Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 20. November 2013 (810 13 185) ____________________________________________________________________
Strassen und Verkehr
Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit
Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Markus Clausen, Christian Haidlauf, Niklaus Ruckstuhl, Kantonsrichterin Regina Schaub, Gerichtsschreiberin i.V. Selina Müller
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Christian Möcklin, Advokat
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner
Betreff Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit (RRB Nr. 804 vom 14. Mai 2013)
A. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2009 ordnete die Polizei gegenüber A.____, geboren 1982, einen viermonatigen Warnungsentzug seines Führerausweises zufolge schwerer Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 19. Dezember 1958 an, da dieser die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Innerortsbereich um 37 km/h überschritten hatte. Am 12. Januar 2010 verfügte die Polizei erneut einen Warnungs-
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entzug des Führerausweises, diesmal mit einer Entzugsdauer von 12 Monaten, da A.____ trotz Führerausweisentzugs wiederum ein Motorfahrzeug lenkte. Auch diese Widerhandlung wurde als schwere Widerhandlung, diesmal im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG, qualifiziert. B. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2012 entzog die Polizei Basel-Landschaft, Abteilung Administrativmassnahmen (Polizei), A.____ den Führerausweis gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG auf unbestimmte Zeit. Zur Begründung verwies die Polizei im Wesentlichen auf den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 27. Juni 2012, gemäss welchem A.____ zufolge grober Verletzung der Verkehrsregeln, einfacher Verletzung der Verkehrsregeln sowie Übertretung der Verkehrszulassungsverordnung für schuldig erklärt und mit einer Geldstrafe von Fr. 300.-- und einer Busse von Fr. 60.-- bestraft wurde. Es wurde ihm dabei zur Last gelegt, dass er am 12. November 2011 mit seinem Personenwagen auf der Autobahn A3 durch den X.____tunnel in Fahrtrichtung B.____ ohne Rücksichtnahme auf den nachfolgenden Verkehr durch abruptes Wechseln der Fahrspur vom linken auf den rechten Fahrstreifen eine auf der rechten Fahrspur fahrende Motorradfahrerin gefährdete, so dass diese zur Verhinderung einer Kollision eine Notbremsung vornehmen musste. Die Polizei stufte dieses Vorgehen als schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ein. C. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vorerst vertreten durch Dr. Urs Beat Pfrommer, Advokat, mit Eingabe vom 12. November 2012 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). Mit Beschwerdebegründung vom 1. Februar 2013 beantragte er, nunmehr vertreten durch lic. iur. Christian Möcklin, Advokat, dass der Führerausweis für die Dauer von vier Monaten zu entziehen sei. Er machte geltend, dass er die Verkehrssicherheit der Motorradfahrerin nicht ernstlich gefährdet habe. Allenfalls habe er diese behindert, worin jedoch keine qualifizierte Gefährdung erblickt werden könne. Zudem sei ihm kein grobfahrlässiges bzw. rücksichtsloses Handeln vorzuwerfen, da er unbewusst fahrlässig gehandelt habe. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, dass sowohl das Video, in dem die Verletzung der Verkehrsregeln festgehalten worden sei, wie auch die Strafakten der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft durch den Regierungsrat einer eigenen Beweiswürdigung zu unterziehen seien. D. Mit Schreiben vom 28. Februar 2013 liess sich die Polizei zur Sache vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Es seien keine Gründe ersichtlich, die ein Abweichen vom rechtskräftigen Strafbefehl rechtfertigen würden. Am Sicherungsentzug gemäss der Kaskade nach Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG sei festzuhalten. E. Mit Entscheid Nr. 804 vom 14. Mai 2013 wies der Regierungsrat die Beschwerde vom 12. November 2012 ab. Mit seiner Fahrweise habe A.____ die Verkehrsregeln in grober Weise verletzt und aufgrund der Verkehrssituation eine ernsthafte Gefährdung der Motorradfahrerin zumindest in Kauf genommen. Der Vollständigkeit halber fügte der Regierungsrat an, dass die Beurteilung des vorliegenden Falles insbesondere nach Sichtung des Videomaterials unter eigener rechtlicher und tatsächlicher Würdigung erfolgt sei und nicht bloss auf die Einschätzung der Strafverfolgungsbehörde abgestellt worden sei.
