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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 24.02.2016 810 15 253

24. Februar 2016·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,978 Wörter·~20 min·9

Zusammenfassung

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Unentgeltliche Rechtspflege

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 24. Februar 2016 (810 15 253) ____________________________________________________________________

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Unentgeltliche Rechtspflege

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Christian Haidlauf, Markus Clausen, Claude Jeanneret, Kantonsrichterin Helena Hess, Gerichtsschreiberin Julia Kempfert

Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Martina de Roche, Advokatin

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B____, Vorinstanz

Betreff Unentgeltliche Rechtspflege (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 23. Juli 2015)

A. Mit Eingabe vom 22. Januar 2015 beantragte C.____, vertreten durch Eveline Roos, Rechtsanwältin, bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) die gemeinsame elterliche Sorge über die Tochter, D.____, geboren 2007.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Die KESB beauftragte E.____, Soziale Dienste F.____, mit Schreiben vom 5. Februar 2015 mit der Abklärung der Besuchsrechtssituation und des gemeinsamen Sorgerechts. Am 20. Mai 2015 reichte E.____ seinen Abklärungsbericht sowie seine Rechnung für den erstellten Bericht ein. C. Mit Entscheid der KESB vom 24. Juni 2015 wurde für D.____ eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB) vom 10. Dezember 1907 mit der Aufgabe errichtet, den persönlichen Verkehr zu regeln und im Konfliktfall die Besuchsdaten festzulegen. Als Beistand wurde G.____, Soziale Dienste F.____, ernannt. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘280.-- wurden den Kindseltern je hälftig auferlegt. D. Mit Eingabe vom 17. Juli 2015 ersuchte A.____, vertreten durch Martina de Roche, Advokatin, um Erlass der ihr mit Entscheid vom 24. Juni 2015 auferlegten Kosten. Zudem beantragte sie die unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren betreffend das gemeinsame Sorgerecht und reichte die entsprechenden Belege ein. E. Mit Entscheid vom 23. Juli 2015 wurden das Gesuch von A.____ um Erlass der ihr mit Entscheid vom 24. Juni 2015 auferlegten Verfahrenskosten sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren betreffend die gemeinsame elterliche Sorge abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches keine rückwirkende Geltung habe, unmittelbar vor dem Abschluss des Verfahrens und damit zu spät eingereicht worden sei. Betreffend das Gesuch um Kostenerlass wurde ausgeführt, dass die monatlichen Einnahmen von A.____ in der Höhe von Fr. 5‘164.-- ihr erweitertes Existenzminimum in der Höhe von Fr. 4‘385.40 deutlich übersteigen würden. Zudem sei aufgrund der Steuerunterlagen aus dem Jahr 2013 nicht auszuschliessen, dass A.____ über Vermögen verfüge, welches den “Notgroschen“ übersteige. F. Mit Eingabe vom 2. September 2015 erhob A.____, vertreten durch Martina de Roche, Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, es sei der Entscheid der KESB betreffend die unentgeltliche Rechtspflege aufzuheben und die KESB anzuweisen, den Betrag von Fr. 1‘166.40 (inkl. MWSt und Auslagen) an den unentgeltlichen Rechtsbeistand auszurichten. Eventualiter sei der Entscheid der KESB aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die KESB zurückzuweisen; unter o/e-Kostenfolge, wobei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht klar gewesen sei, dass das Verfahren betreffend gemeinsame elterliche Sorge kurz vor dem Abschluss gestanden und sie mit weiteren Verfahrenshandlungen gerechnet habe. Zudem müsse von einem geringeren Einkommen der Beschwerdeführerin ausgegangen werden, da diese entgegen der Annahme der KESB nicht in einem 80% sondern in einem 70% Pensum arbeite. Die Einnahmen der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 4‘658.05 würden ihr erweitertes Existenzminimum im Umfang von Fr. 4‘385.40 nur marginal überschreiten, womit sie als mittellos zu gelten habe. Zudem verfüge die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer 1 ½ jährigen Arbeitslosigkeit über kein Vermögen mehr, mit welchem sie die anfallenden Verfahrenskosten begleichen könne.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht G. Mit Eingabe vom 18. September 2015 liess sich die KESB vernehmen und schloss auf Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Überschuss in der Höhe von Fr. 272.65 nicht um einen marginalen Betrag handle. Dieser Überschuss erlaube es der Beschwerdeführerin, die Verfahrenskosten der KESB in kurzer Zeit zu begleichen. H. Mit Eingabe vom 24. September 2015 reichte die KESB dem Gericht eine Kopie einer Internetseite ein, wonach die Beschwerdeführerin zusätzliche Einnahmen aus einer Tätigkeit an einer Kosmetikfachschule generiere. I. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2015 wurde der Fall der Kammer zu Beurteilung überwiesen, die Akten des Beschwerdeverfahrens Nr. 810 15 249 beigezogen und festgestellt, dass die von der Beschwerdeführerin beantragte Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege von der Kammer entschieden werde.