Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 8. Februar 2012 (810 11 375) ____________________________________________________________________
Soziale Sicherheit
Anspruch auf Unterstützung
Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Bruno Gutzwiller, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Christian Haidlauf, Stefan Schulthess, Beat Walther, Gerichtsschreiber i.V. Samuel Baader
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Peter Stein, Fürsprecher
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal, Beschwerdegegner Sozialhilfebehörde B.____, Beschwerdegegnerin
Betreff Unterstützung (RRB Nr. 1407 vom 18. Oktober 2011)
A. Der 1975 geborene A.____, türkischer Staatsangehöriger, schloss im Jahre 2004 im Appisberg, einem geschützten Betrieb in Männedorf ZH, eine Lehre als Elektropraktiker mit Fähigkeitszeugnis erfolgreich ab. In der Folge fand er keine Arbeitsstelle und erhielt ab dem 2. Juli 2007 finanzielle Unterstützung durch die Sozialhilfebehörde der Gemeinde B.____ (SHB). Mit Verfügung vom 6. März 2009 wies ihn die SHB an, eine billigere Wohnung zu suchen. Da er dieser Anordnung nicht nachkam, stellte die SHB am 22. September 2009 ihre finanzielle Un-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht terstützung ein. Darauf kam die SHB für die Zeitspanne, in welcher seine Mutter bei ihm als zweite Mieterin gewohnt hat, zurück und unterstützte ihn von Ende Oktober 2009 bis zum 30. Juni 2010 erneut. Als damals die Mutter wieder aus seiner Wohnung auszog, wies ihn die SHB mit Verfügung vom 27. Oktober 2010 unter Androhung der Sistierung der finanziellen Unterstützung wiederum an, innert drei Monaten eine günstigere Wohnung zu finden. Mit Verfügung vom 2. März 2011 stellte die SHB die Unterstützung per 28. Februar 2011 ein. Dagegen erhob A.____, vertreten durch Fürsprecher Peter Stein, am 4. April 2011 Einsprache und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung; alles unter o/e Kostenfolge. Er begründete seine Einsprache mit dem Umstand, dass er entgegen der Annahme der SHB über keine Einkünfte verfüge, welche er ihr gegenüber nicht deklariert habe. Schliesslich gestalte sich die Suche nach einer Wohnung und einem Arbeitsplatz aufgrund seiner Behinderung schwierig. Die SHB wies diese Einsprache mit Einspracheentscheid vom 29. April 2011 ab und führte aus, dass A.____ nur an einer leichten Gehbehinderung leide und folglich bezweifelt werde, dass er tatsächlich alles unternommen habe, eine günstigere Wohnung zu finden. Ihm sei es auch zumutbar gewesen, etwa einen Mitbewohner zu finden, um die Wohnkosten auf ein angemessenes Mass zu reduzieren. Dagegen hat A.____, erneut vertreten durch Peter Stein, am 1. Juni 2011 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) erhoben und den Antrag gestellt, es sei der Entscheid unter o/e Kostenfolge aufzuheben. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Juni 2011 beantragte die SHB, unter Hinweis auf ihre Ausführungen in der Verfügung vom 2. März 2011 und den Einspracheentscheid vom 29. April 2011, die Abweisung der Beschwerde. Mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 1407 vom 18. Oktober 2011 wies der Regierungsrat einerseits die Beschwerde und andererseits das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von A.____ ab. Er begründete seinen Beschluss damit, dass nach der Lebenserfahrung davon auszugehen sei, dass A.____ über der Sozialhilfe gegenüber nicht deklarierte Einnahmen verfüge. Gestützt darauf habe die SHB die finanzielle Unterstützung mangels nachgewiesener Bedürftigkeit zu Recht eingestellt. Die weiteren von A.____ vorgebrachten Gründe, weshalb er nicht in der Lage gewesen sei, eine preisgünstigere und für ihn aufgrund seiner körperlichen Behinderung geeignete Wohnung zu finden, seien vorliegend nicht von Bedeutung. Diese würden sich auf die am 27. Oktober 2010 durch die SHB verfügte Verpflichtung beziehen, eine günstigere Wohnung zu finden, welche bereits in Rechtskraft erwachsen sei. B. Dagegen erhebt A.____, wiederum vertreten durch Peter Stein, am 31. Oktober 2011 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde und beantragt die Aufhebung des angefochtenen RRB. Ihm sei rückwirkend ab 1. März 2011 monatlich die Sozialhilfeunterstützungsleistung im bisherigen Umfang auszurichten; unter o/e Kostenfolge. Sodann sei ihm für das gesamte Beschwerdeverfahren die
