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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 27.08.2014 810 14 167 (810 2014 167)

27. August 2014·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·5,828 Wörter·~29 min·3

Zusammenfassung

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (RRB Nr. 898 vom 17. Juni 2014)

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 27. August 2014 (810 14 167) ___________________________________________________________________

Ausländerrecht

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

Besetzung Vorsitz Stefan Schulthess, Kantonsrichter Christian Haidlauf, Markus Clausen, Niklaus Ruckstuhl, Claude Jeanneret, Gerichtsschreiber Stefan Suter

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Suzanne Davet, Advokatin

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (RRB Nr. 898 vom 17. Juni 2014)

A. Der israelische Staatsbürger A.____, geb. 1974, heiratete am 20. April 2010 in B.____ die Schweizerin C.____. Am 14. Juni 2010 reiste er wieder in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau in D.____. Im Oktober 2010 zogen die Ehegatten in den Kanton Basel-Stadt (das entsprechende Gesuch um Bewilligung eines Kantonswechsels lehnte das Migrationsamt des Kantons Basel- Stadt mit rechtskräftiger Verfügung vom 18. November 2013 ab). Am 14. November 2010 wur-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht de der gemeinsame Sohn E.____ geboren. Nach eigenen Angaben trennten sich die Ehegatten am 15. Juni 2011, worauf A.____ im November 2011 nach Israel zurückreiste. B. Am 7. Mai 2012 kehrte A.____ von Israel zu seiner inzwischen in F.____ lebenden Familie zurück. Gestützt auf ein erneutes Gesuch um Familiennachzug erteilte ihm das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (AfM) am 20. August 2012 wiederum eine Aufenthaltsbewilligung. Mit Entscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 15. Oktober 2012 wurde die Ehe geschieden und die elterliche Sorge über den gemeinsamen Sohn der Mutter übertragen. Von Dezember 2012 bis Mai 2013 hielt sich A.____ in Israel auf, seit seiner Rückkehr in die Schweiz mietet er in B.____ ein Zimmer und lebt zumindest zeitweise in einem in G.____ abgestellten Wohnwagen. C. Mit Verfügung vom 17. März 2014 verweigerte das AfM die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung A.____ und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. D. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel- Landschaft (Regierungsrat) mit Beschluss Nr. 0898 vom 17. Juni 2014 ab. Er erwog im Wesentlichen, A.____ verfüge über keinen auf den Familiennachzug gestützten Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Die Familiengemeinschaft habe offensichtlich keine drei Jahre gedauert. Als nicht sorgeberechtigter Elternteil könne er aus der Beziehung zu seinem Sohn ebenfalls keinen Anspruch ableiten, da er die Voraussetzungen einer besonders intensiven affektiven Beziehung zu diesem nicht erfülle. So sei das Besuchsrecht zu keinem Zeitpunkt kontinuierlich und reibungslos ausgeübt worden. Dazu komme, dass er seinen Unterhaltspflichten über weite Strecken nicht nachgekommen sei. Sodann habe die Vorinstanz ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt und die angefochtene Verfügung des AfM erweise sich auch als verhältnismässig. E. Gegen den Entscheid des Regierungsrats hat A.____ mit undatierter (Postaufgabe: 24. Juni 2014) und aufforderungsgemäss verbesserter Eingabe (Postaufgabe: 1. Juli 2014) Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), erhoben. Er beantragt, der angefochtene Beschluss des Regierungsrates sei aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Dies habe unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners zu geschehen. Mit Gesuch vom 1. Juli 2014 ersucht er zusätzlich um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Zur Begründung seiner Anträge macht er zusammenfassend geltend, es lägen wichtige persönliche Gründe für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vor. Er verfüge über einen grundrechtlichen Anspruch auf Aufenthalt zwecks Ausübung des Besuchsrechts. Dessen Wahrnehmung werde von der Kindsmutter in erheblichem Ausmass vereitelt. Weiter erweise sich die verfügte Massnahme als unverhältnismässig, denn der Verlust der Aufenthaltsbewilligung werde irreparable Folgen für die Beziehung zu seinem Sohn haben. F. Mit Verfügung vom 4. Juli 2014 forderte die Präsidentin des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, den Beschwerdeführer auf, sein Gesuch um Gewährung

