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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 06.01.2016 810 15 26

6. Januar 2016·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·5,817 Wörter·~29 min·3

Zusammenfassung

Umweltschutz, Wasser und Energie Voraussetzungen zur Löschung eines Eintrags "belastet ohne Überwachungs- und Sanierungsbedarf" aus dem Kataster belasteter Standorte

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 6. Januar 2016 (810 15 26) ____________________________________________________________________

Umweltschutz, Wasser und Energie

Voraussetzungen zur Löschung eines Eintrags "belastet ohne Überwachungs- und Sanierungsbedarf" aus dem Kataster belasteter Standorte

Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Claude Jeanneret, Markus Clausen, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiber Martin Michel

Beteiligte A.____ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Thomas Christen, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Katastereintrag und Löschung von Teilbereichen (RRB Nr. 0085 vom 20. Januar 2015)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht

A. Am 26. März 2008 teilte das Amt für Umwelt und Energie des Kantons Basel- Landschaft (AUE) der A.____ AG mit, dass zumindest Teilbereiche des Standorts der Parzellen Nrn. 354, 4372, 4373, 4375, 4405 und 4649, Grundbuch (GB) Liestal, gestützt auf die Kriterien bezüglich Betriebsgrösse, Betriebszeitraum und durchgeführter Tätigkeiten bzw. gelagerter oder verwendeter Stoffe mit grosser Wahrscheinlichkeit im Sinne von Art. 5 der Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV) vom 26. August 1998 belastet seien. Deshalb werde der Standort mit den oben genannten Parzellen als belastet eingestuft und sei mit dieser Beurteilung für einen Eintrag in den Kataster der belasteten Standorte (KbS) des Kantons Basel-Landschaft vorgesehen. Zur Bedeutung des Eintrags wurde ausgeführt, dass in einem weiteren Schritt geprüft werde, ob der Standort allenfalls überwachungs- oder sanierungsbedürftig sei. Die Löschung des Standorts aus dem Kataster sei möglich, wenn der Nachweis erbracht werde, dass der Untergrund des Standorts die Anforderungen an unverschmutztes Aushubmaterial gemäss der Richtlinie des (ehemaligen) Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft für die Verwertung, Behandlung und Ablagerung von Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial (Aushubrichtlinie) vom Juni 1999 erfülle. Das AUE räumte der A.____ AG Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem provisorischen Katastereintrag ein. B. In der Folge liess die A.____ AG in Absprache mit dem AUE die Belastungssituation des Standorts genauer untersuchen. C. Am 12. März 2014 entschied das AUE, dass der Standort der Parzellen Nrn. 354, 4372, 4373, 4375, 4405 und 4649, GB Liestal, aufgrund der vorliegenden Untersuchungsergebnisse gemäss Art. 8 AltlV als "belastet ohne Überwachungs- und Sanierungsbedarf" eingestuft und mit dieser Beurteilung definitiv in den KbS aufgenommen werde. D. Mit Eingaben vom 25. März 2014 und vom 16. Mai 2014 beantragte die A.____ AG, der Standort sei aus dem KbS zu entlassen. Für den Fall, dass der Standort nicht aus dem KbS entlassen werde, sei eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen und die notwendigen Kosten zur Beseitigung des aus Sicht des AUE störenden Zustands gemäss Art. 32d des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober 1983 zu übernehmen. E. Am 23. Juli 2014 verfügte das AUE: "Der Standort Nr. 2829520485 auf den Parzellen Nrn. 354, 4372, 4373, 4375, 4405, 4649 in Liestal wird mit der Bewertung: "belastet ohne Überwachungs- oder Sanierungsbedarf" in den Kataster der belasteten Standorte eingetragen. (…)" F. Eine von der A.____ AG, vertreten durch Dr. Thomas Christen, Advokat in Liestal, dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit Beschluss (RRB) Nr. 0085 vom 20. Januar 2015 ab.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht G. Dagegen erhob die A.____ AG, weiterhin vertreten durch Dr. Thomas Christen, am 2. Februar 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit den Rechtsbegehren: 1. Es sei der Entscheid des Regierungsrats RRB Nr. 0085 vom 20. Januar 2015 vollumfänglich aufzuheben; 2. Demzufolge sei der Standort Nr. 2829520485 auf den Parzellen Nrn. 354, 4372, 4373, 4375, 4405, 4649 aus dem KbS zu entlassen und es sei die entsprechende Löschung vorzunehmen; 3. Es sei die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; 4. Unter o/e-Kostenfolge zulasten des Beschwerdegegners. H. Mit Vernehmlassung vom 8. Juni 2015 beantragte der Regierungsrat, vertreten durch die Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft, die Beschwerde sei abzuweisen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g: 1.1 Die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht ist zulässig gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats sowie letztinstanzliche Entscheide der Direktionen und gegen letztinstanzliche Entscheide der Landeskirchen, sofern dem Kantonsgericht die Zuständigkeit nicht entzogen ist (§ 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993) und sofern durch Verfassung oder Gesetz vorgesehen gegen Verfügungen und Entscheide anderer Behörden und Gerichte (§ 43 Abs. 2 VPO). Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung des Falls gegeben. 1.2 Näher zu prüfen ist zunächst die Legitimation der Beschwerdeführerin zur Beschwerdeerhebung. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei als Eigentümerin des fraglichen Standorts und Adressatin des angefochtenen Entscheids vom 20. Januar 2015 zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Gemäss § 47 Abs. 1 VPO sind zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat (lit. a), jede andere Person, Organisation oder Behörde, die durch besondere Vorschrift zur Beschwerde ermächtigt ist (lit. b) sowie die vollziehende Behörde der Gemeinde bei Verfügungen und Entscheiden letztinstanzlicher Verwaltungsbehörden des Kantons (lit. c). 1.4 Den Grundbuchauszügen der beiden Parzellen Nrn. 354 und 4372, GB Liestal, lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin – entgegen der Vorbringen in der Beschwerdeschrift – nicht Eigentümerin dieser Parzellen ist. Demgemäss ist sie in Bezug auf diese beiden Parzellen nicht zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Soweit die Beschwerdeführerin die Entlassung der beiden Parzellen Nrn. 354 und 4372, GB Liestal, aus dem KbS verlangt, kann auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden. Hingegen ist die Beschwerdeführerin

