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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 05.11.2014 810 14 175 (810 2014 175)

5. November 2014·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,451 Wörter·~17 min·1

Zusammenfassung

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung (RRB Nr. 0862 vom 10. Juni 2014)

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 5. November 2014 (810 14 175) ____________________________________________________________________

Ausländerrecht

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Christian Haidlauf, Claude Jeanneret, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin Julia Kempfert

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Urs Keller, Rechtsanwalt

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Widerruf der Aufenthaltsbewilligung (RRB Nr. 0862 vom 10. Juni 2014)

A. Der serbische Staatsangehörige A.____, geboren 1981, reiste am 26. Juli 2012 in die Schweiz ein. Am 27. Juli 2012 heiratete er die Schweizer Bürgerin B.____, worauf ihm das Amt für Migration Basel-Landschaft (AfM) eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilte. Am 5. Juli 2013 wurde die Aufenthaltsbewilligung von A.____ bis zum 26. Juli 2015 verlängert.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Am 29. Juli 2013 erstattete B.____ gegen ihren Ehemann A.____ Anzeige, worin sie unter anderem geltend machte, ihr Ehemann hätte ihr gedroht, sie zu ermorden. Daraufhin wurde A.____ am 30. Juli 2013 polizeilich aus dem ehelichen Haus weggewiesen. Seither lebt das Ehepaar getrennt. Am 9. August 2013 untersagte das Bezirksgericht C.____ A.____, sich seiner Ehefrau zu nähern, sie zu kontaktieren, zu belästigen oder zu bedrohen. Am 15. Oktober 2013 bewilligte das Bezirksgericht C.____ den Ehegatten das Getrenntleben. C. Nachdem das AfM A.____ das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung sowie einer Wegweisung aus der Schweiz gewährt hatte, widerrief das AfM am 28. März 2014 die Aufenthaltsbewilligung und entschied, dass A.____ die Schweiz bis am 30. April 2014 zu verlassen hat. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei unbestritten, dass die Ehe zwischen A.____ und B.____ lediglich ein Jahr gedauert habe. Es werde von A.____ auch nicht vorgebracht, die Ehe sei trotz der Trennung nach wie vor intakt. Wichtige persönliche Gründe, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen würden, lägen nicht vor. Auch ein persönlicher Härtefall sei nicht gegeben und es bestünde überdies keine Veranlassung, A.____ die Aufenthaltsbewilligung ermessensweise zu belassen. Schliesslich sei die Verfügung aufgrund des überwiegenden öffentlichen Interesses verhältnismässig. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat am 10. Juni 2014 ab und entschied, dass A.____ die Schweiz innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheides zu verlassen hat. D. Gegen den Entscheid des Regierungsrates erhob A.____, vertreten durch Urs Keller, Rechtsanwalt, am 30. Juni 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er stellte insbesondere die Anträge, es sei die Verfügung vom 28. März 2014 aufzuheben und es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; unter o/e- Kostenfolge, wobei ihm die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch Urs Keller zu gewähren sei. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, es bestünden wichtige Gründe im Sinne von Art. 49 AuG, welche den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz notwendig machen würden, weil er ein Opfer ehelicher Gewalt sei. E. Mit Präsidialverfügung vom 13. August 2014 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen. F. Mit Eingabe vom 25. September 2014 liess sich der Regierungsrat vernehmen und schloss auf Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 1. Oktober 2014 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g: 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3.1. Streitgegenstand bildet die Frage, ob der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten. 3.2 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und Art. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] vom 16. Dezember 2005; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet in den Fällen nach Art. 18 ff. und 27 ff. AuG - im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland - nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 135 II 1 E. 1.1; PETER UEBERSAX in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 7.84 ff.). 