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g: 1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Endentscheid und nicht um einen Zwischenentscheid, da er vom Spruchkörper der KESB zeitgleich mit dem Entscheid in der Hauptsache gefällt wurde und das Verfahren vor der KESB somit abgeschlossen ist. 1.2 Das kantonsgerichtliche Verfahren richtet sich nach den Art. 450 bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahe stehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin ist als direkte Verfahrensbeteiligte zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen nach Art. 450 ff. ZGB i.V.m. § 66 Abs. 2 EG ZGB und § 43 ff. des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.3 Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Streitig im vorliegenden Verfahren ist die Frage, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung für das vorinstanzliche Verfahren betreffend die gemeinsame elterliche Sorge zu Recht verweigert hat. 3.1 Gemäss § 69 Abs. 4 EG ZGB in Verbindung mit § 23 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Kantons Basel-Landschaft (VwVG) vom 13. Juni 1988 wird eine Partei auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten, der Kosten von Beweismassnahmen sowie der Parteientschädigung befreit, wenn sie ihre Bedürftigkeit glaubhaft macht und ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei der kostenlose Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (§ 23 Abs. 2 VwVG). Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 gewährt keinen weitergehenden Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege als das kantonale Verfahrensrecht. Die Voraussetzungen, die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Bejahung eines verfassungsmässigen Anspruches auf unentgeltliche Rechtspflege erfüllt sein müssen, stimmen somit inhaltlich mit denjenigen überein, die der kantonale Gesetzgeber in § 23 Abs. 1 und 2 VwVG normiert hat. 3.2 Für den Entscheid über die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist die gesamte wirtschaftliche Situation im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend (BGE 120 Ia 181 E. 3a). Dabei ist eine Gegenüberstellung von Einkommen und Vermögen einerseits sowie vom notwendigen Bedarf andererseits vorzunehmen (ALFRED BÜHLER, in: Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 137). Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie die Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 127 I 202, 124 I 1, je mit Hinweisen). Für die Ermittlung des Grundbedarfs ist vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum und den für seine Berechnung massgebenden Richtlinien auszugehen (ALFRED BÜHLER, a.a.O., S. 156). Es darf dabei aber nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt werden, vielmehr ist den individuellen Umständen Rechnung zu tragen (vgl. BGE 124 I 2 E. 2a). Gemäss den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009 (Richtlinien) wird ein Grundbetrag (bzw. bei Haushalten mit Kindern mehrere Grundbeträge) eingesetzt. Da der zivilprozessuale Notbedarf über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum liegt und einer gesuchstellenden Person ein zwar bescheidenes, aber normales Leben ermöglicht werden soll, wird der betreibungsrechtliche Grundbetrag (bzw. die Gesamtsumme der Grundbeträge) praxisgemäss um 15% erhöht. Die KESB hat in ihrem Entscheid auf diese Praxis des Kantonsgerichts, insbesondere auf die Erhöhung des Grundbetrags um 15%, abgestellt, was nicht zu beanstanden ist (vgl. Verfügungen der Präsidentin vom 13. November 2013 [810 13 310] E. 3.3, vom 28. Oktober 2014 [810 14 294] E. 2.2, vom 7. April 2016 [810 16 69] E. 2.2). 3.3 Unter Berücksichtigung der Höhe der mutmasslichen Prozesskosten ist zu prüfen, ob die gesuchstellende Person in der Lage ist, innert vernünftiger Frist (ein Jahr bei relativ einfa-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht chen, zwei Jahre bei aufwändigen Prozessen) die Prozesskosten aus ihrem Vermögen oder ihrem den zivilprozessualen Zwangsbedarf übersteigenden Einkommensüberschuss zu tilgen (STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 75). 3.4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege jederzeit während des Hauptprozesses eingereicht werden, also zu Beginn des Verfahrens oder im späteren Verlauf des Verfahrens. Es wäre stossend, einer Partei, welche zunächst aus eigenen Mitteln den Prozess zu bestreiten versucht, die später nachgesuchte unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (vgl. STEFAN MEICHSSNER, a.a.O., S. 167). Die Wirkung der unentgeltlichen Rechtspflege entsteht grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung für die Zukunft. Aus der fehlenden Rückwirkung folgt auch, dass für abgeschlossene Verfahren keine unentgeltliche Rechtspflege mehr bewilligt werden kann (vgl. STEFAN MEICHSSNER, a.a.O., S. 167 f. mit weiteren Hinweisen). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführerin vom 17. Juli 2015 wurde während laufendem Verfahren, vor Erlass des Hauptentscheids am 23. Juli 2015 und damit entgegen der Annahme der KESB rechtzeitig eingereicht. 