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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 19.08.2015 810 14 349 (810 2014 349)

19. August 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·6,969 Wörter·~35 min·1

Zusammenfassung

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 1698 vom 11. November 2014)

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 19. August 2015 (810 14 349) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Markus Clausen, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Edgar Schürmann, Gerichtsschreiberin Elena Diolaiutti

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Elisabeth Maier, Advokatin

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 1698 vom 11. November 2014)

A. Der 1983 in Liestal geborene türkische Staatsangehörige A.____ besitzt seit Geburt eine Niederlassungsbewilligung. Er wuchs in B.____ auf, wo er auch die obligatorische Schule besuchte. Seit 2001 wohnt er mit seiner Familie in C.____. Mit Urteil vom 23. April 2003 wurde A.____ wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln sowie mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Busse von Fr. 1‘000.--,

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht mit einer Probezeit von einem Jahr, verurteilt. Mit Urteil der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft vom 23. November 2011 wurde A.____ des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das kantonale Gastgewerbegesetz schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-- verurteilt, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren. Zudem wurde er zu einer Busse von Fr. 800.-- verurteilt. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 12. Oktober 2012 wurde A.____ der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, der einfachen Körperverletzung mit einer Waffe sowie des Angriffs schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt, unter Einrechnung der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft seit dem 20. Januar 2012, davon zwei Jahre mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren. In solidarischer Haftung wurde A.____ zudem zu Fr. 2‘244.-- Schadenersatz und zu Fr. 2‘500.-- Genugtuung zuzüglich Zins zu 5% seit dem 30. September 2011 an D.____ verurteilt. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft. B. Nachdem das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (AfM) A.____ das rechtliche Gehör gewährt hatte, widerrief es mit Verfügung vom 27. Mai 2014 die Niederlassungsbewilligung von A.____ und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an, wobei die Ausreise bis spätestens zum 31. Juli 2014 zu erfolgen habe. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass A.____ zu einer zweieinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Damit seien der Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe sowie derjenige des Verstosses oder der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegeben. Der Beschwerdeführer könne sich nicht auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens berufen. Es fehle auch am Erfordernis einer besonderen intensiven, über eine normale Integration hinausgehenden privaten Bindung gesellschaftlicher oder beruflicher Natur. Die Wegweisung erscheine als verhältnismässig und es läge keine überdurchschnittliche Eingliederung in die schweizerischen Verhältnisse vor. Auch sei die Ausreise nicht unzumutbar. C. Gegen diese Verfügung erhob A.____, nunmehr und nachfolgend immer vertreten durch Elisabeth Maier, Advokatin, mit Eingaben vom 4. Juni 2014 und vom 28. Juli 2014 beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) Beschwerde und verlangte die Aufhebung der Verfügung des AfM vom 27. Mai 2014 und die Belassung respektive Verlängerung der Niederlassungsbewilligung. Eventualiter sei aufgrund des Vorliegens eines persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu erteilen respektive das AfM anzuweisen, dem Bundesamt für Migration (ab dem 1. Januar 2015 neu Staatssekretariat für Migration [SEM]) einen entsprechenden Antrag zu unterbreiten; alles unter o/e-Kostenfolge. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, die angefochtene Verfügung sei weder recht- noch verhältnismässig und trage den im vorliegenden Fall auf dem Spiel stehenden Interessen nicht angemessen Rechnung. Der Widerrufsgrund der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gelange nur subsidiär zur Anwendung. Somit liege allenfalls nur der Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe vor. A.____ sei Ausländer der “dritten Generation“. Den privaten Interessen sei bei der Interessenabwägung ein ganz erhebliches Gewicht beizumessen. In strafrechtlicher Hinsicht sei A.____ der Tatbeitrag als Mittäter angerechnet worden, da er sich habe einspannen lassen. Unter den Mittätern habe ihn das geringste Verschulden getroffen. Im

