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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 23.03.2016 810 15 152

23. März 2016·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·4,532 Wörter·~23 min·6

Zusammenfassung

Ausländerrecht Widerruf der Niederlassungsbewilligung

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 23. März 2016 (810 15 152) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Widerruf der Niederlassungsbewilligung

Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Christian Haidlauf, Markus Clausen, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin Stephanie Schlecht

Beteiligte A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dieter Gysin, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Widerruf der Niederlassungsbewilligung (RRB Nr. 845 vom 26. Mai 2015)

A. Der österreichische Staatsangehörige A.____ ist am 9. Januar 1971 als Sohn einer Schweizerin und eines Österreichers in B.____ geboren und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung. Die ersten sieben Lebensjahre lebte A.____ mit seinen Eltern und der Schwester in C.____. Im Alter von 13 Jahren konsumierte er erstmals Haschisch. Nach der Scheidung der Eltern im Jahr 1985 wohnte er zunächst mit der Schwester und zwei Halbgeschwistern bei der

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Mutter und dem Stiefvater, anschliessend zog die Mutter mit ihrem dritten Ehemann nach D.____ und A.____ zu seinem Vater nach C.____. 1987 kehrte die Mutter in die Schweiz zurück, woraufhin A.____ wieder zu ihr zog. Nach dem Abschluss der Realschule begann er eine Lehre als Feinmechaniker. Aufgrund eines verübten Diebstahls wurde er zunächst in eine Erziehungsanstalt eingewiesen bzw. nach seiner Flucht im Rahmen eines therapeutischen Aufenthalts nach Kanada geschickt. Anschliessend wohnte er in einem Lehrlingsheim und setzte die Lehre als Feinmechaniker fort. Mit 18 Jahren begann er dort, Heroin zu konsumieren und brach daraufhin die Lehre erneut ab. Am 3. August 1998 verstarb sein Vater. A.____ absolvierte sodann eine Lehre als biodynamischer Landwirt. Heute ist er selbständig erwerbend und seine Einzelfirma E.____ ist seit dem 24. Mai 2006 im Handelsregister F.____ eingetragen. B. A.____ gab wiederholt zu Klagen Anlass und wurde wie folgt (jugend-)strafrechtlich verurteilt:

− mit Urteil des Jugendgerichts Basel-Landschaft vom 2. November 1988 wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und Verkehrsregelverletzungen zu Erziehungsmassnahmen;

− mit Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 8. Juni 1990 wegen wiederholten Diebstahls zu 9 Monaten Gefängnis bedingt;

− mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 23. Mai 1991 wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) vom 3. Oktober 1951 sowie Konsums von Betäubungsmitteln zu 8 Monaten Gefängnis bedingt, Vollzug der bedingt ausgesprochenen Strafe von 9 Monaten Gefängnis;

− Verwarnung mit Strafbefehl des Bezirksamtes Baden vom 26. August 1996 wegen Widerhandlung gegen das BetmG; − mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 9. Mai 2000 wegen vorsätzlicher Tötung und versuchter Nötigung zu 8 Jahren Zuchthaus (Vollzug zugunsten einer Massnahme aufgeschoben).

C. Mit Verfügung der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion Basel-Landschaft vom 8. Juni 2001 wurde A.____ die Ausweisung angedroht. Diese Androhung wurde mit der Auflage verbunden, keine illegalen Drogen mehr zu konsumieren und nicht mehr zu delinquieren.