4. Es ist im Folgenden zu beurteilen, ob die KESB das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Verbeiständung und Prozessführung trotzdem zufolge mangelnder Bedürftigkeit zu Recht abgewiesen hat. 4.1 Die KESB ist in ihrem Entscheid von einem monatlichen Arbeitspensum der Beschwerdeführerin von 80% und somit von einem Nettoeinkommen in der Höhe von Fr. 3‘804.-ausgegangen. Dies begründet sie damit, dass im eingereichten Arbeitsvertrag der Beschwerdeführerin vom 19. Mai 2015 ein Absatz von Hand durchgestrichen worden sei, wonach das Arbeitspensum der Beschwerdeführerin ab dem 1. August 2015 80% betrage. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, dass sie mit einem Arbeitspensum von 70% und einem Nettoeinkommen von Fr. 3‘298.05 angestellt sei. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin aus, eine Erhöhung des Arbeitspensums auf 80% sei nie beabsichtigt gewesen. Bei der durchgestrichenen Passage in ihrem Arbeitsvertrag handle es sich um eine versehentlich übernommene Passage aus einer anderen Vertragsvorlage. 4.2 Aus den Akten ergibt sich Folgendes: Im Arbeitsvertrag vom 19. Mai 2015, welcher von der Beschwerdeführerin der KESB eingereicht wurde, ist unter Ziffer 4 die Arbeitszeit festgehalten. Die zweite Zeile unter Ziffer 4, welche eine Erhöhung des Arbeitspensums ab 1. August 2015 auf 80% vorsieht, wurde von Hand durchgestrichen. In Ziffer 6 unter dem Titel Gehalt wurde auf der dritten Zeile das Basisgehalt für ein Arbeitspensum von 80% ausgerechnet. Gleichzeitig wurde jedoch unter demselben Titel der Beschäftigungsgrad von 70% von Hand unterstrichen und beim entsprechenden Basisgehalt ein Kreuz gemacht. Der KESB ist dabei zuzustimmen, dass aus dem Vertrag somit nicht ganz klar hervorgeht, mit welchem Pensum die Beschwerdeführerin ab dem 1. August 2015 arbeiten würde. Aufgrund dieser Unklarheit wäre die KESB jedoch verpflichtet gewesen, der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äussern bzw. einen eindeutigen Arbeitsvertrag einzureichen. Im Beschwer-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht deverfahren vor Kantonsgericht hat die Beschwerdeführerin sodann einen neuen Arbeitsvertrag vom 18. August 2015 eingereicht, welcher denjenigen vom 19. Mai 2015 ersetzt. Aus diesem Vertrag geht klar hervor, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Juni 2015 in einem Arbeitspensum von 70% arbeitet und eine Pensenreduktion nicht vorgesehen ist. Auch unter Ziffer 6 wird lediglich das Basisgehalt für ein 70% Pensum aufgeführt. Demzufolge ist offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin, wie von ihr geltend gemacht, ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von Fr. 3‘298.05 erhält und die KESB nach weiteren Abklärungen von diesem Einkommen hätte ausgehen müssen. 4.3 Vorliegend erhält die Beschwerdeführerin somit einen monatlichen Nettolohn (mit anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes) in der Höhe von Fr. 3‘572.90. Zu diesem wurden im Weiteren der geltend gemachte Unterhaltsbeitrag des Kindsvaters in der Höhe von Fr. 1‘160.-- sowie die unbestrittenen Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 200.-- zum Einkommen der Beschwerdeführerin hinzugerechnet. Die Beschwerdeführerin hat somit insgesamt ein monatliches Einkommen von Fr. 4‘932.90. 5.1 Für die Bedarfsberechnung hat die KESB zu Recht gemäss den Richtlinien für die Beschwerdeführerin einen Grundbetrag in der Höhe von Fr. 1‘350.-- (alleinerziehende Person) und für ihre Tochter (Kind unter 10 Jahren) einen Grundbetrag in der Höhe von Fr. 400.-- eingesetzt. Beide Grundbeträge wurden praxisgemäss um 15%, d.h. Fr. 262.50 erhöht, was einen Gesamtgrundbetrag von Fr. 2012.50 ergibt und von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. 5.2 Zum Grundbetrag hat die KESB sodann diverse Zuschläge hinzugerechnet. Zunächst wurden die Wohnkosten in der Höhe von Fr. 1‘851.-- berücksichtigt. Weiter wurden die unbestrittenen Krankenkassenprämien von insgesamt Fr. 414.20 einbezogen. Die monatlichen Prämien für die Hausrats- und Haftpflichtversicherung in der Höhe von Fr. 30.-- wurden von der KESB separat angerechnet, obschon sie gemäss kantonsgerichtlicher Rechtsprechung bereits im Grundbetrag enthalten sind (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 1. Juni 2011 [810 10 569] E. 5.1). Einen Zuschlag zum Grundbetrag rechtfertigen sodann die unumgänglichen Berufsauslagen, wozu die Fahrkosten zum Arbeitsplatz gehören. Beim öffentlichen Verkehr ist auf die effektiven Auslagen (Streckenbzw. Zonenabonnements) abzustellen (DANIEL WUFFLI, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. 2015, Rz. 296). Demgemäss wurden vorliegend die Kosten für ein Umweltschutzabonnement (U-Abo) von monatlich Fr. 76.-- als unumgängliche Berufsauslagen berücksichtigt. Die vorgenannten Zuschläge zum Grundbetrag wurden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und weitere nicht geltend gemacht. Selbst wenn zu Gunsten der Beschwerdeführerin der 13. Monatslohn nicht berücksichtigt würde (wie es von der KESB bereits gehandhabt wurde), ergäbe sich insgesamt ein Einnahmenüberschuss von monatlich Fr. 274.40.

