Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 24. Februar 2016 (810 15 249) ____________________________________________________________________
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
Gemeinsame elterliche Sorge
Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Christian Haidlauf, Markus Clausen, Claude Jeanneret, Kantonsrichterin Helena Hess, Gerichtsschreiberin Julia Kempfert
Beteiligte A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Martina de Roche, Advokatin
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz C.____, Beschwerdegegner, vertreten durch Eveline Roos, Rechtsanwältin
Betreff Gemeinsame elterliche Sorge (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 23. Juli 2015)
A. Mit Eingabe vom 22. Januar 2015 beantragte C.____, vertreten durch Eveline Roos, Rechtsanwältin, bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) die gemeinsame elterliche Sorge über seine Tochter, D.____, geboren 2007. Zur Begründung wurde aus-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht geführt, die Kindsmutter, A.____, sei nicht bereit, dem gemeinsamen Sorgerecht zuzustimmen, obwohl keine objektiven Gründe für diese Haltung auszumachen seien. B. Die KESB beauftragte E.____, Soziale Dienste F.____, mit Schreiben vom 5. Februar 2015 mit der Abklärung der Besuchsrechtssituation und des gemeinsamen Sorgerechts. Am 20. Mai 2015 reichte E.____ seinen Abklärungsbericht sowie seine Rechnung für den erstellten Bericht ein. C. Mit Entscheid der KESB vom 24. Juni 2015 wurde für D.____ eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 mit der Aufgabe errichtet, den persönlichen Verkehr zu regeln und im Konfliktfall die Besuchsdaten festzulegen. Als Beistand wurde G.____, Soziale Dienste F.____, ernannt. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘280.-- wurden den Kindseltern je hälftig auferlegt. Die Kindseltern erklärten sich mit der Errichtung dieser Beistandschaft einverstanden. D. Mit Entscheid der KESB vom 23. Juli 2015 wurde A.____ und C.____ gestützt auf Art. 298b Abs. 2 ZGB die gemeinsame elterliche Sorge für D.____ zugesprochen und auf die Anordnung einer Mediation verzichtet. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 440.-- wurden den Kindseltern je hälftig auferlegt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Kindsmutter geweigert habe, die Erklärung betreffend die gemeinsame elterliche Sorge zu unterzeichnen. Die Kindseltern seien sich insbesondere in Fragen bezüglich des Besuchsrechts des Kindsvaters und in alltäglichen Angelegenheiten uneinig. Dies seien jedoch Bereiche, auf welche eine Änderung der elterlichen Sorgerechtsausübung keinen Einfluss hätte. Die Kindsmutter habe auch anlässlich der Anhörung vom 3. Juli 2015 angegeben, dass sie den Kindsvater bereits jetzt in wesentliche Entscheide in den Bereichen Schule oder Gesundheit mit einbeziehe. Demzufolge sei den Kindseltern die gemeinsame elterliche Sorge zuzusprechen. E. Mit Eingabe vom 2. September 2015 erhob A.____, vertreten durch Martina de Roche, Advokatin, Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, es sei der Entscheid der KESB aufzuheben und die alleinige Sorge für D.____ bei der Kindsmutter zu belassen. Eventualiter sei der Entscheid der KESB vollumfänglich aufzuheben und zur Neubeurteilung zurückzuweisen; unter o/e-Kostenfolge, wobei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei. F. Mit Eingabe vom 22. September 2015 liess sich die KESB vernehmen und schloss auf Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. G. C.____, vertreten durch Eveline Roos, liess sich mit Eingabe vom 22. September 2015 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. H. Mit Eingabe vom 24. September 2015 reichte die KESB dem Gericht eine Kopie einer Internetseite ein, wonach die Beschwerdeführerin zusätzliche Einnahmen aus einer Tätigkeit an einer Kosmetikfachschule generiere.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht I. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2015 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen, die Beweisanträge auf Anhörung von D.____ sowie auf Befragung von G.____ und E.____ abgewiesen und festgestellt, dass die von der Beschwerdeführerin beantragte Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege von der Kammer entschieden werde. J. Am 2. November 2015 reichte A.