Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 7. Juli 2016 (760 15 390 / 167) ____________________________________________________________________
Familienzulagen
Beschwerde gutgeheissen: die Familienzulagen wurden zu Recht ausbezahlt, da das Jahresmindesteinkommen erreicht wurde, weshalb keine Rechtsgrundlage für eine Rückforderung besteht
Besetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli
Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Arbeitgeberin, die Familie B.____
gegen
Familienausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Familienzulagen
A. Am 10. Juni 2015 meldete sich A.____ zum Bezug von Ausbildungszulagen für ihre beiden Kinder C.____ und D.____ bei der Familienausgleichskasse Basel-Landschaft (Kasse) an. Nachdem die Kasse in der Folge zwecks Beurteilung der Anspruchsberechtigung diverse Unterlagen von der Arbeitgeberin von A.____, Familie B.____, eingefordert hatte, verfügte sie am 31. August 2015 gegenüber der Familie B.____ eine Rückforderung für zu Unrecht ausbe-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht zahlte Familienzulagen vom 1. April 2014 bis 31. August 2014 im Umfang von Fr. 1‘250.--. In der Begründung wurde ausgeführt, dass bei der Anspruchsüberprüfung der Familienzulagen für das Jahr 2014 festgestellt worden sei, dass A.____ in dieser Zeitspanne das Mindesteinkommen von Fr. 7‘020.-- im Jahr bzw. Fr. 585.-- im Monat nicht erreicht habe. Daher bestehe kein Anspruch. Mit einer weiteren am gleichen Tag erlassenen Verfügung stellte die Kasse fest, dass A.____ das Mindesteinkommen im Jahr 2015 von Fr. 7‘050.-- bzw. von Fr. 587.-- im Monat nicht erreicht habe, weshalb kein Anspruch auf Familienzulagen bestehe. Gegen die nachträgliche Aberkennung des Anspruchs für die Zeitperiode April 2014 bis August 2014 erhob die Arbeitgeberin Familie B.____ am 14. September 2015 Einsprache. Diese wies die Kasse mit Entscheid vom 5. Oktober 2015 ab.
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2015 hielt die Kasse fest, dass der Arbeitgeber E.____ für das Jahr 2014 ein Einkommen von Fr. 2‘000.-- gemeldet habe. Der monatliche Durchschnitt liege bei Fr. 166.65. Mit diesem Einkommen und demjenigen der anderen Arbeitgeber erreiche A.____ das Mindesteinkommen von Fr. 585.-- im April 2014. Daher bestehe im April 2014 Anspruch auf Familienzulagen von Fr. 200.--. Diesen Anspruch verrechnete die Kasse mit der Rückforderung und stellte einen neue Rückforderung von Fr. 1‘050.-- fest (vgl. Verrechnungsanzeige vom 21. Oktober 2015). Mit gleichentags erlassenen Verfügungen stellte die Kasse zudem fest, dass A.____ in den Monaten Mai 2014, Juni 2014, Juli 2014 und August 2014 das Mindest-Monatseinkommen von Fr. 585.-- nicht erreicht habe, weshalb kein Anspruch bestehe. Mit Eingabe vom 8. November 2015 erhob die Arbeitgeberin B.____ Einsprache gegen die vorgenannten Verfügungen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass A.____ im Jahr 2014 das erforderliche Mindesteinkommen erreicht habe. Sie habe das ganze Jahr regelmässig und in unbefristeten Arbeitsverhältnissen gearbeitet. Mit Entscheid vom 25. November 2015 wurde die Einsprache von der Kasse abgewiesen. A.____ habe bei mehreren Arbeitgebern gearbeitet, bei denen das Anstellungsverhältnis im Laufe des Jahres begonnen und geendet habe. Daher müssten die einzelnen Monate getrennt voneinander geprüft werden, da es keine ganzjährige Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber gebe, in welcher das Mindesteinkommen von Fr. 7‘020.-- erreicht worden sei. Gemäss IK-Auszug habe die Versicherte von Januar 2014 bis März 2014 beim Arbeitgeber F.____ gearbeitet und gemäss Familienzulagenregister bis zum 31. März 2014 Familienzulagen bezogen. Ab September 2014 habe sie über ihre Erwerbstätigkeit bei der Arbeitgeberin G.____ das Mindesteinkommen pro Monat erreicht. Auch hier seien die Familienzulagen über das Arbeitsverhältnis ab dem 1. September 2014 bis zum Austritt im Jahr 2015 gutgeheissen worden. Von April 2014 bis August 2014 sei sie bei drei verschiedenen Arbeitgebern tätig gewesen. Von diesen seien die Lohnabrechnungen eingefordert worden. Nur im April 2014 sei das Mindesteinkommen erreicht worden. Somit erlösche der Anspruch und die gutgeschriebenen Zulagen müssten zurückerstattet werden.
B. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2015 erhob die Arbeitgeberin B.____ beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 25. November 2015 sowie die Feststellung, dass kein Anspruch auf Rückforderung bestehe. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass A.____ im Jahr 2014 zwei unbefristete Arbeitsverhältnisse gehabt habe, weshalb das Argument der unregelmässigen Beschäftigung nicht zutreffe. Da sie, abge-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht sehen von Ferien, das ganze Jahr gearbeitet und das erforderliche Mindesteinkommen erreicht habe, sei nicht nachvollziehbar, wieso die einzelnen Monate getrennt voneinander geprüft würden. Dieser Artikel solle verhindern, dass nur während zwei Monaten pro Jahr gearbeitet werde und trotzdem das ganze Jahr lang Familienzulagen ausbezahlt werden müssten. Dieser Sachverhalt liege hier aber nicht vor.
C. Die Kasse schloss in ihrer Vernehmlassung vom 3. Februar 2016 auf Abweisung der Beschwerde. In Bezug auf die fehlende Vollmacht von A.____ an ihre Arbeitgeberin B.____ führte die Kasse aus, dass sie es unterlassen habe, eine solche einzufordern. Es sei nicht mehr eruierbar, weshalb. Für die Prüfung der allfälligen Ansprüche für Familienzulagen ab August 2015 werde die Nachreichung einer Vollmacht eingefordert.
D. Mit Eingabe vom 23. Februar 2016 teilte A.____ mit, dass sich der Fall zwischenzeitlich erledigt habe. Mit Eingabe vom 26. Februar 2016 erklärte die Versicherte auf Nachfrage des instruierenden Gerichtsschreibers, dass sie die Beschwerde zurückziehe. Mit Eingabe vom 8. März 2016 teilte die Arbeitgeberin B.____ mit, dass an der Beschwerde festhaltgehalten werde. Bei dem Schreiben vom 23. Februar 2016 handle es sich um ein Missverständnis. Zudem legte sie eine Vertretungsvollmacht von A.____ bei.
E. Die Beschwerdeführerin, nun vertreten durch ihre Arbeitgeberin B.____, hielt in ihrer Replik vom 30. März 2016 fest, dass es nicht stimme, dass das Arbeitsverhältnis befristet sei. Auch die Arbeitsverhältnisse bei der Arbeitgeberin G.____ und beim Arbeitgeber H.____ seien unbefristet gewesen. Arbeitgeberin G.____ habe das Arbeitsverhältnis gekündigt und die Mutter von Arbeitgeber H.____ sei verstorben. Die Beschwerdeführerin habe bei der Familie B.____ und beim Arbeitgeber E.____ während des ganzen Jahres 2014 gearbeitet und habe mit den anderen unbefristeten Arbeitsverhältnissen das erforderliche Jahresmindesteinkommen erreicht. Mit Schreiben vom 19. April 2016 reichte die Beschwerdeführerin ausserdem den Zulagenentscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. April 2016 für die Anspruchsdauer vom 8. Mai 2015 bis 31. Dezember 2015 zu den Akten und wies darauf hin, dass der angefochtene Entscheid in Anbetracht dieser Verfügung noch weniger nachvollziehbar sei. Für diese Zeitspanne sei ein Anspruch bejaht worden, obwohl sie auch nur für Familie B.____ und den Arbeitgeber E.____ gearbeitet habe.
