Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 04.12.2013 810 13 307 (810 2013 307)

4. Dezember 2013·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·1,295 Wörter·~6 min·5

Zusammenfassung

Verpflichtungserklärung vom 1. Oktober 1999 und Sozialhilfeleistungen für C. / Rückweisung (Urteil des Bundesgerichts vom 27. August 2013)

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 4. Dezember 2013 (810 13 307) ____________________________________________________________________

Rechtspflege

Rückweisung durch das Bundesgericht / Neuverlegung der Kosten

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Christian Haidlauf, Edgar Schürmann, Gerichtsschreiber Marius Wehren

Parteien A.____, vertreten durch Dr. Yves Waldmann, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Sozialhilfebehörde B.____, vertreten durch Michael Baader, Rechtsanwalt

Betreff Verpflichtungserklärung vom 1. Oktober 1999 und Sozialhilfeleistungen für C.____ / Rückweisung (Urteil des Bundesgerichts vom 27. August 2013)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil vom 27. August 2013 hiess das Bundesgericht die von A.____ gegen den Entscheid des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 14. März 2012 (Verfahren 810 10 526) erhobene Beschwerde gut. Es hob den Entscheid des Kantonsgerichts auf und wies die Sache zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Kantonsgericht zurück.

B. Mit Präsidialverfügung vom 20. September 2013 wurde der Fall unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Urteilsberatung überwiesen und den Parteien wurde Gelegenheit zur Vernehmlassung zur Frage der Neuverlegung der Kosten im Verfahren vor Kantonsgericht eingeräumt.

C. Der Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Yves Waldmann, Advokat, beantragt in seiner Vernehmlassung vom 21. Oktober 2013, es seien die ordentlichen und die ausserordentlichen Kosten vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, wobei diese zu verpflichten sei, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Kantonsgericht eine Parteientschädigung entsprechend der eingereichten Honorarnote - zuzüglich des Aufwands für die Hauptverhandlung - zu entrichten. Im Weiteren seien die Kosten der vorinstanzlichen Verfahren neu zu verlegen, eventualiter sei die Sache diesbezüglich an den Regierungsrat zurückzuweisen.

D. In seiner Vernehmlassung vom 21. Oktober 2013 beantragt der Regierungsrat, vertreten durch das Kantonale Sozialamt, es seien ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, welche den Beschwerdegegnern je zur Hälfte aufzuerlegen sei.

E. Die Sozialhilfebehörde, vertreten durch Michael Baader, Rechtsanwalt, beantragt mit Vernehmlassung vom 21. Oktober 2013, es seien ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Eine dem Beschwerdeführer zuzusprechende Parteientschädigung sei angemessen zu reduzieren und den Beschwerdegegnern je zur Hälfte aufzuerlegen.

F. Am 24. Oktober 2013 reichte der Beschwerdeführer dem Gericht eine Replik zu den Vernehmlassungen der Beschwerdegegner ein.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts vom 27. August 2013 sind die Verfahrensund Parteikosten für das Verfahren 810 10 526 durch das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, neu zu verlegen.

2.1 Gemäss § 20 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Den Vo-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht rinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind für das Verfahren 810 10 526 keine Verfahrenskosten zu erheben.

2.2.1 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Bemessung der Parteientschädigung ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_857/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 2.2 mit Hinweisen).

2.2.2 Die Beschwerdegegner machen übereinstimmend geltend, dass die Parteientschädigung des Beschwerdeführers angemessen zu reduzieren sei. Der Regierungsrat führt im Wesentlichen aus, dass das Bundesgericht diverse vom Beschwerdeführer vorgebrachte Punkte - Widerruf, Nichtigkeit bzw. Ungültigkeit der Verpflichtungserklärung - nicht beantwortet habe. Es habe vielmehr lediglich die Frage der Dauer der Gültigkeit der Verpflichtungserklärung beurteilt. Der dadurch generierte - nicht erforderliche - Mehraufwand des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht sei durch diesen selbst zu tragen. Die Sozialhilfebehörde führt aus, dass die Position des Beschwerdeführers vom Bundesgericht nicht voll und ganz übernommen worden sei. Vielmehr habe der Beschwerdeführer nur insofern obsiegt, als das Bundesgericht in seinem Urteil vom 27. August 2013 ausgeführt habe, dass er sich mit der abgegebenen Erklärung (nur) für die Dauer der in Frage stehenden Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verpflichtet habe. Die übrigen vom Beschwerdeführer vorgetragenen Rechtsfragen habe das Bundesgericht nicht geprüft. Die vielen Rügen des Beschwerdeführers hätten zu einer Aufblähung des Prozesses und damit zur Generierung von unnötigen ausserordentlichen Kosten geführt. Der dadurch entstandene Mehraufwand im Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht sei trotz Obsiegens durch den Beschwerdeführer zu tragen.

