Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 3. Juni 2015 (810 14 341) ____________________________________________________________________
Raumplanung, Bauwesen
Zweckänderung von einem Melkstall in einen Kunststall
Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Christian Haidlauf, Markus Clausen, Claude Jeanneret, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiberin Stephanie Schlecht
Parteien Kantonale Natur- und Landschaftskommission (NLK), Beschwerdeführerin
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner A.____, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Dr. Dieter Völlmin, Advokat
Betreff A.____, Zweckänderung von einem Melkstall in einen Kunststall (RRB Nr. 1620 vom 28. Oktober 2014)
A. Am 11. April 2013 ging beim Bauinspektorat (BIT) das Baugesuch Nr. 0633/2013 der A.____, vertreten durch B.____, ein. Die öffentliche Planauflage fand vom 12. April 2013 bis 29. April 2013 statt. Das Bauvorhaben betrifft die sich in der Landwirtschaftszone befindliche
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Parzelle Nr. X.____, Grundbuch C.____, und beabsichtigt die vollständige Zweckänderung eines ehemaligen Melkstalls in einen Kunststall. Der Kunststall soll in Ergänzung des bereits bestehenden Skulpturenwegs genutzt werden, um in seinem Inneren Skulpturen auszustellen. B. Die NLK erhob am 25. April 2013 Einsprache. In ihrer Begründung vom 8. Mai 2013 führte sie aus, der Stall befinde sich in national und kommunal geschützten Gebieten und es sei zu verhindern, dass zufolge der Umnutzung neu zu erstellender Lagerraum für landwirtschaftliche Zwecke benötigt werde. Ferner entstehe durch die Umnutzung eine intensivere Nutzung der Landschaftskammer durch Besucher, was sich negativ auf die Natur- und Landschaftswerte auswirke. C. Mit Schreiben vom 27. Juni 2013 informierte das BIT die A.____ über die Einsprache der NLK und hielt gleichzeitig fest, dass mit dem eingereichten Baugesuch einerseits Veränderungen des äusseren Erscheinungsbildes einhergehen würden (Mergelplatz, Stahlgeländer, Aufenthaltsplatz für Besucher) und andererseits eine Intensivierung des Besucherverkehrs zu erwarten sei. Aus Gründen des Landschaftsschutzes sei auf alle äusseren Veränderungen (Mergelplatz, Mergelweg, grössere Betonbodenplatten, Geländer) zu verzichten, ansonsten das Baugesuch mit Art. 24a des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 unvereinbar sei. Überdies wäre mittels Auflage in einer allfälligen Bewilligung sicherzustellen, dass durch die Umnutzung kein neuer zusätzlicher Raumbedarf für die landwirtschaftliche Nutzung ausgelöst werde. In der Folge reichte die Baugesuchstellerin bereinigte Pläne ein. Die NLK hielt mit Eingabe vom 26. September 2013 an ihrer Einsprache fest. D. Mit Entscheid der Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft (BUD) Nr. 149/2013 vom 28. März 2014 wurde die Einsprache der NLK (wie auch eine weitere Einsprache) abgewiesen und der A.____ gestützt auf Art. 24a RPG eine Ausnahmebewilligung mit folgenden Auflagen erteilt: “3.a) Es sind keine Kunstinstallationen im Aussenraum des Stalles zulässig. 3.b) Es ist keine Beleuchtung und Beschallung des Aussenraumes zulässig. 3.c) Es dürfen keine neuen Infrastrukturinstallationen erstellt werden.“ Ferner wurde die Ausnahmebewilligung unter dem Vorbehalt erteilt, dass bei geänderten Verhältnissen neu verfügt werde. In ihrer Begründung führte sie aus, dass unter objektiven Gesichtspunkten wie etwa der kleinen Bodenfläche des Melkstalls (152 m2), der bescheidenen Infrastruktur, den eingeschränkten Belichtungsmöglichkeiten und der rudimentären Erschliessung nicht damit zu rechnen sei, dass eine bedeutend grössere Besucherzahl generiert werde. Die Umnutzung des ehemaligen Melkstalls in einen Kunststall bewirke weder in räumlicher Hinsicht noch im Hinblick auf die Nutzungsintensität eine zusätzliche Belastung des Landschaftsraumes. E. Am 11. April 2014 erhob die NLK beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) Beschwerde gegen den Entscheid der BUD Nr. 149/2013 vom 28. März 2014 mit den Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Erteilung der Ausnahmebewilligung zu verweigern. