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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 11.01.2012 810 11 122 (810 2011 122)

11. Januar 2012·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·4,967 Wörter·~25 min·1

Zusammenfassung

Fristlose Kündigung (RRB Nr. 0438 vom 29. März 2011)

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 11. Januar 2012 (810 11 122) ____________________________________________________________________

Personalrecht

Fristlose Kündigung

Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Bruno Gutzwiller, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Stefan Schulthess, Beat Walther, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Felix Moppert, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner Schulrat der Gemeinde B.____, z.Hd. Frau C.____, Beschwerdegegner, vertreten durch Hans Ulrich Schudel, Advokat

Betreff Fristlose Kündigung (RRB Nr. 0438 vom 29. März 2011)

A. A.____ unterrichtete bis zum 12. November 2010 als Lehrer an der Sekundarschule B.____. Am 25. August 2010 bemerkte eine Lehrperson des Sekundarschulhauses D.____, dass zwei Formulare aus einem PC-Bereich, auf den nur die Lehrpersonen des Sekundar-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht schulhauses D.____ Zugriff haben, verändert worden waren. Dabei war in zwei Musterbriefen im Bereich der Unterschrift hinter dem Namen des ehemaligen Schulleiters einmal "endlich weg das Arschloch" und einmal "Arschloch" hinzugefügt worden. Die Dokumentinformation weist aus, dass die Veränderungen am 24. Juni 2010 um 20.17 Uhr sowie um 20.21 Uhr und über den Account von A.____ erfolgten. Gemäss dem Schlüsselprotokoll der Schulhauseingangstüre betraten nach Schliessung des Schulhauses um 17 Uhr lediglich ein Schulleiter (19.22 Uhr) sowie A.____ (um 20.08 Uhr) das Schulhaus. Die Schulleitung vermutete aufgrund dessen, dass A.____ am Abend des 24. Juni 2010 die beiden Formulare verändert habe, weshalb sie ihn für den 8. September 2010 zu einem ausserordentlichen Mitarbeitergespräch (MAG) eingeladen habe. An diesem ausserordentlichen Mitarbeitergespräch konfrontierte die Schulleitung A.____ mit diesen Fakten. Dieser wies jegliche Schuld von sich und machte eine Manipulation durch Dritte geltend. Sein Zimmer sei meist offen und es bestehe kein Zugangsschutz zu seinem Computer. Auch sei fraglich, ob er alleine im Schulhaus gewesen sei. Es hätten auch andere Lehrpersonen anwesend sein können, welche schon vor 17 Uhr im Haus gewesen seien. Eine andere Lehrperson hätte ihn vom Fenster aus sehen und dann die Veränderung des Dokuments vornehmen können. Auch könne man ein Fenster im Lehrpersonenzimmer aufstossen, selbst wenn es geschlossen sei, und so ins Schulhaus gelangen. Er habe dies ausprobiert. Zudem habe mindestens der Administrator sein Passwort gekannt und er gehe davon aus, dass auch andere Personen dieses gekannt hätten. Es habe ihm jemand einen Streich gespielt. Der Computer von A.____ wurde sodann konfisziert und im Schulleitungsbüro des Schulhauses E.____ eingeschlossen worden. Einen Tag später, am 9. September 2010, teilte A.____ einem Schulleitungsmitglied mit, dass er am 7. September 2010 zwei Dokumente verändert habe. Am 16. September 2010 bestätigte er schriftlich, dass er das Dokument "Bestätigung Schüler.doc" geöffnet und hinter dem Namen des ehemaligen Schulleiters neu "Test" geschrieben und erneut abgespeichert habe. Grund für diese Veränderung sei gewesen, dass er sein Login und die Möglichkeit der Veränderung habe austesten wollen. Er sei anlässlich des ausserordentlichen MAG vom 8. September 2010 so aufgeregt gewesen, dass er vergessen habe, dies zu erwähnen. Am 14. Oktober 2010 fand ein Gespräch zwischen der Schulratspräsidentin, der Schulratsvizepräsidentin, der Schulleitung, A.____ sowie dessen in der Zwischenzeit beauftragten Rechtsvertreter, Felix Moppert, Advokat in Basel, statt. An diesem Gespräch führten die Vertreterinnen des Schulrats aus, dass der Schulrat das Verhalten von A.____ nicht dulde, da es dem Ansehen der Schule schade und belastend für das gesamte Kollegium sei. Das Vertrauen des Schulrats und der Schulleitung in A.____ sei massiv gestört worden. Auch sei dessen Vorbildfunktion in Frage gestellt worden. Im Anschluss an das Gespräch händigte der Schulrat A.____ ein Schreiben aus, welches den Inhalt des Gesprächs wiedergab und eine Verwarnung enthielt, mit dem Vorbehalt personalrechtlicher Massnahmen bis hin zu einer fristlosen Kündigung. Im Rahmen dieses Gesprächs stimmten A.____ und sein Rechtsvertreter zu, dass die Schulleitung die Serverlogfiles öffnen dürfe, um weitere Erkenntnisse über die Urheberschaft der Veränderungen zu erhalten.