____, vertreten durch Martina de Roche, das Formular “Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ samt Beilagen ein.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g: 1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahe stehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin ist als direkte Verfahrensbeteiligte zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen nach Art. 450 ff. ZGB i.V.m. § 66 Abs. 2 EG ZGB und § 43 ff. des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 2.1 Die Beschwerdeführerin rügt vorerst in formeller Hinsicht die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie bringt vor, weder sie noch ihre Tochter seien im Vorfeld des angefochtenen Entscheids von der KESB in geeigneter Weise angehört worden. Insbesondere sei die Besprechung in den Räumlichkeiten der KESB am 3. Juli 2015 weder als eine eigentliche der Urteilsfindung dienende Anhörung angekündigt worden, noch sei eine formelle Einladung erfolgt. Zudem gehe aus dem Entscheid der KESB nicht hervor, weshalb sie sich über die Empfehlung von E.____, die gemeinsame elterliche Sorge nicht zu erteilen, hinweggesetzt habe. 2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich zunächst aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) vom 18. April 1999. Er umfasst die Rechte der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. In diesem Sinne dient das rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeits-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht bezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisen entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 370, 127 I 56, 122 II 469, je mit Hinweisen). Art. 29 Abs. 2 BV räumt keinen Anspruch auf persönliche Anhörung der betroffenen Person ein (BGE 134 I 140 E. 5.3). Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör wurde jedoch in Art. 447 ZGB ausgedehnt, indem darin die persönliche Anhörung der betroffenen Person vorgeschrieben wird, soweit dies nicht als unverhältnismässig erscheint (CHRISTOPH AUER/MICHÈLE MARTI, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 6 zu Art. 447). Art. 447 ZGB verpflichtet somit die KESB, die betroffene Person persönlich anzuhören. Der betroffenen Person steht es indessen frei, auf die persönliche Anhörung zu verzichten, soweit sich die Anhörung im Mitwirkungsrecht erschöpft (CHRISTOPH AUER/MICHÈLE MARTI, a.a.O., N 9 und N 36 zu Art. 447; Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, KOKES [Hrsg.], Zürich/St.Gallen 2012, N 10.18). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV wird zudem die Pflicht der Behörden abgeleitet, ihre Entscheide so zu begründen, dass sie sachgerecht angefochten werden können. Die Begründung muss daher kurz die Überlegungen nennen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Dagegen ist nicht erforderlich, dass sie sich mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand ausdrücklich auseinandersetzt (Urteil des Bundesgerichts 1C_205/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). 2.3 Die KESB führt in ihrer Vernehmlassung vom 22. September 2015 aus, dass es aufgrund von Absagen und Terminwünschen beider Elternteile sehr schwierig gewesen sei, einen Termin für die Anhörung zu finden. Aus diesem Grund sei es stossend, wenn die Beschwerdeführerin moniere, sie habe keine formelle Einladung erhalten. Zudem sei die Beschwerdeführerin im E-Mail vom 18. Juni 2015 darauf hingewiesen worden, dass anlässlich der Anhörung am 3. Juli 2015 besprochen werde, ob die gemeinsame elterliche Sorge erteilt werden könne. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin sei somit über den Inhalt und die Bedeutung der Anhörung informiert gewesen und habe sich dementsprechend vorbereiten können, was in ihrem Plädoyer am 3. Juli 2015 deutlich geworden sei. Auf eine Anhörung von D.____ sei aufgrund ihres Alters sowie der Abstraktheit der Thematik verzichtet worden. Ausserdem sei D.____ anlässlich des Abklärungsauftrages durch die Sozialen Dienste F.____ zu den Besuchen beim Vater befragt worden und sie habe angegeben, gerne bei ihrem Vater zu sein. Die KESB führte weiter aus, dass sie ihre Begründungspflicht nicht verletzt sehe, zumal sie in ihrem Entscheid dargelegt habe, weshalb sie der Empfehlung von E.____ nicht gefolgt sei. 2.4 Der Beigeladene schliesst sich in Bezug auf die formellen Rügen der Beschwerdeführerin den Ausführungen der KESB an und bestreitet das Vorliegen einer Gehörsverletzung durch die KESB. 2.5 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin erstmals mit Schreiben vom 5. Juni 2015 von der KESB eingeladen wurde, um die Anträge von E.____ zu besprechen. In ihrer E-Mail an die Beschwerdeführerin vom 10. Juni 2015 hielt die KESB fest,
