Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 9. März 2016 (810 15 295) ____________________________________________________________________
Submission
Zeitliche Gültigkeit der GAV-Bestätigung, ausschreibungswidriger Preisvorbehalt
Besetzung Vorsitzender Niklaus Ruckstuhl, Kantonsrichter Christian Haidlauf, Markus Clausen, Claude Jeanneret, Edgar Schürmann, Gerichtsschreiberin Elena Diolaiutti
Beteiligte A.____ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Christoph Schärli, Rechtsanwalt
gegen
Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 29, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin
B.____ AG, Beigeladene
Betreff Submission Gymnasium C.____, Sanierung Gebäudehülle (Entscheide der Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel- Landschaft vom 28. und 29. September 2015)
A. Die Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft (BUD) schrieb am 21. Mai 2015 das Vergabeverfahren "Projekt: 126820 - Gymnasium C.____ / Sanierung Gebäudehülle, Laboreinrichtungen, Teilprojekt 1.1 - 1.4 und Teilprojekt 2.2. - 2.6“ im kantonalen Amts-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht blatt aus. Eingabetermin war der 22. Juli 2015. Die A.____ AG, reichte ein vom 17. Juli 2015 datiertes Angebot ein und legte diesem ein Schreiben der Zentralen Paritätischen Berufskommission (zpk) E._____gewerbe F._____ vom 19. Januar 2015 bei, in welchem Letztgenannte bestätigte, die A.____ AG sei dem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für das E._____gewerbe unterstellt. Betreffend die Einhaltung der GAV-Bestimmungen durch den Betrieb sei der zpk E._____gewerbe zum heutigen Zeitpunkt nichts Nachteiliges bekannt. Mit Verfügung vom 28. September 2015 schloss die BUD die A.____ AG vom genannten Vergabeverfahren mit der Begründung aus, das Angebot erfülle das Eignungskriterium 1 (Allgemeine Anforderungen: – vollständiges und fristgerecht eingereichtes Angebot, – Nachweis über die Einhaltung der Arbeitsbedingungen GAV/ILO, der Gleichstellung sowie der Integrität durch die Anbieterin / den Anbieter) nicht. Die BUD führte in ihrer Verfügung aus, im Dokument “Anforderungen an Anbieterinnen und Anbieter“, welches integrierender Bestandteil der Ausschreibungs- und Angebotsunterlagen sei, sei betreffend Nachweis GAV-Einhaltung stipuliert worden, dass der Nachweis in Form einer Bestätigung über die dauernd und vollumfängliche GAV- Einhaltung gemäss § 1 der Verordnung zum Beschaffungsgesetz (Beschaffungsverordnung, BeV) vom 25. Januar 2000 beizulegen sei. Bestätigungen ohne Angabe einer Gültigkeitsdauer dürften bei Einreichung (Eingabetermin) nicht älter als sechs Monate ab Ausstellung sein. Die mit dem Angebot eingereichte GAV-Bestätigung, ausgestellt durch den D._____verband (recte: zpk E._____gewerbe F._____), datiert vom 19. Januar 2015, weise keine Gültigkeitsdauer aus. Demzufolge entspreche die beigelegte GAV-Bestätigung zum Zeitpunkt des Eingabetermins vom Mittwoch, 22. Juli 2015, nicht mehr den verfahrensbestimmenden Vorgaben. Mit Verfügung vom 29. September 2015 erteilte der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) den Zuschlag für den Auftrag an die B.____ AG. B. Am 8. Oktober 2015 erhob die A.____ AG, vertreten durch Christoph Schärli, Rechtsanwalt, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde mit den Rechtsbegehren, der Beschwerde sei zunächst superprovisorisch und danach definitiv die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Ziff. 1); es seien die Ausschlussverfügung vom 28. September 2015 sowie die Zuschlagsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. September 2015 aufzuheben und der Beschwerdeführerin der Zuschlag zu erteilen (Ziff. 2); eventualiter seien die Ausschlussverfügung vom 28. September 2015 und die Zuschlagsverfügung vom 29. September 2015 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den Zuschlag der Beschwerdeführerin zu erteilen (Ziff. 3); es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die vollumfänglichen Akten einzureichen und es sei der Beschwerdeführerin Akteneinsicht zu gewähren (Ziff. 4); es sei das Angebot der Beschwerdeführerin gegenüber der Beigeladenen vertraulich zu behandeln (Ziff. 5); es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen und der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben, zur Beschwerdeantwort sowie zu den Akten der Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen (Ziff. 6); unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Ziff. 7). Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, dass gemäss § 1 Abs. 6 BeV, auf welchen die Beschwerdegegnerin den Ausschluss des Angebots der Beschwerdeführerin aus dem Verfahren stütze, die Bestätigung bei Einreichung des Angebots und nicht im Zeitpunkt des Eingabetermins (vorliegend der 22. Juli 2015) nicht älter als sechs Monate sein dürfe. Damit erfülle die GAV-Bestätigung die gesetzlichen Vorga-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht ben. Im Übrigen sei der Ausschluss aus dem Verfahren unverhältnismässig und überspitzt formalistisch, weshalb der Ausschluss willkürlich und aufzuheben sei. Die Aufhebung der Ausschlussverfügung führe dazu, dass die Beschwerdeführerin auf den ersten Rang zu stehen komme, weshalb ihr der Zuschlag zu erteilen sei. C. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2015 erteilte das Gerichtspräsidium der Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung und den jeweiligen Parteien Frist zur Einreichung der Stellungnahme zum Verfahrensantrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und zur Vernehmlassung in der Hauptsache. Die BUD teilte vor dem Hintergrund des Beschlusses des Kantonsgerichts vom 29. April 2015 im ähnlich gelagerten kantonsgerichtlichen Verfahren Nr. 810 15 49/52 mit, dass sie keine Einwände gegen die Erteilung der aufschiebenden Wirkung erhebe. Die beigeladene B.____ AG liess sich – wie im ganzen nachfolgenden Verfahren – nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2015 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. D. In ihrer Vernehmlassung in der Hauptsache vom 12. November 2015 beantragte die BUD die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte sie das Begehren, es sei das beschleunigte Verfahren anzuordnen. Sie stellte fest, dass es sich um ein Versehen ihrerseits handle, da die Beschwerdeführerin nicht eine Bestätigung des D._____verbandes, sondern der zpk E._____gewerbe F._____ eingereicht habe. Im Wesentlichen führte die Beschwerdegegnerin aus, dass der Gesetzgeber “Eingabe“ und “Einreichung“ synonym verstanden habe. Zudem sei der massgebliche Zeitpunkt für die Gültigkeit der GAV-Bestätigung in dem von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Formular “Anforderungen an Anbieterinnen und Anbieter“ explizit erklärt worden. Die GAV-Bestätigung habe somit die gesetzlichen und die in den Ausschreibungsunterlagen stipulierten Anforderungen nicht erfüllt, weshalb der Mangel zumindest als mittelschwer bezeichnet werden müsse, was unter Berücksichtigung der Praxis der Vergabestelle ein Ausschluss aus dem Verfahren zur Folge haben müsse. Sie verwies diesbezüglich unter anderem auf den im damaligen Zeitpunkt noch nicht rechtskräftigen Entscheid vom 28. Oktober 2015 im Verfahren Nr. 810 15 49/52. Mit Eingabe vom 19. November 2015 reichte die BUD die Akten ein und verwies auf das Gebot der vertraulichen Behandlung von Angeboten gemäss § 9 lit. f des Gesetzes über öffentliche Beschaffungen (BeG) vom 3. Juni 1999. Mit präsidialer Verfügung wurde das Akteneinsichtsrecht im Sinne der Erwägungen bewilligt. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2015 erklärte das Gericht, dass der Antrag der BUD auf Durchführung des beschleunigten Verfahrens gegenstandlos sei, weil das Gericht diesem Antrag mit der Gewährung von verkürzten Fristen bereits nachkomme. In der Replik vom 22. Dezember 2015 wiederholte die Beschwerdeführerin ihre bereits in der Beschwerde vom 8. Oktober 2015 gestellten Anträge, änderte jedoch das Rechtsbegehren Ziffer 1 insofern, als dass der Beschwerde weiterhin definitiv die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei. Des Weiteren wurde der Antrag auf Akteneinsicht und einen zweiten Schriftenwechsel nicht mehr gestellt. Das Rechtsbegehren 3 wurde dahingehend ergänzt, als dass subeventuali-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht ter die Angebotsbewertung unter Einbezug des Angebots der Beschwerdeführerin nach den bekanntgegebenen Kriterien vorzunehmen sei. Die Beschwerdeführerin beantragte zudem, es sei ihr im Rahmen ihres Replikrechtes Gelegenheit zu geben, zu den Vorbringen der Beschwerdegegnerin betreffend die neu bekannt gewordenen und in der Replik vom 22. Dezember 2015 neu gerügten Tatsachen im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin machte unter anderem neu geltend, dass die Offerte der Beigeladenen mangelhaft und unvollständig sei. Dennoch sei die Beigeladene nicht vom Verfahren ausgeschlossen worden. Damit habe die Beschwerdegegnerin in rechtswidriger Weise die Angebote unterschiedlich behandelt. Die BUD beantragte in ihrer Duplik, es sei kein dritter Schriftenwechsel durchzuführen. Inhaltlich erklärte sie, dass das Angebot der Beigeladenen einerseits keine Mängel aufweise und andererseits die von der Beschwerdeführerin bemerkten Punkte, selbst wenn diese als Mängel zu qualifizieren wären, keinen Ausschluss rechtfertigen würden. Des Weiteren sei belegt, dass das Angebot der Beschwerdeführerin am 18. Juli 2015 noch nicht bei der Beschwerdegegnerin eingetroffen gewesen sei und somit auch im Zeitpunkt der effektiven Eingabe die GAV-Bestätigung älter als sechs Monate gewesen sei. E. Mit Verfügung vom 27. Januar 2016 überwies das Gerichtspräsidium den Fall der Kammer zur Beurteilung. Die Beschwerdeführerin erhielt eine peremptorische Frist zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme. In ihrer Stellungnahme vom 9. Februar 2016 stellte die Beschwerdeführerin im Sinne eines Subeventualantrages das neue Begehren, dass die Vergabeverfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. September 2015 aufzuheben und das Vergabeverfahren neu durchzuführen sei. Die Beschwerdeführerin machte unter anderem geltend, dass die Beschwerdegegnerin mit jedem Schriftenwechsel weitere Unterlagen einreiche, mit welchen sie offenbare, dass sie das vergaberechtliche Gebot der Gleichbehandlung der Anbieterinnen und Anbieter bei der Prüfung der Angebote krass missachtet habe. Die Beschwerdeführerin gehe davon aus, dass allenfalls noch weitere Unterlagen über die Gespräche mit der Beigeladenen vorhanden seien und dass sich aus der (ihr aufgrund des Geschäftsgeheimisses nicht zugestellten) Bewertung der Fachplaner G.____ AG und dem Angebot der Beigeladenen weitere nachträglich erfolgte unzulässige Anpassungen im Angebot der Beigeladenen ergeben würden. Die BUD reichte am 22. Februar 2016 und die Beschwerdeführerin am 25. Februar 2016 je eine weitere Stellungnahme ein.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g: 1. Gemäss § 30 BeG in Verbindung mit § 31 lit. e und f BeG sowie § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) vom 16. Dezember 1993 kann gegen den Ausschluss aus dem Vergabeverfahren und gegen den Zuschlagsentscheid innerhalb von 10 Tagen Beschwerde beim Kantonsgericht er-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht hoben werden. Soweit das BeG nichts anderes vorsieht, richtet sich das Verfahren nach der VPO (§ 30 Abs. 5 BeG). Das Gericht wendet dabei das Recht von Amtes wegen an. Es prüft insbesondere, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (§ 16 Abs. 2 VPO). 2.1. Nach § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Erforderlich ist somit neben der formellen Beschwer (Teilnahme am Verfahren vor der Vorinstanz bzw. keine Möglichkeit zur Teilnahme) zusätzlich eine materielle Beschwer in der Form eines besonderen Berührtseins sowie eines aktuellen Interesses an der Beschwerdeführung. Letzteres besteht im praktischen Nutzen, der sich ergibt, wenn ein Beschwerdeführer mit seinem Anliegen obsiegt und dadurch seine tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst werden kann (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 18. Dezember 2013 [810 12 167] E. 1.2; vgl. auch BGE 140 II 214 E. 2.1; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz 940 ff.). 2.2. In Lehre und Rechtsprechung war die Frage der Beschwerdelegitimation gegen Vergabeentscheide sowie die Prüfungspflicht der Beschwerdeinstanz im Rahmen des Eintretens lange umstritten, namentlich ob im Rahmen der materiellen Beschwer vorausgesetzt ist, dass die Beschwerde führende Partei eine realistische Chance auf den Zuschlag hat oder ob die Legitimation schon aus der blossen Teilnahme am Vergabeverfahren fliesst (vgl. die Darstellung bei PETER GALLI/ANDRÉ MOSER/ELISABETH LANG/MARC STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz 1301 ff.; ROBERT WOLF, Die Beschwerde gegen Vergabeentscheide, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 2003 S. 11 f.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz 1927). In seiner ständigen Praxis und im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] B-3526/2013 vom 20. März 2014 E. 1.5) und verschiedener kantonaler Verwaltungsgerichte (vgl. z.B. Urteil des Verwaltungsgerichts [VGer] GR vom 4. August 2014 [U 14 40] E. 3a; Urteil des VGer FR vom 12. August 2008 [602 2008-74] E. 3d) erachtete das Kantonsgericht einen im Vergabeverfahren nicht berücksichtigten oder ausgeschlossenen Anbieter unabhängig von dessen konkreten Chancen auf den Zuschlag als formell und materiell beschwert (vgl. statt vieler: KGE VV vom 4. Juni 2014 [810 14 27] E. 1; vom 14. November 2012 [810 12 170] E. 1.2). 2.3. Das Bundesgericht hat die Voraussetzungen der materiellen Beschwer bei Rechtsmitteln gegen Vergabeentscheide unlängst im Entscheid 2C_380/2014 vom 15. September 2014 (BGE 141 II 14 E. 4) höchstrichterlich geklärt. Entsprechend diesem Entscheid hat das Kantonsgericht die kantonsgerichtliche Praxis der höchstrichterlichen Rechtsprechung bezüglich der materiellen Beschwer dahingehend angepasst, dass nicht berücksichtigte oder ausgeschlossene Anbieter zur Beschwerde gegen Vergabeentscheide nur befugt sind, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in dem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (KGE VV vom 28. Oktober 2015 [810 15 49/52] E. 2.5; vom 21. Januar 2015 [810 14 314] E. 2). 2.4. Die Beschwerdeführerin wurde aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen, weil die von ihr eingereichte GAV-Bestätigung im Zeitpunkt des Eingabetermins vom 22. Juli 2015 älter als sechs Monate war. Wie das Protokoll der Öffnung der Angebote vom 22. Juli 2015 zeigt, hat die Beschwerdeführerin ein Angebot in der Höhe von Fr. 542‘680.25, die Beigeladene eines in der Höhe von Fr. 559‘945.65 (bereinigter Preis gemäss Zuschlagsverfügung in der Höhe von Fr. 600‘106.85) und die zwei weiteren Anbieterinnen ein Angebot von jeweils über Fr. 700‘000.-- eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat damit das günstigste Angebot eingereicht. Gemäss Ausschreibung wurde der bereinigte Angebotspreis mit 100 % gewichtet. Sollte sich der Ausschluss der Beschwerdeführerin aus dem Verfahren als gesetzeswidrig erweisen, so hätte die Beschwerdeführerin eine reelle Chance, den Zuschlag zu erhalten. Sollte sich der Ausschluss der Beschwerdeführerin aus dem Verfahren als rechtmässig und der Zuschlag an die Beigeladene als unzulässig erweisen, so könnte dies durchaus zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führen, in dem die Beschwerdeführerin ein neues Angebot einreichen könnte. Ihre Legitimation ist demzufolge gegeben. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 3. Die Kognition des Kantonsgerichts ist gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO grundsätzlich auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts beschränkt. Die Unangemessenheit kann nach § 45 Abs. 1 lit. c und § 45 Abs. 2 VPO nur in hier nicht interessierenden Ausnahmefällen überprüft werden. 4.1. Die Beschwerdeführerin macht vorerst geltend, ihr Angebot datiere vom 17. Juli 2015. Die mit dem Angebot eingereichte GAV-Bestätigung vom 19. Januar 2015 sei bei Einreichung noch nicht sechs Monate alt gewesen, da der Zeitpunkt der Einreichung der Offerte und nicht der Eingabetermin vom 22. Juli 2015 massgeblich sei. Auch für den Fall, dass der Eingabetermin vom 22. Juli 2015 massgeblich sein sollte, stelle der Ausschluss des Angebots aufgrund der minimen Überschreitung der sechsmonatigen Gültigkeitsdauer eine Verletzung des Verbots des überspitzten Formalismus und des Verhältnismässigkeitsprinzips dar. Zudem verstosse der Ausschluss gegen den Grundsatz der wirtschaftlichen Verwendung der öffentlichen Mittel. Überdies sei die Nachweispraxis der Beschwerdegegnerin zur Einhaltung der GAV- Bestimmungen untauglich. 4.2. Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, für die Einhaltung der sechsmonatigen Dauer sei der Tag des Eingabetermins vom 22. Juli 2015 und nicht der effektive Zeitpunkt der Einreichung der Offerte massgeblich. Zudem habe die sechsmonatige “Gültigkeit“ der GAV-Bestätigung vom 19. Januar 2015 bis und mit 18. Juli 2015 gedauert. Am 18. Juli 2015 sei die Offerte aber noch nicht bei der Beschwerdegegnerin eingetroffen. Deshalb sei die GAV-Bestätigung auch für den Fall, dass der Eingabetermin im Sinne der Beschwerdeführerin verstanden werde, bei Eingang der Offerte bei der Beschwerdegegnerin älter als sechs Monate