F. Mit Duplik vom 27. April 2016 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren bisherigen Anträgen und Begründungen fest.
Der Präsident zieht i n Erwägung :
1.1 Mit dem am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 24. März 2006 (FamZG) sowie der entsprechenden Verordnung über die Familienzulagen vom 31. Oktober 2007 (FamZV) wurde erstmals eine einheitliche, gesamtschweizerische Rahmenordnung für Familienzulagen geschaffen. Die Kantone müssen sich seither grundsätzlich zwingend an die materiellen Vorgaben des Bundesrechts halten. In gewissen Bereichen
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht können sie aber über den vom Bund definierten Mindestrahmen hinausgehen und günstigere Bestimmungen erlassen. In Ergänzung zu den bundesrechtlichen Vorgaben erliess der Kanton Basel-Landschaft deshalb das kantonale Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 7. Mai 2009 (EG FamZG), welches Ausführungsbestimmungen zu den bundesrechtlichen Regelungen des FamZG enthält. Schliesslich sind auch die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 und der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 FamZG auf die Familienzulagen zu beachten, soweit das FamZG keine Abweichungen vom ATSG vorsieht.
1.2 Nach Art. 22 FamZG entscheidet in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 und 2 ATSG das Versicherungsgericht jenes Kantons über Beschwerden gegen Entscheide der Familienausgleichskassen, dessen Familienzulagenordnung anwendbar ist. Im vorliegenden Fall ist gestützt auf Art. 12 Abs. 2 FamZG die Familienzulagenordnung des Kantons Basel-Landschaft anwendbar, da die Arbeitgeberin B.____ der Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz im Kanton Basel- Landschaft hat. Entsprechend kann gemäss § 40 Abs. 1 EG FamZG in Verbindung mit § 54 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen der Familienausgleichskassen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, innert 30 Tagen beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, Beschwerde erhoben werden. Auf die vorliegend beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten.
1.3 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-durch Präsidialentscheid. Dieser Streitwert ist im vorliegenden Fall unterschritten, weshalb die Angelegenheit präsidial entschieden wird.
2. Zwischen den Parteien ist umstritten, ob die Beschwerdeführerin für die Monate Mai 2014 bis August 2014 Anspruch auf Familienzulagen im Umfang von Fr. 1‘050.-- hat. Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin in diesen Monaten das monatliche Mindesteinkommen nicht erreicht habe, weshalb kein Anspruch bestehe und die für diese Monate fälschlicherweise ausgerichteten Zulagen zurückzuerstatten seien.
3.1 Gemäss Art. 3 FamZG umfassen die Familienzulagen die Kinder- und die Ausbildungszulagen. Anspruch auf Familienzulagen haben jene als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in der Alters- und Hinterlassenenvorsorge (AHV) versicherte Personen, die von einem dem FamZG unterstellten Arbeitgeber beschäftigt werden. Der Anspruch entsteht und erlischt jeweils mit dem Lohnanspruch der Arbeit nehmenden Person (vgl. Art. 13 Abs. 1 FamZG). Ausgerichtet werden jeweils nur ganze Zulagen. Anspruch auf Zulagen hat, wer als arbeitnehmende Person auf einem jährlichen Erwerbseinkommen, das mindestens dem halben jährlichen Betrag einer minimalen und vollen Altersrente der AHV entspricht, AHV-Beiträge entrichtet (vgl. Art. 13 Abs. 3 FamZG).
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2 Massgebend für die Anspruchsberechtigung einer in unselbständiger Tätigkeit erwerbstätigen Person ist demnach das nach AHV-Kriterien ermittelte Einkommen. Die hierbei zu erreichende Erwerbsschwelle betrug im Jahr 2014 Fr. 7‘020.-- (bzw. Fr. 585.-- mtl.; vgl. Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen, FamZWL, in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung, gültig ab 1. Januar 2009, Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Rz. 507).
