Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 19.10.2016 810 15 257

19. Oktober 2016·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·13,238 Wörter·~1h 6min·6

Zusammenfassung

Revision Zonenvorschriften Siedlung und Landschaft

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 19. Oktober 2016 (810 15 257) ____________________________________________________________________

Raumplanung, Bauwesen

Revision Zonenvorschriften Siedlung und Landschaft inkl. Strassennetzpläne und Reglement über die Ersatzabgabe für Parkplätze

Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Jgnaz Jermann, Edgar Schürmann, Gerichtsschreiberin Elena Diolaiutti

Beteiligte Einwohnergemeinde Gelterkinden, Marktgasse 8, 4460 Gelterkinden, Beschwerdeführerin, vertreten durch Michael Baader, Rechtsanwalt

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Revision Zonenvorschriften Siedlung und Landschaft (RRB Nr. 1313 vom 25. August 2015)

A. Die Einwohnergemeinde Gelterkinden (Gemeinde) beschloss am 5. Februar 2014 den Zonenplan Siedlung (inkl. Lärm-Empfindlichkeitsstufen) und das Zonenreglement Siedlung, den “Teilzonenplan Ortskern“ und das “Teilzonenreglement Ortskern“, den Strassennetzplan Siedlung, eine Mutation des Reglements über die Ersatzabgabe für Parkplätze, den Zonenplan

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Landschaft und das Zonenreglement Landschaft sowie den Strassennetzplan Landschaft. Die öffentliche Planauflage fand vom 14. März bis 14. April 2014 und für die im “Teilzonenplan Ortskern“ geschützten Bauten vom 23. Mai bis 23. Juni 2014 statt. Die auswärtigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer wurden jeweils mit eingeschriebenem Brief benachrichtigt. Während der Auflagefrist gingen etliche Einsprachen ein. Die gesetzlich vorgeschriebene Verständigungsverhandlung führte zum Rückzug einiger Einsprachen. Mit Schreiben vom 22. Juli 2014 unterbreitete der Gemeinderat Gelterkinden die oben genannten Planungen zur regierungsrätlichen Genehmigung und ersuchte um Abweisung der unerledigten Einsprachen. Zudem beantragte er im Einvernehmen mit den betroffenen Grundeigentümern geringfügige Änderungen. Mit Schreiben vom 28. April 2015 beantragte der Gemeinderat, die Genehmigung der beschlossenen Einzonungen von Wohnbauzonen zu sistieren, da die Gemeinde betreffend die Einzonungen noch weitere Abklärungen treffen wolle. B. Mit Beschluss Nr. 1313 wies der Regierungsrat am 25. August 2015 einen Teil der Einsprachen, soweit er darauf eintrat, als unbegründet ab. Die restlichen Einsprachen wurden sistiert (Dispositivziffer 1). Des Weiteren wurde der Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung Gelterkinden vom 5. Februar 2014 betreffend den Zonenplan Siedlung (inkl. Lärm- Empfindlichkeitsstufen) und das Zonenreglement Siedlung, den Teilzonenplan Siedlung Ortskern und das Teilzonenreglement Siedlung Ortskern, den Strassennetzplan Siedlung, den Zonenplan Landschaft und das Zonenreglement Landschaft sowie den Strassennetzplan Landschaft im Sinne der Erwägungen mit nachstehenden Ausnahmen und Sistierungen genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt (Dispositivziffer 2): “Ausnahmen: Von der Genehmigung ausgeschlossen und teilweise zur Überarbeitung zurückgewiesen werden (in Plan und Reglement rot gestrichen): a) … b) Artikel 15 des Zonenreglementes Siedlung. c) Artikel 29 Absatz 5 des Zonenreglementes Siedlung. d) Artikel 33 des Zonenreglementes Siedlung. e) … f) In Artikel 5 Absatz 5 des Teilzonenreglementes Siedlung “Ortskern“ der Satz “In der Freihaltezone liegende Parzellenteile dürfen dem Drittel zugerechnet werden.“ g) … h) Artikel 26 des Teilzonenreglementes Siedlung “Ortskern“. i) … j) Die im Teilzonenplan Siedlung “Ortskern“ festgelegte kommunale Gestaltungsbaulinie auf der Parzelle Nr. 1007, zwischen den Häusern Nr. 1 und Nr. 3 an der Schulgasse, welche sich in einem geringeren Abstand als dem gesetzlichen Minimalabstand zur Kantonsstrasse befindet. k) Die im Strassennetzplan Siedlung festgelegte neue Erschliessungsstrasse im Gebiet “Lachmatt“. l) Die Aufhebung der aktuell rechtsgültigen Naturschutzzone G36, wo sie im östlichen und südlichen Bereich nicht vom kantonal geschützten Naturobjekt “Zangenweidli“ überlagert wird.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht m) Die Mutation des Reglementes über die Ersatzabgabe für Parkplätze (ErsatzabgaberegIement). n) Die Aufzählung in Artikel 10 Absatz 3 des Zonenreglementes Landschaft (“Ausgenommen davon sind: a. Bewässerungsanlagen, b. Folientunnel, c. Witterungs- und Vogelschutzanlagen, d. Bienenhäuser“) und Absatz 4.

Sistierungen: Sistiert werden (in Plan und Reglement rot gestrichen): Die Zuweisung der Parzelle Nr. 1393 in die Zone mit Quartierplanpflicht (mit Wohnnutzung), der Parzellen Nrn. 1614, 1615 (südlicher Teil), 2533 (südlicher Teil), 3357 und 3359 in die Wohngeschäftszone WG2a und der Parzelle Nr. 1274 (östlicher Teil) in die Wohnzone inkl. die drei im Strassennetzplan neu geplanten Erschliessungsstrassen im Gebiet “Mühlstett“. In Artikel 2 und 16 des Zonenreglementes Siedlung die Zone mit Quartierplanpflicht “Mühlstett- Schleipfen“.

Auflagen: Der Gemeinderat wird aufgefordert, innert fünf Jahren durch die Gemeindeversammlung a) … b) … c) Das Mass der Nutzung in der Kernzone Bereich Hofstatt zu überprüfen. d) Bei den Gewässern gemäss den Vorgaben von Artikel 41a GSchV beidseitig Uferschutzzonen festzulegen und insbesondere entlang der Ergolz und des Eibachs die bestehenden Uferschutzzonen zu verbreitern. e) Im Gebiet “Lachmatt“ eine gesetzeskonforme Erschliessung festzulegen. f) Im Zonenreglement Landschaft Schutzbestimmungen für die Naturschutzzone G36 festlegen zu lassen oder den Schutz im Rahmen von § 10 NLG sicherzustellen.“

Des Weiteren wurde in Ziffer 3 des Dispositivs verfügt, welche Pläne und Reglemente massgebend seien. Es folgten die Dispositivziffern 4 - 7. C.1. Mit Eingabe vom 7. September 2015 erhob die Gemeinde, vertreten durch Michael Baader, Advokat, Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie stellte die Begehren, es sei der Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 1313 vom 25. August 2015, “soweit er Planbereich bzw. Reglementsbestimmungen von der Genehmigung“ ausnehme und soweit er der Gemeinde Auflagen mache, aufzuheben. Beantragt wurde im Rechtsbegehren 1 explizit die Bewilligung sämtlicher vom Regierungsrat in der Dispositivziffer 2 des RRB im Abschnitt “Ausnahmen“ von der Genehmigung ausgenommenen Punkte a) bis n) und die Aufhebung sämtlicher vom Regierungsrat in der Dispositivziffer 2 des RRB im Abschnitt “Auflagen“ (Buchstabe a bis f) an den Gemeinderat gestellten Forderungen. Die Beschwerdeführerin beantragte des Weiteren, es seien folglich die vom Regierungsrat gestützt auf die Genehmigungsverweigerung/Auflagen in den gemäss Dispositivziffer 3 als massgebend bezeichneten Plänen und Reglementen eingetragenen Streichungen und Bemerkungen aufzuheben und die Pläne und Reglemente ohne diese zu genehmigen (Rechtsbegehren 2). Es seien die vom Regierungsrat in den Erwägungen des RRB als “redaktionelle Korrekturen“ bezeichneten inhaltlichen Änderungen aufzuheben und entsprechend allfällige Korrekturen in Plä-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht nen und Reglementen rückgängig zu machen und die Pläne und Reglemente alsdann zu genehmigen (Rechtsbegehren 3). Alles unter o/e-Kostenfolge (Rechtsbegehren 4). In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte die Beschwerdeführerin unter anderem den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, jedenfalls aber bezüglich der gemäss Dispositivziffer 2 von der Genehmigung ausgenommenen “Ausnahmen“ lit. f) und lit. m) (Rechtsbegehren 5). Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich die Beschwerdeführerin ausdrücklich vorbehalte, ihre Rechtsbegehren nach Erhalt der im Dispositiv in Ziffer 3 als massgebend bezeichneten Pläne und Reglemente auch auszudehnen (Rechtsbegehren 7). C.2. In ihrer ergänzenden Beschwerdeschrift vom 16. September 2015 stellte die Beschwerdeführerin das zusätzliche Rechtsbegehren, es seien im Zonenplan Siedlung und Zonenplan Landschaft die von der Sistierung betroffenen Parzellen korrekt wie folgt zu kennzeichnen: “Genehmigung vom RR sistiert“. Der anderslautende Vermerk im Zonenplan Siedlung resp. die Genehmigung des Zonenplans Landschaft bezüglich dieses Gebiets sei aufzuheben. Begründet wurde dieser Antrag unter Hinweis auf das Rechtsbegehren 7 der Beschwerde vom 7. September 2015 damit, dass der Gemeinde am 10. September 2015 die gemäss Dispositivziffer 3 des angefochtenen RRB massgebenden mit Korrekturen und Bemerkungen versehenen Reglemente und Pläne zugestellt worden seien. Es habe sich gezeigt, dass der Beschluss des Regierungsrats betreffend Sistierung in den Plänen nicht präzise umgesetzt bzw. vermerkt worden sei. Mit präsidialer Verfügung vom 13. Oktober 2015 erhielt der Beschwerdegegner Frist zur Stellungnahme bis 27. Oktober 2015 zum Verfahrensantrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2015 erklärte die Beschwerdeführerin, dass in der Zeit seit Erlass des angefochtenen RRB diverse Baugesuche publiziert worden seien, welche gestützt auf die neue Rechtlage beurteilt worden seien. Um eine Rechtsunsicherheit zu verhindern, schränke die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gemäss Rechtsbegehren 4 der Beschwerde vom 7. September 2015 ein. Es folgte der präzise Antrag, inwiefern die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2015 erklärte der Beschwerdegegner, mit der aufschiebenden Wirkung im Umfang, wie er in der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22. Oktober 2015 beantragt werde, einverstanden zu sein. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2015 wies das Gerichtspräsidium das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. Anordnung vorsorglicher Massnahmen ab. C.3. In der innert erstreckter Frist eingereichten Beschwerdebegründung vom 14. Dezember 2015 wiederholte die Beschwerdeführerin das in der Beschwerde vom 7. September 2015 gestellte Rechtsbegehren 1, wobei die Beschwerdeführerin das Rechtsbegehren 1 insofern einschränkte, als sie sich nicht mehr gegen die Nichtgenehmigung der unter “Ausnahme“ formulierten lit. a), e), g) und i) wehrte. Des Weiteren akzeptierte sie die im RRB in lit. a) und b) formulierten Auflagen. Das Rechtsbegehren 2 entsprach vollumfänglich dem in der Beschwerde vom 7. September 2015 formulierten Rechtsbegehren 2. Die Beschwerdeführerin präzisierte das in der Beschwerde vom 7. September 2015 gestellte Rechtsbegehren 3 und beantragte darin, es seien die vom Regierungsrat in Erwägung 1.21 des RRB als “redaktionelle Korrektu-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht ren“ bezeichneten inhaltlichen Änderungen sowie die Umbenennung des “Teilzonenplans Ortskern“ in “Teilzonenplan Siedlung Ortskern“ und des “Teilzonenreglements Ortskern" in “Teilzonenreglement Siedlung Ortskern" aufzuheben und entsprechend allfällige Korrekturen in Plänen und Reglementen rückgängig zu machen und die Pläne und Reglemente alsdann zu genehmigen (Rechtsbegehren 3). Zudem seien im Zonenplan Siedlung und Zonenplan Landschaft die von der Sistierung betroffenen Parzellen korrekt wie folgt zu kennzeichnen: “Genehmigung vom RR sistiert“. Der anderslautende Vermerk im Zonenplan Siedlung resp. die Genehmigung des Zonenplan Landschaft bezüglich dieses Gebiets sei aufzuheben (Rechtsbegehren 4). Alles unter o/e-Kostenfolge (Rechtsbegehren 5). In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurden unter anderem ein Augenschein, amtliche Erkundigungen beim Tiefbauamt, bei der Polizei Basel- Landschaft, Abteilung Verkehrssicherheit, und beim Bauinspektorat betreffend Baugesuch Nr. 1785/2015 sowie der Beizug der Pläne des Hochwasserschutzprojektes Eibach beantragt. Der Regierungsrat beantragte in seiner innert erstreckter Frist eingereichten Vernehmlassung vom 15. Februar 2016 die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. Mit präsidialer Verfügung vom 1. März 2016 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Die Beweisanträge der Beschwerdeführerin auf amtliche Erkundigungen, Beizug weiterer Planunterlagen und Durchführung eines Augenscheins wurden abgewiesen. C.4. Die Beschwerdeführerin ersuchte mit Eingabe vom 11. März 2016 Beweisurkunden nachreichen zu dürfen, da ihr Antrag auf Beizug von Akten bzw. Durchführung eines Augenscheins abgewiesen und aufgrund der Ausführungen des Beschwerdegegners insbesondere in tatsächlicher Hinsicht zum Teil ein unrichtiges Bild vermittelt worden sei. Innert erstreckter Frist reichte die Beschwerdeführerin am 18. April 2016 weitere 15 Beweisurkunden ein. In der Eingabe vom 20. September 2016 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sich bezüglich der Ziffern 1.26, 1.5 und 2.4 des angefochtenen RRB Noven ergeben hätten und stellte diese dar. Dabei ging es um die Zufahrt in die Kantonsstrasse und um den Gewässerraum bzw. die Uferschutzzonen. Mit Eingabe vom 30. September 2016 teilte der Regierungsrat mit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin vom 20. September 2016 für das vorliegende Verfahren irrelevant seien. D. An der heutigen Parteiverhandlung nehmen teil von Seiten der Beschwerdeführerin deren Rechtsvertreter Michael Baader und der Gemeinderat A.____ sowie von Seiten des Beschwerdegegners dessen Vertreterin B.____ und C.____ vom Amt für Raumplanung. Die Parteien halten an ihren bereits gestellten Anträgen fest. Auf die Ausführungen im RRB und in den verschiedenen Rechtsschriften sowie auf diejenigen in der heutigen Verhandlung wird, soweit erforderlich, in den Urteilserwägungen eingegangen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g:

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht

I. Formelles und Kognition 1. Die Nichtgenehmigung von Zonenvorschriften gilt nach ständiger Praxis des Kantonsgerichts als aufsichtsrechtliche Massnahme, welche von den Gemeinden gestützt auf § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 in Verbindung mit § 47 Abs. 1 lit. c VPO mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, angefochten werden kann. Die verwaltungsgerichtliche Beschwerde verdrängt in diesem Bereich die Beschwerde wegen Verletzung der Gemeindeautonomie nach § 41 VPO (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 10. April 2013 [810 12 270] E. 1). Die Beschwerdeführerin ist demnach befugt, gegen die teilweise Nichtgenehmigung der vorliegendenfalls strittigen Zonenpläne und Reglemente der Einwohnergemeinde Gelterkinden verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zu erheben. Da auch die weiteren formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2.1 Die Kognition des Kantonsgerichts ist gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO grundsätzlich auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts beschränkt. Die Unangemessenheit kann nach § 45 Abs. 1 lit. c VPO nur in den in dieser Bestimmung genannten Ausnahmefällen überprüft werden. Entscheide betreffend die Genehmigung von Zonenvorschriften fallen nicht darunter. 2.2 Nach Art. 33 Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 hat das kantonale Recht die volle Überprüfung von Verfügungen und Nutzungsplänen durch wenigstens eine Beschwerdebehörde zu gewährleisten. Diesen Anforderungen genügt es nach ständiger Rechtsprechung, wenn der Regierungsrat als Plangenehmigungsbehörde als einzige Instanz mit voller Kognition über Einsprachen und Beschwerden entscheidet (vgl. BGE 127 II 238 E. 3b/bb; 119 Ia 321 E. 5 c; 114 Ia 233 E. 2b; PETER HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, Bern 2016, S. 549; BERNHARD WALDMANN/PETER HÄNNI, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 33 Rz. 74 f.). Volle Überprüfung bedeutet in diesem Zusammenhang nicht nur die freie Prüfung des Sachverhalts und der sich stellenden Rechtsfragen, sondern auch eine Ermessenskontrolle. Die Überprüfung hat sich dabei dort sachlich zurückzuhalten, wo es um lokale Angelegenheiten geht, hingegen so weit auszugreifen, dass die übergeordneten, vom Kanton zu sichernden Interessen einen angemessenen Platz erhalten (vgl. HEINZ AEMISEGGER/STEPHAN HAAG, Kommentar zum Raumplanungsgesetz, Zürich 1999, Art. 33 Rz. 56; BGE 127 II 238 E. 3 b/aa). Bei der Angemessenheitsprüfung ist jeweils der den Planungsträgern durch Art. 2 Abs. 3 RPG zuerkannte Gestaltungsbereich zu beachten. Nach Art. 2 Abs. 3 RPG achten die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden darauf, den ihnen nachgeordneten Behörden den zur Erfüllung ihrer Aufgabe nötigen Ermessensspielraum zu lassen. Ein Planungsentscheid ist gestützt darauf zu schützen, wenn er sich als zweckmässig erweist, unabhängig davon, ob sich weitere, ebenso zweckmässige Lösungen erkennen lassen (vgl. HÄNNI, a.a.O., S. 551).

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.3 Die Forderung nach einer vollen Überprüfung der Nutzungspläne kann sich als problematisch erweisen, wenn Rechtsmittel- und Genehmigungsverfahren in einem Zug abgewickelt werden. Während im Genehmigungsverfahren gemäss Art. 26 Abs. 2 RPG und § 31 Abs. 5 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 eine Rechtmässigkeitsprüfung bzw. eine auf kantonale Anliegen beschränkte Prüfung der Zweckmässigkeit genügt, verpflichtet Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG zu einer umfassenden Zweckmässigkeitsprüfung (vgl. WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 33 Rz. 67). Das kann dazu führen, dass Nutzungspläne in Bezug auf diejenigen Grundstücke, die von Rechtsmitteln betroffen sind, umfassend überprüft werden und in Bezug auf die restlichen Gebiete im Wesentlichen nur einer eingeschränkten Überprüfung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens unterzogen werden (vgl. AEMISEGGER/ HAAG, a.a.O., Art. 33 Rz. 61). Beurteilt der Regierungsrat die Nutzungsplanung nicht im Rahmen des Rechtsmittel-, sondern des Genehmigungsverfahrens, so liegt daher keine den Anforderungen von Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG genügende volle Überprüfung vor. Das Kantonsgericht hat in diesen Fällen als einzige kantonale Rechtsmittelinstanz eine freie Ermessens- und Zweckmässigkeitskontrolle vorzunehmen, auch wenn ihm eine solche im Allgemeinen nicht zusteht (vgl. KGE VV vom 10. April 2013 [810 12 270] E. 2.3; vom 5. November 2008 [810 08 57] E. 3; vom 01. November 2006 [810 06 98] E. 2.1; siehe auch BGE 114 Ib 81 E. 3). Vorliegend hatte der Regierungsrat in Bezug auf die hier strittigen Fragen keine Beschwerden, sondern lediglich die Frage der Genehmigung zu beurteilen, weshalb dem Kantonsgericht die volle Überprüfungskompetenz im Sinne von Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG zusteht.

II. Die einzelnen Rügen Die Beschwerdeführerin rügt etliche Punkte. Nachfolgend wird auf die einzelnen Rügen der Beschwerdeführerin eingegangen, wobei der Reihenfolge in der Beschwerde, welche sich wiederum nach der Reihenfolge im RRB richtet, gefolgt wird. In den Urteilserwägungen werden die nachfolgenden Begriffe wie folgt abgekürzt: Zonenplan Siedlung (ZPS), Zonenreglement Siedlung (ZRS), Zonenplan Landschaft (ZPL), Zonenreglement Landschaft (ZRL), Teilzonenplan Siedlung Ortskern (TZPS Ortskern), Teilzonenreglement Siedlung Ortskern (TZRS Ortskern) und Reglement über die Ersatzabgabe für Parkplätze (Ersatzabgabereglement). Sofern der Text durch die Abkürzungen schwer leserlich wird, wird jedoch von der Benützung der Abkürzung abgesehen.

1. Ziff. 1.4. des RRB: “Einzonungen in den Gebieten ‘Mühlstett‘ und ‘Ebnet‘“ 1.1. Der Regierungsrat hat in seinem Beschluss gemäss dem Antrag der Gemeinde vom 28. April 2015 die Genehmigung der Einzonungen in den Gebieten “Mühlstett“ und “Ebnet“ sistiert. Die Beschwerdeführerin moniert, dass im Genehmigungsexemplar ZPS vom 30. Juni 2014 bei den Flächen, bezüglich welcher die Genehmigung sistiert worden sei, vermerkt worden sei “Vom Regierungsrat nicht genehmigt“. Im ZPL hingegen sei in den von der Sistierung betroffenen Gebieten keinerlei Vermerk angebracht worden. Vielmehr sei der Landschaftsplan vorbe-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht haltlos genehmigt worden. Die Beschwerdeführerin beantragt, es seien im ZPS und im ZPL die von der Sistierung betroffenen Parzellen korrekt wie folgt zu kennzeichnen: “Genehmigung vom RR sistiert“. Der anderslautende Vermerk im ZPS und die Genehmigung des ZPL bezüglich dieses Gebiets seien aufzuheben. 1.2. Der Regierungsrat hat im ZPS nicht nur den Vermerk “Vom Regierungsrat nicht genehmigt“, sondern auch den Hinweis “siehe Erwägungen RRB“ angebracht. Im RRB wird klar festgehalten, dass in Bezug auf die betreffenden Gebiete eine Sistierung auf Antrag der Gemeinde stattgefunden hat (Ziff. 2 des Dispositivs und E. 1.4 des RRB). Tatsache ist, dass die im Zusammenhang mit den Einzonungen vorgesehenen Änderungen der Pläne mit der Sistierung nicht in Kraft getreten und somit vom Regierungsrat auch nicht genehmigt worden sind. Die Rechtslage ist somit eindeutig und Missverständnisse sind ausgeschlossen. Die Vorgehensweise des Regierungsrates ist nicht zu beanstanden. Des Weiteren ist im ZPL der ZPS lediglich zur Orientierung dargestellt, weshalb sich ein Vermerk auf die von der Sistierung betroffenen Flächen erübrigt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt damit abzuweisen.

2. Ziff. 1.5 und 2.4 des RRB: “Uferschutzzonen und Gewässerraum“ 2.1.1. Der Regierungsrat moniert in seinem RRB, dass im ZPS und im TZPS Ortskern entlang der Gewässer teilweise keine Uferschutzzonen und insbesondere entlang der Ergolz und dem Eibach solche mit zu geringer Breite festgelegt worden seien. Er forderte im Dispositiv (Ziffer 2, Auflagen, lit. d) seines Beschlusses deshalb den Gemeinderat auf, bei den Gewässern gemäss den Vorgaben von Art. 41a der Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998 beidseitig Uferschutzzonen durch die Gemeindeversammlung festzulegen und insbesondere entlang der Ergolz und des Eibachs die bestehenden Uferschutzzonen zu verbreitern. Der Regierungsrat begründet im RRB seinen Einwand und die Auflage damit, dass nach § 12a Abs. 2 RBG die in Bauzonen ausgeschiedenen kommunalen Uferschutzzonen, Gewässerbaulinien oder die gesetzlichen Abstandsvorschriften an öffentlichen Gewässern grundsätzlich als vom Kanton ausgeschiedener Gewässerraum gelten würden. Wo der Gewässerraum den Vorgaben von Art. 41a GSchV nicht entspreche, müssten Uferschutzzonen entsprechend festgelegt oder verbreitert werden. Der Gewässerraum folge klaren Bemessungsregeln und sei insbesondere zu erweitern, wo der kantonale Richtplan des Kantons Basel-Landschaft (KRIP) vom 8. September 2010 einen “Raumbedarf Fliessgewässer“ aufweise oder wo eine besondere Hochwassergefährdung vorliege. Wo der KRIP eine “Aufwertung Fliessgewässer“ (Objektblatt L 1.1) ausweise, sei die Sicherung breiter Uferbereiche zwecks Aufwertungsmöglichkeit besonders vordringlich. Der KRIP (Objektblatt L 1.1) bezeichne im Perimeter des ZPS Ergolz und Eibach zum grössten Teil mit “Aufwertung Fliessgewässer“. Die Gemeinden seien gehalten, im Rahmen der Nutzungsplanung die Voraussetzungen zu schaffen, dass die Fliessgewässer in ihrem natürlichen Zustand erhalten oder wiederhergestellt würden. In seiner Vernehmlassung vom 15. Februar 2016 an das Kantonsgericht führt der Regierungsrat aus, dass es nicht zulässig sei, – wie dies von der Beschwerdeführerin gewünscht werde, –