D. Mit Entscheid der Strafvollzugskommission des Kantons Basel-Stadt (Strafvollzugskommission) vom 27. August 2003 wurde A.____ per Entscheiddatum aus dem Massnahmenvollzug entlassen und es wurde eine Probezeit von 4 Jahren angeordnet sowie für die Dauer von 3 Jahren eine Schutzaufsicht errichtet.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. Während dieser Probezeit wurde A.____ erneut straffällig und wegen Hinderung einer Amtshandlung zu einer Busse in der Höhe von Fr. 500.-- verurteilt (vgl. Urteil des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen vom 14. Dezember 2004). F. Gemäss Entscheid des Präsidenten der Strafvollzugskommission vom 21. Februar 2005 wurde auf einen Widerruf der bedingten Entlassung verzichtet. G. Nach Ablauf der Probezeit wurde A.____ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 21. August 2012 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Übertretung des BetmG (mehrfache Begehung) sowie Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 50.--, d.h. insgesamt Fr. 500.--, verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 17. März 2014 erfolgte eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen à Fr. 70.--, d.h. insgesamt Fr. 2‘450.--, sowie einer Busse in der Höhe von Fr. 1‘500.-- wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 19. Dezember 1958, Hinderung einer Amtshandlung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, Widerhandlung gegen das BetmG und unanständigen Benehmens. Damit wurde die zuvor bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 50.-- widerrufen. Schliesslich folgte ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 30. April 2015 zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen à Fr. 50.--, d.h. insgesamt Fr. 1‘750.--, sowie einer Busse in der Höhe von Fr. 400.-- wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln und Fahrens ohne Berechtigung. H. Mit Verfügung der Polizei Basel-Landschaft, Administrativmassnahmen (Polizei), vom 2. Februar 2015 wurde eine Sperrfrist im Rahmen eines bestehenden Sicherungsentzugs angeordnet, wobei die Sperrfrist zwölf Monate betrug. Die Sperrfrist begann am 16. Mai 2014 zu laufen und wurde mit Verfügung der Polizei vom 24. Juni 2015 aufgehoben. A.____ wurde unter Auflagen wieder zum Strassenverkehr zugelassen. I. Das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (AfM) gewährte A.____ am 14. April 2014 das rechtliche Gehör zum allfälligen Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung sowie der damit einhergehenden Wegweisung. Mit Schreiben vom 15. Mai 2014 nahm er dazu Stellung. J. Am 12. September 2014 verfügte das AfM den Widerruf der Niederlassungsbewilligung von A.____ und dessen Wegweisung aus der Schweiz. K. Die von A.____, vertreten durch Lars Rindlisbacher, Fürsprecher und Notar in Bern, am 25. September 2014 dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) mit Beschluss Nr. 0845 vom 26. Mai 2015 ab. L. Mit Eingabe vom 5. Juni 2015 erhob A.____, vertreten durch Lars Rindlisbacher, Fürsprecher in Bern, Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit den Anträgen, es seien die Ziffern 1 und 2 des vorinstanzlichen Entscheids unter o/e-Kostenfolge aufzuheben, wobei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht M. In seiner Beschwerdebegründung vom 7. August 2015 stellt der Beschwerdeführer, neu vertreten durch Dieter Gysin, Advokat in Liestal, innert erstreckter Frist die Begehren, es sei der Entscheid des Regierungsrates vollumfänglich aufzuheben und ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen, eventualiter sei der Entscheid des Regierungsrates aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung ans AfM, subeventualiter an den Regierungsrat, zurückzuweisen, unter o/e-Kostenfolge. N. Der Beschwerdegegner liess sich am 24. September 2015 innert erstreckter Frist vernehmen und schloss auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. O. Mit Präsidialverfügung vom 27. Oktober 2015 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. P. An der heutigen Parteiverhandlung nahmen die Parteien teil und hielten an ihren Anträgen und Standpunkten fest. Zudem reichte der Beschwerdeführer einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden von 6. Januar 2016 ein, mit welchem er zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 40.--, insgesamt Fr. 6‘000.--, wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt wurde. Aufgrund dieser Verkehrsregelverletzung wurde ein Sicherungsentzug des Führerausweises des Beschwerdeführers verfügt, mit einer Sperrfrist von 24 Monaten (vgl. Verfügung der Polizei Basel-Landschaft, Administrativmassnahmen, vom 18. Dezember 2015).

