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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 14.01.2015 810 14 265 (810 2014 265)

14. Januar 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·4,139 Wörter·~21 min·2

Zusammenfassung

Staatssteuer 2009

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 14. Januar 2015 (810 14 265) ____________________________________________________________________

Steuern und Kausalabgaben

Steuerrechtlich relevante Voraussetzungen für die Bejahung des faktischen Getrenntlebens von Ehegatten, Besteuerung von Unterhaltsbeiträgen

Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Christian Haidlauf, Markus Clausen, Claude Jeanneret, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiberin Elena Diolaiutti

Parteien A.X.____ und B.X.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Stadt Treuhand Basel GmbH

gegen

Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft (Abteilung Steuergericht), 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin

Betreff Staatssteuer 2009 (Entscheid der Abteilung Steuergericht vom 11. April 2014)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Veranlagungsverfügung der Staatssteuer 2009 vom 1. März 2012 wurden A.X.____ und B.X.____ gemeinsam als Ehepaar besteuert. Gegen diese Veranlagung erhoben die Steuerpflichtigen, in der Folge immer durch die Stadt Treuhand Basel GmbH vertreten, bei der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft (Steuerverwaltung) Einsprache. Sie beantragten unter anderem, dass die Ehefrau zufolge tatsächlicher Trennung vom Ehemann alleine besteuert werde. Zur Begründung führten sie aus, dass die Ehegatten seit dem 1. April 2009 getrennt leben würden. Per 1. April 2009 habe sich der Ehemann in C.____ (Deutschland) angemeldet. Die Abmeldung in D.____ habe er vergessen. Die Ehegatten hätten eine Trennungskonvention abgeschlossen. Mit Einspracheentscheid vom 28. Juni 2013 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab. Der Steuerpflichtige sei bis zum 30. November 2012 in D.____ gemeldet gewesen. Der Wille zum endgültigen Getrenntleben sei nicht schlüssig dargelegt worden. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhoben die Steuerpflichtigen am 31. Juli 2013 beim Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Steuergericht (Steuergericht), Rekurs. Sie beantragten, es sei zufolge fehlender Steuerpflicht des Ehemannes bzw. zufolge tatsächlicher Trennung die Ehefrau alleine und nur mit ihren Steuerfaktoren zu besteuern. Eventualiter – für den Fall der Beibehaltung der Zusammenbesteuerung der Ehegatten – sei das Vermögen gegenüber der Veranlagung um Fr. 17‘515.-- zu kürzen, da dieser Betrag in der Veranlagung doppelt berücksichtigt worden sei. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Oktober 2013 beantragte die Steuerverwaltung die teilweise Gutheissung des Rekurses. Bezüglich des Hauptantrages sei die Beschwerde abzuweisen. Der Rekurs sei hingegen im Punkt betreffend Verrechnungssteuerabzug in der Höhe von Fr. 17‘515.-- gutzuheissen. An der Verhandlung vom 31. Januar 2014 stellte das Steuergericht fest, dass unter der Annahme, die Ehegatten seien getrennt lebend, allenfalls eine Aufrechnung von Unterhaltszahlungen zum steuerbaren Einkommen der Rekurrentin vorzunehmen wäre. Mit Verfügung vom 31. Januar 2014 teilte das Steuergericht den Rekurrenten somit mit, dass es beabsichtige, die vom getrennt lebenden Ehemann bezahlten Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 111‘582.-- für das Jahr 2009 gegenüber der Ehefrau als Einkommen aufzurechnen, was eine reformatio in peius zur Folge haben könnte. Die Rekurrenten hielten mit Schreiben vom 27. Februar 2014 am Rekurs fest. C. Mit Entscheid vom 11. April 2014 hiess das Steuergericht den Rekurs im Sinne der Erwägungen teilweise gut. Die Steuerverwaltung wurde angewiesen, die Rekurrentin zwar separat zu besteuern, dies aber unter Aufrechnung der Unterhaltsleistungen des Ehemannes an die Ehefrau in der Höhe von Fr. 111‘581.