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht migrationsrechtlichen Kontext werde sodann bestritten, dass A.____ ein besonders schweres Gewaltdelikt zur Last gelegt werden könne. A.____ habe einen absolut gewaltlosen Lebenslauf. Er stehe ausserdem seit sieben Jahren in einer festen Beziehung zu einer Schweizerin und das Paar habe seit Mitte 2011 ernsthaft in Erwägung gezogen zu heiraten. Durch das laufende Verfahren werde aber das definitive Zusammenleben blockiert. A.____ unterstütze seine Partnerin zudem seit geraumer Zeit finanziell. Er könne sich somit auf das Recht auf Achtung des Privatund Familienlebens stützen. Auch zu seinen Eltern bestehe ein sehr intensives Verhältnis. A.____ wohne immer noch im Haushalt der Eltern. Falls die Erkrankung des Vaters einen negativen Verlauf nehme, müsse A.____ schon bald den Familienbetrieb übernehmen. Bei korrekter Würdigung wiege das öffentliche Interesse an einer Ausweisung nicht besonders schwer. A.____ sei in der Schweiz wirtschaftlich gut integriert und habe keinen grossen Bezug zur Türkei. D. Mit Beschluss Nr. 1698 vom 11. November 2014 wies der Regierungsrat die Beschwerde gegen die Verfügung des AfM vom 27. Mai 2014 ab und ordnete an, dass A.____ die Schweiz innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Regierungsratsbeschlusses zu verlassen habe. E. Mit Eingabe vom 18. November 2014 erhob A.____ dagegen beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde und beantragte, es seien der regierungsrätliche Beschluss vom 11. November 2014 und die Verfügung des AfM vom 27. Mai 2014 aufzuheben und das AfM anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung zu belassen resp. zu verlängern; unter o/e-Kostenfolge. In der ergänzenden Beschwerdebegründung vom 21. Januar 2015 hielt A.____ an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest und stellte zudem den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und eine Parteiverhandlung durchzuführen. In seiner Vernehmlassung vom 24. März 2015 beantragte der Regierungsrat die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 27. März 2015 überwies das Gerichtspräsidium den Fall der Kammer und ordnete das persönliche Erscheinen des Beschwerdeführers zur Parteiverhandlung an. Die Beweisanträge des Beschwerdeführers auf Befragung seiner langjährigen Freundin sowie seiner Eltern als Zeugen bzw. Auskunftspersonen wurden abgewiesen. F. An der heutigen Parteiverhandlung nehmen der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertreterin sowie E.____ vom AfM als Vertreterin des Regierungsrates teil. Die Parteien halten an ihren in den Rechtsschriften gestellten Rechtsbegehren fest. Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Urteilserwägungen eingegangen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g: 1. Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Inte-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht resse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Da der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an die Aufhebung des angefochtenen Entscheides hat, die übrigen formellen Voraussetzungen gemäss den §§ 43 ff. VPO erfüllt sind und die Zuständigkeit des Kantonsgerichts sowohl örtlich als auch sachlich gegeben ist, ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten. 2. Bei der Beurteilung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3.1. Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] vom 16. Dezember 2005; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und 27 ff. AuG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 133 I 189; MARC SPESCHA, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 3. Auflage, Zürich 2012, Rz 1 ff. zu Art. 3 AuG). Gemäss Art. 3 Abs. 2 AuG wird Ausländerinnen und Ausländern der Aufenthalt in der Schweiz bewilligt, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen, humanitäre Gründe oder die Vereinigung der Familie es erfordern. 3.2. Zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Türkei besteht kein Staatsvertrag, der dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz gewähren würde. Es sind entsprechend die Bestimmungen des AuG, vorbehältlich anderer völkerrechtlicher Verträge, anwendbar. 3.3. Gemäss Art. 34 Abs. 1 AuG verleiht die Niederlassungsbewilligung ihrem Inhaber grundsätzlich einen zeitlich unbefristeten und unbedingten Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz. Es ist somit von einem grundsätzlichen gesetzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Aufenthalt in der Schweiz auszugehen. 4.1. Der Beschwerdeführer macht einen Anwesenheitsanspruch aus dem Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens geltend. Der Beschwerdegegner verneinte im angefochtenen Beschluss einen entsprechenden grundrechtlichen Anspruch, da der Beschwerdeführer erwachsen und kinderlos sei und er über keine Kernfamilie in der Schweiz verfüge. Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Familie würden nicht bestehen, da er finanziell unabhängig von seinen Eltern lebe. Damit sei der Schutzbereich dieses Grundrechts nicht eröffnet.

