Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 10. August 2016 (810 15 346) ____________________________________________________________________
Datenschutz / Öffentlichkeitsprinzip
Gesuch um Einsicht in Bericht zu Altlastenuntersuchung
Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Claude Jeanneret, Markus Clausen, Jgnaz Jermann, Yves Thommen, Gerichtsschreiberin Chiara Piras
Beteiligte A.____, Beschwerdeführer B.____, Beschwerdeführer C.____, Beschwerdeführer D.____, Beschwerdeführer E.____, Beschwerdeführer F.____ AG, Beschwerdeführerin alle vertreten durch Dr. Nicolas Mosimann, Advokat
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner
Einwohnergemeinde G.____, Beigeladene H.____ AG, Beigeladene I.____, Beigeladener
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Betreff Gesuch um Einsicht in Bericht zu Altlastenuntersuchung (RRB Nr. 1753 vom 10. November 2015)
A. Mit Landratsbeschluss vom 8. Mai 2003 wurde für den Hochwasserschutz Dorf und den Amphibienschutz in G.____ ein Verpflichtungskredit von Fr. 7‘090‘000.-- bewilligt. Damit sollte unter anderem ein Hochwasserrückhaltebecken (HWRB) für den ‟X.____bach” finanziert werden. Als Standort für das HWRB stand die im Gebiet Y.____weg/Z.____weg liegende natürliche Geländemulde (Standort ‟Z.____”) im Gespräch.
B. Im Zusammenhang mit der Prüfung des Standortes ‟Z.____” für das HWRB ‟X.____bach” wurden im Jahr 2004 eine historische Untersuchung der Altlastensituation und im Jahre 2008 eine ergänzende Baugrunduntersuchung vorgenommen (Berichte ‟Deponien X.____bächli, G.____ - Historische Untersuchung” vom 23. Dezember 2004 und ‟Hochwasserschutz G.____: Deponien X.____bächli – technische Altlastenvoruntersuchung, ergänzende Baugrunduntersuchung” vom 17. Januar 2008). Die Berichte kamen zum Schluss, dass der Standort durch Altlasten belastet ist.
C. Im Jahr 2010 wurde das Projekt zur Erstellung des HWRB weitergeführt: Am 13. Oktober 2010 entschied der Gemeinderat G.____, die Standortfrage durch eine Arbeitsgruppe aus Vertretern der Parteien, der Bürgergemeinde sowie der unmittelbar betroffenen Grundeigentümer beraten zu lassen. Die Standortvariante ‟Z.____” wurde von der Arbeitsgruppe am 27. Juni 2011 ausgeschlossen. In ihrem Schlussbericht vom 16. November 2011 empfahl die Arbeitsgruppe dem Gemeinderat den Standort ‟J.____”. Der Gemeinderat G.____ schloss sich mit Beschluss vom 7. Dezember 2011 der Empfehlung der Arbeitsgruppe an.
D. Im Hinblick auf die Durchführung geologischer und geotechnischer Abklärungen am Standort ‟J.____” fanden ab 2013 diverse Besprechungen und Schriftenwechsel zwischen der Bau- und Umweltdirektion (BUD), der Gemeinde G.____ und den am Standort ‟J.____” betroffenen Grundeigentümern A.____, B.____, C.____ und D.____ statt. Letztere zeigten sich mit der Vornahme von Probebohrungen auf ihren Grundstücken nur einverstanden, wenn sämtliche Standorte und Varianten für das HWRB gleich dokumentiert und sie Einsicht in die Altlastenuntersuchungen betreffend den Standort ‟Z.____” erhalten würden. Entsprechende Gesuche um Einsicht in die Altlastenuntersuchungen wurden am 10. Juni 2014 und am 6. August 2014 bei der BUD eingereicht.
E. Am 29. September 2014 kündigte die BUD an, die Gesuche um Einsicht in die Altlastenuntersuchungen abzuweisen. Grund dafür sei, dass sich die Grundeigentümer am Standort ‟Z.____” gegen eine Offenlegung ausgesprochen hätten und die Altlastensituation für die Entscheidfindung der Arbeitsgruppe in Bezug auf den Standort des HWRB nicht von Bedeutung gewesen sei.
F. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2014 und 13. November 2014 ersuchten A.____, B.____, C.____, D.____, E.____ und die F.____ AG, alle vertreten durch Dr. Nicolas Mosihttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht mann, Advokat, die BUD um Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend die Ablehnung des Gesuches um Einsicht in die Altlastenuntersuchungen.
G. Mit Entscheid Nr. 39 vom 5. Februar 2015 lehnte die BUD das Gesuch um Einsichtnahme in die Altlastenuntersuchungen ab. Gegen diesen Entscheid erhoben A.____, B.____, C.____, D.____, E.____ und die F.____ AG, stets vertreten durch Dr. Nicolas Mosimann, Advokat, mit Eingabe vom 19. Februar 2015 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel- Landschaft (Regierungsrat). Im Rahmen dieses Verfahrens stellte die BUD den Antrag auf Einholung einer Stellungnahme der Kantonalen Aufsichtsstelle Datenschutz (ASD). Die Stellungnahme wurde dem Regierungsrat am 30. Juli 2015 vorgelegt. Diese beurteilte die fehlende Einwilligung der betroffenen Grundeigentümer in die Bekanntgabe der Altlastenberichte nicht als hinreichende Begründung für eine Ablehnung des Gesuches. Vielmehr sei mittels einer Interessenabwägung zu ermitteln, ob das private Interesse der betroffenen Grundeigentümer oder das öffentliche Interesse an der Offenlegung der Berichte über die Altlastenuntersuchungen überwiege.
H. Mit Beschluss Nr. 1753 vom 10. November 2015 (RRB) wies der Regierungsrat die Beschwerde mit der Begründung ab, der Herausgabe der Berichte stünden überwiegende private Interessen der Grundeigentümer der untersuchten Parzellen entgegen. Zudem sei das öffentliche Interesse durch allgemeine Informationen abgedeckt, welche im öffentlichen Altlastenkataster einsehbar seien.
I. Mit Eingabe vom 23. November 2015 erhoben A.____, B.____, C.____, D.____, E.____ und die F.____ AG, alle vertreten durch Dr. Nicolas Mosimann, Advokat, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde gegen den Regierungsratsbeschluss Nr. 1753 vom 10. November 2015. Sie stellen das Begehren, der Regierungsratsbeschluss sei aufzuheben und es sei das Gesuch um Einsicht in den Bericht über die historische Untersuchung vom 23. Dezember 2004 sowie in den Bericht zur technischen Altlastenvoruntersuchung und ergänzenden Baugrunduntersuchung vom 17. Januar 2008 am Standort der ehemaligen Deponien ‟X.____bächli” in G.____ gutzuheissen (Ziff. 1); dies unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 2). Die Beschwerdebegründung erfolgte mit Eingabe vom 28. Januar 2016.
J. Der Regierungsrat beantragt in seiner Stellungnahme vom 2. März 2016 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
K. Mit Präsidialverfügung vom 9. März 2016 wurde die Beschwerde der Kammer zur Beurteilung überwiesen.
http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :
1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichtes zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben.
1.2 Zur Beschwerde befugt ist, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat (vgl. § 47 Abs. 1 VPO). Die Beschwerdeführer sind vom Entscheid des Regierungsrates betroffen und machen vorliegend einen auf das Öffentlichkeitsprinzip gestützten Anspruch auf Zugang zu Informationen geltend, die sich bei einem öffentlichen Organ befinden. Ein besonderes Interesse muss dabei nicht nachgewiesen werden, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert sind (sog. ‟Jedermanns-Recht”; BGE 136 II 399 E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes A-1200/2012 vom 27. November 2012 E. 3.1; URS STEIMEN, in: Maurer-Lambrou/Blechta [Hrsg.], Datenschutzgesetz Öffentlichkeitsgesetz, Basler Kommentar, 3. Aufl., 2014, N 11 zu Art. 6 des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung [BGÖ] vom 17. Dezember 2004). Da auch die weiteren formellen Voraussetzungen erfüllt und sowohl die örtliche als auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichtes gegeben sind, ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten.
