Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 25. Mai 2016 (810 15 237) ____________________________________________________________________
Ausländerrecht
Widerruf der Niederlassungsbewilligung
Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Christian Haidlauf, Markus Clausen, Claude Jeanneret, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiber i.V. Alain Meier
Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Matthias Aeberli, Advokat
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner
Betreff Widerruf der Niederlassungsbewilligung (RRB Nr. 1238 vom 18. August 2015)
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Der kosovarische Staatsangehörige A.____, geboren am 5. Dezember 1994, reiste am 26. Mai 1999 in die Schweiz ein. In der Folge erhielt er im Rahmen des Familiennachzuges eine Niederlassungsbewilligung.
B. Am 29. April 2011 wurde A.____ von der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft wegen geringfügiger Sachbeschädigung zu einem halben Tag unbedingter Arbeitsleistung verurteilt. Mit Strafbefehl vom 8. März 2012 verurteilte die Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft A.____ wegen einfacher Körperverletzung und versuchter Nötigung zu acht Tagen Arbeitsleistung (davon drei Tage unbedingt).
C. Mit Strafbefehl vom 20. Juni 2013 wurde A.____ wegen einfacher Körperverletzung, Angriffs, Tätlichkeiten sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz zur Leistung von gemeinnütziger Arbeit von total 600 Stunden sowie zu einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt. Diese musste in der Folge in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt werden. Er trat die Ersatzfreiheitsstrafe von 149 Tagen am 2. Juni 2014 an und wurde am 9. September 2014 bedingt entlassen.
D. Am 22. Juli 2013 wurde A.____ durch das Amt für Migration Basel-Landschaft (AfM) ermahnt, dass er sich in Zukunft an die gesetzlichen Vorschriften halten müsse. Zudem würden weitere ausländerrechtliche Massnahmen vorbehalten, sollten weitere Urteile ergehen oder Straftaten bekannt werden, die vor der Ermahnung begangen wurden.
E. Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 23. Januar 2014 wurde A.____ wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte mit Urteil vom 1. Oktober 2014 den erstinstanzlichen Entscheid.
F. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das AfM am 30. März 2015 den Widerruf der Niederlassungsbewilligung von A.____ und die Ausreise aus der Schweiz bis spätestens 30. Mai 2015.
G. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Dr. Matthias Aeberli, Advokat in Basel, am 7. April 2015 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). Er stellte das Begehren, die Verfügung des AfM sei aufzuheben und von einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei abzusehen. Dies unter o/e-Kostenfolge.
H. Der Regierungsrat wies mit Regierungsratsbeschluss Nr. 1238 vom 18. August 2015 (RRB) die Beschwerde ab.
I. Dagegen erhob A.____, weiterhin vertreten durch Dr. Matthias Aeberli, am 27. August 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des RRB und das Absehen von einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Dies unter o/e-Kostenfolge.
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Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht J. Der Regierungsrat liess sich mit Eingabe vom 27. November 2015 zur Sache vernehmen. Er beantragt die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge.
K. Mit Verfügung vom 5. Januar 2016 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen.
L. Mit Eingabe vom 19. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Kantonsgericht ein Zwischenzeugnis sowie die Lohnabrechnungen von Januar bis April 2016 ein.
M. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung halten die Parteien an ihren Anträgen und Begründungen fest.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g:
1. Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Da der Beschwerdeführer Adressat des angefochtenen Entscheides ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat, die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt und sowohl die örtliche wie auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden.
2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und lit. b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).
3. Streitgegenstand bildet die Frage, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten.
4.1 Gemäss Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 verleiht die Niederlassungsbewilligung einen zeitlich unbefristeten und unbedingten Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz. Es ist somit von einem grundsätzlichen gesetzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Aufenthalt in der Schweiz auszugehen.
4.2 Indes gilt der gesetzliche Anspruch auf Aufenthalt nach Art. 34 Abs. 1 AuG nicht absolut. Es ist zu prüfen, ob ein Widerrufsgrund vorliegt.
4.3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Das Bundesgericht hat das Kriterium der Länhttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht gerfristigkeit der Strafe in diesem Kontext dahingehend konkretisiert, dass es einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedarf, wobei mehrere unterjährige Strafen bei der Berechnung nicht kumuliert werden dürfen (BGE 137 II 297 E. 2; BGE 135 II 377 E. 4.2). Keine Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Urteil des Bundesgerichts 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1).