--, womit der anzurechnende Betrag im Vergleich zum an der Verhandlung vom 31. Januar 2014 errechneten Betrag um Fr. 1.-- reduziert wurde. Das Steuergericht kam zum Schluss, dass die Ehegatten für das Jahr 2009 als getrennt lebend zu betrachten und demzufolge auch getrennt zu veranlagen seien. D. Gegen diesen Entscheid erhoben die Ehegatten X.____ beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), am 4. September 2014 Beschwerde. Sie beantragten, es sei der Anteil des von A.X.____ überwiesenen “Familiengeldes“, der auf die volljährige Tochter E.____ (geboren 1990) entfalle, und jener, der auf die gemeinsamen Steu-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht ern der Vorjahre entfalle, in der Höhe gemäss Beschwerdebegründung als Unterhaltszahlung an die Tochter bzw. als Teilzahlung von A.X.____ an die Steuern von der Besteuerung bei B.X.____ auszunehmen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Unterhaltsaufwendungen für die Tochter Fr. 59‘259.50 betragen würden. Dieser Betrag sei der Tochter anzurechnen und damit nicht durch B.X.____ zu versteuern. Da die Steuerpflichtige des Weiteren im Februar 2009 Steuern in der Höhe von Fr. 86‘800.-- von ihrem Sparkonto einbezahlt habe, obwohl diese noch die Zeit der gemeinsamen Veranlagung betroffen hätten, wäre dieser Betrag vom “Familiengeld“ abzuziehen. Damit wäre der Steuerpflichtigen vom Gesamtbetrag des “Familiengeldes“ nichts mehr als “Alimenteneinkommen“ aufzurechnen. Das Steuergericht beantragte in seiner Vernehmlassung vom 12. November 2012 die teilweise Gutheissung der Beschwerde. Lediglich der Betrag in der Höhe von Fr. 11‘231.22 (Zahlung an die Universität vom 5. Januar 2009) sei der Tochter anzurechnen und damit nicht durch die Steuerpflichtige zu versteuern. Die Steuerverwaltung stellte in ihrer Vernehmlassung vom 17. November 2014 den Antrag, es sei die Beschwerde abzuweisen. Sie führte aus, dass sie nach wie vor der Ansicht sei, dass im Steuerjahr 2009 das Ehepaar X.____ nicht als getrennt zu gelten habe und verwies diesbezüglich auf das Kreisschreiben Nr. 30, Ehepaar- und Familienbesteuerung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV; Kreisschreiben Nr. 30) und auf ihre Ausführungen in der Vernehmlassung an das Steuergericht vom 14. Oktober 2013. Das Kantonsgericht habe diesbezüglich gemäss VPO volle Kognition. Die örtliche Trennung der Ehegatten sei nur durch die beruflichen Umstände des Ehemannes und nicht durch die Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft begründet. Den Ausführungen des Steuergerichts sei nur dann zuzustimmen, wenn man zum Schluss komme, dass das Ehepaar X.____ im Jahr 2009 getrennt gewesen sei. Dann seien aufgrund der Trennung sämtliche Zahlungen an die Familie als Unterhalt zu qualifizieren und bei der Steuerpflichtigen als Einkommen zu besteuern.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g: 1. Nach § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 wendet das Gericht das Recht von Amtes wegen an. Es prüft insbesondere, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind. Die Beschwerde vom 4. September 2014 richtet sich gegen den Entscheid des Steuergerichts vom 11. April 2014 betreffend die Staatssteuer für das Jahr 2009. Die Beschwerde ist gemäss § 131 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz, StG) vom 7. Februar 1974 durch das Kantonsgericht zu beurteilen. Die übrigen formellen Voraussetzungen – wie auch die Beschwerdefrist – nach §§ 43 ff. VPO sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Gemäss § 45 Abs. 1 VPO können mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens (lit. a) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (lit. b)