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Am 21. Oktober 2010 erhob A.____, vertreten durch Felix Moppert, gegen die Verwarnung Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft. Die Verwarnung sei nicht als Verfügung bezeichnet, enthalte keine Rechtsmittelbelehrung und sei erfolgt, ohne dass er vorher angehört worden sei. Sie sei daher nichtig. Zumindest sei sie aber ungültig, weil elementare Verfahrensvorschriften nicht eingehalten worden seien. Im Weiteren bestreite er die ihm vorgeworfenen Taten. Am Gespräch vom 14. Oktober 2010 habe er sich bereit erklärt, dass die Serverlogfiles überprüft werden dürften. Die Verwarnung sei ausgesprochen worden, obwohl diese Überprüfung noch nicht durchgeführt worden sei. Im Rahmen der Beschwerde gegen die Verwarnung vom 14. Oktober 2010 zog der Schulleiter am 5. November 2010 den am 8. September 2010 konfiszierten Computer bei. Dabei stiess er auf verschiedene Dateien mit pornografischem Bild- und Filmmaterial. In der Folge reichte die Schulleitung am 8. November 2010 bei der Polizei eine Strafanzeige gegen A.____ ein, worauf die Polizei am 9. November 2010 den konfiszierten Computer abholte und A.____ aus dem Unterricht holte. Am Morgen des 12. November 2010 wurde A.____ vom Schulleiter zu einem Gespräch gebeten. An diesem Gespräch wurde er mit den neusten Erkenntnissen konfrontiert. Es wurde ihm vorgeworfen, sein unehrliches Verhalten würde sich wie ein roter Faden durch seine gesamte Anstellungszeit seit August 2004 ziehen. Es würden nicht nur kleine falsche Begebenheiten, sondern gravierende, sich häufende Fehlhandlungen vorliegen. Neben dem gefundenen pornografischen Material und den Gegebenheiten im Zusammenhang mit den veränderten Formularen sei insbesondere auch das Verhalten von A.____ bei der letzten Schulleiterwahl, bei der er als Konventsleiter involviert gewesen sei und dazu beigetragen habe, dass ein Bewerber seine Bewerbung wieder zurückzog, zu beklagen. Mit dem gefundenen pornografischen Material sei nun ein Mass erreicht, das absolut nicht mehr toleriert werden könne. Das Verhalten, die fehlenden ethisch-moralischen Werte und der Umgang mit der Wahrheit würden dem Ansehen der Schule schaden, würden jeglicher Vorbildfunktion für die Schülerinnen und Schüler entbehren und seien für die Schulleitung und das Kollegium nicht mehr zumutbar. Das Vertrauen des Schulrats und der Schulleitung sei total und nachhaltig gestört. Aus diesen Gründen sei nach Treu und Glauben eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich. Dieses werde fristlos aufgelöst. A.____ erhielt anlässlich des Gesprächs die Möglichkeit, sich zur Auffassung des Schulrats zu äussern. Er meldete gegen alle Punkte Vorbehalte an und monierte die Abwesenheit seines Anwalts sowie die Tatsache, dass er nicht im Voraus über den Zweck des Gesprächs informiert worden sei. Bezüglich der abgeänderten Formulare hielt er nochmals fest, dass alles auf Vermutungen beruhe und keine Beweise gegen ihn vorliegen würden. Bezüglich des pornografischen Materials führte er aus, dass er manchmal von Kollegen e-Mails mit kuriosem Inhalt bekomme, Pornografie sei dies aber keine. Die Schüler hätten keinen Zugang zum Computer gehabt. Man sei in seinen privaten Bereich eingedrungen. Dass er der Schulleitung seinen Computer übergeben habe, sei ausgenützt worden und dies obwohl er festgehalten habe, dass sich auf seinem Computer Privates befinde.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gegen die fristlose Kündigung erhob A.____ durch seinen Rechtsvertreter am 25. November 2010 Beschwerde beim Regierungsrat. Mit Beschluss vom 29. März 2011 (RRB Nr. 0438) vereinigte der Regierungsrat die beiden Beschwerdeverfahren (einerseits betreffend Verwarnung, andererseits betreffend fristlose Kündigung). Auf die Beschwerde gegen die Verwarnung trat der Regierungsrat nicht ein, die Beschwerde gegen die fristlose Kündigung wies er ab. B. Mit Schreiben vom 7. April 2011 erhebt A.____, wiederum vertreten durch Felix Moppert, Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), und beantragt, es sei die fristlose Kündigung als nichtig zu erklären; eventualiter sei sie aufzuheben. Ausserdem sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Weiterbeschäftigung an einem gleichwertigen Arbeitsplatz zuzuweisen; eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von einem Jahresgehalt auszurichten. Die am 14. Oktober 2010 ausgesprochene Verwarnung sei als nichtig zu erklären; eventualiter sei sie als ungültig zu erklären, subeventualiter sei sie aufzuheben. Mit Beschwerdebegründung vom 8. Juni 2011 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. Ausserdem führt er aus: "Zusätzliches Rechtsbegehren: Es sei dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von einem Jahresgehalt zuzusprechen." C. Mit Schreiben vom 7. Juli 2011 beantragt die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion des Kantons Basel-Landschaft, dass die Beschwerde abgewiesen werde. Der Schulrat der Einwohnergemeinde B.____, nun vertreten durch Hans U. Schudel, Advokat, beantragt mit Schreiben vom 10. August 2011, dass die Beschwerde abgewiesen werde, soweit darauf einzutreten sei, dass dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen seien und dass dem Schulrat B.____ eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten des Beschwerdeführers zuzusprechen sei. D. Mit Schreiben vom 31. August 2011 und vom 21. Dezember 2011 lässt die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft dem Kantonsgericht Verfahrensakten des Strafbefehlsverfahrens in Sachen A.____ zukommen. Die Präsidentin des Kantonsgerichts verfügt am 27. Dezember 2011, dass die Parteien nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung eine Kopie des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 8. November 2011 zugestellt erhalten würden. Die Einsicht in die weiteren Akten des Strafbefehlsverfahrens wird abgelehnt. E. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2012 erhebt A.____ durch seinen Rechtsvertreter Einsprache gegen die Verfügung vom 27. Dezember 2011. Anlässlich der Einspracheverhandlung vom heutigen Tag zieht der Einsprecher seine Einsprache zurück, weshalb das Einspracheverfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird.