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass der Beschwerdeführerin auch schriftlich das rechtliche Gehör zur gemeinsamen elterlichen Sorge erteilt werden könne, wenn sie nicht bereit sei, an einer persönlichen Besprechung teilzunehmen. Nach diversen Terminverschiebungen, welche durch beide Elternteile verursacht wurden, hielt die KESB im E-Mail an die Kindseltern vom 18. Juni 2015 fest, dass für die Besprechung, ob die gemeinsame elterliche Sorge erteilt werden könne oder nicht, ein neuer Termin gefunden werden müsse und die Eltern Terminvorschläge zu unterbreiten hätten. Unbestritten ist, dass schliesslich am 3. Juli 2015 die Anhörung der Kindseltern zur gemeinsamen elterlichen Sorge stattgefunden hat, wobei die Beschwerdeführerin in Begleitung ihrer Anwältin teilnahm. Im Rahmen dieser Anhörung legte die Anwältin den Standpunkt der Beschwerdeführerin dar und vertrat ihre Argumentation gegen die Erteilung der elterlichen Sorge (vgl. Aktennotiz der KESB von der Anhörung vom 3. Juli 2015). Dies wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Es ist demnach erstellt, dass die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Anwältin vor dem Erlass des angefochtenen Entscheids durch die KESB persönlich zur Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge angehört wurde und bereits im Vorfeld über den Grund und den Inhalt dieser Anhörung durch die KESB informiert wurde, was ihr sowie ihrer Anwältin eine genügende Vorbereitung ermöglichte. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt diesbezüglich nicht vor und die dahingehende Rüge der Beschwerdeführerin ist unbegründet. 2.6 Ebenso wenig liegt eine Verletzung der Begründungspflicht vor. Der Beschwerdeführerin ist zwar darin zuzustimmen, dass die KESB der Empfehlung von E.____, die gemeinsame elterliche Sorge aufgrund des Dauerkonflikts zwischen den Eltern nicht zu erteilen, in ihrem Entscheid nicht gefolgt ist. Zur Begründung ihres Entscheids führt die KESB jedoch an, dass sie keinen direkten Zusammenhang zwischen dem bestehenden Elternkonflikt und der gemeinsamen elterlichen Sorge erkenne. Die Eltern seien sich in erster Linie in Fragen bezüglich des Besuchsrechts und in alltäglichen Angelegenheiten uneinig; dies seien jedoch Bereiche, auf welche eine Änderung der elterlichen Sorgerechtsausübung keinen Einfluss hätte. Insofern ist die KESB auf den Abklärungsbericht von E.____ eingegangen und hat dargelegt, aus welchen Gründen sie von seinen Empfehlungen abweicht bzw. weshalb sie nicht davon ausgeht, dass der Dauerkonflikt zwischen den Eltern die gemeinsame Ausübung des elterlichen Sorgerechts beeinflusst. Die dahingehende Rüge der Beschwerdeführerin ist somit unbegründet. 3.1 In Bezug auf die Rüge der Verletzung der Anhörungspflicht von D.____ ist festzuhalten, dass gemäss des in Art. 12 Abs. 2 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (UKRK) vom 20. November 1989 verankerten Grundsatzes, Kinder anzuhören sind, wenn ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren ihre Angelegenheiten betrifft (CHRISTOPH HÄFELI, Die Aufhebung der elterlichen Obhut nach Art. 310 ZGB, in: Zeitschrift für Vormundschaftswesen [ZVW], 56 1-2/200 S. 111 ff., S. 122). Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist Art. 12 Abs. 2 UKRK direkt anwendbar (BGE 124 III 93 E. 3a). Die Anhörung dient einerseits der Wahrung der Persönlichkeitsrechte des Kindes und andererseits der Sachverhaltsermittlung (PETER TUOR/BERNAHRD SCHNYDER/JÖRG SCHMID/ALEXANDRA RUMO-JUNGO, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 12. Auflage, Zürich 2002, S. 260). Die rechtsanwendenden Behörden sind grundsätzlich jedoch nur dann verpflichtet, dem Kind Gelegenheit zur Meinungsäusserung zu geben – und anschliessend diese Meinung auch angemessen zu berücksichtigen – wenn das Kind fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden (vgl. Art. 12 Abs. 2 und Abs. 1 