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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 04.06.2014 810 14 62 (810 2014 62)

4. Juni 2014·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,506 Wörter·~18 min·3

Zusammenfassung

Umplatzierung / Wechsel der Mandatsperson (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. vom 31. Januar 2014)

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 4. Juni 2014 (810 14 62) ____________________________________________________________________

Zivilgesetzbuch

Umplatzierung / Wechsel der Mandatsperson

Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Stephan Gass, Kantonsrichterin Helena Hess, Gerichtsschreiber i.V. Hannes Baader

Parteien A.____ Beschwerdeführerin, vertreten durch Oliver Borer, Advokat

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Beschwerdegegnerin

Betreff Umplatzierung / Wechsel der Mandatsperson (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 31. Januar 2014)

A. C.____, geboren 1994, ist geistig schwer behindert und leidet an Autismus. Seine Mutter, A.____, stammt aus Bosnien und spricht nur wenig Deutsch. Da sie mit der Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten ihres Sohnes überfordert war, errichtete die Vormundschaftsbehörde D.____ mit Entscheid vom 30. Juni 2011 eine Erziehungsbeistandschaft für C.____.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht

B. Im Jahr 2012 wurde C.____ volljährig. Mit Entscheid der Vormundschaftsbehörde D.____ vom 19. April 2012 wurden per 14. Mai 2012 eine geteilte Vertretungs- und Verwaltungsbeistandschaft für C.____ errichtet. Als Beistände wurden seine Mutter und E.____ von der Sozialberatung D.____ ernannt. Die Mutter sollte C.____ bei der Regelung seiner persönlichen und medizinischen Angelegenheiten vertreten und E.____ sich um die finanziellen und administrativen Angelegenheiten kümmern. C. Nach Erreichen der Volljährigkeit war C.____ zunächst im Wohnheim F.____ in G.____ untergebracht. Am 17. Januar 2014 teilte H.____ von der Institutionsleitung des Wohnheims der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) per E-Mail mit, dass C.____ aufgrund des sehr hohen Betreuungs- und Pflegeaufwands intern in das Wohnheim I.____ umplatziert werden sollte. Dort könne seinen Bedürfnissen besser Rechnung getragen werden. Die beiden Beistände seien von ihr am 7. Januar 2014 informiert worden, dass im Wohnheim I.____ kurzfristig ein Platz frei geworden und die Umplatzierung bereits per 20. Januar 2014 geplant sei. A.____ sei trotz der klaren Vorteile, die das neue Wohnheim biete, mit der Umplatzierung nicht einverstanden gewesen und verweigere als Beiständin ihre Zustimmung. Da diese Verweigerung nicht im Interesse des Betroffenen sei, bat H.____ die KESB, die Situation von A.____ als Beiständin zu überprüfen. D. Daraufhin fand am 30. Januar 2014 ein Gespräch bei der KESB statt, an welchem neben A.____ auch E.____ und H.____ teilnahmen. Zusätzlich waren am Gespräch auch der Psychiater von A.____, Dr. med. J.____, sowie eine bosnischsprechende Bekannte von A.____ als Dolmetscherin beteiligt. A.____ blieb dabei, dass sie dem Wohnheimwechsel nicht zustimme. Das Gespräch wurde ohne Einigung beendet. E. Mit Entscheid vom 31. Januar 2014 stimmte die KESB dem Wechsel von C.____ in das Wohnheim I.____ per 3. Februar 2014 zu und entliess A.____ per sofort aus dem Amt der Beiständin für persönliche und medizinische Angelegenheiten ihres Sohns. Ihre bisherigen Aufgaben wurden ebenfalls an E.____ übertragen. F. Gegen diesen Entscheid erhob A.____, vertreten durch Oliver Borer, Advokat, mit Schreiben vom 28. Februar 2014, Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, es sei der Entscheid der KESB vom 31. Januar 2014 vollumfänglich aufzuheben und sie sei demgemäss erneut ins Amt der Beiständin für persönliche und medizinische Angelegenheiten ihres Sohnes einzusetzen. Dies unter o/e-Kostenfolge, wobei ihr eventualiter die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei. G. Mit Schreiben vom 24. März 2014 liess sich die KESB dazu vernehmen und beantragte, es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. H. Mit Verfügung der Präsidentin des Kantonsgerichts vom 14. April 2014 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht I. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung schränkt die Beschwerdeführerin ihr Rechtsbegehren dahingehend ein, dass sie – in teilweiser Aufhebung des Entscheids der KESB vom 31. Januar 2014 – erneut in das Amt der Beiständin für persönliche und medizinische Angelegenheiten ihres Sohnes einzusetzen sei. Auf die Begründungen und die Vorbringen der Parteien anlässlich der heutigen Verhandlung wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g: 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 kann gegen Entscheide der KESB Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Zuständiges Gericht im Sinne dieser Bestimmung ist nach § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Das Verfahren richtet sich nach Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (Art. 450f ZGB in Verbindung mit § 66 Abs. 2 EG ZGB). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit § 47 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Die Beschwerdeführerin ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde kann daher eingetreten werden. 2. Nach § 40 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) vom 22. Februar 2001 finden Parteiverhandlungen – unter Vorbehalt von hier nicht vorliegenden Ausnahmen – öffentlich statt. Urteilsberatungen in Verfahren betreffend Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes finden gestützt auf § 41 Abs. 3 lit. b GOG nicht öffentlich und unter Ausschluss der Parteien statt. Das in der Beratung gefällte Urteil wird gemäss § 19 Abs. 1 VPO mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung versehen und den Parteien schriftlich eröffnet. 3.1 Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. Allerdings auferlegt sich das Kantonsgericht entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe und bei der Ermessenskontrolle eine gewisse Zurückhaltung. Dies insbesondere deshalb, weil die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden als Fachbehörden anzusehen sind (vgl. Art. 440 Abs. 1 ZGB). Verfügt eine Behörde über besonderes Fachwissen, so ist ihr bei der Bewertung von ausgesprochenen Fachfragen ein gewisser Beurteilungsspielraum zu belassen, soweit sie die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (vgl. DANIEL STECK, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 450a, N 17 ff; ULRICH