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F. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung halten die Parteien an ihren Anträgen und wesentlichen Begründungen fest. Auf die Ausführungen wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g: 1. Auf die vorliegende Beschwerde kann ohne weiteres eingetreten werden, da sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Diesbezüglich kann noch festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerdebegründung vom 8. Juni 2011 die ursprünglichen Rechtsbegehren seiner Beschwerde vom 7. April 2011 nicht etwa erweitert, sondern vielmehr eingeschränkt hat. Er hat nämlich auf eine Weiterbeschäftigung verzichtet und sein ursprüngliches Eventualbegehren um Entschädigung zum Hauptbegehren erhoben. Dies ist ohne weiteres zulässig (vgl. § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993). 2. In der Beurteilung der vorliegenden gegen den Regierungsratsbeschluss gerichteten verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit des angefochtenen Entscheides dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). Unbestimmte Rechtsbegriffe hingegen sind der Auslegung zugänglich. Diese Auslegung durch die Verwaltungsbehörden kann vom Kantonsgericht uneingeschränkt überprüft werden (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, Rz 446b). Allerdings ist festzuhalten, dass auch bei unbestimmten Rechtsbegriffen unter Umständen eine gewisse Zurückhaltung bei der Überprüfung durch eine gerichtliche Instanz angezeigt ist (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz 446c f., mit Hinweisen). 3. Der Beschwerdeführer bringt vorweg vor, dass im verwaltungsinternen Verfahren das rechtliche Gehör verletzt wurde. Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör garantiert dem Einzelnen, in allen Verfahren staatlicher Einzelfallentscheidungen mitzuwirken, soweit der in Frage stehende Hoheitsakt ihn belasten könnte (BGE 127 I 56 E. 2b, 127 I 215 f. E. 3a; MÜLLER JÖRG PAUL, Grundrechte in der Schweiz, Bern 1999, S. 509 f.). Die Garantie des rechtlichen Gehörs hat für das rechtsstaatliche Verfahren eine zentrale Bedeutung und wird von Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet (siehe dazu auch RENÉ RHINOW, Grundzüge des Schweizerischen Verfassungsrechts, Basel 2003, Rz. 2737 ff.; MICHEL HOTTELIER, Les garanties de procédure, in: Thürer/Aubert/Müller, Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, § 51, Rz. 10 ff.). Zum gefestigten Bestand des rechtlichen Gehörs