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F. Mit Eingabe vom 27. Mai 2013 erhob A.____ (Beschwerdeführer), nach wie vor vertreten durch Christian Möcklin, Advokat, beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrates vom 14. Mai 2013. Er beantragte, die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei die Vorinstanz anzuweisen sei, ihm volle Akteneinsicht zu gewähren (insbesondere Einsicht in die Videoaufnahme etc.) und eine angemessene Frist zur Einreichung einer Stellungnahme vor neuer Entscheidfällung anzusetzen. Eventualiter sei ihm der Führerausweis für die Dauer von vier Monaten zu entziehen, wobei die Strafakten einer eigenen Beweiswürdigung zu unterziehen seien. Gleichzeitig sei ihm volle Akteneinsicht zu gewähren sowie eine angemessene Frist zur vollständigen Beschwerdebegründung nach erfolgter Akteneinsicht anzusetzen; alles unter o/e- Kostenfolge. Zur Begründung führte er aus, dass das rechtliche Gehör verletzt worden sei, indem das Videomaterial, das der Regierungsrat zur Beurteilung des Falles beigezogen habe, ihm nicht vor Erlass des Beschwerdeentscheids zur Einsicht- und Stellungnahme zugestellt worden sei. Da die Gehörsverweigerung im vorliegenden Rechtsmittelverfahren aufgrund der eingeschränkten Kognition des Kantonsgerichts nicht geheilt werden könne, müsse der Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. Aufgrund der fehlenden Einsichtnahme in das Videomaterial habe er insbesondere die ernstliche Gefährdung der schweren Widerhandlung (objektive Seite der Verkehrsregelverletzung) nicht beurteilen können. Weiter führte er aus, dass auch die subjektive Seite der Verkehrsregelverletzung bzw. der schweren Widerhandlung nicht erfüllt sei. G. In seiner Vernehmlassung vom 23. Juni 2013 beantragte der Regierungsrat die Abweisung der Beschwerde. Er verwies im Wesentlichen auf seinen Beschluss vom 14. Mai 2013 und führte aus, dass die Geltendmachung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs in der vorliegenden Angelegenheit nicht zu überzeugen vermöge, da dem Beschwerdeführer Standbilder, die das Geschehen der Videosequenz entsprechend wirklichkeitsgetreu festgehalten hätten, zur Verfügung gestanden seien. Ergänzend hielt der Regierungsrat fest, dass der Beschwerdeführer nicht nur grobfahrlässig, sondern eventualvorsätzlich gehandelt und eine ernstliche Gefährdung der Motorradfahrerin in Kauf genommen habe. H. Mit Replik vom 29. Juli 2013 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung des Regierungsrates und führte aus, dass nach wie vor eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bestehe, welche nicht geheilt werden könne. Nochmals betonte er zudem, dass er die Motorradfahrerin nicht qualifiziert gefährdet habe. I. Mit Schreiben vom 21. August 2013 führte der Regierungsrat aus, dass er auf die Einreichung einer Duplik verzichte, da sich auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer in der Replik referenzierten Vorbringen kein anderer Entscheid rechtfertige. J. Mit Präsidialverfügung vom 29. August 2013 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen.
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Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Da der Beschwerdeführer Adressat des angefochtenen Entscheides ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat, die übrigen formellen Voraussetzungen nach §§ 43 ff. VPO erfüllt und sowohl die örtliche als auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben sind, ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten. 2. Bei der Beurteilung der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann nach § 45 Abs. 1 lit. b VPO beurteilt werden, ob der Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt wurde. Die Überprüfung der Angemessenheit des Sicherungsentzugs des Führerausweises dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sei, da die Vorinstanz es unterlassen habe, ihm den Eingang des bei der Polizei erbetenen Videomaterials mitzuteilen und ihm dieses zuzustellen. Zudem verletze der ergangene Entscheid den Anspruch auf rechtliches Gehör, da das Videomaterial in die Urteilsfindung eingeflossen sei, ohne dass er dazu vor Verfahrensschluss habe Stellung nehmen können. Diese Gehörsverweigerung könne im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht geheilt werden, da