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Eigentümerin der Parzellen Nrn. 4373, 4375, 4405 und 4649, GB Liestal, welche ebenfalls vom Katastereintrag betroffen sind. Insoweit ist die Beschwerdeführerin vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung bzw. Aufhebung des Entscheids. Insoweit kann auf ihre Beschwerde eingetreten werden. 2.1 Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, es sei keine Verletzung des rechtlichen Gehörs auszumachen, weil das AUE im Detail aufgezeigt habe, wieso dem Antrag der Beschwerdeführerin, den streitgegenständlichen Standort aus dem KbS zu entlassen, nicht gefolgt werde. Weiter laufe auch die erhobene Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung ins Leere. Weiche die Entscheidbehörde von einem gutachterlichen Antrag ab, weil sie die massgebenden Grundlagen rechtlich anders einordne, könne höchstens eine Rechtsverletzung vorliegen, eine falsche Sachverhaltsdarstellung sei darin nicht zu erblicken. 2.2 Die Beschwerdeführerin macht wie im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Sie bringt vor, die Begründungspflicht sei verletzt worden, weil die entscheidende Behörde es unterlassen habe, sich eingehend mit einem relevanten Gutachten auseinanderzusetzen, das zu einem anderen Ergebnis komme als die Vorinstanz. Überdies sei zu unterstreichen, dass die Gutachterin im Rahmen der altlastenrechtlichen Untersuchung des fraglichen Standorts vom AUE selbst als Fachbüro vorgeschlagen worden sei, und es sich entsprechend nicht – wie dies die Stellungnahme vom AUE vom 1. Dezember 2014 suggeriere – um ein Parteigutachten handle. Folge der Verletzung des rechtlichen Gehörs sei, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben werden müsse. 2.3 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 verpflichtet die Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 133 III 439 E. 3.3 mit Hinweisen). Aufgabe eines Gutachters ist es entweder Tatsachen mittels Fachkunde festzustellen oder Erfahrungssätze (anerkannte Regeln der Technik und Wissenschaft) mitzuteilen oder Tatsachen aufgrund von Fachwissen und Erfahrungssätzen zu beurteilen. Dem Gutachter sind indes bloss Sach- und keine Rechtsfragen zu unterbreiten (BGE 130 I 337 E. 5.4.1, mit Hinweisen). Wie jedes Beweismittel unterliegen auch Gutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung, wobei der Richter in Sachfragen nur aus triftigen Gründen von einer gerichtlichen Expertise abweicht und eine allfällige Abweichung begründen muss. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen ist hingegen zwingend Aufgabe des Richters (vgl. BGE 133 II 384 E. 4.2.3; ALFRED BÜHLER, Gerichtsgutachter und -gutachten im Zivilprozess, in: Marianne Heer/Christian Schöbi [Hrsg.], Gericht und Expertise, Bern 2005, S. 50). Wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausgeführt hat, ist vorliegend weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch eine unrichtige Sachverhaltsdar-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht stellung ersichtlich. Die Vorinstanzen sind in den Sachfragen (insbesondere in Bezug auf die festgestellten Belastungen im Boden) nicht vom Gutachten abgewichen. Die Gutachterin hat zwar in Bezug auf die damit zusammenhängenden Rechtsfragen betreffend Eintragung in den bzw. Löschung aus dem KbS einen Antrag zu Handen der zuständigen Behörden gestellt; sie hat aber im Gutachten auch – zutreffenderweise – darauf hingewiesen, dass die definitive altlastenrechtliche Beurteilung des Standorts durch die Fachstelle Altlasten des AUE erfolgen wird (Gutachten der B.____ AG vom 7. November 2013 S. 9). Die für die Beurteilung zuständigen Vorinstanzen haben in der Folge die mit dem Gutachten zusammenhängenden Rechtsfragen anders beurteilt als die Beschwerdeführerin und die Gutachterin in ihrem Antrag. Indem sie diese rechtliche Beurteilung vorgenommen haben, haben sie weder die Begründungspflicht verletzt noch den Sachverhalt falsch festgestellt. Ob die rechtliche Beurteilung hingegen zutreffend war, bildet Streitpunkt des Falls und ist nachfolgend zu prüfen. 3. Materiell umstritten ist somit, ob die Vorinstanzen zu Recht den Standort Nr. 2829520485 mit der Bewertung "belastet ohne Überwachungs- oder Sanierungsbedarf" in den KbS eingetragen haben bzw. ob die Voraussetzungen für eine Entlassung aus dem KbS erfüllt sind. 3.1 Nach Art. 32c Abs. 1 USG sorgen die Kantone dafür, dass Deponien und andere durch Abfälle belastete Standorte (sog. belastete Standorte [siehe dazu hinten E. 4.4]) saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen. Die Kantone erstellen zu diesem Zweck einen öffentlich zugänglichen Kataster, in den diejenigen Standorte eingetragen werden, bei denen gestützt auf vorhandene Daten und Auskünfte Dritter feststeht oder mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sie belastet sind (Art. 32c Abs. 2 USG; Art. 5 Abs. 2 AltlV). 3.2 Die in Art. 32c USG statuierte Pflicht der Kantone zur Sanierung belasteter Standorte wird in der AltlV detaillierter geregelt. In Art. 1 Abs. 2 AltIV sind die folgenden Verfahrensschritte vorgesehen: die Erfassung in einem Kataster (lit. a), die Beurteilung der Überwachungs- und Sanierungsbedürftigkeit (lit. b), die Beurteilung der Ziele und der Dringlichkeit der Sanierung (lit. c) sowie die Festlegung der Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen (lit. d). Gemäss Art. 5 Abs. 2 AltlV teilt die Behörde den Inhabern oder den Inhaberinnen die zur Eintragung in den Kataster vorgesehenen Angaben mit und gibt ihnen Gelegenheit, Stellung zu nehmen und Abklärungen durchzuführen. Die Behörde verlangt für untersuchungsbedürftige Standorte aufgrund der Prioritätenordnung innert angemessener Frist die Durchführung einer Voruntersuchung, die in der Regel aus einer historischen und einer technischen Untersuchung besteht (Art. 7 Abs. 1 AltlV). Mit der historischen Untersuchung werden die Ursachen für die Belastungen ermittelt, indem aufgrund von Dokumenten, Personenbefragungen und Begehungen vor Ort eine möglichst detaillierte Eigentums-, Bau-, Nutzungs- und Störfallgeschichte aufgezeichnet wird. Zu erfragen sind namentlich die Verfahren nach denen am Standort mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wurde, sowie allfällige Unfallereignisse. Aufgrund der Ergebnisse der historischen Untersuchung wird das Pflichtenheft für die technische (Vor-)Untersuchung erstellt. Diese beinhaltet eine qualitative und quantitative Abschätzung von Art und Menge der vorhandenen Schadstoffe mittels Probenahmen und Sondierbohrungen, deren Frei-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht setzungsmöglichkeiten und mögliche Einwirkungen auf ökologische Schutzgüter (vgl. BEATRICE WAGNER PFEIFFER, Umweltrecht – Besondere Regelungsbereiche, Zürich/St. Gallen 2013 Rz. 695 f.). Mit diesen Untersuchungen werden die für die Beurteilung der Überwachungs- und Sanierungsbedürftigkeit erforderlichen Angaben ermittelt und im Hinblick auf die Gefährdung der Umwelt bewertet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2009 vom 20. August 2009, E. 4.1). Aufgrund der Voruntersuchung beurteilt die Behörde alsdann, ob der Standort sanierungsbedürftig, bloss überwachungsbedürftig oder weder sanierungs- noch überwachungsbedürftig ist (Art. 8 Abs. 1 und 2 AltlV; BGE 130 II 321 = Die Praxis [Pra] 2005 Nr. 72 S. 559; Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2009 vom 20. August 2009 E. 4.1). In vielen Fällen ist weder eine Überwachung noch eine Sanierung nötig, so dass der Standort lediglich als belastet im Kataster eingetragen bleibt. Mögliche Umweltgefährdungen sind in diesem Fall bei geplanten baulichen Vorhaben oder Umnutzungen neu zu überprüfen und zu beurteilen (vgl. Art. 3 AltlV; WAGNER PFEIFFER, a.a.O., Rz. 700). Sanierungsbedürftige Standorte sind in einer dritten Phase zur Beurteilung der Ziele und der Dringlichkeit der Sanierung einer Detailuntersuchung zu unterziehen (vgl. Art. 14 AltlV). Die vierte Phase besteht in der Sanierung dieser Standorte (vgl. Art. 16 ff. AltlV). 3.3 Art. 6 Abs. 2 AltlV sieht vor, dass die Behörde den Eintrag eines Standorts im Kataster löscht, wenn die Untersuchungen ergeben, dass der Standort nicht mit umweltgefährdenden Stoffen belastet ist (lit. a); oder die umweltgefährdenden Stoffe beseitigt worden sind (lit. b). Art. 6 Abs. 2 lit. b AltlV verlangt die Beseitigung der umweltgefährdenden Stoffe vom Standort, damit ein Standort aus dem Kataster entlassen werden kann. Dies bedeutet für einen Inhaber eines eingetragenen Standorts, dass selbst eine gesetzeskonforme Sanierung, mit welcher die widerrechtlichen Einwirkungen gestoppt werden, nicht ausreicht, um aus dem Kataster entlassen zu werden. Aus rechtlicher Sicht ist der belastete Standort dann zwar nicht mehr sanierungsbedürftig; weil er aber immer noch Schadstoffe enthält, erfüllt er die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 lit. b AltlV nicht und kann daher nicht aus dem Kataster entlassen werden (vgl. REGULA HUNGER, Die Sanierungspflicht im Umweltschutz- und im Gewässerschutzgesetz, Diss. Zürich 2010, S. 130). 4.1 Das AUE legte in der angefochtenen Verfügung vom 23. Juli 2014 dar, dass in den Grundwasserproben Spuren von Schwermetallen und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) festgestellt wurden. Die Grundwasserkonzentrationen der übrigen untersuchten Schadstoffparameter seien hingegen unauffällig gewesen bzw. hätten unterhalb der jeweiligen Bestimmungsgrenze gelegen. Von insgesamt 13 Sondierbohrungen seien nur vier bezüglich der Feststoffbelastung unbelastet gewesen. Vor allem seien aliphatische Kohlenwasserstoffe (KW), PAK und Chrom, zum Teil mit Reaktorstoffqualität und bis in zwei Meter Tiefe angetroffen worden. Die langjährige gewerbliche Nutzung (seit 1878) habe nachweislich zu den heute auf dem Areal an verschiedenen Stellen angetroffenen Belastungen mit PAK, KW, Schwermetallen, Ziegelbruch-, Kohle- bzw. Belagsstücken im Untergrund geführt. Die angetroffenen Belastungen würden gut zu den jeweils eruierten Nutzungen der zugehörigen Verdachtsflächen (z.B. Chrombelastungen im Bereich der ehemaligen Färberei/Farblager: Verdachtsfläche 3/17; KW, PAK und Penzo(a)pyren im Bereich Neues Kesselhaus [1917-1920]: Verdachtsfläche 8) passen. Die weit verbreiteten künstlichen Auffüllungen, teilweise bis über zwei