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht zählen in Rechtsprechung und Lehre (Überblick J.P. MÜLLER, a.a.O., S. 509 ff.; GEORG MÜL- LER, Art. 4 aBV, in: Kommentar zur Bundesverfassung, Basel/Bern/Zürich 1987, Rz. 98 ff.; MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 202 ff.) die Ansprüche auf vorgängige Äusserung und Anhörung, der Anspruch auf Berücksichtigung der Vorbringen, der Anspruch auf Teilnahme am Beweisverfahren unter Einschluss des Rechts, Beweisanträge zu stellen, das Recht auf Akteneinsicht und das Recht auf einen begründeten Entscheid (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 5. September 2007, 810 06 199, E. 9.1). 3.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass das Gespräch, anlässlich dessen ihm die fristlose Kündigung eröffnet wurde, ohne Anwesenheit seines Anwalts stattfand. Der Schulrat rechtfertigt dies damit, dass man nicht riskieren wollte, das Kündigungsrecht verwirken zu lassen. Man habe deshalb schnell handeln müssen. Zudem habe es sich um einen neuen Sachverhalt gehandelt. Dem ist entgegen zu halten, dass der Anwalt auf jeden Fall auf den 12. November 2011 hätte eingeladen werden können. Zudem hätte eine Verzögerung von einigen wenigen Tagen das Kündigungsrecht nicht verwirken lassen, insbesondere dann nicht, wenn diese Verzögerung damit hätte begründet werden können, dass der Anwalt des Beschwerdeführers zu informieren gewesen sei. Hätte der Anwalt dennoch nicht kommen können, hätte darauf auch keine Rücksicht genommen werden müssen. Indem aber nicht einmal der Versuch unternommen wurde, den Anwalt zum Gespräch einzuladen, wurden die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers, insbesondere § 12 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 30. November 2004, verletzt. Auch der Einwand, dem Schulrat sei nur bekannt gewesen, dass der Anwalt den Beschwerdeführer im Verfahren betreffend Verwarnung vertrete, ist unbehelflich. Auf der Vollmacht war ausdrücklich angegeben, dass der Anwalt den Beschwerdeführer gegen den Schulrat vertrete, und dazu gehört auch das Verfahren betreffend Kündigung. Abgesehen davon darf durchaus davon ausgegangen werden, dass – wenn sich der Beschwerdeführer im Verfahren betreffend Verwarnung durch einen Anwalt vertreten lässt – er sich auch in einer viel schwerwiegenderen Angelegenheit durch seinen Anwalt werde vertreten lassen. 3.2 Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, dass ihm das rechtliche Gehör im Rahmen der Eröffnung der fristlosen Kündigung nicht gewährt wurde. Das Protokoll des fraglichen Gesprächs vom 12. November 2010 beginnt mit der Begrüssung und hält danach fest: „Es ist für uns sehr belastend und nicht angenehm, und trotzdem müssen wir das machen: Verschiedene Vorkommnisse haben dazu geführt, dass eine weitere Anstellung von dir an der SS B.____ für SR und SL nicht mehr möglich ist. Deshalb sprechen wir dir hiermit die fristlose Kündigung aus.“ Erst danach werden diese Vorkommnisse näher ausgeführt, nämlich das pornografische Material auf dem Schulcomputer und die Veränderung von Formularen mit Verbalinjurien sowie drei weitere Vorkommnisse in den Jahren 2004, 2009 und 2010. Daraufhin erhält der Beschwerdeführer Gelegenheit, um sich dazu zu äussern. Schlicht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht falsch ist die Behauptung im angefochtenen RRB, es sei dem Beschwerdeführer nur eröffnet worden, dass die fristlose Kündigung beabsichtigt werde und dass der Entscheid noch nicht festgestanden habe. Der Wortlaut des Protokolls legt etwas völlig anderes nahe. Es ist unbestritten, dass das rechtliche Gehör lediglich dann einen Sinn macht und seine Gewährung keinen Leerlauf darstellt, wenn es vorgängig gewährt wird. Nur dann erfüllt es seinen eigentlichen Zweck, nämlich der Verwaltung zu ermöglichen, in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, also auch in Kenntnis der Gründe, die der Betroffene zu den Vorkommnissen und der ins Auge gefassten Sanktion vorbringt. Vorliegend ist offensichtlich, dass der Schulrat bzw. die Schulratspräsidentin bereits vor der Anhörung entschieden hatte. Dies geht in aller Deutlichkeit aus dem Protokoll des Gesprächs hervor. Auch der Verweis darauf, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs unter Umständen geheilt werden kann, hilft vorliegend nicht weiter. Der Regierungsrat hat in seinem Entscheid ausdrücklich festgehalten, dass das rechtliche Gehör nicht verletzt wurde, weshalb auch keine Heilung vorliegen kann. Vor Kantonsgericht ist aber eine Heilung des Anspruchs nicht möglich, weil das Kantonsgericht keine volle Kognition besitzt. Es ist somit festzustellen, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers vorliegend verletzt wurde. 3.3 Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, dass der Kündigungsentscheid nicht von der zuständigen Behörde, nämlich dem Schulrat, gefällt wurde. Vorliegend ist dem Beschwerdeführer insofern Recht zu geben, als die Eröffnung der fristlosen Kündigung nicht so dringend war, dass sie bereits am 12. November 2011 ausgesprochen werden musste. Somit wäre es auch nicht nötig gewesen, dass die fristlose Kündigung von der Schulratspräsidentin alleine hätte ausgesprochen werden müssen. Das Gespräch zur Wahrung des rechtlichen Gehörs mit dem Beschwerdeführer hätte auch am 15. November 2010 vorgängig an die am 13. November 2010 auf den 15. November 2010 einberufene Sitzung des Gesamtschulrates stattfinden können. Anschliessend an das Gespräch hätte dann der Gesamtschulrat in Kenntnis der Stellungnahme des Beschwerdeführers einen Entscheid fällen können. Der Entscheid hätte daraufhin dem Beschwerdeführer eröffnet werden können. 3.4 Nach dem Gesagten ist die fristlose Kündigung aus formellen Gründen aufzuheben. Allerdings liegen keine derart gravierenden formellen Mängel vor, dass von einer Nichtigkeit der Kündigung auszugehen wäre. Der Beschwerdeführer selbst hat das Arbeitsverhältnis aufgelöst, weshalb kein Arbeitsverhältnis mehr besteht, welches gekündigt werden kann. Damit entfällt aber auch ein Rückforderungsanspruch des Kantons für während des laufenden Verfahrens bezahlten Lohn. 4. Eine Weiterbeschäftigung, wie sie in § 20 Abs. 3 des Gesetzes über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) vom 25. September 1997 vorgesehen ist, wenn bei einer fristlosen Kündigung kein wichtiger Grund und auch kein Grund für eine ordentliche Kündigung gegeben war, wird vom Beschwerdeführer