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht gerügt werden. Die Überprüfung der Angemessenheit einer Verfügung ist hingegen nur in Ausnahmefällen vorgesehen (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). Mit der Beschwerde in Steuersachen können gemäss § 45 Abs. 2 VPO alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden. § 45 Abs. 2 VPO setzt damit die bundesrechtlichen Vorgaben um, wonach im kantonalen Rekurs- und Beschwerdeverfahren betreffend direkte Bundesssteuer gemäss Art. 140 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG alle Mängel des angefochtenen Entscheides und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden können. Hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern wäre eine solch weitgehende Kontrolle vorinstanzlicher Entscheide gemäss Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) vom 14. Dezember 1990 nur für das Rekursverfahren vor Steuergericht, nicht aber für das Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht gefordert. Der Gesetzgeber hat sich jedoch entschieden, die im DBG verlangte Ermessenskontrolle hinsichtlich der direkten Bundessteuer auch auf die Staats- und Gemeindesteuern auszuweiten. Deshalb kann das Kantonsgericht vorliegend die Angemessenheit des angefochtenen Entscheides überprüfen. 3. Die Beschwerdeführer machen geltend, das Steuergericht habe sie zu Recht getrennt veranlagt. Hingegen sei die Aufrechnung eines Betrages von Fr. 111‘581.-- als Unterhaltsleistungen nicht gerechtfertigt. Diese Zahlungen würden keine Unterhaltsleistungen an die Ehefrau oder den minderjährigen Sohn des Beschwerdeführers darstellen. Vielmehr seien diese Zahlungen im Umfang von rund Fr. 60‘000.-- zum einen der Ehefrau treuhänderisch für die vom Ehemann an die volljährige Tochter zu zahlenden Ausbildungsbeiträge geleistet worden. Zum anderen habe die Ehefrau von diesem Geld für ihren Ehemann Steuern bezahlt. Das Steuergericht führt aus, die Beschwerdeführer seien zwar als getrenntlebend zu qualifizieren und demzufolge auch getrennt zu veranlagen. Die der Frau unter dem Titel “Familiengeld“ geleisteten Zahlungen würden aber Unterhaltszahlungen darstellen, welche beim Empfänger zu besteuern seien. Soweit die Beschwerdeführer behaupten würden, dass diese Beträge nicht als Unterhaltszahlungen zu berücksichtigen seien, obliege ihnen hierfür der Beweis. Mit Ausnahme eines Betrages von Fr. 11‘231.22, welcher ohne weiteres den vom Ehemann zu tragenden Ausbildungskosten seiner volljährigen Tochter zugeordnet werden könne, seien die übrigen vom Ehemann der Ehefrau überwiesenen Beträge als Unterhaltszahlungen zu qualifizieren. Die Steuerverwaltung vertritt die Auffassung, dass bei den Beschwerdeführern keine faktische Trennung vorliege, weshalb diese nicht getrennt zu veranlagen seien. Werde von einer faktischen Trennung ausgegangen, so seien die an die Ehefrau geleisteten Zahlungen als Unterhaltszahlungen bei der Ehefrau zu besteuern. 4.1. Als erstes ist zu prüfen, ob vorliegendenfalls von einer faktisch getrennten Ehe auszugehen ist. 4.2. Nach § 8 StG werden Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht (Abs. 1; so auch Art. 3 Abs. 3 StHG). Die Ehegatten sind gemeinsam steuerpflichtig (Abs. 2). Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung wird jeder Ehegatte für die ganze Steuerperiode getrennt besteuert (Abs. 5). Die gemeinschaftliche Ehegattenbesteuerung hat zur Voraussetzung, dass die Ehe rechtlich und tatsächlich ungetrennt ist. Liegt dagegen eine rechtlich oder auch nur tatsächlich getrennte Ehe vor, kommt eine gemeinschaftliche Besteuerung der Ehegatten bei Aufgabe der gemeinsamen Mittel nicht mehr in Frage. Im Fall der rechtlichen oder tatsächlich getrennten Ehe wird jeder Ehegatte für seine eigenen Steuerfaktoren zu dem auf ihn anwendbaren Steuertarif besteuert. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt für verheiratete Personen grundsätzlich die Ehegattenbesteuerung. Daraus wird umgekehrt gefolgert, dass bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung das Einkommen der Ehegatten je selbständig besteuert wird (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 2C_452/2012, 2C_453/2012 vom 7. November 2012 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Hat jedoch ein Ehegatte einen ausländischen Wohnsitz, so ist trotz rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lediglich der in der Schweiz wohnhafte Ehepartner im Inland unbeschränkt steuerpflichtig. Zudem wird auch nur das Einkommen des Letzteren besteuert. Das Einkommen des im Ausland wohnhaften Ehegatten ist insoweit nur zur Satzbestimmung des Einkommens des in der Schweiz wohnhaften Ehegatten heranzuziehen (Urteil des Bundesgerichts 2C_614/2011 vom 4. Mai 2012 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Gemäss § 9 Abs. 1 StG werden Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Sorge dem Inhaber der elterlichen Sorge zugerechnet (so auch Art. 3 Abs. 3 StHG). Diese Zurechnung entfällt ab Beginn des Jahres, in dem sie volljährig werden. Nach Lehre und Rechtsprechung liegt eine faktische Trennung, die zu einer getrennten Besteuerung der Ehegatten führt, vor, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 2C_523/2007 vom 5. Februar 2008 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen, siehe auch BGE 138 II 302 E. 2.2; Kreisschreiben Nr. 30 Ziff. 1.3): - Keine gemeinsame eheliche Wohnung (Art. 162 ZGB), Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes (Art. 175 ZGB), Bestehen eines eigenen Wohnsitzes für jeden Ehegatten (Art. 23 ZGB). - Keine Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Unterhalt mehr vorhanden. - Kein gemeinsames Auftreten des Ehepaares in der Öffentlichkeit mehr. - Die Trennung muss von Dauer sein (mindestens ein Jahr) oder mit der Auflösung der Ehe enden. Machen die Ehegatten das Bestehen einer faktischen Trennung geltend, ist dieser Nachweis von den Ehegatten zu erbringen (BERNHARD J. GREMINGER/BETTINA BÄRTSCHI, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/2a, Art. 1 - 82 DBG, Rz 17 zu Art. 9 DBG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes besteht auch beim Vorliegen zweier verschiedener Wohnsitze der beiden Ehegatten kein Anlass zu einer getrennten Veranlagung, solange diese an der Fortführung der ehelichen Gemeinschaft festhalten und diesen Willen auch zum Ausdruck bringen. Werden von beiden Seiten Mittel - über übliche Gelegenheitsgeschenke hinaus - für die gemeinsame Lebenshaltung eingesetzt (nicht in Betracht fallen richterlich oder freiwillig vereinbarte Alimentenleistungen), sind die Ehegatten trotz eigener Wohnung und gegebenenfalls auch eigenem zivilrechtlichem Wohnsitz zusammen zu veranla-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht gen (Urteil des Bundesgerichts 2C_523/2007 vom 5. Februar 2008 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen, siehe auch BGE 138 II 302 E. 2.2; Kreisschreiben Nr. 30 Ziff. 1.3). 