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht der unentgeltlichen Prozessführung zu substantiieren und weiter zu belegen. Er wurde auf seine umfassende Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht und darauf hingewiesen, dass sein Antrag abgewiesen werden könne, wenn er sein Gesuch nicht vervollständige und belege. Das Gericht gewährte ihm eine unerstreckbare Frist bis 18. Juli 2014, um sein Gesuch im Sinne der Erwägungen zu ergänzen. G. Nachdem der Beschwerdeführer innert der gesetzten Nachfrist nicht reagiert hatte, wies die Präsidentin des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 24. Juli 2014 androhungsgemäss ab und setzte ihm eine unerstreckbare Nachfrist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'800.-- bis 31. Juli 2014. H. Mit Eingabe vom 30. Juli 2014 hat der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Suzanne Davet, Advokatin, bei der Kammer des Kantonsgerichts Einsprache gegen die Präsidialverfügung vom 24. Juli 2014 erhoben. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im Beschwerdeverfahren. Der mittlerweile einbezahlte Kostenvorschuss sei zurückzuerstatten. Darüber hinaus sei ihm für das Einsprache- sowie das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen. Er begründet seine Einsprache im Wesentlichen damit, dass er bedürftig sei und deshalb Anspruch auf Bewilligung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege habe. Er erziele kein Einkommen und könne dieses deshalb nicht nachweisen. Er werde von seinen Eltern in Israel finanziell unterstützt, eine entsprechende Bestätigung werde mit der Einsprache nachgereicht. Er sei deswegen auch nicht in der Lage, Unterhaltsbeiträge an den Sohn zu bezahlen. Die Krankenkasse bezahle er in Israel, weshalb ihm in der Schweiz keine Kosten entständen. Das im Gesuch aufgeführte Fahrzeug und der Wohnanhänger wiesen aufgrund ihres Alters keinen Vermögenswert mehr auf. Mangels Möglichkeit, gewisse Nachweise zu erbringen, sei das Gesuch vollständig und die eingereichten Unterlagen genügten, um seine Bedürftigkeit zu belegen. I. Am 4. August 2014 reichte der Beschwerdeführer weitere Steuerunterlagen ein. J. In seiner Vernehmlassung vom 6. August 2014 beantragt der Regierungsrat, die Beschwerde sei unter o/e-Kostenfolge abzuweisen. K. Mit Verfügung vom 11. August 2014 wurden die Beschwerde und die Einsprache der Kammer zur Beurteilung überwiesen und unter Verweis darauf, dass sich die entscheidwesentlichen Fragen aufgrund der Akten klären liessen, eine Urteilsberatung angeordnet. L. Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin mit Eingabe vom 13. August 2014, es sei anstelle der Urteilsberatung eine Parteiverhandlung durchzuführen. Der instruierende Kantonsrichter wies den Verfahrensantrag mit Verfügung vom 18. August 2014 ab, da der Beschwerdeführer keine triftigen Gründe für ein Zurückkommen auf die ursprüngliche Verfügung geltend gemacht hatte.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht M. Am 21. August 2014 reichte der Beschwerdeführer eine als ergänzende Beschwerdebegründung bezeichnete Eingabe mit weiteren Beilagen ein.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g: 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Demnach ist das Kantonsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten. 4.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und Art. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] vom 16. Dezember 2005; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet in den Fällen nach Art. 18 ff. und 27 ff. AuG - im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland - nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 135 II 1 E. 1.1; PETER UEBERSAX, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 7.84 ff.). 4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und Israel keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, welche dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumen würde. 4.3 Infolge rechtskräftiger Scheidung der Ehe ist der ursprüngliche Anspruch des Beschwerdeführers auf Anwesenheit in der Schweiz gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG unstreitig weggefallen.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.4 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Bewilligungsanspruch des Ehegatten weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration gegeben ist (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG). Vom Eheschluss am 20. April 2010 bis zur Scheidung am 15. Oktober 2012 vergingen weniger als drei Jahre, damit entfällt ein darauf gestützter Aufenthaltsanspruch. 4.5 Auch wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat, kann sich nach Auflösung der Ehe ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, der sogenannte nacheheliche Härtefall). Als wichtiger Grund kommt vorliegend einzig eine schützenswerte Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kind in Frage (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.1; Urteil des BGer 2C_873/2013 vom 25. März 2014 E. 3.4.1). Bei gegebenen Voraussetzungen kann sich die ausländische Person auch auf den in Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK) vom 4. November 1950 garantierten Anspruch auf Familienleben berufen, wobei Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 einen inhaltlich identischen Anspruch vermittelt (BGE 126 II 425 E. 4c/bb). Es ist somit nachfolgend zu prüfen, ob ein wichtiger persönlicher Grund für einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz in der Form einer grundrechtlich geschützten Beziehung zu einem Schweizer Kind vorliegt. 5. Eine Berufung auf einen nachehelichen Härtefall und die konventionsrechtliche Garantie von Art. 8 EMRK setzt eine familienrechtliche Beziehung von einer gewissen Intensität voraus (BGE 139 I 315 E. 2.1). 5.1 Das Konventionsrecht begründet keinen Anspruch darauf, das Familienleben in einem bestimmten Staat verwirklichen zu können (Urteil des EGMR M.P.E.V. gegen Schweiz vom 8. Juli 2014 [3910/13] § 51). Das Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser von vornherein ohne Schwierigkeiten möglich bzw. zumutbar wäre, das entsprechende Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 140 I 145 E. 3.1; BGE 139 I 330 E. 2.1; BGE 135 I 153 E. 2.1). 5.2 Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind (BGE 139 I 315 E. 2.2). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein weitergehendes Recht nur im Fall einer besonders engen wirtschaftlichen und affektiven Familienverbindung zugestanden werden,