2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden. Die Überprüfung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen verwehrt (vgl. § 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).
3.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob der Beschwerdegegner zu Recht den Entscheid der BUD geschützt hat, mit dem das Gesuch der Beschwerdeführer um Einsicht in die Berichte über die Altlastenuntersuchungen am Standort ‟Z.____” abgelehnt wurde.
3.2 Der Beschwerdegegner führt in seinem Entscheid aus, dass die Altlastenberichte Informationen enthielten, die sich auf die Grundstücke und somit auch auf die Grundstückeigentümer beziehen würden. Die Berichte über die Altlastenuntersuchungen enthielten insbesondere Informationen über die auf den Grundstücken gefundenen Materialien und den ermittelten Schadstoffkonzentrationen, welche den Grundstückeigentümern (aber auch früheren Eigentümern oder Dritten) Verpflichtungen auftragen und die Grundstückwerte beträchtlich beeinflussen könnten. In diesem Zusammenhang bedürfe insbesondere der Wert der Grundstücke des Schutzes der Vertraulichkeit. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass mögliche Kaufinteressenten nach Einsicht in die detaillierten Berichte keine Übernahmeverhandlungen aufnehmen würden. Es müsse aber in der Entscheidgewalt der Grundstückeigentümer liegen, ob die Berichte über die Altlastenuntersuchungen im Fall von Kaufangeboten von Anfang an offengehttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht legt würden. Die privaten Interessen der Grundstückeigentümer an der Geheimhaltung der aus den Berichten hervorgehenden Detailinformationen seien deshalb hoch zu gewichten (vgl. E. 4b des RRB). Schliesslich stellt sich der Beschwerdegegner auf den Standpunkt, dass den öffentlichen Interessen an einer Offenlegung der Altlastensituation bereits durch die öffentlich zugänglichen Informationen im kantonalen Altlastenkataster Genüge getan werde. So sei der Bereich als belastet ohne Überwachungs- und Sanierungsbedarf vermerkt worden. Die privaten Interessen der Grundstückeigentümer gingen den öffentlichen Interessen an der Einsichtnahme in die Dokumente somit vor.
3.3 Die Beschwerdeführer rügen, dass der Beschwerdegegner weder eine Interessenabwägung vorgenommen noch eine Verhältnismässigkeitsprüfung im engeren Sinne durchgeführt habe (vgl. Ziff. 26 der Beschwerde). Sie machen insbesondere geltend, die Argumentation des Beschwerdegegners sei widersprüchlich: Es obliege nämlich den Behörden von Amtes wegen zu prüfen, ob Massnahmen bei einem belasteten Standort notwendig seien. Es sei deshalb nicht ersichtlich, inwiefern mit der Offenlegung der Berichte über die Altlastenuntersuchungen für die Grundstückeigentümer Sanierungsverpflichtungen drohen könnten. Ferner sei unbestritten, dass gemäss dem öffentlichen Altlastenkataster auf den betroffenen Grundstücken gar keine Sanierungspflicht bestehe (vgl. Ziff. 32 der Beschwerde). Die Beschwerdeführer stellen sich zudem auf den Standpunkt, dass keinerlei Anzeichen vorlägen, dass eine Offenlegung der Berichte über die Altlastenuntersuchungen die finanziellen Interessen der Grundstückeigentümer tangieren könnte. Im Übrigen sei die Verheimlichung einer Grundstückbelastung vor potentiellen Käufern nicht schutzwürdig (vgl. Ziff. 34 der Beschwerde). Das öffentliche Interesse am Inhalt der Berichte über die Altlastenuntersuchungen sei schliesslich gewichtiger als das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Grundstückeigentümer (vgl. Ziff. 36 der Beschwerde).