4.3. Nachdem der Beschwerdeführer für kurze Zeit in F.____ (Deutschland) gewohnt hatte, meldete er sich am 1. April 2009 in C.____ an. In D.____ hat er sich erst im Jahre 2012 abgemeldet. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Abmeldung von D.____ vergessen zu haben, da für die Anmeldung in C.____ keine Bestätigung einer Abmeldung vorzulegen war. Diese Aussage ist glaubhaft und nachvollziehbar. In der Trennungsvereinbarung vom 28. März 2009 wird festgehalten, dass die Ehegatten seit dem 1. Juni 2008 getrennt leben würden. Zudem wurden Unterhaltsbeiträge festgelegt, wobei diese nicht ziffernmässig festgelegt wurden. Aufgrund der Vereinbarung lässt sich zumindest ein Teil der geschuldeten Unterhaltsbeiträge aber bestimmen. So gewährleistete der Ehemann gemäss Trennungsvereinbarung den Unterhalt der Liegenschaft Y.____strasse und während der Trennung ein unentgeltliches, nicht einzutragendes Wohnrecht zu Gunsten der Ehefrau. Weiter wird in der Trennungsvereinbarung festgehalten, dass die Ehefrau ihren eigenen Unterhalt grundsätzlich aus eigenen Mittel leisten könne. Für die Aufrechterhaltung des gewohnten Lebensstandards während der Trennungsphase sei der Ehemann besorgt; z.B. mittels Finanzierung von Ferien und Ähnlichem. Der Ehemann leiste “Unterhaltszahlungen an die Kinder und Beiträge an deren Ausbildung wie bisher direkt an die Kinder selbst bzw. an die Universitäten usw.“ Bestimmbar sind somit die Wohnkosten und die Beiträge an die Kinder. Ein gewichtiges Indiz für die faktische Trennung sind die regelmässigen Zahlungen des Ehemannes auf das Konto der Ehefrau. Die Zahlung erfolgte jeweils anfangs Monat. Die Betragshöhe ist nicht immer gleich, betrug jedoch mehrheitlich zwischen knapp Fr. 9‘000.-- und Fr. 12‘000.--. Diese Zahlungen werden als “Familiengeld“ bezeichnet. Insgesamt leistete der Ehemann für das Jahr 2009 Fr. 111‘581.-- als “Familiengeld“ betitelte Zahlungen. Diese Zahlungen wären – wie die Vorinstanz richtig festhält – unüblich, wenn die Ehegatten zwar getrennte Wohnsitze hätten, ihren Lebensunterhalt aber aus gemeinsamen Mitteln bestreiten würden. Aufgrund der Tatsache, dass diese grundsätzlich anfangs Monat und damit regelmässig beglichen wurden und in der Regel eine ähnliche Höhe aufwiesen, sind diese Zahlungen als regelmässige Zahlungen, die den Charakter von Unterhaltszahlungen haben, zu bezeichnen. Ausserdem spricht für eine Trennung auch, dass die Rekurrentin aus der ehelichen Wohnung in eine kleinere Wohnung gezogen ist. In der Trennungsvereinbarung wird ausgeführt, dass der Ehemann die auf seinen Namen lautenden Bankkonti und Wertschriften, die Ehefrau die auf ihren Namen lautenden behalte. Die auf beide gemeinsam lautenden Konti würden ebenfalls bei der Ehefrau verbleiben. Es wurde ausdrücklich vereinbart, dass die Benennung der Konti während der Trennung nicht geändert werden solle. Es ist zwar unüblich, dass Konti als gemeinsame Konti weitergeführt werden. De facto handelte es sich aber nicht um gemeinsame Konti, da sie jeweils nur durch einen der Ehegatten benutzt wurden. Auch die Tatsache, dass der Personenwagen weiterhin auf den Ehemann zugelassen war, ist nicht üblich, kann aber für die steuerrechtliche Beurteilung nicht ausschlaggebend sein. Aufgrund der gesamten Umstände überwiegen die Indizien, welche für eine faktische Trennung sprechen. Damit sind die Ehegatten getrennt zu besteuern und das Einkommen des Ehemannes ist folglich nicht zur Satzbestimmung des Einkommens der Ehefrau heranzuziehen.