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht nicht mehr geltend gemacht. Der Beschwerdeführer hat mit der Annahme einer neuen ausserkantonalen Stelle darauf verzichtet. An Stelle einer Weiterbeschäftigung verlangt er nun eine Entschädigung von einem Jahresgehalt. Ob die Leistung einer Entschädigung – im Personalgesetz ist eine solche nicht vorgesehen – grundsätzlich überhaupt möglich wäre, kann vorliegend offen bleiben. Dies deshalb, weil – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – die vorliegenden Gründe jedenfalls für eine ordentliche Kündigung, wohl aber auch für eine fristlose Kündigung materiell ausreichend sind. 4.1 Als Gründe für die Kündigung bringt der Schulrat unter anderem vor, der Beschwerdeführer habe Musterdokumente abgeändert, als er den Namen des Schulleiters mit dem Ausdruck "Arschloch" versah, was eine schwere Pflichtverletzung darstelle. Der Beschwerdeführer bestreitet die Täterschaft. Unstrittig ist, dass die Betitelung einer Person mit „Arschloch“ eine strafbare Handlung darstellt, konkret eine Ehrverletzung bzw. eine üble Nachrede durch Verbalinjurie (Werturteil). Ein Strafverfahren ist zwar nicht eingeleitet worden, was aber nicht Voraussetzung dafür ist, um zu entscheiden, ob eine strafbare Handlung vorliegt oder nicht. Immerhin ist festzuhalten, dass es keine schwere Straftat wäre, da die Ehrverletzung nur auf Antrag des Verletzten strafbar ist. Der Beschwerdeführer bestreitet allerdings, Urheber dieser Verbalinjurie zu sein. Aufgrund der Akten steht fest, dass die zwei Dokumente am 24. Juni 2010 um 20.17 Uhr und um 20.21 Uhr abgeändert wurden, und zwar vom "Account" des Beschwerdeführers aus. Weiter ist klar, dass zu dieser Zeit nur der Beschwerdeführer nach 17.00 Uhr das Schulhaus betreten hat. Es liegt zwar kein direkter Beweis für die Täterschaft des Beschwerdeführers vor, immerhin aber ein Indizienbeweis dafür. Auch im Strafrecht ist der Indizienbeweis anerkannt und genügt für eine Verurteilung. Beim Indizienbeweis ist zu prüfen, ob die Indizien unter sich in Übereinstimmung stehen, ob es gegenteilige Indizien gibt, die die Indizienkette unterbrechen, und ob die Indizienkette schliesslich keinen anderen vernünftigen Schluss zulässt, als dass der Betroffene die Tat begangen hat. In casu ist die Indizienkette geschlossen. Sowohl die Abänderungsdaten als auch der "Account", über welchen die Abänderungen vorgenommen wurden, wurden festgestellt. Die Änderungen wurden über den "Account" des Beschwerdeführers vorgenommen. Es ist auch erwiesen, dass zum fraglichen Zeitpunkt der Beschwerdeführer im Schulhaus war und nach 17.00 Uhr niemand anderes als er dieses betreten hat. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass andere Personen vor 17.00 Uhr das Schulhaus betreten hätten und bis nach 20 Uhr darin verblieben seien, ist zwar grundsätzlich möglich, aber derart unwahrscheinlich, dass damit die Indizienkette nicht unterbrochen wird, namentlich dann nicht, wenn nicht wenigstens eine konkrete Person benannt werden könnte, welche zudem auch noch Grund gehabt hätte, diese Verbalinjurie zu begehen und die zudem auch noch den "Account" des Beschwerdeführers hätte verwenden können. Rein theoretische Überlegungen, dass jemand durch das Fenster hätte einsteigen können, reichen dafür erst recht nicht aus. Ebenso wenig überzeugt, wenn der Beschwerdeführer ausführt, jemand anders hätte über seinen "Account" die Abände-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht rungen vornehmen können. Dies setzt zum einen voraus, dass auch eine andere Person zum fraglichen Zeitpunkt im Schulhaus war und weiter, dass diese das Passwort des Beschwerdeführers kannte. Wer das sein könnte, vermag der Beschwerdeführer nicht anzugeben. Wenn der Beschwerdeführer sein Passwort anderen Personen zugänglich gemacht hätte, so müsste er diese benennen; die vage Vermutung, andere könnten sein Passwort gekannt haben, reicht dafür nicht aus. Insgesamt ist damit im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren diesbezüglich von der Täterschaft des Beschwerdeführers auszugehen. 4.2 Als weitere schwere Pflichtverletzung wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, auf einem Schulcomputer in seinem Schulzimmer pornografisches Material abgespeichert zu haben. In diesem Zusammenhang ist unbestritten, dass es sich nicht um einen privaten Computer des Beschwerdeführers handelte, sondern um einen Schulcomputer. Dieser diente, wie der Beschwerdeführer selbst ausführte, der Unterrichtsvorbereitung. Nach Darstellung des Schulrates hätte er auch der Schülerschaft zur Verfügung gestanden. Ob dies tatsächlich zutrifft, kann letztlich offen bleiben. Da es sich um einen Schulcomputer handelte, stellt sich vorweg die Frage, weshalb der Beschwerdeführer pornografisches Material darauf abgespeichert hat. Es ist deshalb nicht verfehlt, wenn der Regierungsrat diesbezüglich von einer Zweckentfremdung des Computers spricht. Der Beschwerdeführer hat des Weiteren zugegeben, dass er das pornografische Material mittels e-Mail von Kollegen zugeschickt erhalten hat. Er machte geltend, dass er mit der Zustellung dieses Materials nicht einverstanden gewesen sei und er niemanden aufgefordert habe, ihm solches zuzusenden. Allerdings gibt er dann auch zu, dieses Material im Ordner "diko mou", was griechisch sei und auf deutsch "gehört mir" heissen solle, abgespeichert zu haben. Damit sei es privat gewesen und habe von der Schulleitung gar nicht gesichtet werden dürfen. An dieser Darstellung ist Mehreres falsch. Zum ersten war das Material nicht im Ordner "diko mou" abgespeichert, was tatsächlich "gehört mir" heisst, sondern wie aus dem Strafbefehl ersichtlich im Ordner "user/lehrperson/desktop/schreibtisch". Die Datei war mit KaylaGEORGIA (in kyrillischen Buchstaben; im Strafbefehl fälschlicherweise als "Geogia" zitiert, im IT- Auswertungsbericht hingegen als "GEORGIA" zitiert, wobei Kayla auf deutsch gemeinhin "Geilheit" und ähnliches heisst) benannt worden. Ob dieser Dateiname vom Beschwerdeführer stammt oder von jener Person, die ihm dieses Video zusandte, kann nicht beurteilt werden. Dies ist aber auch nicht entscheidend. Hingegen hat der Beschwerdeführer in seinen Einvernahmen zugegeben, dass er diese Datei in den Ordner "Schreibtisch" verschoben habe, als er vermutlich den Computer austauschen musste. Damit war er offensichtlich mit der Zusendung dieses Materials einverstanden, andernfalls hätte er es gelöscht und sicherlich nicht in den Ordner "Schreibtisch" verschoben. Hinzu kommt, dass gemäss Bericht des untersuchenden Polizisten dieser Film mittels eines Links auf dem Desktop direkt gestartet werden konnte. Es handelt sich also – entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers – nicht um Material, das