4.3.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 23. Januar 2014 wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, also genau einem Jahr, verurteilt. Dieses Urteil bestätigte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 1. Oktober 2014. Frühere Verurteilungen erreichen die Jahresgrenze bei Weitem nicht. Der Beschwerdeführer wurde somit nicht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt und der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 62 lit. b AuG ist folglich nicht gegeben. Es ist allerdings weiter zu prüfen, ob der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt.
4.4.1 Im Gegensatz zum Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 62 lit. c AuG, welcher voraussetzt, dass der Ausländer "erheblich oder wiederholt" gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat, setzt der Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG voraus, dass ein solcher Verstoss "in schwerwiegender Weise" erfolgt ist. Damit werden vergleichsweise erhöhte Anforderungen an einen Bewilligungswiderruf gestellt, was sich eindeutig aus dem französischen Wortlaut der genannten Bestimmungen ergibt. Während Art. 62 lit. c AuG von einem Verstoss "de manière grave ou répétée" spricht, wird in Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG die qualifizierte Formulierung "de manière très grave" verwendet (BGE 137 II 297 E. 3.2). Zur Abgrenzung zwischen Art. 62 lit. c und Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG ist in erster Linie auf den Stellenwert des beeinträchtigten Rechtsguts abzustellen. Die Praxis geht von der Erfüllung der qualifizierten Formulierung aus, wenn der Ausländer durch sein Handeln besonders hochwertige Rechtsgüter namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder in Gefahr gebracht hat. Indes können auch vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen als "schwerwiegend" im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG bezeichnet werden (BGE 137 II 297 E. 3.3). Namentlich kann auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen. Diesfalls ist nicht die Schwere der verhängten Strafen, sondern die Vielzahl der Delikte entscheidend. Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist somit auch dann möglich, wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Ob ein Ausländer willens und in der Lage ist, sich in die hier geltende Ordnung einzufügen, ist anhand einer Gesamtbetrachtung seines Verhaltens zu beurteilen (BGE 137 II 297 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_160/2013 vom 15. November 2013 E. 2.1.1; siehe auch ANDREAS ZÜND/LADINA ARQUINT HILL, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel 2009, N 8.29; MARC SPESCHA, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Auflage, Zürich 2015, N 10 zu Art. 63 AuG).
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Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.4.2 Der Beschwerdeführer wurde im April 2011 von der Jugendanwaltschaft Basel- Landschaft wegen geringfügiger Sachbeschädigung zu einem halben Tag unbedingter Arbeitsleistung verurteilt. Mit Strafbefehl vom 8. März 2012 verurteilte ihn die Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft wegen einfacher Körperverletzung und versuchter Nötigung zu acht Tagen Arbeitsleistung. Weiter wurde er im Juni 2013 wegen einfacher Körperverletzung, Angriffs, Tätlichkeiten sowie der Wiederhandlung gegen das Waffengesetz zur Leistung von gemeinnütziger Arbeit von total 600 Stunden sowie zu einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 23. Januar 2014 wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hat somit erwiesenermassen verschiedentlich gegen die Rechtsordnung verstossen. Insbesondere zu seinen Ungunsten fällt ins Gewicht, dass er mehrmals die körperliche Integrität anderer Menschen verletzt hat. Zudem hat er sich auch durch die gegen ihn verhängten (jugend-)strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lassen. In Einklang mit der Ansicht des Regierungsrates, kann festgestellt werden, dass ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit vorliegt. Der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG ist somit gegeben.
5.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes ist Grundvoraussetzung für den Widerruf der Bewilligung. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist indes nur gerechtfertigt, wenn er sich gestützt auf eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung als verhältnismässig erweist (Art. 96 Abs. 1 AuG). Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss eine Verwaltungsmassnahme zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sein. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Privaten auferlegt werden (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N 514 ff.). Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und die öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen (MARTINA CARONI, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, N 3 zu Art. 51; ANDREAS ZÜND/LADINA ARQUINT HILL, a.a.O, N 8.48). Verlangt ist insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Erteilung bzw. Belassung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (vgl. BGE 135 I 143 E. 2.1 mit Hinweisen). Dabei sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3). Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll zwar nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden, doch ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Delinquenz selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn sie das ganze Leben im Land verbracht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_368/2015 vom 15. September 2015 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_1193/2013 vom 27. Mai 2014 E. 2.4). Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht – überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten – auch in diesen Fällen ein schutzwürdiges öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit der ausländischen Person zur Aufrechterhaltung der Ordnung http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten zu beenden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen).