das Kantonsgericht nicht über dieselbe Kognition wie die Vorinstanz verfüge. Der angefochtene Entscheid sei deshalb aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.2 Der Regierungsrat macht diesbezüglich geltend, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen Einsicht in die aktenkundigen Standbilder (Einzelausdrucke der Videosequenz) gehabt habe, die das Geschehen – der Videosequenz entsprechend – wirklichkeitsgetreu festgehalten hätten. Die Sichtung des Videoauszugs durch den Beschwerdeführer hätte am Entscheid des Regierungsrates nichts geändert, zumal sich der rechtserhebliche Sachverhalt dadurch nicht geändert hätte. Der Regierungsrat wäre demgemäss selbst ohne Beizug des Videomaterials zum selben Schluss gelangt, weshalb die Geltendmachung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs in der vorliegenden Angelegenheit nicht zu überzeugen vermöge. Dementsprechend würde eine Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an den Regierungsrat zu einem formalistischen Leerlauf führen. 3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör garantiert dem Einzelnen, in allen Verfahren staatlicher Einzelfallentscheidungen mitzuwirken, soweit der in Frage stehende Hoheitsakt ihn belasten könnte (BGE 127 I 56 E. 2b, 127 I 215 f. E. 3a; JÖRG PAUL MÜLLER, Grundrechte in der Schweiz, Bern 1999, S. 509 f.; vgl. auch § 13 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel- Landschaft [VwVG BL] vom 13. Juni 1988). Die Garantie des rechtlichen Gehörs hat für das
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rechtsstaatliche Verfahren eine zentrale Bedeutung und wird von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 gewährleistet (siehe dazu auch RENÉ RHINOW, Grundzüge des Schweizerischen Verfassungsrechts, Basel 2003, Rz. 2737 ff.; MICHEL HOTTELIER, Les garanties de procédure, in: Thürer/Aubert/Müller, Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, § 51, Rz. 10 ff.). Zum gefestigten Bestand des rechtlichen Gehörs zählen in Rechtsprechung und Lehre (Überblick MÜLLER J.P., a.a.O., S. 509 ff.; GEORG MÜLLER, Art. 4 aBV, in: Kommentar zur Bundesverfassung, Basel/Bern/Zürich 1987, Rz. 98 ff.; MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 202 ff.): die Ansprüche auf vorgängige Äusserung und Anhörung, der Anspruch auf Berücksichtigung der Vorbringen, der Anspruch auf Teilnahme am Beweisverfahren unter Einschluss des Rechts, Beweisanträge zu stellen, das Recht auf Akteneinsicht und das Recht auf einen begründeten Entscheid. Eine Behörde, welche neue Unterlagen beizieht, auf die sie sich in ihrer Verfügung zu stützen gedenkt, ist grundsätzlich verpflichtet, die Beteiligten über den Beizug zu informieren (BGE 124 II 132 E. 2b S. 137 mit Hinweisen). Bevor die Behörde einen Entscheid trifft, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift, hat sie ihn davon in Kenntnis zu setzen und ihm Gelegenheit zu geben, sich vorgängig zu äussern (BGE 120 Ib 383 mit Hinweisen). 3.4 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit andern Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 125 I 118 E. 3, 124 V 389 E. 1, 183 E. 4a mit Hinweisen). Nach der Praxis des Bundesgerichts kann die Verletzung der vorgängigen Anhörung unter der Voraussetzung geheilt werden, dass der in erster Instanz nicht angehörte Beschwerdeführer Gelegenheit hat, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die zur freien Prüfung aller Fragen befugt ist, welche der unteren Instanz hätten unterbreitet werden können (BGE 114 Ia 312). Dabei darf dem Beschwerdeführer durch die Heilung kein Nachteil erwachsen (BGE 126 I 72 E. 2, 125 I 219 f. E. 9, 107 Ia 2 E. 1; zusammenfassend zur Praxis RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel und Frankfurt am Main 1996, Rz. 330). Dies führt dazu, dass eine Rückweisung an die Vorinstanz erfolgen muss, wenn Ermessensgesichtspunkte zur Diskussion stehen und im Beschwerdeverfahren der angefochtene Entscheid nicht frei auf seine Angemessenheit überprüft werden kann (ALBERTINI, a.a.O., S. 463 ff.; MÜLLER J.P., a.a.O., S. 517 ff.; MÜLLER G., a.a.O., Rz. 103; RHINOW/KOLLER /KISS, a.a.O., Rz. 332). Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 124 V 392 E. 2b). 3.5 Vorliegend ist festzustellen, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an den Regierungsrat den Beizug des Videomaterials selbst beantragt hatte und davon ausgehen konnte, dass dieses eingeholt wird. Er hätte somit ohne weiteres Einsicht in die betreffenden Akten sowie einen allfälligen weiteren Schriftenwechsel verlangen können, was er jedoch nicht getan hat. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden. Selbst in der Annahme, dass das rechtliche Gehör im