4.1 Vorliegend ist der Öffentlichkeitsgrundsatz tangiert. Dieser dient der Transparenz der Verwaltung und soll das Vertrauen der Bürger in die staatlichen Institutionen und ihr Funktionieren fördern. Er bildet zudem eine wesentliche Voraussetzung für eine sinnvolle demokratische Mitwirkung am politischen Entscheidfindungsprozess und für eine wirksame Kontrolle der staatlichen Behörden (vgl. Art. 1 BGÖ; BGE 133 II 209 E. 2.3.1; Urteile des Bundesgerichtes 1C_296/2015 vom 18. Mai 2016 E. 3.1 und 1C_122/2015 vom 18. Mai 2016 E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes A-6313/2015 vom 27. April 2016 E. 4; GABOR P. BLECHTA, in: Maurer-Lambrou/Blechta [Hrsg.], a.a.O., N 4 ff. zu Art. 1 BGÖ).
4.2 Dem Öffentlichkeitsprinzip kommen zwei charakteristische Merkmale zu: Zum einen sollen die Behörden zu einer aktiven Informationspolitik verpflichtet werden, indem sie von sich aus Informationen über ihre Tätigkeit der Öffentlichkeit zugänglich machen. Zum anderen sollen Interessierte, ohne den Nachweis eines schutzwürdigen Interesses, um Information nachsuchen können. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fliesst aus dem Öffentlichkeitsprinzip für jede Person, die amtliche Dokumente einsehen möchte, ein subjektiver, individueller, gerichtlich durchsetzbarer Anspruch (vgl. BGE 133 II 209 E. 2.1; BGE 136 II 399 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichtes 1C_50/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.1). Es ist somit nicht vom Gutdünken oder vom guten Willen der Verwaltung allein abhängig, ob und über was die Verwaltung informieren will, sondern es sind die Gesuchsteller, die bestimmen, welche Informationen sie http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht einsehen wollen. Das Öffentlichkeitsprinzip ist somit nicht bereits verwirklicht, wenn die Behörden aktiv informieren, sondern erst, wenn sie dies auch passiv – auf Ersuchen der interessierten Personen hin – tun. Diese Unterscheidung in ‟aktive” und ‟passive” Information nimmt auch das im Verfahren vor Bundesbehörden anwendbare, am 1. Juli 2006 in Kraft getretene, Öffentlichkeitsgesetz des Bundes auf (vgl. Art. 2 und 6 Abs. 1 BGÖ; BGE 133 II 209 E. 2.1 m.w.H.; Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons St. Gallen [B 2010/123] vom 16. Dezember 2010 E. 2.3).
4.3 Im vorliegend interessierenden Umweltbereich ist das Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention) vom 25. Juni 1998 zu beachten, das für die Schweiz am 1. Juni 2014 in Kraft getreten ist (vgl. BGE 141 II 233 E. 4.3; BGE 140 II 315 E. 4.9). Das Übereinkommen verpflichtet die Vertragsstaaten grundsätzlich sicherzustellen, dass die Behörden der Öffentlichkeit Informationen über die Umwelt auf Antrag zur Verfügung stellen, ohne dass ein spezifisches Interesse geltend gemacht werden muss (vgl. Art. 4 Abs. 1 Aarhus-Konvention; vgl. Botschaft zur Genehmigung und Umsetzung der Aarhus-Konvention und von deren Änderung vom 28. März 2012 [Botschaft Aarhus- Konvention], Bundesblatt [BBl] 2012 4324, 4329; BGE 141 II 233 E. 4.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes A-4186/2015 vom 28. Januar 2016 E. 7.5.2.1 m.w.H.). Das passive Informationszugangsrecht ist in der Konvention nicht absolut ausgestaltet und Anträge können namentlich abgelehnt werden, wenn die Bekanntgabe negative Auswirkungen auf die Vertraulichkeit personenbezogener Daten hätte (Art. 4 Abs. 4 Bst. f Aarhus-Konvention). Die in der Konvention abschliessend aufgezählten Ablehnungsgründe sind dabei eng auszulegen (vgl. Art. 4 Abs. 4 in fine Aarhus-Konvention; Botschaft Aarhus-Konvention, 4336; ASTRID EPINEY/TOBIAS FASNACHT/ BENEDIKT PIRKER/STEFAN REITEMEYER, Aktive behördliche Information in Umweltangelegenheiten, Zu Reichweite und Schranken des Rechts und der Pflicht staatlicher Behörden zur Verbreitung oder Weitergabe von Umweltinformationen unter besonderer Berücksichtigung wissenschaftlicher Untersuchungen, Rechtsgutachten im Auftrag des Bundesamts für Umwelt [BAFU], Januar 2014, S. 17).