3.3 In Bezug auf die Regelung des Aufenthalts bestimmt Art. 33 Abs. 1 AuG, dass die Aufenthaltsbewilligung für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt wird. Sie wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden (Art. 33 Abs. 2 AuG). Nach Art. 33 Abs. 3 AuG ist die Aufenthaltsbewilligung zudem befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. 3.4 Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und Serbien keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, welche dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumt. Auf den mit Serbien am 16. Februar 1888 geschlossenen Niederlassungsvertrag (Niederlassungs- und Konsularvertrag zwischen der Schweiz und Serbien vom 16. Februar 1888) können sich rechtsprechungsgemäss nur noch Personen berufen, welche gemäss der landesrechtlichen Fremdenpolizeiordnung endgültig zugelassen sind, mithin eine Niederlassungsbewilligung nach dem nationalen Recht besitzen (Entscheid des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 24. März 2010 [810 09 321] E. 5.2 mit Hinweisen). Letzteres trifft auf den Beschwerdeführer nicht zu, weshalb er sich nicht auf den Niederlassungsvertrag berufen kann.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.1 Ein gesetzlicher Anspruch einer ausländischen Person auf Anwesenheit in der Schweiz liegt gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG insbesondere dann vor, wenn diese mit einer Person mit Schweizer Staatsbürgerschaft verheiratet ist und mit ihr zusammenwohnt. Das Erfordernis des Zusammenwohnens besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht (vgl. Art. 49 AuG). 4.2 Nach Auflösung der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Eine (relevante) Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Massgeblicher Zeitpunkt für die retrospektive Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft; demgegenüber ist nicht relevant, wie lange die Ehe nach Beendigung des Zusammenlebens formell noch bestanden hat (BGE 136 II 113 E. 3.2). 4.3 Die Migrationsbehörden verbinden die Aufenthaltsbewilligung einer ausländischen Person regelmässig mit einem bestimmten Zweck. Zweck des Familiennachzugs ist es, das Leben in der Familiengemeinschaft zu ermöglichen. Wird diese mit der Aufenthaltsbewilligung verbundene Bedingung nicht (mehr) eingehalten, so kann die Behörde die Bewilligung widerrufen (vgl. Art. 62 lit. d AuG). Entfällt die ursprüngliche Anspruchsgrundlage für die Bewilligung - beispielsweise weil die Eheleute nicht mehr tatsächlich zusammenwohnen, obwohl dies vom Gesetz vorausgesetzt wird - so gilt der Aufenthaltszweck als weggefallen. Infolgedessen kann die Bewilligung widerrufen bzw. nicht verlängert und die ausländische Person weggewiesen werden, wenn kein anderweitiger Bewilligungsanspruch besteht (vgl. ANDREAS ZÜND/LADINA ARQUINT HILL, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], a.a.O., Rz. 8.26; SILVIA HUNZIKER, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 62 Rz. 44). 5.1 Infolge Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens und der Bewilligung des Getrenntlebens nach lediglich einem Jahr Ehe ist der ursprüngliche Anspruch des Beschwerdeführers auf Anwesenheit in der Schweiz gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG unstreitig weggefallen, so dass gemäss Art. 62 lit. d AuG ein zulässiger Widerrufsgrund vorliegt. Es ist im Weiteren jedoch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aus Art. 50 Abs. 1 AuG einen anderweitigen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ableiten kann. 5.2 Der Beschwerdeführer beruft sich vorliegend auf Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AuG und macht geltend, er sei Opfer von Nötigung und Drohung von Seiten der Ehefrau geworden. Die Ehefrau habe von ihm Fr. 20'000.-- verlangt, verbunden mit der Drohung, sie werde dafür schauen, dass er ausgewiesen werde, wenn er nicht bezahle. Weil er das Geld nicht habe bezahlen können, habe ihn die Ehefrau zu Unrecht bei der Polizei beschuldigt, er habe sich häuslicher Gewalt schuldig gemacht. Es sei ihm unbekannt, ob die Polizei schon aufgrund der Offizialmaxime des Vorfalls im Mai 2013 ein Strafverfahren eröffnet habe. Er habe die