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4.2. Aus dem in Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK) vom 4. November 1950 sowie dem inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens können ausländische Staatsangehörige in besonderen Fällen einen Anspruch auf Aufenthalt oder Verbleib in einem andern Staat ableiten, wenn eine staatliche Entfernungsmassnahme zur Trennung von Familienmitgliedern führt (vgl. ANDREAS ZÜND/THOMAS HUGI YAR, Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, Europäische Grundrechte-Zeitschrift [EuGRZ] 2013, S. 10 ff.; BGE 135 I 153 E. 2.1). Diese Garantien können somit dann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das gemeinsame Familienleben vereitelt wird. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen die sich hierzulande aufhaltenden Angehörigen über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzen oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Zudem müssen diese Personen zur Kernfamilie (Ehegatte oder im gleichen Haushalt lebende, minderjährige Kinder) gehören und es muss eine enge, tatsächliche und intakte Beziehung zu ihnen bestehen (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1; BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Indessen gehen der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und das Bundesgericht in ihrer Rechtsprechung in Fällen von aufenthaltsbeendenden Massnahmen erwachsener Ausländer der zweiten Generation von einem kombinierten Schutzbereich von Privat- und Familienleben aus (BGE 130 II 281 E. 3.2.2; BGE 129 II 193 E. 5.4; Urteil des Bundesgerichts 2C_480/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 4.4.1; Urteil des EGMR M.P.E.V. et al. gegen die Schweiz [3910/2013] vom 8. Juli 2014 § 32; Urteil des EGMR Maslov gegen Österreich [1638/03] vom 23. Juni 2008 § 63). Dabei wird nicht verlangt, dass notwendigerweise die Bedingungen für einen allein aus dem Schutz des Privatlebens abgeleiteten Bewilligungsanspruch (überdurchschnittliche, besondere Integration) vorliegen müssten (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_451/2009 vom 7. Dezember 2009 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung fallen die sozialen Bindungen eines Ausländers im Aufenthaltsstaat und zur Gemeinschaft, in der er lebt – insbesondere wenn er im Aufenthaltsstaat geboren wurde –, in den Schutzbereich des Privatlebens. Unabhängig vom Bestehen eines Familienlebens wird deshalb bei im Aufenthaltsstaat geborenen und aufgewachsenen (erwachsenen) Ausländerinnen und Ausländern der zweiten Generation insbesondere dann ein Anspruch aus der kombinierten Garantie des Privatund Familienlebens angenommen, wenn eine aufenthaltsbeendende Massnahme die Trennung von den hier lebenden Eltern und Geschwistern bedeutet (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 2C_445/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 2.3; 2C_1193/2013 vom 27. Mai 2014 E. 2.2; 2C_551/2013 vom 24. Februar 2014 E. 2.4; Urteil des EGMR Emre gegen die Schweiz [42034/04] vom 23. Juni 2008 § 60; Urteil des EGMR Üner gegen die Niederlande [46410/99] vom 18. Oktober 2006 § 59; MARTIN BERTSCHI/THOMAS GÄCHTER, Der Anwesenheitsanspruch aufgrund der Garantie des Privat- und Familienlebens, Schweizerisches Zentralblatt für Staatsund Verwaltungsrecht [ZBl] 2003, S. 231; Urteile des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 4. März 2015 [810 14 305] E. 3.4 ff.; vom 4. März 2015 [810 14 255] E. 4.4.1) 4.3. Bereits die Mutter des Beschwerdeführers wurde nach Angaben des Beschwerdeführers in der Schweiz geboren. So hält der Regierungsrat in seinem Beschluss auch fest, dass der Beschwerdeführer ein in der Schweiz geborener Ausländer “dritter Generation“ sei. Die Eltern, die Schwester und beinahe die gesamte Verwandtschaft sowie der Bekanntenkreis des Beschwerdeführers wohnen in der Schweiz. Die Mutter, der Vater und die Schwester des Beschwerdeführers besitzen das Schweizer Bürgerrecht. Auf Frage antwortet der Beschwerdeführer anlässlich der heutigen Verhandlung, seine Eltern würden seit dem Jahre 1980 in der Schweiz leben und er besitze seit Geburt die Niederlassungsbewilligung. Seine Eltern hätten sich einbürgern lassen, als gegen ihn das Verfahren betreffend Strassenverkehrsdelikte hängig gewesen sei. Ihm sei mitgeteilt worden, dass er deshalb keine Chance auf Einbürgerung habe, weshalb er damals den Antrag auf Einbürgerung nicht gestellt habe. Der Beschwerdeführer ist zweifelsohne “zumindest“ als Ausländer der zweiten Generation zu bezeichnen. Er ist in F.____ geboren und in B.____ aufgewachsen, wo er auch die obligatorische Schulzeit absolviert hat. Seit dem Wegzug von B.____ wohnt er in C.____. Er hat in der Schweiz das Eidgenössische Wirtepatent erlangt. Aus den Verfahrensakten und der heutigen Parteiverhandlung geht hervor, dass die Beziehung zumindest zu seinen Eltern gelebt wird. Die aufenthaltsbeendende Massnahme würde die Trennung von den hier lebenden Eltern und der hier lebenden Schwester bedeuten. Der Beschwerdeführer kann sich folglich auf seinen Anspruch aus dem kombinierten Schutzbereich von Privat- und Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV berufen. Es kann folglich offen bleiben, ob sich der Beschwerdeführer auf diesen Anspruch auch aufgrund seiner langjährigen Beziehung zu seiner Partnerin, welche Schweizerbürgerin ist, berufen kann. 4.4 Zusammenfassend kann sich der Beschwerdeführer vorliegend somit auf den durch die Niederlassungsbewilligung im Rahmen des Ausländergesetzes gewährten Rechtsanspruch auf Aufenthalt in der Schweiz sowie auf das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens berufen. 5.1. Indes gelten weder der gesetzliche Anspruch auf Aufenthalt nach Art. 34 Abs. 1 AuG noch der grundrechtliche Anspruch auf Privat- und Familienleben absolut. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist selbst dann möglich, wenn die ausländische Person in der Schweiz geboren wurde und ihr ganzes bisheriges Leben hier zugebracht hat (BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BGE 139 I 16 E. 2.2.1). 5.2. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Das Bundesgericht hat das Kriterium der Längerfristigkeit der Strafe in diesem Kontext dahingehend konkretisiert, dass es einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedarf, wobei mehrere unterjährige Strafen bei der Berechnung nicht kumuliert werden dürfen (BGE 137 II 297 E. 2; BGE 135 II 377 E. 4.2). Keine Rolle spielt,

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Urteil des Bundesgerichts 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1). Ein Widerruf ist ebenfalls möglich, wenn die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet hat (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). Die Praxis geht hiervon aus, wenn sie durch ihr Handeln besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat, sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die Rechtsordnung zu halten (BGE 137 II 297 E. 3; Urteil des BGer 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.2). Aus beiden Gründen kann die Niederlassungsbewilligung auch bei Ausländern widerrufen werden, die sich seit mehr als fünfzehn Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten (Art. 63 Abs. 2 AuG). Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK darf in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut eingegriffen werden, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. 5.3.1. Der Regierungsrat kommt in seinem Entscheid zum Schluss, dass der Widerrufsgrund Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers zu zweieinhalb Jahren gegeben ist. Er führt aus, dass die Art der Verurteilung und die Form der Tatbegehung bei der Beurteilung, ob ein Widerrufsgrund vorliege, nicht berücksichtigt werden könne. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Mittäterschaft gehandelt habe, werde (allenfalls) bei der ermessensweisen Prüfung des Widerrufes der Niederlassungsbewilligung sowie bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Wegweisung berücksichtigt. 5.3.2. Der Beschwerdeführer erklärt in seiner Beschwerde an das Kantonsgericht, der Regierungsrat führe in seinem Entscheid aus, dass die Form der Tatbegehung nicht berücksichtigt werden könne. Grundsätzlich könne diese formale Betrachtungsweise in Erwägung gezogen werden. Da die Vorinstanz diesen Standpunkt aber mit keinen Fundstellen aus der Rechtsprechung oder der Literatur belege, werde der Standpunkt der Vorinstanz bestritten und auch vor Kantonsgericht bestritten, dass der Widerrufsgrund des Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG vorliege. Dem Beschwerdeführer sei strafrechtlich als Mittäter das Verhalten anderer Beteiligter bei einer Auseinandersetzung zweier Gruppen angerechnet worden. Im umfangreichen Beweisverfahren hätten dem Beschwerdeführer keine einzige Körperverletzung und auch kein Waffenbesitz zugeordnet werden können. In strafrechtlicher Hinsicht sei ihm der Tatbeitrag als Mittäter angerechnet worden, da er sich primär habe einspannen lassen, aber seine Rolle – so das Strafgericht – offenbar darin gesehen habe, den anderen den Rücken frei zu halten. Es sei sodann festgestellt worden, dass ihn unter den Mittätern das geringste Verschulden getroffen habe. Dass sein eigener Tatbeitrag sich vergleichsweise bescheiden ausgenommen habe, sei zwar zu berücksichtigen, helfe dem Beschwerdeführer aber nur beschränkt, da er sich aufgrund der mittäterschaftlichen Tatbegehung grundsätzlich auch die Handlungen seiner Mittäter als seine eigenen anrechnen lassen müsse. Weiter sei zu beachten, dass die