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht wenn diese aufgrund der zwischen den Ländern liegenden Distanz, die das Aufenthaltsland des Kinds vom Herkunftsland seines Elternteils trennt, praktisch nicht aufrecht erhalten werden kann und die ausländische Person in der Schweiz ein einwandfreies Verhalten an den Tag gelegt hat (BGE 140 I 145 E. 3.2; BGE 139 I 315 E. 2.2; BGE 120 Ib 1 E. 3c). 5.3 Die Schweiz ist von Israel aus in rund vier Stunden Flugzeit erreichbar, wobei verschiedene Fluggesellschaften, darunter auch sogenannte Low-Cost-Carrier, entsprechende Verbindungen anbieten. Die Einreise ist gemäss Schengen-Assoziierungsabkommen für israelische Staatsbürger visumsfrei möglich und der erwerbslose Aufenthalt von weniger als drei Monaten erfordert keine ausländerrechtliche Bewilligung (vgl. Art. 10 Abs. 1 AuG). Unter diesen Voraussetzungen erscheint es durchaus im Bereich des Möglichen, ein der Situation angepasstes Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten wahrzunehmen. Es ist somit diskutabel, ob die bestehende Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn mit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung derart beeinträchtigt wird, dass dadurch allenfalls ein nachehelicher Härtefall begründet werden könnte. Wie sich nachfolgend zeigen wird, kann die Frage vorliegend offen gelassen werden, da der Beschwerdeführer die weiteren Voraussetzungen für die Bejahung eines Aufenthaltsanspruchs ohnehin nicht erfüllt. 5.4.1 Nach der Rechtsprechung wird zunächst eine besonders enge affektive Familienverbindung vorausgesetzt. Bei nicht sorgeberechtigten ausländischen Elternteilen eines hier aufenthaltsberechtigten Kindes, welche aufgrund einer inzwischen aufgelösten ehelichen Gemeinschaft mit einem/-er schweizerischen Staatsangehörigen oder einer Person mit Niederlassungsbewilligung bereits eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz besassen, ist das Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven Beziehung bereits dann als erfüllt anzusehen, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird. In jedem Fall kommt es darauf an, dass das Besuchsrecht kontinuierlich und reibungslos ausgeübt wird. Das formelle Ausmass des Besuchsrechts ist mit anderen Worten nur insoweit massgeblich, als dieses auch tatsächlich wahrgenommen wird (BGE 139 I 315 E. 2.5; Urteil des BGer 2C_582/2013 vom 2. April 2014 E. 2.2; THOMAS HUGI YAR, "Bis dass der Tod Euch scheidet" - Übersicht über die migrationsrechtlichen Folgen in Krisensituationen, Jusletter vom 17. März 2014, Rz. 18). 5.4.2 Das Zivilgericht Basel-Stadt teilte im Scheidungsurteil vom 15. Oktober 2012 die elterliche Sorge über das Kind der Mutter zu. In der gerichtlich genehmigten Vereinbarung vom 7. August 2012 über die Nebenfolgen der Ehescheidung hielten die Ehegatten fest, aufgrund der regelmässigen Landesabwesenheit des Ehemannes werde der Betreuungsplan laufend und dem Alter des Kindes angepasst vereinbart. Im Sinne einer Minimalregelung wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer das Recht und die Pflicht habe, während seiner Anwesenheit in der Schweiz E.____ 15 Stunden pro Woche zu sich zu nehmen, wobei diese 15 Stunden auf vier Tage verteilt und vorläufig ohne Übernachtung erfolgen würden. Aus den beigezogenen Akten des Kindesschutzverfahrens geht hervor, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Birstal (KESB) mit Entscheid vom 18. April 2013 das vereinbarte Besuchsrecht sistierte. Mit Entscheid vom 5. Dezember 2013 hob sie die Sistierung des Besuchsrechts auf und änderte die Besuchsrechtsregelung dahingehend ab, dass der Beschwerdeführer berechtigt und ver-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht pflichtet wurde, wöchentlich drei bis vier Stunden (je nach Möglichkeiten der Begleitperson) mit E.____ zu verbringen. Das Besuchsrecht wurde zudem für die ersten drei Monate begleitet angeordnet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das in der Scheidungskonvention vereinbarte Besuchsrecht könne vorliegend nicht gelebt werden, da die Eltern unüberbrückbare Differenzen bezüglich ihrer Sicht auf die Dinge und die Erwartungen an den jeweils anderen Elternteil hätten. Ein einvernehmlicher Austausch über die Belange und Bedürfnisse von E.____ sei nicht möglich. Gegen den Entscheid der KESB vom 5. Dezember 2013 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragte, es sei ihm ein wöchentliches Besuchsrecht im Umfang von 15 Stunden zuzusprechen. Das Kantonsgericht wies seine Beschwerde rechtskräftig ab (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 19. März 2014 [810 13 388]). In diesem Verfahren führte der Beschwerdeführer aus, er habe seinen Sohn im Jahr 2013 lediglich während 21 Stunden sehen können. Mittlerweile werde das Besuchsrecht aber in der verfügten Form ausgeübt, könne regelmässig durchgeführt werden und laufe gut ab. In der Beschwerdebegründung verweist er darauf, dass das Besuchsrecht inzwischen unbegleitet stattfinde und aktuell fünf Stunden pro Woche betrage. 5.4.3 Das Kantonsgericht hat bereits im Kindesschutzverfahren festgehalten, dass der Beschwerdeführer mit der von der KESB getroffenen Regelung gemessen am Alter des Kindes über ein nach heutigem Massstab übliches Besuchsrecht verfügt (vgl. KGE VV vom 19. März 2014 [810 13 388] E. 5.2). Dieses wird zum heutigen Zeitpunkt - allerdings nach grösseren zwischenzeitlichen Schwierigkeiten - grundsätzlich reibungslos ausgeübt. Es stellt sich allerdings die Frage, ob dies auch kontinuierlich geschieht. In diesem Zusammenhang fallen die regelmässigen längeren Auslandabwesenheiten des Beschwerdeführers ins Gewicht. So hielt er sich in der Vergangenheit jeweils im Winter während mehrerer Monate in Israel auf und nahm das Besuchsrecht in dieser Zeit nicht wahr. In der Scheidungskonvention vereinbarte er mit der Kindsmutter denn auch explizit, dass der Betreuungsplan jeweils seinen regelmässigen Landesabwesenheiten anzupassen sei. Das AfM fragte ihn im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs, ob er inskünftig das ganze Jahr über in der Schweiz bleiben wolle. In seinem Antwortschreiben vom 7. Oktober 2013 führte er aus, er würde gerne in der Schweiz leben, aber einmal jährlich drei bis vier Monate in Israel bei seiner Familie verbringen. Ebenso gab er im Kindesschutzverfahren zu Protokoll, er wolle den Winter in Israel verbringen, er würde für die Besuchszeiten jemand anderen organisieren, der die Betreuung seines Sohnes dann für ihn übernehme (vgl. Aktennotiz der KESB vom 11. November 2013). Auch anlässlich der kantonsgerichtlichen Parteiverhandlung vom 19. März 2014 sagte er aus, dass er immer wieder während mehrerer Monate in Israel lebe (vgl. KGE VV vom 19. März 2014 [810 13 388] E. 5.3). Wenn der Beschwerdeführer in seiner ergänzenden Beschwerdebegründung vom 21. August 2014 nunmehr ausführen lässt, er möchte das ganze Jahr in der Schweiz verbringen, so erscheint diese Aussage angesichts seines Verhaltens in der Vergangenheit und seiner aktenkundigen Angaben im Kindesschutz- wie im Ausländerrechtsverfahren wenig glaubhaft und ist wohl eher prozesstaktischen Motiven geschuldet. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor beabsichtigt, längere Zeitperioden bei seiner Familie in Israel zu verbringen und sein - im Übrigen unübertragbares - Besuchsrecht nur während seiner Anwesenheiten in der Schweiz wahrzunehmen. Unter diesen Umständen kann keine Rede davon