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht in einem "privaten" Ordner abgespeichert gewesen wäre, sondern um solches, das ohne weiteres zugänglich war, wenn der Computer lief. Der Besitz betrifft – entgegen den Ausführungen in der Beschwerdebegründung – nicht seine Privatsphäre, sondern seine Tätigkeit als Lehrer, hat er doch das Material auf einem Schulcomputer und nicht auf einem privaten Computer gespeichert. Ob der Beschwerdeführer das Material am Arbeitsplatz konsumiert hat oder nicht, ist für das vorliegende Verfahren unerheblich. Sollte aber die Aussage des Beschwerdeführers stimmen, dass das Video durch das Öffnen automatisch auf dem Desktop gespeichert worden sei, so müsste er es eben zumindest geöffnet haben. Denn sonst wäre es nicht an diesem Ort gespeichert worden. Des Weiteren ist relevant, inwiefern dieses Material der Schülerschaft zugänglich war. Der Beschwerdeführer gibt an, dass der Computer von den Schülerinnen und Schülern nicht habe benutzt werden dürfen. Er habe das Schulzimmer immer abgeschlossen und die Schülerschaft nie länger als 1-2 Minuten alleine im Schulzimmer gelassen. Ob die Schülerinnen und Schüler tatsächlich nie länger als 1-2 Minuten allein im Schulzimmer waren, erscheint zumindest fraglich, wenn der Beschwerdeführer selbst angibt, dass Schüler dann alleine im Schulzimmer waren, wenn er Gruppenarbeiten machen liess. Dann musste er zur Kontrolle und allenfalls Betreuung anderer Gruppen, die nicht im Schulzimmer waren, das Schulzimmer sicherlich verlassen. Es ist offensichtlich, dass er dazu länger als 1-2 Minuten benötigt hat. Auch musste der Beschwerdeführer damit rechnen, dass er – aus welchem Grund auch immer – durch Dritte aus dem Schulzimmer hätte gerufen werden können und die Schülerschaft dann für längere Zeit alleine im Schulzimmer gewesen wäre. Die Möglichkeit, dass dann Schülerinnen oder Schüler den Computer benutzt hätten und an das Material hätten gelangen können, ist nicht von der Hand zu weisen. Der Beschwerdeführer hat zumindest die potentielle Gefahr geschaffen, dass die Schülerschaft sich das Material anschaut, was – wenn auch möglicherweise nicht strafrechtlich – so jedenfalls verwaltungsrechtlich sehr wohl von Bedeutung ist. Bezüglich Pornographie herrscht an den Schulen eine Nulltoleranz-Philosophie. Dies muss dem Beschwerdeführer bekannt gewesen sein. Dass er dennoch pornografisches Material auf einem Schulcomputer ungeschützt und leicht zugänglich abgespeichert hat, stellt deshalb einen groben Verstoss gegen diese Grundhaltung der Schule und des ganzen Erziehungswesens dar. 5. Die Abänderung der Formulare durch das Hinzufügen von Verbalinjurien stellt strafrechtlich wohl eine üble Nachrede und nicht eine Beschimpfung dar. Dies deshalb, weil eine Beschimpfung dann vorliegt, wenn die Verbalinjurie gegenüber dem Opfer, eine üble Nachrede dann, wenn die Verbalinjurie gegenüber Dritten (hier der Lehrerschaft) geäussert wird. Die Strafandrohung für die üble Nachrede ist doppelt so hoch als jene für eine Beschimpfung und deshalb auch schwerer zu gewichten. Die üble Nachrede ist auf jeden Fall ein Verhalten das einerseits eine Insubordination darstellt, andererseits ein Geringachten eines Mitglieds des Lehrerkollegiums und steht in krassem Widerspruch zu den Erziehungszielen, die gegenüber der Schülerschaft vertreten werden und ist mit der Vorbildfunktion, die der Beschwerdeführer gegenüber der Schülerschaft an den Tag legen sollte, nicht vereinbar. Ebenso ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer diese üble Nachrede versteckt begangen hat, was wohl zu grossem