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g: 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Demnach ist das Kantonsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3. Streitgegenstand bildet die Frage, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten. 4.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] vom

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 16. Dezember 2005; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet in den Fällen nach Art. 18 ff. und 27 ff. AuG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 135 II 1 E. 1.1; PETER UEBERSAX, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, N 7.84 ff.). 4.2 Die Erteilung bzw. Verlängerung von Anwesenheitsbewilligungen richtet sich grundsätzlich nach dem AuG. Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union hat das AuG allerdings nur insoweit Geltung, als das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) vom 21. Juni 1999 keine abweichende Bestimmung enthält oder das AuG eine für den Ausländer vorteilhaftere Regelung enthält (Art. 2 Abs. 2 AuG). Der Beschwerdeführer, ein österreichischer Staatsbürger, ist in der Schweiz geboren und aufgewachsen, er lebt somit seit mehr als 15 Jahren hier und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung. Das FZA regelt diese Bewilligung nicht. Gemäss AuG verleiht die Niederlassungsbewilligung ihrem Inhaber grundsätzlich einen zeitlich unbefristeten und unbedingten Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz (Art. 34 Abs. 1 AuG). Es ist somit von einem grundsätzlichen gesetzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Aufenthalt in der Schweiz auszugehen. Darüber hinaus verfügt er grundsätzlich über einen Anspruch auf Aufenthalt gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK) vom 4. November 1950 sowie den inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 (sog. kombinierter Schutzbereich; vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_445/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_1193/2013 vom 27. Mai 2014 E. 2.2). 4.3 Indes gelten weder der gesetzliche Anspruch auf Aufenthalt nach Art. 34 Abs. 1 AuG noch der grundrechtliche Anspruch auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV absolut. Kann sich ein Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) auf ein aus dem FZA fliessendes Anwesenheitsrecht berufen, kommt ein Widerruf einer Niederlassungsbewilligung einer Beschränkung der aus dem FZA fliessenden Rechte gleich, weshalb der Bewilligungsentzug den Anforderungen dieses Abkommens zu genügen hat (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3). Das FZA regelt den Entzug der Niederlassungsbewilligung nicht, weshalb vorliegend die Art. 62 f. AuG zur Anwendung gelangen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_741/2013 vom 8. April 2014 E. 2.1; Art. 23 Abs. 2 der Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der EU und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation [Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs, VEP] vom 22. Mai 2002). Die Widerrufsgründe nach AuG haben den Anforderungen des FZA zu genügen. Der Anwendung des FZA steht ferner dem später in Kraft getretenen Art. 121 BV,