Gleich wie Art. 96 Abs. 1 AuG verlangt auch die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK) vom 4. November 1950 in diesem Zusammenhang eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Belassung der Niederlassungsbewilligung und den öffentlichen Interessen an deren Widerruf. Der EGMR stützt sich bei der Beurteilung der Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK auf die gleichen Aspekte wie die bundesgerichtliche Praxis (ANDREAS ZÜND/THOMAS HUGI YAR, Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, Europäische Grundrechte-Zeitschrift [EuGRZ] 2013, S. 13; BGE 139 I 31 E. 2.3.3). Daraus folgt, dass eine Massnahme, die sich im Sinne von Art. 96 Abs. 1 AuG als verhältnismässig erweist, grundsätzlich auch vor Art. 8 EMRK standhält (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_218/2010 vom 27. Juli 2010 E. 4).
5.2 Vorliegend besteht das Ziel der Massnahme im Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung sind eine geeignete Massnahme zur Erfüllung dieses Zwecks.
5.3 Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist weiter zu prüfen, ob die öffentlichen Interessen die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegen.
5.3.1 In der Beschwerdebegründung wird vorgebracht, die Ausweisung des Beschwerdeführers sei unverhältnismässig. Der im öffentlichen Interesse verfolgte Zweck stehe in keinem vernünftigen Verhältnis zu den privaten Interessen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer lebe seit 16 Jahren in der Schweiz, er habe sämtliche Schulen hier absolviert und beherrsche auch die Landessprache perfekt. Zudem sei der Beschwerdeführer nie von der Sozialhilfe abhängig gewesen und komme auch sonst seinen finanziellen Verpflichtungen vollumfänglich nach. Er arbeite seit September 2014 bei der B.____ GmbH in C.____ als Bauarbeiter und erziele ein monatliches Bruttoeinkommen von rund Fr. 5'000.-- . Seit zweieinhalb Jahren erbringe er den Nachweis, dass er fähig sei, ein deliktfreies Leben zu führen. Seine begangenen Straftaten würden nicht dazu führen, dass von einer missglückten Integration ausgegangen werden dürfe. Aufgrund seines Wohlverhaltens könne nicht von einem aktuellen öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Es sei auch stossend, dass dem Beschwerdeführer vor dem Erlass der hier angefochtenen Verfügung ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht angedroht wurde. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung wiederholt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Vorbringen. Ausserdem weist er darauf hin, dass dem Beschwerdeführer eine Lehrstelle bei seinem jetzigen Arbeitgeber angeboten wurde. Das Wohlverhalten des Beschwerdeführers sei eine wahre Änderung des Verhaltens und beruhe nicht auf dem Druck des Verfahrens. Der Beschwerdeführer habe in der Schweiz ein stabiles soziales Netz, er wohne zusammen mit seinen Brüdern und habe auch eine feste Freundin.
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Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.3.2 Ausgangspunkt für die Schwere des Verschuldens und die vorzunehmende ausländerrechtliche Interessenabwägung ist die vom Strafgericht verhängte Strafe (Urteil des Bundesgerichts 2C_733/2012 vom 24. Januar 2013 E. 8.4.1). Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz wiederholt straffällig geworden, wobei sich der Beschwerdeführer von den jugendstrafrechtlichen Verurteilungen nicht beeindrucken liess und die Schwere der Delikte eher zunahm. So haben er und weitere Personen anlässlich einer Neujahrsparty am 1. Januar 2013 einen bereits am Boden liegenden Mann geschlagen und mit Füssen getreten. Am 13. Februar 2013 hat A.____ einen Mann mit der Faust ins Gesicht und mit dem Griff eines widerrechtlich getragenen Schmetterlingsmesser gegen das Genick geschlagen. Am 13. April 2013 hat A.____ im Bahnhof SBB, Basel, einen Passanten mehrmals niedergeschlagen und in der Folge zusammen mit weiteren Personen auf den Körper und den Kopf des am Boden liegenden Opfers eingetreten. Das Opfer erlitt als Folge des gewaltsamen Übergriffs unter anderem einen Bruch der mittleren und äusseren Anteile des Gesichtsschädels. Vorliegend fällt hauptsächlich die letzte Tat des Beschwerdeführers ins Gewicht. Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte ihn deswegen mit Urteil vom 23. Januar 2014 wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Im Urteil des Strafgerichts wird dazu ausgeführt, dass das Verschulden des Beschwerdeführers sehr schwer wiege. Sein an den Tag gelegtes Verhalten, unter anderem das Ausnützen des Überraschungsmomentes und der zahlenmässigen Überlegenheit zeuge insgesamt von grosser Rohheit, Unbeherrschtheit und erschreckender Gleichgültigkeit gegenüber den Mitmenschen. Das Strafgericht verzichtete aufgrund der schlechten Prognose auf die Gewährung des bedingten Strafvollzugs. Die Verurteilung wurde durch das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 1. Oktober 2014 bestätigt. Dieses beurteilte das Verschulden des Beschwerdeführers ebenfalls als sehr schwer. Es besteht somit ein gewichtiges öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung.