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter o/e-Kostenfolge. Sie machte zusammengefasst geltend, Art. 24a RPG sei durch die Erteilung der Bewilligung verletzt worden, weil es mit der Zweckänderung zu “neuen Auswirkungen“ komme.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht F. Am 4. Juli 2014 liess sich die BUD vernehmen und schloss auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung hielt sie fest, mit der Zweckänderung seien lediglich geringe bauliche Massnahmen und nicht baubewilligungspflichtige Unterhaltsarbeiten geplant, weshalb ein Anwendungsfall von Art. 24a RPG vorliege. Unbestrittenermassen dürften dadurch keine neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt entstehen. Dies sei vorliegend der Fall und durch die Anordnung der Auflagen im Entscheid sichergestellt worden. Es sei nicht ersichtlich und würde von der NLK nicht geltend gemacht, inwiefern Fussgänger Raum, Erschliessung und Umwelt zusätzlich belasten würden. Sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 24a RPG vorliegen würden, müsse eine Bewilligung erteilt werden. Dass die betreffende Parzelle sich innerhalb des Perimeters des Schutzgebietes Belchen-Passwang sowie weiterer kommunal geschützter Naturobjekte befinde, ändere daran nichts. G. Mit Vernehmlassung vom 10. Juni 2014 beantragte die A.____, nachfolgend vertreten durch Dr. Dieter Völlmin, Advokat in Muttenz, die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Sie stellte insbesondere in Abrede, dass durch die Zweckänderung neue Auswirkungen entstehen würden, da weder die bestehende Infrastruktur noch Raum ausgebaut werde. H. Mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 1620 vom 28. Oktober 2014 wies der Regierungsrat die Beschwerde der NLK mit der Begründung ab, die vermehrten Besuche der Ausstellungsobjekte, also auch des geplanten Kunststalls, würden keine rechtserhebliche Mehrbelastung von Raum, Erschliessung und Umwelt darstellen. Die renovationsbedürftigen baulichen Anpassungen würden keine Massnahmen im Sinne von Art. 22 RPG darstellen und die Erschliessungsinfrastruktur bleibe unverändert, sodass nicht ersichtlich sei, inwiefern die Zweckänderung zu neuen Auswirkungen führen würde. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin es versäumt, darzulegen, aus welchen Gründen die Zweckänderung nicht mit den Schutzzielen des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) vereinbar sei. I. Mit Eingabe vom 10. November 2014 erhob die NLK Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), und stellte in der verbesserten Eingabe vom 24. November 2014 die Anträge, es sei der RRB Nr. 1620 vom 28. Oktober 2014 aufzuheben, eventualiter sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegner. J. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Januar 2015 schloss die A.____ (Beschwerdegegnerin) auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die vorgängige Durchführung eines Augenscheins. K. Der Regierungsrat, vertreten durch die Rechtsabteilung der BUD (Beschwerdegegner), liess sich am 16. Februar 2015 vernehmen und schloss ebenfalls auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht L. Mit Präsidialverfügung vom 16. März 2015 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Parteiverhandlung mit vorangehendem Augenschein überwiesen. Gleichzeitig wurde der Beweisantrag auf Befragung von B.____ abgewiesen. M. Anlässlich der heutigen Verhandlung hat das Kantonsgericht vorgängig einen Augenschein an Ort und Stelle durchgeführt. An der anschliessenden Parteiverhandlung haben die Parteien an ihren schriftlich gestellten Anträgen festgehalten.