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht entsprechenden Aussagen auch in dem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren ansatzweise deponiert und sein Rechtsvertreter sei beauftragt, eine Strafanzeige einzureichen wegen mehrfacher versuchter Nötigung. 5.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AuG jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt, sei sie körperlicher oder psychischer Natur, ernst zu nehmen (Urteil des Bundesgerichts 2C_155/2011 vom 7. Juli 2011 E. 4.3). Häusliche Gewalt bedeutet dabei systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben und nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits (BGE 138 II 229, E. 3.2.1 mit weiteren Hinweisen). Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (BGE 126 II 335 E. 2b/cc; BGE 124 II 361 E. 2b). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht. Wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss vielmehr die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (BGE 138 II 229 E. 3.2.3). 5.4 Nach Art. 77 Abs. 6 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) gelten als Hinweise auf eheliche Gewalt insbesondere Arztzeugnisse, Polizeirapporte, Strafanzeigen, Massnahmen im Sinne von Artikel 28b des Zivilgesetzbuches oder entsprechende strafrechtliche Verurteilungen. Gemäss der Lehre kann der Nachweis der erlittenen häuslichen Gewalt auch durch Zeugenaussagen oder einen Bericht des Frauenhauses oder der Opferhilfestelle erbracht werden (vgl. MARC SPESCHA, in: Specha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], 2. Aufl., Zürich 2009, N 10 zu Art. 50 AuG). 5.5 Wie bereits in der Verfügung vom 13. August 2014 festgestellt wurde, erscheint der vom Beschwerdeführer geschilderte Sachverhalt – wie er ihn auch anlässlich seiner Einvernahme vom 30. Juli 2013 zu Protokoll gab – nicht als geeignet, die verlangte Intensität von häuslicher Gewalt, sofern es sich überhaupt um häusliche Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AuG handelt, glaubhaft zu machen. Eine Anwendung der nachehelichen Härtefallbestimmung rechtfertigt sich diesbezüglich somit nicht. Der Beschwerdeführer sah sich auch bis zur heutigen Urteilsberatung, d.h. über 17 Monate nach dem behaupteten Vorfall, nicht veranlasst, tatsächlich eine Strafanzeige gegen die Ehefrau einzureichen. Im Gegensatz dazu hat die Ehefrau umgehend eine Strafanzeige eingereicht und eine polizeiliche Wegweisung sowie ein gerichtliches Kontaktverbot gegen den Beschwerdeführer erwirkt (vgl. Wegweisungsverfügung vom 30. Juli 2013). Weitere Hinweise, welche auf die Möglichkeit ehelicher Gewalt zum Nachteil des Beschwerdeführers hindeuten, sind weder den Rechtsschriften noch den Akten zu entnehmen. Der Beschwerdeführer legt überdies nicht dar, inwiefern seine Rückkehr nach Serbien besondere Probleme darstelle, die in einem hinreichend engen Zusammenhang zur ursprünglich anspruchsbegründenden Ehe und dem damit verbundenen bisherigen (bewilligten) Aufenthalt im Land stünden. Da der Aufenthalt hier nur von kurzer Dauer war, besteht kein Anspruch auf einen weiteren Verbleib, auch wenn der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht straffällig geworden ist, gearbeitet hat und sich inzwischen in der deutschen Sprache auszudrücken vermag.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Der Beschwerdeführer stammt aus Serbien und ist erst im Alter von 31 Jahren in die Schweiz eingereist. Er hat einen Grossteil seines Lebens in der Heimat bzw. in anderen Ländern verbracht. Es ist nicht ersichtlich, weshalb eine erneute Integration in die dortigen Verhältnisse unzumutbar wäre. Ein Anspruch auf Bewilligungsverlängerung unter dem Titel von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG besteht demnach nicht. 