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit Peter Stein zu bewilligen. Zudem seien ihm die monatlichen Unterstützungsleistungen im Sinne von vorsorglichen Massahmen für die Dauer des Verfahrens im bisherigen Umfang auszurichten. Er begründete seine Rechtsbegehren damit, dass er über kein nicht deklariertes Einkommen verfüge und aufgrund seiner körperlichen Behinderung sowie weitere Umstände, welche teilweise durch Verweigerung der Unterstützung durch die SHB mitverschuldet worden seien, keine billigere Wohnung gefunden habe. Schliesslich könne er auch keine Arbeitsstelle finden. Er bekomme zwar noch keine Unterstützung der Invalidenversicherung (IV), jedoch habe ihm die Arbeitsvermittlungsstelle der IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft (IV-Stelle) bestätigt, dass es für ihn auf dem herkömmlichen Arbeitsmarkt nicht mehr möglich sei, eine Stelle zu finden. C. Mit Schreiben vom 4. November 2011 reicht A.____ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege beim Kantonsgerichts ein. D. Am 25. November 2011 lässt sich die SHB vernehmen und beantragt die Abweisung der Beschwerde vom 31. Oktober 2011; unter o/e Kostenfolge. Zur Begründung verweist sie auf ihre Verfügungen vom 27. Oktober 2010 und vom 2. März 2011, ihren Einsprachentscheid vom 29. April 2011, ihre Vernehmlassung an den Regierungsrat vom 22. Juni 2011 und den angefochtenen RRB. Weiter hält sie fest, A.____ habe sich nicht wirklich um eine günstigere Wohnung bemüht. Ferner bestreitet sie, ihm eine Bestätigung der Sozialhilfeabhängigkeit und somit ihre Mitwirkung verweigert zu haben. E. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2011 lässt sich auch der Regierungsrat (Beschwerdegegner) vernehmen und beantragt, die Beschwerde sei unter o/e Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen. Er verweist zur Begründung auf die Ausführungen in seinem angefochtenen RRB und beruft sich in der Frage, welche Partei die Beweislast des mutmasslich nicht deklarierten Einkommens zu tragen habe, auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts. Zudem habe eine bloss oberflächliche Internetrecherche ergeben, dass – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – auf dem Mietwohnungsmarkt in B.____ durchaus den von der SHB gestellten Anforderungen entsprechende Wohnungen vorhanden seien. F. Mit Verfügung der Abteilungs-Präsidentin des Kantonsgerichts vom 12. Dezember 2011 wird die Angelegenheit der Kammer zur Beurteilung überwiesen. A.____ wird für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme wird die SHB (Beschwerdegegnerin) angewiesen, A.____ für die Dauer des Beschwerdeverfahrens die mit Verfügung vom 2. März 2011 eingestellten Unterstützungsleistungen ab November 2011 erneut zu leisten. G. Mit Schreiben vom 16. Januar 2012 reicht Peter Stein seine Honorarnote in der vorliegenden Sache ein. H. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung halten die Parteien an ihren Anträgen und Begehren fest. Als Auskunftsperson wurde die in C.____ wohnhafte Schwester von A.____ (Be-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht schwerdeführer), D.____ (Auskunftsperson), geboren 15. Oktober 1977, befragt. Auf ihre und auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g: 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Als Adressat ist der Beschwerdeführer zudem vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Da im Übrigen auch die weiteren formellen Voraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Beschwerde – vorbehältlich der nachfolgenden Erwägung – eingetreten werden. 1.2 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde vom 31. Oktober 2011 unter anderem, ihm sei die Sozialhilfeunterstützungsleistung im bisherigen Umfang auszurichten. Streitgegenstand ist jedoch vorliegend einzig die Einstellung der Unterstützungsleistung aufgrund mutmasslich fehlender Bedürftigkeit des Beschwerdeführers. Die Frage nach der Höhe der Sozialhilfeunterstützung stellt diesbezüglich eine Ausweitung des Streitgegenstandes dar. Folglich ist die Bestimmung der konkreten Höhe der Sozialhilfeunterstützung nicht zu überprüfen, zumal dem Kantonsgericht die dazu notwendigen Berechnungsgrundlagen nicht bekannt sind. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und lit. b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO, e contrario). 3. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner die Einstellung der Unterstützung des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin zu Recht bestätigt hat. 4.1 Gemäss § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Sozial-, die Jugend- und die Behindertenhilfe (SHG) vom 21. Juni 2001 hat die Sozialhilfe zur Aufgabe, persönlicher Hilfsbedürftigkeit vorzubeugen, deren Folgen zu lindern oder zu beheben sowie die Selbständigkeit und die Selbsthilfe zu erhalten und zu fördern. Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG) vom 24. Juni 1977 bestimmt, dass bedürftig ist, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann.