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, N 446c f.; Entscheid des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 8. Mai 2013 [810 13 10] E. 1.4; BGE 135 II 384 E. 2.2.2, jeweils mit weiteren Hinweisen). 3.2 Für die Beschwerdeverfahren nach VPO bestimmt § 6 Abs. 1 VPO, dass die Parteien die Anträge, die sie im vorinstanzlichen Verfahren zur Sache gestellt haben, zwar einschränken, nicht aber ausdehnen oder inhaltlich verändern dürfen. Die von der Beschwerdeführerin anlässlich der heutigen Verhandlung vorgenommene Einschränkung des Rechtsbegehrens ist demzufolge zulässig. 4.1 Strittig ist im vorliegenden Verfahren entsprechend dem eingeschränkten Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin lediglich, ob A.____ von der KESB zu Recht als Beiständin von C.____ entlassen wurde. 4.2 Gemäss Art. 423 Abs. 1 ZGB kann die Erwachsenenschutzbehörde einen Beistand oder eine Beiständin entlassen, wenn die Eignung für die Aufgabe nicht mehr besteht (Ziff. 1) oder wenn ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt (Ziff. 2). Die Entlassung kann von Amtes wegen oder auf Antrag der betroffenen oder einer ihr nahestehenden Person erfolgen. Anstelle der Entlassung können auch andere verhältnismässige Massnahmen wie Beschränkung der Kompetenzen oder Entzug der Erledigung bestimmter Aufgaben in Frage kommen, wenn dadurch die Kontinuität der persönlichen Betreuung im Interesse der verbeiständeten Person gesichert werden kann (URS VOGEL, in: Geiser/Reusser, a.a.O., Art. 421- 424, N 22). 4.3 Vorliegend wird im Entscheid der KESB die Eignung der Beschwerdeführerin in Frage gestellt. Weil das Gesetz nicht im Einzelnen umschreibt, was unter "geeignet" zu verstehen ist, verfügt die KESB bei der Beurteilung, ob ein Beistand bzw. eine Beiständin im konkreten Fall geeignet ist, über grosses Ermessen. Gleichgrosses Ermessen kommt ihr bei der Entlassung eines Beistands zu (URS VOGEL, a.a.O., Art. 421-424, N 22; PATRICK FASSBIND, Erwachsenenschutz, Zürich 2012, S. 272). Bei der Entlassung eines Beistands oder einer Beiständin nach Art. 423 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB macht es daher keinen Unterschied, ob der Beistand bzw. die Beiständin nicht mehr geeignet ist oder gar nie geeignet war (DANIEL ROSCH, in: Büchler/Häfeli/ Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm Erwachsenschutzrecht, Bern 2013, Art. 423, N 9). Voraussetzung für eine optimale Unterstützung der betroffenen Person ist eine auf die Aufgaben des Mandats bezogene umfassende Eignung im Sinn von Sozial-, Selbst- und Fachkompetenz (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Botschaft Erwachsenenschutz], BBl 2006, 7049; DANIEL ROSCH, a.a.O., Art. 423, N 7). Die Frage der Eignung bedarf daher einer Bilanzierung der vorhandenen und fehlenden Fähigkeiten der möglichen Mandatsträger für das konkrete Mandat. Im Rahmen der Eignungsbeurteilung kann zu diesem Zweck zwischen der persönlichen und der fachlichen Eignung unterschieden werden. Zusätzlich muss eine Interessensabwägung zwischen den Interessen an der Weiterführung des Mandates und derjenigen an der Beendigung vorgenommen werden (DANIEL