4.4 Mit Inkrafttreten der Aarhus-Konvention wurde das Öffentlichkeitsprinzip im Umweltrecht auf Bundesebene neu in Art. 10g des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober 1983 verankert. Danach haben Bürgerinnen und Bürger einen Anspruch auf Zugang zu Dokumenten, die Umweltinformationen enthalten. Diese Bestimmung gilt für Bund und Kantone. Bei den kantonalen Behörden richtet sich der Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen jedoch nach dem kantonalen Recht, wobei jene Kantone, die noch keine entsprechenden Vorschriften erlassen haben, das Bundesrecht sinngemäss anwenden können (Art. 10g Abs. 4 USG).
5.1 Auf kantonaler Ebene gebietet das in § 56 der Verfassung des Kantons Basel- Landschaft (KV) vom 17. Mai 1984 verankerte Öffentlichkeitsprinzip, dass die kantonalen Behörden die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit informieren (aktive Information; § 56 Abs. 1 KV) und jede Person Anspruch auf Zugang zu den bei den Behörden vorhandenen Informationen hat http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht (passive Information; § 56 Abs. 2 KV). Das Nähere, insbesondere den Schutz öffentlicher und privater Interessen, regelt das Gesetz (§ 56 Abs. 3 KV).
5.2 Zur Umsetzung des Gesetzgebungsauftrages von § 56 Abs. 3 KV besteht im Kanton Basel-Landschaft einerseits das vorliegend interessierende kantonale Umweltschutzgesetz (USG) vom 27. Februar 1991. Dieses enthält in § 40 das aktive Informationszugangsrecht, wonach die Behörden regelmässig über Fragen des Umweltschutzes informieren. Andererseits ist in Bezug auf das passive Informationszugangsrecht das Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG) vom 10. Februar 2011, welches am 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist, anwendbar. Das Öffentlichkeitsprinzip für die kantonale Verwaltung bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die bei einem öffentlichen Organ vorhandenen Informationen grundsätzlich öffentlich zugänglich sind (§ 23 Abs. 1 IDG). Die Bekanntgabe von oder der Zugang zu Informationen kann nur verweigert werden, wenn eine besondere gesetzliche Geheimhaltungspflicht oder ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegenstehen (§ 27 Abs. 1 IDG). Ein überwiegendes privates Interesse (§ 27 Abs. 3 IDG) steht einer Information beispielsweise dann entgegen, wenn die Bekanntgabe der Information oder der Zugang zur Information die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt (§ 27 Abs. 3 lit. a IDG).
6.1 Der Beschwerdegegner rechtfertigt die Verweigerung des Einsichtsrechtes in die Berichte über die Altlastenuntersuchungen mit den überwiegenden privaten Interessen der Grundstückeigentümer an der Geheimhaltung der aus den Berichten hervorgehenden Detailinformationen (vgl. Erwägung 3.2; Rz. 45 ff. der Vernehmlassung).