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.1. Als nächstes ist zu prüfen, ob die vom Ehemann unter dem Titel “Familiengeld“ geleisteten Beiträge in der Höhe von Fr. 111‘581.-- bei der Beschwerdeführerin als Unterhaltszahlungen anzurechnen sind. 5.2. Zum steuerbaren Einkommen gehören nach § 24 lit. f StG insbesondere Unterhaltsbeiträge, die der geschiedene oder getrennt lebende Ehegatte für sich und die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder erhält. Der Einkommenssteuer nicht unterworfen sind nach § 28 lit. g StG Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen, ausgenommen die Unterhaltsbeiträge für den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Gewalt stehenden Kinder erhält. Unterhaltsbeiträge sind regelmässig oder unregelmässig wiederkehrende Unterstützungen und Unterhaltsleistungen zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs, die dem Empfänger keinen Vermögenszuwachs verschaffen. Der Rechtsgrund für diese Unterhaltsbeiträge muss dabei unter anderem in einer tatsächlichen Trennung der Ehegatten und/oder in einem Kindsverhältnis liegen, wobei der Elternteil die Unterhaltsbeiträge für die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder erhält (FELIX RICHNER/WALTER FREI/STEFAN KAUFMANN/HANS ULRICH MEUTER, Handkommentar zum DBG, Zürich 2009, 2. Aufl., Rz 59 zu Art. 23 DBG). Unterhaltszahlungen an Kinder können jedoch zeitlich nur bis zum Erreichen der Volljährigkeit des Kindes vom Einkommen abgezogen werden können. Zahlungen nach dem 18. Geburtstag können steuerlich nicht mehr als Alimente berücksichtigt werden. Dafür kann ab diesem Zeitpunkt der Unterstützungsabzug nach § 33 StG geltend gemacht werden, wenn das Kind wegen seiner beruflichen Ausbildung noch unterstützt werden muss. Auf der anderen Seite fliessen diese Alimente aus steuerlicher Sicht neu dem Kind zu und nicht mehr dem sorgeberechtigten Elternteil, der diese Kinderalimente bisher versteuern musste. Solche Unterhaltsleistungen an das volljährige Kind werden im Gesetz als steuerfrei erklärt, soweit es sich nur um Zahlungen für den notwendigen Lebensunterhalt und die berufliche Erstausbildung handelt (vgl. Merkblatt zur Ehe- und Familienbesteuerung der Steuerverwaltung Basel-Landschaft gültig ab Steuerjahr 2007). 5.3. Die Beschwerdeführer machen geltend, der der Ehefrau vom Beschwerdeführer bezahlte Betrag von Fr. 111‘581.-- stelle keinen Unterhaltsbeitrag dar. Vielmehr habe sie diesen Betrag im Umfang von Fr. 59‘259.50 für Ausbildungskosten für ihre volljährige Tochter E.____ treuhänderisch erhalten. Im Weiteren habe sie vom erhaltenen Betrag für ihren Ehemann Steuern in der Höhe von rund Fr. 64‘000.-- bezahlt. Die Ehefrau habe im Februar 2009 Steuern in der Höhe von Fr. 86‘000.-- von ihrem Sparkonto einbezahlt, welche noch die Zeit der gemeinsamen Veranlagung betroffen hätten. Da bei einem Einkommensverhältnis von Fr. 194‘798.-zu Fr. 67‘485.-- 74% der Steuerbelastung, also Fr. 64‘232.--, vom Ehemann zu tragen gewesen seien, sei dieser Betrag vom Familiengeld abzuziehen. Damit bleibe kein Raum für eine Anrechnung irgendwelcher Unterhaltszahlungen. 5.4. Allfällige Abmachungen zwischen den Ehegatten bezüglich der Frage, wer welche Steuerschulden zu bezahlen hat und wie diese Zahlungen allenfalls untereinander zu verrechnen sind, sind nicht bekannt. Hätte es sich wirklich um Steuern gehandelt, die vom Ehemann