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g: 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben. 2. Gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG gewährleistet das kantonale Recht gegen Verfügungen und Nutzungspläne, die sich auf das RPG und seine kantonalen und eidgenössischen Ausführungsbestimmungen stützen, die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Ferner schreibt Art. 111 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 die Einheit des Verfahrens vor: Wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, muss sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können (Art. 111 Abs. 1 BGG); die unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts muss grundsätzlich mindestens die Rügen nach den Artikeln 95-98 BGG prüfen können (Art. 111 Abs. 3 BGG). Aus dem kantonalen Verfahrensrecht ergibt sich nichts anderes. Gemäss § 47 Abs. 1 VPO ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat (lit. a); jede andere Person, Organisation oder Behörde, die durch besondere Vorschrift zur Beschwerde ermächtigt ist (lit. b); die vollziehende Behörde der Gemeinden bei Verfügungen und Entscheiden letztinstanzlicher Verwaltungsbehörden des Kantons (lit. c). Es ist somit zu prüfen, ob die NLK durch besondere Vorschrift zur Beschwerde ermächtigt ist. § 20 Abs. 2 des Gesetzes über den Naturund Landschaftsschutz vom 20. November 1991 bestimmt, dass die Kommission in allen Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes einsprache- und beschwerdeberechtigt ist. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich die NLK in ihrer Beschwerde klar auf den Landschaftsschutz beruft. Somit ist sie ohne weiteres beschwerdelegitimiert. Da die weiteren formellen Voraussetzungen gemäss den §§ 43 ff. VPO ebenfalls erfüllt sind, ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten. 3. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt wer-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht den. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 4. Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob der Beschwerdegegnerin die geplante Umnutzung des Melkstalls in einen Kunststall zu Recht bewilligt worden ist. 5.1 Erfordert die Änderung des Zwecks einer Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzonen keine baulichen Massnahmen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RPG, ist gemäss Art. 24a Abs. 1 RPG die Bewilligung zu erteilen, wenn dadurch keine neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt entstehen (lit. a); und sie nach keinem anderen Bundeserlass unzulässig ist (lit. b). Gemäss Art. 24a Abs. 2 RPG ist die Ausnahmebewilligung unter dem Vorbehalt zu erteilen, dass bei veränderten Verhältnissen von Amtes wegen neu verfügt wird. 5.2.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, dass die Umnutzung des Stalles auch diverse bauliche Veränderungen im Innern des Melkstalls benötige und Art. 24a RPG somit nicht zur Anwendung kommen könne. 5.2.2 Gemäss Art. 24a RPG darf eine Zweckänderung keine baulichen Massnahmen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RPG nach sich ziehen. Solche Veränderungen waren im ursprünglichen Baugesuch zwar enthalten, wurden jedoch im Rahmen der Bereinigung von der Baugesuchstellerin gestrichen (vgl. Lit. C hiervor). Unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdegegnerin die Bewilligung nur unter Auflagen (Unzulässigkeit von Beleuchtung und Beschallung des Aussenraums etc.) erteilt hat und das Baugesuch bezüglich der ursprünglich beabsichtigten baulichen Vorhaben angepasst wurde, ist nicht ersichtlich, und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert geltend gemacht, welche angeblichen baulichen Massnahmen durch die Umnutzung erforderlich werden. Zu beachten ist dabei, dass kleinere Arbeiten im Innern des Stalles nicht der Baubewilligungspflicht unterstehen, soweit sie dem Unterhalt dienen (vgl. Revue de droit administratif et de droit fiscal [RDAF] 1992 S. 488 ff.). Anlässlich des heutigen Augenscheins hat die Baugesuchstellerin bestätigt, dass keine neuen Bauvorhaben getätigt werden. Es werde einzig ein Fenster am Melkstall ersetzt. Der Ersatz eines Fensters stellt eine Unterhaltsarbeit dar, welche nicht baubewilligungspflichtig ist. Daraus erhellt, dass das Baugesuch keine Vorkehren nötig macht, welche baubewilligungspflichtig sind, und das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin geht ins Leere. Sollten entgegen den Plänen dennoch weitergehende bauliche Massnahmen vorgenommen werden, so müsste zufolge veränderter Verhältnisse von Amtes wegen neu verfügt werden (vgl. Entscheid der BUD Nr. 149/2013 vom 28. März 2014). Mit den Vorinstanzen ist festzuhalten, dass das vorliegend zu beurteilende Baugesuch jedenfalls keine baulichen Massnahmen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RPG erfordert und Art. 24a RPG − vorbehältlich der nachfolgenden Ausführungen – zur Anwendung gelangt. 