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht ROSCH, a.a.O, Art. 423, N 7). Massgebend ist, was im Einzelfall den Interessen und dem Wohl der betroffenen Person dient (RUTH E. REUSSER, in: Geiser/Reusser, a.a.O., Art. 400, N 11). 4.4 Bei der persönlichen Eignung geht es um die grundsätzliche Eignung, ohne deren Vorhandensein eine Person zum vornherein als Beistand ausser Betracht fällt. Eine unmündige Person oder eine erwachsene Person unter Beistandschaft kann demnach nicht als Beistand gewählt werden. Weiter fallen auch Personen ausser Betracht, die wegen schwerwiegender Delikte und insbesondere wegen Vermögensdelikten verurteilt worden sind. Ebenfalls nicht in Frage kommen Personen, die körperlich oder psychisch nicht belastbar sind, denen die charakterliche Reife und die Zuverlässigkeit fehlen, die allgemein kein Vertrauen verdienen, die wenig kommunikativ sind, kein sicheres Auftreten haben oder die nicht bereit sind, für eine andere Person zu sorgen. Falls diese Schwächen ausgeprägt und damit offensichtlich sind, hat die Erwachsenenschutzbehörde in diesen Fällen kein Ermessen mehr (vgl. zum Ganzen RUTH E. REUSSER, a.a.O., Art. 400, N 22). Liegen keine solchen grundsätzlichen Ausschliessungsgründe vor, ist im Rahmen der persönlichen Eignung weiter zu prüfen, wer im konkreten Fall am besten als Beistand geeignet ist. Zumal der Beistand ein Vertrauensverhältnis zur hilfsbedürftigen Person aufbauen muss (Art. 406 Abs. 2 ZGB), ist es wichtig, dass die hilfsbedürftige Person und der Beistand gut zueinanderpassen. Trotz guter persönlicher Beziehung zur hilfsbedürftigen Person hat der Beistand aber auch genügend objektiv und unabhängig zu sein und eine ausreichende emotionale Distanz einzuhalten, um die Aufgaben eines Beistandes zu bewältigen (RUTH E. REUSSER, a.a.O., Art. 400, N 24). Ein Vorrecht für nahe Verwandte oder Ehegatten sieht das neue Erwachsenenschutzrecht deshalb im Gegensatz zu aArt. 380 ZGB nicht mehr vor (PATRICK FASSBIND, a.a.O., S. 255). 4.5 Ist die persönliche Eignung gegeben, bleibt ferner die fachliche Eignung zu prüfen. Dabei geht es um Fachkompetenzen des Beistands, welche für die Ausübung des konkreten Mandats nötig sind. Das Gesetz geht davon aus, dass es einfache oder einfachere Beistandschaften gibt, bei denen eine Privatperson ohne spezielles Fachwissen, aber mit Lebenserfahrung, gesundem Menschenverstand, Sozialkompetenz und gutem Willen als Beistand in Frage kommt, insbesondere wenn sie die erforderliche Unterstützung bekommt (Art. 400 Abs. 3 ZGB). Besonderes Fachwissen braucht es für komplexe Beistandschaften in psychologischer, sozialer sowie medizinischer Hinsicht und je nach Grösse und Art des zu verwaltenden Vermögens, sodass in der Regel ein Berufsbeistand mit dem Mandat zu betrauen ist. Jedoch können auch die ausserhalb ihres Berufes eingesetzten Privatpersonen über ein spezielles Fachwissen verfügen, zum Beispiel wenn es sich um Ärzte, Psychologen, Vermögensverwalter, Juristen oder Sozialarbeiter handelt. Anhand der im Rahmen einer konkreten Beistandschaft zu erledigenden Aufgaben erstellt die Erwachsenenschutzbehörde ein fachliches Anforderungsprofil für den Beistand (RUTH E. REUSSER, a.a.O., Art. 400, N 25 f.). 5.1 Die KESB begründete ihren Entscheid vom 31. Januar 2014 damit, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Verweigerungshaltung ihrem Sohn geschadet habe. Objektive Gründe, die gegen einen Wohnheimwechsel gesprochen hätten, seien keine vorgelegen. Die