UKRK). Als Richtli-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht nie ist eine Kindesanhörung grundsätzlich ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich (BGE 131 III 553 E. 1.2.3). Die Interessen eines Kindes können in vielerlei Verwaltungs- und Gerichtsverfahren in irgendeiner Weise "berührt" sein, ohne dass sich deswegen eine Anhörung des Kindes sachlich rechtfertigen würde. Der konventionsrechtliche Anhörungsanspruch muss sich vernünftigerweise auf Verfahren beschränken, in denen persönlichkeitsrelevante essentielle eigene Interessen des Kindes unmittelbar auf dem Spiele stehen, wie dies insbesondere etwa bei Trennung des Kindes von seiner Familie (vgl. Art. 314a Abs. 1 ZGB [Verfahren bei Kindesschutzmassnahmen]) oder in eherechtlichen Verfahren (vgl. Art. 298 Abs. 1 ZPO) der Fall ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_61/2008 vom 16. Juni 2008 E. 2.3). 3.2 Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 27. August 2015 festgehalten, dass es sich bei der Alleinzuteilung des Sorgerechts gemäss Art. 298 ff. ZGB nicht um einen Sorgerechtsentzug in Form einer Kindesschutzmassnahme nach Art. 311 ZGB handelt, weshalb auch nicht der gleiche Massstab bzw. die gleichen Voraussetzungen gelten. Bei der Alleinzuteilung des Sorgerechts gehe es primär um das “Kindeswohl“ und nicht um eine Kindesgefährdung. So sei offensichtlich, dass die Fremdplatzierung gemäss Art. 310 ZGB – nach vorgängigem Entzug des Sorgerechts nach Art. 311 ZGB – von den Auswirkungen her einen ungleich grösseren Eingriff darstelle als die Alleinzuteilung des Sorgerechts gestützt auf Art. 298 ff. ZGB. Bei dieser bleibt das Kind in aller Regel beim hauptbetreuenden Elternteil und es wird oft gar nicht wahrnehmen, dass die rechtliche Entscheidzuständigkeit eine Änderung erfahren hat (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5A_61/2008 vom 16. Juni 2008). 3.3 Aufgrund dieser bundesgerichtlichen Einordnung von Art. 298 ff. ZGB ist die Alleinzuteilung des Sorgerechts gemäss Art. 298 Abs. 1 ZGB grundsätzlich nicht als Kindesschutzmassnahme im Sinne von Art. 307 ff. ZGB anzusehen, weshalb vorliegend insbesondere die diesbezügliche Verfahrensbestimmung gemäss Art. 314a Abs. 1 ZGB, wonach das Kind im Rahmen von Kindesschutzmassnahmen durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich anzuhören ist, nicht zwingend anzuwenden ist. Weiter ist anzumerken, dass D.____ bei Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge bzw. bei Ausweitung der diesbezüglichen Entscheidkompetenz auf beide Elternteile nicht unmittelbar in ihren persönlichkeitsrelevanten essentiellen eigenen Interessen betroffen ist, sondern allenfalls erst durch die konkreten Entscheide als solche. Davon abgesehen wurde D.____ vom Sozialarbeiter, E.____, im Rahmen seiner Abklärung, welche von der KESB in Auftrag gegeben wurde, am 4. März 2015 sowie am 21. April 2015 im Beisein ihrer Mutter angehört (vgl. Zeiterfassung von E.____ vom 20. Mai 2015). D.____ äusserte sich dahingehend, dass sie gerne bei ihrem Vater sei und auch die Ferien gerne bei ihm verbringe. E.____ stellte fest, dass D.____ den Kontakt zu ihrem Vater grundsätzlich positiv empfinde und daran nichts zu ändern sei (vgl. Abklärungsbericht von E.____ vom 20. Mai 2015 S. 2). Auch wenn die Erteilung des gemeinsamen Sorgerechts nicht eigentlicher Gegenstand dieser Befragung und die Beschwerdeführerin bei der Anhörung von D.____ anwesend war, ist ein grundlegender Standpunkt von D.____ auf diese Weise ins Verfahren eingeflossen und ihre Meinungsäusserung ist in ihrer Richtigkeit von den Parteien auch nicht angezweifelt worden. Die Rüge der Beschwerdeführerin, das Anhörungsrecht von D.____ sei verletzt worden, ist somit unbegründet. Entgegen der
