitsrecht nicht weiter gehen, als es das öffentliche Interesse (bzw. das Schutzbedürfnis für Rechtsgüter anderer) erfordert; die Freiheitsbeschränkung darf zudem nicht in einem Missverhältnis zum damit verfolgten öffentlichen Interesse stehen. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit umfasst gemäss neuerer Lehre und Praxis kumulativ die Eignung der staatlichen Massnahme, die Erforderlichkeit sowie die Verhältnismässigkeit von Eingriffszweck und Eingriffswirkung (vgl. BGE 124 I 40 ff.; HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR, a.a.O., N 320 ff.). Beschränkungen sind nur zulässig, wenn sie nicht über das Ziel hinausgehen und dasselbe nicht durch weniger strenge Massnahmen erreicht werden könnte (BGE 124 I 40 ff.; BGE 123 II 16. ff.). Ein staatlicher Eingriff hat daher zu unterbleiben, wenn der verfolgte Zweck auch mit einer die Freiheit des Einzelnen weniger beschränkenden Massnahme erreicht werden kann (Urteil des Kantonsgerichtes, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 10. November 2010 [810 09 447/355] E. 6.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N 555 ff.). 6.8 Einleitend ist festzuhalten, dass sich die beiden betroffenen Parzellen gemäss Zonenplan Siedlung der Einwohnergemeinde B.____ in der Zone für öffentliche Werke und Anlagen ohne Zweckbestimmung befinden. Das bedeutet, es dürfen auf diesen Parzellen nur öffentliche und öffentlichen Zwecken dienende Werke erstellt werden, während private Vorhaben nicht zulässig sind (vgl. HÄNNI, a.a.O. S. 172 ff. m.w.H.). Weiter kann festgestellt werden, dass grundsätzlich ein gewichtiges Interesse daran besteht, im Bereich der X.____strasse Verhältnisse zu schaffen, welche den Radfahrern eine sichere Durchfahrt ermöglichen und den Fussgängern Freiräume gewähren. Die Errichtung des Fuss- und Radwegs ist ohne weiteres geeignet, die Verkehrssicherheit für den Langsamverkehr zu verbessern. Ferner ist die Erstellung eines Fuss- und Radwegs entlang der X.____strasse erforderlich und eine mildere Massnahme nicht ersichtlich. Wie der Vertreter des TBA anlässlich des heutigen Augenscheins ausgeführt hat, kann der geplante Fuss- und Fahrradweg nicht auf der bereits bestehenden Strasse erstellt werden, ansonsten die minimal erforderliche Breite der Gemeindestrasse nicht mehr vorliegen würde. Auch kann der Geh- und Radweg nicht auf der gegenüberliegenden Strassenseite realisiert werden, weil dort die Ein- und Ausfahrten der Geschäfte liegen und die Verkehrssicherheit für den Langsamverkehr bei dieser Linienführung nicht gewährleistet wäre. Eine Verlegung des Fuss- und Radwegs westlich der betroffenen Parzelle und entlang der Birsig würde ebenfalls einen Eingriff in die Eigentumsgarantie des Beschwerdeführers bedingen und darüber hinaus wäre das geplante Bauprojekt an jenem Standort nicht mit der Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998 vereinbar. Folglich ist der gewählte Streckenabschnitt nicht zu beanstanden. Überdies ergibt sich die Linienführung aus der Richtplankarte Verkehrsinfrastruktur, welche gestützt auf die vorstehenden Erwägungen sinnvoll erscheint. Zu beachten gilt in diesem Zusammenhang auch, dass der gemäss Richtplankarte vorgesehene Fahrradweg nördlich und südlich der X.____strasse bereits existiert. Demzufolge wird mit dem geplanten Bauprojekt eine direkte und hindernisfreie Linienführung realisiert, was den Vorgaben des kantonalen Richtplans entspricht (vgl. Objektblatt V3.1 lit. A des kantonalen Richtplans, S. 103). Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung bringt der Beschwerdeführer schliesslich vor, der Bau des Fuss- und Fahrradwegs erweise sich als unnötig, weil die bereits bestehende Radroute 7 die