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Meter mächtig, würden oftmals Ziegelbruch-, Kohle- oder Belagsstücke enthalten. Die chemischen Belastungen des Untergrunds seien häufig, aber nicht immer, an die künstlichen Auffüllungen bis zwei Meter gebunden (Chrom mit Reaktorqualität sei unterhalb der Auffüllung gemessen worden). Aufgrund der nahezu vollständigen Versiegelung des Betriebsstandorts seien die nachgewiesenen Schadstoffe, die nicht vom Grund- oder Oberflächenwasser erreicht würden, heute überwiegend immobil, allerdings teilweise doch in Spuren im Grundwasser nachweisbar. Bezogen auf die in diesem Fall angetroffene Belastungssituation würden die künstlichen Auffüllungen weder bezüglich Qualität noch Umweltverträglichkeit die notwendigen Anforderungen erfüllen, um als Hinterfüllungsmaterial erlaubt zu werden: Die Belastungen würden mehrfach die Inertstoffqualität überschreiten und der Mindestabstand zum Grundwasser von zwei Meter sei nicht eingehalten. Es sei zudem sehr wahrscheinlich, dass noch an anderen Stellen, wo bisher nicht sondiert worden sei, ähnliche Belastungen im Untergrund anzutreffen seien, welche bei allfälligen Aushubmassnahmen abfallrechtlich gesetzeskonform entsorgt werden müssten. Es handle sich nicht um einen Bagatellfall. Aus den genannten Gründen könne der Standort nicht aus dem KbS entlassen werden. 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die angetroffenen Schadstoffe PAK und Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW) seien sehr häufig in älteren Auffüllungen anzutreffen. Sie fänden sich damit auf fast jedem Gewerbeareal und seien aus diesem Grund gerade keine branchenüblichen Stoffe der Textilbranche. Auch das ebenfalls aufgefundene Chrom müsse nicht zwingend aus der Textilbranche stammen. Insbesondere in geologischen Umgebungen, wie sie im Oristal am fraglichen Standort anzutreffen seien (junge feinkörnige organische Schwemm- und Verlandungssedimente, Talauensedimente, vgl. Orisbach) würden häufig natürliche Chrom- Belastungen angetroffen. Zudem sei der fragliche Standort kein Ablagerungsstandort. Auch eine Versickerung von Abwässern sei nicht nachweisbar. Damit sei klar, dass es sich beim fraglichen Standort weder um einen Ablagerungs-, Betriebs- noch um einen Unfallstandort handle und es könne nicht von einem belasteten Standort ausgegangen werden. Auch das Gutachten halte fest, dass keine eindeutigen Hinweise auf eine Herkunft der festgestellten Schadstoffe aus Produktionsprozessen bestünden. 4.3 Der Regierungsrat entgegnet in seiner Vernehmlassung, das AUE habe sich dem Fachbüro angeschlossen, dass weder ein Überwachungs- noch ein Sanierungsbedarf bestehe. Die langjährige gewerbliche Nutzung habe aber nachweislich zu den angetroffenen Belastungen geführt. Es sei sehr wahrscheinlich, dass an anderen – bisher nicht sondierten – Stellen Belastungen im Untergrund anzutreffen seien, welche bei allfälligen Aushubarbeiten abfallrechtlich richtig entsorgt werden müssten. Auf zwei Parzellen seien 1991/1992 zwei grosse Gebäude erstellt worden. Dieser Bereich sei aus dem Standortperimeter gelöscht worden, weil davon ausgegangen werden könne, dass mit dem Bau allfällige Belastungen im Untergrund mit grosser Wahrscheinlichkeit entfernt worden seien. Der verbleibende Standort werde im KbS als "belastet ohne Überwachungs- und Sanierungsbedarf" eingestuft. Eine Löschung sei nur möglich, wenn der Nachweis erbracht werde, dass der Untergrund des Standorts die Anforderungen an unverschmutztes Aushubmaterial gemäss der technischen Verordnung über Abfälle (TVA) vom 10. Dezember 1990 erfülle. Die Beschwerdeführerin begründe ihr Begehren im Wesentlichen mit unhaltbaren Behauptungen hinsichtlich der angeblichen Herkunft der angetroffenen