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht gewesen. Im Übrigen verletze der Ausschluss aus dem Verfahren weder das Verbot des überspitzten Formalismus noch das Verhältnismässigkeitsprinzip. 5.1.1. Angebote sind schriftlich, vollständig und innert der angegebenen Frist einzureichen (§ 23 Abs. 1 BeG). Unvollständige oder verspätet eingetroffene Angebote werden ausgeschlossen (§ 23 Abs. 2 BeG). Nach § 8 lit. c BeG wird in der Regel ausgeschlossen, wer die Eignungskriterien nicht oder nur teilweise erfüllt oder keinen entsprechenden Eignungsnachweis erbringt und nach § 8 lit. e BeG, wer Angaben und Nachweise nicht rechtzeitig beibringt oder von der zuständigen Stelle angeordnete Kontrollen nicht zulässt. Nach § 5 BeG darf in der Regel nur beauftragt werden, wer beteiligter Arbeitgeber oder beteiligte Arbeitgeberin eines GAV ist. Dieser GAV muss die angebotene Arbeitsleistung zum Gegenstand haben oder branchenverwandt und für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mindestens gleichwertig sein (Abs. 1). Die Anbietenden müssen ferner für Leistungen, die in der Schweiz erbracht werden, die dauernde und vollumfängliche Einhaltung der GAV nachweisen (Abs. 2 lit. a). Gemäss § 1 Abs. 6 BeV dürfen GAV-Bestätigungen ohne Angabe einer Gültigkeitsdauer bei Einreichung des Angebots nicht älter als sechs Monate sein. 5.1.2. Nach § 21 Abs. 2 lit. h BeG hat die publizierte Ausschreibung Ort und Zeitpunkt der Einreichung der Angebote anzugeben. 22 Abs. 2 BeG statuiert, dass für den Fall, dass während der Eingabefrist Ausschreibungsunterlagen geändert werden, alle Anbieterinnen und Anbieter gleichzeitig und rechtzeitig darüber informiert werden müssen. Nach § 12 Abs. 1 lit. k BeV geben die Ausschreibungsunterlagen Ort und Termin für die Eingabe und die Öffnung des Angebots an. Aus den gesetzlichen Unterlagen lässt sich entnehmen, dass die Begriffe Einreichung und Eingabe nicht einheitlich verwendet werden. In den Ausschreibungsunterlagen befindet sich das Formular der Zentralen Beschaffungsstelle des Kanton Basel-Landschaft mit dem Titel “Anforderungen an Anbieterinnen und Anbieter“. Hier hat die Anbieterin zwischen den Varianten, dass ihre Firma dem GAV unterstellt ist, dem GAV nicht unterstellt ist oder dass für die betreffende Branche kein GAV bestehe zu unterscheiden und das Zutreffende anzukreuzen. Bei der Variante, dass die Firma dem GAV unterstellt ist, wird neben dem dafür anzubringenden Kreuz festgehalten, dass der Nachweis in Form einer Bestätigung über die dauernde und vollumfängliche Einhaltung des GAV gemäss § 1 BeV zu erbringen sei. Als zweites wird hier in blauer Schrift hervorgehoben angebracht und mit Ausrufezeichen markiert, dass “Bestätigungen ohne Angabe einer Gültigkeitsdauer bei Einreichung (Eingabetermin) nicht älter als 6 Monate ab Ausstellungsdatum“ sein dürften. Auf dem Formular wird überdies umrandet ausgeführt, dass im Falle von Missachtung unter anderem dieser Bedingung das Angebot aus dem Verfahren ausgeschlossen werden könne. Dieses Formular muss von den Anbietern unterzeichnet werden. Die Vergabestelle präzisiert in diesem Formular den gesetzlichen Wortlaut von § 1 Abs. 6 BeV, nämlich, dass Bestätigungen ohne Angabe einer Gültigkeitsdauer bei Einreichung des Angebots nicht älter als sechs Monate sein dürfen, indem sie in Klammern hinter dem Wort Einreichung das Wort Eingabetermin aufführt. In den Ausschreibungsunterlagen wurde als Eingabetermin und Angebotsöffnung “Mittwoch, 22.07.2015; 10:00 Uhr“ genannt. Damit sind allfällige Unklarheiten, ob der Zeitpunkt der Einreichung der konkreten Offerte oder der Eingabetermin vom 22. Juli 2015 massgeblich ist, beseitigt. Daraus
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht folgt, dass die GAV-Bestätigung der Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitpunkt älter als sechs Monate war. 5.1.3. In den Ausschreibungsunterlagen wurde unter Ziffer 3.2.1 “Eignungskriterien“ festgehalten, dass die Prüfung der Eignung des Anbieters auf Grund der eingereichten Unterlagen und Nachweise zu den unten stehenden Eignungskriterien erfolge. Nur bei Erfüllung aller Eignungskriterien erfolge die Bewertung nach den Zuschlagskriterien. Es folgte das Eignungskriterium 1 mit der Überschrift “Allgemeine Anforderungen“ mit dem nachfolgenden Inhalt: “- Vollständig und fristgerecht eingereichtes Angebot. - Nachweis über die Einhaltung der Arbeitsbedingungen (GAV/ILO), der Gleichstellung sowie der Integrität durch die Anbieterin/den Anbieter.“ Die Ausschreibungsunterlagen enthalten eine Liste, in welcher die Dokumente aufgeführt werden, welche einzureichen sind. In der Liste werden unter anderem der Nachweis über die Einhaltung der Arbeitsbedingungen (GAV/ILO) und die GAV-Bestätigung der Paritätischen Kommission genannt. Es wird ausdrücklich erklärt, dass die aufgeführten Dokumente fester Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen und in der nachfolgenden Reihenfolge als Gesamtpaket einzureichen seien. In den Ausschreibungsunterlagen befindet sich das obgenannte Formular der Zentralen Beschaffungsstelle des Kanton Basel-Landschaft mit dem Titel “Anforderungen an Anbieterinnen und Anbieter“. Auf dem Formular wird – wie oben erläutert – überdies umrandet ausgeführt, dass im Falle von Missachtung unter anderem dieser Bedingung das Angebot aus dem Verfahren ausgeschlossen werden könne. 5.1.4. Die Ausschreibungsunterlagen sind unmissverständlich und ausführlich. Die Offerenten werden darin umfassend über die Notwendigkeit der Einreichung einer GAV-Bestimmung, welche nicht älter als sechs Monate ab Ausstellungsdatum sein darf, und die möglichen Folgen bei Missachtung dieser Voraussetzung informiert. Der Hinweis auf die sechsmonatige Gültigkeitsdauer wird zudem noch optisch hervorgehoben. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Offerte angekreuzt, dass ihre Firma dem GAV unterstellt ist und dieses Formular, worin auch festgehalten wird, dass die Bestätigung ohne Angabe einer Gültigkeitsdauer im Zeitpunkt des Eingabetermins nicht älter als sechs Monate ab Ausstelldatum sein darf, unterzeichnet eingereicht. 6.1. Den Formvorschriften kommt im Submissionsverfahren – insofern, als sie im Dienste der Gewährleistung wichtiger Vergabeprinzipien wie des Prinzips der Gleichbehandlung der Submittenten und ihrer Angebote stehen – ein hoher Stellenwert zu (GALLI/MOSER/LANG/STEI- NER, a.a.O., Rz 456). Es entspricht dem Zweck und Charakter des Submissionsverfahrens, dass sowohl seitens der Offerenten wie auch seitens der Vergabeinstanz bestimmte Formvorschriften eingehalten werden müssen, deren Missachtung den Ausschluss der betreffenden Offerte oder die Ungültigkeit des Vergabeverfahrens nach sich ziehen kann. Nicht jede Unregelmässigkeit vermag aber eine solche Sanktion zu rechtfertigen. Vom Ausschluss einer Offerte oder von der Ungültigerklärung des Verfahrens darf abgesehen werden, wenn der festgestellte Mangel relativ geringfügig ist und der Zweck, den die in Frage stehende Formvorschrift verfolgt, dadurch nicht ernstlich beeinträchtigt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.176/2005 vom 13. Dezember 2005 E. 2.4 mit Hinweisen). Die Vollständigkeit der Angebote ist für einen korrek-