2.2.3 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass das Bundesgericht die Beschwerde aufgrund einer als zutreffend erachteten Rüge gutgeheissen und festgestellt habe, dass auf die übrigen Einwendungen nicht näher eingegangen werden müsse. Damit habe es offen gelassen, ob es diese gutgeheissen hätte. Dass über die entsprechenden Rechtsfragen nun nicht gültig entschieden worden sei, weil das Urteil des Kantonsgerichts vollumfänglich aufgehoben worden sei, dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen. Insgesamt gebe es keine Gründe, ihm bloss eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen.

2.2.4 Die Tatsache, dass das Bundesgericht auf verschiedene Rügen des Beschwerdeführers nicht näher eingegangen ist, ändert nichts an dessen vollumfänglichem Obsiegen und kann sich vorliegend im Rahmen der Bemessung der Parteientschädigung nicht zu seinen Lasten auswirken. Dem Beschwerdeführer stand es namentlich zu, sich mit sämtlichen im Raum stehenden Rechtsfragen auseinanderzusetzen und die entsprechenden Rügen vorzubringen. Eine Reduktion der Parteientschädigung aus den von den Beschwerdegegnern vorgebrachten Gründen ist deshalb vorliegend nicht angezeigt.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.2.5 Was die Höhe der zuzusprechenden Parteientschädigung anbelangt, so ist von der im Verfahren 810 10 526 eingereichten Honorarnote vom 1. Februar 2012 auszugehen, auf welche indes nicht vollumfänglich abgestellt werden kann. Zunächst ist festzustellen, dass die im fraglichen Verfahren eingereichte Beschwerdebegründung über weite Strecken Ausführungen zum Sachverhalt enthält, welche im Wesentlichen unbestritten waren. Der damit verbundene Aufwand erweist sich als unnötig und ist im Rahmen der Bemessung der Parteientschädigung nicht zu berücksichtigen. Zu beachten gilt sodann, dass sich im kantonsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich dieselben Rechtsfragen wie in den vorangegangenen Verfahren stellten und die in den Rechtsschriften enthaltenen Ausführungen teilweise dieselben sind. Der in der Honorarnote vom 1. Februar 2012 geltend gemachte Aufwand von 57 Stunden ist vor diesem Hintergrund insgesamt als überhöht anzusehen. Für das Verfahren vor Kantonsgericht erscheint ein Zeitaufwand von 40 Stunden - eingeschlossen den Aufwand im Zusammenhang mit der Hauptverhandlung - zuzüglich der in der Honorarnote geltend gemachten Auslagen als angemessen. Dem Beschwerdeführer ist gestützt darauf im Verfahren 810 10 526 eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 11'425.30 (inkl. Auslagen und 8 % MWSt) zuzuprechen, welche je zur Hälfte, d.h. im Umfang von jeweils Fr. 5'712.65, dem Beschwerdegegner und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist. Bezüglich der Kosten der vorangegangenen Verfahren ist die Angelegenheit zum neuen Entscheid an den Regierungsrat zurückzuweisen. Für das vorliegende Verfahren sind keine Verfahrenskosten zu erheben, die Parteikosten sind wettzuschlagen.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Kosten des Verfahrens 810 10 526 werden neu wie folgt festgesetzt:

a) Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'600.-- wird dem Beschwerdeführer zurückgezahlt. b) Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 11'425.30 (inkl. Auslagen und 8 % MWSt) zugesprochen, welche je zur Hälfte, d.h. im Umfang von jeweils Fr. 5'712.65, dem Beschwerdegegner und der Beschwerdegegnerin auferlegt wird. c) Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten der vorangegangenen Verfahren an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiber

810 13 307 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 04.12.2013 810 13 307 (810 2013 307) — Swissrulings