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Strafe teilbedingt und zwar bei einem bedingten Strafanteil von zwei Jahren ausgefallen sei. Der Beschwerdeführer sei für sein wohl unkritisches Verhalten im Zusammenhang mit den Vorgängen, die zur Verurteilung geführt hätten, strafrechtlich zu einer beinahe gleich hohen Strafe wie die anderen Beteiligten verurteilt worden. Das Strafgericht habe in diesem Zusammenhang festgestellt, dass der Umstand, dass sich sein eigener Tatbeitrag “vergleichsweise bescheiden ausgenommen“ habe, zwar zu berücksichtigen sei, dem Beschwerdeführer aber nur beschränkt helfe. Im migrationsrechtlichen Kontext werde dagegen bestritten, dass dem Beschwerdeführer bei dieser Konstellation ein – wie im vorliegenden Verfahren erforderlich – besonders schweres Gewaltdelikt zur Last gelegt werden könne. 5.4.1. Das Bundesgericht hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, was unter längerfristiger Freiheitsstrafe gemäss Art. 62 lit. b AuG zu verstehen sei (BGE 135 II 376 f. E. 4.2, mit weiteren Hinweisen). Es führt aus, dass sich zu dieser Frage sowohl das Gesetz als auch die Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 ausschweigen (Bundesblatt [BBl] 2002 3709 ff., insb. 3810). Die vorberatende Kommission des Nationalrates habe diese offene Formulierung als problematisch erachtet, da sie zu einer unterschiedlichen Interpretation in den Kantonen und mithin zu Rechtsungleichheiten führen könne. Die Kommissionsmehrheit habe daher dem Nationalrat vorgeschlagen, den unbestimmten Begriff der "längerfristigen Freiheitsstrafe" zu vermeiden und stattdessen die Formulierung "wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten oder wiederholt zu einer kurzen Freiheits- oder Geldstrafe verurteilt wurde" in den Gesetzestext aufzunehmen. Die eidgenössischen Räte hätten dies jedoch aufgrund eines entsprechenden Antrags des Bundesrates ablehnt. Dieser habe sinngemäss damit argumentiert, dass der von der Kommission vorgeschlagene Wortlaut zu starr sei, während der Begriff "längerfristig" eine flexible, den Umständen des Einzelfalls und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit gerecht werdende Auslegung erlaube. In der Lehre werde dagegen die Ansicht vertreten, dass die Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffes nicht mit der Frage der Verhältnismässigkeit einer Massnahme vermengt werden dürfe. Der Terminus "längerfristig" sei daher von der Rechtsprechung klar und vom konkreten Anwendungsfall losgelöst zu definieren. Hierbei rechtfertige es sich, auf einen Grenzwert von einem Jahr abzustellen, zumal ab dieser Strafhöhe die Geldstrafe als Sanktionsart ausscheide und ausschliesslich eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden könne. Die genannten Lehrmeinungen würden überzeugen: Dass ausländerrechtliche Fernhaltemassnahmen stets dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu genügen haben, ergebe sich bereits aus Art. 96 Abs. 1 AuG, welcher die behördliche Ermessensausübung regelt, sowie aus Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Es sei daher nicht erforderlich, die Auslegung von Art. 62 lit. b erster Satzteil AuG von den Umständen des Einzelfalls abhängig zu machen. Vielmehr erscheine es im Interesse der Rechtssicherheit und einer einheitlichen Anwendung des Bundesrechts als geboten, den genannten Widerrufsgrund in einer allgemeingültigen Weise zu präzisieren und einen feststehenden Grenzwert zu bestimmen, ab wann eine Freiheitsstrafe als "längerfristig" im Sinne des Gesetzeswortlauts zu gelten hat. Hierbei würden die strafrechtlichen Normen über das zulässige Mass der verschiedenen Sanktionen als geeigneter Anknüpfungspunkt erscheinen: Es leuchte ein, dass eine Freiheitsstrafe kaum als "längerfristig" zu bezeichnen sei, wenn sie sich in einem Rahmen bewege, der grundsätzlich auch die Verurteilung zu einer Geldstrafe zugelassen hätte. Anders sei dagegen dort zu entscheiden, wo aufgrund des hohen Strafbedürfnisses keine