5.3 Die Beschwerdeführerin rügt ferner, dass die erhöhte Frequentierung der Ausstellungsobjekte eine rechtserhebliche Mehrbelastung bewirke und somit Art. 24a Abs. 1 RPG verletze. Sie führt aus, im Vergleich zur jetzigen Nutzung des Melkstalls würden die Immissionen durch die neue Nutzung stark zunehmen, da der Skulpturenpark jährlich 7‘000 Besucher, welche folglich auch den Kunststall aufsuchen würden, anziehe. Im Rahmen der bisherigen
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Nutzung seien demgegenüber lediglich wenige Fahrten des Pächters zu verzeichnen gewesen. Zudem würden sich die Fussgänger ausserhalb des bewilligten Perimeters bewegen, wenn sie den Kunststall besuchen. Durch diese erhebliche Steigerung würde die Verkehrserschliessung stärker beansprucht, wodurch eine Mehrbelastung im Sinne von Art. 24a RPG entstehe. Darüber hinaus sieht die Beschwerdeführerin eine neue Auswirkung darin, dass aufgrund der Zweckänderung der Bau eines neuen Geräteschopfs erforderlich werde, da der Pächter seine Maschinen und Geräte bisher im Melkstall gelagert habe. Schliesslich würden sich weitere, kommunal geschützte Naturobjekte in unmittelbarer Nachbarschaft zum D.____ befinden, welche durch die Mehrbelastung beeinträchtigt würden (vgl. Beschwerdebegründung vom 12. Mai 2014, S. 4 ff.). 5.4 Die Beschwerdegegner bringen dagegen übereinstimmend vor, die zusätzlichen Fussgängerbewegungen seien nicht als neue Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt im Sinne von Art. 24a RPG zu qualifizieren. Beim betreffenden Gebiet handle es sich um ein beliebtes Wandergebiet, und eine Umnutzung könne zwar eine erhöhte Fussgängerfrequenz mit sich bringen, was jedoch nicht als umweltschädigende zusätzliche Einwirkung zu qualifizieren sei. 5.5 Für die Beurteilung der ersten Voraussetzung, wonach durch die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24a Abs. 1 RPG keine neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt entstehen dürfen, ist nicht massgeblich, ob es sich um erhebliche oder bloss geringfügige Auswirkungen handelt (vgl. BERNHARD WALDMANN/PETER HÄNNI, Stämpflis Handkommentar zum Raumplanungsgesetz, Bern 2006, N 6 zu Art. 24a). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass auf der zum Melkstall führenden, zirka 250 Meter langen (asphaltierten) Strasse ein Fahrverbot herrscht. Im Rahmen der gestatteten Zubringerdienste wird es unbestrittenermassen zu Transporten der Kunstgegenstände kommen. Darin ist aber keine Zunahme des Verkehrs erkennbar, sind doch bis anhin regelmässig landwirtschaftliche Fahrzeuge zum Melkstall gefahren. Insofern ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Zweckänderung keine Mehrbelastung der Erschliessung bewirken wird. Selbst wenn die Verkehrserschliessung als solche ausreichend ist, kann eine Mehrbelastung durch die stärkere Beanspruchung der Verkehrsinfrastruktur entstehen. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass durch das zusätzliche Ausstellungssubstrat grundsätzlich grössere Besucherzahlen generiert werden als bisher. Dafür spricht auch die Tatsache, dass der beim D.____ gelegene Parkplatz unverändert bestehen bleibt und die Parkplatzzahl nicht erhöht wird. Die Besucherzahl des Skulpturenparks von jährlich 7‘000 bedeutet im Durchschnitt 19 Besucher pro Tag. Eine Mehrbelastung der Verkehrserschliessung kann aber nicht allein von dieser Tatsache abgeleitet werden, da nicht belegt ist, dass tatsächlich jeder einzelne Besucher des Skulpturenparks auch den Kunststall aufsuchen wird. Unabhängig davon wird der betreffende Strassenabschnitt von einer unbekannten Vielzahl von Wanderern betreten, da es sich dabei um einen Wanderweg in einem beliebten Naherholungsgebiet handelt. Die allenfalls durch die Umnutzung generierten weiteren rund 20 Personen fallen somit nicht massgeblich ins Gewicht. Auch ist kein sich auf das Gebiet auswirkender Unterschied zwischen Wanderern und den Besuchern des Kunststalls erkennbar. Vor diesem Hintergrund liegt somit keine neue Auswirkung auf die Erschliessung im Sinne von Art. 24a Abs. 1 lit. a RPG vor. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim betreffenden Abschnitt um