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht sein, das Besuchsrecht werde kontinuierlich ausgeübt. Von einer besonderen Intensität der affektiven Beziehung kann demnach nicht ausgegangen werden. 5.5 Weiter wird nach der ständigen Bundesgerichtspraxis verlangt, dass der nicht sorgebzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil auch in wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders enge Verbindung zu seinem Kind pflegt. Hierzu ist erforderlich, dass er eine signifikante finanzielle Unterstützung an das Kind leistet (BGE 139 I 315 E. 2.6). Der Beschwerdeführer hat sich in der Scheidungskonvention dazu verpflichtet, für den Unterhalt von E.____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 300.-- zu bezahlen. Ob es sich dabei um einen signifikanten Betrag handelt, kann offen gelassen werden, denn er gesteht in seiner ergänzenden Beschwerdebegründung - zumindest für die Zeit seit Dezember 2012 - ausdrücklich zu, dass er keine Zahlungen leistet. Er führt dazu aus, er verfüge über keine Einnahmequellen und werde von seinen Eltern unterstützt. Es könne ihm keine Mutwilligkeit in Bezug auf die Nichtbezahlung der Alimente zur Last gelegt werden. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer für seine gesamte Anwesenheitsdauer in der Schweiz keinerlei Anstrengungen zur Einkommenserzielung vorzuweisen vermag. Dies obwohl ihn das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt bereits im Eheschutzentscheid vom 8. September 2011 dazu verpflichtet hatte, sich umgehend um eine Arbeitsstelle zu bemühen und eine Arbeitslosenentschädigung zu beantragen (vgl. Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 8. September 2011 Ziff. 6 und 7). Es ist nicht ersichtlich, weshalb es dem grundsätzlich erwerbsfähigen Beschwerdeführer bislang nicht möglich gewesen sein sollte, mit entsprechenden Bemühungen bei der Arbeitssuche wenigstens ein minimales Erwerbseinkommen zu erzielen. Wenn er ausführt, sein unsicherer Aufenthaltsstatus habe die Stellensuche verunmöglicht, so kann ihm schon alleine deswegen nicht gefolgt werden, weil ihm das AfM die beabsichtigte Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erst mit Schreiben vom 30. September 2013 ankündigte. Soweit er vorbringt, er habe die Eröffnung eines eigenen Fahrradgeschäfts geplant und werde dieses Vorhaben im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels verwirklichen, so zeigt sich darin lediglich, dass er seine eigenen Wunschvorstellungen zur Lebensführung über die Bedürfnisse seines Sohnes stellt. Zur Bejahung einer engen wirtschaftlichen Verbundenheit hätte der Beschwerdeführer im Minimum die Bereitschaft zeigen müssen, jede zumutbare Arbeit anzunehmen, etwa im Rahmen von Aushilfstätigkeiten oder Temporär- Arbeitsverhältnissen. Da er seit Jahren keinerlei Anstrengungen unternommen hat, seinen Sohn in wirtschaftlicher Hinsicht zu unterstützen, kann offensichtlich nicht von einer besonders engen wirtschaftlichen Verbundenheit gesprochen werden. 5.6 Zusammenfassend mangelt es vorliegend an einer ausreichend engen affektiven und wirtschaftlichen Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem hier aufenthaltsberechtigten Sohn. Er kann sich damit weder erfolgreich auf sein konventions- und verfassungsmässig geschütztes Recht auf Familienleben berufen noch hieraus einen nachehelichen Härtefall ableiten. Er verfügt demnach über keinen Anspruch auf Erteilung resp. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. 6. Besteht nach dem Gesagten kein Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, so liegt deren Verlängerung im Ermessen der Behörde (vgl. Art. 33 Abs. 3 AuG). Dazu bedarf es eines Ermessensentscheids, welcher nach den allgemei-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht nen Grundsätzen pflichtgemäss und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu treffen ist (vgl. ANDREAS ZÜND/LADINA ARQUINT HILL, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], a.a.O., Rz. 8.44; BENJAMIN SCHINDLER, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 96 Rz. 7). Im Rahmen ihrer Ermessensausübung haben die Behörden gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration zu berücksichtigen. Im angefochtenen Entscheid vom 17. Juni 2014 hat der Regierungsrat, welchem volle Kognition im Bereich der Ermessensprüfung zukommt, diese Kriterien ausführlich geprüft, unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles beurteilt und seinen Entscheid nachvollziehbar begründet. Somit hat sich der Regierungsrat mit den in Frage stehenden Interessen auseinandergesetzt und sein Ermessen pflichtgemäss ausgeübt. Eine Überschreitung, Unterschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens sind nicht erkennbar. Eine weitergehende inhaltliche Angemessenheitskontrolle ist dem Kantonsgericht nicht gestattet (vgl. E. 2). Es ist demzufolge nicht zu beanstanden, dass es der Regierungsrat abgelehnt hat, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung ermessensweise zu verlängern. 7.1 In einem weiteren Schritt gilt es zu beurteilen, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung (vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG) gestützt auf eine umfassende Güterabwägung verhältnismässig erscheinen. Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss eine Verwaltungsmassnahme zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sein. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Privaten auferlegt werden (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 581 ff.). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind die bekannten Kriterien wie Dauer der Anwesenheit, persönliche Beziehungen zur Schweiz, berufliche Situation, Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage, persönliches Verhalten sowie Integrationsgrad zu berücksichtigen (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3 ff.; Urteil des BGer 2C_705/2013 vom 11. November 2013 E. 3.2). Analoge Kriterien ergeben sich aus Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 13 i.V.m. Art. 36 BV (vgl. BGE 135 I 153 E. 2). 7.2 Es steht ausser Frage, dass eine Wegweisung für die Erreichung der fremdenpolizeilichen Ziele eine geeignete Massnahme ist. Ausländer, deren Aufenthaltszweck weggefallen ist, haben die Schweiz unter bestimmten Umständen zu verlassen. Dieses fremdenpolizeiliche Ziel kann auch nicht durch eine weniger einschneidende Massnahme erreicht werden. Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme als verhältnismässig im engeren Sinne zu qualifizieren ist, ob also der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen steht, die dem Beschwerdeführer mit der Wegweisung auferlegt werden. Diesbezüglich muss eine Interessenabwägung vorgenommen werden. Als zulässiges öffentliches Interesse fällt dabei grundsätzlich das Durchsetzen der Einwanderungspolitik in Betracht. Die Schweiz verfolgt gegenüber Ausländern ausserhalb des EU- und EFTA-Raums in Fragen der Aufenthaltsberechtigung eine restriktive Politik. Eine solche rechtfertigt sich im Hinblick auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung, auf die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Eingliede-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht rung der in der Schweiz bereits ansässigen Ausländer und die Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur sowie auf eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung (BGE 135 I 153 E. 2.2.1; BGE 135 I 143 E. 2.2). 7.3 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 14. Juni 2010 und damit erst seit mittlerweile etwas über vier Jahren in der Schweiz, wobei diese Anwesenheit durch wiederholte mehrmonatige Aufenthalte in Israel unterbrochen war. Diese kurze und zudem nicht fortwährende Aufenthaltsdauer kann nicht entscheidend zu seinen Gunsten ins Gewicht fallen. Dazu kommt, dass seine gesamte Familie in Israel lebt, in der Schweiz verfügt er - mit Ausnahme seines Sohnes - über keinerlei verwandtschaftliche Beziehungen. Anderweitige vertiefte soziale Kontakte in der Schweiz macht er nicht geltend. Seine nach wie vor starke Verbundenheit zu seinem Heimatland zeigt sich auch darin, dass er - entgegen der in der Schweiz für Personen mit Wohnsitz geltenden Versicherungspflicht - weiterhin nur in Israel krankenversichert ist. Er war weiter nie erwerbstätig. Er hat sich somit weder wirtschaftlich noch sozial nennenswert integriert. So spricht er denn auch keine Landessprache. Der in der ergänzenden Beschwerdebegründung für September 2014 angekündigte Besuch eines Deutschkurses unterstreicht nur noch, dass er sich während seiner bisherigen Anwesenheit auch in dieser Hinsicht nicht um eine Integration in die hiesige Gesellschaft bemüht hat. Die Rückkehr nach Israel ist für ihn mit keinen besonderen Schwierigkeiten oder Nachteilen verbunden, hat er das Land doch erst im Alter von 36 Jahren verlassen und seither immer wieder ausgedehnt besucht. Die vorinstanzliche Feststellung, wonach er dort über eine Wohnung verfüge, hat er im vorliegenden Verfahren nicht bestritten. Für einen Verbleib in der Schweiz spricht einzig seine Beziehung zu seinem Sohn. Wie vorgehend aufgezeigt wurde, besteht jedoch zu diesem keine in affektiver und wirtschaftlicher Beziehung besonders enge Beziehung, weshalb in derart gelagerten Fällen in der Interessenabwägung das öffentliche Interesse an seiner Ausreise prinzipiell überwiegt (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.2, unter Hinweis auf BGE 120 Ib 1 E. 3c; Urteil des BGer 2C_1231/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 3.3). Die bestehende Beziehung kann aus der Distanz gepflegt werden. Entgegen seiner Ansicht ist dem Beschwerdeführer zumutbar, sein Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her auszuüben, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts geeignet aus- bzw. umzugestalten sind. Im Übrigen kann die Beziehung nicht nur besuchsweise, sondern auch vom Ausland aus über Telefonate oder Internet (Skype etc.) gepflegt werden. Einer Rückkehr des heute 40 Jahre alten Beschwerdeführers steht somit nichts im Wege. Insgesamt überwiegt demnach das öffentliche Interesse an der Gleichbehandlung der Ausländerinnen und Ausländer im Rahmen der Ausländergesetzgebung sowie an der Durchsetzung der Rechtsordnung das private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Der angefochtene Entscheid erweist sich als verhältnismässig. 8. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung des Beschwerdeführers erfolgten nach dem Gesagten zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Dem Beschwerdeführer ist sodann eine Ausreisefrist von 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils anzusetzen. 9. Bei diesem Verfahrensausgang ist nachfolgend die Einsprache betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege zu behandeln.