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5.3 In Anbetracht des berechneten monatlichen Überschusses von Fr. 274.40 ist es der Beschwerdeführerin möglich, die im vorinstanzlichen Verfahren betreffend die gemeinsame elterliche Sorge angefallenen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 220.-- sowie die Kosten für ihre Rechtsvertretung in der Höhe von Fr. 240.-- (vgl. Honorarnote vom 18. August 2015, Aufwand am 17. Juli 2015) innert zwei Monaten zu bezahlen. Die Voraussetzung der Mittellosigkeit war demnach nicht gegeben, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung von der KESB zu Recht abgewiesen wurde. 6.1 Im vorliegend angefochtenen Entscheid der KESB wurde neben dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren betreffend die gemeinsame elterliche Sorge auch das Gesuch um Kostenerlass für das Verfahren betreffend Erziehungsbeistandschaft abgewiesen. Die Beschwerdeführerin bezieht sich jedoch in ihrem Rechtsbegehren bzw. ihrer bezifferten Honorarforderung einzig auf die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Kostenerlass für die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 640.--, welche der Beschwerdeführerin im Verfahren betreffend die Erziehungsbeistandschaft auferlegt wurden, wird nicht beantragt. Selbst wenn sich das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin auch auf den verweigerten Kostenerlass beziehen würde, wäre die Beschwerde aus den nachfolgenden Gründen abzuweisen: 6.2 Nach § 10 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht (GebV) vom 8. Januar 1991 können in finanziellen Härtefällen Aufwandgebühren und Auslagen auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden. Ein Härtefall nach § 10 Abs. 1 GebV liegt vor, wenn die gesuchstellende Person ihre Bedürftigkeit nachweist und im Zeitpunkt des Kostenerlassgesuchs bereits feststeht, dass diese nicht bloss vorübergehender Natur ist. Die Bedürftigkeit richtet sich nach den Kriterien, die zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Zivilprozess relevant sind (vgl. Urteil der Präsidentin der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 14. Mai 2014 [810 14 104] E. 2.1). Demnach gilt eine Person als bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie die Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (vgl. E. 3.2 mit Hinweisen).