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht geschuldet waren bzw. mit seinem Anteil des Einkommens in Verbindung standen, so ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Ehemann diese Zahlungen an die Ehefrau hätte leisten sollen, damit diese ihrerseits die Steuerschuld bezahlt, statt sie direkt bei der Steuerverwaltung Basel-Landschaft bzw. Gemeindeverwaltung zu begleichen. Damit können diese von der Ehefrau getätigten Steuerzahlungen nicht vom bezahlten Unterhaltsbeitrag in Abzug gebracht werden. 5.5. Gemäss Ziffer 4 der Trennungsvereinbarung leistet der Ehemann Unterhaltszahlungen an die Kinder und Beiträge an deren Ausbildung “wie bisher direkt an die Kinder selbst bzw. an die Universitäten usw.“ Unterhaltsbeiträge, welche der Vater an die Mutter für den minderjährigen Sohn bezahlt hat, sind von der Mutter zu besteuern. Können die Beschwerdeführer belegen, dass der Ehemann – entgegen der Trennungsvereinbarung – Ausbildungsbeiträge für die Tochter nicht direkt an diese oder an die “Universität usw.“ ausgerichtet hat und diese im bezahlten “Familiengeld“ beinhaltet sind, so können diese im dargelegten Umfang von den der Ehefrau bezahlten Beiträgen (Familiengeld) abgezogen werden. Eine trennungsvereinbarungswidrige Bezahlung von Ausbildungsbeiträgen für die volljährige Tochter an die Mutter muss aber von den Beschwerdeführern nachgewiesen werden. Für die Trennung der Ehegemeinschaft stützen sich die Beschwerdeführer massgeblich auf die Trennungsvereinbarung. Demzufolge sind sie grundsätzlich auch bei deren Inhalt zu behaften. Nach der von den Beschwerdeführern ins Recht gelegten Liste “Unterhalt Tochter E.____ 2009“ hat die Mutter Euro 7‘400.-- für das Frühlingssemester 2009 der Tochter beglichen. Gemäss erst im kantonsgerichtlichen Verfahren eingereichtem Beleg hat die Mutter am 5. Januar 2009 von ihrem Konto eine Einzahlung in der Höhe von Euro 7‘400.-- an eine Bank in G.____ mit dem Vermerk “payment spring 2009 E.____“ getätigt. Entsprechend dem Schreiben der H.____ wurden für das Frühjahrssemester 2009 auch Euro 7‘400.-- bezahlt. Der entsprechende Gegenwert in Schweizerfranken in der Höhe von Fr. 11‘231.20 kann somit – wie auch vom Steuergericht in seiner Vernehmlassung vom 12. November 2014 beantragt – den Ausbildungskosten von E.____ zugeordnet werden und ist somit vom Unterhaltsbeitrag, den der Ehemann der Ehefrau überwiesen hat, abzuziehen. Die Beschwerdeführer machen gemäss der Liste für den Unterhalt der Tochter, welche sich für Studienzwecke in G.____ aufhielt, geltend, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdeführerin für die Bleibe der Tochter E.____ Mietzinszahlungen von Juni bis November 2009 an I.____ in der Höhe von Euro 2‘100.-- (6 Monate à je Euro 350.--) bezahlt habe. Gemäss Bankauszügen der Ehefrau hat die Beschwerdeführerin am 12. Juni 2009, am 9. Juli 2009, am 22. September 2009, am 22. Oktober 2009 und am 24. November 2009 jeweils Euro 350.-- an I.____ mit dem Vermerk “alquiler E.X.____“ (alquiler = Miete) überwiesen (Belastung Juni Fr. 536.81, Juli Fr. 538.33, September Fr. 538.54, Oktober Fr. 536.65, November Fr. 521.54). Damit kann dieser Betrag in der Höhe von Fr. 2‘671.87 den Ausbildungskosten der Tochter E.____ zugeordnet werden, womit der Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau um diesen Betrag zu reduzieren ist. Wie bereits festgehalten, bezahlt der Ehemann gemäss Trennungsvereinbarung Unterhaltszahlungen an die Kinder und Beiträge an deren Ausbildung wie bisher direkt an die Kinder selbst