6. Der Beschwerdeführer vermag auch aus dem in Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK) vom 4. November 1950 sowie Art. 13 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) vom 18. April 1999 garantierten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens keinen Bewilligungsanspruch abzuleiten. Seine Ehe wurde mittlerweile gerichtlich getrennt und die Möglichkeit einer Versöhnung bzw. Wiedervereinigung der Eheleute wird weder vom Beschwerdeführer geltend gemacht noch ist eine solche aus den Akten ersichtlich. Unter diesen Umständen kann von vornherein nicht von einer tatsächlich gelebten und intakten Beziehung, wie sie für eine Berufung auf das Recht auf Achtung des Familienlebens erforderlich ist, gesprochen werden. Auch kann sich der Beschwerdeführer nicht auf den Schutz des Privatlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV berufen, da er über keine besonders intensiven, über eine normale Integration hinausgehenden privaten Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur verfügt. Es kann demnach festgehalten werden, dass dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf völkerrechtliche Verpflichtungen zukommt. 7. Besteht nach dem Gesagten kein Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, so liegt deren Verlängerung resp. Widerruf im Ermessen der Behörde (vgl. Art. 33 Abs. 3 AuG resp. Art. 62 lit. d AuG). Dazu bedarf es eines Ermessensentscheids, welcher nach den allgemeinen Grundsätzen pflichtgemäss und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu treffen ist (vgl. ANDREAS ZÜND/LADINA ARQUINT HILL, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], a.a.O., Rz. 8.44; BENJAMIN SCHINDLER, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], a.a.O., Art. 96 Rz. 7). Im Rahmen ihrer Ermessensausübung haben die Behörden gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration zu berücksichtigen. Im angefochtenen Entscheid vom 10. Juni 2014 hat der Regierungsrat diese Kriterien ausführlich geprüft, unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles beurteilt und seinen Entscheid nachvollziehbar begründet. Somit hat sich der Regierungsrat mit den in Frage stehenden Interessen auseinandergesetzt und sein Ermessen pflichtgemäss ausgeübt. Eine Überschreitung, Unterschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens sind nicht erkennbar. Eine weitergehende inhaltliche Angemessenheitskontrolle ist dem Kantonsgericht nicht gestattet (vgl. E. 2). Es ist demzufolge nicht zu beanstanden, dass es der Regierungsrat abgelehnt hat, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung ermessensweise zu belassen. 8.1 In einem weiteren Schritt gilt es zu beurteilen, ob der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig ist. Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss eine Verwaltungsmassnahme zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sein. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht den Belastungen stehen, die dem Privaten auferlegt werden (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 581 ff.). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind die bekannten Kriterien wie Dauer der Anwesenheit, persönliche Beziehungen zur Schweiz, berufliche Situation, Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage, persönliches Verhalten sowie Integrationsgrad zu berücksichtigen (vgl. Ziffer 8.3 der Weisungen des Bundesamts für Migration zum Ausländerbereich, Version vom 30. September 2011; BGE135 II 377 E. 4.3 ff.). 8.2 Es steht ausser Frage, dass eine Wegweisung für die Erreichung der fremdenpolizeilichen Ziele eine geeignete Massnahme darstellt. Ausländer, deren Aufenthaltszweck weggefallen ist, haben die Schweiz unter bestimmten Umständen zu verlassen. Dieses fremdenpolizeiliche Ziel kann auch nicht durch eine weniger einschneidende Massnahme erreicht werden. Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme als verhältnismässig im engeren Sinne zu qualifizieren ist, ob also der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen steht, die dem Beschwerdeführer mit der Wegweisung auferlegt werden. Diesbezüglich muss eine Interessenabwägung vorgenommen werden. 8.3 Als zulässiges öffentliches Interesse fällt dabei grundsätzlich das Durchsetzen der Einwanderungspolitik in Betracht. Die Schweiz verfolgt gegenüber Ausländern ausserhalb des EU- und EFTA-Raums in Fragen der Aufenthaltsberechtigung eine restriktive Politik. Eine solche rechtfertigt sich im Hinblick auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung, auf die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Eingliederung der in der Schweiz bereits ansässigen Ausländer und die Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur sowie auf eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung (BGE 135 I 153 E. 2.2.1; BGE 135 I 143 E. 2.2). 