6.2 Unbestritten ist vorliegend, dass es sich bei den vom Gesuch der Beschwerdeführer betroffenen Dokumenten um Informationen im Sinne von § 23 Abs. 1 IDG, also um bei einem öffentlichen Organ vorhandene Informationen, handelt. Es ist demnach zu prüfen, ob das passive Informationszugangsrecht in Anwendung von § 27 Abs. 3 IDG den Beschwerdeführern zu Recht wegen entgegenstehender, überwiegender privater Interessen verweigert wurde. Überwiegende öffentliche Interessen an einer Geheimhaltung im Sinne von § 27 Abs. 2 IDG sind vorliegend nicht ersichtlich.
6.3 Die Parteien bestreiten zu Recht nicht, dass die vom Gesuch betroffenen Dokumente Personendaten der Grundstückeigentümer enthalten bzw. sich auf die Grundstückeigentümer beziehen oder mit diesen in Verbindung gebracht werden können (vgl. E. 4a des RRB; sinngemäss Ziff. 31 ff. der Beschwerde). Die Interessen der Grundeigentümer der betroffenen Parzellen wären bei der Gewährung des Zugangs zu den Berichten damit unbestrittenermassen tangiert.
6.4 Der Beschwerdegegner stellt sich auf den Standpunkt, die privaten Interessen der betroffenen Grundstückeigentümer würden vorliegend überwiegen und somit einer Offenlegung der Dokumente entgegenstehen. Insbesondere könnten die sich aus den Untersuchungsberichten ergebenden Informationen über die gefundenen Materialien und die ermittelten Schadstoffkonzentrationen Aufschluss über mögliche Umweltgefährdungen geben. Dies habe Auswirkungen auf die Grundstückeigentümer, denen unter Umständen beträchtliche (Entsorgungs-) Verhttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht pflichtungen drohen könnten und die Einbussen in die Grundstückwerte und ihre Verhandlungsposition gegenüber allfälligen Kaufinteressenten hinnehmen müssten (vgl. auch Urteilserwägung 3.2). In Bezug auf die Informationsansprüche der Beschwerdeführer beschränkt sich der Beschwerdegegner darauf hinzuweisen, dass die öffentlichen Interessen durch allgemeine Informationen abgedeckt würden, welche im öffentlichen Altlastenkataster verfügbar seien (vgl. E. 4b des RRB). Aus diesem Grund seien die Interessen der Grundstückeigentümer an der Geheimhaltung der aus den Berichten über die Altlastenuntersuchungen hervorgehenden Informationen höher zu gewichten als die Interessen der Öffentlichkeit an der Einsichtnahme in die Berichte (vgl. E. 4b des RRB; Rz. 49 der Vernehmlassung).
7.1 Diese Einwände vermögen nicht zu überzeugen. Die vorliegend betroffenen Parzellen befinden sich in einer Landwirtschaftszone bzw. in einem Waldareal. Sie wurden im kantonalen Kataster als belastete, aber weder überwachungs- noch sanierungsbedürftige Standorte klassiert. Die vom Beschwerdegegner aufgezeigte, aufgrund der Offenlegung der Berichte drohende Beeinträchtigung der privaten Interessen der Grundstückeigentümer basiert auf der Annahme, die Informationen in den Berichten über die Altlastenuntersuchungen würden von potentiellen, zukünftigen Kaufinteressenten negativ wahrgenommen und könnten eine Entwertung der Grundstücke zur Folge haben. Es erscheint jedoch wenig plausibel, dass interessierte Käufer Übernahmeverhandlungen mit den Grundstückeigentümern alleine aufgrund der Informationen in den Berichten über die Altlastenuntersuchungen aufgeben bzw. gar nicht aufnehmen würden. Wie vom Beschwerdegegner selbst vorgebracht (vgl. E. 4b des RRB), ist bereits aus dem kantonalen Kataster ersichtlich, dass die Standorte belastet sind. Ein Kaufinteressent wird deshalb bereits aufgrund dieser Information zusätzliche Dokumente über die Bodenverhältnisse einsehen wollen. Dabei ist ausserdem zu beachten, dass ein belastetes Grundstück ohnehin, wenn überhaupt, nur mit Werteinbussen verkauft werden kann. Ein allfälliger, sich aus den Detailinformationen der Berichte ergebender Wertunterschied wäre somit unbedeutend und die finanziellen Konsequenzen für die Grundstückeigentümer eher gering. Im Übrigen konnte für die betroffenen Parzellen keine Sanierungs- und Überwachungsbedürftigkeit festgestellt werden, weshalb auch die Vermutung, aufgrund der Ergebnisse der Untersuchungen könnten