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Behauptung der Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten zudem erstellt, dass der Untersuchungsgrundsatz von der Vorinstanz nicht verletzt wurde. 4. In materieller Hinsicht ist weiter zu prüfen, ob die Vorinstanz den Kindseltern zu Recht die gemeinsame elterliche Sorge über D.____ übertragen hat. 5.1 Die elterliche Sorge dient dem Wohl des Kindes (Art. 296 Abs. 1 ZGB). Sie umfasst die Gesamtheit der elterlichen Verantwortlichkeiten und Befugnisse in Bezug auf das Kind, d.h. die Bestimmung des Aufenthaltsorts, die Erziehung und die gesetzliche Vertretung des Kindes sowie die Verwaltung seines Vermögens (INGEBORG SCHWENZER/MICHELLE COTTIER, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1 - 456, 5. Auflage, Basel 2014, N 2 zu Art. 296). Die Eltern leiten im Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung und treffen unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nötigen Entscheidungen (Art. 301 Abs. 1 ZGB), d.h. die Eltern üben ihre Entscheidungskompetenz grundsätzlich gemeinsam aus. Um allfällige Streitigkeiten um alltägliche Angelegenheiten zu vermeiden, wurde dem betreuenden Elternteil mit Art. 301 Abs. 1bis ZGB eine Alleinentscheidungskompetenz eingeräumt. Danach kann der Elternteil, der das Kind betreut, allein entscheiden, wenn die Angelegenheit alltäglich oder dringlich ist (Ziff. 1) oder der andere Elternteil nicht mit vernünftigem Aufwand zu erreichen ist (Ziff. 2). Als alltäglich gelten Entscheidungen über Ernährung, Bekleidung und Freizeitgestaltung des Kindes. Nicht alltäglichen Charakter haben Angelegenheiten, die das Leben des Kindes in einschneidender Weise prägen, beispielsweise der Wechsel der Schule oder der Konfession des Kindes, medizinische Eingriffe, die Ausübung von Hochleistungssport oder die dauerhafte Übertragung der Tagesbetreuung des Kindes auf Dritte (INGEBORG SCHWENZER/MICHELLE COTTIER, a.a.O., N 3c zu Art. 301). 5.2 Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und anerkennt der Vater das Kind oder wird das Kindesverhältnis durch Urteil festgestellt und die gemeinsame elterliche Sorge nicht bereits im Zeitpunkt des Urteils verfügt, so kommt die gemeinsame elterliche Sorge aufgrund einer gemeinsamen Erklärung der Eltern zustande (Art. 298a Abs. 1 ZGB). Weigert sich ein Elternteil, die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abzugeben, so kann der andere Elternteil die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes anrufen (Art. 298b Abs. 1 ZGB). Gemäss Art. 298b Abs. 2 ZGB verfügt die Kindesschutzbehörde die gemeinsame elterliche Sorge, sofern nicht zur Wahrung des Kindeswohls an der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter festzuhalten ist oder die alleinige elterliche Sorge dem Vater zu übertragen ist. Demnach ist neu die Möglichkeit der gemeinsamen elterlichen Sorge bei unverheirateten Eltern gegen den Willen eines Elternteils vorgesehen (INGEBORG SCHWENZER/MICHELLE COTTIER, a.a.O., N 1 zu Art. 298b). 5.3 Nach neuem Recht gilt die gemeinsame elterliche Sorge als gesetzlicher Regelfall. Voraussetzung ist, dass kein Grund für die Alleinsorge eines Elternteils besteht (INGEBORG SCHWENZER/MICHELLE COTTIER, a.a.O., N 5 zu Art. 298b). Mit anderen Worten muss die Wahrung der Kinderinteressen eine alleinige elterliche Sorge notwendig machen, ansonsten der gesetzliche Regelfall zum Tragen kommt (Botschaft vom 16. November 2011 zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Elterliche Sorge], BBl 2011 S. 9104). Die mass-
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht gebende Leitlinie für die Zuteilung der elterlichen Sorge ist demnach das Kindeswohl. Wie vorstehend ausgeführt, können für die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge gemäss Art. 298 ff. ZGB nicht die gleichen Voraussetzungen gelten wie für den auf Art. 311 ZGB gestützten Entzug des Sorgerechts (vgl. E. 3.2 hiervor). Vielmehr kann auch beispielsweise ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt oder die anhaltende Kommunikationsunfähigkeit eine Alleinzuteilung des Sorgerechts gebieten, wenn sich der Mangel negativ auf das Kindeswohl auswirkt und von einer Alleinzuteilung eine Verbesserung erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_923/2014 vom 27. August 2015 E. 4.6). Erforderlich ist hingegen, dass eine Erheblichkeit und Chronizität des Konflikts oder der gestörten Kommunikation vorliegt; punktuelle Auseinandersetzungen oder Meinungsverschiedenheiten, wie sie in allen Familien vorkommen und insbesondere bei einer Trennung oder Scheidung auftreten können, reichen für eine Alleinzuteilung des elterlichen Sorgerechts nicht aus (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_923/2014 vom 27. August 2015 E. 4.7; 5A_202/2015 vom 26. November 2015 E. 3.3). 