5.3.3 Die weiteren bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien sprechen mehrheitlich zugunsten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat sich seit seiner letzten Straftat am 13. April 2013, also seit nunmehr drei Jahren, wohlverhalten und sich gemäss eigenen Angaben von seinem damaligen Freundeskreis gelöst, zudem trinke er auch keinen Alkohol mehr. Der Beschwerdeführer reiste im Alter von vier Jahren in die Schweiz ein und lebt nun seit 17 Jahren in der Schweiz. Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer ist von einem gewichtigen privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen (BGE 119 Ib 1 E. 4c). Abgesehen von seinen strafrechtlichen Verfehlungen scheint der Beschwerdeführer in der Schweiz gut integriert. Er beherrscht die deutsche Sprache und verfügt in der Schweiz über soziale Kontakte, so hat er gemäss eigenen Angaben auch eine feste Freundin. Daneben lebt auch ein grosser Teil seiner Verwandtschaft in der Schweiz. Die berufliche Integration des Beschwerdeführers kann als neutral bewertet werden. Einerseits ist zu bemängeln, dass er über keinerlei Berufsausbildung verfügt und auch die gegen ihn verhängte Strafe der gemeinnützigen Arbeit nicht leistete, so dass diese schliesslich in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt werden musste. Andererseits ist er seit dem 12. September 2014 als Bauarbeiter bei einer Bauunternehmung angestellt, welche ihn als zuverlässigen, willigen und aufmerksamen Mitarbeiter mit sehr korrektem Verhalten beschreibt (Arbeitszeugnis vom 11. Mai 2016). Gemäss eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer bei seinem derzeitigen Arbeitgeber auch http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht eine Lehrstelle in Aussicht. Positiv zu werten ist zudem, dass der Beschwerdeführer bisher keine Sozialhilfe beziehen musste und nicht verschuldet ist.
5.3.4 Dem erheblichen öffentlichen Interesse an der Fernhaltemassnahme sind die soeben erwähnten privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Wie bereits ausgeführt, besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers. Praxisgemäss ist im ausländerrechtlichen Widerrufsverfahren bei Delikten gegen Leib und Leben – wie sie vom Beschwerdeführer mehrfach begangen wurden – auch ein geringes Rückfallrisiko nicht hinzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_368/2015 vom 15. September 2015 E. 3.2.2). Die letzten beiden Verurteilungen hat der Beschwerdeführer im Erwachsenenalter begangen und beide richteten sich gegen die physische Integrität. Der Beschwerdeführer hat sich seit seiner letzten Tat wohlverhalten, wobei die Zeit des Wohlverhaltens mit drei Jahren nicht besonders lang ist. Es besteht die Gefahr, dass der Beschwerdeführer in alte Tatmuster zurückfällt und sein Aggressionspotential auslebt. Negativ ist hier auch zu bewerten, dass das Wohlverhalten des Beschwerdeführers nicht institutionell (z.B. mittels Therapie) gefördert wird. Gleichzeitig ist die Niederlassungsbewilligung aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer nur mit Zurückhaltung zu widerrufen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_368/2015 vom 15. September 2015 E. 2.2). Der Beschwerdeführer ist im Alter von 4 Jahren in die Schweiz eingereist und lebt nun seit 17 Jahren hier. Schon alleine aufgrund der langen Aufenthaltsdauer ist von gewichtigen privaten Interessen an einem Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz auszugehen. Die Trennung von seinem Vater und seinen Geschwistern wird ihn hart treffen, doch haben ihn diese Beziehungen bis anhin nicht abgehalten, neue Delikte zu begehen.