den Grundstückeigentümern ‟beträchtliche” Verpflichtungen drohen (vgl. E. 4b des RRB) nicht überzeugend ist. Dem Beschwerdegegner ist es vorliegend nicht gelungen, glaubhaft darzulegen inwiefern die privaten Interessen der Grundstückeigentümer überwiegen sollen. Die im vorliegenden Verfahren beigeladenen Grundeigentümer liessen sich zudem nicht vernehmen und verzichteten damit, ihre privaten Interessen an der Geheimhaltung der streitgegenständlichen Berichte darzulegen. Weitere private Interessen sind vorliegend auch nicht ersichtlich. Schliesslich ist die hier zu beurteilende Frage, ob die Interessen der Grundeigentümer als hinreichender Ablehnungsgrund für die Verweigerung des Informationsrechtes der Beschwerdeführer genügen, im Lichte der Aarhus-Konvention zu beurteilen. Diese sieht ausdrücklich vor, dass die Ablehnungsgründe eines Antrages auf Information eng auszulegen sind (vgl. Art. 4 Abs. 1 Aarhus- Konvention). Die privaten Interessen der Grundstückeigentümer sind somit aufgrund der vom Beschwerdegegner eingebrachten Argumente zu relativieren.
Demgegenüber spricht das öffentliche Interesse an der Transparenz der Verwaltungstätigkeit für die Offenlegung der umstrittenen Berichte. Objektiv betrachtet stellen die Berichte über die http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Altlastenuntersuchungen Unterlagen dar, welche die Resultate einer im Auftrag der Behörden durchgeführten Untersuchung der Altlastensituation der betroffenen Parzellen festhalten. Die Erkundung der Baugrundverhältnisse wurde im Hinblick auf die Errichtung des HWRB durchgeführt. Unabhängig davon, ob die Ergebnisse der Untersuchungen für den Entscheid über den Standort des HWRB ausschlaggebend waren, besteht ein berechtigtes öffentliches Interesse darauf zu erfahren, zu welchen Ergebnissen die Untersuchungen gelangt sind. Es ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass die Informationen über Altlasten dem Schutz der Gesundheit und der Umwelt dienen. Das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe ist umso stärker zu gewichten, wenn die Informationen einen Bezug zu Emissionen in die Umwelt aufweisen (STEPHAN C. BRUNNER, Persönlichkeitsschutz bei der behördlichen Information der Öffentlichkeit von Amtes wegen: Ein Leitfaden, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 111/2010, S. 595-636, S. 616). Mithin vermag ein allfälliges Interesse der Eigentümer am Werterhalt der betroffenen Grundstücke das öffentliche Interesse und die Unsicherheiten der Bevölkerung im Zusammenhang mit belasteten Standorten nicht leichthin aufzuwiegen. Das öffentliche Interesse an der Transparenz der Verwaltung im Zusammenhang mit dem Standort des HWRB und das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen stellen ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit dar (vgl. Art. 74 BV) und sind deshalb im Zweifel höher zu gewichten (vgl. DANIELA THURNHERR, Öffentlichkeit und Geheimhaltung von Umweltinformationen – Weiterentwicklung des Umweltvölkerrechts durch die Aarhus- Konvention und deren Bedeutung für das schweizerische Recht, Zürcher Studien zum öffentlichen Recht [ZStöR], Band/Nr. 159, 2003, S. 257). Schliesslich ist den Beschwerdeführern dahingehend beizupflichten, dass die vorinstanzliche Begründung zu kurz greift, den privaten, namentlich finanziellen, Interessen der Grundstückeigentümer zu viel und den entgegenstehenden öffentlichen Interessen zu wenig Gewicht beigemessen wurde. Obschon dem Beschwerdegegner darin zuzustimmen ist, dass sich gewisse Informationen über den untersuchten Bereich (Belastung ohne Überwachungs- und Sanierungsbedarf) bereits aus dem kantonalen Kataster ergeben, kann ihm nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, dass einem weiteren Informationszugang überwiegende Interessen der Grundstückeigentümer entgegenstehen. Der Beschwerdegegner verkennt dabei die Tragweite der öffentlichen Interessen der Bevölkerung an der Kenntnis über die Belastung des Bodens auf den betroffenen Parzellen und an der Nachvollziehbarkeit des Standortentscheides für das HWRB.
Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass überwiegende private Interessen an einer Geheimhaltung im Sinn von § 27 Abs. 3 IDG vorliegend nicht ersichtlich sind. Die öffentlichen Interessen an der Nachvollziehbarkeit des Standortentscheides für das HWRB und der detaillierten Kenntnis über die Belastung des Bodens auf den betroffenen Parzellen überwiegen die vom Beschwerdegegner ins Feld geführten finanziellen Interessen der Grundstückeigentümer.
7.2 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die zuständige Behörde nicht berechtigt war, den Beschwerdeführern die Einsicht in die historische Untersuchung der Altlastensituation und die ergänzende Baugrunduntersuchung zu verweigern, da im vorliegenden Einzelfall weder überwiegende private noch öffentliche Interessen eine Geheimhaltung erfordern. Die Beschwerdeführer haben gestützt auf § 23 i.V.m. § 27 IDG einen Anspruch auf Einsicht in den Bericht über die historische Untersuchung und den Bericht zur technischen Altlashttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht tenvoruntersuchung und ergänzenden Baugrunduntersuchung. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen.
8.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Unterliegen kantonale Behörden, so werden nur Verfahrenskosten erhoben und den Behörden auferlegt, wenn sie das Kantonsgericht in Anspruch genommen haben (vgl. § 20 Abs. 4 VPO). Vorliegend sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben. Der erhobene Kostenvorschuss von Fr. 1‘400.-- ist den Beschwerdeführern zurückzuzahlen.
8.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwaltes bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer hat in seiner am 8. April 2016 eingereichten Honorarnote für das Verfahren vor dem Kantonsgericht für seine Bemühungen vom 12. November 2015 bis zum 4. April 2016 einen Aufwand von Fr. 9‘566.60 (insgesamt 36.85 Stunden und Auslagen in der Höhe von insgesamt Fr. 934.--) geltend gemacht.
8.3 Das geforderte Honorar erweist sich als nicht angemessen. Aus der Honorarnote ist insbesondere ersichtlich, dass bis zu fünf Personen am Fall gearbeitet und sich deshalb Redundanzen ergeben haben. Zudem erscheinen die Auslagen für die Anzahl geltend gemachter Massenkopien, welche gemäss § 15 Abs. 2 der Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte (TO) vom 17. November 2003 mit nur Fr. 0.50 pro Seite vergütet werden, zu hoch. Die Parteientschädigung wird dementsprechend auf 19.15 Std. bei einem Ansatz von der Angelegenheit angemessenen Fr. 250.-- für den Aufwand des Anwaltes bzw. der Anwältin und 7.2 Stunden à Fr. 125.-- für den Aufwand der Volontäre herabgesetzt. Die Auslagen werden auf Fr. 346.-- reduziert.
Demnach ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer – unter Berücksichtigung der Kürzung der geltend gemachten Aufwände und Auslagen – ein Honorar in der Höhe von Fr. 6‘516.20 (inkl. Auslagen und 8% MwSt) zu entrichten.
http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘400.-- wird den Beschwerdeführern zurückerstattet.
4. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6‘516.20 (inkl. Auslagen und 8% MwSt) auszurichten.
Vizepräsident
Gerichtsschreiberin
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