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschwerdeführerin habe nicht im Interesse ihres Sohnes gehandelt, sondern sich aufgrund persönlicher Befindlichkeiten gegen den Wohnheimwechsel gestellt. Zudem habe sie auch nicht versucht, eine andere Institution zu suchen. Es sei nicht das erste Mal, dass die Beschwerdeführerin so gehandelt habe. Die Beschwerdeführerin bringt anlässlich der heutigen Parteibefragung vor, dass sie einsehe, dass ihrem Sohn an seinem neuen Wohnort eine optimale Betreuung gewährt werde. Dies hänge jedoch vor allem mit dem neuen Betreuer zusammen. Bei ihrem Besuch im Wohnheim sei das Zimmer in einem schlechten Zustand gewesen, sie habe daher eine Verschlechterung der Betreuungssituation befürchtet. Sie habe sich aber vor allem an der Art und Weise gestört wie der Entscheid zustande gekommen sei und dass sie selbst zu kurzfristig informiert worden sei. Am Treffen vom 30. Januar 2014 habe sie sich gegenüber der KESB, der Heimleitung und des Arztes in Unterzahl und nicht ernstgenommen gefühlt – sie sei überfordert gewesen. Ihre Aufgabe als Beiständin sehe sie darin, Entscheide zu hinterfragen und bei der kleinsten Unsicherheit dagegen vorzugehen auch wenn dies eine Konfrontation mit den Behörden bedeute. Daher habe es zwar in der Vergangenheit verschiedentlich Schwierigkeiten gegeben, mit Hilfe eines Dolmetschers oder einer Dolmetscherin sei sie aber sehr wohl in der Lage, die ihr zukommenden Aufgaben als Beiständin zu verstehen und entsprechend zu handeln. 5.2 Dem angefochtenen Entscheid der KESB sowie den vorliegenden Akten lassen sich keine Umstände entnehmen, welche gegen eine grundsätzliche persönliche Eignung der Beschwerdeführerin als Beiständin für ihren Sohn sprechen würden. Sie sorgt sich zweifellos um ihren Sohn und hat als Mutter ein besonderes Vertrauensverhältnis zu ihm. Zu prüfen ist jedoch, ob die Beschwerdeführerin genügend objektiv und unabhängig ist und über eine ausreichende emotionale Distanz verfügt, um die Aufgaben einer Beistandschaft im Interesse ihres Sohnes wahrzunehmen. Dazu kann festgehalten werden, dass sich die Beschwerdeführerin im Rahmen der heutigen Parteibefragung mit dem Wechsel von C.____ in das Wohnheim I.____ einverstanden zeigt. Sie hat sich von der KESB übergangen gefühlt und war deshalb zu keinem weiteren Besuch im Wohnheim oder Gesprächen bereit. Der Widerstand gegen den Wohnheimwechsel richtete sich demnach vor allem gegen die Vorgehensweise des Wohnheims und der KESB. Sie wehrte sich vorwiegend aus persönlichen Motiven gegen den Heimwechsel und handelte nicht im Interesse ihres Sohnes. Diesbezüglich fehlte es ihr an der notwendigen emotionalen Distanz, um die Interessen von C.____ getrennt von ihren eigenen zu vertreten und es ist unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Eignung zumindest fraglich, ob nicht eine Person mit einer grösseren emotionalen Distanz besser geeignet wäre, den Betroffenen in seinen persönlichen und medizinischen Angelegenheiten zu vertreten. 5.3 Die fachliche Eignung der Beschwerdeführerin ist anhand eines für den konkreten Fall erstellten Anforderungsprofils zu beurteilen (E. 4.5). In der Ernennungsurkunde der Vormundschaftsbehörde vom 24. April 2012 wurden A.____ besondere Weisungen zur Führung der Beistandschaft erteilt. Im Einzelnen habe sie die persönlichen und medizinischen Interessen von C.____ allseitig zu wahren, ihn bei der Regelung seiner persönlichen und medizinischen Angelegenheiten zu vertreten, stets um seine hinreichende persönliche und medizinische Betreuung