Einkommen: Einkommen (ohne 13. Monatslohn) Fr. 4'658.10 Total: Fr. 4'658.10 Ausgaben: Grundbetrag Beschwerdeführerin Fr. 1'350.00 Grundbetrag Tochter Fr. 400.00 Erweiterung Grundbetrag (15%) Fr. 262.50 Miete Fr. 1'851.00 Krankenkasse Fr. 414.20 notwendige Berufsauslagen Fr. 76.00 Hausrats- und Haftpflichtversicherung Fr. 30.00 Total: Fr. 4'383.70

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.3 Demzufolge kann für die Beurteilung des Kostenerlasses auf die vorstehende Berechnung (E. 5.2) abgestellt werden. Daraus ergibt sich, dass es der Beschwerdeführerin bei einem monatlichen Überschuss von Fr. 274.40 ebenfalls möglich ist, die im vorinstanzlichen Verfahren betreffend die Erziehungsbeistandschaft angefallenen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 640.-- innerhalb von rund drei Monaten zu bezahlen. Die Voraussetzungen für einen Kostenerlass waren demnach nicht gegeben, weshalb das entsprechende Gesuch der Beschwerdeführerin von der KESB zu Recht abgewiesen wurde. 7. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass bei der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der KESB keine prozessuale Bedürftigkeit im Sinne der gerichtlichen Praxis vorlag und die Vorinstanz somit die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und um Kostenerlass zu Recht abgewiesen hat. Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen. 8.1 Die Beschwerdeführerin stellt auch für das Verfahren vor dem Kantonsgericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Sie reichte am 2. November 2015 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Beilagen ein. Im Gegensatz zum vorinstanzlichen Verfahren macht die Beschwerdeführerin darin zusätzlich monatliche Betreuungskosten für ihre Tochter, überobligatorische Krankenkassenprämien, Billag-Gebühren, Steuern, Natel Abonnementskosten sowie Fahrzeugversicherungsprämien geltend. 8.2 Die geltend gemachten monatlichen Betreuungskosten für die Tochter der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 183.80 sind gemäss Rechtsprechung zur Berechnung des prozessualen Existenzminimums einzubeziehen (ALFRED BÜHLER, a.a.O., S. 168). Ebenso ist der geltend gemachte monatliche Steuerbetrag in der Höhe von Fr. 17.-- (vgl. Steuerrechnung der Gemeinde F.____ 2013 vom 31. Januar 2015) anrechenbar (ALFRED BÜHLER, a.a.O., S. 180 f. mit weiteren Hinweisen). Hingegen ist der Krankenkassenprämienaufwand nach den Richtlinien nur für obligatorische Versicherungen zu berücksichtigen (vgl. auch BGE 134 III 323 E. 3). Die Prämien für überobligatorische Zusatzversicherungen hat die Beschwerdeführerin aus dem ihr auf dem prozessualen Zwangsbedarf zu gewährenden Zuschlag zu bestreiten (ALFRED BÜHLER, a.a.O., S. 168 f.). Die monatlichen Kosten für das Natel Abonnement sowie die Billag-Gebühren sind gemäss den Richtlinien bereits im Grundbetrag enthalten und daher nicht nochmals hinzuzurechnen (KGE VV vom 1. Juni 2011 [810 10 569] E. 5.1; ALFRED BÜHLER, a.a.O., S. 173). Die Prämien für die Fahrzeugversicherung werden aufgrund des fehlenden Kompetenzcharakters des Fahrzeugs nicht berücksichtigt (ALFRED BÜHLER, a.a.O., S. 172 f.). 8.3 Mit Eingabe vom 24. September 2015 reichte die KESB dem Gericht eine Kopie der Homepage einer Kosmetikfachschule ein, woraus hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin dort tätig ist. Die KESB macht geltend, die Beschwerdeführerin generiere aus dieser Tätigkeit zusätzliche Einnahmen, welche zu ihrem Einkommen hinzugerechnet werden müssten. Aus der eingereichten Steuererklärung 2014 geht sodann hervor, dass die Beschwerdeführerin einen Nebenerwerb aus selbständiger Erwerbstätigkeit generiert. Ebenfalls ersichtlich ist jedoch, dass es sich dabei um einen Verlust in der Höhe von Fr. -16‘122.-- handelt und demzufolge keine Anrechnung an das Einkommen der Beschwerdeführerin aus unselbständiger Tätigkeit vorgenommen werden kann.