3.3 Ist jemand bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt, werden die AHV-pflichtigen Löhne zusammengezählt, um zu bestimmen, ob das jährliche Mindesteinkommen erreicht wird (Art. 10b der Verordnung über die Familienzulagen [FamZV] vom 31. Oktober 2007). Wenn vorab noch nicht bekannt ist, ob der jährliche Schwellenwert über das ganze Jahr erreicht wird, sind die Familienzulagen vorerst nur für jene Monate auszurichten, in welchen mindestens der monatliche Schwellenwert erreicht worden ist. Für die übrigen Monate erfolgt Ende des Jahres allenfalls eine Nachzahlung.
4.1 Es gilt somit zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Jahr 2014 das jährliche Mindesteinkommen von Fr. 7‘020.-- erreichte. Folgende Unterlagen zur Klärung dieser Frage liegen vor:
4.2 Mit Schreiben vom 19. Mai 2015 bestätigt der Arbeitgeber E.____ für das Jahr 2014 einen Lohn von insgesamt Fr. 2‘500.--. Dem IK-Auszug kann entnommen werden, dass hiervon nur Fr. 2‘000.-- als AHV-pflichtiges Einkommen anerkannt worden sind.
4.3 Weiter bestehen Lohnabrechnungen von der Arbeitgeberin G.____ für September 2014 (Fr. 336.80), Oktober 2014 (Fr. 414.40), November 2014 (Fr. 336.80) und Dezember 2014 (Fr. 336.80).
4.4 Die Lohnabrechnungen der Familie B.____ betragen für April 2014 Fr. 347.80, für Mai 2015 Fr. 240.80, für August 2014 Fr. 160.55, für September Fr. 321.10, für Oktober 2014 Fr. 347.85, für November 2014 Fr. 321.10 und für Dezember 2014 Fr. 267.60. Im Oktober 2014 zahlte die Arbeitgeberin zudem Fr. 1‘250.-- an Kinderzulagen aus, was aber bei der vorliegenden Einkommensberechnung nicht zu berücksichtigen ist.
4.5 Weiter bezog die Beschwerdeführerin gemäss IK-Auszug von Januar 2014 bis März 2014 beim Arbeitgeber F.____ einen AHV-Lohn von Fr. 3‘703.--. Auch hier gilt es zu berücksichtigen, dass in diesem AHV-Lohn maximal Fr. 1‘500.-- an Kinderzulagen enthalten sind, was ebenfalls nicht berücksichtigt werden kann.
4.6 Dem IK-Auszug kann ausserdem entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin von Januar 2014 bis April 2014 vom Arbeitgeber H.____ einen Lohn von insgesamt Fr. 800.-bezog.
5.1 Wie bereits ausgeführt, sieht das Gesetz in Art. 13 Abs. 3 FamZG in Verbindung mit Art. 10b FamZV vor, dass bei einer Arbeitnehmerin, die bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist, zur Bestimmung des Einkommens die einzelnen Einkommen zusammengezählt werden.