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht besorgt zu sein und der KESB alle zwei Jahre – erstmals per 31.12.2013 – Bericht über die Beistandschaft zu erstatten Dementsprechend muss der Beistand bzw. die Beiständin von C.____ die notwendigen Fähigkeiten besitzen, um ihn gegenüber Behörden und Dritten zu vertreten, soweit es um persönliche und medizinische Angelegenheiten geht. Dies bedeutet auch, dass der Beistand oder die Beiständin fähig sein muss, in einen offenen Dialog mit den Behörden zu treten, die Anordnungen der Behörden zu verstehen und nachzuvollziehen und sich selbst gegenüber den Behörden verständlich zu machen. Weiter muss die Person in der Lage sein, sich aktiv für die hinreichende persönliche und medizinische Betreuung von C.____ einzusetzen. Dies beinhaltet insbesondere, dass der Beistand oder die Beiständin einschätzen können muss, ob die Betreuung hinreichend ist und wenn dies nicht der Fall ist, sich für eine Verbesserung der Situation einsetzen muss. Zuletzt muss der eingesetzte Beistand bzw. die eingesetzte Beiständin regelmässig Bericht über die Beistandschaft erstatten, was sich sowohl aus der Ernennungsurkunde wie auch direkt aus dem Gesetz ergibt (Art. 411 ZGB). 5.4 In der Vergangenheit gab es gemäss den Ausführungen der KESB wiederholt Schwierigkeiten im Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und den Behörden, welche wohl nicht zuletzt auch auf die sprachlichen Barrieren zurückzuführen waren. Insbesondere bei der Koordination von gewissen Angelegenheiten gab es Unstimmigkeiten, weil die Beschwerdeführerin eigenhändig und ohne vorgängige Absprache handelte. So ergibt sich aus den Akten und den Aussagen anlässlich der heutigen Parteibefragung, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 wegen eines Todesfalls kurzfristig eine Reise nach Bosnien machte, ohne das Wohnheim vorgängig darüber zu informieren. Aus Bosnien habe sie gemeldet, dass sie wegen illegaler Einreise nicht mehr ausreisen könne. In der Folge war sie während längerer Zeit nicht erreichbar, obwohl C.____ sich in einer schwierigen Phase befand und wichtige Entscheide bezüglich einer Erweiterung der Medikation anstanden. Auch im vorliegenden Fall zeigt sich der Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und der Behörde als schwierig. Die Beschwerdeführerin begnügte sich damit, die vorgeschlagene Lösung zu verhindern indem sie Besichtigungen und Gespräche grundsätzlich ablehnte, ohne in einen konstruktiven Dialog zu treten oder sich aktiv um eine Alternativlösung zu kümmern, was ihre Pflicht als Beiständin gewesen wäre. Zuletzt hält die KESB an der heutigen Verhandlung fest, dass die Beschwerdeführerin, trotz klarer Anweisung in der Ernennungsurkunde und im Gesetz, keinen Bericht über ihre Beistandschaft eingereicht habe. Die Beschwerdeführerin selbst gibt an, gar nichts von dieser Pflicht gewusst zu haben. 5.5 Nach den gemachten Ausführungen kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin zwar eine enge Beziehung zu ihrem Sohn hat, sie jedoch bezüglich der spezifischen Aufgaben, die ihr als Beiständin zugekommen sind, nicht geeignet ist. Sie war in der Vergangenheit insbesondere nicht kooperativ bzw. lösungsorientiert im Umgang mit den Behörden, sie konnte sich aufgrund der sprachlichen Barrieren zum Teil nur ungenügend verständlich machen und verstand offensichtlich auch die Anordnungen der Behörde nicht. Zudem fehlt ihr die notwendige emotionale Distanz, um die Interessen von C.____ getrennt von ihren eigenen zu vertreten.