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vorinstanzlichen Verfahren verletzt wurde, würde sich eine Rückweisung zur Neubeurteilung nicht rechtfertigen, zumal es im vorliegenden Fall nicht um einen Ermessensentscheid, sondern um die Beurteilung des rechtserheblichen Sachverhalts geht. Dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage, welche vom Gericht mit voller Kognition überprüft werden kann. Eine allfällige Gehörsverletzung könnte somit im vorliegenden Verfahren geheilt werden. Dies insbesondere aufgrund der Tatsache, dass keinesfalls von einer schwerwiegenden Gehörsverletzung ausgegangen werden könnte, die einer Heilung entzogen wäre. Ebenso stünde eine Berücksichtigung der Gehörsverletzung im Rahmen der Kostenverlegung unter den gegebenen Umständen nicht zur Diskussion. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass die Anordnung eines Führerausweisentzugs auf unbestimmte Zeit gestützt auf Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG i.V.m. Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG nicht zu Recht erfolgt sei. 4.2 Gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. b, c und d SVG dürfen Lernfahr- und Führerausweis nicht erteilt werden, wenn der Bewerber nicht über eine körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, die zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen ausreicht, wenn der Bewerber an einer die Fahreignung ausschliessenden Sucht leidet oder wenn er nach seinem bisherigen Verhalten nicht Gewähr bietet, dass er als Motorfahrzeugführer die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird. Entsprechend bestimmt Art. 16 Abs. 1 SVG, dass Ausweise und Bewilligungen zu entziehen sind, wenn nachträglich festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen. 4.3 Das Strassenverkehrsrecht unterscheidet beim Führerausweisentzug grundsätzlich zwischen dem Sicherungs- und dem Warnungsentzug. Der Sicherungsentzug dient der Sicherung des Verkehrs durch das Fernhalten von Fahrzeuglenkern, die aus medizinischen oder charakterlichen Gründen, wegen Trunksucht oder anderer Süchte oder wegen einer anderen Unfähigkeit zum Führen von Motorfahrzeugen nicht geeignet sind. In solchen Fällen wird der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen (Art. 16d Abs. 1 SVG). Die Wiedererteilung kommt erst in Frage, wenn der Eignungsmangel behoben ist (Art. 17 Abs. 3 SVG). Demgegenüber wird der Warnungsentzug gestützt auf eine Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 16a, 16b oder 16c SVG ausgesprochen und dient der Besserung der Fahrzeugführer und der Bekämpfung von Rückfällen. Er kommt somit nur in Betracht, wenn die Fahreignung des fehlbaren Lenkers grundsätzlich besteht. Seiner Funktion entsprechend wird der Warnungsentzug für eine bestimmte Dauer ausgesprochen, in welcher die angestrebte Wirkung beim Verkehrsdelinquenten eintreten soll (BGE 116 Ib 148 E. 2a; RENÉ SCHAFFHAUSER, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III: Die Administrativmassnahmen, Bern 1995, N 1985 f.). 4.4 Im Gegensatz zum Warnungsentzug ist beim Sicherungsentzug keine schuldhafte Widerhandlung im Strassenverkehr vorausgesetzt (vgl. HANS GIGER, Kommentar zum SVG, Zürich 2008, Art. 16d N 6 ff.). Das Gesetz unterscheidet beim Führerausweisentzug wegen fehlender Fahreignung (sog. Sicherungsentzug) verschiedene Entzugsgründe. Art. 16 Abs. 1 SVG hält allgemein fest, dass Ausweise und Bewilligungen zu entziehen sind, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen. Art. 16d
