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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 27.04.2016 810 15 204

27. April 2016·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·2,028 Wörter·~10 min·7

Zusammenfassung

Rechtspflege Anspruch auf Parteientschädigung im Verwaltungsbeschwerdeverfahren

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 27. April 2016 (810 15 204) ____________________________________________________________________

Rechtspflege

Anspruch auf Parteientschädigung im Verwaltungsbeschwerdeverfahren

Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Claude Jeanneret, Markus Clausen, Christian Haidlauf, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiberin i.V. Alexandra Zumsteg

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Alain Joset, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Kostenentscheid (RRB Nr. 1088 vom 30. Juni 2015)

A. Das Amt für Migration Basel-Landschaft (AfM) verfügte am 15. Oktober 2013 den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz von A.____. Auf ein Gesuch um Familiennachzug trat es nicht ein. Die von A.____ dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) mit Regie-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht rungsratsbeschluss (RRB) Nr. 367 vom 18. März 2014 ab. Sodann lehnte der Regierungsrat sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. B. Dagegen erhob A.____, vertreten durch Alain Joset, Advokat in Liestal, am 31. März 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Das Kantonsgericht hiess mit Urteil vom 12. November 2014 die Beschwerde von A.____ gut, hob den RRB Nr. 367 vom 18. März 2014 auf und sprach ihm eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6‘784.30 zu Lasten des Regierungsrates zu. Zudem wies es die Angelegenheit zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat zurück. C. Daraufhin entschied der Regierungsrat mit RRB Nr. 1088 vom 30. Juni 2015, dass A.____ keine Verfahrenskosten auferlegt würden (Ziff. 1) und keine Parteientschädigung ausgerichtet werde (Ziff. 2). Ausserdem wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen (Ziff. 3). Zur Begründung führte der Regierungsrat aus, dem AfM könne keine Rechtsverletzung vorgeworfen werden, sodass auch kein Anspruch auf eine Parteientschädigung bestehe. Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wurde mangels Bedürftigkeit abgewiesen. D. Gegen den Entscheid des Regierungsrates erhob A.____, weiterhin vertreten durch Alain Joset, Advokat, am 13. Juli 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht mit dem Antrag, Ziffer 2 des regierungsrätlichen Entscheides sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung für das regierungsrätliche Verfahren auszurichten. Eventualiter sei Ziffer 2 des Entscheides aufzuheben und der Regierungsrat gerichtlich anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung für das regierungsrätliche Verfahren auszurichten. Subeventualiter seien die Ziffern 2 und 3 des Entscheides aufzuheben und der Regierungsrat gerichtlich anzuweisen, dem Beschwerdeführer für das regierungsrätliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit dem Unterzeichneten zu bewilligen. Alles unter o/e-Kostenfolge. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass – entgegen der Ansicht des Regierungsrates – der ursprüngliche RRB eine Rechtsverletzung dargestellt habe, weshalb ihm eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen sei. E. Mit Vernehmlassung vom 12. Oktober 2015 beantragt der Regierungsrat, die Beschwerde sei unter o/e-Kostenfolge abzuweisen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und hat ein schutzwür-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht diges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. 3. Streitgegenstand im vorliegenden Sachverhalt bildet die Frage, ob der Regierungsrat dem Beschwerdeführer zu Recht keine Parteientschädigung zusprach. 4. Gemäss § 22 Abs. 2 lit. a des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 hat die ganz oder teilweise obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung, sofern der Vorinstanz Rechtsverletzungen oder grobe Verfahrensfehler unterlaufen sind. Nach § 22 Abs. 4 VwVG BL werden Parteientschädigungen nur für den Beizug einer anwaltlichen Vertretung zugesprochen. Ein solcher Anspruch entfällt hingegen, wenn die Partei die Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Verfügung durch eine Verletzung ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht mitverursacht hat oder der Beizug einer anwaltlichen Vertretung offensichtlich unbegründet war (§ 22 Abs. 5 VwVG BL). 5.1 Vorliegend rügt der Beschwerdeführer, dass der Regierungsrat mit der Verweigerung der Zusprechung einer Parteientschädigung eine Rechtsverletzung begangen habe. Er macht geltend, dass das Kantonsgericht mit der Gutheissung seiner Beschwerde vom 31. März 2014 erkannt habe, dass der RRB Nr. 367 vom 18. März 2014 eine Rechtsverletzung darstelle. Diese Tatsache versuche der Regierungsrat insbesondere mit dem Hinweis auf ein Novum zu negieren. Dies gehe jedoch deshalb fehl, weil das Kantonsgericht zwar aufgrund der wiederholten Delinquenz des Beschwerdeführers vom Vorliegen eines Widerrufsgrundes ausgegangen sei, es aber verneinte, dass sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Blick auf die im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung als verhältnismässig und damit zulässig erweise. 5.2 Die Ausführungen des Beschwerdeführers gehen an der Sache vorbei. Für die Beurteilung der Frage, ob Rechtsverletzungen oder grobe Verfahrensfehler begangen wurden, muss immer auf den Zeitpunkt des Verfügungserlasses abgestellt werden. Nur wenn der Behörde angesichts der ihr damalig bekannten Verhältnisse vorgeworfen werden kann, Rechtsverletzungen oder grobe Verfahrensfehler begangen zu haben, ist eine Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 30. Januar 2013 [810 12 187] E. 5.1). Entscheidwesentlich für den vorliegenden Fall ist damit, ob der Entscheid des AfM (nicht derjenige des Regierungsrates) eine Rechtsverletzung darstellte und folglich eine Parteientschädigung hätte ausgerichtet werden müssen. 5.3 In seinem Entscheid vom 12. November 2014 hielt das Kantonsgericht fest, dass die strafrechtlichen Verfehlungen des Beschwerdeführers ausreichend gewesen seien, um vom