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht insbesondere dessen nicht unmittelbar anwendbare Abs. 3-6, nicht entgegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_784/2014 vom 24. April 2015 E. 2.1, BGE 139 I 16 E. 4 und 5). 4.4 Der Regierungsrat erwog im angefochtenen Entscheid, dass der Beschwerdeführer seit seiner Jugend straffällig geworden und sowohl zu (mehrjährigen) Freiheits- als auch Geldstrafen verurteilt worden sei. Er habe sich weder durch die ausgefällten Strafurteile noch durch die Sanktionen von der Begehung weiterer Delikte abhalten lassen. Insbesondere ins Gewicht falle ferner, dass er trotz des im Zusammenhang mit seinem damaligen Drogenkonsum stehenden Tötungsdelikts erneut gegen das BetmG und das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) vom 20. Juni 1997 verstossen habe. Damit habe er auch gegen die mit der Ausweisungsandrohung angeordneten Auflagen, “keine illegalen Drogen mehr zu konsumieren und nicht mehr zu delinquieren“, verstossen. Der Beschwerdeführer scheine sich seit den jüngeren Verurteilungen wieder in einer “Deliktsphase“ zu befinden. Die Zahlen des Bundesamtes für Statistik würden in Bezug auf die Deliktskategorie “Handel mit Betäubungsmitteln“, welche beim Beschwerdeführer einschlägig sei, ein hohes Rückfallrisiko aufweisen. Gemäss Bericht des integrierten forensisch-psychiatrischen Dienstes der Universität G.____ vom 12. Juli 2001 sei für das damalige Tötungsdelikt der Drogenkonsum einer der möglichen Faktoren gewesen, weshalb er unter anderem das Meiden von Drogen und Waffen als mögliche Strategie zur Verhinderung von künftigen Fehltritten erarbeitet habe. Insbesondere die Verstösse gegen das BetmG sowie das WG würden daher darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer in sein altes Verhaltensmuster zurückgefallen sei. Das verkehrsmedizinische Obergutachten der Universität H.____, Institut für Rechtsmedizin, vom 8. Juli 2013 halte zwar fest, dass alle Laboruntersuchungen in Bezug auf gängige Drogen und psychotrope Medikamente negative Resultate aufgewiesen hätten, dennoch könne ein seltener oder tief dosierter Konsum nicht sicher erfasst werden (vgl. S. 5-7). Aus diesem Grund sei die Fahreignung auch nur bedingt und verbunden mit Auflagen befürwortet worden (vgl. S. 8). Angesichts der Tatsache, dass bereits die früheren Delikte im Zusammenhang mit seinem Drogenkonsum gestanden hätten, sei unter Berücksichtigung der zahlreichen in der Vergangenheit begangenen Delikte sowie der erhöhten Rückfallgefahr gesamthaft von einer gegenwärtigen und hinreichend schweren Gefährdungslage auszugehen. 4.5 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, er habe die früheren Straftaten aufgrund seiner schweren Betäubungsmittelabhängigkeit begangen. Die neuerlichen Delikte seien damit nicht vergleichbar, sie seien deutlich weniger gravierend und hätten die Grenze zum Bagatelldelikt nur knapp überschritten. Da er das Unrecht in seine Taten eingesehen habe, habe er sich erneut und auf freiwilliger Basis in eine Psychotherapie begeben. Auf die vom Beschwerdegegner angeführten Werte betreffend Rückfallgefahr könne nicht abgestellt werden und sie seien unzutreffend. So habe der Beschwerdeführer seit 16 Jahren keine harten Drogen mehr konsumiert, und die aktuellen Verkehrsgutachten würden belegen, dass er zwischenzeitlich vollständig drogenabstinent lebe. Es könne zusammenfassend keine Rede von einer gegenwärtigen oder künftigen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sein. 4.6 Gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die vom Freizügigkeitsabkommen gewährten Rechtsansprüche nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Si-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht cherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Bei Personen, die sich auf das FZA berufen können, ist somit zusätzlich zum Vorliegen eines Widerrufsgrunds zu prüfen, ob eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit vorliegt. Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG – auf welche Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA verweist – darf bei Massnahmen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausschliesslich das persönliche Verhalten der betreffenden Person ausschlaggebend sein, und nach Absatz 2 dieses Artikels können strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres diese Massnahmen begründen. Nach der gemäss Art. 16 Abs. 2 FZA zu berücksichtigenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und derjenigen des Bundesgerichts darf daher eine strafrechtliche Verurteilung nur insoweit als Anlass für eine Massnahme herangezogen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. In Anwendung der Art. 5 Anhang I FZA zu Grunde liegenden Prinzipien ist ein Widerruf einer Niederlassungsbewilligung somit nur gerechtfertigt, wenn eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegt. Art. 5 Anhang I FZA steht somit Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_784/2014 vom 24. April 2015 E. 3.1). Insoweit kommt es wesentlich auf das Rückfallrisiko an. Verlangt wird eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende, hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer auch künftig die öffentliche Ordnung stören wird. Je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen wiegen, desto niedriger sind die Anforderungen, welche an die hinzunehmende Rückfallgefahr zu stellen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 137 II 233; BGE 136 II 5 E. 4.2, je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_485/2014 vom 22. Januar 2015 E. 2.2). Eine einzige strafrechtliche Verurteilung kann diese Anforderungen erfüllen, wenn die betreffende Person mit der begangenen Tat ein persönliches Verhalten zeigt, das eine künftige Gefährdung der öffentlichen Ordnung als wahrscheinlich erscheinen lässt. Ob die betreffende Person mit hinreichender Wahrscheinlichkeit künftige Rechtsverletzungen begehen wird und damit eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt, ist im Einzelfall anhand einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Aspekte zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_741/2013 vom 8. April 2014 E. 2.3). Massgeblich für die Beurteilung der Rückfallgefahr ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Verfügung der aufenthaltsbeendenden Massnahme, es sei denn, dass zwischen ihrem Erlass und der Überprüfung ihrer Rechtsmässigkeit in einem Gerichtsverfahren ein längerer Zeitraum liegt (vgl. Urteil 2C_784/2014 vom 24. April 2015 E. 3.2). Als schwerwiegende Rechtsgüterverletzungen gelten Beeinträchtigungen der physischen, psychischen und sexuellen Integrität, organisierte Kriminalität und namentlich Terrorismus, Menschenhandel und Drogenhandel (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zu Art. 5 Anhang I FZA), wobei Zuwiderhandlungen, welche in engem Zusammenhang mit einer Betäubungsmittelabhängigkeit stehen, diese Grundsatzposition mildern können (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_741/2013 vom 8. April 2014 E. 2.3). 4.7.1 Der Beschwerdeführer wurde bereits im Jugend- sowie im jungen Erwachsenenalter mehrfach wegen Diebstahls sowie Verstössen gegen das BetmG und das SVG verurteilt (vgl. oben lit. B). Im Jahr 2000 wurde er wegen vorsätzlicher Tötung und versuchter Nötigung zu