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht das ganze Siedlungsgebiet rundweg als “dicht überbaut“ im Sinne von Art. 41a GSchV zu erklären. Als generell dicht überbaut akzeptiere der Regierungsrat lediglich den Ortskernbereich im TZPS Ortskern im Bereich des Eibachs. Daher würden – wie im RRB auch festgehalten werde – die Übergangsbestimmungen zur Änderung der GSchV (ÜbgBest) vom 4. Mai 2011 wegen zu geringer Breite der Uferschutzzonen lediglich am Eibach im Bereich des ZPS und an der Ergolz, – “nicht hingegen in den anderen Bereichen, also etwa im Teilzonenplan Siedlung und im Bereich der anderen Gewässer“ – gelten. 2.1.2. Die Gemeinde wehrt sich gegen die vom Regierungsrat gemachte Auflage mit der Begründung, dass nach Art. 41a GSchV der Gewässerraum in dicht überbautem Gebiet den baulichen Gegebenheiten angepasst werden könne, soweit der Hochwasserschutz gewährleistet sei. Bei eingedolten Gewässern könne auf einen Gewässerraum ganz verzichtet werden, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen würden. Der Chröpflibach sei im Siedlungsgebiet vollständig eingedolt. Beim Frändletenbächli und Rorbächli habe die Gemeinde wegen der bestehenden baulichen Einzelsituationen und der Parzellierung im Siedlungsgebiet auf eine Uferschutzzone verzichtet, da dieses dicht überbaut sei und diese beiden Gewässer zudem weitgehend eingedolt seien, die Festlegung oder Ausdehnung des Gewässerraums sei weitgehend unmöglich. Betreffend Ergolz wird ausgeführt, dass diese weitgehend kanalisiert sei mit bis zu 3 m hohen Mauern, sodass eine Uferschutzzone keinen Sinn mache. Zum Eibach führt die Gemeinde aus, bei diesem seien in den letzten Jahren im Zuge eines Hochwasserschutzprojektes beidseits Mauern erstellt worden, weshalb Uferschutz keinen Sinn mache. Zusammenfassend gebe es keine längeren Abschnitte entlang der betreffenden Gewässer und innerhalb des gemäss Art. 41a GSchV festgelegten Gewässerraums, auf welchen keine oder nur vereinzelt Bauten und Anlagen bestehen würden. Das gesamte Gebiet habe als “dicht überbaut“ zu gelten. Die wenigen nicht überbauten Grundstücke dürften durch den Gewässerraum nicht so zerschnitten werden, dass eine Überbauung nicht mehr möglich sei, Baulücken seien zudem sinnvoll zu nutzen, auch für eine Verdichtung nach innen. Im Planungsbericht vom 30. Juni 2014 betreffend Revision der Ortsplanung Gelterkinden (ROG; Planungsbericht) sei überdies detailliert dargelegt worden, warum auf einen Gewässerraum verzichtet werde, damit habe sich der Regierungsrat in keiner Weise auseinandergesetzt. In ihrer Eingabe vom 20. September 2016 macht die Beschwerdeführerin geltend, dass Uferschutzzonen und Gewässerraum nichts miteinander zu tun hätten. Insbesondere könne der Kanton von den Gemeinden nicht die Vergrösserung oder Ausscheidung von Uferschutzzonen gestützt auf das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG) vom 24. Januar 1991 bzw. gestützt auf die Ausführungsverordnung verlangen. Sie verweist dabei auf die allgemeinen Ausführungen zum Gewässerraum und den Uferschutzzonen im kantonalen Planungsbericht betreffend “Gemeinde Reigoldswil, kantonaler Nutzungsplan Gewässerraum“ (kantonaler Planungsbericht betr. Reigoldswil; Beschluss und öffentliche Auflage 19. Juli 2016). 2.2. Strittig und vorerst zu prüfen ist, ob der Kanton grundsätzlich von der Gemeinde die Vergrösserung oder Ausscheidung von Uferschutzzonen gestützt auf das GSchG bzw. auf die GSchV verlangen kann. Sofern der Kanton diese Befugnis hat, ist des Weiteren zu prüfen, ob die konkrete Auflage des Kantons, die Gemeinde habe innert 5 Jahren bei den Gewässern gemäss den Vorgaben von Art. 41a GSchV beidseitig Uferschutzzonen festzulegen und insbe-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht sondere entlang der Ergolz und des Eibachs die bestehenden Uferschutzzonen zu verbreitern, rechtmässig ist. 2.3.1. Nach Art. 36a GSchG, welcher die Überschrift Gewässerraum trägt, legen die Kantone nach Anhörung der betroffenen Kreise den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer fest, der erforderlich ist für die Gewährleistung folgender Funktionen (Gewässerraum): die natürlichen Funktionen der Gewässer (Abs. 1 lit. a); den Schutz vor Hochwasser (Abs. 2 lit. b); die Gewässernutzung (Abs. 2 lit. c). Der Bundesrat regelt die Einzelheiten (Abs. 2). Die Kantone sorgen dafür, dass der Gewässerraum bei der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt sowie extensiv gestaltet und bewirtschaftet wird (Abs. 3). Diese Bestimmung trat per 1. Januar 2011 in Kraft. Unter anderem gestützt auf Art. 36a Abs. 2 GSchG hat der Bundesrat Art. 41a GSchV erlassen. Die Absätze 1 und 2 des Art. 41a GSchV regeln die verschiedenen Mindestbreiten des Gewässerraums für Fliessgewässer je nach Breite der Gerinnesohle und je nach Lage des Fliessgewässers. Abs. 3 des Art. 41a GSchV statuiert, wann die nach den Absätzen 1 und 2 berechnete Breite des Gewässerraums erhöht werden muss (z.B. zur Gewährleistung des Schutzes vor Hochwasser). Gemäss Abs. 4 des Art. 41a GSchV kann die Breite des Gewässerraums in dicht überbauten Gebieten den baulichen Gegebenheiten angepasst werden, soweit der Schutz vor Hochwasser gewährleistet ist. Nach Art. 41a Abs. 5 GSchV kann, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, auf die Festlegung des Gewässerraums unter anderem verzichtet werden, wenn das Gewässer eingedolt ist (lit. b) oder künstlich angelegt ist (lit. c). Nach Abs. 1 ÜbgBest legen die Kantone den Gewässerraum gemäss den Artikeln 41a GSchV (Gewässerraum für Fliessgewässer) und 41b GSchV (Gewässerraum für stehende Gewässer) bis zum 31. Dezember 2018 fest. Abs. 2 ÜbgBest GSchV statuiert, dass solange die Kantone den Gewässerraum nicht festgelegt haben, die Vorschriften für Anlagen nach Art. 41c Abs. 1 und 2 entlang von Gewässern auf einem beidseitigen Streifen mit der dort genannten Breite gelten (CHRISTOPH FRITZSCHE, in: Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Zürich 2016, Rz. 46 und 70 ff. zu Art. 36a GSchG). Nach dem am 1. Oktober 2013 in Kraft getretenen § 12a RBG obliegt es dem Kanton, den Gewässerraum gemäss der Gewässerschutzgesetzgebung des Bundes in der Form kantonaler Nutzungspläne auszuscheiden (Abs. 1). Die in Bauzonen ausgeschiedenen kommunalen Uferschutzzonen, Gewässerbaulinien oder gesetzlichen Abstandsvorschriften an öffentlichen Gewässern gelten grundsätzlich als vom Kanton ausgeschiedener Gewässerraum. Seine Erweiterung durch kantonale Nutzungspläne aus Gründen des Hochwasserschutzes bleibt vorbehalten (Abs. 2). Die kommunalen Uferschutzzonen werden vom Gewässerraum, wie er in der kantonalen Nutzungsplanung festgelegt wird, überlagert (Abs. 3). Die kommunalen Uferschutzvorschriften bleiben in Kraft, soweit sie den eidgenössischen Vorschriften über den Gewässerraum nicht widersprechen (Abs. 4). 2.3.2. Gemäss Art. 36a Abs. 1 GSchG ist der Gewässerraum nicht vom Bund selbst festzulegen, sondern fällt in die Zuständigkeit der Kantone. Diese sind an die zwingenden Vorgaben des Bundesrechts gebunden, wie sie der Bundesrat im Rahmen der ihm zustehenden Kompe-

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht tenz zur Regelung der Einzelheiten (Art. 36a GSchG) erlassen hat (Art. 41a und 41b GSchV). Daher ist in diesem Zusammenhang von einer konkurrierenden Kompetenz zu sprechen: Die kantonalen und kommunalen Kompetenzen gehen in dem Umfang unter, als der Bund seine Zuständigkeit ganz oder teilweise wahrgenommen hat. Die Kantone dürfen insoweit keine dem Bundesrecht widersprechenden Regelungen erlassen oder beibehalten. Das kantonale Recht kann auch anordnen, die Gemeinden hätten den Gewässerraum festzulegen. Die meisten Kantone haben sich für diese kommunale Lösung entschieden (FRITZSCHE, a.a.O., Rz. 5 und 7 zu Art. 36a GSchV). Die Kantone müssen zur Erfüllung der in Art. 36a GSchG statuierten Pflicht das erforderliche Vollzugsrecht schaffen und Regelungslücken schliessen. Form und Inhalt des kantonalen Ausführungsrechts und die Zuständigkeit zur Rechtsetzung bestimmen sich nach kantonalem Recht. Es ist hierfür ein Planungsverfahren zu wählen, das parzellenscharfe, grundeigentümerverbindliche und anfechtbare Festlegungen trifft. In Frage kommen primär die im kantonalen Recht bereits verankerten oder im weiten Spielraum von Art. 17 f. RPG neu zu schaffenden Instrumente der kantonalen oder kommunalen Nutzungsplanung (FRITZSCHE, a.a.O., Rz. 33 und 35 zu Art. 36a GSchG). 2.3.3. Wie bereits ausgeführt, macht die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 20. September 2016 geltend, dass Uferschutzzonen und Gewässerraum nichts miteinander zu tun hätten. Insbesondere könne der Kanton von den Gemeinden nicht die Vergrösserung oder Ausscheidung von Uferschutzzonen gestützt auf das GSchG bzw. die GSchV verlangen. Sie verweist dabei auf die allgemeinen Ausführungen zum Gewässerraum und den Uferschutzzonen im kantonalen Planungsbericht betr. Reigoldswil. In diesem von der Beschwerdeführerin eingereichten Planungsbericht betreffend den kantonalen Nutzungsplan Gewässerraum für die Gemeinde Reigoldswil wird ausgeführt, dass sich die Bestimmung der minimalen Breite des Gewässerraums nach Art. 41a GSchV richte. Der Wirkungsbereich des kantonalen Nutzungsplans beschränke sich auf Gewässer ausserhalb der Bauzone. Innerhalb der Bauzonen seien die Gewässerräume bereits durch kommunale Uferschutzzonen, Gewässerbaulinien oder durch den gesetzlichen Mindestabstand festgelegt (§ 12a Abs. 2 RBG; kantonaler Planungsbericht betr. Reigoldswil S. 3). Mit dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung von § 12a RBG sei der Gewässerraum innerhalb der Bauzonen festgelegt. Demnach würden die in Bauzonen ausgeschiedenen kommunalen Uferschutzzonen, Gewässerbaulinien oder gesetzlichen Abstandsvorschriften an öffentlichen Gewässern grundsätzlich als vom Kanton ausgeschiedener Gewässerraum gelten. In der Konsequenz werde im kantonalen Nutzungsplan der Gewässerraum nur ausserhalb der Bauzonen festgelegt (kantonaler Planungsbericht betr. Reigoldswil S. 12). Unter dem Titel “Planungsrechtlicher Stellenwert des Gewässerraums“ wird ausgeführt, der Gewässerraum sei eine aus der revidierten GSchV entstandene Arealbezeichnung. Seine Wirkung sei vergleichbar mit der einer überlagernden Schutzzone im Sinne von § 29 RBG. Der Gewässerraum sei jedoch nicht mit kommunalen Uferschutzzonen gleichzusetzen. Dabei wird auf die Ziff. 2.5.2 verwiesen (kantonaler Planungsbericht betr. Reigoldswil S. 20). In Ziff. 2.5.2 wird unter dem Titel “Kommunale Planungen, Verhältnis zwischen kommunalen Uferschutzzonen und Gewässerraum“ ausgeführt, dass die Gemeinden teilweise entlang von Fliessgewässern kommunale Uferschutzzonen ausgeschieden hätten. Deren Zweck werde in § 13 Abs. 1 RBG, zusätzlich zur Erhaltung und Renaturierung von Fliessgewässern und Hochwasserschutz, mit dem Schutz der Uferbereiche als Lebensräume für Pflanzen und Tiere umschrieben. Die Uferschutz-

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht zonen würden der Forderung in Art. 18 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) vom 1. Juli 1966 der besonders zu schützenden Standorte entsprechen. Die Zielsetzung und Funktion der Uferschutzzonen seien somit mit denjenigen des bundesrechtlichen Gewässerraumes nicht identisch. Gemäss § 12 Abs. 4 RBG würden kantonale Nutzungspläne die kommunalen Nutzungspläne, wenn sie zueinander in Widerspruch stünden, verdrängen. Die kommunalen Uferschutzvorschriften würden in Kraft bleiben, soweit sie den eidgenössischen Vorschriften über den Gewässerraum nicht widersprechen würden. Die kommunalen Uferschutzzonen würden demnach im Grundsatz bestehen bleiben und würden lediglich mit dem vom Kanton ausgeschiedenen Gewässerraum überlagert (kantonaler Planungsbericht betr. Reigoldswil S. 22). 2.3.4. Aufgrund der erwähnten gesetzlichen Bestimmungen und den Ausführungen im kantonalen Planungsbericht betreffend den kantonalen Nutzungsplan Gewässerraum für die Gemeinde Reigoldswil ist der Beschwerdeführerin wohl insoweit zu folgen, als der Begriff der Uferschutzzone nicht identisch mit dem Begriff Gewässerraum nach § 41a GSchV ist. Weiter kann im Zusammenhang mit § 12a RBG durchaus die Frage aufgeworfen werden, welche Folgen daraus resultierten, wenn am 1. Oktober 2013 (Inkrafttreten der Bestimmung) die in den Bauzonen ausgeschiedenen kommunalen Uferschutzzonen, Gewässerbaulinien oder gesetzlichen Abstandsvorschriften an öffentlichen Gewässern nicht den Anforderungen von § 41a GSchV entsprachen und bis heute nicht entsprechen. Denn dadurch, dass nach § 12a RBG per 1. Oktober 2013 die in den Bauzonen ausgeschiedenen kommunalen Uferschutzzonen, Gewässerbaulinien oder gesetzlichen Abstandsvorschriften an öffentlichen Gewässern – wenn auch nur grundsätzlich – als vom Kanton ausgeschiedener Gewässerraum zu gelten haben, wurden diese nicht automatisch bundesrechtskonform (GSchG/GschV). Zwar sieht § 12a Abs. 4 RBG vor, dass die kommunalen Uferschutzvorschriften in Kraft bleiben, soweit sie den eidgenössischen Vorschriften über den Gewässerraum nicht widersprechen, und es besteht eine Übergangsbestimmung im Bundesrecht. Dennoch scheint § 12a RBG die Frage nicht zu beantworten, wie eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Gewässerschutzbestimmungen durch die bestehenden kommunalen Uferschutzzonen, Gewässerbaulinien oder die gesetzlichen Abstandsvorschriften – welche als vom Kanton ausgeschiedener Gewässerraum gelten – festgestellt werden soll. Tatsache ist aber, dass die Gemeinde im Rahmen ihrer vorliegenden Zonenplanrevision zweifelsohne zwingendes geltendes Bundesrecht einzuhalten hat. Das führt dazu, dass die Gemeinde beim Erlass der Uferschutzzonen die Bestimmungen des GSchG und des Art. 41a GSchV einzuhalten hat. So führt die Beschwerdeführerin selber in ihrem Planungsbericht (S. 58) denn auch aus, dass der Kanton verlange, in Bereichen, wo keine Bebauung vorhanden sei, eine Uferschutzzone gemäss den Vorgaben von Art. 41a GSchV auszuscheiden (vgl. auch Planungsbericht S. 23). Ausserdem begründet die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 14. Dezember 2015 die vom Regierungsrat monierten nicht vorhandenen bzw. zu schmalen Uferschutzzonen entlang der Gewässer mit dem Art. 41a Abs. 4 GSchV. Damit hat die Beschwerdeführerin sowohl in ihrem Planungsbericht als in ihrer Beschwerde nicht bestritten, dass sie die Bestimmung des Art. 41a GSchV zu beachten hat. Ihr in der Eingabe vom 20. September 2016 erstmals gemachten Einwand, der Kanton könne von den Gemeinden nicht die Vergrösserung oder Ausscheidung von Uferschutzzonen gestützt auf das GSchG bzw. die GSchV verlangen, ist demzufolge auch aus diesem Grund nicht stichhaltig.