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Schadstoffe. Die Belastungen selbst würden jedoch erwiesenermassen vorliegen und seien auch unbestritten. Die Beschwerdeführerin verkenne die Voraussetzungen für die Löschung des Standortes im KbS. Zur angeblich geogenen Herkunft des Chroms bringt der Regierungsrat vor, es müssten diesfalls vergleichbare Gehalte auch benachbart in ähnlichen geologischen Schichten vorkommen, was aber gerade nicht der Fall sei. Es könne zudem aufgrund der vorgefundenen Belastung nicht von einem Bagatellfall ausgegangen werden. Das AUE habe die Beurteilung aufgrund der Ergebnisse der Voruntersuchung vorgenommen. Weil die relevanten Grenzwerte nach Anhang 1 der AltlV nicht überschritten seien, bestehe kein Überwachungsoder Sanierungsbedarf. Es handle sich jedoch um einen belasteten Betriebsstandort, da nachweislich Abfälle vorhanden seien. Der Eintrag in den Kataster als "belastet ohne Überwachungs- und Sanierungsbedarf" stelle eine altlastenrechtliche Massnahme dar, welche sicherstelle, dass das verschmutzte Material nicht irgendwo unfachmännisch entsorgt werde. 4.4 Belastete Standorte sind gemäss der Definition von Art. 2 Abs. 1 AltlV Orte, deren Belastung von Abfällen stammt, die eine beschränkte Ausdehnung aufweisen und die entweder Ablagerungsstandorte (lit. a), Betriebsstandorte (lit. b) oder Unfallstandorte (lit. c) sind. Gemäss Art. 21 Abs. 3 AltlV legen die Bundesbehörden das Vorgehen bei der Einteilung der belasteten Standorte (Art. 5 Abs. 4), der Erstellung der Prioritätenordnung (Art. 5 Abs. 5) und der Löschungen von Eintragungen im Kataster (Art. 6 Abs. 2) fest. Dieser Vorgabe sind die Bundesbehörden insbesondere mit dem Erlass der Vollzugshilfe "Erstellung des Katasters der belasteten Standorte" des (ehemaligen) Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft, 2001 (Vollzugshilfe Kataster) nachgekommen. Die Vollzugshilfe Kataster konkretisiert wesentliche Aspekte der Artikel 5 und 6 AltlV. Diese Artikel enthalten die Begriffsdefinition des "belasteten Standorts" sowie die Vorschriften über die Erstellung und die Führung der Kataster der belasteten Standorte. Die AltlV setzt zwar den Rahmen, was alles unter dem Begriff "Standort" zu verstehen ist, kann jedoch angesichts der Komplexität der Problematik nicht sämtliche Kriterien auflisten, die für die Beurteilung im Einzelfall nötig sind, weshalb die Vollzugshilfe Kataster präzisere Kriterien bezüglich der Systemgrenzen von Standorten und deren Abgrenzung sowie zum Ausschluss von Bagatellfällen liefert (vgl. Vollzugshilfe Kataster, S. 6). Voraussetzung für einen belasteten Standort ist, dass Abfälle vorhanden sind. Aufgrund der Legaldefinition ist von Abfällen (Art. 7 Abs. 6 USG) auszugehen, wenn an den Standort bewegliche Sachen, denen sich der Inhaber entledigen wollte, gelangen und nicht wieder beseitigt worden sind und diese (jedenfalls aus heutiger Sicht) im öffentlichen Interesse als Abfälle hätten entsorgt werden müssen. Der Abfallbegriff umfasst neben festen Stoffen auch Flüssigkeiten und Niederschläge von flüchtigen oder staubförmigen Stoffen (vgl. SCHERRER, a.a.O., S. 11 ff.). Als weitere Voraussetzung muss eine Belastung vorliegen. Eine geringe Belastung genügt bereits, damit ein Standort als belastet erfasst wird (vgl. SCHERRER, a.a.O., S. 13). Der Standort muss sodann eine beschränkte Ausdehnung aufweisen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Belastung innert engen, räumlich klar lokalisierbarer Grenzen auftritt. Es handelt sich mithin um punktuelle Belastungen. Grossflächige, diffuse Belastungen weiter Gebiete fallen dementsprechend nicht unter die Altlastendefinition. Das Kriterium der "beschränkten Ausdehnung" ist bei Standorten entscheidend, bei welchen die Belastung durch einen Eintrag von Abfällen über den Luftpfad entstand (z.B. aus einem Fabrikkamin oder durch Verwehungen). In solchen Fällen können unter Umständen die Böden ganzer Ortschaften oder Täler mit Abfällen aus einer einzigen