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Abs. 1 SVG bestimmt dementsprechend, dass Führerausweise auf unbestimmte Zeit gegenüber einer Person zu entziehen sind, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (lit. a), sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (lit. b), oder sie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (lit. c). 4.5 Unter Fahreignung versteht man die allgemeine, zeitlich nicht umschriebene und nicht ereignisbezogene psychische und physische Voraussetzung einer Person zum sicheren Lenken eines Motorfahrzeuges im Strassenverkehr. Diese Voraussetzungen müssen stabil vorliegen. Bei Fehlen der Fahreignung ist das Risiko von künftigen Widerhandlungen deutlich grösser und konkreter als bei Verkehrsregelverletzungen durch einen zum Führen eines Motorfahrzeuges geeigneten Fahrzeuglenker (BGE 133 II 331 E. 9.1). Der zeitlich unbegrenzte Sicherungsentzug nach Art. 16d SVG darf aber nur verfügt werden, wenn die fehlende Fahreignung bewiesen ist (vgl. in diesem Sinne BGE 122 II 359 E. 3a). 4.6 Mit der SVG-Revision vom 14. Dezember 2001, welche seit 1. Januar 2005 in Kraft ist, sind die Entzugsgründe des Sicherungsentzuges erweitert worden: Die Nichteignung eines Fahrzeuglenkers wird von Gesetzes wegen unterstellt, wenn der Fahrzeugführer eine bestimmte Anzahl von schweren oder mittelschweren Widerhandlungen in einem bestimmten Zeitrahmen begangen hat. In diesem Fall wird ein Führerausweisentzug für „unbestimmte Zeit“, mindestens aber für zwei Jahre angeordnet (Art. 16b Abs. 2 lit. e oder Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG). Erst nach Ablauf dieser zweijährigen Sperrfrist kann der Betroffene allenfalls nachweisen, dass der Ausschlussgrund entfallen ist (vgl. RENÉ SCHAFFHAUSER, Die neuen Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsgesetzes, in: RENÉ SCHAFFHAUSER [Hrsg.], Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2003, St. Gallen 2003, N 113 f.). 4.7 Obgleich dieser aufgrund mehrerer schwerer oder mittelschwerer Widerhandlungen verhängte Führerausweisentzug „auf unbestimmte Zeit“ (Art. 16b Abs. 2 lit. e oder Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG) seinen gesetzessystematischen Standort beim Warnungsentzug hat, steht bei dieser Entzugsform gleichwohl der sichernde Charakter im Vordergrund: Der Warnungsentzug wandelt sich in dieser Konstellation der Sache nach in einen Sicherungsentzug um (GUNHILD GODENZI/JANA HRABEK, Zur Rechtsnatur des Führerausweisentzugs zu Warnzwecken, in: RENÉ SCHAFFHAUSER [Hrsg.], Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2007, St. Gallen 2007, S. 196 f.; Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 31. März 1999, BBl 1999 Nr. 23, S. 4488). 5. Die Anordnung der fraglichen Massnahme nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG i.V.m. Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG setzt zum einen voraus, dass es sich bei der Verkehrsregelverletzung, die den Anlass der erwähnten Massnahme darstellt, um eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 SVG handelt. Zum anderen muss dem Beschwerdeführer der Führerausweis in den vorangegangenen zehn Jahren entweder zweimal wegen schweren Widerhandlungen oder aber dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen worden sein (Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG). Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass für den Erlass der
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angefochtenen Massnahme die zweitgenannte Voraussetzung erfüllt ist, wurde dem Beschwerdeführer der Führerausweis doch mit den beiden Verfügungen vom 1. Oktober 2009 und 12. Januar 2010 wegen schweren Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (für die Dauer von 4 resp. 12 Monaten) entzogen. Strittig ist lediglich, ob sich der Beschwerdeführer, wie die Vorinstanz sowie die Polizei annimmt, mit seinem Verhalten am 12. November 2011 auf der Autobahn A3 durch den X.____tunnel in Fahrtrichtung B.____ eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG zuschulden kommen liess, was gemäss der Kaskade nach Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG zwingend einen Entzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit zur Folge hätte. Diese rechtliche Würdigung wird vom Beschwerdeführer sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bestritten. Der Beschwerdeführer ist der Meinung, es liege höchstens eine mittelschwere Widerhandlung vor, weshalb ein Warnungsentzug für die Dauer von vier Monaten anzuordnen sei. 6.1 Der qualifizierte Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben (BGE 130 IV 32 E. 5.1; BGE 123 II 106 E. 2a; BGE 123 IV 88 E. 3a). Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird. Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn für einen bestimmten, tatsächlich daherkommenden Verkehrsteilnehmer die Gefahr einer Körperverletzung oder sogar Tötung besteht. Erst recht ist eine konkrete Gefahr zu bejahen, wenn es wegen der Verkehrsregelverletzung zu einem Unfall gekommen ist, sich mit anderen Worten die hervorgerufene Gefahr tatsächlich realisiert hat (JÜRG BOLL, Grobe Verkehrsregelverletzung, Eine eingehende Darstellung der Praxis des Bundesgerichts, Davos 1999, § 1 Ziff. 2.1.1.1). Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefährdung ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Annahme einer schweren Widerhandlung gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG bzw. Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt (BGE 123 IV 88 E. 3a; BGE 118 IV 285 E. 3a). 6.2 Die Vorinstanz führt aus, dass die Lücke bzw. der Abstand zwischen dem Fahrzeug des Beschwerdeführers und dem Motorrad im Zeitpunkt des Fahrbahnwechsels derart klein gewesen sei, dass der nachkommende Verkehr, sprich die Motorradfahrerin, gezwungen worden sei, eine Vollbremsung vorzunehmen. Dadurch sei sie ernsthaft gefährdet worden. Es treffe zu, dass der Beschwerdeführer aufgrund der folgenden Einspurigkeit zur Vornahme eines Spurwechsels gezwungen gewesen sei und seinen Fahrstreifenwechsel mittels Richtungsanzeiger (Blinker) angezeigt habe. Dies entbinde ihn jedoch nicht von der Einhaltung der Verkehrsregeln und der Rücksichtnahme hinsichtlich der übrigen Verkehrsteilnehmer. Insbesondere bestand keine Notwendigkeit, den Fahrbahnwechsel genau zu diesem Zeitpunkt vorzunehmen. Das richtige Verhalten des Beschwerdeführers wäre gewesen, mit dem Spurwechsel abzuwarten, bis die rechte Fahrbahn frei gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch
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bereits beim Betätigen des Blinkers zur Mittellinie hin bewegt. Auf diese Weise habe er in objektiv schwerer Weise wichtige Verkehrsvorschriften missachtet. 6.3 Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, dass sich die Behauptung der Vorinstanz, wonach er unmittelbar nach dem Setzen des Blinkers die Fahrspur gewechselt haben solle, klarerweise nicht halten lasse. Er habe bereits einige Zeit vor dem Spurwechsel geblinkt. Der Fahrspurwechsel könne damit nicht als abrupt bezeichnet werden. Der Motorradfahrerin sei aufgrund der bereits sichtbaren Signalisation (gesperrter Fahrstreifen des Beschwerdeführers) zudem auch bewusst gewesen, dass er seine Spur werde wechseln müssen und wechseln werde. Diesen korrekterweise im Reissverschlusssystem durchzuführenden Spurwechsel habe die Motorradfahrerin zu verhindern versucht, indem sie darum bemüht gewesen sei, den Beschwerdeführer rechts zu überholen. Eine qualifizierte Gefährdung sei infolge der genannten Umstände (Blinken einige Zeit vor dem Spurwechsel, kommender Fahrspurwechsel der Motorradfahrerin aufgrund der Signalisation bekannt, trotzdem Ansetzen zum Rechtsüberholen durch Motorradfahrerin, zwingende Beachtung der linken Fahrzeuge durch Motorradfahrerin aufgrund der konkreten Situation) nicht zu erblicken. Der Beschwerdeführer gesteht ein, dass die Motorradfahrerin aufgrund seines Fahrmanövers tatsächlich zu einem brüsken Bremsen gezwungen worden sei. Damit habe er sie im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts in ihrer freien Weiterfahrt „behindert“. Eine Behinderung liege gemäss Rechtsprechung vor, wenn der Berechtigte (bzw. hier die Motorradfahrerin) seine Fahrweise brüsk ändern müsse, d.h. zu brüskem Bremsen, Beschleunigen oder Ausweichen gezwungen werde. Eine „Behinderung“ sei jedoch von einer qualifizierten Gefährdung zu unterscheiden. 6.4 Als Grundregel hält der Gesetzgeber fest, dass jedermann sich im Strassenverkehr so verhalten muss, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet (Art. 26 Abs. 1 SVG). Der Lenker, der seine Fahrrichtung ändern will, wie beispielsweise zum Überholen und Wechseln des Fahrstreifens, hat auf den Gegenverkehr und die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen (Art. 34 Abs. 3 SVG). Jede Richtungsänderung ist mit einem Richtungsanzeiger (oder durch deutliches Handzeichen) rechtzeitig bekanntzugeben (Art. 39 Abs. 1 Satz 1 SVG). Ein Fahrzeugführer darf auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, seinen Streifen nur verlassen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet (Art. 44 Abs. 1 SVG). Unbestrittenermassen handelt es sich bei den genannten Gesetzesvorschriften um wichtige Verkehrsregeln. Im vorliegenden Fall setzte der Beschwerdeführer gemäss den Standbildern sowie der Videosequenz der Polizei den Blinker am Tag der fraglichen Widerhandlung am 12. November 2011 im X.