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Misstrauen im Lehrkörper geführt hat, da man nicht wusste, wer Urheber der üblen Nachrede war. Damit wurde Raum für beliebige Spekulationen und Beschuldigungen eröffnet, was das Klima im Kollegium nachhaltig gestört haben dürfte. Also nicht nur die Tatsache, dass er eine üble Nachrede begangen hat, sondern auch wie er das gemacht hat, ist bei der Gewichtung der Schwere dieser Verfehlung zu berücksichtigen. Der Besitz des pornografischen Materials wäre an sich belanglos, wenn sich dies lediglich im privaten Rahmen und innerhalb des gesetzlich Erlaubten abgespielt hätte. Von Bedeutung ist vorliegend, dass ein Lehrer solches Material auf einem Computer der Schule, der in einem Schulzimmer steht, abgespeichert hatte. Dem Beschwerdeführer war zweifellos klar, dass Pornografie in der Schule nichts verloren hat. Die Gedankenlosigkeit, die beim Beschwerdeführer durch sein Verhalten zum Ausdruck kommt, ist bedenklich. Es ist verantwortungslos schon nur das Risiko zu schaffen, dass die Schülerschaft von diesem Material Kenntnis erlangen könnte. Mit seinem Verhalten hat der Beschwerdeführer zweifellos Kündigungsgründe gesetzt, weshalb ein Entschädigungsanspruch entfällt. 6. Anzumerken bleibt, dass der Regierungsrat zu Recht auf die Beschwerde betreffend Verwarnung nicht eingetreten ist. Da der Regierungsrat die fristlose Kündigung geschützt hat und auch das Kantonsgericht davon ausgegangen ist, dass inhaltlich die Kündigungsgründe zu bejahen sind, bestand bezüglich der Verwarnung kein Rechtsschutzinteresse mehr an der Behandlung dieser Beschwerde durch den Regierungsrat. Die vorliegende Beschwerde ist somit auch in Bezug auf die Verwarnung abzuweisen. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde, weshalb die Kündigung aufzuheben und die Beschwerde somit diesbezüglich gutzuheissen ist. Da das Arbeitsverhältnis in der Zwischenzeit per 31. Juli 2011 aufgelöst wurde, erübrigt sich eine Rückweisung zur materiellen Neubehandlung nach Gewährung des rechtlichen Gehörs. In Bezug auf den geltend gemachten Entschädigungsanspruch ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen nicht gegeben sind und die Beschwerde in diesem Punkt wie auch in Bezug auf die ausgesprochene Verwarnung abzuweisen ist. 8. Es bleibt noch über die Kosten zu befinden. 8.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden gemäss § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt, wobei den Vorinstanzen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen – keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Demzufolge werden im vorliegenden Verfahren keine Kosten erhoben und der bereits bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 8.2 Da der Beschwerdeführer teilweise obsiegt, ist ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. § 21 Abs. 1 VPO). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat trotz Auffor-