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Quelle an der Oberfläche belastet sein. Die vollständige Erfassung solcher Flächen würde zu einer unnötigen Aufblähung des Katasters führen. Aus diesem Grund wurde die Standortausdehnung in Art. 2 Abs. 1 AltlV explizit eingeschränkt. Es geht bei der Erstellung des Katasters der belasteten Standorte somit nicht darum, auch grossflächige, diffuse Bodenbelastungen zu erfassen. Der gleiche Grundsatz ist bei Versickerungen von Abfällen anzuwenden, welche durch den Grundwasserstrom über grössere Distanzen transportiert werden. Solche verschleppten Belastungen sind ebenfalls nicht im Kataster zu erfassen. Aus diesem Grund konzentriert sich bereits Artikel 2 Abs. 1 AltlV auf Standorte mit beschränkter Ausdehnung und nimmt Ablagerungsstandorte, an die als Abfall ausschliesslich unverschmutztes Aushubmaterial gelangt, als sogenannte Bagatellfälle vom Standortbegriff aus (vgl. zum Ganzen Vollzugshilfe Kataster, S. 9 f.). Die Abfälle, von denen eine Belastung stammt, müssen sodann einer einzigen oder einer bestimmten Anzahl einzeln identifizierbarer Quellen zugeordnet werden können. Als solche Quellen gelten Ablagerungen, Betriebe oder Unfälle. Auf Betriebsstandorten stammt die Belastung von stillgelegten oder noch in Betrieb stehenden Anlagen oder Betrieben, in denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist (SCHERRER, a.a.O., S. 15). 4.5.1 Weil die Beschwerdeführerin die Löschung des Eintrags aus dem KbS anstrebte, wurde eine historische Untersuchung in Auftrag gegeben mit dem Ziel, die Nutzungsgeschichte des Standorts zu eruieren und die Verwendung von altlastenrelevanten Stoffen zu lokalisieren. Darin wurde eine Beurteilung nach Art. 5 Abs. 4 AltlV abgegeben. Die historische Untersuchung ergab, dass die Areals- und Nutzungsgeschichte aufgrund der spärlichen Aktenlage nicht lückenlos nachvollzogen werden konnte (Historische Untersuchung und Pflichtenheft nach AltlV der C.____ AG [HU] vom 14. Januar 2010, S. 9). Aufgrund der Nutzungsgeschichte wurden die Textilindustrie mit chemischer Ausrüstung (Appretur nass/trocken) und das Färben von Textilien/Garnen mit Blick auf mögliche Belastungen im Untergrund als altlastenrelevante Tätigkeit betrachtet. Als belastungsrelevant eingestuft wurde in der historischen Untersuchung insbesondere die Appretur, in welcher sicher ab 1958 bis 1980 diverse Chemikalien (Laugen, Säuren, Salmiakgeist, Formaldehyd, etc.) eingesetzt wurden; darunter Tetrachlorethen (PER; ein leichtflüchtiger chlorierter Kohlenwasserstoff) und Isobutanol (ein aliphatischer Kohlenwasserstoff) in der Trockenappretur. Ebenso wurden in der Färberei sicher ab 1958 diverse Chemikalien eingesetzt (gemäss Verdachtsmatrix wurden im Bereich der Färberei die Schadstoffe Ammonium, Schwermetalle [Kupfer, Chrom, Cadmium und Zink], CKW sowie PER vermutet; vgl. HU vom 14. Januar 2010, S. 20). Im Anhang B05 der historischen Untersuchung werden die verwendeten chemischen Substanzen mit dem approximativen Jahresumsatz, der Lagerungsform und dem Aggregatszustand aufgelistet (HU vom 14. Januar 2010, S. 13 f. und Anhang B05). Zudem verweist die historische Untersuchung auf einen Fabrikinspektionsbericht aus dem Jahre 1979, in welchem Mängel hinsichtlich der sicheren Lagerung von wassergefährdenden Stoffen (PER, Isobutanol, Öle und Schmierstoffe) festgestellt wurden und sie weist darauf hin, dass selbst bei korrekter Anwendung der Stoffe Schadstoffe über undichte Stellen im Abwassersystem in den Untergrund und das Grundwasser eindringen können (HU vom 14. Januar 2010, S. 14 und Anhang B06). CKW, zu denen PER gehört, können schliesslich bei Tropfverlusten in der Anwendung Betonböden durchdringen und in den Untergrund und das Grundwasser gelangen. Aufgrund der gesicherten Verwendung von PER in der Textilverarbeitung, des sehr hohen Umweltschadpotentials dieser Substanz speziell für das Grundwasser