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5.6 Es bleibt zu prüfen, ob überwiegende Interessen von C.____ vorliegen, die gegen eine Entlassung der Beschwerdeführerin als Beiständin sprechen. Mit der Übertragung der Beistandschaft auf E.____ besteht eine Kontinuität in der persönlichen Betreuung von C.____. Neben dem Umstand, dass der Betroffene E.____ bereits kennt und sich nicht auf eine neue Beistandsperson einstellen muss, wird zudem auch die Koordination mit dem Heim und den Behörden vereinfacht, da von nun an eine einzige Person die Interessen von C.____ vertritt. Die Mutter-Sohn-Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem erwachsenen Sohn wird durch diese Entlassung grundsätzlich nicht beeinträchtigt. Sie gilt auch weiterhin als eine dem Betroffenen nahestehende Person, welcher im Rahmen des Erwachsenenschutzrechts umfangreiche Mitwirkungs- und Beschwerderechte zukommen (vgl. DANIEL STECK, a.a.O., Art. 450, N 32 f.). Es findet demzufolge weder eine Verschlechterung der familiären Beziehung statt, noch werden die Interessen von C.____ an der Kontinuität und der zuverlässigen Wahrnehmung seiner persönlichen Betreuung beeinträchtigt. 6. Nach dem Gesagten bleibt festzustellen, dass das Interesse von C.____, durch einen geeigneten Beistand vertreten zu werden, die Interessen an der Fortführung der bestehenden Beistandschaft überwiegt. Die Beschwerdeführerin ist nicht geeignet die Aufgaben einer Beiständin für ihren Sohn wahrzunehmen. Ihre Entlassung aus dem Amt der Beiständin erfolgte damit zu Recht und im Interesse des Betroffenen. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 7.1 Es bleibt, über die Kosten zu entscheiden. Nach § 20 Abs. 1 und 3 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig und die diesbezüglichen Kosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Folglich werden die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'870.-- (bestehend aus einer Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 1'800 und Dolmetscherkosten in der Höhe von Fr. 70.--) der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse. Die Parteikosten werden in Anwendung von § 21 Abs. 1 und 2 VPO wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird das Honorar des Rechtsvertreters aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (Tarifordnung) vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 200.-- pro Stunde. Für die Bemühungen von Substitutinnen oder Substituten sind 1/3 bis 2/3 des für den konkreten Fall massgebenden Stundenansatzes einer Anwältin oder eines Anwaltes zu berechnen (§ 3 Abs. 3 Tarifordnung). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'908.50.-- (6 Stunden [Volontär] à Fr. 100.--, 5.58 Stunden [Anwalt] à Fr. 200.--, inkl. Auslagen und 8% MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. 7.2 Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 GOG).

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'870.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'908.50 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Vizepräsident

Gerichtsschreiber i.V.

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