8.4 Das private Interesse am Verzicht auf den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung, auf das sich der Beschwerdeführer beruft, gründet im Wesentlichen auf dem Argument, dass er sich in der Schweiz gut eingelebt habe und dass er sich hier ein neues Leben mit einer festen Arbeitsstelle sowie einem neuen Freundeskreis aufgebaut habe und dies alles nicht verlieren wolle. 8.5 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 26. Juli 2012 und damit erst seit mittlerweile etwas über zwei Jahren in der Schweiz. Diese kurze Aufenthaltsdauer kann nicht entscheidend zu seinen Gunsten ins Gewicht fallen. Es ist dementsprechend nicht von einer besonders guten Integration des Beschwerdeführers und schon gar nicht von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Er hat jedoch gemäss eigenen Angaben zahlreiche Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung geknüpft, es handelt sich dabei aber nicht um besonders tiefgehende, über die normale Integration hinausgehende, private Bindungen (vgl. oben E. 6). Der Beschwerdeführer hat sich jedoch in der kurzen Zeit, in der er in der Schweiz lebt, klaglos verhalten und sich um eine Integration bemüht. In dieser Hinsicht ist anzumerken, dass er verschiedene Deutschkurse besucht hat. Er hat sich weiter offenbar erfolgreich im Betrieb eingearbeitet und kann dies mittels Arbeitsbestätigung seiner Vermittlungsagentur auch belegen. Gleichzeitig ist dazu zu bemerken, dass er als Elektromonteur keine besonders qualifizierte Tätigkeit ausübt, die aus wirtschaftlicher oder arbeitsmarktlicher Sicht eine Verlängerung der Aufenthaltsbe-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht willigung gebieten würde. Hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Heimkehr nach Serbien ist davon auszugehen, dass er bei der Rückkehr in sein Heimatland keine überdurchschnittlichen Schwierigkeiten zu gewärtigen haben wird. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom November 2013 führt der Beschwerdeführer aus, er sei während der gesundheitlichen Behandlung seiner Ehefrau in Serbien gewesen sowie für Besuche seiner (mittlerweile verstorbenen) Grosseltern. Der Beschwerdeführer kam erst im Alter von 31 Jahren in die Schweiz. Entsprechend hat er seine prägenden Kinder- und Jugendjahre in seinem Heimatland verbracht, ist mit den Sitten und Gebräuchen in seinem Heimatland vertraut und beherrscht die dortige Sprache. Ungünstigere wirtschaftliche Perspektiven in Serbien lassen eine Rückkehr überdies nicht als unzumutbar erscheinen. Einer Rückkehr des heute 33 Jahre alten und kinderlosen Beschwerdeführers steht somit nichts im Wege und eine solche stellt insbesondere auch keine grosse Härte dar. Unter Beachtung dieser Aspekte erscheinen der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung sowie die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz als zumutbar. Gewichtige private Interessen, welche den genannten ausländerrechtlichen Massnahmen entgegenstehen, sind vorliegend nicht ersichtlich. Insgesamt überwiegt demnach das öffentliche Interesse an der Gleichbehandlung der Ausländerinnen und Ausländer im Rahmen des AuG sowie an der Durchsetzung der Rechtsordnung das private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Der angefochtene Entscheid erweist sich als verhältnismässig. 9. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung des Beschwerdeführers erfolgten nach dem Gesagten zu Recht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 10. Im Folgenden ist noch über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'100.-- zu verrechnen. Der zuviel bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 700.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 2 VPO). Die Parteikosten sind demnach wettzuschlagen.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft des Urteils zu verlassen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'100.-- verrechnet. Der zuviel bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 700.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin

Gegen diesen Entscheid wurde am 13. Februar 2015 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_144/2015) erhoben.

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