Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 28. Oktober 2015 (810 14 382) ____________________________________________________________________
Zivilgesetzbuch
Änderung resp. Aufhebung der Beistandschaft / Abschreibung des Verfahrens mit Feststellung des Weiterbestandes der Beistandschaft
Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Christian Haidlauf, Markus Clausen, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin i.V. Sabrina Iseli
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Georg Schürmann, Advokat
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Beschwerdegegnerin
Beigeladene
C.____
Betreff Änderung resp. Aufhebung der Beistandschaft / Abschreibung des Verfahrens mit Feststellung des Weiterbestands der Beistandschaft (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 20. November 2014)
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. C.____ und A.____ sind die Eltern von D.____, geboren am XX.XX.2001, und E.____, geboren am XX.XX.2005. Die Kindseltern leben seit Dezember 2008 getrennt. Mit Beschluss vom 10. Dezember 2009 errichtete die damals zuständige Vormundschaftsbehörde F.____ für D.____ eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 mit G.____, Sozialdienst F.____, als Beistand. B. Am 3. August 2011 verfügte das Bezirksgericht H.____ im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens der Ehegatten, dass die bereits errichtete Beistandschaft aufrechterhalten werde. Mit Entscheid der Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts H.____ vom 1. März 2013 wurde die Ehe geschieden. Im Urteil wurde unter anderem festgehalten, dass sich beide Parteien darüber einig seien, dass die über den Sohn D.____ errichtete Beistandschaft für ein Jahr beibehalten werden soll. C. Am 4. Juli 2014 reichte A.____, vertreten durch Dr. Edgar Schürmann, Advokat, beim neu zuständigen Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West (Zivilkreisgericht) eine Klage betreffend Abänderung des Scheidungsurteils ein. Rechtsbegehren in Bezug auf die Beistandschaft wurden im Hinblick auf die Einigungsverhandlung ausdrücklich vorbehalten. D. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) stellte mit Entscheid vom 21. September 2014 superprovisorisch fest, dass für D.____ nach wie vor eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB mit G.____ als Beistand bestehe. Der Entscheid über die Erhebung von Verfahrenskosten wurde auf einen späteren Zeitpunkt vertagt. E. Mit Eingabe an die KESB vom 24. Oktober 2014 beantragte A.____ die Sistierung des hängigen Kindesschutzverfahrens, so lange das Verfahren betreffend das Scheidungsurteil vor Zivilkreisgericht hängig sei, resp. bis zum Widerruf durch eine der Parteien. F. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2014 wies die KESB das Gesuch um Sistierung des Verfahrens ab, soweit es die Feststellung der Beistandschaft betraf, und teilte gleichzeitig mit, dass dem Zivilkreisgericht mit separatem Schreiben vom 28. Oktober 2014 beantragt werde, die Thematik „Wechsel der Mandatsperson oder Aufhebung der Beistandschaft für D.____“ in das Gerichtsverfahren zur Abänderung des Scheidungsurteils aufzunehmen. Am 17. November 2014 verfügte das Zivilkreisgericht entsprechend die Übernahme des Gesamtverfahrens. G. Mit Entscheid vom 20. November 2014 stellte die KESB in der Folge fest, dass die Beistandschaft gegenwärtig bestehe und schrieb das Verfahren zur Prüfung, ob der Beistand zu wechseln oder die Beistandschaft aufzuheben sei, als gegenstandslos ab; letzteres aufgrund der Übernahme des Gesamtverfahrens durch das Zivilkreisgericht. Die Verfahrenskosten wurden auf Fr. 1‘280.-- festgelegt. Der Kindsmutter wurde ein Verfahrenskostenanteil von Fr. 390.-- und dem Kindsvater ein Verfahrenskostenanteil von Fr. 890.-- auferlegt. H. Gegen den Entscheid der KESB erhob A.____, nachfolgend vertreten durch Dr. Georg Schürmann, Advokat, am 18. Dezember 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit den Rechtsbegehren, es sei fest-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht zustellen, dass der Entscheid der KESB vom 20. November 2014 zufolge fehlender Zuständigkeit nichtig sei. Eventualiter sei der Entscheid der KESB aufzuheben; alles unter o/e- Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei dem Beschwerdeführer Akteneinsicht zu gewähren und es sei das Beschwerdeverfahren bis zum Entscheid des Zivilkreisgerichts im eherechtlichen Verfahren zu sistieren. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Begründungsfrist einzuräumen. I. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Dezember 2014 erklärte sich die KESB mit der Sistierung einverstanden. In materieller Hinsicht verwies die KESB auf den angefochtenen Entscheid vom 20. November 2014 sowie die vorangegangenen Entscheide. Die Beigeladene verzichtete auf eine Vernehmlassung. J. Mit Verfügung vom 23. Januar 2015 stellte das Kantonsgericht fest, dass das Verfahren bis 30. Juni 2015 oder bis zum Widerruf durch eine der Parteien sistiert bleibe. K. Mit Entscheid vom 16. März 2015 genehmigte das Zivilkreisgericht die Vereinbarung der Parteien und hob die mit Beschluss vom 10. Dezember 2009 errichtete Beistandschaft auf. L. Am 27. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht ein Gesuch ein mit den Rechtsbegehren, es sei die Sistierung des Verfahrens zu widerrufen und es sei der Kostenentscheid der Verfügung aufzuheben. Alles unter o/e-Kostenfolge. M. Mit Verfügung des Gerichtspräsidiums vom 3. Juli 2015 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g: 1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen gegeben sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden. 1.2 Mit Beschwerde vom 18. Dezember 2014 beantragte der Beschwerdeführer, es sei festzustellen, dass der Entscheid der KESB vom 20. November 2014 zufolge fehlender
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zuständigkeit nichtig sei. Eventualiter sei der Entscheid der KESB aufzuheben. Der Beschwerdeführer änderte nach Eingabe der Beschwerde diese Rechtsbegehren ab, indem er mit Gesuch vom 27. Mai 2015 beantragte, es sei der Kostenentscheid der Verfügung der KESB aufzuheben. Eine Abänderung der Rechtsbegehren ist zulässig, sofern diese eingeschränkt werden. Der Beschwerdeführer beantragt nur noch die Beurteilung des Kostenentscheides der KESB, womit es sich um einen zulässigen Teilrückzug handelt. Die Beschwerde wird daher in Bezug auf die Beurteilung der Nichtigkeit und der Aufhebung des angefochtenen Entscheides infolge Rückzugs abgeschrieben. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. 3. Vorliegend hat die KESB mit Entscheid vom 20. November 2014 festgestellt, dass die am 10. Dezember 2009 im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB errichtete Beistandschaft für D.____ mit G.____ nach wie vor bestehe. Im Übrigen schrieb sie das Verfahren zur Prüfung, ob der Beistand zu wechseln sei oder die Beistandschaft aufzuheben sei, aufgrund der Übernahme durch das Zivilkreisgericht als gegenstandslos ab und auferlegte dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 890.-- und der Beigeladenen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 390.--. Streitgegenstand ist die Frage, ob der Kostenentscheid der KESB rechtmässig erfolgt ist. 4.1 Die Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht (GebV) vom 8. Januar 1991 regelt die Gebührenerhebung für Bewilligungen und Verrichtungen durch die kantonalen und kommunalen Amtsstellen, wie sie im schweizerischen und im kantonalen Zivilrecht vorgesehen sind (§ 1 GebV). Die Gebühren im Erwachsenen- und Kindesschutzbereich werden in § 17 GebV aufgeführt. Gemäss § 17 lit. b Ziff. 6 GebV ist für Verfahren betreffend die Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 ZGB ein Gebührenrahmen von Fr. 650.-- bis Fr. 1'850.-vorgesehen. Gemäss § 5 GebV ist eine Gebühr entsprechend dem Arbeitsaufwand auch dann zu erheben, wenn das Geschäft nicht zustande gekommen ist, bzw. wenn von Massnahmen abgesehen wird. Gebühren und Auslagen, die in kindesschutzrechtlichen Verfahren anfallen, werden beiden Eltern je zur Hälfte auferlegt. In besonderen Fällen kann eine andere Kostenaufteilung verfügt werden (§ 6 Abs. 2bis GebV). 4.2 Im angefochtenen Entscheid führt die KESB aus, dass die Verfahrenskosten in der Regel je hälftig von den Kindseltern zu bezahlen seien. Diese Verteilung sei anwendbar für denjenigen Anteil, der das Thema betreffe, ob die Mandatsperson zu wechseln sei oder die Massnahme aufzuheben sei. Soweit es um die Feststellung gehe, dass die Beistandschaft mit dem bisherigen Beistand bestehe, habe einzig der Kindsvater die Aufwendungen verursacht, indem er das Bestehen der Beistandschaft negiert habe. Damit seien ihm diese Kosten alleine aufzuerlegen.