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8.4 Vorliegend erhält die Beschwerdeführerin somit einen monatlichen Nettolohn (mit anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes) in der Höhe von Fr. 3‘572.90. Zu diesem sind der geltend gemachte Unterhaltsbeitrag des Kindesvaters in der Höhe von Fr. 1‘160.-- sowie die geltend gemachten Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 200.-- hinzuzurechnen. Die Beschwerdeführerin hat somit insgesamt ein monatliches Einkommen von Fr. 4‘932.90. 8.5 Aufgrund vorstehender Ausführungen ist für das kantonsgerichtliche Verfahren von folgender Berechnung des Existenzminimums auszugehen:

8.6 Aus der obigen Berechnung resultiert für die Beschwerdeführerin ein monatlicher Überschuss von Fr. 378.30. Mit diesem Überschuss wäre es der Beschwerdeführerin grundsätzlich möglich, die Prozesskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- sowie die Kosten ihrer Rechtsvertretung in der Höhe von Fr. 1‘774.20 innerhalb eines Jahres zu bezahlen. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass der vorliegend angefochtene Entscheid der KESB gleichzeitig mit dem Entscheid in der Hauptsache (Erteilung der elterlichen Sorge) am 23. Juli 2015 gefällt wurde. Die KESB erliess somit gleichentags zwei separate Entscheide, welche das gleiche Verfahren betreffen. Die Beschwerdeführerin musste somit zwei Entscheide anfechten und hätte im Falle ihres Unterliegens für beide Verfahren die vollen ordentlichen sowie ausserordentlichen Kosten zu bezahlen. 8.7 Grundsätzlich ist die Bedürftigkeit immer in Bezug auf den konkreten Fall bzw. im konkreten Verfahren zu beurteilen (RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, § 5 N 386). Vorliegend ist nicht ersichtlich, weshalb die KESB am selben Tag im selben Verfahren zwei separate Entscheide gefällt hat. Die Beschwerdeführerin soll im kantonsgerichtlichen Verfahren durch die zwei separaten Entscheide der KESB nicht schlechter gestellt werden, als wenn die KESB nur einen Entscheid erlassen hätte und nur dieser hätte angefochten werden müssen. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich im vorliegenden Fall, vom vorgenannten Grundsatz abzuweichen und die Parteikosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens betreffend die Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge (810 15 249), in welchem die Beschwerdeführerin Einkommen: Einkommen (mit 13. Monatslohn) Fr. 4'932.90 Total: Fr. 4'932.90 Ausgaben: Grundbetrag Beschwerdeführerin Fr. 1'350.00 Grundbetrag Tochter Fr. 400.00 Erweiterung Grundbetrag (15%) Fr. 262.50 Miete Fr. 1'851.00 Krankenkasse Fr. 414.20 notwendige Berufsauslagen Fr. 76.00 Betreuungskosten für die Tochter Fr. 183.85 Steuern Fr. 17.00 Total: Fr. 4554.60

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht unterlegen ist, in die vorliegende Berechnung miteinzubeziehen. Zu den Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- und den Parteikosten in der Höhe von Fr. 1‘774.20 sind somit die Parteikosten des Verfahrens 810 15 249 in der Höhe von Fr. 3‘771.60 hinzuzurechnen. Die Gesamtkosten belaufen sich auf Fr. 6‘945.80. Mit dem berechneten Überschuss von Fr. 378.30 ist es der Beschwerdeführerin demzufolge nicht möglich, die Verfahrens- sowie Parteikosten innerhalb eines Jahres zu bezahlen. Die Voraussetzung der Mittellosigkeit ist demnach für das vorliegende Verfahren gegeben, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung gutzuheissen ist. 9.1 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1‘400.-- sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, wobei sie zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zulasten der Gerichtskasse gehen. 9.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Ausgangsgemäss sind die Parteikosten wettzuschlagen. In ihrer Honorarnote macht die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘774.20 (inkl. Auslagen und 8% MWSt) geltend, was angemessen ist. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘774.20 zulasten der Gerichtskasse auszurichten 9.3 Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird für das vorliegende Verfahren gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse.

4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1‘774.20 (inkl. Auslagen und 8 % MWSt) aus der Gerichtskasse entrichtet.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin

810 15 253 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 24.02.2016 810 15 253 — Swissrulings