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht

2.3.5. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Gemeinde bei ihrer Nutzungsplanung auch die Bestimmung des Art. 41a GSchV einzuhalten hat und der Kanton für die Beachtung dieser Bestimmung im Rahmen seiner Genehmigungspflicht von kommunalen Nutzungsplanungen zu sorgen hat. 2.4.1. Als nächstes ist zu prüfen, ob die konkrete Auflage des Kantons, die Gemeinde habe innert 5 Jahren bei den Gewässern gemäss den Vorgaben von Art. 41a GSchV beidseitig Uferschutzzonen festzulegen und insbesondere entlang der Ergolz und des Eibachs die bestehenden Uferschutzzonen zu verbreitern, rechtmässig ist. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass die Uferschutzzonen nach 41a Abs. 4 und 5 GSchV nicht festzulegen bzw. zu verbreitern wären, da die Gewässer in den betroffenen Gebieten dicht besiedelt bzw. eingedolt seien oder sich dort Hochwasserbauten befinden würden. 2.4.2. Gemäss Art. 41a Abs. 4 GSchV kann die Breite des Gewässerraums in dicht überbauten Gebieten den baulichen Gegebenheiten angepasst werden, soweit der Schutz vor Hochwasser gewährleistet ist. Nach Art. 41a Abs. 5 GSchV kann, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, auf die Festlegung des Gewässerraums unter anderem verzichtet werden, wenn das Gewässer eingedolt ist (lit. b) oder künstlich angelegt ist (lit. c). 2.4.3. Im Planungsbericht der Gemeinde (S. 23 f.) wird festgehalten, dass sich die Ausscheidung der Uferschutzzone im Siedlungsgebiet im Grundsatz nach der Schlüsselkurve des Bundesamtes für Wasser und Geologie bemesse. In der Regel betrage die Breite 11 m. Uferschutzzonen würden entlang der Ergolz, des Eibachs, des Rickenbachbächlis, des Mületenbächlis und des Ischlagbächlis ausgeschieden. Dann folgt eine Aufstellung, entlang von welchem Gewässer und aus welchem Grund die Mindestbreite der Uferschutzzone unterschritten werde. 2.4.4. Im KRIP wird im Siedlungsgebiet der Gemeinde Gelterkinden die Ergolz und der Eibach zum grösseren Teil mit “Aufwertung Fliessgewässer“ bezeichnet. Der kantonale Richtplan ist ein Planungsinstrument gemäss § 9 des RBG. Er legt die räumlichen Interessen des Kantons sowie seine Rahmenbedingungen zur räumlichen Entwicklung verbindlich fest. Der kantonale Richtplan dient als Grundlage und Rahmen für die kommunale Richtplanung sowie für die Nutzungsplanung von Kanton und Gemeinden und ist für die Behörden verbindlich. Der kantonale Richtplan umfasst den Richtplantext (Objektblätter), die Richtplan-Gesamtkarte sowie die Richtplankarte Verkehrsinfrastruktur. Nach dem Objektblatt L 1.1 mit dem Titel “Aufwertung Fliessgewässer“ sind diese in ihrem natürlichen Zustand zu erhalten und soweit möglich wieder herzustellen. Die Fliessgewässer sind als Gesamtsystem zu betrachten. Hochwasserschutz, Landwirtschaft, Gewässerschutz, Naturund Landschaftsschutz sowie Erholungsnutzung sind zu koordinieren. Im Zielkonflikt zwischen Gewässerrenaturierung und Grundwasserschutz ist im Einzelfall eine sinnvolle Lösung anzustreben. Im Grundsatz hat der Grundwasserschutz Priorität (Objektblatt L 1.1, D. Beschlüsse, Planungsgrundsätze lit. a bis c). Die Gemeinden schaffen im Rahmen der Nutzungsplanung die

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Voraussetzungen, dass die Fliessgewässer in ihrem natürlichen Zustand erhalten oder wieder hergestellt werden, z.B. durch die Ausweisung von Uferschutzzonen gemäss RBG (Objektblatt L 1.1, D. Beschlüsse, Planungsanweisungen). Gemäss dem KRIP ist somit der grössere Teil der Ergolz und des Eibachs im Siedlungsgebiet der Gemeinde Gelterkinden grundsätzlich in ihrem natürlichen Zustand zu erhalten und soweit möglich wieder herzustellen. 2.5.1. Wie bereits ausgeführt, begründet die Beschwerdeführerin ihre fehlenden bzw. zu wenig breiten Uferschutzzonen damit, dass die Gewässer in den betroffenen Gebieten gemäss Art. 41a GSchV dicht besiedelt bzw. eingedolt seien oder sich dort Hochwasserbauten befinden würden. Als nächstes wird auf den Begriff des dicht überbauten Gebietes eingegangen. 2.5.2. Das Bundesgericht führt in einem seiner Leitentscheide (140 II 434 f. E. 7, vgl. auch 140 II 442 E. 5; PETER HÄNNI/TAMARA ISELI, Bauen im geschützten Gewässerraum: Erste Urteile, in: Baurecht 2015 S. 82 ff.) zum Begriff des dicht überbauten Gebiets Folgendes aus: “Der Begriff "dicht überbautes Gebiet" ist ein Begriff der GSchV und damit des Bundesrechts, der bundesweit einheitlich auszulegen ist. Ein Spielraum der Kantone besteht nur beim Vollzug im Einzelfall. Der Begriff "dicht überbautes Gebiet" wird nicht nur in Art. 41c Abs. 1 GSchV verwendet, sondern auch in Art. 41a Abs. 4 und Art. 41b Abs. 3 GSchV, im Zusammenhang mit der planerischen Festlegung des Gewässerraums: In dicht überbauten Gebieten darf der Gewässerraum den baulichen Gegebenheiten angepasst werden, unter Unterschreitung des minimalen Raumbedarfs des Gewässers gemäss Art. 41a Abs. 2 bzw. Art 41b Abs. 1 GSchV. Eine sachgerechte Planung setzt einen genügend gross gewählten Perimeter voraus (…). Planungsperimeter ist - zumindest in kleineren Gemeinden - in der Regel das Gemeindegebiet (vgl. §§ 2 Abs. 2 und 11a Abs. 1 der Luzerner Gewässerschutzverordnung vom 23. September 1997 [KGSchV; SRL 703], wonach der Kanton die erforderliche Breite des Gewässerraums ermittelt, dessen verbindliche Festlegung aber durch die Gemeinden im Verfahren der Nutzungsplanung erfolgt). Dabei liegt der Fokus auf dem Land entlang der Gewässer und nicht auf dem Siedlungs- oder Baugebiet als Ganzem (…). Wie die Beispiele im Erläuternden Bericht zeigen, wollte der Verordnungsgeber eine Anpassung des Gewässerraums bzw. Ausnahmebewilligungen vor allem in dicht überbauten städtischen Quartieren und Dorfzentren zulassen, die (wie Basel und Zürich) von Flüssen durchquert werden. In solchen Gebieten sollen die raumplanerisch erwünschte städtebauliche Verdichtung und die Siedlungsentwicklung nach innen ermöglicht und Baulücken geschlossen werden können. Dagegen besteht in peripheren Gebieten, die an ein Fliessgewässer angrenzen, regelmässig kein überwiegendes Interesse an einer verdichteten Überbauung des Gewässerraums. Hier muss daher der minimale Raumbedarf des Gewässers gemäss Art. 41a Abs. 2 und Art. 41b Abs. 1 GSchV respektiert und von nicht standortgebundenen Anlagen freigehalten werden. Der Verordnungsgeber hat mit dem Begriff "dicht überbaut" zum Ausdruck gebracht, dass eine "weitgehende" Überbauung (…) nicht genügt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Art. 36a GSchG als indirekter Gegenentwurf zur Volksinitiative "Lebendiges Gewässer" konzipiert wurde (…). Der Rückzug der Initiative erfolgte nach Annahme des Gesetzes, aber vor Erlass der dazugehörigen Ausführungsbestimmungen. Vor diesem Hintergrund ist der Begriff des "dicht überbauten Gebiets", der Ausnahmen vom Grundsatz des Schutzes und der extensiven Nutzung des Gewässerraums gemäss Art. 36a GSchG erlaubt, restriktiv auszulegen.“

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht In BGE 140 II 444 E. 5.4 führt das Bundesgericht aus, dass für die Qualifikation als "dicht überbautes Gebiet" es allerdings nicht genüge, dass ein Fliessgewässer oder Seeufer verbaut sei und die Aufwertungsmöglichkeiten im fraglichen Abschnitt beschränkt seien: Der Gewässerraum solle den Raumbedarf des Gewässers langfristig sichern und sei grundsätzlich unabhängig vom Bestehen konkreter Revitalisierungs- oder Hochwasserschutzprojekte auszuscheiden bzw. freizuhalten (so auch BGE 140 II 436 E. 8.1). 2.5.3. Wie die Ausführungen des Bundesgerichts zeigen, sind die Voraussetzungen für die Qualifikation eines an ein Gewässer angrenzenden Gebiets als dicht überbautes Gebiet sehr hoch und vor allem in dicht überbauten städtischen Quartieren und Dorfzentren anzunehmen, hingegen in der Regel nicht in peripheren Gebieten. 2.6.1. Bezüglich der Ergolz wird im Planungsbericht ausgeführt, dass auf der ganzen Länge ab der Querung Ergolzstrasse im Gebiet Breitli bis zur Grenze zu Böckten eine Uferschutzzone keinen Sinn mache, da das Gewässer meist stark kanalisiert sei mit bis zu 3 m hohen Betonmauern. Eine detailliertere Auseinandersetzung findet im Planungsbericht allerdings nicht weiter statt. 2.6.2. Die Ergolz fliesst von Osten nach Westen durch das Siedlungsgebiet der Gemeinde. Die Strecke von der Querung Ergolzstrasse im Gebiet Breitli bis zur Grenze Böckten macht über zwei Drittel der durch das Siedlungsgebiet fliessenden Länge der Ergolz aus und ist über gewisse Strecken auch nicht bzw. nicht stark kanalisiert. Die pauschale Aussage, eine Uferschutzzone ab Querung Ergolzstrasse bis Böckten sei unsinnig, lässt eine vertiefte Überprüfung der Situation der einzelnen Parzellen vermissen und ist somit ungenügend begründet. Auf jeden Fall genügt die Begründung nicht, um einen derart grossen Streckenabschnitt als dicht besiedelt im Sinne von Art. 41a GSchV zu bezeichnen. Um eine Ausnahme von den gesetzesmässigen Uferschutzzonen zuzulassen, müsste auch im Hinblick auf den KRIP eine detaillierte sich mit den einzelnen Parzellen befassende Begründung vorliegen. 2.7. Gemäss Planungsbericht ist betreffend den Eibach eine Uferschutzzone ab Rünenbergerbrüggli bis zur Einmündung in die Ergolz unsinnig, weil hier ein Hochwasserschutzprojekt umgesetzt und ohnehin hohe Mauern erstellt würden. Die Gemeinde hat dazu am 18. April 2016 noch Pläne und Fotos nachgereicht, welche den ausgeführten Hochwasserschutz dokumentieren. Der eingereichte Plan des Hochwasserschutzprojektes Eibach umfasst aber bei weitem nicht das ganze Gebiet vom Rünenbergerbrüggli bis zur Einmündung in die Ergolz. In Bezug auf den verbleibenden Teil des Eibachs werden keine detaillierten Angaben darüber gemacht, inwiefern der übrige Teil des Eibachs ganz generell dicht überbaut sein soll. Auf jeden Fall genügt die Begründung nicht, um einen derart grossen Streckenabschnitt als dicht besiedelt im Sinne von Art. 41a GSchV zu bezeichnen. Um eine Ausnahme von den gesetzesmässigen Uferschutzzonen zuzulassen, müsste auch im Hinblick auf den KRIP eine detaillierte sich mit den einzelnen Parzellen befassenden Begründung vorliegen. 2.8. Auch in Bezug auf die anderen Gewässer, dem Rickenbachbächli, Frändletenbächli und Chöpflibächli, sind im Planungsbericht (S. 24) keine detaillierten Angaben zu finden.

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht

2.9. Nach dem Ausgeführten hat die Gemeinde somit nicht rechtsgenüglich dargetan, inwiefern die Voraussetzungen für das Unterschreiten der Mindestbreiten nach Art. 41a GSchV in Bezug auf die von der Gemeinde vorgesehenen Fliessgewässer und in den von ihr vorgesehenen Streckenabschnitten gegeben sind. Auch ist lediglich das generelle Ziel des verdichteten Bauens nach Art. 41a GSchV kein zulässiger Grund, um allein deshalb auf den Gewässerraum zu verzichten (siehe Merkblatt des Bundesamtes Raumentwicklung [ARE] und Bundesamt für Umwelt [BAFU] vom 18. Januar 2013 zur Anwendung des Begriffs “dicht überbaute Gebiete“ der Gewässerschutzverordnung, Gewässerraum im Siedlungsgebiet, S. 7). Die Nutzungsplanung der Gemeinde widerspricht bezüglich der Uferschutzzonen auch klar dem KRIP. Die Aufforderung des Regierungsrates, der Gemeinderat habe innert fünf Jahren durch die Gemeindeversammlung bei den Gewässern gemäss den Vorgaben von Art. 41a GSchV beidseitig Uferschutzzonen festzulegen und insbesondere entlang der Ergolz und des Eibachs die bestehenden Uferschutzzonen zu verbreitern, ist somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demzufolge in diesem Punkt abzuweisen.