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht acht Jahren Zuchthaus verurteilt. Wie das Urteil des Strafgerichts festhält, wog das Verschulden des Beschwerdeführers sehr schwer, wobei ihm eine leichte bis mittelgradige Verminderung der Zurechnungsfähigkeit attestiert wurde, da er gemäss dem psychiatrischen Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Basel vom 23. September 1999 eine erhebliche Abhängigkeit von Kokain und Heroin aufwies (vgl. Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 9. Mai 2000, S. 16 und 19). Nach der Ausweisungsandrohung vom 8. Juni 2001 bzw. nach Entlassung aus dem Massnahmenvollzug im Jahr 2003 folgte während acht Jahren eine deliktsfreie Periode. Seit dem Jahr 2012 delinquierte der Beschwerdeführer erneut und wurde wegen Verstössen gegen das BetmG sowie das SVG verurteilt. Insbesondere Letztere sind nicht zu bagatellisieren, nahm er doch dadurch eine erhebliche Gefährdung von Leib und Leben von Drittpersonen in Kauf. Aufgrund seines Verhaltens im Strassenverkehr wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Sicherungsentzugs der Führerschein auf unbestimmte Zeit, mit einer Sperrfrist von zwei Jahren, entzogen (vgl. Verfügung Polizei Basel-Landschaft, Administrativmassnahmen, vom 18. Dezember 2015). 4.7.2 Vorliegend bildet der Ausgangspunkt bei der Abschätzung der Gefahr einer erneuten Rechtsgüterverletzung das Motiv resp. die Umstände der früheren Taten. Der Beschwerdeführer war im Zeitraum, als er regelmässig delinquierte und schliesslich im Jahr 2000 wegen vorsätzlicher Tötung verurteilt wurde, stark drogenabhängig, und es ist von einer Beschaffungskriminalität auszugehen. Wie bereits ausgeführt, handelte es sich gemäss den damals eingeholten Gutachten um eine erhebliche Sucht verbunden mit dem Konsum von harten Drogen. Während des Strafvollzugs im Jahr 1999 unterzog er sich einer ambulanten Behandlung beim Anstaltspsychologen (vgl. Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 9. Mai 2000, S. 22). Gemäss Bericht des Anstaltspsychologen sei der Beschwerdeführer ausgesprochen motiviert gewesen, seine Situation sowie die Bedingungen, welche ihn in den Strafvollzug gebracht hätten, in therapeutischen Gesprächen zu reflektieren. Seit Herbst 1999 habe er zudem ein freiwilliges Urin- und Drogenprogramm absolviert. Das psychiatrische Gutachten vom 23. September 1999 hielt fest, dass beim Beschwerdeführer relativ geringfügige psychosoziale Belastungen genügten, um schwere Rückfälle mit entsprechender sozialer Marginalisation und Kontakten zu einem kriminogenen Milieu auszulösen. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht sei die Gefahr, dass der Beschwerdeführer ohne entsprechende therapeutische Massnahmen auch weiterhin im Zusammenhang mit dem Konsum von und dem Handel mit Betäubungsmitteln stehende Straftaten begehen würde, erheblich. Die schwere Abhängigkeitserkrankung würde einer länger dauernden mehrschichtigen stationären Behandlung mit Psycho-, Arbeits- und Soziotherapie in einem gesicherten Rahmen bedürfen (vgl. Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 9. Mai 2000, S. 23). In der Folge wurde seine Strafe zugunsten einer Massnahme (stationäre Therapie) aufgeschoben. Wie die Verfahrensakten zeigen, ist es dem Beschwerdeführer nachweislich gelungen, sich von der früheren erheblichen Abhängigkeit von Kokain und Heroin zu lösen. Hinsichtlich einer allfälligen Rückfallgefahr ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer während acht Jahren strafrechtlich nicht in Erscheinung trat. Es fällt daher zugunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht, dass er seit der Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung eine positive Entwicklung vorzuweisen hat, indem er sich während vieler Jahre an die Rechtsordnung gehalten hat.