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9.1 Gemäss § 7 Abs. 2 lit. g VPO kann gegen verfahrensleitende Verfügungen der präsidierenden Person des Kantonsgerichts bei der Kammer innert fünf Tagen Einsprache erhoben werden, wenn sie die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege zum Gegenstand haben. Vorliegend sind alle formellen Voraussetzungen, so auch namentlich die Legitimation und das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung, erfüllt. Auf die Einsprache ist einzutreten. 9.2 Gemäss § 22 Abs. 1 VPO wird eine Partei auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit, wenn ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei der kostenlose Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (§ 22 Abs. 2 VPO). Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 22 Abs. 1 VPO stimmen mit denjenigen der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV überein (KGE VV vom 30. April 2014 [810 14 33] E. 4.1; KGE VV vom 20. November 2013 [810 13 131] E. 8.2). Für die Darlegung der Mittellosigkeit gilt die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008 (§ 22 Abs. 1 Satz 2 VPO). 9.3 Eine Person, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Als Obliegenheit kann die Darlegung der finanziellen Situation nicht erzwungen werden; die das Gesuch stellende Person hat jedoch die Folgen zu tragen, wenn sie ihr Gesuch ungenügend substantiiert (Urteil des BGer 4A_466/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 2.3; BGE 120 Ia 181 E. 3a). Insoweit trifft den Gesuchsteller eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit. Im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege gilt somit ein durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7303; FRANK EMMEL, in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 119 Rz. 6; VIKTOR RÜEGG, in: Karl Spühler/Luca Tenchio/Dominik Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, Art. 119 Rz. 3). Wird die nötige und zumutbare Mitwirkung bei der Beschaffung der für die Beurteilung der aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege verweigert, kann das Gesuch trotz Untersuchungsmaxime abgewiesen werden (Urteil des BGer 4A_675/2012 vom 18. Januar 2013 E. 7.2; Urteil des BGer 4A_87/2007 vom 11. September 2007 E. 2.1; BGE 125 IV 161 E. 4a; RÜEGG, a.a.O., Art. 119 Rz. 3; STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 77 f.). 9.4 Mit vom 1. Juli 2014 datiertem Gesuchsformular ersuchte der Beschwerdeführer vorliegend für den Fall des Unterliegens um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Das Formular enthielt keinerlei Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Mit Ausnahme der Steuerkontoauszüge für die direkte Bundessteuer und die Staatssteuer 2013 sowie eines Mietvertrags legte er keine weiteren Unterlagen vor. Es fehlten auch Belege dafür,