5.4 Des Weiteren müssen für die elterliche Sorge die Voraussetzungen nach Art. 296 ZGB vorliegen. Notwendig sind hierfür das Vorliegen eines rechtlichen Kindsverhältnisses sowie die Volljährigkeit und das Fehlen einer umfassenden Beistandschaft der Elternteile. 5.5 Der Kindsvater erfüllt die Voraussetzungen gemäss Art. 296 ZGB unbestrittenermassen. Somit ist nachfolgend einzig zu prüfen, ob zur Wahrung des Kindeswohls an der alleinigen elterlichen Sorge der Kindsmutter festzuhalten ist. 6.1 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass sich der Kindsvater bei der Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge in alltägliche Angelegenheiten einmischen und diese dann zum Gegenstand kontroverser Verhandlungen machen würde. Die Kindseltern seien seit Jahren zerstritten und bei einer gemeinsamen elterlichen Sorge würde sich die Situation zwischen den Eltern noch weiter verschärfen, was das Wohl von D.____ gefährden würde. Die Situation sei schon einige Male bei der Kindsübergabe eskaliert, was sogar in einer Strafanzeige gegen den Kindsvater gemündet habe. Zudem sei zu beachten, dass D.____ hauptsächlich bei ihrer Mutter wohne und nur jedes zweite Wochenende beim Vater in H.____ zu Besuch sei. Auch unter diesem Aspekt sei es angezeigt, die elterliche Sorge alleine bei der Kindsmutter zu belassen, da sie diejenige sei, die im alltäglichen Leben für D.____ sorge und die hiermit verbundenen Entscheidungen treffe. 6.2 In seiner Stellungnahme vom 12. Januar 2015 wies der Kindsvater sämtliche gegen ihn erhobenen Vorwürfe ausdrücklich und vehement von sich. Sie seien frei erfunden und würden jeglicher Grundlage entbehren. Die Strafanzeige, welche die Beschwerdeführerin gegen ihn eingereicht habe, habe sich als unbegründet erwiesen, was die Beschwerdeführerin bereits bei der Beschwerdeeingabe gewusst habe. Der Kindsmutter gehe es einzig darum, einen Machtkampf auszutragen, was auch deren Weigerung, eine Mediation durchzuführen, zeige. Die Unstimmigkeiten zwischen ihm und der Beschwerdeführerin würden sich in erster Linie auf das Besuchs- und Ferienrecht beschränken.
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.3 Vorliegend sind Defizite beim Kooperationswillen der Kindseltern im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht dargelegt worden. Indes ist die Behauptung der Beschwerdeführerin, bei der Erteilung des gemeinsamen Sorgerechtes sei eine Ausweitung dieses Konflikts vorprogrammiert, für die Zuteilung der Alleinsorge kein genügender Grund. Es war nicht die Meinung des Gesetzgebers, dass ein Elternteil in abstrakter Weise auf einen Konflikt verweisen und daraus einen Anspruch auf Alleinsorge ableiten kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_202/2015 vom 26. November 2015 E. 3.4). Im Zentrum steht die Tatsache, dass es sich beim elterlichen Sorgerecht um ein Pflichtrecht handelt (BGE 136 III 353 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_198/2013 vom 14. November 2013 E. 4.1), wie dies auch beim Besuchsrecht der Fall ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.2; 5A_160/2011 vom 29. März 2011 E. 4). Die mit der elterlichen Sorge verbundenen Rechte und Pflichten sind zum Wohle des Kindes auszuüben. Die Eltern haben mithin im Rahmen ihrer Möglichkeiten alles zu unternehmen, was zur gedeihlichen Entwicklung des Kindes erforderlich ist. Daraus folgt im vorliegenden Kontext, dass sie sich zu bemühen haben, zwischen der konfliktbehafteten Elternebene und dem Eltern-Kind-Verhältnis zu unterscheiden und das Kind aus dem elterlichen Konflikt herauszuhalten. Sodann haben sich beide Elternteile um ein kooperatives Verhalten zu bemühen und die zumutbaren Anstrengungen bei der gegenseitigen Kommunikation zu unternehmen, ohne die ein gemeinsames Sorgerecht nicht in effektiver Weise und zum Vorteil des Kindes ausgeübt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_202/2015 vom 26. November 2015 E. 3.4). 