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht derung keine detaillierte Honorarnote eingereicht, sondern lediglich das Total seiner Arbeitsbemühungen vor dem 31. Dezember 2010 sowie das Total für das Jahr 2011 angegeben. Im Jahr 2011 macht der Rechtsvertreter gesamthaft knapp 14 Stunden (ohne Einspracheverfahren sowie Vorbereitung der Hauptverhandlung und Teilnahme an der Hauptverhandlung) geltend. Angesichts des teilweisen Obsiegens rechtfertigt sich die Zusprechung einer reduzierten Parteientschädigung von pauschal Fr. 2'500.-- (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer), was knapp 10 Stunden entspricht, zulasten des Regierungsrates und des Schulrates der Gemeinde B.____. 8.3 Im Einspracheverfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben und die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. 9. Zur Neuverlegung der vorinstanzlichen Kosten wird die Angelegenheit an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen.

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Kündigung des Schulrates B.____ vom 12. November 2011 aufgehoben und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis per 31. Juli 2011 beendet ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

3. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und der Schulrat der Gemeinde B.____ haben dem Beschwerdeführer je zur Hälfte und in solidarischer Verpflichtung eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal Fr. 2'500.-- (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer), also je Fr. 1'250.--, auszurichten. Im Übrigen werden die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen.

4. Zur Neuverlegung der vorinstanzlichen Kosten wird die Angelegenheit an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen. 5. Im Einspracheverfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben und die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiber

810 11 122 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 11.01.2012 810 11 122 (810 2011 122) — Swissrulings