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Seit dem Jahr 2012 hat er jedoch erneut gegen die Strassenverkehrsregeln, teilweise in Verbindung mit Übertretungen gegen das BetmG, verstossen, weshalb er verkehrspsychologisch abgeklärt wurde. Gemäss dem jüngsten verkehrsmedizinischen Gutachten sei die chemischtoxologische Haaruntersuchung in Bezug auf sämtliche Analysen negativ ausgefallen (vgl. Gutachten Universität H.____, Institut für Rechtsmedizin, vom 18. Juni 2015, S. 5). Somit kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mittlerweile wieder drogenfrei lebt. Gleichzeitig wird darin jedoch auch ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, eine intrinsische Abstinenzmotivation aufzubauen, weshalb die charakterliche Fahreignung nur unter strengen Auflagen (längerfristiger strikter Nachweis einer Cannabisabstinenz; Psychotherapie) positiv beurteilt werden könne (vgl. Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität H.____ vom 19. Januar 2015). Weiter wurde festgehalten, dass trotz der Offenheit des Beschwerdeführers aktuell bei ihm noch von einer unvollständigen Verarbeitung der auffälligen Verkehrsvorgeschichte ausgegangen werde. Der Beschwerdeführer habe zwar eine Verhaltensänderung beim Cannabiskonsum in die Wege geleitet, aufgrund der doch weitgehend extrinsischen Änderungsmotivation sei diese Änderung aber noch nicht als stabil zu bezeichnen (vgl. Gutachten Universität H.____, Institut für Rechtsmedizin, vom 18. Juni 2015, S. 10). In Bezug auf die Rückfallgefährdung und die charakterliche Fahreignung des Beschwerdeführers wurden im erwähnten Gutachten positiv und negativ ins Gewicht fallende Punkte aufgeführt, wobei etwa sein kooperatives Verhalten in der Untersuchung, die sehr offene Darstellung seiner Vorgeschichte, die Änderungsbereitschaft, die Einleitung von Verhaltensänderungen gegen eine Rückfallgefahr sprechen würden. Demgegenüber seien beispielsweise seine Neigung zu sozial erwünschten Antworten in den Fragebogen, die erhöhte physische Auslebetendenz sowie die äusserst reaktante Haltung kritisch zu berücksichtigen. Das Gutachten enthält insgesamt mehr Punkte, welche gegen eine Rückfallgefahr sprechen. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung bestätigt der Beschwerdeführer, weiterhin einer Abstinenzkontrolle zu unterliegen und einmal monatlich Urinproben abzugeben, sowie die Psychotherapie auf freiwilliger Basis fortzuführen (vgl. Protokoll vom 23. März 2016, S. 3 und 4). 4.7.3 Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, liegt ein persönliches Verhalten des Beschwerdeführers vor, welches zu strafrechtlichen Verurteilungen führte. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich trotz zahlreicher Verurteilungen nicht davon hat abhalten lassen, erneut und trotz der Auflagen in der Verwarnung zu delinquieren. Es kann auch nicht von der Hand gewiesen werden, dass der Beschwerdeführer durch die Begehung der Delikte seit dem Jahr 2012 gleich mehrfach gegen die erwähnten Auflagen verstossen hat und die letzte Verurteilung unlängst, am 6. Januar 2016, wegen grober Verkehrsregelverletzung erfolgte (vgl. Strafbefehl Staatsanwaltschaft Graubünden vom 6. Januar 2016). Dennoch ist bei Personen, welche dem FZA unterstehen, primär eine allfällige Rückfallgefahr zu beachten und nicht (nur) auf die strafrechtlichen Verurteilungen abzustellen. Dabei kommt dem persönlichen Verhalten eine Schlüsselrolle zu. Vorliegend geht aus den Verfahrensakten kein Hinweis hervor, dass der Beschwerdeführer je mit Betäubungsmitteln gehandelt hätte. Insofern kann nicht allein auf die diesbezügliche von der Vorinstanz angeführte statistische Rückfallgefahr abgestellt werden. Dies umso weniger, als sich der Beschwerdeführer von seiner erheblichen Drogensucht zu lösen vermochte. Es ist auch zu berücksichtigen, dass bei den neueren Delikten keine Steigerung der Deliktsschwere zu erkennen ist, sondern dass sich die verübten Verstösse