3. Ziff. 1.12 des RRB: “Zonenreglement Siedlung Artikel 15 Zone mit Quartierplanpflicht“ 3.1.1. Art. 15 Abs. 1 ZRS statuiert, dass die bei Inkrafttreten dieser Vorschriften bestehenden und rechtmässig erstellten Bauten und Anlagen innerhalb Quartierplanpflichtgebieten saniert und innerhalb des vorhandenen Bauvolumens umgebaut werden dürfen. Angemessene Erweiterungen sind erlaubt. Die Baumassnahmen dürfen dabei kein Präjudiz auf die noch ausstehende Quartierplanung bewirken. Nach Art. 15 Abs. 2 ZRS gilt als angemessene Erweiterung eine Vergrösserung des oberirdischen Bauvolumens um gesamthaft 10 %, wobei mehrere Erweiterungsetappen gesamthaft berücksichtigt werden. 3.1.2. Der Regierungsrat nahm diese Bestimmung von der Genehmigung aus mit der Begründung, dass Art. 15 ZRS Bestimmungen zu vorbestandenen Bauten und somit zur Bestandesgarantie erlasse. Die Bestandesgarantie sei jedoch abschliessend in § 109 und § 110 RBG geregelt. Die Gemeinde habe hier keine weitergehenden Regelungskompetenzen. 3.1.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Mass der angemessenen Erweiterung werde weder im RBG noch in der Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV) vom 27. Oktober 1998 definiert. Von einer abschliessenden Regelung der Bestandesgarantie im kantonalen Recht könne somit keine Rede sein. Zudem habe sich zur Auslegung des Begriffs der “angemessenen Erweiterung“ im Sinne von § 109 RBG keine Praxis herausgebildet, welche allgemein bekannt wäre. Stattdessen werde in der Regel bei der Prüfung der Besitzstandsgarantie auf den Einzelfall und auf die konkreten Umstände abgestellt. Bei einer Erweiterung einer Baute könne bezüglich der Frage einer angemessenen Erweiterung problemlos eine Faustregel aufgestellt werden. Mangels einer abschliessenden Regelung des Begriffs der “angemessenen Erweiterung“ im RBG oder in der RBV lasse das kantonale Recht Raum für eine Konkretisierung der kantonalrechtlichen Besitzstandsgarantie durch kommunales Recht.

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht

3.2. Gemäss § 2 RBG sind die Gemeinden befugt, im Rahmen des RBG eigene Vorschriften zu erlassen, die der Genehmigung des Regierungsrates bedürfen. Nach § 18 RBG erlassen die Gemeinden Zonenvorschriften für das ganze Gemeindegebiet. Die Zonenvorschriften bestehen aus Zonenplänen und Zonenreglementen. Für einzelne Teile des Gemeindegebietes können Teilzonenpläne und Teilzonenreglemente erlassen werden, welche besondere Vorschriften enthalten (Abs. 1). Die Zonenreglemente bestimmen Art und Mass der Nutzung, insbesondere die Bauweise, die Gebäudemasse (Gebäudelänge, Gebäudetiefe, Gebäudehöhe oder Geschosszahl), die maximal zulässige, bauliche Nutzung sowie die Dachformen und ihre Ausgestaltung. Die maximal zulässige, bauliche Nutzung wird mit der Überbauungs-, Grünflächenund / oder der Ausnützungsziffer bestimmt (Abs. 3). Nach § 109 RBG dürfen bestehende, rechtmässig erstellte, aber zonenfremd gewordene Bauten und Anlagen, namentlich für Dienstleistungen, Industrie und Gewerbe, erhalten, angemessen erweitert, umgebaut oder in ihrem Zweck teilweise geändert werden, wenn ihre Einwirkungen auf die Nachbarschaft gleich bleiben oder reduziert werden. Gemäss § 110 RBG dürfen bestehende, rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen, die den allgemeinen Bauvorschriften widersprechen, unterhalten und angemessen erneuert werden. 3.3. Aufgrund des Erfordernisses des Rechtssatzes dürfen die Behörden nur gestützt auf eine genügend bestimmte generell-abstrakte Norm handeln. Der Rechtssatz determiniert die Verwaltungstätigkeit und dient damit der Rechtssicherheit und der Rechtsgleichheit. Das Gesetz kann jedoch nicht alle konkreten Fragen, die sich in Zukunft einmal stellen werden, voraussehen. Die Normen lassen sich nicht so formulieren, dass sie die Verwaltungstätigkeit vollständig und präzis vorausbestimmen. Der Gesetzgeber ist auch nicht in der Lage, für jedes konkrete Problem die “richtige“ Lösung zu treffen. Häufig kann erst aufgrund der konkreten Umstände die sinnvolle und gerechte Lösung gefunden werden. In solchen Fällen würden zu hohe Anforderungen an die Bestimmtheit des Rechtssatzes zu Ergebnissen führen, die mit der materiellen Gerechtigkeit in Widerspruch stehen. Hier müssen vielmehr weniger bestimmte Normen zulässig sein, die Entscheidspielraum für die rechtsanwendenden Behörden schaffen. Es handelt sich um so genannte offene Normen, die Ziele, unbestimmt umschriebene Voraussetzungen oder einen Rahmen für die Verwaltungstätigkeit festlegen. Solche Normen ermöglichen den Verwaltungsbehörden nicht nur, die konkreten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, sondern auch flexibel auf veränderte Verhältnisse zu reagieren, komplexe, vor allem technische oder wissenschaftliche Probleme mit dem notwendigen Sachverstand zu lösen sowie politischen und betriebswirtschaftlichen Aspekten Rechnung zu tragen. Offene Normen dienen entweder der Einzelfallgerechtigkeit oder der sachlichen Richtigkeit der Entscheidungen und ergänzen insoweit das Gesetzesmässigkeitsprinzip. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung gibt es offene Normen, die Ermessen einräumen, und solche, die unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, Rz. 390 ff.). 3.4. Bei den in § 109 und § 110 RBG verwendeten Begriffen der angemessenen Erweiterung bzw. angemessenen Erneuerung handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe. Der Gesetzgeber hat hiermit den rechtsanwendenden Behörden einen Entscheidspielraum geschaf-

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht fen, um den konkreten Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen oder die Sachrichtigkeit der Entscheidung zu gewährleisten. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände soll im Einzelfall geklärt werden, was als angemessene Erweiterung bzw. Erneuerung zulässig ist. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der kantonale Gesetzgeber hier nicht bewusst eine offene Formulierung gewählt hat und auf eine “Faustregel“ im Sinne der Beschwerdeführerin bewusst verzichtet hat. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Regelung nicht abschliessend sein und eine kommunale Legiferierungskompetenz enthalten soll. Dadurch dass die Beschwerdeführerin eine angemessene Erweiterung innerhalb von Quartierplanpflichtgebieten nur unter der Voraussetzung als zulässig erachtet, als dass sie kein Präjudiz auf die noch ausstehende Quartierplanung bewirkt, schränkt sie allenfalls eine gemäss den §§ 109 f. RBG mögliche angemessene Erweiterung ein. Ebenso kann eine Erweiterung des zulässigen oberirdischen Bauvolumens um 10 % im konkreten Einzelfall mehr oder weniger als das im Rahmen der §§ 109 f. RBG Zulässigen sein. Mit Art. 15 ZRS hat die Gemeinde somit ihre Legiferierungskompetenz überschritten und übergeordnetes Recht verletzt. Demzufolge ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.

4. Ziff. 1.13 des RRB: “Zonenreglement Siedlung Artikel 29 Antennenanlagen“ 4.1.1. In Art. 29 Abs. 1 ZRS wird festgehalten, dass als Antennen Anlagen gelten, die dem draht- und kabellosen Empfang sowie der draht- und kabellosen Übermittlung von Signalen für Radio, Fernsehen, Amateurfunk, Mobilfunk u.a. dienen. Abs. 5 von Art. 29 ZRS lautet dahingehend, dass in Wohnzonen Antennen nur zum Empfang von Signalen oder für die Erschliessung der Nachbarschaft der Anlage gestattet und unauffällig zu gestalten sind. Auf Art. 29 Abs. 7 ZRS wird später eingegangen. 4.1.2. Der Regierungsrat hat im angefochtenen Beschluss Art. 29 Abs. 5 ZRS nicht genehmigt. Bei Abs. 7 des Art. 29 ZRS verweist er auf die Erwägungen im RRB. Dort erörtert er, dass mit dieser Bestimmung in Wohnzonen unter anderem Mobilfunkantennen verboten würden. Dies sei nicht zulässig und verstosse insbesondere gegen Art. 1 des Fernmeldegesetzes (FMG) vom 30. April 1997. Die Formulierung “für die Erschliessung der Nachbarschaft der Anlage“ in Art. 29 Abs. 5 ZRS entspreche “im Übrigen dem mit BGE 138 II 173 vom 19. März 2012 präzisierten Wortlaut des Baureglements der Gemeinde Urtenen-Schönbühl“. Das Bundesgericht habe in seinem Urteil die Bestimmung als unzulässig erachtet, weil der Begriff “Erschliessung der Nachbarschaft“ (Detailerschliessung) aufgrund der ungenügenden Bestimmbarkeit kein zulässiges Kriterium darstelle. Unter dem Abschnitt “1.13 Zonenreglement Siedlung Artikel 29 Antennenanlagen“ äussert sich der Regierungsrat mit keinem Wort zu Art. 29 Abs. 7 ZRS. 4.1.3. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde aus, der Regierungsrat habe sowohl den zitierten BGE als auch die Absätze 5 und 7 ZRS falsch interpretiert. Entgegen der Ansicht des Regierungsrats verstosse Art. 29 Abs. 5 ZRS nicht gegen Art. 1 FMG, da Mobilfunkantennen in Wohnzonen durch Art. 29 Abs. 5 ZRS nicht verboten würden. Das im ZRS vorgesehene Kaskadenmodell habe das Bundesgericht als zulässig erachtet. Im Weiteren habe der Regierungsrat verkannt, dass das Bundesgericht im zitierten BGE 138 II 173 die umstrittenen Be-

Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht stimmungen nicht aufgehoben habe, weil sich die Beschwerde in der Hauptsache als unbegründet erwiesen habe. Das Bundesgericht habe erwogen, das Kriterium der Detailerschliessung bzw. “der Erschliessung der Nachbarschaft der Anlage“ sei wenig hilfreich und sei entweder zu streichen oder durch eine andere Formulierung zu ersetzen. Die Sache sei lediglich zur Präzisierung insbesondere des Kriteriums “der Erschliessung der Nachbarschaft der Anlage“ an die Genehmigungsbehörde zurückgewiesen worden. Der Regierungsrat könne sich also nicht auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung stützen und Art. 29 Abs. 5 ZRS von der Genehmigung ausnehmen. Er hätte höchstens eine Präzisierung des Kriteriums “der Erschliessung der Nachbarschaft der Anlage“ verlangen oder selbst eine Präzisierung vornehmen können, sofern er hierzu befugt wäre. Auch Art. 29 Abs. 7 ZRS erweise sich aufgrund von BGE 138 II 173 als rechtmässig und sei ohne jegliche Vorbehalte zu genehmigen. Der RRB sei also in diesem Punkt aufzuheben. 4.2.1. Im zitierten BGE 138 II 173 hatte das Bundesgericht über die Rechtmässigkeit des im Dezember 2008 von der Einwohnergemeinde Urtenen-Schönbühl erlassenen Art. 40a des kommunalen Baureglements (GBR) zu befinden. Art. 40a Abs. 5 lautete: “In Wohnzonen sind Antennen nur zum Empfang von Signalen oder für die Erschliessung der Nachbarschaft der Anlage (Detailerschliessung) gestattet und sind unauffällig zu gestalten.“ Art. 40a GBR wurde von den verschiedenen angerufenen kantonalen Instanzen geschützt. Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern erhoben schliesslich verschiedene Mobilfunkantennenbetreiberinnen Beschwerde beim Bundesgericht. Das Bundesgericht führte in seinem Entscheid aus, dass es sich beim von der Gemeinde gewählten Modell um ein zulässiges Kaskadenmodell handle. 4.2.2. Bei einem Kaskadenmodell sieht die Nutzungsplanung eine Prioritätenordnung (Kaskadenmodell) vor, indem Gebiete unterschiedlicher Prioritätenordnung festgelegt werden, wonach ein Standort in einem Gebiet untergeordneter Priorität nur dann zulässig ist, wenn sie sich nicht in einem Gebiet übergeordneter Priorität aufstellen lässt (siehe den 2010 gemeinsam von den Bundesämtern für Umwelt (BAFU), für Kommunikation (BAKOM) und für Raumentwicklung (ARE) sowie von der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK), dem Schweizerischen Städteverband (SSV) und dem Schweizerischer Gemeindeverband herausgegebenen Leitfaden “Mobilfunk für Gemeinden und Städte“, Ziff. 4.2.3). 4.2.3. Das Bundesgericht hielt in seinem Entscheid weiter fest, dass das Verwaltungsgericht angenommen habe, dass auch das Kriterium der "Erschliessung der Nachbarschaft der Anlage (Detailerschliessung)" in Wohnzonen gemäss Art. 40a Abs. 5 GBR die Sendeleistung der Antennen nicht einschränke; vielmehr gehe es darum, eine unmittelbare funktionelle Beziehung der Sendeantennen zum Ort ihrer Errichtung zu verlangen. Angesprochen sei damit die Zonenkonformität und nicht der von den Beschwerdeführerinnen angerufene umweltrechtliche Immissionsschutz. Dies bestätige auch die Gemeinde in ihrer Vernehmlassung. Das Bundesgericht führte aus, Art. 40a GBR differenziere zwischen Arbeitszonen und diesen gleichgestellten Zonen (Abs. 3), übrigen Bauzonen (Abs. 4) und Wohnzonen (Abs. 5). Während für die beiden ersten Kategorien keine besonderen Anforderungen an die funktionelle Beziehung gestellt würden, seien Mobilfunkanlagen in eigentlichen Wohnzonen nur zonenkonform, wenn sie "der Versor-

Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht gung der Nachbarschaft" dienten und “nicht der Bauzone als Ganzer oder der Versorgung noch grösserer Gebiete“. Diese Differenzierung der Zonenkonformität erscheine grundsätzlich zulässig, seien doch Wohnzonen der Wohnnutzung vorbehalten (Art. 41 Abs. 1 GBR) und gewerbliche Nutzungen nur beschränkt zulässig. Allerdings sei den Beschwerdeführerinnen einzuräumen, dass die (an sich zulässigen) Anforderungen an die Zonenkonformität bei rigider Handhabung in eine (unzulässige) Beschränkung der Emissionen der Mobilfunksendeanlagen umschlagen könnten. Das Verwaltungsgericht habe in diesem Zusammenhang festgehalten, dass der Vergleich mit der Detailerschliessung wenig hilfreich sei und das jeweilige Versorgungsgebiet aufgrund der konkreten planerischen Situation sinnvoll zu begrenzen sei (Lage, Grösse, Verteilung der Wohnzonen etc.). Dies könne durchaus im Einzelfall geschehen. Erforderlich sei somit lediglich der Nachweis, dass die Anlage der lokalen Versorgung diene, d.h. einen funktionellen Bezug zur Wohnzone aufweise. Hierfür könne verlangt werden, dass die Anlage von ihren Dimensionen und ihrer Leistungsfähigkeit her der in reinen Wohnzonen üblichen Ausstattung entspreche, nicht dagegen, dass die Strahlung der Anlage an der Zonengrenze haltmache (was bereits physikalisch unmöglich wäre) bzw. nur gerade die Wohnzone abdecke. Bei dieser Auslegung verletze Art. 40a Abs. 5 GBR Bundesumweltrecht nicht. Diesbezüglich verwies das Bundesgericht auf ihre Erwägung 8, welche sich zur Frage der Präzisierung äussert. Das Bundesgericht prüfte dann in der Erwägung 8 seines Entscheids den Eventualantrag einer der Beschwerdeführerinnen, die vom Verwaltungsgericht für massgeblich erachteten Korrekturen verbindlich anzuordnen insbesondere und unter anderem für die Abgrenzung der Nachbarschaft i.S. von Art. 40a Abs. 5 GBR. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass das Verwaltungsgericht die zur Prüfung stehenden Normen bundesrechtskonform ausgelegt habe. Dies entspreche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach eine kantonale bzw. kommunale Norm nur aufgehoben werde, sofern sie sich jeglicher bundesrechts- und konventionskonformen Auslegung entziehe, nicht jedoch, wenn sie einer solchen in vertretbarer Weise zugänglich bleibe. Grundsätzlich könne davon ausgegangen werden, dass die Gemeinde die neuen Bestimmungen ihres Baureglements in der vom Verwaltungsgericht vorgegebenen und vom Bundesgericht bestätigten Auslegung anwenden werde. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass der Fall Urtenen-Schönbühl der erste sei, in dem das Bundesgericht eine gemeindliche Standortplanung für Mobilfunkanlagen bestätige. Insofern sei damit zu rechnen, dass die Regelung der Gemeinde Urtenen-Schönbühl anderen Gemeinden als Vorbild für ihre eigene Ortsplanung dienen werde. Unter diesen Umständen hätten die Beschwerdeführerinnen ein berechtigtes Interesse daran, dass sich der Sinn der Bestimmungen aus Wortlaut und Systematik der Norm erschliesse, auch ohne Kenntnis der Materialien und der Rechtsmittelentscheide. Daher sei das vom Verwaltungsgericht als wenig hilfreich bezeichnete - Kriterium der Detailerschliessung in Art. 40a Abs. 5 GBR zu streichen bzw. durch eine andere Formulierung zu ersetzen. Die Sache sei daher zur Präzisierung von Art. 40a Abs. 5 GBR im Sinne der Erwägungen an die Genehmigungsbehörde zurückzuweisen. 4.3. Das Bundesgericht hat zusammenfassend somit die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach die (an sich zulässigen) Anforderungen an die Zonenkonformität bei rigider Handhabung in eine (unzulässige) Beschränkung der Emissionen der Mobilfunksendeanlagen umschlagen könnten und der Vergleich mit der Detailerschliessung wenig hilfreich sei sowie

Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass gar nicht verlangt werden könne, dass die Strahlung der Anlage an der Zonengrenze haltmache, (was bereits physikalisch unmöglich wäre), bzw. nur gerade die Wohnzone abdecke, geschützt. Das Bundesgericht kam sodann zum Schluss, dass sich der bundesrechtskonforme Sinn der fraglichen kommunalen Bestimmung nicht aus Wortlaut und Systematik der Norm erschliesse, sondern nur unter der Voraussetzung der Kenntnis der Materialien und der Rechtmittelentscheide. Die Anordnung des Bundesgerichts lautete, dass das Kriterium der Detailerschliessung und damit laut fraglicher Bestimmung der Erschliessung der Nachbarschaft gestrichen werde bzw. durch eine andere Formulierung zu ersetzen sei. 4.4. Da sich somit – entsprechend den Ausführungen des Bundesgerichts im obgenannten Fall – der bundesrechtskonforme Sinn der Bestimmung des mit Art. 40a Abs. 5 GBR identisch lautenden Art. 29 Abs. 5 ZRS nicht aus dessen Wortlaut ergibt und im vorliegenden Fall für die Ermittlung des bundesrechtskonformen Sinns überdies auch nicht die im Fall Urtenen- Schönbühl Aufschluss gebenden Materialien und Rechtmittelentscheide relevant sein können, ist nicht zu beanstanden, dass der Regierungsrat Art. 29 Abs. 5 ZRS, welcher ebenso die Einschränkung der “Erschliessung der Nachbarschaft der Anlage“ vorsieht, nicht genehmigt hat. 4.5. Die Beschwerdeführerin macht eventualiter geltend, der Regierungsrat habe höchstens eine Präzisierung des Kriteriums “der Erschliessung der Nachbarschaft der Anlage“ verlangen oder selbst eine Präzisierung vornehmen können, sofern er hierzu befugt wäre. Träger der kommunalen Nutzungsplanung ist die Gemeinde. Der Regierungsrat ist zwar berechtigt und verpflichtet, einer höherrangiges Recht verletzende kommunalen Bestimmung die Genehmigung zu versagen, jedoch ist er aufgrund der Gemeindeautonomie nicht befugt, anstelle der Gemeinde eine Bestimmung zu erlassen oder zu verändern (vgl. HÄNNI, a.a.O., S. 236 f.). Aber genau dies hätte der Regierungsrat getan, wenn er selbst eine Präzisierung vorgenommen hätte. Der Gemeinde steht es frei, die fragliche Bestimmung zu präzisieren und diese dem Regierungsrat zur Genehmigung vorzulegen. Die Beschwerde ist folglich in diesem Punkt abzuweisen. 4.6.1. Gemäss Art. 29 Abs. 7 ZRS sind in Schutzgebieten Antennen nicht zulässig. Der Gemeinderat kann dem Bau einzelner Antennen zustimmen, wenn sie zur Wahrung der Kommunikationsfreiheit unabdingbar und in das Orts- und Landschaftsbild integriert sind. Der Regierungsrat hat diese Bestimmung genehmigt, jedoch die Bemerkung “siehe Erwägungen RRB“ angebracht. Im RRB wird in Ziff. II.1.13, welche die Überschrift “Zonenreglement Siedlung Artikel 29 Antennenanlagen“ trägt, diese Bestimmung bzw. die diesbezüglich angebrachte Anmerkung mit keinem Wort erwähnt. Die Beschwerdeführerin macht geltend, Art. 29 Abs. 7 ZRS erweise sich aufgrund von BGE 138 II 173 als rechtmässig und sei ohne jegliche Vorbehalte zu genehmigen. 4.6.2. Der Regierungsrat führt in seiner Vernehmlassung vom 15. Februar 2016 an das Kantonsgericht aus, dass sich der bei Art. 29 Abs. 7 ZRS angebrachte Hinweis auf die Erwägungen im RRB auf die Erwägung in Abschnitt II Ziff. 1.3 des RRB beziehe. Dort wird das Grundsätzliche zum Baubewilligungsverfahren erörtert und unter anderem ausgeführt, das Baubewilligungsverfahren werde im RBG und in der RBV abschliessend geregelt. Zudem würden im Bau-

Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht bewilligungsverfahren ausserhalb der Bauzonen die Vorgaben des RPG gelten. Der Gemeinde stehe diesbezüglich keine zusätzliche Regelungskompetenz zu. Insbesondere könnten die Verfahren und Zuständigkeiten nicht geändert und auch keine neuen eingeführt werden. Der Regierungsrat erläutert in seiner Vernehmlassung weiter, dass bezüglich des Art. 29 Abs. 7 ZRS auf die Erwägungen hingewiesen worden sei, da die Zustimmung des Gemeinderates nicht abschliessend sei, denn die Baubewilligungsbehörde (Kanton) bewillige unter anderem Mobilfunkantennen. Die Zustimmung des Gemeinderates erfolge nur im Rahmen seines Anhörungsrechts im Baubewilligungsverfahren bzw. er sei verpflichtet, Einsprache zu erheben, wenn Bau- und Planungsvorschriften verletzt seien (§ 127 Abs. 3 RBG). Die Ausführungen des Regierungsrates sind nicht zu beanstanden. Die in Art. 29 As. 7 ZRS genannte Zustimmung des Gemeinderates kann nur im Sinne der Ausführungen des Regierungsrates in seiner Vernehmlassung und in Ziff. II.1.3 seines RRB verstanden werden. Der vom Regierungsrat gemachte Hinweis auf die Erwägungen im RRB steht somit in keinerlei Zusammenhang mit BGE 138 II 173. Art. 29 Abs. 7 ZRS erweist sich damit – wie auch die Beschwerdeführerin ausführt – im Lichte von BGE 138 II 173 als rechtmässig. Der Hinweis auf die Erwägungen im RRB bezieht sich auf die Bedeutung der Zustimmung des Gemeinderates und ist nicht zu beanstanden, so dass die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist.

5. Ziff. 1.14 des RRB: “Zonenreglement Siedlung Artikel 33 und Teilzonenreglement Siedlung ‘Ortskern‘ Artikel 26“ 5.1.1. Die Art. 33 ZRS und Art. 26 TZRS Ortskern tragen jeweils den Titel “Lichtimmissionen“ und lauten identisch, nämlich wie folgt:

“1 Bei der Installation starker Lichtquellen ist auf Dritte Rücksicht zu nehmen. Aussenbeleuchtungen müssen gegen oben abgeschirmt, nach unten ausgerichtet und zeitlich begrenzt sein. Die Beleuchtung von Objekten hat zielgerichtet und lichteffizient zu erfolgen. Davon ausgenommen sind Weihnachtsbeleuchtungen vom 20. November bis 6. Januar. 2 Zwischen 00.30 Uhr und 05.30 Uhr ist es verboten, Gebäude von aussen und Schaufenster zu beleuchten oder äussere Beleuchtungsvorrichtungen brennen zu lassen. Vom Verbot ausgenommen sind die angemessene Beleuchtung von Wahrzeichen sowie von Hauszugängen und -eingängen, welche im Dunkeln liegen, und angemessene Beleuchtungen bei Festanlässen. 3 Von den Regelungen gemäss Abs. 2 ausgenommen sind die Strassenbeleuchtungen sowie die Weihnachtsbeleuchtungen. 4 Der Gebrauch von Skybeamern, Laser-Scheinwerfern oder ähnlichen himmelwärts gerichteten Lichtquellen ist verboten.“ 5 Der Gemeinderat kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.“

5.1.2. Der Regierungsrat hat diese Bestimmungen nicht genehmigt. Er führt in seinem RRB aus, dass unter anderem Zeiten festgelegt würden, in denen es verboten sei, Gebäude von aussen zu beleuchten. § 18 RBG schliesse jedoch derartige Regelungen aus. Vielmehr gehörten Bestimmungen zu Lichtimmissionen ins Polizeireglement.

Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.1.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass es hierbei nicht um die Sicherung der öffentlichen Ordnung gehe, sondern um eine Reduktion der Umweltbelastung durch Lichtverschmutzung. Damit gehöre diese Regelung in ein Zonen- und nicht in ein Polizeireglement. Sie verweist dabei unter anderem auf die vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL; heute BAFU) im Jahre 2005 herausgegebenen Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtemissionen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und gestützt auf das Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober 1983 seien auch Lichtstrahlungen durch Massnahmen bei der Quelle zu begrenzen. Als Massnahmen nenne das USG den Erlass von Bau- und Ausrüstungsvorschriften. 5.1.4. Der Regierungsrat führt in seiner Vernehmlassung aus, dass die Empfehlungen des BAFU tatsächlich auf die Zonenvorschriften der Kantone verweisen würden, daraus ergebe sich jedoch kein Widerspruch, denn in anderen Kantonen sei es aufgrund der dortigen Baugesetze durchaus möglich, derartige Vorschriften – anders als im Kanton Basel-Landschaft – in Zonenreglementen vorzusehen. Des Weiteren könne die kommunale Bestimmung nicht geahndet werden. Eine Regelung im Zonenreglement könne zwar einen Verstoss gegen eine Beleuchtungsart ahnden, nicht aber einen Verstoss gegen eine Beleuchtungszeit. 5.2.1. Die hier interessierenden Absätze 3 und 4 des § 18 RBG besagen, dass die Zonenreglemente Art und Mass der Nutzung bestimmen, insbesondere die Bauweise, die Gebäudemasse (Gebäudelänge, Gebäudetiefe, Gebäudehöhe oder Geschosszahl), die maximal zulässige, bauliche Nutzung sowie die Dachformen und ihre Ausgestaltung. Die maximal zulässige, bauliche Nutzung wird mit der Überbauungs-, Grünflächen- und / oder der Ausnützungsziffer bestimmt (Abs. 3). Die Zonenreglemente können im Interesse eines harmonischen Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes Vorschriften über die Gestaltung, die Baumaterialien und Farbgebung der Bauten und Anlagen sowie über die Bepflanzung, den ökologischen Ausgleich und den Biotopverbund enthalten (Abs. 4). 5.2.2. Unbestritten ist, dass eine Eindämmung unnötiger Lichtemissionen erwünscht ist. Des Weiteren wird nicht bestritten, dass in den in der Erwägung II.5.1.3 genannten Empfehlungen des BAFU unter anderem ausgeführt wird, dass bei der Eindämmung unnötiger Lichtemissionen Handlungsoptionen auf den drei Ebenen, nämlich Entscheidung, Planung und Ausführung bestehen würden (Ziff. 5.2.1 der Empfehlungen). Als mögliche Handlungsebene auf Kantonsebene wird die Vollzugsunterstützung und Absicherung der Gemeinden in ihrem Handeln (z.B. Baugesetzgebung, Zonen- und Richtpläne), auf Gemeindeebene die Beachtung in Zonenund Richtplänen erwähnt (siehe Ziff. 5.2.2 der Empfehlungen unter dem Titel “Technische Lösungsansätze, Planung“). Wie die Empfehlungen festhalten, handelt es sich auch bei der Beachtung der Emissionen in Zonen- und Richtplanung um mögliche Lösungsansätze. Damit ist die Frage, ob eine Zonenplanung im Kanton Basel-Landschaft auch die Zeiten der Beleuchtung festlegen kann, nicht beantwortet. Wie der Regierungsrat aber zu Recht ausführt, sieht § 18 RBG zwar die Möglichkeit der Gemeinde vor, allenfalls Vorschriften darüber zu erlassen, wie eine Beleuchtung von Gebäuden und Schaufenstern zu erfolgen hat, nicht aber wann diese Beleuchtung in Betrieb sein darf. Aus den Empfehlungen des BAFU lässt sich die Zulässigkeit von Beleuchtungszeiten in einem kommunalen Baureglement nicht automatisch ableiten.

Seite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht

5.3. Auch aus dem von der Beschwerdeführerin als rechtsvergleichend genannten Beispiel des § 36 Abs. 2 Ziff. 10 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) des Kantons Luzern vom 7. März 1989, wonach die Gemeinden in den Bau- und Zonenreglementen insbesondere Vorschriften über Lichtimmissionen zu erlassen hätten, lässt sich nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das RBG sieht eine derartige Kompetenz der Gemeinden nicht vor. Im Weiteren ist auffallend, dass der von der Beschwerdeführerin als Beispiel genannter § 36 Abs. 2 Ziff. 10 PBG erst per 1. Januar 2014 in Kraft getreten ist und die bis dahin geltende Fassung des PBG eine derartige Bestimmung nicht vorsah. Aus diesem Beispiel lässt sich wohl eher der Schluss ziehen, dass der Gesetzgeber des Kantons Luzern erkannt hat, dass eine explizite Regelung im PBG notwendig ist, damit die Gemeinden Vorschriften über Lichtemissionen in ihren Baureglementen erlassen können. 5.4.1. Die Beschwerdeführerin erklärt, dass künstliches Licht aus elektromagnetischen Strahlungen bestehe und gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung daher zu den Einwirkungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 USG gehöre. Im Sinne der Vorsorge seien Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen (Art. 1 Abs. 2 USG). Demgemäss seien u.a. Strahlen durch Massnahmen bei der Quelle zu begrenzen (Art. 11 Abs. 2 USG). Art. 12 Abs. 1 USG nenne als Massnahmen zur Emissionsbegrenzung insbesondere den Erlass von Bau- und Ausrüstungsvorschriften (lit. b). Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes seien daher Emissionsbegrenzungen nach Art. 12 Abs. 2 USG nicht nur zum Schutz gegen schädliche oder lästige Emissionen geboten, sondern – gestützt auf das Vorsorgeprinzip – auch zur Vermeidung unnötiger Emissionen zulässig. Hierfür könne insbesondere eine zeitliche Beschränkung des Betriebs angeordnet werden. Die Beschwerdeführerin verwies diesbezüglich auf BGE 140 II 33. 5.4.2. Die soeben wiedergegebenen Ausführungen der Beschwerdeführerin werden nicht in Frage gestellt und sind im angeführten BGE nachzulesen. Im zitierten BGE 140 II 33 ff. ging es nicht um die Rechtmässigkeit von Zonenvorschriften, vielmehr kam die Vorinstanz zum Schluss, – und das Bundesgericht schloss sich dieser Meinung an –, dass im dort zu beurteilenden Fall eine Vorschrift betreffend Beleuchtungszeiten fehle, so dass sich die Frage stellte, ob die zu beurteilende Verfügung betreffend Festlegung von Zierbeleuchtungs- und Weihnachtsbeleuchtungszeiten bei einem ein Haus betreffenden konkreten Fall direkt gestützt auf das Vorsorgeprinzip nach Art. 11 Abs. 2 USG erlassen werden könne (vgl. auch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtsurteils Aargau vom 18. Dezember 2012, in: Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] Nr. 159 2013). Diese Frage wurde bejaht. Art. 11 Abs. 2 USG besagt, dass unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Auf die sich vorliegendenfalls stellende Frage, ob die Bestimmungen betreffend Lichtemissionen – und vor allem die Bestimmungen über die zulässigen Beleuchtungszeiten – in Zonenreglementen aufgenommen werden dürfen, findet sich im Bundesgerichtsentscheid keine Antwort. 5.5.1 Nach § 40 Abs. 2 Ziff. 2 des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz) vom 28. Mai 1970 hat die Einwohnergemeinde die öffentliche

Seite 25 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ordnung auf dem gesamten Gemeindegebiet, ausgenommen Nationalstrassen und Hochleistungsstrassen, zu wahren. Hierfür hat sie nach § 46 Gemeindegesetz die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen oder zweckdienlichen Reglemente zu erlassen. Nach § 44 Abs. 1 Gemeindegesetz schützt die Gemeinde die Einwohnerinnen und Einwohner vor Personen, die unangemessen lärmen, sich anstössig benehmen, Unfug treiben, streiten oder in anderer Weise die öffentliche Ordnung stören. Nach Art. 4 des Polizeireglements der Einwohnergemeinde Gelterkinden (in Kraft seit 7. August 2008) sind übermässig störende Immissionen durch Licht und Lärm nach Möglichkeit zu vermeiden. Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschwerdegegner vor, er habe verkannt, dass es im Polizeireglement um den Schutz der Allgemeinheit und öffentlichen Ordnung vor Lichtimmissionen gehe, im ZRS und TZRS Ortskern gehe es hingegen um die Vermeidung einer Umweltbelastung. 5.5.2. Aufgrund der obigen Erwägungen dürfen gestützt auf § 18 RBG die Bestimmungen in den Art. 33 ZRS und Art. 26 TZRS Ortskern nicht in den Zonenreglementen aufgenommen werden, können jedoch im Polizeireglement Eingang finden. Dabei ist es durchaus zulässig, dass eine zeitliche Beschränkung der Lichtemissionen, welche im Rahmen des Polizeireglements erlassen wird und im bewohnten Siedlungsgebiet zum Schutz der Allgemeinheit vor übermässigen Immissionen dient, auch die Umwelt vor einer weiteren Belastung schützt. 5.6.1. Des Weiteren ist fraglich, ob die Gemeinde zum Erlass einer derartigen umweltschutzrechtlichen Bestimmung befugt ist. Nach Art. 74 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 erlässt der Bund Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen. Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält. Art. 74 BV stellt eine umfassende Bundeskompetenz mit nachträglicher derogatorischer Wirkung dar. In diesem Sinne können die Kantone nach Art. 65 Abs. 1 USG dort, wo der Bundesrat von seiner Verordnungskompetenz nicht ausdrücklich Gebrauch gemacht hat, im Rahmen des USG und nach Anhören des Eidgenössische Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) sowie unter Vorbehalt gewisser Bereiche, eigene Vorschriften erlassen. Ausserhalb des Geltungsbereichs des USG dürfen die Kantone schliesslich auch Ziele des Umweltschutzes mit eigenen Vorschriften verfolgen. Unter Vorbehalt der in Art. 41 USG aufgelisteten Teilbereiche liegt der Vollzug des USG bei den Kantonen (Art. 36 USG; HÄNNI, a.a.O., S. 375). 5.6.2. Nach § 1 des Umweltschutzgesetzes Basel-Landschaft (USG BL) vom 27. Februar 1991 will das USG BL den Vollzug des Bundesrechts über den Umweltschutz sicherstellen und ergänzende kantonale Massnahmen zum Schutz der Umwelt ermöglichen. Das Gesetz gilt für alle Bereiche, die vom USG (des Bundes) und den darauf gestützten Verordnungen geregelt werden. Im USG BL finden sich mehrere Bestimmungen, die Aufgaben der Gemeinden im Bereich des Umweltrechts statuieren (so z.B. § 8 Abs. 2, § 12 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 1, § 20 Abs. 2, § 48 Abs. 1 USG BL). Eine Bestimmung, welche die Gemeinden zum Erlass von Bestimmungen über Lichtemissionen zum alleinigen Zwecke des Umweltschutzes befugen würde, findet sich jedoch nicht. Es ist somit fraglich, ob die Gemeinde überhaupt befugt ist, umweltschutzrechtliche Bestimmungen betreffend Lichtemissionen zu erlassen. Diese Frage

Seite 26 http://www.bl.ch/kantonsgericht kann jedoch offen gelassen werden, da wie oben ausgeführt, eine derartige Bestimmung aufgrund des RBG nicht in einem Zonenreglement aufgenommen werden darf. 5.7. Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass Regelungen über Beleuchtungszeiten im Kanton Basel-Landschaft in ein Polizeireglement und nicht in ein Zonenreglement aufzunehmen sind. Die Beschwerde ist folglich in diesem Punkt abzuweisen.

6. Ziff. 1.17 des RRB: “Zonenreglement Siedlung ‘Ortskern‘ Artikel 5 Art und Mass der Nutzung in der Kernzone Bereich Hofstatt“ 6.1. Art. 5 TZRS Ortskern regelt Art und Mass der Nutzung in der Kernzone Bereich Hofstatt (KHO). In Art. 5 Abs. 5 wird Folgendes statuiert: “Ein Drittel der in der Kernzone Hofstatt liegenden Flächenanteile der Parzellen ist freizuhalten und als zusammenhängende Grünflächen zu gestalten. In der Freihaltezone liegende Parzellenteile dürfen dem Drittel zugerechnet werden. Erschliessungswege und verfestigte Plätze können an die Freihaltefläche nicht angerechnet werden. …“. Der Regierungsrat hat den zweiten Satz betreffend Anrechnung der sich in der Freihaltezone liegenden Parzellenanteile nicht genehmigt, überdies auf die Erwägungen im RRB verwiesen. Im Dispositiv wurde der Gemeinderat aufgefordert, innert fünf Jahren durch die Gemeindeversammlung das Mass der Nutzung in der Kernzone Bereich Hofstatt zu überprüfen. In den Erwägungen führt der Regierungsrat aus, dass gemäss TZRS Ortskern ein Drittel der in der Kernzone Hofstatt liegenden Flächenanteile freizuhalten und als zusammenhängende Grünfläche zu gestalten sei. Der Hofstattbereich sei jedoch ein Grünbereich, in dem die Grünfläche deutlich den grösseren Anteil der Parzelle ausmachen sollte. Ein Drittel sei hingegen der kleinere Teil und für die verfolgten Ziele eindeutig zu wenig. Dies zumal die angrenzenden Hauptbauten in einem Bereich liegen würden, der zu 100 % überbaut werden dürfe. Daher werde der Gemeinderat eingeladen, das Mass der Nutzung zu überprüfen. Aus den genannten Gründen könne der Satz in Absatz 5 “in der Freihaltezone liegende Parzellenanteile dürfen dem Drittel zugerechnet werden“, nicht genehmigt werden. Zudem fehle eine rechtliche Grundlage für eine solche Freiflächenübertragung im RBG. Im Übrigen könnten mit der Inanspruchnahme der in der Freihaltezone liegenden Parzellenteile manche Hofstattbereiche vollständig überbaut werden. 6.2. Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerde aus, der Regierungsrat könne seine Rüge, ein freizuhaltender Drittel sei zu wenig, nicht auf eine gesetzliche Grundlage stützen. Der Hinweis in der Wegleitung des ARP vom Dezember 2002 zur Ortskernplanung (Seite 20), dass der Hofstattbereich als Grüngürtel einen wesentlichen Bestandteil des Ortskerns bilde, reiche als Grundlage nicht. Die Gemeinde hat zugestanden, dass die Anrechnung im Extremfall dazu führen könne, dass der Hofstattbereich vollständig überbaubar sei, was aber aufgrund der hohen Anforderungen an die Bebauung im Hofstattbereich gemäss Art. 18 ff. TZRS Ortskern unwahrscheinlich sei. Des Weiteren sei nach Art. 5 Abs. 5 TZRS Ortskern mindestens ein Drittel der gesamten Parzelle als zusammenhängende Grünfläche zu gestalten, so dass der Erhalt des grünen Charakters des