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Wahlmöglichkeit zwischen Freiheitsstrafe und Geldstrafe mehr besteht, sondern als Sanktion zwingend eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist. Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB sei dies der Fall, wenn die Dauer der auszusprechenden Strafe ein Jahr bzw. 360 Tage überschreite. Ein Widerrufsgrund i.S.v. Art. 62 lit. b erster Satzteil AuG (gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG) liege daher vor, wenn gegen eine ausländische Person eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ausgesprochen worden sei. In jedem Fall rechtfertige sich ein Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Bewilligung aber nur, wenn die jeweils im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme auch als verhältnismässig erscheinen lasse. Dabei seien namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit einer Verhältnismässigkeitsprüfung ergebe sich auch aus Art. 8 Ziff. 2 EMRK: Danach sei ein Eingriff in das von Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Familienleben dann statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen sei und eine Massnahme darstelle, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung oder zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheine. Bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK seien unter anderem die Schwere des begangenen Delikts zu berücksichtigen. 5.4.2. Die Begründung des Bundesgerichts, dass der Terminus "längerfristig" losgelöst vom konkreten Anwendungsfall zu definieren sei, weil er als unbestimmter Rechtsbegriff nicht mit der Frage der Verhältnismässigkeit einer Massnahme vermengt werden dürfe, kann nur dazu führen, dass auch die Art der durch die Straftat verletzten Rechtsgüter und die Tatbeteiligung des Straftäters nicht entscheidend sein können für die Frage, ob der Widerrufsgrund erfüllt ist. Massbeglich für die Frage, ob ein Widerrufsgrund infolge einer längerfristigen Freiheitsstrafe gegeben ist, ist somit nur das Vorliegen einer mindestens einjährigen Freiheitsstrafe. Die Art der verletzten Rechtsgüter, die Beteiligungsart des Straftäters, die Tatumstände und die Länge der um ein Jahr überschreitenden Freiheitsstrafe sind anschliessend und ausschliesslich bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit bzw. bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen. 5.5. Der Beschwerdeführer wurde gemäss rechtskräftigem Strafgerichtsurteil vom 12. Oktober 2012 zu zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, demzufolge liegt den obigen Ausführungen entsprechend – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG vor. Ob sein Verhalten zugleich als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG zu werten ist, bedarf – wie der Regierungsrat korrekt festgehalten hat – keiner näheren Betrachtung, weil dieser Widerrufsgrund nur dann zur Anwendung kommt, wenn es an den Voraussetzungen für einen Widerruf aufgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe fehlt (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2; Urteil des BGer 2C_888/2012 vom 13. März 2013 E. 3; 2C_1029/2011 vom 10. April 2012 E. 3.1). In der vorliegenden Konstellation kommt ihm somit nur subsidiäre und damit keine entscheidwesentliche Bedeutung zu. Der gesetzliche Anwesenheitsanspruch ist damit grundsätzlich erloschen. Die Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe rechtfertigt dem Grundsatz nach gleichzeitig einen Eingriff in den

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht grundrechtlich begründeten Anwesenheitsanspruch, denn der angefochtene Entscheid stützt sich auf eine gesetzliche Grundlage und bezweckt die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung sowie die Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen. Er verfolgt damit öffentliche Interessen, die in Art. 8 Ziff. 2 EMRK ausdrücklich erwähnt sind. 6.1. Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes nach Art. 63 AuG führt – wie bereits festgehalten – nicht zwingend zum Entzug der Niederlassungsbewilligung. Vielmehr rechtfertigt sich der Widerruf und die damit verbundene Wegweisung (vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG) nach Art. 96 Abs. 1 AuG nur dann, wenn diese Massnahme im Einzelfall gestützt auf eine umfassende Güterabwägung verhältnismässig erscheint. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und die öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen (MARTINA CARONI, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 51 Rz. 3; ANDREAS ZÜND/LADINA ARQUINT HILL, in: Uebersax/ Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 8.48). Verlangt ist insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen am Belassen der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Widerruf, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (vgl. BGE 135 I 143 E. 2.1 mit Hinweisen). Zur Beurteilung der Frage, ob dies der Fall ist, sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_1033/2013 vom 4. Juli 2014 E. 4.3). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll zwar nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden, doch ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. z.B. das Urteil des BGer 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.3 [Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines hier geborenen, wiederholt straffällig gewordenen 43-jährigen Türken]). Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz, insbesondere bei Gewalt- und Betäubungsmitteldelikten, besteht ein wesentliches öffentliches Interesse, zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten die Anwesenheit des Ausländers zu beenden (BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BGE 137 II 233 nicht publizierte E. 3.1). Was das Fernhalteinteresse anbetrifft, so muss gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei schweren Straftaten – wozu auch gravierende Delikte gegen Leib und Leben gehören – selbst ein geringes Restrisiko weiterer Delinquenz nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGE 130 II 176 E. 4.2 - 4.4 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang ist auch auf die Bestimmungen von Art. 121 Abs. 3 - 6 BV hinzuweisen. Gemäss diesen Bestimmungen verlieren Ausländerinnen und Ausländer unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie unter anderem wegen eines "Gewaltdelikts" rechtskräftig verurteilt worden sind (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV). Zwar sind diese Verfassungsbestimmungen gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht direkt anwendbar, das Bundesgericht hat aber festgehalten, der vom Verfassungsgeber zum Ausdruck gebrachten Wertung sei insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht bzw. zu keinen Konflikten mit dem Beurteilungsspielraum führe, den der EGMR den einzelnen Konventionsstaaten