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.2 Gemäss § 4 Abs. 1 SHG haben notleidende Personen Anspruch auf unentgeltliche Beratung und auf materielle Unterstützung. Diese Unterstützung erfolgt subsidiär zur Selbsthilfe und zu Leistungen Dritter (§ 5 Abs. 1 SHG). Sozialhilfeleistungen unterliegen somit dem Grundsatz der Subsidiarität. Dies bedeutet, dass Sozialhilfe nur gewährt wird, wenn und soweit die bedürftige Person sich nicht selber helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Der Grundsatz der Subsidiarität ist ein fundamentales Prinzip der Sozialhilfe, denn damit wird verhindert, dass ein Einzelner sein Verhalten zum Nachteil einer anonymen Gemeinschaft verändert, indem die Auffassung aufkommt, der Staat garantiere in jedem Fall über die eine oder andere Sozialversicherung oder schlussendlich über die Sozialhilfe die Sicherung der materiellen Existenz (KGE VV i.S. B.I. vom 24. November 2010). Die Sozialhilfe ist mithin subsidiär gegenüber den Möglichkeiten der Selbsthilfe (vgl. FELIX WOLFFERS, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. unveränderte Aufl., Bern/Stuttgart/Wien 1999, S. 71 f.). Als solche Möglichkeiten gelten insbesondere die Verwendung von vorhandenen Einkommen und/oder Vermögen. Deshalb werden denn auch bei der Bemessung der Sozialhilfe die vorhandenen eigenen Mittel (Einkommen und Vermögen) angerechnet. So schreibt § 7 Abs. 1 SHG ausdrücklich vor, dass für die Bemessung der Unterstützung Einkünfte einzubeziehen, bewegliches Vermögen zu veräussern und unbewegliches Vermögen zu belehnen oder zu veräussern sind. 4.3 Die Sozialhilfegesetzgebung verpflichtet die um Unterstützung nachsuchenden Personen regelmässig dazu, bei der Abklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Notwendig sind insbesondere genaue Angaben über die persönlichen und finanziellen Verhältnisse, also etwa über Einkommen, Vermögen, Familienverhältnisse und Gesundheitszustand der hilfesuchenden Person (vgl. WOLFFERS, a.a.O., S. 105). Gemäss § 11 Abs. 1 SHG ist die unterstützte Person zur Mitwirkung verpflichtet, alle Massnahmen, die der Erreichung und Erhaltung ihrer Selbständigkeit dienen, aktiv zu nutzen und zu unterstützen. Insbesondere ist sie verpflichtet, gemäss § 11 Abs. 2 SHG die zur Bemessung der Unterstützung benötigten Auskünfte vollständig und wahrheitsgetreu zu geben sowie Einsicht in die zweckdienlichen Unterlagen zu gewähren (lit. a), alle ihr möglicherweise zustehenden gesetzlichen oder vertraglichen Ansprüche geltend zu machen und sich so zu verhalten, dass diese nicht verjähren oder verwirken (lit. b), Forderungen bis zum Umfang der Unterstützung dem unterstützenden Gemeinwesen abzutreten oder im Falle unabtretbarer Forderungen die Schuldnerin oder den Schuldner zur Auszahlung an diese zu ermächtigen (lit. c), sich um den Erhalt der Arbeitsstelle zu bemühen (lit. d), sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen sowie eine angebotene Arbeitsstelle anzunehmen, sofern nicht schwerwiegende Gründe entgegenstehen (lit. e), ihre Einkünfte sowie die ausgerichtete Unterstützung bestimmungsgemäss zu verwenden (lit. f), mit den Behörden und Organen zusammenzuarbeiten und deren Weisungen zu befolgen (lit. g). 4.4 Verletzt die unterstützte Person schuldhaft ihre hiervor genannten Mitwirkungspflichten (vgl. E. 4.3), wird die Unterstützung angemessen herabgesetzt. 5.1 Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bis heute die frühere Familienwohnung (4-Zimmerwohnung) an der X.____strasse 30 in B.____ bewohnt. Der Mietzins für diese Wohnung beträgt monatlich Fr. 1'420.--, wovon die Beschwerdegegnerin Fr. 900.-- pro Monat bezahlte, bis sie mit Verfügung vom 2. März 2011 die Unterstützung des Beschwerdeführers ein-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht stellte. Dabei hielt sie fest, dass der Beschwerdeführer den monatlichen Restmietzinsbetrag von Fr. 520.-- nur durch eine ungebührliche Einschränkung seines Grundbedarfs leisten könne, weshalb davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer über nicht deklarierte Einkünfte verfüge. 