Seite 27 http://www.bl.ch/kantonsgericht Raums weiterhin gewährleistet sei. Die Gemeinde erläutert weiter, dass sie grosse Anstrengungen zur Sicherung der heute noch unbebauten Hofstattbereiche unternommen habe, namentlich durch die Umzonung der Kernergänzungszone in die Freihaltezone in den Gebieten Oberdorf und Kirchrain. Dazu seien bestehende Bauzonen aufgehoben und der Freihaltefläche zugeteilt worden. Damit seien Freiräume innerhalb des historischen Dorfkerns gesichert worden. Um den Verlust von Bauland zu kompensieren, sei die Anrechenbarkeit der Freihaltezone beschlossen worden (Nutzungsverlagerung); dies auch um sicherzustellen, dass keine Verfahren wegen materieller Enteignung eingeleitet würden. Gemäss der Ortkernplanung 1990 hätten sich die hinter den an der Strasse stehenden Hauptgebäuden gelegenen Teile der Parzellen Nrn. 756, 1052, 1054, 1061, 1063 und 1066, also die Innenhöfe der genannten Grundstücke, in der “Kernergänzungszone 2A“ befunden. Gemäss Ortskernreglement 1990 sei es in dieser Zone gestattet gewesen, zweigeschossige An- und Nebenbauten zu erstellen. Ein Drittel der Parzellenfläche der Kernergänzungszonen habe als zusammengehörende Grünfläche gestaltet werden können. Im Rahmen der Zonenplanrevision sei bezüglich der Innenhöfe dieser vorgenannten Parzellen eine höhere Verdichtung der “Kernzone Bereich Hofstatt“ gewünscht, zumindest aber in Kauf genommen worden, um dafür im Gegenzug einen anderen Teil der genannten Grundstücke der baulichen Nutzung völlig zu entziehen und der Freihaltezone zuzuweisen. Nach den Bestimmungen der Ortskernplanung 1990 sei es möglich gewesen, den unmittelbar hinter den Hauptbauten liegenden Teil der Kernergänzungszonen 2A sehr dicht oder gar völlig zu überbauen. Es sei dem Eigentümer nämlich völlig freigestellt gewesen, wo er auf seinem Grundstück den Drittel Grünfläche ausweise. Faktisch sei mit der verfahrensgegenständlichen Planung nicht nur eine Konzentration der bisher von jedem Eigentümer individuell nach seinem Gusto platzierten Grünfläche erreicht worden, sondern ein Gebiet der baulichen Nutzung völlig entzogen und die dadurch weggefallene Nutzung auf den verbleibenden Teil der Parzelle übertragen worden, indem die Freifläche an die nachzuweisende Grünfläche angerechnet werden könne. § 48 RBG kenne das Instrument der Nutzungskonzentration bei Teil- und Quartierplänen ausdrücklich. Gleiches müsse aber nach dem Sinn und Zweck auch bei einer Gesamtzonenplanrevision möglich sein. Der kommunale Gesetzgeber habe sich hier also entschieden, durch einen planerischen Akt und ohne Grundeigentümer materiell zu enteignen, einen Teil der Grünflächen zusammenhängend als Freiflächen zu konzentrieren und der baulichen Nutzung zu entziehen. Der Nichtgenehmigungsentscheid führe somit zu einem vom Gesetzgeber gerade nicht gewollten Ergebnis, das zudem auch materielle Enteignungsforderungen auslösen könne. 6.3.1. Im KRIP (Objektblatt 2.2/D) wird unter dem Titel “Ortsbildschutz“ ausgeführt, dass an der langfristigen Erhaltung der gebauten Strukturen und Substanz sowie der sinnvollen Weiterentwicklung der Nutzungsmöglichkeiten der typischen Baselbieter Ortsbilder und ihrer Umgebung ein kantonales Interesse bestehe. Im Rahmen der Ortsplanung (Ortbildschutz) hätten die Gemeinden insbesondere das Gewährleisten des Aussenraumes bzw. des Umgebungsschutzes (Vorplätze, Vorgärten, Hofstattareal etc.) zu überprüfen und gegebenenfalls in die Nutzungsplanung aufzunehmen. Des Weiteren wird festgehalten, dass Gelterkinden ein Ortsbild von nationaler Bedeutung habe (vgl. Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung [ISOS]).

Seite 28 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.3.2. In der Wegleitung “Ortskernplanung“ des ARP vom Dezember 2002 wird ausgeführt, dass bei einem Ortskern von lokaler oder allenfalls regionaler Bedeutung auch eine in die Ortsplanrevision integrierte Ortskernplanung mit reduzierten Plan- und Reglementinhalten möglich sei. Als Minimalinhalt der Kernzonen würden unter anderem ein Vorgartenbereich und ein Hofstattbereich gelten (S. 18 der Wegleitung). Weiter wird erklärt, der Hofstattbereich bilde als Grüngürtel einen wesentlichen Bestandteil des Dorfkerns. Er sei in diesem Charakter zu erhalten und dürfe durch die zugelassene bauliche Nutzung nicht zerstört werden. Im Hofstattbereich seien folgende Kleinbauten und Einrichtungen bis zu 10 % der Hofstattfläche zugelassen: Schöpfe, Abstellplätze sowie Garteneinrichtungen wie Brunnen, Aussen-Cheminées. Für betrieblich notwendige Bauten und Einrichtungen von vorbestandenen Landwirtschafts- und Gewerbebetrieben könne die Gemeinde in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden Ausnahmen beantragen.

6.3.3. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass gestützt auf den KRIP und das ISOS das Gewährleisten des Aussenraumes, wozu auch das Hofstattareal zählt, Aufgabe des Ortsbildschutzes ist und Gelterkinden ein Ortsbild von nationaler Bedeutung ist. Darauf stützt sich wiederum die Wegleitung “Ortskernplanung“ des ARP. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht festhält, wird im KRIP nicht geregelt, wie gross dieser Grüngürtel zu sein hat. Lediglich die Wegleitung enthält die Umschreibung, dass der Hofstattbereich als Grüngürtel einen wesentlichen Bestandteil des Dorfkerns bildet. Auch diese Formulierung beinhaltet keine Angaben über die erforderliche Grösse. Diesen Ausführungen der Beschwerdeführerin kann gefolgt werden, jedoch kann dem KRIP einerseits die Bedeutung des Hofstattbereichs in Bezug auf ein Ortsbild von nationaler Bedeutung entnommen werden und andererseits, dass diese Bedeutung nur erreicht werden kann, wenn der Hofstattbereich eine gewisse Grösse aufweist. Im vorliegenden Fall liegen die an den Hofstattbereich angrenzenden Hauptbauten in der Kernzone Bereich Hauptbauten. Innerhalb dieses Bereichs gibt es keine Nutzungsziffer (Art. 4 Abs. 4 TZRS Ortskern). Die Kernzone Bereich Hofstatt sieht ebenfalls keine Nutzungsziffer vor (Art. 5 Abs. 2 TZRS Ortskern). Damit ist auf beiden Bereichen grundsätzlich eine intensive Bebauung möglich. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, wenn der Regierungsrat zum Schluss kommt, dass bei einer Freihaltung von einem Drittel der in der Kernzone Hofstatt liegenden Flächenanteile der Parzelle die Gewährleistung des Aussenraums nicht erreicht ist und er deshalb den Gemeinderat aufgefordert hat, das Mass der Nutzung in der Kernzone Hofstatt zu überprüfen. 6.4.1. Die Beschwerdeführerin rügt vor allem auch, dass die Bestimmung, wonach die in der Freihaltezone liegenden Parzellenanteile dem Drittel zugerechnet werden dürften, nicht genehmigt worden sei. 6.4.2. Die von der Beschwerdeführerin aufgezählten Parzellen haben zwischen dem Gebäude und der Strasse in der Kernzone einen Bereich Vorplatz (im Plan sandfarbig). Anschliessend befinden sich jeweils die Hauptbauten im Bereich Hauptbauten (im Plan rötlich). Auf der Rückseite der Hauptbaute schliesst der Bereich Hofstatt an (im Plan gelb) und daran wiederum die Freihaltezone (im Plan grün). Die Freihaltezone weist zum Teil eine beträchtliche Grösse auf. Würde die in Art. 5 Abs. 5 TZRS Ortskern vorgesehene Anrechnung der in der Freihaltezone

Seite 29 http://www.bl.ch/kantonsgericht liegenden Parzellenteile an dem Drittel des im Hofstattbereich freizuhaltenden Flächenanteils zulässig sein, könnte das dazu führen, dass der gesamte Hofstattbereich überbaut werden könnte. Damit wird der Sinn und Zweck des Hofstattbereichs, nämlich die Gewährleistung der Freihaltung zumindest eines gewissen Teils davon, vollkommen unterwandert. Der Regierungsrat hat damit zu Recht, den umstrittenen Satz betreffend Anrechnung nicht genehmigt. 6.5.1. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass § 48 RBG eine Nutzungskonzentration bei Teil- und Quartierplänen ausdrücklich vorsehe. Gleiches müsse aber nach dem Sinn und Zweck auch bei einer Gesamtplanrevision möglich sein. 6.5.2. Nach § 48 Abs. 1 RBG können die Gemeinden bei der Aufhebung eines Teils einer Bauzone die wegfallende Nutzung über Teilzonen- oder Quartierpläne durch Nutzungskonzentration auf den verbleibenden Teil der Bauzone verlagern. Wie der Regierungsrat in seiner Vernehmlassung ausführt, geht es bei § 48 RBG um wegfallende Nutzung aufgrund der Aufhebung eines Teils einer Bauzone. Die dadurch wegfallende Nutzung soll durch Teilzonenpläne oder Quartierpläne und damit im Rahmen der Planung auf den verbleibenden Teil der Bauzone verlagert werden, womit dort eine Nutzungskonzentration stattfindet (vgl. zum Nutzungstransport: HÄNNI, a.a.O., S. 322 f.). Durch dieses Vorgehen entsteht ein neues Teilgebiet, welches nicht mehr bebaut werden darf und ein “Konzentrationsgebiet“, welches intensiver bebaut werden darf. Das frei zu haltende Gebiet und das Gebiet, welches intensiver genutzt werden kann, sind damit bereits im Plan klar definiert. Bei der von der Gemeinde gewünschten Bestimmung ist das frei zu haltende Gebiet im Hofstattbereich im Plan nicht definiert. Erst im Baugesuchsverfahren würde sich herausstellen, welcher Teil des Hofstattbereichs und ob überhaupt ein Teil des Hofstattbereichs von einer Bebauung frei bleiben würde. Bei der von der Gemeinde gewünschten Form der Anrechnung geht es somit um eine Massnahme, welche keinesfalls mit der in § 48 Abs. 1 RBG umschriebenen planerischen Massnahme vergleichbar ist. Damit kann § 48 RBG auch nicht als gesetzliche Grundlage für die kommunale Bestimmung betreffend Anrechnung herangezogen werden. 6.6. Die Beschwerdeführerin erläutert in ihrer Beschwerde, wie es zu der gewünschten Regelung gekommen ist. Im vor der Planrevision geltenden Plan lag bezüglich der von der Beschwerdeführerin genannten Parzellen der ganze Bereich hinter den Hauptbauten im Bereich Kernergänzung 2A. Dieser Bereich Kernergänzung wurde bei den von der Beschwerdeführerin zitierten Parzellen mit der Revision neu in einen Bereich Hofstatt (unmittelbar hinter den Hauptgebäuden) und einen Bereich Freihaltezone (an den Bereich Hofstatt anschliessend) unterteilt. Gemäss “Ortskernplanung, Baureglement“ vom 23. Januar 1990 waren im Bereich Kernergänzung 2A zweigeschossige An- und Nebenbauten erlaubt (Ziff. III.3.1), wobei ein Drittel der in den Kernergänzungszonen liegenden Flächenanteile der Parzellen freizuhalten und als zusammenhängende Grünflächen zu gestalten waren (Ziff. II.2.2). Es ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass erst durch die Schaffung einer Freihaltezone gewährleistet wird, dass neu eine parzellenübergreifende zusammenhängende Grünfläche geschaffen bzw. beigehalten wird. Dies ändert jedoch nichts daran, dass dies nur mit einem – wie oben ausgeführt – unzulässigen Mass an Bebaubarkeit des Hofstattbereichs erreicht wird.

Seite 30 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.7. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass der Regierungsrat zu Recht den fraglichen Satz betreffend Anrechnung nicht genehmigt und die Überprüfung des Masses der Nutzung in der Kernzone Bereich Hofstatt angeordnet hat. Die Beschwerde ist folglich in diesem Punkt abzuweisen.

7. Ziff. 1.21 des RRB: “Redaktionelle Korrekturen und Hinweise zu Zonenreglement Siedlung und Teilzonenreglement Siedlung ‘Ortskern‘“ 7.1. Art. 10 Abs. 4 des ZRS und Art. 13 Abs. 3 TZRS Ortskern sehen vor, dass soweit seit Inkrafttreten dieses Reglements kantonale oder kommunale Inventare der Bevölkerung zur Kenntnis gebracht worden sind, sie als Entscheidhilfe für die Beurteilung der schutzwürdigen Bausubstanz beigezogen werden können. Der Regierungsrat strich diese Bestimmung mit der Begründung, dass es dem Gemeinderat frei stehe, für die Beurteilung von Baugesuchen bei geschützten Bauten Fachgutachten oder Inventare als Entscheidhilfen beizuziehen. Dazu brauche es weder Bestimmungen im Zonenreglement noch neue Verfahren. Die Beschwerdeführerin moniert, es handle sich bei dieser Streichung nicht lediglich um eine redaktionelle Korrektur, sondern um eine materielle Änderung. Die Frage, ob es

810 15 257 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 19.10.2016 810 15 257 — Swissrulings