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht ein beliebtes und stark frequentiertes Wandergebiet handelt und es grundsätzlich keine zahlenmässige Beschränkung von Wanderern in einem Wandergebiet gibt. Auch der Erläuterungsbericht des BLN bezeichnet das Belchen-Passwang-Gebiet als “beliebtes Wandergebiet mit bekannten Aussichtsbergen“ (vgl. Werkstattbericht des Kantons Basel-Landschaft, BUD, Amt für Raumplanung, vom 13. Februar 2015, Ziff. 2.6.1). Daraus erhellt, dass mit der Aufnahme des Gebietes in das BLN auch dessen Schutz als Wandergebiet bezweckt wurde. Hinzu kommt, dass die Ausstellungen im Stall ausschliesslich in den Sommermonaten stattfinden, wodurch die Zunahme der Besucherzahl des Kunststalles auf das ganze Jahr bezogen zusätzlich relativiert wird. In den Wintermonaten wird der Stall weiterhin als Unterstand für die Geräte und Maschinen des Pächters dienen und somit einer zonenkonformen Nutzung entsprechen. Nach dem Gesagten stellt also selbst eine allfällig erhöhte Besucherzahl keine neue Auswirkung im Sinne von Art. 24a RPG dar. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach aufgrund der Umnutzung ein neuer Geräteschopf gebaut würde, wurde damit begegnet, als die Auflagen das nicht erlauben, nachdem bereits das BIT zuvor darauf hingewiesen hatte, dass sicherzustellen sei, dass kein neuer zusätzlicher Raumbedarf für die landwirtschaftliche Nutzung ausgelöst werde (vgl. Lit. C und D hiervor). Vor diesem Hintergrund vermag dieses Argument die Zulässigkeit der Bewilligungserteilung nicht zu beeinträchtigen. Die Beschwerdeführerin moniert ferner, dass die Umnutzung des Melkstalls, selbst bei einer unveränderten Besucherzahl, dazu führe, dass sich die Besucher auch ausserhalb des bewilligten Perimeters des Skulpturenparks bewegen würden. Daraus folge, dass die Zweckänderung sowohl hinsichtlich der Erschliessungsinfrastruktur als auch in Bezug auf die Umwelt eine Mehrbelastung bewirke. Es ist zutreffend, dass sich der Melkstall (Parzelle Nr. X.____) ausserhalb des gemäss Baubewilligung vom 18. Dezember 1998 betreffend das Baugesuch Nr. 1950/98 ursprünglich bewilligten Perimeters befindet. Dieser Umstand ist jedoch irrelevant, weil hier ein weiteres separates Baugesuch auf seine Bewilligungsfähigkeit zu überprüfen ist. Soweit die Voraussetzungen nach Art. 24a RPG gegeben sind, ist dieses Gesuch unabhängig von seinem Standort zu bewilligen. Demnach ist der Perimeter des Skulpturenparks nicht massgeblich für die Beurteilung des vorliegenden Baugesuchs. 5.6 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass durch die Umnutzung des Melkstalls zahlreiche Natur- und Landschaftswerte beeinträchtigt würden. Sie legt dar, dass sich westlich des D.____ das Naturschutzgebiet E.____ befinde und eine grosse Fläche des Melkstalls im Wertgebiet F.____ des ornithologischen Inventars beider Basel liege. Die wildlebenden Tiere würden durch die menschlichen Aktivitäten gestört, was gravierende Auswirkungen auf ihren Gesundheitszustand habe. Es mag zutreffen, dass die menschliche Präsenz in diesem Gebiet eine Störung der Tiere bewirkt. Diese ist allerdings nicht auf das geplante Kunstprojekt zurückzuführen, sondern vielmehr generell auf die Tatsache, dass es sich beim betroffenen Gebiet um ein beliebtes und stark frequentiertes Wandergebiet handelt. Es (waren und) sind unabhängig der bewilligten Zweckänderung zahlreiche Wanderer zugegen. Mit anderen Worten wird der betroffene Strassenabschnitt