5.2 Im angefochtenen RRB führte der Beschwerdegegner unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Kantonsgerichts (KGE VV i.S. R.K. vom 22. August 2007) aus, dass der Grundbedarf aufgrund von schuldhafter Pflichtverletzung gemäss § 18 der Sozialhilfeverordnung (SHV) vom 25. September 2011 um einen Fünftel herabgesetzt werden kann. Eine über diesen Betrag hinausgehende Herabsetzung des Grundbedarfs würde aber deutlich in das Existenzminimum der unterstützen Person eingreifen und sei nicht zulässig. Konkret bedeute dies, dass der Beschwerdeführer bei einem Grundbedarf von Fr. 1'060.-- bloss Fr. 212.-- zur Befriedigung seiner individuellen Bedürfnisse zur Verfügung habe. Da vorliegend der Betrag, welchen der Beschwerdeführer mit seinem Grundbedarf für die zusätzlichen Wohnungskosten zu finanzieren habe, Fr. 520.-- betrage, verbliebe ihm sodann zur Bestreitung des Lebensunterhaltes ein Grundbedarf von Fr. 540.--. Dieser liege deutlich unter dem absoluten bzw. verfassungsmässigen Existenzminimum, und es sei folglich davon auszugehen, dass er über nicht deklarierte Dritteinnahmen verfüge. Die Unterstützung sei deshalb und aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung zu Recht mangels nachgewiesener Bedürftigkeit eingestellt worden. 5.3 Der Beschwerdeführer anerkannte in seiner Beschwerde den Umstand, dass vorliegend die Wohnkosten das übliche Mass übersteigen würden. Er verbleibe nicht freiwillig in dieser teuren Wohnung, denn die hohen Wohnkosten würden ihn in der Deckung seiner elementaren Bedürfnisse (Nahrung, Kleidung, Hygiene, Gesundheitspflege etc.) massiv einschränken. Aufgrund seiner körperlichen Behinderung habe er bisher noch keine seinen Bedürfnissen angemessene Wohnung gefunden. Er habe sehr sparsam mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln, welche unbestrittenermassen Fr. 540.-- betragen würden, wirtschaften müssen. Oftmals sei er aber nicht in der Lage gewesen, Rechnungen rechtzeitig zu begleichen. Neue Bekleidung habe er nur gekauft, wenn es dringend notwendig gewesen sei. Schliesslich hätten ihn seine Geschwister gelegentlich unterstützt, indem sie für ihn gekocht, ihm anderweitig Lebensmittel zur Verfügung gestellt oder ihm auch mal Kleidungsstücke geschenkt oder etwas Taschengeld gegeben hätten. Seine Schwester sei sodann als Bürgin gezwungen gewesen, die Mietausstände für die Wohnung zu begleichen. 6.1 Es stellt sich die Frage, wer vorliegend die Beweislast für die vom Beschwerdeführer bestrittenen nichtdeklarierten Dritteinnahmen trägt. Grundsätzlich gilt, dass für eine belastende Verfügung – wie hier die Einstellung der Unterstützung – die Verwaltung die Beweislast im Sinne von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 trägt (vgl. RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA TURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht - Grundlagen und Bundesrechtspflege, 2. Auflage, Basel 2010, Rz. 997). 6.2 Diese Beweislast, welche dem im Verwaltungsverfahren inhärenten Untersuchungsgrundsatz folgt, wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (ALFRED KÖLZ/ISABELLE
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 268 ff.; RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, Rz. 1120 ff.). Die Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Person führt jedoch nicht zu einer subjektiven Beweisführungslast gemäss Art. 8 ZGB. Vielmehr trägt die Beschwerde führende Person lediglich die objektive Beweislast, wonach unbewiesen gebliebene Behauptungen, aus denen der Beschwerdeführer Rechte für sich ableitet, für den Entscheid keine Berücksichtigung finden (BGE 121 II 266 E. 4c). Diese Beweisregel greift jedoch erst dann, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die hohe Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 263 E. 3b). Geht es dabei um innere Vorgänge, die der Verwaltung nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind, so kann sie sich veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Tatsächliche Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2). 