6.4 Es ist allgemein anerkannt, dass sich die im Besuchs-, wie auch im Sorgerecht ausdrückende Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (BGE 130 III 585 E. 2.2.2; 131 III 209 E. 4). Beide Elternteile haben aus diesem Grund mit Blick auf das Wohl des Kindes die Pflicht, eine gute Beziehung zum jeweils anderen Elternteil zu fördern. Der hauptbetreuende Elternteil hat das Kind beispielsweise positiv auf Besuche oder Kontakte beim oder mit dem anderen Elternteil vorzubereiten. Diese Pflichten stehen zwar vorab in Zusammenhang mit der Ausübung des persönlichen Verkehrs (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_505/2013 vom 20. August 2013 E. 6.3); ihre Beachtung ist aber auch für eine tragfähige und kindeswohlorientierte Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts wichtig, weshalb der Bindungstoleranz bei der Zuteilung der elterlichen Sorge eine entscheidende Bedeutung zukommen kann (Urteile des Bundesgerichts 5A_202/2015 vom 26. November 2015 E. 3.4; 5A_923/2014 vom 27. August 2015 E. 5.1). 6.5 In seinem Abklärungsbericht hält E.____ fest, dass D.____ die Wochenenden gerne beim Kindsvater verbringe, auch wenn dieser strenger sei als die Kindsmutter. D.____ empfinde den Kontakt zu ihrem Vater grundsätzlich als positiv, weshalb daran nichts zu ändern sei. E.____ hält weiter fest, dass die Kindseltern die Kindsübergabe zurzeit so geregelt hätten, dass kein persönlicher Kontakt bestehe. Dieser Zustand könne jedoch nicht lange so bestehen bleiben, da er längerfristig die Differenzen zwischen den Kindseltern erhärte. Zur Veranschaulichung des Elternkonflikts führt die Beschwerdeführerin die Besuchsrechtssituation an und insbesondere den Vorfall, bei welchem es zu einer Strafanzeige gegen den Kindsvater gekommen ist. Im darauf eröffneten Strafverfahren stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft den Parteien am 1. April 2015 eine Einstellungsverfügung in Aussicht. Die von der Beschwerdeführerin
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht darauf eingereichten Beweisanträge wurden sodann mit Beweisverfügung vom 2. Juni 2015 abgewiesen, da bezüglich des Vorfalls kein strafrechtlich relevantes Verhalten ersichtlich, bzw. kein Straftatbestand erfüllt sei. Um den Besuchsrechtskonflikt zwischen den Eltern zu entschärfen, hat die KESB kurz darauf mit Entscheid vom 24. Juni 2015 eine Erziehungsbeistandschaft errichtet, mit der Aufgabe, den persönlichen Verkehr zu regeln und im Konfliktfall die Besuchsdaten festzulegen. Dieser Entscheid wurde von beiden Elternteilen so akzeptiert. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sich der Konflikt rund um das Besuchsrecht in der Zwischenzeit beruhigt hat. Ferner ist die Ausübung und Regelung des Besuchsrechts nicht Gegenstand der gemeinsamen elterlichen Sorge und bleibt von dieser unberührt. Ob sich der Besuchsrechtskonflikt – sofern er in der geschilderten Intensität überhaupt noch besteht – auf die Bereiche der gemeinsamen elterlichen Sorge ausweiten könnte, wird von der Beschwerdeführerin vorliegend zwar in abstrakter Weise geltend gemacht, jedoch nicht durch Hinweise belegt. Dem Protokoll der KESB von der Anhörung am 3. Juli 2015 kann zudem entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin keine konkreten Beispiele für Einigungsschwierigkeiten mit dem Kindsvater habe nennen können, sie jedoch auf den sehr strengen Erziehungsstil des Kindsvaters hingewiesen habe. Die Beschwerdeführerin hat zudem im Rahmen der Anhörung vom 3. Juli 2015 dargelegt, dass sie den Kindsvater über wichtige Sachen informiere und ihn in wesentliche Entscheide betreffend Schule oder medizinische Eingriffe einbeziehe. Der Kindsvater gab im Rahmen der Anhörung am 3. Juli 2015 zu Protokoll, dass er seine Verpflichtungen als Vater wahrnehmen und für seine Tochter da sein wolle. Bei Fragen der Erziehung, der schulischen Ausbildung oder betreffend medizinische Eingriffe möchte er mitentscheiden können. Einigungsschwierigkeiten gebe es nach Ansicht des Kindsvaters nur wenige. 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es vorliegend um die Zuteilung der elterlichen Sorge bzw. um das Mitspracherecht des Kindsvaters und nicht um die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs oder des persönlichen Kontakts zwischen dem Kindsvater und D.____ geht. Abgesehen von dem elterlichen Konflikt im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht sind keine konkreten Anhaltspunkte aktenkundig, dass sich die Eltern in grundsätzlicher Weise über die Belange von D.____ gestritten hätten. Die Beschwerdeführerin erwähnt auch in der vorliegenden Beschwerde keine derartigen konkreten Vorfälle (abgesehen von dem Ereignis im Rahmen der Kindsübergabe). Vielmehr spricht sie relativ abstrakt von einer befürchteten Ausweitung des Konflikts, was für eine Abweichung vom Regelfall der gemeinsamen elterlichen Sorge nach dem bereits Gesagten nicht genügt (vgl. E. 6.3). Es ist der Kindsmutter daher zumutbar, den Kindsvater bei Entscheidungen betreffend D.