____tunnel in Fahrtrichtung B.____ erstmals um 19.00.20 Uhr. Innerhalb der gleichen Sekunde, d.h. wiederum um 19.00.20 Uhr, hat er seinen eigenen Fahrstreifen verlassen. Er wechselte demnach unmittelbar nach Stellen des rechten Blinkers vom linken auf den rechten Fahrstreifen. Insofern widerspricht diese Tatsache seiner Behauptung, er habe schon einige Zeit vor dem Spurwechsel geblinkt und keinen abrupten Spurwechsel vollzogen. Die etwa auf gleicher Höhe bzw. parallel die rechte Spur befahrende Motorradfahrerin wurde dadurch zu einer Vollbremsung gezwungen, um eine Streifkollision mit dem Personenwagen des Beschwerdeführers zu verhindern. Der Beschwerdeführer war aufgrund seines bevorstehenden Spurwechsels zur Rücksichtnahme verpflichtet. Es wäre an ihm gelegen, den Fahrstreifen-
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wechsel auf eine Weise vorzunehmen, die keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet. Indem er dies unterlassen hat, hat er die geforderte Rücksichtnahme in erheblichem Masse vermissen lassen. Inwieweit die Motorradfahrerin zudem versucht haben soll, den Beschwerdeführer rechts zu überholen, kann der Videosequenz nicht entnommen werden. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten wichtige, grundlegende Verkehrsvorschriften in objektiv schwerer, unfallträchtiger Weise missachtet und die Verkehrssicherheit anderer, namentlich der Motorradfahrerin, konkret gefährdet. Sein Verhalten übersteigt zweifellos den Grad einer blossen Behinderung. Die vom Beschwerdeführer hervorgerufene Gefahr realisierte sich beinahe in einem Unfall, was bei den auf Autobahnen gefahrenen Geschwindigkeiten und aufgrund des Orts des Geschehens – in einem Tunnel – besonders gravierend erscheint. Damit hat der Beschwerdeführer eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen. Der qualifizierte Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG bzw. Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ist objektiv erfüllt. 7.1 In subjektiver Hinsicht ist der qualifizierte Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG bzw. Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG erfüllt, wenn sich ein Fahrzeuglenker rücksichtslos oder sonst wie schwerwiegend regelwidrig verhalten hat. Ein schweres Verschulden liegt immer vor, wenn sich der Täter der Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Bei fahrlässigem Handeln muss zumindest grobe Fahrlässigkeit gegeben sein (BGE 131 IV 133 E. 3.2). Diese kann auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat (BGE 130 IV 32 E. 5.1). In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht (BGE 118 IV 285 E. 4). Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (Urteil des Bundesgerichtes 6S.100/2004 vom 29. Juli 2004 E. 3.1; BGE 131 IV 133 E. 3.2). Diese Rechtsprechung ist auch bei der Anwendung von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG zu beachten, zumal der Gesetzgeber diese Bestimmung bei der Revision des SVG bewusst an den Wortlaut von Art. 90 Ziff. 2 SVG angepasst hat (BGE 132 II 234 E. 3.2). 7.2 Der Beschwerdeführer beruft sich – wie bereits seinen Aussagen bei der Einvernahme vor der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 6. Februar 2012 zu entnehmen ist – darauf, dass er die Motorradfahrerin nicht gesehen habe. Trotzdem sei ihm im Strafverfahren Eventualvorsatz vorgeworfen worden. Unkenntnis (über das Vorhandensein der Motorradfahrerin) schliesse das Vorliegen des Eventualvorsatzes – für möglich halten der ernstlichen Gefährdung – jedoch grundsätzlich aus. Das Übersehen eines anderen Verkehrsteilnehmers könne nicht als rücksichtslos bezeichnet werden. Rücksichtslos wäre gewesen, denselben Spurwechsel mit demselben geringen Abstand in voller Kenntnis der anwesenden Motorradfahrerin zu vollziehen. Hinzu komme, dass zumindest in dubio pro reo kein starkes Verkehrsaufkommen bestanden habe und das fragliche Fahrmanöver nicht mit hoher Geschwindigkeit (ca. 60 km/h) ausgeführt worden sei.