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht ten und transparenten Vergleich der Offerten von grundlegender Bedeutung. Unvollständigen Angeboten gegenüber ist deshalb in Nachachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes eine strenge Haltung am Platz (vgl. HERBERT LANG, Offertenbehandlung und Zuschlag im öffentlichen Beschaffungswesen, in: ZBl 2000 S. 335; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2D_34/2010 vom 23. Februar 2011 E. 2.3). Eine Unvollständigkeit im Sinne von § 23 Abs. 1 BeG und damit ein Ausschlussgrund ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn der Mangel eine gewisse Schwere aufweist. Als Folge des Verhältnismässigkeitsprinzips darf ein Anbieter wegen unbedeutender Mängel der Offerte nicht ausgeschlossen werden (GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz 444). 6.2. Aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 wird das Verbot des überspitzten Formalismus abgeleitet. Überspitzter Formalismus liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsvorschriften überspannte Anforderungen stellt und dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht mit diesem Grundsatz in Widerspruch, sondern nur jene, die durch kein schutzwürdiges Interesse mehr gerechtfertigt ist und zum blossen Selbstzweck wird. Ansonsten sind prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht leitet aus dem Verbot des überspitzten Formalismus ab, dass dem Anbieter in bestimmten Fällen Gelegenheit zu geben ist, um den ihm vorgehaltenen Formmangel zu beheben (Zwischenentscheid des BVGer 2007/13 vom 13. März 2007 E. 3.2). In diesem Sinne kann der Ausschluss als unverhältnismässig erscheinen, wenn lediglich Bescheinigungen (etwa betreffend Bezahlung der Steuern) fehlen, deren Nachreichung sich nicht auf das Preis-/Leistungsverhältnis der Offerte auswirkt. Demgegenüber ist der Ausschluss wegen nicht fristgerechter Einreichung von Eignungsnachweisen nicht zu beanstanden. Offerten, deren fehlende Angaben sich auf das Preis-/ Leistungsverhältnis auswirken können, sind ebenfalls zwingend auszuschliessen (GALLI/MO- SER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz 446 f.). 6.3. Beim Entscheid darüber, ob ein Angebot auszuschliessen ist, kommt der Vergabestelle ein erhebliches Ermessen zu. Ein Ermessen besteht auch hinsichtlich der Frage, ob die Unvollständigkeit eines Angebots als Ausschlussgrund zu qualifizieren oder bei der Bewertung der Zuschlagskriterien negativ zu werten ist (vgl. DANIELA LUTZ, Die fachgerechte Auswertung von Offerten – Spielräume, Rezepte und Fallstricke, in: Aktuelles Vergaberecht, Zürich 2008, S. 225). Zu beachten gilt jedoch, dass gewisse Formfehler derart gravierend sind, dass der Ausschluss des betreffenden Angebots zwingend ist (MARTIN BEYELER, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, Zürich 2012, Rz 1747 f.). In diesen Fällen steht der Vergabebehörde kein Ermessen zu, sondern das Angebot ist aus Gleichbehandlungsgründen zwingend auszuschliessen. Ab welcher Schwere ein Formfehler zwingend den Ausschluss der Offerte verlangt, lässt sich nicht allgemein formulieren, sondern ist im Einzelfall zu entscheiden (vgl. MARTIN BEYELER, Anmerkungen zum Entscheid des BVGer 2007/13, publiziert in: Baurecht [BR] 2007 S. 84 f.). Nach der Rechtsprechung ist ein Angebot namentlich dann zwingend vom Verfahren auszuschliessen, wenn es sich in Bezug auf wesentliche Punkte als unvollständig erweist (vgl. Entscheid des BVGer 2007/13 E. 3.4; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht [AGVE] 2005 S. 254 E. 2.1.1). Zu einem Ausschluss führen muss beispielsweise das Fehlen ganzer Angebotsteile oder von Angaben, welche sich auf das Preis-/Leistungsverhältnis einer Offerte auswirken (vgl. DANIELA LUTZ, a.a.O., S. 225; vgl. zum Ganzen KGE VV vom 16. Dezember 2009 [810 09 248] E. 3.2 ff.; vom 16. Mai 2012 [810 11 378] E. 4.2; vom 26. April 2006 [810 05 367] E. 5.2). 6.4. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass abhängig von der Schwere des Regelverstosses gewisse Fehler zum Ausschluss führen müssen, andere zwingend nicht zum Ausschluss führen dürfen und andere zum Ausschluss führen können (vgl. BEYELER, a.a.O., Rz 1746 ff.). Dementsprechend wird zwischen geringfügigen, mittelschweren und schwerwiegenden Verletzungen vergaberechtlicher Vorschriften gesprochen (vgl. zum Ganzen KGE VV vom 4. Juni 2014 [810 14 27] E. 5.1 ff.). 7.1. Ein geringfügiger Fehler liegt immer dann vor, wenn er sich auf die Missachtung einer Vorschrift beschränkt, die mit Blick auf die vergaberechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, der Gleichbehandlung und des Wettbewerbs vergleichsweise unwesentlich oder gar ganz unerheblich ist oder wenn eine an sich zwar durchaus wesentliche Vorschrift nur ganz leicht und mit kaum oder gar nicht spürbarem Ergebnis verletzt wird. Typischerweise betreffen solche Bagatell-Offertfehler Formvorschriften und es fliesst aus der entsprechenden Verletzung kein spürbarer Wettbewerbsvorteil für den fraglichen Bieter. Darüber hinaus können auch ganz geringfügige unerlaubte inhaltliche Abweichungen von den Ausschreibungsvorgaben Bagatellfehler sein, jedoch sind inhaltliche Fehler häufig beziehungsweise schon bei recht geringem Umfang als von mittelschwerer Natur einzustufen, weil im Grunde fast jede inhaltliche Abweichung gleichsam automatisch das offerierte Preis-/Leistungsverhältnis berührt und damit jedenfalls potentiell auch wettbewerbswirksam ist und im Übrigen regelmässig ein Leistungsversprechen beinhaltet, das der Auftraggeber so nicht gewollt hat. Angebote mit geringfügigen Missachtungen vergaberechtlicher Offertregeln dürfen vom Vergabeverfahren nicht ausgeschlossen werden, denn eine solch kompromisslose Durchsetzung der Angebotsregeln wäre mit Blick auf den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz unverhältnismässig; der Ausschluss einer geringfügig fehlerhaften Offerte, die aus der Regelverletzung keinen (nennenswerten) Wettbewerbsvorteil zieht, wäre überspitzter Formalismus. Soweit das überhaupt erforderlich ist, kann die Vergabestelle den Bieter zur Nachbesserung des geringfügigen Fehlers auffordern (BEYELER, a.a.O., Rz 1750 ff.). 7.2. Zwischen der Kategorie der schwerwiegenden und jener der geringfügigen Verletzungen vergaberechtlicher Angebotsvorschriften reiht sich die Kategorie der mittelschweren Verstösse ein: Eine Offerte verletzt dann die Angebotsregeln in mittelschwerer Weise, wenn die Verletzung weder derart schwer wiegt, dass ihre Berücksichtigung die Gleichbehandlung und den Wettbewerb im Vergabeverfahren erheblich beeinträchtigen würde, noch derart leichtgewichtig ist, dass ein Ausschluss als überspitzt formalistisch erscheinen würde. Die mittelschwere Verletzung von vergaberechtlichen Angebotsvorschriften führt in der Regel dazu, dass die Offerte wohl einen leichten Wettbewerbsvorteil erringt, oder sie hatte zur Wirkung, dass der Bieter eine besondere Bequemlichkeit bei der Offertstellung genoss, doch bleiben die Folgen im Ergebnis gleichwohl unwirksam, bewirken also nicht kausal die Zuschlagserteilung auf die fragliche Offerte. Bei einem mittelschweren Fehler kann also gesagt werden, dass der Zuschlag auf
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht die fehlerhafte Offerte auch dann erteilt worden wäre, wenn der fragliche Vorteil gar nicht vorläge – der Vorteil ist also nicht entscheidend für die Zuschlagserteilung. Mitunter liegt im Fehler abgesehen davon ohnehin kein spezieller Vorteil für den Bieter, so dass sich gegebenenfalls nur die Frage stellen kann, ob der Fehler dazu führt, dass das Angebotene erheblich vom Willen des Auftraggebers mit Bezug auf das angestrebte Geschäft abweicht. Offerten mit mittelschweren Verletzungen vergaberechtlicher Angebotsvorschriften darf die Vergabestelle ausschliessen – aber sie darf sie auch im Verfahren belassen: Es liegt insoweit ausschliesslich im Ermessen der Vergabestelle, ob sie die mittelschwer fehlerhafte Offerte ausschliessen oder berücksichtigen will. Soweit die Offerte im Verfahren bleibt und wenn das der Gleichbehandlung der übrigen Bieter zuträglich ist, kann und soll die Vergabestelle den Bieter zur Nachbesserung seiner Offerte auffordern, ansonsten (wenn der Bieter der Korrektur nicht zustimmen will) gleichwohl ausschliessen. Das Ermessen, das der Vergabestelle betreffend Entscheid über Ausschluss oder Nichtausschluss einer mittelschwer fehlerhaften Offerte zukommt, ist pflichtgemäss und daher widerspruchsfrei auszuüben. Widerspruchsfrei heisst, dass die Vergabestelle alle Offerten mit in ihrer Schwere vergleichbaren Fehlern je nachdem im Verfahren belassen oder eben ausschliessen muss (BEYELER, a.a.O., Rz 1756 ff.; vgl. auch MARTIN BEYELER, Anmerkungen zum Zwischenentscheid des BVGer B_93/2007, publiziert in: BR 2007 S. 207 f.). 