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht mit oder ohne Halt beim Kunststall von Fussgängern betreten. Zudem ist, wie bereits erwähnt, aufgrund der Umnutzung nicht mit einer relevanten Zunahme der Besucherzahl zu rechnen. Der zum Stall führende Weg grenzt schliesslich nur für wenige Meter an das Naturschutzgebiet und die Naturobjekte für seltene Vögel befinden sich allesamt fernab vom Melkstall. Eine konkrete Beeinträchtigung von Natur- und Landschaftswerten speziell auf diesem Strassenabschnitt ist nicht ersichtlich und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Daraus folgt, dass der Kunststall keine neuen Auswirkungen auf den Raum und die Umwelt zeitigt. 6.1 Weiter beruft sich die Beschwerdeführerin darauf, dass der Melkstall (Parzelle Nr. X.____) im BLN-Gebiet Nr. 1012 liege und die Umnutzung desselben zu einer schleichenden Beeinträchtigung des BLN-Objektes führe. 6.2 Gemäss Art. 24a Abs. 1 lit. b RPG ist die Ausnahmebewilligung nur zu erteilen, wenn sie nach keinem anderen Bundeserlass unzulässig ist. Nach dieser zweiten Voraussetzung können Zweckänderungen unter anderem dann, wenn sie lärmschutzrechtliche Massnahmen erfordern oder mit einer Mehrbelastung der Erschliessung verbunden sind, nicht gestützt auf Art. 24a RPG bewilligt werden (vgl. BERNHARD WALDMANN/PETER HÄNNI; a.a.O, N 6 zu Art. 24a; WALTER HALLER/PETER KARLEN, Raumplaungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. Auflage, Zürich 1999, N 721). Vorliegend ist zu prüfen, ob die Vorschriften nach dem Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) vom 1. Juli 1966 eingehalten worden sind. Das BLN ist ein Bundesinventar gemäss Art. 5 Abs. 1 NHG. Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1 NHG). Das BLN verpflichtet Bund und Kantone in Erfüllung von Bundesaufgaben, wozu die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gehört (vgl. Art. 2 NHG). Die Bedeutung des geologisch und naturräumlich reichhaltigen und vielfältigen BLN-Gebietes Nr. 1012, in welchem sich der Melkstall befindet, ist unbestritten. Das Belchen-Passwang-Gebiet stellt gleichzeitig ein beliebtes und stark frequentiertes Wandergebiet dar (vgl. E. 5.5 hiervor). Gemäss kantonaler Richtplanung soll die Erholungsqualität im Kanton mit angepassten Besucherlenkungen bzw. lokalen und zeitlichen Einschränkung von Freizeitaktivitäten, welche Naturobjekte beeinträchtigen könnten, erhalten und aufgewertet werden. Somit widersprechen das Wandern und das Spazieren offenbar nicht grundsätzlich den Schutzzielen des BLN. Wenn die Beschwerdeführerin die schleichende Beeinträchtigung des BLN-Objekts somit massgeblich von den Fussgängerbewegungen ableitet, kann ihr nicht gefolgt werden und es ist nicht ersichtlich, inwiefern der projektierte Kunststall das BLN-Objekt schmälern soll. Es gilt überdies zu berücksichtigen, dass die Umnutzung zeitlich beschränkt ist, indem der Kunststall nur in den Sommermonaten und während den Öffnungszeiten zugänglich ist. Räumlich tangiert das Projekt lediglich einen kurzen Strassenabschnitt (250 Meter), welcher darüber hinaus ein offizieller Wanderweg ist. Schliesslich wird durch den Kunststall keine neue “menschliche Aktivität“ im betreffenden Gebiet ausgelöst (vgl. E. 5.5 ff.). Daraus ergibt sich zusammenfassend, dass die Umnutzung des Melkstalls mit den Bestimmungen des NHG vereinbar ist.
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7. Sind – wie vorliegend – die Voraussetzungen gemäss Art. 24a RPG erfüllt, “ist die Bewilligung zu erteilen“. Die vorinstanzlichen Entscheide sind somit nicht zu beanstanden und die Erteilung der Ausnahmebewilligung ist zu Recht erfolgt. 8.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- gestützt auf § 20 Abs. 4 VPO der unterlegenen Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 8.2 Gemäss § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Gemäss dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der in der Honorarnote des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin vom 24. März 2015 ausgewiesene eigene Aufwand von 8 Stunden à Fr. 250.-- sowie der Aufwand von 6 Stunden à Fr. 90.-- der Volontärin erscheinen angemessen. Hinzu kommt der Aufwand für die heutige Parteiverhandlung von 2 Stunden à Fr. 250.--, woraus ein Honorar von Fr. 3‘040.--, zuzüglich Auslagen von Fr. 125.50 und 8 % MWSt, d.h. insgesamt Fr. 3‘418.75, resultiert, welches von der Beschwerdeführerin auszurichten ist.
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3‘418.75 (inkl. Auslagen und 8 % MWSt) auszurichten.
Vizepräsident
Gerichtsschreiberin