6.3 Die Beschwerdegegner gehen bei der Beurteilung, ob der Beschwerdeführer über nicht deklarierte Dritteinnahmen verfügt, von der Lebenserfahrung aus. Eine solche Wahrscheinlichkeitsfolgerung ist vorliegend nur zulässig, wenn die Annahme, dass der Beschwerdeführer über nicht deklarierte Drittmittel verfügt, zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit der Wirklichkeit entspricht und der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflichten verletzte. Dies ist in der Folge deshalb zu prüfen. 7.1 Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung gab die Auskunftsperson an, sie habe in den Fällen, in welchen es notwendig gewesen sei, dem Beschwerdeführer finanzielle Unterstützung geleistet und die offenen Mietzinsausstände aufgrund ihrer Rechtsstellung als Bürgin bezahlt. Sie habe aber keine regelmässige wiederkehrende finanzielle Unterstützung geleistet. Dies sei ihr möglich gewesen, weil sie als Gruppenleiterin in einem Pharmaunternehmen in Neuenburg Fr. 180'000.-- pro Jahr verdiene. Bei den Steuerausweisen, welche der Beschwerdegegner für die Jahre 2009 und 2010 eingeholt habe, handle es sich zudem nicht um die ihrigen, sondern wohl um diejenigen einer anderen Person mit demselben Namen. 7.2 Die Aussagen der Auskunftsperson widerlegen die in der Vernehmlassung vom 1. Dezember 2011 geäusserte Vermutung des Beschwerdegegners, wonach sie nicht in der Lage gewesen sei, die Mietzinsausstände von insgesamt Fr. 12'780.-- für die Zeit von Februar 2011 bis Oktober 2011 zu begleichen. Es ist deshalb festzustellen, dass die pekuniäre Unterstützung durch die Auskunftsperson nicht in Frage gestellt wird. Folglich stammen die finanziellen Mittel, welche der Beschwerdeführer zur Mietzinstilgung benötigte, von seiner Schwester und es handelt sich nicht um nicht deklarierte Drittmittel. 7.3 Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist gemäss Art. 328 Abs. 1 ZGB verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden. Die Aufzählung der Pflichtigen ist erschöpfend; weiter entfernte Verwandte sowie
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verschwägerte werden nicht erfasst. Seit der am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Scheidungsrechtsrevision sind insbesondere Geschwister nicht mehr unterstützungspflichtig (vgl. THOMAS KOLLER in: Honsell/Vogt/Geiser, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 4. Aufl., Basel/Genf/München 2010, N 6 zu Art. 328/329). Demnach ist die Auskunftsperson für ihren Bruder, d.h. den Beschwerdeführer, nicht unterstützungspflichtig. 7.4 Es bleibt zu prüfen, ob die Mietzinszahlungen durch die Auskunftsperson – wie der Beschwerdegegner in der Vernehmlassung vom 1. Dezember 2011 rügte – als gesetzliche, vertragliche oder sonstige Leistungen Dritter gemäss § 5 Abs. 1 SHG vorgehen und folglich zurückgefordert werden können (vgl. hiervor E. 4.2). Wie hiervor ausgeführt, handelt es sich nicht um eine gesetzliche Leistung (vgl. hiervor E. 7.3). Zwischen den beiden Geschwistern besteht zudem keine Vereinbarung, welche die Auskunftsperson zu einer vertraglichen Leistung verpflichten würde. Die Mietzinszahlungen durch die Auskunftsperson erfolgten stattdessen aufgrund eines Bürgschaftsvertrags mit der E.____ in F.____. Gemäss § 5 Abs. 3 SHG gilt sodann als sonstige Leistungen Dritter insbesondere der Beistand der anderen Person in einer gefestigten Lebensgemeinschaft. Eine solche Lebensgemeinschaft liegt zwischen der Auskunftsperson und dem Beschwerdeführer nicht vor, weshalb die in Frage stehenden Leistungen nicht subsidiär zur Unterstützung der Sozialhilfe sind. 8. Betreffend die Mitwirkungspflichten bringt die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 22. Juni 2011 vor, der Beschwerdeführer habe nicht alles ihm mögliche getan, um seine (persönliche) Situation zu verbessern. Insbesondere sei er auf ihre Aufforderung hin nicht ausreichend tätig geworden, eine billigere Wohnung und eine Arbeitsstelle zu suchen. Er habe deshalb die Pflicht zur Selbsthilfe erheblich verletzt. Die Mitwirkungspflichten