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht und der grösseren Kenntnislücken über Anwendung, eingesetzte Mengen, Lagerung und Anwendungszeitraum kam die historische Untersuchung in Bezug auf den Verdachtsstandort "(2A) Appretur" zum Schluss, dass an diesem Standort eine Belastung nicht ausgeschlossen werden könne und dieser als untersuchungsbedürftiger Standort zu werten sei. Dieselbe Bewertung erfolgte in Bezug auf die Verdachtsstandorte "(3) Färberei" und "(18) Chemikalienlager" (HU vom 14. Januar 2010, S. 18). 4.5.2 Im Rahmen der historischen Untersuchung wurde sodann das Pflichtenheft für die technische Untersuchung erstellt. Darin wurde zur Klärung des Status des Standorts ein etappiertes Vorgehen vorgeschlagen. Danach sollten in der 1. Etappe Dichtigkeitskontrollen des Pufferbeckens und der Industrieleitung sowie Rammkernsondierungen und Bodenluftmessungen auf flüchtige organische Stoffe im Bereich der Verdachtsflächen erfolgen. Verdächtiges Kernmaterial sollte auf Feststoffbelastungen (Schwermetalle, KW gesamt, PAK) hin untersucht werden. Die 2. Etappe sah das Einrichten von Grundwassermessstellen insbesondere im unmittelbaren Abstrom der eingegrenzten Verdachtsstandorte mit Analysen von repräsentativen Grundwasserproben vor. Für den Fall, dass in der 1. Etappe keine Leitungsundichtigkeiten und Schadstoffe in Bodenluft und Feststoffproben ermittelt würden, sah das Konzept vor, dass auf die 2. Etappe verzichtet werden könne und die entsprechenden Verdachtsflächen aus dem KbS entlassen würden. Würden in der 1. Etappe hingegen Leitungsundichtigkeiten festgestellt, aber keine Schadstoffe ermittelt, sollte der Standort im KbS eingetragen werden, sodass bei einem Bauprojekt eine fachtechnische Begleitung der Aushubarbeiten mit Blick auf die Entsorgung von allfällig belastetem Material sichergestellt sei (Belasteter Standort ohne Überwachungs- und Sanierungsbedarf). Für den Fall, dass in der 1. Etappe Schadstoffe im Untergrund (Bodenluft, Feststoffproben) ermittelt würden, sah das Konzept vor, dass die 2. Etappe ausgelöst würde (HU vom 14. Januar 2010, S. 21 f.). 4.5.3 Im Rahmen der nachfolgenden technischen Untersuchung vom 8. November 2012 erfolgte eine Entnahme von Porenluft. Die Proben wurden auf den Gehalt an Leichtflüchtigen Chlorierten Kohlenwasserstoffen (LCKW) untersucht. In der Porenluft wurden keine Spuren von LCKW gefunden. Während der Probennahme wurden jedoch erhöhte Konzentrationen an Kohlendioxid (CO2) gemessen, welche in einigen Fällen den Konzentrationswert der AltlV überschritten (Technische Untersuchung der B.____ AG [TU] vom 8. November 2012, S. 10). Im Rahmen der technischen Untersuchung wurden sodann 13 Rammkernsondierungen ausgeführt und insgesamt 35 Proben entnommen. In einer ersten Untersuchungsrunde wurden insgesamt 15 Proben auf Schwermetalle, KW, PAK und aromatische Kohlenwasserstoffe (BTEX) untersucht. Die Resultate zeigten für 9 der 15 Feststoffproben Belastungen mit KW, Benzo(a)pyren, und PAK. Die Probe P3/0 ergab eine KW-Belastung von 2030 mg/kg bei einem Grenzwert für Inertstoff nach TVA (Grenzwert I) von 500 mg/kg. Bei der Probe P8 wurde eine Benzo(a)pyren- Belastung von 5.1 mg/kg sowie eine PAK-Belastung von 51.11 mg/kg gemessen (Grenzwert I Benzo(a)pyren: 3 mg/kg; Grenzwert I PAK: 25 mg/kg). Ebenso wurden in die Grenzwerte I bei den Proben P9/1 mit einer PAK-Belastung von 29.25 mg/kg und P10/1 mit einer Benzo(a)pyren- Belastung von 5.02 mg/kg sowie einer PAK-Belastung von 35.13 mg/kg überschritten (TU vom 8. November 2012, S. 8 f., Tabelle 1). Die Probe P4/3 vor der früheren Färberei weist sodann im gewachsenen Untergrund, zwischen 1,6 und 2,2 Meter, eine hohe Chrom-Belastungen auf,