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht bei der Umsetzung ihrer Migrations- und Ausländerpolitik zugestehe (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGE 139 I 16 E. 5.3). Gleich wie Art. 96 Abs. 1 AuG verlangt auch die EMRK in diesem Zusammenhang eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Belassung der Niederlassungsbewilligung und den öffentlichen Interessen an deren Widerruf. Der EGMR stützt sich bei der Beurteilung der Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK auf die gleichen Aspekte wie die bundesgerichtliche Praxis (ZÜND/HUGI YAR, a.a.O., S. 13; BGE 139 I 31 E. 2.3.3). Daraus folgt, dass eine Massnahme, die sich im Sinne von Art. 96 Abs. 1 AuG als verhältnismässig erweist, grundsätzlich auch vor Art. 8 EMRK standhält (vgl. Urteil des BGer 2C_218/2010 vom 27. Juli 2010 E. 4). 6.2. Somit bleibt nachfolgend anhand der dargelegten Rechtslage zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles die öffentlichen Interessen am Widerruf der Niederlassungsbewilligung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen. 7.1. Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz geboren und aufgewachsen und lebt somit seit über 32 Jahren in der Schweiz. Bis im Jahr 2001 hat er in B.____ gelebt, wo er auch seine gesamte Schulzeit verbracht hat. Anschliessend ist er mit seiner Familie nach C.____ gezogen, wo er jetzt noch mit seiner Familie lebt. Nach Absolvierung der obligatorischen Schule war er in den durch die Familie geführten Restaurationsbetrieben engagiert. 2001 erlangte er das Eidgenössische Wirtepatent und war seither an verschiedenen Stellen in verschiedenen Betrieben tätig. In der Zeit von 2004 bis 2010 arbeitete er zusätzlich als Sicherheitsdienstmitarbeiter. Seit dem 3. März 2014 ist er gemäss Arbeitsvertrag vom 21. Februar 2014 und gemäss dem anlässlich der Verhandlung eingereichten Zwischenzeugnis vom 14. August 2015 mit einem 100% Pensum als Büromitarbeiter bei der Firma G.____ GmbH in Basel angestellt. Der Beschwerdeführer spricht Schweizerdeutsch und bezeichnet in seinem mit der Stellungnahme vom 7. April 2014 an das AfM eingereichten Lebenslauf Deutsch als seine 1. Muttersprache und Türkisch als seine 2. Muttersprache. Die Eltern, die Schwester, weitere 30 Familienmitglieder, seine langjährige Schweizer Freundin H.____ und sein Bekanntenkreis leben in der Schweiz. Die grosse Mehrheit der 30 Familienmitglieder besitzt das Schweizer Bürgerrecht. Der Beschwerdeführer war nie auf Arbeitslosengelder angewiesen und musste auch nicht auf andere Weise von der öffentlichen Hand unterstützt werden. Er verfügt gemäss Betreibungsregisterauszug für den Zeitraum vom 1. Januar 1992 bis 14. Mai 2014 abgesehen von einer Betreibung über Fr. 361.60 über einen ungetrübten betreibungsrechtlichen Leumund. Die Eltern des Beschwerdeführers erklären in ihrem Schreiben vom 21. Juli 2014, vor Jahren in C.____ die Liegenschaft, in welcher sich das Restaurant I.____ befinde, gekauft und renoviert zu haben und das Restaurant selber zu führen. In dieser Liegenschaft würden sie und ihr Sohn leben. Ihr Sohn könne nach ihrer Pensionierung bzw. schon früher, wenn das Krebsleiden des Vaters des Beschwerdeführers negativ verlaufen sollte, den Betrieb übernehmen. Im Schreiben vom 13. Juni 2014 an den Regierungsrat bittet die Gemeindeverwalterin der Gemeinde J.____, K.____, auf den Wegweisungsentscheid zurückzukommen. In diesem Schreiben erklärt sie, die Familie des Beschwerdeführers seit mehr als 20 Jahren zu kennen und zu der ganzen Familie einen sehr engen Kontakt zu pflegen. Die Familie sei in der Schweiz “sehr integriert“. In der Türkei leben zwar vier weitere Familienmitglieder, gemäss den Angaben des Beschwerdeführers besteht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht aber zu diesen kein Kontakt. Der Beschwerdeführer war bisher nach eigenen Angaben fünf Mal in der Türkei, drei Mal um dort Ferien zu verbringen, einmal um die Augen zu lasern und einmal um die Leiche eines türkischen Kollegen in die Türkei zu überführen und sie beerdigen zu lassen. Viele der vom Beschwerdeführer genannten Bekannten und Freunden in der Schweiz tragen einen Familiennamen, der auf einen türkischen Migrationshintergrund schliessen lässt. Eine Verbundenheit zu der Türkei und der türkischen Kultur ist aufgrund der gesamten Umstände zweifelsohne gegeben. Wie er selber mitteilt, ist die Schweiz aber seine Heimat. Aufgrund der ganzen Umstände ist die Verbundenheit zur Schweiz um ein vielfaches stärker als jene zur Türkei. Aufgrund der lebenslangen Anwesenheitsdauer in der Schweiz, der familiären Situation, der Beziehungsverhältnisse, der Arbeits- und Ausbildungssituation, der Integration (mit Ausnahme der begangenen Straftaten), der finanziellen Lage, der Sprachkenntnisse und des persönlichen Umfeldes, sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers, in der Schweiz bleiben zu können, äusserst hoch zu gewichten. 7.2.1. Das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung liegt in der Delinquenz des Beschwerdeführers. 7.2.2. Aus der vom Beschwerdegegner erstmals anlässlich der Parteiverhandlung eingereichten Urteilsliste ist ersichtlich, dass je ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Drohung und Tätlichkeit und wegen Tätlichkeit und Körperverletzung am 19. Januar 2001 bzw. am 27. April 1998 eingestellt wurde. Wegen unberechtigten Verwendens eines Motorfahrrades bzw. Verletzung sonstiger SVG-Bestimmungen wurde der Beschwerdeführer am 11. November 1998 zur Erbringung einer Arbeitsleistung von 4 halben Tagen verpflichtet. Wegen der Entwendung eines Fahrrades zum Gebrauch wurde er am 9. Oktober 2000 zur Bezahlung einer bedingten Busse von Fr. 100.-- verurteilt. Am 4. März und am 24. März 1994 wurde er wegen Diebstahls zu jeweils einer Arbeitsleistung von 3 halben Tagen verpflichtet. Die Verfahren im Zusammenhang mit Drohung, Tätlichkeit und Körperverletzung wurden eingestellt. Bei den nicht eingestellten Verfahren handelt es sich um geringfügige Delikte, welche nicht der Kategorie Gewalt- oder Betäubungsmitteldelikte angehören, und für die der Beschwerdeführer gesamthaft zur Erbringung einer Arbeitsleitung von 10 halben Tagen und einer Busse von Fr. 100.-- verurteilt wurde. Überdies liegen diese alle über 14 Jahre zurück. Zudem hat der Beschwerdeführer diese als Minderjähriger begangen. Diese können somit im vorliegenden Fall als unbeachtlich qualifiziert werden. Die Frage, ob diese Liste nicht verspätet eingereicht worden ist, kann folglich offen gelassen werden. 7.2.3. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom 23. April 2003 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln sowie mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Busse von Fr. 1‘000.-- verurteilt. Mit Urteil vom 23. November 2011 wurde er wegen Fahren in fahrunfähigem Zustand, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das kantonale Gastgewerbegesetz zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 800.-- verurteilt. Wie aus dem Journal der Polizei ersichtlich ist, kam es zu der Verurteilung wegen Fahren in fahrunfähigem Zustand und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz aufgrund einer Verkehrskontrolle vom 13. März 2011, bei welcher beim Beschwerdeführer ein