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Vorliegen des Widerrufsgrundes ausgehen zu können. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung erwog das Kantonsgericht, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz aktenkundig viele soziale Kontakte und ein soziales Beziehungsnetz hat. Weiter berücksichtigte es den Umstand, dass er das Patent zur Führung eines Gastronomiebetriebes mit Alkoholausschank erworben hatte, um im Familienbetrieb des Vaters tätig sein zu können. Diese Tatsachen waren dem AfM zum Zeitpunkt seines Entscheides nicht bekannt gewesen. Hinzu kommt, dass die Erwerbssituation des Beschwerdeführers erst im Rahmen der Parteiverhandlung endgültig geklärt werden konnte. Schliesslich gab er auch erst in der damaligen Parteiverhandlung zu Protokoll, dass das im vorinstanzlichen Verfahren gestellte Begehren um Familiennachzug seiner in der Türkei geehelichten Partnerin infolge einer in der Türkei anhängig gemachten Scheidung gegenstandslos geworden sei. Das Kantonsgericht hielt in seinem Entscheid ausdrücklich fest, dass diese neuen Aspekte im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu Gunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen seien (vgl. E. 6.3). 5.4 Aus diesen Ausführungen erhellt, dass sich die Umstände, aufgrund derer das AfM den Widerruf der Niederlassungsbewilligung verfügt hatte, bis zum Entscheid des Kantonsgerichts massgeblich verändert hatten beziehungsweise der Beschwerdeführer erst im Rahmen der Parteiverhandlung entscheidwesentliche Tatsachen preis gab, die für die Aufhebung des Entscheides des Regierungsrates massgebend waren. Im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheides lag der Widerrufsgrund (wie auch das Kantonsgericht bestätigte) vor und der Widerruf war unter den damals gegebenen Umständen verhältnismässig, womit dem AfM weder eine Rechtsverletzung noch grobe Verfahrensfehler vorgeworfen werden können. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der vom AfM verfügte Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei im Lichte von Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK) vom 4. November 1950 unzulässig gewesen, so sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Elemente für die Interessenabwägung im Rahmen aufenthaltsbeendender Massnahmen nach Ausländergesetz dieselben sind wie diejenigen nach der EMRK (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.2; BGE 139 I 31 E. 2.3.2 f.; BGE 139 I 145 E. 2.4). Es ist demzufolge nicht zu beanstanden, dass dem Beschwerdeführer für das regierungsrätliche Verfahren keine Parteientschädigung entrichtet wurde. 6.1 Die Verweigerung der Parteientschädigung ist ohnehin aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer gerechtfertigt. Gemäss § 22 Abs. 5 VwVG BL entfällt der Anspruch auf Parteientschädigung, wenn die Partei die Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Verfügung durch eine Verletzung ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht mitverursacht hat. 6.2 Zwar gilt der allgemeine Untersuchungsgrundsatz, demgemäss die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen ermittelt (§ 9 VwVG BL), auch im ausländerrechtlichen Verfahren. Die Untersuchungsmaxime wird im Ausländerrecht allerdings durch eine besondere Mitwirkungspflicht der Parteien erheblich relativiert (vgl. Art. 90 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] vom 16. Dezember 2005; PETER UEBERSAX/BEAT RUDIN/THOMAS HUGI YAR/THOMAS GEISER, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, N 7.273). Die Mitwirkungs-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht pflicht bestimmt die Parteien, aktiv zur Ermittlung des Sachverhalts beizutragen. Die Mitwirkungspflicht gilt namentlich für solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörde und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben kann (BGE 138 II 465 E. 8.6.4). 