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht die mit 599 mg/kg ebenfalls über dem Grenzwert I (Chrom gesamt: 500 mg/kg) liegt (TU vom 8. November 2012, S. 10). Da Chromverbindungen früher in der Färberei in grossem Umfang eingesetzt wurden (z.B. Kaliumdichromat als Fixiermittel), bestand gemäss der technischen Untersuchung eine Wahrscheinlichkeit, dass der Nachweis dieses Elements an diesem Ort ein Hinweis auf eine Schadstoffbelastung durch frühere Produktionsprozesse war. In der technischen Untersuchung wurde folglich festgehalten, dass in diesem Fall der Standort nicht aus dem Kataster entlassen werden könne, sondern beurteilt werden müsse, ob er hinsichtlich des Schutzes des Grundwassers überwachungs- oder sanierungsbedürftig sei (TU vom 8. November 2012, S. 13). 4.5.4 Nachdem die technische Untersuchung zum Schluss kam, dass allenfalls von der Chrombelastung eine Gefährdung der Schutzgüter Grundwasser und Oberflächengewässer ausgehen könnte, erfolgte in einem nächsten Schritt, einer ergänzenden technischen Untersuchung eine Grundwasseruntersuchung. Diese Untersuchung ergab, dass keine Gefährdung für ein Schutzgut und damit auch altlastenrechtlich kein Sanierungs- und Überwachungspotential besteht (ergänzende TU vom 7. November 2013). 4.6 Bereits die Untersuchungsergebnisse der historischen und der technischen Untersuchung vom 8. November 2012, bei welcher 9 von 15 Feststoffproben Belastungen mit KW, Benzo(a)pyren, PAK und Chrom aufgewiesen haben und bei denen – wie aufgezeigt – bei einzelnen Proben die Grenzwerte für Inertstoffe nach der TVA – die TVA wurde im Übrigen per 1. Januar 2016 ausser Kraft gesetzt und durch die Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen [Abfallverordnung, VVEA] vom 4. Dezember 2015 ersetzt (siehe dazu hinten E. 5.1 f.) – überschritten wurden, zeigen aufgrund der Art und Menge der nachgewiesenen Stoffe deutlich auf, dass es sich beim zu beurteilenden Standort um einen mit Abfällen belasteten Betriebsstandort handelt und die zuvor genannten Voraussetzungen für einen "belasteten Standort" in Sinne der AltlV erfüllt sind. Der Entscheid, ob ein Standort belastet ist oder nicht erfolgt nämlich in der Regel auf der Grundlage der Feststoffanalysen. Irrelevant ist in Bezug auf diesen Entscheid, dass sich aus der erweiterten technischen Untersuchung vom 7. November 2013 ergab, dass sich die in der TU nachgewiesenen Stoffe im Grundwasser nur in sehr geringen Konzentrationen nachweisen liessen und dass demgemäss für den Standort kein Überwachungs- oder Sanierungsbedarf besteht. Zu bedenken ist beim Entscheid über die Eintragung, dass die Schwelle für die KbS-Eintragung tief ist. Dies, weil durch die Eintragung auch sichergestellt werden soll, dass bei späteren Umnutzungen oder Bauarbeiten die notwendigen Informationen vorhanden sind, damit Umweltbeeinträchtigungen und Gefahren für Menschen durch geeignete Massnahmen verhindert werden können. Aufgrund der durchgeführten Untersuchungen ist klar, dass sich nicht ausschliesslich nach heutigen Kriterien unverschmutztes Material auf dem Betriebsstandort befindet, weshalb die Löschung des Standorts aus dem KbS von den Vorinstanzen auch zu Recht verweigert wurde. Gemäss Art. 6 Abs. 2 AltlV ist nämlich Voraussetzung der Löschung eines Standorts im Kataster, dass die Untersuchungen ergeben, dass der Standort nicht mit umweltgefährdenden Stoffen belastet ist (lit. a) oder die umweltgefährdenden Stoffe beseitigt worden sind (lit. b). Die Löschung des Standorts wäre demnach nur möglich gewesen, wenn aufgrund der Untersuchungen (insb. der Sondierungen) der Nachweis erbracht worden wäre, dass der Untergrund die Anforderungen an unverschmutz-