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7.3 Der Regierungsrat führt diesbezüglich aus, dass der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vom 6. Februar 2012 vor der Kantonspolizei Basel-Stadt ausgesagt habe, dass er vor dem Fahrstreifenwechsel in den Innenrückspiegel, danach in den rechten Aussenrückspiegel geschaut und dann den Kopf zur Seite gedreht bzw. einen Seitenblick gemacht habe. Demgemäss habe er den Spiegel-Spiegel-Schulter-Blick verkehrsregelgetreu durchgeführt. Bei einem korrekt ausgeführten Spiegel-Spiegel-Schulter-Blick hätte der Beschwerdeführer die Motorradfahrerin sehen müssen. Gleichzeitig soll er gemäss eigenen Aussagen die Motorradfahrerin nicht gesehen haben. Diese Aussagen würden sich gemäss Regierungsrat widersprechen. Dieser kam deshalb zum Schluss, dass der Beschwerdeführer beim Fahrbahnwechsel entweder den Spiegel-Spiegel-Schulter-Blick unterlassen habe oder aber die Fahrspur gewechselt habe, obwohl er die Motorradfahrerin gesehen habe. In Anbetracht beider Möglichkeiten habe der Beschwerdeführer nicht nur grobfahrlässig, sondern sogar eventualvorsätzlich gehandelt und eine ernstliche Gefährdung der Motorradfahrerin in Kauf genommen. 7.4 Der Beschwerdeführer war beim Fahrstreifenwechsel zur Rücksichtnahme auf die nachfolgenden Fahrzeuge verpflichtet, denn durch die Spurverengung von zwei auf einen Fahrstreifen war die rechte weiterführende Fahrspur gegenüber dem von ihm befahrenen Fahrstreifen vortrittsberechtigt. Hierfür genügte es nicht, dass er den rechten Blinker betätigte und sein Manöver anschliessend durchführte. Vielmehr hätte er sich vergewissern müssen, dass sich auf der rechten Fahrspur kein Verkehrsteilnehmer befindet, welchen er durch sein Manöver hätte behindern können. Dies tat er offenbar nicht, hat er doch die Motorradfahrerin, die korrekt fuhr, gemäss seinen Aussagen überhaupt nicht gesehen. Allfälligen Sichtbehinderungen (insbesondere wegen des „toten Winkels“) hätte er durch einen (vorläufigen) Verzicht auf den Fahrstreifenwechsel Rechnung tragen müssen. Eine Notwendigkeit zum Wechsel der Fahrspur genau zu diesem Zeitpunkt bestand nicht. Dem Beschwerdeführer wird vorliegend somit vorgeworfen, dass er sich vor der Einleitung des Spurwechsels nicht vorschriftsgemäss versicherte, dass sich auf der rechten Fahrspur nicht ein Fahrzeug befindet, welches er durch sein Manöver behindern könnte, und in der Folge in rücksichtsloser Weise den Fahrstreifen gewechselt hat. Aus Unaufmerksamkeit – was als denkbar erachtet wird – hat er die Motorradfahrerin nicht wahrgenommen. Nur als Randbemerkung sei anzuführen, dass die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben die Motorradfahrerin gesehen und den Fahrspurwechsel dennoch vorgenommen hatte – da er gemäss eigenen Aussagen den Spiegel-Spiegel-Schulter-Blick in korrekter Weise ausgeführt hat – am Ergebnis des vorliegenden Entscheids nichts ändern würde. Die Argumentation des Beschwerdeführers des „Nicht-Gesehen-Habens“ und somit des Ausschliessens des Eventualvorsatzes läuft zudem ins Leere, da auch fahrlässiges Handeln den Tatbestand erfüllt und grobe sowie einfache Fahrlässigkeit auch unbewusst hervorgerufen werden können. Der Beschwerdeführer liess die geforderte Sorgfalt in erheblichem Umfang vermissen und handelte grobfahrlässig. 8. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begangen hat. Damit hat er eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder zumindest in Kauf genommen, weshalb ihm der Führerausweis gemäss der Kaskade nach Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG für unbestimmte Zeit zu entziehen ist. Die Polizei hat dem Beschwerdeführer den Führerausweis
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demnach zu Recht auf unbestimmte Zeit entzogen. Folglich ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 9.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass ganz oder teilweise der unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend werden infolge vollumfänglicher Abweisung der Beschwerde die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- dem Beschwerdeführer auferlegt. 9.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 4 VPO). Vorliegend hat der Regierungsrat vollumfänglich obsiegt, weshalb die Parteikosten wettgeschlagen werden.
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Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet.
3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Der Vizepräsident
Die Gerichtsschreiberin i.V.