7.3. Ein schwerwiegender Offertfehler, welcher zwingend zum Ausschluss bzw. zur Nichtberücksichtigung beim Zuschlag führen muss, liegt immer dann vor, wenn die Offerte verspätet eingereicht wird, wenn sie inhaltlich erheblich von den durch die Vergabestelle aufgestellten Bedingungen abweicht oder wenn ihre Form erheblich von derjenigen abweicht, die sie gemäss den gesetzlichen Regeln und den Vorgaben der Vergabestelle hätte annehmen müssen (BEYELER, a.a.O., Rz 1747). 8.1. Da bei der Entscheidung, ob eine unvollständige Offerte vom Verfahren auszuschliessen ist, oder allenfalls die Gelegenheit zu geben ist, die fehlenden Unterlagen nachzureichen, allgemeine Grundsätze wie der Gleichbehandlungsgrundsatz, das Verhältnismässigkeitsprinzip, das Transparenzgebot, das Gebot des überspitzten Formalismus und Grundsätze der Wirtschaftlichkeit eine massgebliche Rolle spielen, rechtfertigt sich ein Blick auf Entscheide anderer Kantone. 8.2. Das Zürcher Verwaltungsgericht hat entschieden, dass das Fehlen einer Referenzliste in der Offerte trotz entsprechender Vorschrift in den Ausschreibungsunterlagen im konkreten Fall keine Verletzung wesentlicher Formvorschriften darstelle, da die betreffende Anbieterin im Beilagenverzeichnis ihres Angebots auf die Referenzliste hingewiesen, aber nach dem Vorbringen der Vergabebehörde die Liste gleichwohl nicht beigelegt habe. Damit sei das Fehlen der Referenzliste klar als Versehen erkennbar gewesen. Ein Ausschluss dieser Anbieterin rechtfertige sich umso weniger, als die Zuschlagsempfängerin unbestrittenermassen ebenfalls keine Referenzliste eingereicht habe, die Vergabebehörde aber diesbezüglich geltend gemacht habe, diese sei von früheren Aufträgen her bekannt. Dabei verstosse es gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, dass die Vergabebehörde bei einer Anbieterin auf früher namhaft gemachte Referenzen abstelle, während der anderen nicht einmal Gelegenheit gegeben werde, die Referenzliste nachzureichen, wenn diese trotz des Verweises im Beilagenverzeichnis angeblich ver-
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht gessen worden sei. Bereits aus diesem formellen Grund sei der Zuschlag aufzuheben (Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich [VB.2001.00215] vom 23. November 2001). In einem weiteren Fall ist das Zürcher Verwaltungsgericht zum Schluss gekommen, der Anbieter dürfe in einem Submissionsverfahren, in welchem die Ausschreibungsunterlagen die Einreichung einer Referenzliste verlangten, nicht einfach darauf vertrauen, dass die von ihm ausgeführten Aufträge für die Gemeindeverwaltung bereits bekannt seien und für die Bewertung genügten. Obschon der Anbieter in Folge Nichteinreichung der in der Ausschreibung verlangten Referenzliste aus dem Verfahren hätte ausgeschlossen werden können, sei es auch zulässig gewesen, auf den Ausschluss zu verzichten, aber sein Angebot unter dem Kriterium “Erfahrung“ mit null Punkten zu bewerten (Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich [VB.2003.0028] E. 3.5, zitiert in: GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz 460). Das Aargauer Verwaltungsgericht hat seine Ausschlusspraxis wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften in einem Fall vom 25. Oktober 2005 zusammengefasst. Umstritten war, ob die Beschwerdeführerin die verlangte Selbstdeklaration ihrem Angebot beigefügt hatte. Untergeordnete Mängel eines Angebots dürften nach Auffassung des Gerichts im Rahmen der Offertbereinigung beseitigt werden. Betreffe die Unvollständigkeit wesentliche Punkte des Angebots, müsse es ausgeschlossen werden. Insofern liege ein ähnlicher Sachverhalt vor wie bei einem bei der Vergabestelle verspätet eingetroffenen Angebot, welches von Gesetzes wegen ausgeschlossen werden müsse. Das Verwaltungsgericht hob den Ausschluss der beschwerdeführenden Offerentin im Wesentlichen mit der Begründung auf, dass die Informationen, welche in der Selbstdeklaration und in den fehlenden Seiten der Offerte hätten gemacht werden müssen, den der Offerte beigelegten Unterlagen hätten entnommen werden können. Zudem hätte das Verschweigen der nachgefragten Angaben in der Selbstdeklaration nichts enthalten, aus deren bewusstem Verschweigen sich die Beschwerdeführerin irgendeinen Vorteil hätte verschaffen können (Urteil des Verwaltungsgerichts Aargau vom 25. Oktober 2005, publiziert in: AGVE 2005 Nr. 52 S. 252 ff.). 8.3. Das Zürcher Verwaltungsgericht hielt in einem Entscheid aus dem Jahre 2010 fest, dass sich das Vergaberecht gerade bei der Offerteingabe durch eine besondere Formstrenge ausweise. Es schützte den Ausschluss einer Offerte, in welcher negative Einheitspreise bzw. reine Platzhalterpreise enthalten waren und führte aus, dass wenn die Vergabebehörde in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich bekannt mache, dass sie keine negativen Einheitspreise oder reine Platzhalterpreise akzeptiere und solche Eingaben vom Vergabeverfahren ausschliesse, im Fall einer Widerhandlung der Ausschluss streng gehandhabt werden dürfe. Dieser stelle keinen überspitzten Formalismus dar, auch wenn die betreffenden Positionen geringfügiger Natur seien (Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich [VB.2010.00402] vom 15. Dezember 2010 E. 2.3). 9.1. Der Kanton Basel-Landschaft (so wie auch der Kanton Basel-Stadt, vgl. §§ 5 - 8 des Gesetzes über öffentliche Beschaffungen des Kantons Basel-Stadt vom 20. Mai 1999, welche genau gleich wie die Bestimmungen §§ 5 - 8 BeG lauten) hat im Vergleich zu anderen Kantonen in seiner Gesetzgebung zum Vergabeverfahren der Einhaltung der GAV-Bestimmungen
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht und dem Nachweis derselben einen besonderen Stellenwert gegeben. So befassen sich die §§ 5 und 6 BeG mit den Arbeitsbedingungen und damit in der Regel mit dem GAV und dem Nachweis der Einhaltung des GAV und der Kontrolle. Die Nichtgewährleistung der Arbeitsbedingungen hat in der Regel den Ausschluss aus dem Verfahren zur Folge (§ 8 BeG). § 1 BeV befasst sich eingehend mit dem Nachweis der Einhaltung der GAV und statuiert in Abs. 6, dass Bestätigungen ohne Angaben einer Gültigkeitsdauer bei Einreichung des Angebots nicht älter als sechs Monate sein dürfen. Der Kanton Basel-Stadt kennt in § 2 Abs. 5 der Verordnung zum Gesetz über öffentliche Beschaffungen vom 11. April 2000 die identische Regelung. Andere Kantone verlangen hingegen vom Offerenten “lediglich“ eine Selbstdeklaration über die Einhaltung der GAV-Bestimmungen. So regelt z.B. der Kanton Zürich die Einhaltung der GAV- Bestimmungen in § 8 Abs. 3 der Submissionsverordnung des Kantons Zürich vom 23. Juli 2003 dahingehend, dass die Anbietenden auf Verlangen die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen sowie die Erfüllung der Zahlungspflichten gegenüber Sozialinstitutionen und der öffentlichen Hand nachzuweisen oder die Vergabestelle zur Nachprüfung zu bevollmächtigen haben. In der Landratsvorlage 1998-078 vom 21. April 1998 des Kantons Basel-Landschaft betreffend das Gesetz über öffentliche Beschaffungen und Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVÖB) wird zu § 5 BeG ausgeführt, dass die Nennung der GAV in Abs. 1 als Regel die Bedeutung unterstreiche, welche diesen beigemessen würde. Weiter wird ausgeführt, dass für den Zuschlag alle Anbietenden in Frage kämen, welche die Einhaltung der GAV in der Offerte schriftlich nachweisen würden. Ausschlaggebend sei die Bestätigung durch die vom Kanton vorgesehene Stelle, dass die GAV, welche als schützenswerte Norm vorgegeben seien, tatsächlich eingehalten würden. § 5 Abs. 2 BeG habe in erster Linie zum Ziel, Sozialdumping abzuwehren, womit ein öffentliches Interesse geschützt werde. Die Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen nach den gesetzlichen Vorschriften (Arbeitsgesetz, Unfallversicherungsgesetz) würden zum zwingenden Recht des Bundes gehören, was bedeute, dass ihre Einhaltung nicht in der Dispositionsfreiheit des Anbieters (Arbeitgebers) liege und der Kanton darüber keine Vorschriften erlassen dürfe. Es könne somit ausschliesslich von den privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern, den GAV, sofern solche bestünden, die Rede sein. Wo vertragliche Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern fehlen würden, werde nach § 5 Abs. 3 BeG ersatzweise auf orts- und branchenübliche Bedingungen abgestellt. 9.2. Des Weiteren wurde in den Ausschreibungsunterlagen und im von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Formular in klarer und hervorgehobener Weise der Inhalt der massgeblichen Bestimmungen zum Nachweis der Einhaltung des GAV und die Folgen bei Nichtbeachtung festgehalten. 9.3. Der klassische Inhalt eines GAV beinhaltet Bestimmungen über den Abschluss, Inhalt und Beendigung des Einzelarbeitsvertrages (normative Bestimmungen), Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter sich (schuldrechtliche Bestimmungen) und Bestimmungen über Kontrolle und Durchsetzung des GAV. Gegenstand der normativen Bestimmungen können Regelungen über den Lohn, den 13. Monatslohn, Entschädigungen, die