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Drogenschnelltest durchgeführt wurde, der auf THC und Kokain positiv verlief. Der Drägertest ergab einen Wert von 0.13 Promille. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 12. Oktober 2012 wurde der Beschwerdeführer der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, der einfachen Körperverletzung mit einer Waffe sowie des Angriffs schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt, davon zwei Jahre mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren. Gemäss Strafgerichtsurteil vom 12. Oktober 2012 wog das Verschulden der Beschuldigten 1 bis 4 (der Beschwerdeführer war der Beschuldigte 4) ausserordentlich schwer. Fusstritte und Schläge mit einer Schlagrute gegen den Kopf würden das Risiko verheerender Verletzungen mit Todes- oder lebenslangen Verletzungsfolgen bergen und müssten als besonders gravierend und verwerflich bezeichnet werden. Die Beschuldigten 1 bis 4 hätten planmässig gehandelt, indem sie sich in Absicht, ihre Opfer zu verprügeln, formiert hätten, ihre Opfer abgepasst, diese verfolgt und sie schliesslich mit unerbittlicher Härte verdroschen hätten. Ihr Verschulden wiege umso schwerer, als sie ihren Opfern nicht nur in Überzahl (vier Angreifer, zwei Angegriffene) gegenüber getreten seien, sondern mit den Beschuldigten 3 und 4 (und somit u.a. mit dem Beschwerdeführer) zwei kampftüchtige Security-Leute sowie überdies eine gefährliche Schlagwaffe auf ihrer Seite gewusst hätten. Weiter ist im Strafurteil zu lesen, dass den Beschwerdeführer unter den vier Mittätern das geringste Verschulden treffe. Indessen habe auch er sich in Kenntnis des gemeinsamen Vorhabens in dieses einspannen lassen und sei bis zuletzt bei der Gruppe der Mittäter geblieben, wenngleich sein Tatbeitrag in jeder Phase der Vergeltungsaktion am bescheidensten ausgefallen sei. Insbesondere hätte er während den eigentlichen Kampfhandlungen längst nicht in der Weise zugelangt wie es ihm “als Security-Mann“ ohne weiteres möglich gewesen wäre. Auch er habe – ähnlich wie der Beschuldigte 3 – seine Rolle offenbar primär darin gesehen, den Beschuldigten 1 und 2 den Rücken freizuhalten und diese möglichst ungestört Vergeltung üben zu lassen. Dem Tat- und Täterverschulden des Beschwerdeführers entspreche eine Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren. Dass sein eigener Tatanteil sich vergleichsweise bescheiden “ausnahm“, sei zwar zu berücksichtigen, helfe dem Beschwerdeführer aber nur beschränkt, da er sich aufgrund der mittäterschaftlichen Tatbegehung grundsätzlich auch die Handlungen seiner Mitttäter als seine eigenen anrechnen lassen müsse. Die Beschuldigten 1 und 2 wurden jeweils zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, der Beschuldigte 3 zu einer von 2 ¾ Jahren und der Beschwerdeführer zu einer von 2 ½ Jahren verurteilt. Bei allen vier Beschuldigten wurde der bedingte Strafvollzug jeweils im Rahmen von 2 Jahren gewährt. 7.2.4. Eine Minderheit des Gerichts kommt zum Schluss, dass das Verschulden im ausländerrechtlichen Verfahren anders als im strafrechtlichen beurteilt werden kann und im vorliegenden ausländerrechtlichen Verfahren das Verschulden des Beschwerdeführers als geringer als im strafrechtlichen Verfahren zu bewerten ist, da er sich aufgrund der mittäterschaftlichen Tatbegehung grundsätzlich auch die Handlungen seiner Mittäter als seine eigenen anrechnen lassen musste und sein Tatanteil sich im Vergleich zu demjenigen Tatanteil der anderen Beschul-