____, welche von besonderer Tragweite sind, miteinzubeziehen. Dies wird von den Eltern nach Angabe der Beschwerdeführerin auch bereits jetzt schon so gehandhabt (vgl. E. 6.5). Den Aussagen des Kindsvaters zufolge ist diesem auch der Umfang der gemeinsamen elterlichen Sorge grundsätzlich bekannt (vgl. E. 6.5), weshalb vorerst nicht zu befürchten ist, dass er sich in alltägliche Entscheidungen D.____ betreffend einmischen wird. Allfällige unterschiedliche Erziehungsvorstellungen der Eltern können nicht zu einer Alleinzuteilung der elterlichen Sorge führen. Der allfällige strengere Erziehungsstil des Kindsvaters ändert daran nichts. Schliesslich ist entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht massgeblich, bei welchem Elternteil sich D.____ hauptsächlich aufhält. Entscheidend ist hingegen, dass die für die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge notwendige Abstimmung zwischen den Eltern und dem Kind möglich ist (vgl. INGEBORG
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht SCHWENZER/MICHELLE COTTIER, a.a.O., N 16 zu Art. 298). Wie vorstehend ausgeführt, ist eine diesbezügliche Abstimmung zwischen den Eltern möglich und zumutbar. Vorliegend ergeben sich somit keine Anhaltspunkte, welche gegen die Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge sprechen würden. Ein erheblicher chronischer Dauerkonflikt, wie er nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Alleinsorge vorliegen muss, ist vorliegend weder dargelegt worden noch aus den Akten ersichtlich. Die Kindseltern haben sich somit um ein kooperatives Verhalten zu bemühen, um das gemeinsame Sorgerecht in effektiver Weise und zum Wohle von D.____ auszuüben. Demzufolge ergibt sich, dass die Voraussetzungen für eine Alleinzuteilung des Sorgerechts im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind. Der vorinstanzliche Entscheid ist daher nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Im vorliegenden Verfahren hat die Beschwerdeführerin mit Beschwerdeeingabe vom 2. September 2015 ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt und die erforderlichen Belege eingereicht. In Berücksichtigung dieser Unterlagen ist ihre Bedürftigkeit für das vorliegende Beschwerdeverfahren nachgewiesen. Die Beschwerde ist zudem bei summarischer Prüfung nicht als offensichtlich aussichtslos anzusehen und die Notwendigkeit der Verbeiständung der Beschwerdeführerin ist gestützt auf die sich im vorliegenden Verfahren stellenden Rechtsfragen zu bejahen. Die Voraussetzungen von § 22 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 sind damit erfüllt, weshalb das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen ist. 7.2 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung der Gerichtskasse zu belasten. 7.3 Gemäss § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Die Rechtsvertreterin des Beigeladenen macht in ihrer Honorarnote vom 16. November 2015 einen als angemessen zu beurteilenden Aufwand von 6.08 Stunden à Fr. 250.-- geltend, zuzüglich Auslagen von Fr. 166.50 und 8 % MWSt, d.h. Fr. 1‘819.70. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin dem Beigeladenen eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘819.70 (inkl. Auslagen und 8 % MWSt) auszurichten. Im Übrigen sind die Parteikosten wettzuschlagen. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin macht in ihrer Honorarnote vom 17. November 2015 einen als angemessen zu beurteilenden Aufwand von 16.58 Stunden à Fr. 200.-- geltend, zuzüglich Auslagen von Fr. 175.40 und 8 % MWSt, d.h. Fr. 3‘771.60. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 3‘771.60 (inkl. Auslagen und 8 % MWSt) aus der Gerichtskasse auszurichten.
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.4 Die Beschwerdeführerin, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse.
4. Die Beschwerdeführerin hat dem Beigeladenen eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘819.70 (inkl. Auslagen und 8 % MWSt) auszurichten. Die übrigen Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 3‘771.60 (inkl. Auslagen und 8 % MWSt) aus der Gerichtskasse entrichtet.
Präsidentin
Gerichtsschreiberin