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Lohnfortzahlung bei Verhinderung wegen Krankheit, Mutterschaft und Militärdienst, Ferien, Arbeitszeitvorschriften und Erweiterung des Kündigungsschutzes sein (www.seco.admin.ch/themen/00385/00420/00430/00431/). So statuiert § 1 Abs. 1 BeV, dass Anbietende, die beteiligte Arbeitgeber eines GAV sind, mit jedem Angebot eine schriftliche Bestätigung der zuständigen Paritätischen Kommission vorzulegen haben, dass der GAV, insbesondere bezüglich Arbeitszeit, Löhne, Lohnzuschläge und Sozialleistungen, eingehalten wird. Die Nichteinhaltung von GAV kann somit unter anderem zu tieferen Lohnkosten führen. Dies wiederum kann dazu führen, dass ein Unternehmen zu tieferen Preisen als ein Unternehmen, welches den GAV einhält, offerieren kann. Die Einhaltung des GAV kann sich somit auf das Preis-/Leistungsverhältnis auswirken. 9.4. Wie das Kantonsgericht bereits in seinem Urteil vom 28. Oktober 2015 (810 15 49/52) entschieden hat, stellt aufgrund der klaren und strengen gesetzlichen Regelungen im Kanton Basel-Landschaft und der unmissverständlichen Ausschreibungsunterlagen die Einreichung einer gesetzes- und ausschreibungswidrigen GAV-Bestätigung somit sicherlich nicht lediglich einen geringfügigen Mangel dar, womit der Ausschluss aus dem Verfahren möglich bzw. zwingend ist. Die Frage, ob es sich um eine schwere oder mittelschwere fehlerhafte Offerte handelt, kann offen gelassen werden. Handelt es sich um eine schwere fehlerhafte Offerte, ist die Beschwerdeführerin auf jeden Fall aus dem Verfahren auszuschliessen. Ist die Fehlerhaftigkeit als mittelschwer einzustufen, so liegt der Entscheid des Ausschlusses im Ermessen der Vergabestelle. Die gesetzlichen Vorschriften sind klar und die Vergabestelle hat in ihren Ausschreibungsunterlagen unmissverständlich darauf hingewiesen, dass die GAV-Bestätigung bei Einreichung des Angebots nicht älter als sechs Monate sein dürfe, die Einreichung der GAV- Bestätigung zwingend erforderlich sei und das Angebot bei Missachtung dieser Bedingung aus dem Verfahren ausgeschlossen werden könne. Praxisgemäss schliesst die Vergabestelle, Anbieter, welche mangelhafte Nachweise der Einhaltung der GAV einreichen, aus dem Verfahren aus. Damit hat die Vergabestelle ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt und die Beschwerdeführerin ohne Aufforderung zur Nachreichung einer gesetzeskonformen GAV-Bestätigung aus dem Verfahren ausgeschlossen. Die Beschwerde ist damit in diesem Punkt abzuweisen und die Verfügung betreffend Ausschluss nicht aufzuheben. 10.1. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, der Beigeladenen hätte der Zuschlag nicht erteilt werden dürfen, weil deren Offerte an schwerwiegenden Fehlern leide. So moniert die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 22. Dezember 2015, dass beim Angebot der Beigeladenen sowohl das Inhaltsverzeichnis als auch die Planbeilagen und Planverzeichnisse und somit zwingend mit dem Angebot einzureichende Unterlagen gänzlich gefehlt hätten. Zudem sei eines der zwei vorzulegenden Referenzobjekte beim Eignungskriterium 2 ein Industrielabor und kein Schullabor, weshalb das Eignungskriterium nicht erfüllt worden sei. Dazu habe das Angebot der Beigeladenen einen unzulässigen Vorbehalt in Bezug auf den offerierten Preis enthalten. Die Beigeladene habe sich ausdrücklich vorbehalten, den offerierten Preis bei einem steigenden Eurokurs nach oben anzupassen. Das Angebot der Beigeladenen sei zur Angebotsbewertung zugelassen worden und habe dann auch den Zuschlag erhalten. Die Vergabebehörde habe damit ihr Ermessen in Bezug auf die beiden Offerten vollständig nach anderen Massstäben angewendet. Es liege eine krasse Ungleichbehandlung der Anbieter vor.
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10.2.1. Als nächstes wird auf den den Offertpreis der Beigeladenen betreffenden Vorwurf der Beschwerdeführerin eingegangen. Die Beigeladene legte ihrer Offerte ein Schreiben bei, in welchem sie erklärt, in der Schweiz Laboreinrichtungen der Firma H.____ zu vertreiben. Aufgrund der langen Bauphase und weil sie in Euro bei der Firma H.____ einkaufe, gelte dieses Angebot mit dem aktuellen Stand des Eingabedatums vom 21. Juli 2015. Eventuelle Währungsschwankungen müsse sie leider geltend machen. Gemäss Protokoll der Angebotsbesprechung zwischen der Vergabestelle und der Beigeladenen vom 10. September 2015 akzeptierte die Beigeladene die Wegbedingung dieses von ihr gemachten Vorbehalts. 10.2.2. Die Beschwerdegegnerin erklärt in ihrer Vernehmlassung vom 18. Januar 2016, dass dieser Punkt habe geklärt werden müssen, da die Beigeladene fälschlicherweise von einer langen Bauphase betreffend die von ihr offerierte Leistung ausgegangen sei, was auch ihrem Begleitschreiben vom 21. Juli 2015 habe entnommen werden können. Im Rahmen der Angebotsbereinigung habe dieses offensichtliche Missverständnis jedoch bereinigt werden können. § 25 Abs. 2 BeG halte denn auch fest, dass Rückfragen zur Klärung des Offertinhaltes zulässig seien. Die Beigeladene habe im Rahmen der Angebotsbereinigung auf Rückfrage klargestellt, dass eventuelle Währungsschwankungen nicht geltend gemacht würden. 10.2.3. In ihrer Eingabe vom 9. Februar 2016 rügt die Beschwerdeführerin, dass die Beigeladene die Möglichkeit erhalten habe, einen ausschreibungswidrigen Preisvorbehalt zurückzuziehen und damit ihren Angebotspreis anzupassen. Diese “Bereinigung“ sei preis-/leistungsrelevant gewesen. 10.2.4. Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Vernehmlassung vom 22. Februar 2016 aus, dass die Beschwerdeführerin offenbar die standardisierte Vorgehensweise in Vergabeverfahren verkenne. Zu dieser gehörten auch die im Anschluss an die Offertöffnung stattfindenden Angebotsbesprechungen. Diese würden mit allen Offerenten geführt, deren Angebote nicht bereits aus offensichtlichen Gründen vom Verfahren ausgeschlossen worden seien. In diesen Gesprächen ginge es darum, allfällige Missverständnisse zu klären, konkrete Fragestellungen anzusprechen und “abzufragen“, ob der Unternehmer z.B. die heiklen Punkte des Bauablaufs bedacht habe. Die Beigeladene sei bei ihrem Angebot – wie im Rahmen der Angebotsbesprechung deutlich geworden sei – fälschlicherweise von einer mehrjährigen Bauphase (2016 – 2020) ausgegangen. Dieses Missverständnis sei anlässlich der Besprechung geklärt worden (Etappe 1: 01.01.2016 - 01.03.2017 – gemäss Aussage der Beschwerdegegnerin sei im Protokoll der Angebotsbesprechung fälschlicherweise der 01.03.2016 statt 01.03.2017 vermerkt –, Etappe 2: 01.01.2019 - 01.01.2020). Dies habe dazu geführt, dass der im Angebot mit Blick auf die vermeintlich lange Bauzeit angebrachte Vorbehalt bezüglich Eurokurs-Schwankungen entfallen sei. Des Weiteren seien die Termine angepasst worden und zwar in dem Sinne, dass die vorgegebenen Termine, welche entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin sehr wohl garantiert worden seien, noch einmal zu Ungunsten der Beigeladenen verschoben worden seien. Anstelle einer Fertigstellung der ersten Etappe bis am 1. März 2017 sei eine Fertigstellung für Ende September 2016 zugesagt worden. Dies sei unter Berücksichtigung des laufenden Schulbetriebs erfolgt und ganz sicher nicht im Interesse der Beigeladenen gewesen.