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gestützt auf die vorgenannten Unterlagen ergibt sich für das Jahr 2014 somit folgende Einkommensberechnung:
Arbeitgeber 2014 Einkommen 2014 Arbeitgeber H.____ Fr. 800.-- Arbeitgeber F.____ Fr. 2‘203.-- Arbeitgeberin Familie B.____ Fr. 1‘337.-- Arbeitgeber E.____ Fr. 2‘000.-- Arbeitgeberin G.____ Fr. 1‘424.-- Total Jahreseinkommen Fr. 7‘764.--
5.2 Die Berechnung zeigt, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2014 das Mindesteinkommen von Fr. 7‘020.-- erreichte. Soweit die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, dass befristete Arbeitsverhältnisse vorlagen, weshalb die Monate einzeln zu berechnen sind, kann ihr nicht gefolgt werden. Gestützt auf die Akten und die glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer Arbeitgeberin B.____ ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2014 in mehreren unbefristeten Arbeitsverhältnissen angestellt war. Die Arbeitsverhältnisse bei den Arbeitgebern H.____ und F.____ wurden im April bzw. im März 2014 beendet, nachdem sie gemäss IK- Auszug mehrere Jahre dauerten. Es somit kein Grund ersichtlich, weshalb diese Einkommen bei der Berechnung des Jahresmindesteinkommens 2014 nicht berücksichtigt werden können. Die Beschwerdeführerin weist in der Email vom 23. Oktober 2015 deshalb zu Recht darauf hin, dass die Monate Januar bis März 2014 zu Unrecht nicht berücksichtigt worden seien. Auch die Arbeitsverhältnisse bei den Arbeitgeberinnen G.____ und B.____ und dem Arbeitgeber E.____ sind unbefristet. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin das ganze Jahr über erwerbstätig war. Es ist somit von einem Sachverhalt auszugehen, der sich wesentlich vom Missbrauchstatbestand unterscheidet, bei dem jemand nur während zwei Monaten befristet arbeitet und das jährliche Mindesteinkommen erreicht. Bei dieser Konstellation ist in der Tat nicht einzusehen, weshalb Familienzulagen für die restlichen zehn Monate ausbezahlt werden sollen. Zu berücksichtigen gilt es in diesem Zusammenhang weiter, dass der Lohn der Beschwerdeführerin auf Stundenlohnbasis bemessen wird. Gemäss FamZWL Rz. 510 (1/14) wird bei diesen Arbeitsverhältnissen auf die Zeit abgestellt, in der die Arbeitnehmende für Arbeitseinsätze zur Verfügung steht. Liegt eine ganzjährige Beschäftigung vor, ist das Jahreseinkommen massgebend. Gestützt auf diese Weisung ist deshalb der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in den Sommermonaten Juni 2014 und Juli 2014 bei der Familie B.____ nicht zu einem Arbeitseinsatz kam, für die vorliegende Einkommensberechnung ohne Bedeutung. Es ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um ferienbedingte Ausfälle handelt. Dies hat umso mehr zu gelten, als der FamZWL Rz. 519.1 (1/13) entnommen werden kann, dass selbst bei unbezahltem Urlaub weiterhin Anspruch auf Kinderzulagen während maximal drei Monaten besteht, wenn der Jahresmindestlohn erreicht wurde und die Arbeit beim gleichen Arbeitgeber wieder aufgenommen wird. Weiter ist zu berücksichtigen, dass bei Personen, die im Stundenlohn bezahlt werden, die Ferienentschädigung bereits im Lohn mitenthalten ist.
5.3 Es ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführerin das Mindesteinkommen von Fr. 7‘020.-- im Jahr 2014 erreichte. Es ist kein Grund ersichtlich, im vorliegenden Fall von dieser
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Tatsache abzusehen und die Anspruchsberechtigung für jeden Monat einzeln zu prüfen. Damit hat die Beschwerdeführerin für jeden einzelnen Monat des Jahres 2014 – auch für die Monate Mai, Juni, Juli und August 2014 – Anspruch auf Familienzulagen für die gemeldeten Kinder. Die Beschwerdegegnerin verneinte die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin deshalb zu Unrecht. Dementsprechend ist sie gemäss Art. 25 ATSG nicht befugt, die bereits bezogenen Leistungen im Umfang von Fr. 1‘050.-- zurückzufordern bzw. mit laufenden Leistungen zu verrechnen. Die vorliegende Beschwerde ist deshalb gutzuheissen.
6. Gemäss dem nach Art. 1 FamZG auf Verfahren betreffend Familienzulagen anwendbaren Art. 61 lit. a ATSG hat der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein. Für das vorliegende Verfahren sind deshalb keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt : ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. November 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Mai 2014 bis 31. August 2014 Anspruch auf Familienzulagen hat. Ein Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin im Umfang von Fr. 1‘050.-- besteht nicht. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
http://www.bl.ch/kantonsgericht