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.3 Die Kosten für die angefochtene Verfügung wurden durch die KESB auf insgesamt Fr. 1'280.-- festgelegt. Damit bewegt sie sich innerhalb des Gebührenrahmens. Hinsichtlich der Prüfung, ob der Beistand zu wechseln, oder die Beistandschaft aufzuheben sei, sowie die anschliessende Abschreibung des Verfahrens, stützt sich die KESB bei ihrem Kostenentscheid auf § 6 Abs. 2bis GebV, wonach die Verfahrenskosten in der Regel je hälftig durch die Kindseltern zu bezahlen sind. Die KESB setzte die Verfahrenskosten nach Aufwand fest und auferlegte den Kindseltern je einen Kostenanteil von Fr. 390.--. Wie die KESB zutreffend ausführt, besteht gemäss § 5 Abs. 1 lit. c GebV die Kostenpflicht auch, wenn das Geschäft in der Hauptsache – wie vorliegend – nicht zustande kommt. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Demgemäss war die KESB berechtigt, die Gebühr von insgesamt Fr. 780.-- zu erheben und hälftig zu je Fr. 390.-- dem Beschwerdeführer und der Beigeladenen aufzuerlegen. 4.4 Darüber hinaus hat die KESB dem Beschwerdeführer für die Feststellung der Beistandschaft mit G.____ als Beistand weitere Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-auferlegt. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwieweit die blosse Feststellung der Beistandschaft einen zusätzlichen Aufwand verursacht haben soll, welcher die Erhebung von weiteren Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- rechtfertigt. Die KESB hatte ohnehin ein Verfahren eröffnet und Prüfungshandlungen vorgenommen, welche einen möglichen Wechsel der Beistandschaft für den Sohn D.____ sowie eine mögliche Erweiterung der Beistandschaft auch auf die Tochter E.____ betrafen. Des Weiteren hat die KESB Aufwendungen vorgenommen, welche die Überweisung des Verfahrens an das Zivilkreisgericht betrafen und hat in der Folge das Verfahren mit der angefochtenen Verfügung abgeschrieben. Im Rahmen dieser Verfahrenshandlungen musste die KESB auch ihre Zuständigkeit für das Verfahren prüfen. Die Feststellung der Beistandschaft bildet Teil dieser ohnehin vorgenommenen Prüfungshandlungen und ist damit von der dafür erhobenen Gebühr abgedeckt. Sofern die KESB dennoch weitere Aufwendungen betreffend die blosse Feststellung getätigt hat, erscheint dies in Anbetracht der gesamten Umstände als unnötiger Aufwand, welcher den Parteien nicht in Rechnung gestellt werden kann. 4.5 Gesamthaft betrachtet erscheint die Auferlegung der weiteren Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- aus den vorstehend ausgeführten Gründen als unangemessen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten gemäss Ziff. 3 der Verfügung vom 20. November 2014 sind demgemäss um den Anteil von Fr. 500.-- zu kürzen. 5.1 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten betragen insgesamt Fr. 1'400.--. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens erachtet das Kantonsgericht die Auferlegung eines Verfahrenskostenanteils von Fr. 600.-- zulasten des Beschwerdeführers als angemessen. Da der Vorinstanz gemäss § 20 Abs. 3 und § 20 Abs. 4 VPO keine Verfahrenskosten auferlegt werden, ist der KESB kein Verfahrenskostenanteil aufzuerlegen. Dem Beschwerdeführer sind demgemäss Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Fr. 1'400.-- zu verrechnen. Der zu viel geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 5.2 Gemäss § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 2 VPO). In der Honorarnote von Dr. Georg Schürmann vom 26. Mai 2015 sind neben den Bemühungen für das Verfahren vor dem Kantonsgericht auch die Aufwendungen für das Verfahren vor der KESB von Dr. Edgar Schürmann ausgewiesen. Gemäss § 69 Abs. 4 EG ZGB mit Verweis auf § 22 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 wird in der Regel keine Parteientschädigung für das Verfahren vor der KESB gewährt. Die eingereichte Honorarnote ist entsprechend zu kürzen. Gemäss dem Ausgang des Verfahrens scheint eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- als angemessen. Dementsprechend hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu bezahlen. Im Übrigen sind die Parteikosten wettzuschlagen.
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt : ://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 3 des Entscheides der Beschwerdegegnerin vom 20. November 2014 wie folgt abgeändert: Die Verfahrenskosten der KESB B.____ von Fr. 1'280.-- gehen im Umfang von Fr. 390.-- zu Lasten der Beigeladenen und im Umfang von Fr. 390.-- zu Lasten des Beschwerdeführers. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Dem Beschwerdeführer wird ein Verfahrenskostenanteil in der Höhe von Fr. 600.-- auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet. Der zu viel geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Kantonsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und 8 % MWST) auszurichten. Im Übrigen werden die Parteikosten wettgeschlagen.
Vizepräsident
Beat Walther Gerichtsschreiberin i.V.
Sabrina Iseli