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass er den aufgeführten Unterhaltsbeitrag von Fr. 300.-- während des letzten halben Jahres tatsächlich regelmässig bezahlt hatte. In der Folge hielt die Präsidentin des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, in der Verfügung vom 4. Juli 2014 fest, dass das ausgefüllte Formular Lücken und offensichtliche Unstimmigkeiten enthalte, da er etwa keinerlei Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen gemacht habe, obwohl er den Bezug von Sozialhilfe verneine. Keine seiner Angaben sei belegt. Das Gericht wies ihn auf seine umfassende Mitwirkungspflicht hin und forderte ihn auf, sein Gesuch zu vervollständigen und mit allen in Ziffer 9 des Gesuchformulars aufgeführten Unterlagen zu ergänzen. Es drohte ihm gleichzeitig für den Säumnisfall die Abweisung seines Gesuches an. Der Beschwerdeführer reagierte innert der gewährten unerstreckbaren Frist nicht auf die gerichtliche Aufforderung. 9.5 Die Präsidentin des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, wies das Gesuch des Beschwerdeführers in der Verfügung vom 24. Juli 2014 ab, weil dieser seine finanziellen Verhältnisse nicht umfassend dargelegt hatte und insofern seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen war. In seiner Einsprache führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die Bedürftigkeit sei aus seiner Sicht offenkundig. In diesem Zusammenhang stellt er aber den eigentlichen Grund für die Abweisung seines Gesuchs, dass er seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen ist, nicht in Abrede. Er nennt auch keinen Grund, weshalb er allenfalls unverschuldet an der Mitwirkung verhindert gewesen sein sollte. Die unentgeltliche Rechtspflege war dem Beschwerdeführer im Kindesschutzverfahren aus den gleichen Gründen wie im vorliegenden Verfahren verweigert worden, weswegen er sich vorliegend über die inhaltlichen Anforderungen an ein Gesuch und die Konsequenzen seiner Untätigkeit trotz gerichtlicher Handlungsaufforderung speziell im Klaren sein musste (vgl. Urteil des KGE VV vom 19. März 2014 [810 13 388] E. 6). Wenn er in der Einsprachebegründung ausführt, er habe auf dem Gesuchsformular einen Hinweis angebracht, wonach er von seinen Eltern unterstützt werde und er habe keine Unterhaltsbeiträge als monatliche Ausgabe angegeben, so sind diese Behauptungen aktenwidrig. Vielmehr führt er in der Einsprache erstmals aus, dass er über kein Erwerbseinkommen verfüge und von seinen Eltern mit monatlich rund Fr. 1'500.-- unterstützt werde, dass er nur Fr. 1'115.-- auf dem Konto habe (Stand Ende Juni 2014) und die beiden im Gesuchsformular aufgeführten Fahrzeuge aufgrund ihres Alters keinen Wert mehr hätten. Weiter gesteht er erst in der Einsprache zu, dass er die im Formular als Ausgabe aufgeführten Unterhaltsbeiträge von Fr. 300.-- gar nicht bezahlt. Soweit er wiederum erstmalig ausführt, er bezahle seine Krankenkassenprämien in Israel und im Ausland anfallende Lebenshaltungskosten seien für die Beurteilung des Gesuchs nicht relevant, so trifft diese Ansicht offenkundig nicht zu, ist doch eine Gesamtwürdigung der konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse eines Gesuchstellers vorzunehmen, wofür sowohl die Einkommens- und Vermögensverhältnisse als auch sämtliche finanziellen Verpflichtungen vollständig anzugeben und soweit möglich zu belegen sind (KGE VV vom 20. November 2013 [810 13 131] E. 8.3; BGE 135 I 221 E. 5.1; Urteil des BGer 4A_227/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 2.1; MEICHSSNER, a.a.O., S. 74 ff.). Soweit er die Ansicht vertritt, sein Gesuch sei im Rahmen seiner Möglichkeiten vollständig belegt gewesen, hätte er dies im Rahmen der gewährten Nachfrist zur Vervollständigung seines Gesuchs geltend machen müssen. Dass es ihm aber entgegen dieser Beteuerung ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, seine finanzielle Situation weiter zu erläutern, beweist der Beschwerdeführer vorliegend gleich selbst, indem er sich in der Einsprache