6.3 Der Verfügung des AfM ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem AfM mehrfach seine Mitwirkungspflicht verletzte. So versäumte er es beispielsweise, dem AfM die in seinem Schreiben vom 8. Juli 2013 in Aussicht gestellten Unterlagen zu seiner Wohnsituation (Mietvertrag), zu seinen hiesigen sozialen Kontakten (Zusammenstellung seiner Freunde) und zu seiner Erwerbssituation (Arbeitsvertrag) einzureichen. Im erwähnten Schreiben gab er zwar an, mit seinen Eltern ein Restaurant übernommen zu haben und dort zu arbeiten, entsprechende Belege zu seinem Einkommen reichte er aber nicht ein. Seinen am 11. Juli 2013 erlangten Fähigkeitsausweis zur Führung eines Gastwirtschaftsbetriebes reichte er dem Regierungsrat mit Schreiben vom 20. Februar 2014 ein. Die Lohnabrechnungen des Jahres 2014 sowie die Veranlagungsverfügungen der Staatssteuer 2011 und 2012 gab der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor Kantonsgericht mit Schreiben vom 21. August 2014 zu den Akten. Die darin in Aussicht gestellte Einreichung der Veranlagung Staatssteuer für das Jahr 2013 blieb aus. Die Jahresrechnung 2013 und die Steuerveranlagungen 2011 und 2012 der B____ GmbH wurden im Rahmen der Parteiverhandlung vor Kantonsgericht am 12. November 2014 als Noven unterbreitet. Ebenfalls erst vor Kantonsgericht wurde die Tatsache bekannt gegeben, dass die Scheidung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau in der Türkei anhängig gemacht worden war. In Bezug auf die Wohnsituation kann den Akten entnommen werden, dass der Beschwerdeführer es jeweils versäumte, sich bei seinen häufigen Umzügen in eine andere Gemeinde ab- beziehungsweise anzumelden, so dass zum Verfügungszeitung keine Klarheit über seine aktuelle Wohnsituation bestand. Wie bereits erwähnt, blieb der Beschwerdeführer dem AfM den im Schreiben vom 8. Juli 2013 angekündigten Mietvertrag schuldig. Aus diesen Erläuterungen geht hervor, dass der Beschwerdeführer erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wesentliche Informationen lieferte und Belege nachreichte. 6.4 Bei den oben erwähnten Umständen handelt es sich ohne Zweifel um solche, welche der Beschwerdeführer besser kannte als die Behörde und welche diese ohne seine Mitwirkung nicht mit vernünftigem Aufwand erheben konnte. Demnach hat der Beschwerdeführer die Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Verfügung durch eine Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht mitverursacht, weshalb er gemäss § 22 Abs. 5 VwVG BL keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat. 7. In Bezug auf das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, wonach ihm für das regierungsrätliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei, ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im ursprünglichen Verfahren seinen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege in der ergänzenden Beschwerdebegründung vom 20. Dezember 2013 zurückgezogen hatte (vgl. S. 1). Demnach erweist sich dieser Antrag vorliegend als gegenstandslos. Daran ändert auch nichts, dass der Regierungsrat fälschlicherweise auf das Begehren einging.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 8. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer deshalb die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- zu tragen. Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 2 VPO). Die ausserordentlichen Kosten sind demnach wettzuschlagen.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘400.-- verrechnet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin i.V.

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