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht vielmehr als deutlich weniger gravierend erweisen. Dem Beschwerdeführer ist anzurechnen, dass er sich während den ganzen Jahren bemüht und aktiv an sich gearbeitet hat, indem er fast ununterbrochen und auf freiwilliger Basis seine Psychotherapie fortgesetzt hat und dies noch tut. Seine positive Entwicklung hat sich auch in seiner Berufstätigkeit niedergeschlagen. Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2006 selbständig erwerbend, und die Berufstätigkeit lässt auf eine gewisse Stabilisierung seiner persönlichen Verhältnisse schliessen, welche eine allfällige Rückfallgefahr relativiert. Vor diesem Hintergrund und insbesondere mit Blick auf die nachweislich überwundene Drogenabhängigkeit ist die Gefahr einer erneuten schweren Straffälligkeit als eher unwahrscheinlich bzw. zumindest nicht als hoch einzuschätzen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer – trotz der neuen Regelverstösse – sein Verhalten seit der Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung massgeblich geändert und es kann nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer sei in sein altes Verhaltensmuster zurückgefallen. Vor diesem Hintergrund ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung beim Beschwerdeführer nicht von einem persönlichen Verhalten auszugehen, welches eine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers ist demnach mit den Vorgaben von Art. 5 Anhang I FZA nicht vereinbar, und die Beschwerde erweist sich als begründet, was zu deren Gutheissung führt. 5.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden nach § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Den Vorinstanzen können nur dann Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn sie das Kantonsgericht in Anspruch nehmen (vgl. § 20 Abs. 4 VPO). Dementsprechend sind im vorliegenden Verfahren keine Verfahrenskosten zu erheben. Dem Beschwerdeführer ist der bereits geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘400.-- zurückzuerstatten. 5.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen werden. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz zuzusprechen. Der in den Honorarnoten vom 26. November 2015 resp. vom 22. März 2016 geltend gemachte Aufwand von 26.5 Stunden à Fr. 280.-- erscheint überhöht. Aus der detaillierten Auflistung ergibt sich, dass für die Ausfertigung der Beschwerde ein Aufwand von 10 Stunden geltend gemacht wird. Dieser wird auf 6.5 Stunden gekürzt. Die Honorarnote ist dementsprechend zu kürzen und dem Vertreter des Beschwerdeführers zuzüglich der heutigen Parteiverhandlung von 2 Stunden ein Zeitaufwand von 25 Stunden zu entschädigen. Gleichzeitig erscheint der Stundenansatz von Fr. 280.-- der Schwierigkeit und Bedeutung der Sache nicht angemessen, weshalb das Honorar auf Fr. 250.-- pro Stunde festzusetzen ist. Dazu kommen die nicht zu beanstandenden Auslagen in der Höhe von Fr. 551.10. Damit hat der Regierungsrat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 7‘345.20 (inkl. Auslagen und 8 % MWSt) zu bezahlen. 5.3 Bezüglich der Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens ist die Angelegenheit zum neuen Entscheid an den Regierungsrat zurückzuweisen.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt : ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Nr. 0845 vom 26. Mai 2015 aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘400.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

4. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 7‘345.20 (inkl. Auslagen und 8 % MWSt) zu bezahlen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) vom 17. Juni 2005 eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Sie ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Urkunden, auf die sich die Beschwerde führende Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat. Ebenfalls beizulegen ist der angefochtene Entscheid (Art. 42 Abs. 3 BGG).

810 15 152 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 23.03.2016 810 15 152 — Swissrulings