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht digten vergleichsweise bescheiden gestaltete. Eine weitere Minderheit des Gerichts kommt zum Schluss, dass im Strafgerichtsurteil bei der Frage der Strafzumessung die Schwere der durch den Beschwerdeführer begangenen Tat und seines Verschuldens nicht genügend beurteilt wurden. Dies könne dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen. Der Beschwerdeführer wurde zu einer teilbedingten Strafe verurteilt. Dies zeigt, dass das Strafgericht dem Beschwerdeführer keine schlechte Prognose gestellt hat, ansonsten (bei der Vorstrafe von 60 Tagessätzen) keine teilbedingte Strafe hätte ausgesprochen werden dürfen. Aus den Akten und auch anlässlich der heutigen Verhandlung hat der Beschwerdeführer – wie die Vorinstanzen festhalten – bedauerlicherweise zwar nie sein Bedauern ausgesprochen, den zwei Opfern Leid zugefügt zu haben, ausserdem wurde ihm vorgeworfen, die Tat bagatellisiert zu haben. Er hat jedoch glaubwürdig wiederholt, dass seine Lebensqualität und diejenige seiner Eltern und seiner Freundin durch die Straftat und deren Folgen stark beeinträchtigt worden sei und er alles daran setze, nie mehr eine derartige Straftat zu begehen. Des Weiteren war der Beschwerdeführer vor der Verurteilung vom 12. Oktober 2012 nie wegen Gewaltdelikten verurteilt worden. Zudem hat sich der Beschwerdeführer seit der Entlassung aus der Untersuchungsbzw. Sicherheitshaft im Jahr 2012 nichts zu Schulden kommen lassen. 7.3. Die Mehrheit des Gerichts kommt zum Schluss, dass bei einer Gesamtwürdigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz höher zu gewichten sind, als die öffentlichen Interessen am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung. Dabei haben vor allem die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sein ganzes Leben hier verbracht hat, seine Eltern, seine Schwester und die Mehrheit seiner Verwandten hier wohnen und abgesehen von der begangenen Straftat, – welche keinesfalls verharmlost werden darf, – als gut integriert zu gelten hat, den Ausschlag gegeben. In Anbetracht der gesamten Umstände erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung somit nicht als verhältnismässig. 8. Gemäss Art. 96 Abs. 2 AuG können Ausländerinnen und Ausländer unter Androhung einer Massnahme verwarnt werden, wenn diese begründet, aber nach den Umständen nicht angemessen ist (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_446/2014 vom 5. März 2015 E. 4). Die vom Beschwerdeführer begangene Straftat richtet sich gegen die Rechtsgüter “Leib und Leben“, ist nicht von unbeachtlicher Schwere und keinesfalls zu verharmlosen. Die Tatsache, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung als unverhältnismässig qualifiziert wird, liegt im vorliegenden Fall darin, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers aufgrund seiner Eigenschaft als Ausländer der zweiten Generation, der Anwesenheit seiner eingebürgerten Familie und des grossen Teils seiner Verwandtschaft, seiner beruflichen und wirtschaftlichen Integration als besonders hoch gewichtet wurden. In Anbetracht der gesamten Umstände rechtfertigt es sich, anstelle des Widerrufs den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 96 Abs. 2 AuG förmlich zu verwarnen, was hiermit erfolgt. Sollte der Beschwerdeführer danach erneut in relevanter Weise straffällig werden oder in relevanter Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährden oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährden und damit das durch das Gericht in ihn gesetzte Vertrauen

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht missbrauchen, muss er trotz seiner langen Anwesenheit mit dem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung rechnen. 9.1. Es bleibt noch über die Kosten zu entscheiden. Gestützt auf § 20 Abs. 1 VPO in Verbindung mit § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Da den kantonalen Behörden gemäss § 20 Abs. 3 und 4 VPO nur Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn sie das Kantonsgericht in Anspruch nehmen, werden keine Verfahrenskosten erhoben. 9.2. Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. In ihrer Honorarnote vom 27. April 2015 macht die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für die Zeit vom 18. November 2014 bis 8. April 2015 einen Aufwand von 8 Stunden und 15 Minuten à Fr. 250.-- sowie Spesen in der Höhe von Fr. 113.-- geltend. In ihrer Honorarnote vom 19. August 2015 stellt sie für den Zeitraum vom 18. Mai 2015 bis 18. August 2015 einen Aufwand von 2 Stunden und 15 Minuten à Fr. 250.-- und Spesen in der Höhe von Fr. 4.-- in Rechnung. Beide Honorarnoten sind nicht zu beanstanden. Für die heutige Parteiverhandlung und die Vorbereitung derselben werden der Rechtsvertreterin 3.5 Stunden zugesprochen. Der Regierungsrat hat demzufolge dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3‘906.30 (14 Stunden à Fr. 250.-- inklusive Fr. 117.-- Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Regierungsratsbeschluss Nr. 1698 vom 11. November 2014 aufgehoben. 2. Der Beschwerdeführer wird im Sinne der Erwägungen ausländerrechtlich verwarnt. 3. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat zurückgewiesen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘800.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

5. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3‘906.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin

810 14 349 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 19.08.2015 810 14 349 (810 2014 349) — Swissrulings