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gemeinden B.____ und C.____ mittels eines Fahrradweges verbinde. Dabei verkennt er allerdings, dass es sich bei jener Route um eine touristische handelt und vorliegend eine regionale Fahrradroute für die Anwohner erstellt werden soll. Hinzu kommt, dass mit dem geplanten Bauprojekt sowohl eine Lösung für die Fahrradfahrer als auch für die Fussgänger vorgesehen wird. Hinsichtlich der Fussgänger führt der Beschwerdeführer aus, dass diese primär den Gehweg entlang der Birsig nutzen würden, und einzig die Anstösser des Gewerbes ein Interesse an der Erstellung eines Fusswegs entlang der X.____strasse hätten. Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Vielmehr ist mit der Beigeladenen festzuhalten, dass die X.____strasse mitunter von zahlreichen Anwohnern auch zu Fuss genutzt wird. Darüber hinaus benützen die von D.____ her kommenden Sekundarschüler auf ihrem Schulweg die X.____strasse als Fahrradweg. Dabei müssen sie allerdings einen kleinen Mergelweg nördlich der Parzelle Nr. 1172 passieren, welcher zudem einen Fuss- und keinen Fahrradweg darstellt. Dieser Weg mündet schliesslich in die X.____strasse, wodurch die Schüler gezwungen sind, sich im Mischverkehr zu bewegen. Anlässlich des heutigen Augenscheins konnte sich das Gericht davon überzeugen, dass die X.____strasse von Velofahrern rege genutzt wird und die derzeit benutzte Strecke nicht der erforderlichen Verkehrssicherheit entspricht. Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass die projektierte Baute vornehmlich den umliegenden Anwohnern zugutekommen wird. Darüber hinaus ermöglicht sie eine direkte Linienführung, was beispielsweise durch eine allfällige Nutzung der Radroute 7 nicht erreicht werden könnte. Somit kommt die projektierte Baute primär dem täglichen Fahrradverkehr zugute, welcher gemäss Richtplan durch die kantonalen Radrouten bedient werden soll. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann die Verkehrssicherheit für den Langsamverkehr nicht anhand einer "adäquaten Beschilderung" erreicht werden. Der Beschwerdeführer argumentiert sodann, das Projekt würde primär zwecks erweiterter Erschliessung des Gewerbegebiets vorgenommen. Wie sich jedoch dem kantonalen Richtplan entnehmen lässt, soll das kantonale Radroutennetz möglichst rasch realisiert werden. Es wurde beschlossen, das Radroutennetz (auf der Basis des Radroutenplans von 1998) bis 2020 fertig zu stellen und zu optimieren. Diesen Vorgaben wird vorliegend entsprochen. Wie ausgeführt, liegt zwar aufgrund der planungsrechtlichen Eigentumsbeschränkung grundsätzlich ein schwerer Grundrechtseingriff vor. Dabei ist jedoch berücksichtigen, dass lediglich ein Landstreifen von einer Breite von 4.50 m auf der Ostseite der betroffenen Parzellen des Beschwerdeführers vom Gemeinwesen beansprucht wird. Die vom Beschwerdeführer später abzutretende Fläche macht nur einen kleinen Teil seiner gesamten Grundstücksfläche aus und somit ist das ihm verbleibende Grundstück weiterhin sinnvoll nutzbar. Hinzu kommt, dass es sich vorliegend um Land in einer Zone für öffentliche Werke und Anlagen handelt, also um Land, welches dem Gemeinwesen bei Bedarf zum Zweck der Erfüllung öffentlicher Aufgaben resp. der Erstellung öffentlicher Werke vorbehalten ist. Der Beschwerdeführer musste folglich davon ausgehen, dass sein in der Zone für öffentliche Werke und Anlagen liegendes Grundstück gegebenenfalls vom Gemeinwesen beansprucht würde. Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich das von der BUD geplante Bauprojekt "Fuss-/ Radweg B.____, X.____strasse, (…)" als verhältnismässig erweist.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7. Daran ändert auch die Rüge des Beschwerdeführers nichts, wonach der Sachverhalt in Bezug auf den Standort für den geplanten Geh- und Radweg unrichtig festgestellt worden sein soll. Wie vorstehend aufgezeigt, haben die Vorinstanzen Alternativrouten geprüft und eingehend erläutert, aus welchen Gründen sich diese für das geplante Bauprojekt nicht eignen. Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen. 8. Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden gestützt auf § 20 Abs. 1 VPO in Verbindung mit § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Für die heutige Parteiverhandlung mit vorangehendem Augenschein ist eine Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 2‘200.-- zu entrichten. Diese ist dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'200.-- zu verrechnen. Die Parteikosten sind gemäss § 21 Abs. 1 und 2 VPO wettzuschlagen.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2‘200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'200.-- verrechnet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin

810 15 350 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 14.09.2016 810 15 350 — Swissrulings