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht tes Aushubmaterial gemäss TVA erfüllt. In Anhang 3 der TVA wurden die Grenzwerte für unverschmutztes Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial für die hier relevanten Stoffe wie folgt festgesetzt: Chrom gesamt: 50 mg/kg, PAK: 3 mg/kg und Benzo(a)pyren: 0.3 mg/kg und KW: 50 mg/kg. Diese wurden mehrfach überschritten, wie sich der technischen Untersuchung vom 8. November 2012 entnehmen lässt (vgl. Tabelle 1 der TU vom 8. November 2012). Weil der Standort damit nachweislich immer noch Schadstoffe enthält, erfüllt er die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 lit. b AltlV nicht und kann daher nicht aus dem Kataster entlassen werden. 4.7 Beim umstrittenen Standort handelt es sich sodann – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – nicht um einen "Bagatellfall" im Sinne der Vollzugshilfe Kataster. Gemäss der Vollzugshilfe Kataster werden Bagatellfälle von der Eintragung in den Kataster ausgenommen. So sollen beispielsweise die früher beim Bau von Einfamilienhäusern vielerorts üblichen kleineren Hinterfüllungen mit Bauschutt nicht zu einem Eintrag in den Kataster führen, weil diese Abfallablagerungen vom Volumen und vom Gefährdungspotential her bescheiden sind. Ebenso sollen Baupisten aus Bauschutt bei Deponien, auf denen ausschliesslich unverschmutztes Aushubmaterial abgelagert wurde, nicht zu einem Katastereintrag führen. Mit dem Weglassen solcher Bagatellfälle sollte ein Ausufern der Kataster verhindert werden (Vollzugshilfe Kataster, S. 14). Die zuvor aufgezeigte Belastungssituation des (ehemaligen) Betriebsstandorts kann – wie bereits die Vorinstanzen zutreffend dargelegt haben – weder aufgrund des Volumens noch vom Gefährdungspotential der gefundenen Stoffe her als Bagatellfall bezeichnet werden. 5.1 Auf den 1. Januar 2016 ist die TVA aufgehoben worden. An deren Stelle ist die VVEA getreten. Mit der TVA-Totalrevision wurden die Anforderungen an die nachhaltige Entsorgung von Abfällen in der Schweiz neu definiert und damit dem gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und technischen Wandel Rechnung getragen. Mit der Revision trug der Bund der sich in den letzten 20 Jahren signifikant geänderten Abfallwirtschaft und den kommenden, sich schon teilweise heute abzeichnenden Entwicklungen (z.B. im Bereich der Technik) Rechnung. Mit der Verordnungsrevision sollte die Abfallpolitik indes nicht grundlegend verändert werden. Bewährte Regelungen, z.B. aus der TVA und den Erläuterungen dazu, sowie viele Vollzugshilfen von Bund und Kantonen dienten als Grundlage für die Verordnungsrevision (vgl. Bundesamt für Umwelt [BAFU], TVA-Revision Normkonzept, Mai 2011, S. 5). 5.2 In Bezug auf die vorliegend umstrittene Frage der Eintragung in den bzw. die Entlassung aus dem Kataster präsentiert sich die Ausgangslage nach Inkrafttreten der VVEA nicht anders als unter der aufgehobenen TVA. Die Anforderungen an Aushub- und Ausbruchmaterial werden in Art. 19 VVEA und deren Anhang 3 definiert. Art. 19 VVEA unterscheidet für die Verwertung zwischen drei Arten von Aushub- und Ausbruchmaterial: Aushub- und Ausbruchmaterial, das die Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 1 erfüllt (unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial; Art. 19 Abs. 1 VVEA); Aushub- und Ausbruchmaterial, das die Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 2 erfüllt (Art. 19 Abs. 2 VVEA) und Aushub- und Ausbruchmaterial, das die Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 2 nicht erfüllt, welches nicht verwertet werden darf (Art. 19 Abs. 3 VVEA). Nach Anhang 3 Ziff. 1 VVEA ist Aushub- und Ausbruchmaterial gemäss Art. 19 Abs. 1 zu verwerten, wenn es zu mindestens 99 Gewichtsprozent aus Lockergestein

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht oder gebrochenem Fels und im Übrigen aus anderen mineralischen Bauabfällen besteht (lit. a); keine Fremdstoffe wie Siedlungsabfälle, biogene Abfälle oder andere nicht mineralische Bauabfälle enthält (lit. b); und die in ihm enthaltenen Stoffe die nachfolgenden Grenzwerte (Gesamtgehalte) nicht überschreiten oder eine Überschreitung nicht auf menschliche Tätigkeiten zurückzuführen ist (lit. c). Die in Anhang 3 Ziffer 1 für unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial festgesetzten Grenzwerte für Chrom gesamt (50mg/kg), PAK (3 mg/kg) und Benzo(a)pyren (0.3 mg/kg) entsprechen den in der TVA festgesetzten Grenzwerten. Demgemäss ändert auch das Inkrafttreten der VVEA nichts an der Rechtmässigkeit der Eintragung des Standorts in den KbS. 6. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass der Standort zu Recht als "belastet ohne Überwachungs- oder Sanierungsbedarf" in den KbS eingetragen wurde und die Voraussetzungen für eine Entlassung aus dem KbS nicht erfüllt sind. 7. Zu prüfen bleibt noch, ob – wie von der Beschwerdeführerin beantragt – ein Obergutachten einzuholen ist, welches sich mit der Entlassung aus dem Kataster belasteter Standorte auseinanderzusetzen hätte und eine entsprechende Beurteilung abgeben solle. Wie bereits erwähnt (siehe vorne E. 2.3), entscheiden die Behörden bzw. Gerichte selbständig über Rechtsfragen und wären diesbezüglich an allfällige Expertenmeinungen ohnehin nicht gebunden (vgl. BGE 130 I 337 E. 5.4.1; Urteil des Bundesgerichts 2A.452/2005 vom 21. April 2006). Unter diesen Voraussetzungen fällt die Einholung eines Obergutachtens ausser Betracht. 8. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'400.-- der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet. Die Parteikosten sind ausgangsgemäss wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO).

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘400.-- verrechnet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiber

Gegen diesen Entscheid wurde am 23. Juni 2016 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 1C_291/2016) erhoben.

810 15 26 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 06.01.2016 810 15 26 — Swissrulings