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht bzw. an die Universitäten. Soweit nun die Ehefrau geltend macht, auch die von ihr an die Tochter getätigten Einzahlungen in der Höhe von Fr. 11‘257.48 seien als Beiträge des Vaters an die Tochter, welche die Mutter nur für den Vater weitergeleitet habe, zu betrachten, ist sie nicht zu hören. Die Trennungsvereinbarung geht nicht davon aus, dass einzig der Ehemann an den Unterhalt der Kinder Beiträge zu leisten hat. Insofern ist mangels anderweitiger Vereinbarung davon auszugehen, dass die von der Beschwerdeführerin an die Tochter im Jahre 2009 bezahlten Beträge in der Höhe von Fr. 11‘257.48 Unterhaltszahlungen der Mutter an die Tochter darstellen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sie diese Zahlungen ebenfalls für ihren Ehemann geleistet haben soll. Die Zahlungen der Mutter an die Tochter sind aufgrund der Volljährigkeit der Tochter nicht abzugsfähig. Der Beschwerdeführerin steht bezüglich der Tochter nur ein Unterstützungsabzug nach § 33 StG zu. 6. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführer als faktisch getrennt zu betrachten sind, weshalb sie auch getrennt zu veranlagen sind, und dass der Ehefrau die von ihrem Ehemann bezahlten Unterhaltszahlungen in der Höhe von Fr. 97‘678.-- als steuerbares Einkommen aufzurechnen sind. Dieser Betrag resultiert aus den vom Ehemann an die Ehefrau geleisteten Zahlungen in der Höhe von Fr. 111‘581.-- abzüglich der von der Ehefrau für den Ehemann an die von diesem zu tragenden Ausbildungskosten an die erwachsene Tochter geleisteten Zahlungen von insgesamt Fr. 13‘903.-- (Fr. 11‘231.20 + Fr. 2‘671.87). Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Ehefrau im Jahre 2009 an ihre volljährige Tochter Unterstützungsleistungen in der Höhe von Fr. 11‘247.48 geleistet hat, weshalb ihr ein Unterstützungsabzug nach § 33 StG zusteht. Die Beschwerde ist demzufolge teilweise gutzuheissen. 7.1. Es bleibt noch über die Kosten zu entscheiden. Nach § 20 Abs. 1 VPO in Verbindung mit § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Nach § 6 Abs. 3 VPO können bei Beschwerden in Steuersachen – anders als in anderen Rechtsgebieten – ohne weiteres neue Beweismittel erst im kantonsgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden. Die Reduktion des Unterhaltsbeitrages an die Ehefrau um die Frühjahrssemesterkosten der Universität der Tochter erfolgt nur aufgrund des erst vor dem kantonsgerichtlichen Verfahren eingereichten Bankbelegs. Der Vorinstanz ist somit nicht vorzuwerfen, dass sie die Reduktion des Unterhaltsbeitrages um diese Ausbildungskosten nicht vorgenommen hat. Da die Beschwerdeführer nur in einem sehr geringfügigen Rahmen obsiegen und überdies bezüglich der Reduktion des Unterhaltsbeitrags um den Betrag für das Frühlingssemester 2009 der Vorinstanz nichts vorzuwerfen ist, rechtfertigt es sich, die gesamten Verfahrenskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Da beide Beschwerden – diejenige betreffend Staatssteuer 2009 und diejenige betreffend direkte Bundessteuer 2009 – gemeinsam behandelt wurden, werden die Verfahrenskosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren auf einen im Vergleich zu den in der Regel für eine Urteilsberatung festgelegten Verfahrenskosten tieferen Betrag und zwar auf Fr. 900.-- festgelegt und gehen zu Lasten der Beschwerdeführer. 7.2. Nach § 21 VPO in Verbindung mit § 4 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes Basel-Landschaft vom 25. Oktober 2001 kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines berufsmässigen Vertreters angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Aus dem gleichen Grund, aus dem es sich rechtfertigt, die vollumfängli-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht chen Verfahrenskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen, wird den Beschwerdeführern keine Parteientschädigung zugesprochen.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Ziffern 1 und 2 des Dispositivs des Entscheids Nr. 510 13 66 des Steuergerichts vom 11. April 2014 aufgehoben und die Angelegenheit zur Neuveranlagung im Sinne der Erwägungen an die Steuerverwaltung zurückgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 900.-- werden den Beschwerdeführern in solidarischer Verbindung auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘400.-- verrechnet. Der zuviel bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.-- wird den Beschwerdeführern zurückerstattet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin

Gegen diesen Entscheid haben die Ehegatten X.____ Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_503/2015) erhoben.

810 14 265 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 14.01.2015 810 14 265 (810 2014 265) — Swissrulings