der unterstützten Person sind in § 11 SHG geregelt, wenn auch nicht abschliessend. So hat die unterstützte Person unter anderem die Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe bestimmungsgemäss zu verwenden und sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen (vgl. hiervor E. 4.3). Indem die Beschwerdegegnerin jedoch geltend machte, der Beschwerdeführer sei nicht bedürftig, kann sie die Einstellung der Unterstützung nicht damit begründen, er kümmere sich zuwenig um eine billigere Wohnung und eine Erwerbstätigkeit. Die Beschwerdegegnerin hat die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers gerade nicht in Bezug auf die mutmasslich vorhandenen nicht deklarierten Drittmittel eingefordert. Der Beschwerdeführer hat betreffend seiner finanziellen Lage korrekt und bestimmungsgemäss Auskunft gegeben. Wie anlässlich der heutigen Parteiverhandlung klar wurde, stammen die Mittel, welche der Beschwerdeführer zur Begleichung seiner Mietzinsen benötigte, ausschliesslich von seiner Schwester. Dies hat der Beschwerdeführer nie verschwiegen. Stattdessen hat die Beschwerdegegnerin ihn dazu nie konkret befragt und auch seine Schwester damit nicht konfrontiert. 9.1 Aus dem Gesagten folgt, dass die Voraussetzungen für einen Indizienbeweis, wie er durch die Beschwerdegegner geführt wurde, nicht vorliegen. Stattdessen wurde der Sachverhalt, insbesondere durch das Unterlassen der Einvernahme der heutigen Auskunftsperson und die Einholung falscher Steuerauskünfte, nicht genügend abgeklärt. Die heutige Parteiverhandlung hat zur Erhellung des Sachverhalts geführt. Es steht nun fest, dass der Beschwerdeführer die materiellen Voraussetzungen für den Bezug von Sozialhilfeunterstützung aufgrund seiner
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht weiterhin bestehenden Bedürftigkeit erfüllt. Folglich wird die Beschwerde gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann, und der Entscheid der Vorinstanz aufgehoben. 9.2 Infolge der Gutheissung der Beschwerde und der Aufhebung des angefochtenen Entscheids des Beschwerdegegners hat der Beschwerdeführer kein Rechtsschutzinteresse mehr daran, dass ihm im vorinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt wird. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten an den Beschwerdegegner zurückgewiesen. 10. Es bleibt über die Kosten zu befinden. 10.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Keine Verfahrenskosten werden von den kantonalen Behörden und den Gemeinden erhoben, wenn diese das Kantonsgericht nicht in Anspruch genommen haben (§ 20 Abs. 4 VPO). Da im vorliegenden Verfahren die beiden Beschwerdegegner unterliegen, diese das Kantonsgericht jedoch nicht in Anspruch genommen haben, werden keine Verfahrenskosten erhoben. 10.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden (§ 21 Abs. 1 VPO). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 16. Januar 2012 für seine Bemühungen ab dem 21. Oktober 2011 einen Aufwand von 13.95 Stunden à Fr. 220.-- und Auslagen in der Höhe von Fr. 132.--, d.h. insgesamt Fr. 3'201.--, geltend gemacht. Für die heutige Parteiverhandlung wird inklusive der An- und Rückreise nach Zürich ein Aufwand von 6 Stunden à Fr. 220.--, d.h. insgesamt Fr. 1'320.-- anerkannt. Die Beschwerdegegner haben demnach dem Beschwerdeführer je zur Hälfte und in solidarischer Verpflichtung (vgl. § 21 Abs. 1 letzter Satz VPO) eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'882.70 (Fr. 4'521.-- zuzüglich 8% Mehrwertsteuern), also je Fr. 2'441.35, auszurichten.
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann, und der Entscheid der Vorinstanz aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'882.70 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuern) zugesprochen, welche jeweils zur Hälfte, d.h. im Umfang von Fr. 2'441.35, dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und der Gemeinde B.____ auferlegt wird.
4. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten im vorinstanzlichen Verfahren an den Regierungsrat zurückgewiesen.
Vizepräsident
Gerichtsschreiber i.V.