Aus den vorstehenden Umständen erhellt, dass ein Rückfall des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden kann. Das Rückfallrisiko mag nicht besonders hoch sein, doch muss auch ein geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden. Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers überwiegt sein privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz.
5.3.5 Eine Rückkehr in den Kosovo ist mit persönlichen und wirtschaftlichen Nachteilen für den Beschwerdeführer selbst und für ihm nahestehende Personen verbunden. Trotzdem erscheint sie gesamthaft betrachtet zumutbar. Nach eigenen Angaben lebt ein Halbbruder des Beschwerdeführers im Kosovo. Der Beschwerdeführer führt zudem aus, dass er den Kosovo jeweils jährlich besuche, so etwa im November 2014 für zweieinhalb Wochen. Der Kosovo sei seine Heimat, allerdings kein Umfeld, wo er leben könnte. Er bringt hingegen nicht vor, dass ihm durch das Elternhaus die dortigen kulturellen und sozialen Gepflogenheiten nicht übermittelt worden seien. Hinsichtlich seiner Sprachkenntnisse ist festzuhalten, dass er albanisch als seine Muttersprache angibt. Damit ist eine wesentliche Voraussetzung für eine Integration im Heimatland erfüllt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_1193/2013 vom 27. Mai 2014 E. 3.5). Darüber hinaus könnten ihm seine Deutschkenntnisse den beruflichen Einstieg erleichtern und beim Aufbau einer neuen Existenz behilflich sein. Damit stehen einer Rückkehr keine unüberwindbaren Hindernisse im Weg.
http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.4 Der Einwand des Beschwerdeführers, es sei stossend, dass ihm als jungem Erwachsenen vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung der Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht angedroht wurde, verfängt nicht. Es ist nicht zwingend, vor dem Widerruf einer Niederlassungsbewilligung eine Verwarnung auszusprechen (Urteil des Bundesgerichts 2C_446/2014 vom 5. März 2015 E. 4.1). Vorliegend erweist sich im Hinblick auf das erhebliche öffentliche Interesse an der Fernhaltung der Widerruf der Niederlassungsbewilligung auch ohne vorgängige Verwarnung als verhältnismässig.
5.5 Zusammengefasst erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und seine Wegweisung aus der Schweiz als verhältnismässig.
6. Soweit sich der Beschwerdeführer auf den in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 garantierten Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens berufen kann, ist ein Eingriff in diesen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zulässig, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Gleich wie das AuG verlangt die Konvention in diesem Zusammenhang eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Aufrechterhaltung der Bewilligung und den öffentlichen Interessen an deren Widerruf, wobei die Entscheidungskriterien nahezu identisch sind. Erweist sich eine Massnahme wie im vorliegenden Fall als verhältnismässig, so hält sie grundsätzlich auch vor Art. 8 EMRK stand (vgl. E. 5.1).
7.1 Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, dass eine Rückkehr in den Kosovo für ihn ausgesprochen schwierig wäre, weshalb im vorliegenden Fall gar von einem Härtefall ausgegangen werden müsse. Weiter sei der angefochtene Entscheid des Regierungsrates auch nicht angemessen.
7.2 Ob sich der Beschwerdeführer überhaupt auf einen Härtefall stützen kann, ist fraglich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_129/2014 vom 4. November 2014 E. 3), kann aber vorliegend offen gelassen werden. Der Regierungsrat hat die Voraussetzungen für die Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG gewürdigt und das Vorliegen eines Härtefalls – unter Verweis auf die Ausführungen betreffend die Ermessens- und Verhältnismässigkeitsprüfung – zu Recht verneint. Die mit einer Rückkehr verbundenen Schwierigkeiten genügen nicht, um einen Härtefall anzunehmen.
8. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'800.-- dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Parteikosten werden nach § 21 VPO wettgeschlagen. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.
3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'100.-- verrechnet. Der zuviel geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Vizepräsident
Gerichtsschreiber i.V.
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