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht ausführlich dazu äussert und weitere Belege nachreicht. Allerdings dient das Einspracheverfahren nicht dazu, prozessuale Versäumnisse zu korrigieren. Vielmehr greift auch hier das in der Verwaltungsprozessordnung statuierte Novenverbot: Gemäss § 6 Abs. 2 VPO können die Parteien neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel nur dann bis zur gerichtlichen Beurteilung vorbringen, sofern ihnen dies unverschuldet nicht früher möglich war. Die erst in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachten tatsächlichen Behauptungen und eingereichten Unterlagen haben deshalb bei der Beurteilung der Einsprache gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege unberücksichtigt zu bleiben (vgl. KGE VV vom 20. November 2013 [810 13 131] E. 8.6). 9.7 Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse trotz ausdrücklicher gerichtlicher Aufforderung und gewährter Nachfrist nicht vollständig dargelegt und belegt hatte. Er verweigerte somit die nötige und zumutbare Mitwirkung bei der Beschaffung der für die Beurteilung der aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben und Belege, weshalb die Mittellosigkeit ohne weitere gerichtliche Abklärungen zu verneinen war und sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung demnach zu Recht abgewiesen wurde. Die Einsprache erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Wurde die Mittellosigkeit rechtmässig verneint, so kommt auch die mit der Einsprache vom 30. Juli 2014 zusätzlich ersuchte Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung nicht in Frage. Wie die vorstehenden Ausführungen gezeigt haben, war die Einsprache von vornherein aussichtslos, weshalb die beantragte unentgeltliche Rechtspflege auch für das Einspracheverfahren nicht zu gewähren ist. 10. Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der zuviel bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 400.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 2 VPO). Die ausserordentlichen Kosten sind demnach wettzuschlagen.

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft des Urteils zu verlassen. 3. Die Einsprache gegen die Verfügung des Kantonsgerichts vom 24. Juli 2014 betreffend Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.-- verrechnet. Der zuviel bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

5. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Vorsitz

Gerichtsschreiber

810 14 167 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 27.08.2014 810 14 167 (810 2014 167) — Swissrulings