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10.2.5. Die Beschwerdeführerin erläutert in ihrer Vernehmlassung vom 25. Februar 2016, dass – da keine anderen Protokolle betreffend Angebotsbesprechung vorliegen würden –, nur die Beigeladene die Möglichkeit erhalten habe, Fehler oder “Missverständnisse“ im Angebot zu “bereinigen“. Zudem sei die Terminanpassung an der Besprechung zu Gunsten der Beigeladenen erfolgt. Die ursprünglich vorgesehenen längeren Bauphasen seien der Grund für den angebrachten unzulässigen Preisvorbehalt gewesen, da die Beigeladene das Preisrisiko ihres unternehmerischen Entscheids, die Laboreinrichtungen in Deutschland einzukaufen, aufgrund des momentanen volatilen Euro-Kurses nicht habe tragen wollen. Die Verkürzung der Liefertermine sei deshalb zum Vorteil der Beigeladenen erfolgt, während alle anderen Anbieter (welche mit den längeren Terminen kalkuliert hätten) benachteiligt worden seien. Der Rückzug eines Vorbehalts stelle eine unzulässige Angebotsänderung dar. 10.3. Bevor auf die Problematik des Preisvorbehalts und dessen Wegbedingung eingegangen wird, wird der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe den Angebotspreis der Beschwerdeführerin inklusive MwSt. dem Angebotspreis der Beigeladenen ohne MwSt. gegenübergestellt und damit das Ergebnis verfälscht, behandelt. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, divergieren der offerierte Preis gemäss Angebot und der bereinigte Preis des Angebots der Beigeladenen nicht unerheblich. Die B.____ AG hat gemäss Offertöffnungsprotokoll ein Angebot in der Höhe von Fr. 559‘945.65 eingereicht. Dass der Zuschlag alsdann zu einem höheren Preis (Fr. 600‘106.85) erteilt wurde, basiert jedoch auf einem Schreib- bzw. Rechnungsfehler der Beigeladenen und steht – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – in keinem Zusammenhang mit der MwSt. Gemäss dem für das Offertöffnungsprotokoll wesentlichen Angebot setzte sich der Nettopreis inkl. MwSt. so zusammen: “Brutto CHF 558‘548.00, …, Abzüge 0.5% CHF - 2‘792.75, Baureklame CHF - 250.00, MwSt. 8.0 % CHF 44‘440.40, Netto inkl. MwSt. CHF 559‘945.65“. Beim Addieren der genannten Zahlen wird aber offensichtlich, dass ein Versehen (Zahl 5 statt 9) vorliegt, ergibt doch die so errechnete Summe nicht Fr. 559‘945.65, sondern Fr. 599‘945.65. Die Beschwerdegegnerin hat diesen Fehler offenbar als Schreib- bzw. Rechenfehler qualifiziert und ihn korrigiert. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin geht somit ins Leere. 10.4.1. Es ist zu prüfen, ob der mit einem Vorbehalt versehene offerierte Angebotspreis ausschreibungskonform ist und allenfalls ob die Wegbedingung dieses Vorbehalts zulässig war. In Ziff. 2.2.5 der Ausschreibungsunterlagen wird festgehalten, dass die Preise der einzelnen Positionen die vollständige, fertige Arbeit umfassen würden. Eingeschlossen seien Lieferung, Verpackung, Transport und das Abladen auf die zugewiesenen Lagerplätze oder an die Verwendungsstelle. Dies gelte auch für reine Lieferungen. Der Transport und das Abladen erfolgten auf eigene Gefahr der Unternehmung, beziehungsweise des Lieferanten. Die Angebotspreise seien absolute Endpreise. Gemäss Ziff. 2.3 der Ausschreibungsunterlagen ist das Angebot während sechs Monaten ab Eingabetermin verbindlich. Letzteres wird auch in Ziff. 3.12 der Ausschreibung festgehalten. In Ziffer 2.4 wird die Teuerung geregelt. Nach Ziff. 2.4.1 Ausschreibungsunterlagen gelten Festpreise bis Werkvollendung, sofern die Werkvollendung innert zwölf Monaten ab Zuschlagsentscheid erfolgt. In Ziff. 2.4.2 wird die Verrechnung von Preisänderungen bei
Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht Leistungserbringungen, die sich über mehr als zwölf Monate ab Zuschlagsentscheid erstrecken, geregelt. 10.4.2. Gemäss den unmissverständlichen Ausschreibungsunterlagen sind die Angebotspreise absolute Endpreise. Der Endpreis ist der endgültige, einschließlich aller Aufschläge, Zusatzkosten oder Ähnliches vom Kunden zu bezahlende Preis für eine Ware oder Dienstleistung (http://www.duden.de/rechtschreibung/Endpreis, zuletzt besucht am 7. März 2016). Da der Offertpreis der Beigeladenen von den Schwankungen des Euro-Kurses abhängig gemacht wurde und damit variabel war, hat sie ein Angebot ohne absoluten Endpreis eingereicht. Als erstes kann folglich festgehalten werden, dass die Beigeladene eine nicht ausschreibungskonforme Offerte eingereicht hat. 10.5.1. Die Beschwerdegegnerin macht – wie bereits ausgeführt – geltend, der Preisvorbehalt beruhe auf einem Missverständnis, welches im Rahmen der Angebotsgespräche rechtmässig beseitigt worden sei. Auf dem Angebotsblatt (Angebot 370 Laboreinrichtungen) wird bezüglich Ausführungstermine festgehalten: “Etappe 1: 01.01.2016 – 01.03.2017; Etappe 2: 01.01.2019 – 01.01.2020“. Gemäss Ausschreibung wurde unter dem Titel “Ausführungstermin“ (Ziff. 2.10) erklärt, dass der Baubeginn im Januar 2016 und das Bauende im Dezember 2019 stattfänden. In den Ausschreibungsunterlagen wurden die Massnahmen in den Bauetappen 2015, 2016/2017 und 2018/2019 jeweils umschrieben (S. 7 f.). Des Weiteren wurde festgehalten, dass die Grobtermine dem der Ausschreibungsunterlagen beiliegenden Rahmenterminplan zu entnehmen seien (S. 20). Alle Anbietenden verfügten bei der Ausarbeitung der Offerte über diese Informationen. Im Protokoll der Angebotsbesprechung wurden die von der Unternehmung garantierten Rahmentermine geändert. Der vorgesehene “Arbeitsbeginn 1. Etappe 01.01.2016 - 01.03.2016“ (recte: 01.03.2017) wurde auf Anfang Juli bis Ende September 2016 geändert. Der vorgesehene “Zwischentermin für 2. Etappe 01.01.2019 - 01.01.2020“ wurde ganz gestrichen. Das vorgesehene “Arbeitsende 01.01.2020“ wurde auf Ende September 2016 geändert. 10.5.2. Gemäss § 25 BeG sind Verhandlungen über Preise und Preisnachlässe unzulässig, soweit nicht das freihändige Verfahren durchgeführt wird (Abs. 1). Hingegen sind Rückfragen zur Klärung des Offertinhaltes in jedem Verfahren zulässig. Aus dem Verhandlungsverbot ergibt sich das Prinzip der grundsätzlichen Unveränderbarkeit der Angebote. Auch aufgrund der Erläuterungsbegehren der Vergabestelle dürfen die betreffenden Anbietenden ihr Angebot nicht abändern, sondern nur Klarstellungen und Präzisierungen von vorhandenen Offertinhalten im Hinblick auf die Offertbereinigung liefern. So hält § 25 Abs. 1 BeV ausdrücklich fest, dass im offenen, im selektiven und im Einladungsverfahren nach Ablauf der Eingabefrist ein Angebot nicht mehr verändert werden darf (Abs. 1). Die Aufarbeitung auf eine einheitliche Vergleichsbasis durch die Auftraggebenden stellt keine Veränderung des Angebotes dar (Abs. 2). Abklärungen zur Aufarbeitung zu Vergleichszwecken sind in einer Aktennotiz festzuhalten (Abs. 3). Die Ziehung einer klaren Trennung zwischen zulässiger Berichtigung gemäss § 24 Abs. 4 BeV bzw. zulässiger Aufarbeitung eines Angebotes gemäss § 25 Abs. 2 BeV einerseits und unzulässiger Veränderung des Angebotes andererseits ist äusserst schwierig. Weder das BeG noch die BeV
Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht machen diesbezüglich weitere Aussagen. Nach der Praxis des Kantonsgerichts ist eine Bereinigung der Angebote grundsätzlich nur denkbar als vertiefte Prüfung, in deren Rahmen technische und rechnerische Überlegungen gestattet sind, um die objektive Vergleichbarkeit der eingegangenen Offerten herzustellen. Diese Prüfung darf aber nicht zu einer Änderung der Angebote führen und entsprechende Verhandlungen in der Bereinigungsphase sind unzulässig (KGE VV vom 25. November 2009 [810 09 279 - 281] E. 3.2.2). Eine Ergänzung von Angeboten wird nur in sehr engem Rahmen zugelassen. Darunter fallen im Wesentlichen die Berichtigung offensichtlicher Fehler sowie allfällige Erläuterungen. Solche Erläuterungen dürfen jedoch nicht dazu dienen, den Inhalt des Angebots nachträglich zu ändern. Eine nachträgliche Präzisierung eines Angebots kommt nur in Frage, wenn es sich um untergeordnete Nebenpunkte handelt oder ein Missbrauch aufgrund der Umstände nicht denkbar ist, da ansonsten Unklarheiten in der Offertstellung dazu missbraucht werden könnten, bestimmte Leistungsinhalte absichtlich offen zu lassen, um das Angebot nachträglich, in Kenntnis der Konkurrenzofferten, anzupassen (GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz 710 f.). Die Beigeladene hat durch den bezüglich Euro- Schwankungen getätigten Vorbehalt eine Offerte mit einem variablen Preis und damit ohne Endpreis eingereicht. Aufgrund der Angebotsbesprechung hat die Beigeladene den Vorbehalt zurückgezogen und damit den Inhalt des Angebots nachträglich geändert. Dass die Änderung des Preises preis-/leistungsrelevant ist, braucht nicht weiter erläutert zu werden, umso mehr als der Preis das einzige Zuschlagskriterium war (Ziff. 3.2.2 Ausschreibungsunterlagen). Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die Beigeladene sei fälschlicherweise von einer langen Bauphase ausgegangen. Gemäss Ausschreibungsunterlagen dauerte die ganze Bauphase vom 1. Januar 2016 bis 2020, wobei die erste Etappe vom 1. Januar 2016 bis 1. März 2017 und die zweite Etappe vom 1. Januar 2019 bis 1. Januar 2020 vorgesehen war. Von dieser Länge der Bauphase mussten alle Anbieter ausgehen. Auch die erste Etappe betrug 14 Monate. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beigelade – auch wenn nur die Länge der ersten Bauphase berücksichtigt wird – fälschlicherweise von einer langen Bauphase ausgegangen sein soll. Auch ihr Begleitschreiben, in welchem sie erklärt, dass sie aufgrund der langen Bauphase die Euro- Schwankungen geltend machen müsse, lässt keinen allfälligen Irrtum der Beigeladenen bezüglich Länge der Bauphase erkennen. Vielmehr handelt es sich – auch nur bei Berücksichtigung der ersten vierzehnmonatigen Bauphase – um eine lange Bauphase, welche die Beigeladene dazu bewog, das Risiko des volatilen Eurokurses nicht tragen zu wollen. Es ist nicht ersichtlich, worin der Irrtum der Beigeladenen, der hätte geklärt werden müssen und dürfen, bestanden haben soll. Die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin die Bauphase der ersten Bauetappe nachträglich verkürzt hat, vermag daran nichts zu ändern. 10.6. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Beigeladene bezüglich eines absolut zentralen Punktes eine nicht ausschreibungskonforme Offerte eingereicht hat. Diese Verletzung der Offertbedingungen wurde in Missachtung von § 25 BeG korrigiert und damit das Angebot in rechtswidriger Weise nachträglich geändert. Die Beigeladene hätte aufgrund des fehlenden Endpreises und aufgrund des Nichtvorliegens von Umständen, welche eine Berichtigung dieses Fehlers legitimiert hätten, aus dem Verfahren ausgeschlossen werden müssen. 11. Im Übrigen hat die Vergabestelle vorliegend auch das Gleichbehandlungsgebot (vgl. § 1 Abs. 1 lit. d BeG) schwerwiegend verletzt. Die Beschwerdegegnerin hat auf der einen Seite
Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht bei der Beurteilung, ob das Angebot der Beschwerdeführerin aufgrund der Einreichung einer älter als sechsmonatigen GAV-Bestätigung auszuschliessen ist, ihr Ermessen streng ausgeübt und die Beschwerdeführerin aus dem Verfahren ausgeschlossen. Auf der anderen Seite hat die Beschwerdegegnerin aber eine in einem absolut zentralen Punkt nicht ausschreibungskonforme und an einem schweren Mangel leidende Offerte nicht vom Verfahren ausgeschlossen sowie in Verletzung des Verhandlungsverbots und des Transparenzgebots (vgl. § 1 Abs. 1 lit. a und § 9 Abs. 1 lit. a BeG) die nachträgliche Änderung der Offerte der Beigeladenen zugelassen. 12. Aus den obigen Darlegungen ergibt sich, dass der Zuschlagsentscheid zu Unrecht an die Beigeladene erfolgt ist, da die Beigeladene auch aus dem Verfahren hätte ausgeschlossen werden müssen. Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen, als der Zuschlagsentscheid an die Beigeladene aufzuheben ist. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob die übrigen Rügen der Beschwerdeführerin betreffend Mangelhaftigkeit der Offerte der Beigeladenen berechtigt sind. 13.1. Beschliesst das Gericht die Aufhebung des Zuschlages, so kann es gemäss § 30 Abs. 4 BeG in der Sache selbst entscheiden oder die Sache mit verbindlichen oder ohne verbindliche Anweisungen an die Auftraggeberin zurückweisen. Ein reformatorischer Beschwerdeentscheid kann dann getroffen werden, wenn der Sachverhalt vollständig ist und sofern nur (noch) eine Beschwerde führende Partei für den Zuschlag in Frage kommt bzw. bei zwei grundsätzlich erfolgreichen Beschwerdeführerinnen feststeht, dass sich das eine Angebot gegenüber dem anderen als das wirtschaftlich günstigere erweist (GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz 1405; ANDRÉ MOSER, Überblick über die Rechtsprechung 1998/99 zum öffentlichen Beschaffungswesen, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2000, S. 686). 13.2. Vorliegendenfalls wurde die Beschwerdeführerin zu Recht aus dem Verfahren ausgeschlossen und die Beigeladene zu Unrecht nicht aus dem Verfahren ausgeschlossen, weswegen ihr zu Unrecht der Zuschlag erteilt wurde. Demzufolge liegt keine Beschwerdeführerin vor, welche für den Zuschlag in Frage käme. Die Angelegenheit ist folglich zur Neuausschreibung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 14.1. Es bleibt noch über die Kosten zu entscheiden. Da sich die Beigeladene nicht am Verfahren beteiligt hat, wird sie bezüglich Kosten nicht belangt. Gestützt auf § 20 Abs. 1 VPO in Verbindung mit § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Den kantonalen Behörden können gemäss § 20 Abs. 3 und 4 VPO nur Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn sie das Kantonsgericht in Anspruch nehmen. Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin mit ihrem Begehren, es sei die Zuschlagsverfügung aufzuheben, durchgedrungen, jedoch nicht mit ihrem Antrag, es sei ihr der Zuschlag zu erteilen, eventualiter die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ihr den Zuschlag zu erteilen. Aufgrund der gesamten Umstände erscheint es daher angemessen, der Beschwerdeführerin Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- aufzuerlegen. Da der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten auferlegt werden können, wird der hypothetisch auf sie entfallende Verfahrenskostenanteil nicht erhoben. Der Beschwerdeführerin ist der zuviel geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 900.-- zurückzuerstatten.
Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht 14.2. Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht in seiner Honorarnote vom 7. Dezember 2015 für die Zeitperiode vom 2. bis 8. Oktober 2015 einen Aufwand von 10 Stunden und 35 Minuten à Fr. 320.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 84.-- und 8 % MwSt. und in seiner Kostenaufstellung vom 9. Februar 2016 für die Zeit vom 7. Dezember 2015 bis 7. Januar 2016 29 Stunden und 15 Minuten (wovon 1 Stunde und 5 Minuten von einer anderen im gleichen Büro tätigen Anwältin erbracht wurde) à Fr. 320.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 10.-- und 8 % MwSt. Dies ergibt einen Gesamtbetrag von Fr. 13‘867.90. Gemäss § 3 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (Tarifordnung) vom 17. November 2003 beträgt das Honorar Fr. 200.-- bis Fr. 350.-- pro Stunde, je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung und der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der zahlungspflichtigen oder der auftraggebenden Person. Das Kantonsgericht erachtet im vorliegenden Fall für den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Stundenhonorar von Fr. 250.-- als angemessen. Unter Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführerin bezüglich des Rechtsbegehrens, es sei ihr der Zuschlag zu erteilen, nicht obsiegt hat, erachtet das Kantonsgericht eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin in der Höhe von pauschal Fr. 6‘500.-- inklusive Auslagen und 8 % MwSt. als gerechtfertigt.
Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt : ://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Zuschlagsentscheid des Regierungsrates Nr. 1552 vom 29. September 2015 aufgehoben und die Angelegenheit zur Neuausschreibung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Der Verfahrenskostenanteil in der Höhe von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘400.-- verrechnet. Der zuviel bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 900.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 6‘500.-- (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Im Übrigen werden die Parteikosten wettgeschlagen.
Vorsitzender
Gerichtsschreiberin