Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 18. Dezember 2014 (760 14 140 / 311) ____________________________________________________________________
Familienzulagen
Rückweisung, Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann
Parteien A.____, Beschwerdeführerin
gegen
Familienausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Ausbildungszulagen
A.1 Mit Verfügung vom 28. August 2012 sprach die Familienausgleichskasse Basel- Landschaft (Ausgleichskasse) A.____ für ihren 1992 geborenen Sohn B.____ vom 1. September 2012 bis 31. August 2013 Ausbildungszulagen von monatlich Fr. 250.-- zu. A.2 Am 1. Juli 2013 nahm die Ausgleichskasse eine Überprüfung des Anspruchs auf Ausbildungszulagen vor. In diesem Zusammenhang hielt A.____ am 15. August 2013 (Eingang) fest, dass ihr Sohn für das dritte Jahr seiner kaufmännischen Lehre die Abendschule besuche und
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht bei der C.____ arbeite und betrieblich ausgebildet werde. Der Vertrag sei bis 30. Juli 2014 befristet. Die Schulbestätigung stehe noch aus. A.3 Am 31. Oktober 2013 teilte die Ausgleichskasse A.____ mit, dass für ihren Sohn B.____ ab 1. September 2013 keine Ausbildungszulagen gewährt werden können, da er sich nicht in einer Berufsausbildung befinde. Wenn die Abendschule mindestens 20 Stunden in der Woche aufweise, werde der Anspruch überprüft. A.4 Am 3. Dezember 2013 (Eingang) liess B.____ der Ausgleichkasse die Verfügung der Lehraufsicht des Erziehungsdepartementes Basel-Stadt (Lehraufsicht) vom 2. Juli 2012 sowie den Arbeitsvertrag mit der C.____ vom 26. März 2013 zukommen. Am 9. Januar 2014 gingen weiter eine Kopie der Kündigung des Lehrvertrages mit der D____AG vom 8. Februar 2012, der Arbeitsvertrag mit der E____AG vom 2. Januar 2013 und das Zeugnis von Dr. med. F.____, FMH Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, vom 18. Dezember 2013 ein. A.5 Mit Verfügung vom 14. Januar 2014 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch von A.____ auf Ausbildungszulagen für B.____ ab 1. März 2012. Da er nach der Kündigung des Lehrverhältnisses die Berufsschule nicht mehr besucht habe, habe er keine Ausbildung im Sinne des Gesetzes absolviert. Gleichzeitig forderte sie für die Zeit vom 1. März 2012 bis 31. August 2013 zu Unrecht bezogene Leistungen von insgesamt Fr. 4‘500.-- zurück. Daran hielt sie auch auf Einsprache von A.____ hin mit Entscheid vom 20. Februar 2014 fest. B. Hiergegen erhob A.____ am 17. März 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Zusprache der Ausbildungszulagen für ihren Sohn B.____ ab 1. März 2012. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass ihr Sohn die 2-jährige Schule für Erwachsenenbildung besuche und nach dem vorzeitigen Abbruch der Lehre im Jahr 2012 mit wenigen Unterbrüchen als Volontär gearbeitet habe. In der Zeit seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit sei er vom pensionierten Ökonomen G.____ unterrichtet worden. C. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Juni 2014 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde. D. Mit Replik vom 29. Juni 2014 beantragte die Beschwerdeführerin die vollumfängliche Gutheissung der Beschwerde resp. die Abweisung der Rückforderung. Eventualiter sei die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der Rückforderungsanspruch der Sozialversicherungsanstalt auf die Zeit ab September 2013 [recte wohl: September 2012] zu beschränken. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 6. August 2014 auf eine Duplik und hielt an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1.1 Am 1. Januar 2009 ist das Bundesgesetz über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz, FamZG) vom 24. März 2006 in Kraft getreten, welches das kantonale Familienzulagengesetz (FaZG) vom 9. Juli 2005 ersetzt. Gemäss Art. 1 FamZG sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 auf die Familienzulagen anwendbar, soweit das FamZG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Nach Art. 60 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger innert 30 Tagen beim Kantonsgericht Beschwerde erhoben werden. Auf die beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-durch Präsidialentscheid. Im vorliegenden Fall ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ausbildungszulagen für ihren Sohn B.____ ab 1. März 2012 von monatlich Fr. 250.-- zu beurteilen. Die Angelegenheit ist somit präsidial zu entscheiden. 2.1 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist streitig und zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ab 1. März 2012 Anspruch auf Ausbildungszulagen für ihren Sohn B.____ hat. Nach Art. 3 FamZG umfassen die Familienzulagen die Kinder- und die Ausbildungszulagen. Die Ausbildungszulage wird ab Ende des Monats, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem es das 25. Altersjahr vollendet (Art. 3 Abs. lit. b FamZG). Gemäss Art. 1 der Verordnung über die Familienzulagen vom 31. Oktober 2007 (FamZV) besteht ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage für Kinder, die eine Ausbildung im Sinne von Artikel 25 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) absolvieren. Laut Art. 25 Abs. 5 AHVG kann der Bundesrat festlegen, was als Ausbildung gilt. 2.2 Auf 1. Januar 2011 machte der Bundesrat von der Verordnungskompetenz Gebrauch. Nach Art. 49bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Abs. 1). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au pair und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Abs. 2). Die Ausbildung ist mit einem Berufs- oder Schulabschluss beendet (Art. 49ter Abs. 1 AHVV). Sie gilt auch als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht (Abs. 2). Nicht als Unterbrechung im Sinne von Abs. 2 gelten – sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird – übliche unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längstens vier Monaten, Militär- oder Zivildienst von längstens
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht fünf Monaten und gesundheits- oder schwangerschaftsbedingte Unterbrüche von längstens zwölf Monaten (Abs. 3 lit. a-d). 2.3 Die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL; Stand 1. Januar 2012 [identisch mit den Formulierungen der ab 1. Januar 2013 gültigen Fassung) hält zudem fest, dass die systematische Vorbereitung erfordert, dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht. Der effektive Ausbildungsaufwand kann teilweise nur mittels Indizien, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, eruiert werden. Dabei ist insbesondere auch auf Auskünfte des Ausbildungsanbieters über die durchschnittlich aufzuwendende Zeit für die jeweilige Ausbildung abzustellen. Wer wöchentlich nur eine geringe Anzahl Kurslektionen besucht (z.B. 4 Lektionen abends) und daneben zur Hauptsache arbeitet (ohne Ausbildungscharakter) oder auch gar keinem Erwerb nachgeht, vermag den erforderlichen überwiegenden Ausbildungsaufwand nur schwer nachzuweisen. RWL Rz. 3360 f. nennt folgendes Beispiel: Eine bei der Abschlussprüfung gescheiterte Lehrabgängerin, die im anschliessenden Jahr lediglich ein paar wenige Repetitionskurse belegt, befindet sich nicht mehr in Ausbildung, wenn es ihr nicht gelingt, einen überwiegenden Ausbildungsaufwand nachzuweisen. Übt das Kind lediglich eine praktische Tätigkeit aus, um sich dabei einige Branchenkenntnisse und Fertigkeiten anzueignen, um die Anstellungschancen bei schwieriger Beschäftigungssituation zu verbessern oder um eine Berufswahl zu treffen, liegt keine Ausbildung vor (RWL Rz. 3362; Urteil des Bundesgerichts vom 1. April 2008, 9C_223/2008, E. 1.2). 2.4 Zu beachten ist, dass Verwaltungsweisungen, zu welchen auch die RWL zählen, sich an die Durchführungsstellen richten und für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich sind. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (vgl. BGE 133 V 257 ff. E. 3.2 mit Hinweisen). 2.5 Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Eine Leistung in der Sozialversicherung ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur zurückzuerstatten, wenn in verfahrensrechtlicher Hinsicht entweder die für die (prozessuale) Revision oder die für die Wiedererwägung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind in Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG umschrieben, wobei es sich im Wesentlichen um eine Kodifizierung der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Anforderungen an ein Zurückkommen auf eine rechtsbeständig gewordene Verfügung handelt. Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheent-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht scheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. 3.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zu beachten ist jedoch, dass der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst, da es Sache der verfügenden Verwaltungsstelle bzw. des Sozialversicherungsgerichts ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen). 3.2 Dem Kantonsgericht kommt in Sozialversicherungssachen eine vollständige Überprüfungsbefugnis zu. Es ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. § 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache sodann nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 135 f.). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b mit Hinweisen). 4. Aufgrund der vorliegenden Akten ergibt sich Folgendes: Der 1992 geborene B.____ absolvierte eine KV-Lehre bei der D____AG in X.____. Am 8. Februar 2012 kündigte er das Lehrverhältnis mit sofortiger Wirkung, blieb aber zunächst – gemäss den Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid bis August 2012 – zu den Anstellungskonditionen eines Auszubildenden bei der D____AG angestellt, ohne aber die kaufmännische Schule zu besuchen. Mit Verfügung vom 2. Juli 2012 erteilte die mit der Aufsicht über die Ausbildung in den Lehrbetrieben und die Lehrabschlussprüfungen beauftragte Fachstelle Lehraufsicht B.____ die Zulassung zum Qualifikationsverfahren als Kaufmann Basisbildung, Branche Dienstleistung und Administration. Weiter wurde festgehalten, dass die Lehrabschlussprüfung frühestens im Jahr 2014 ab-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht gelegt werden könne. Gemäss der zusammen mit der Beschwerde vom 17. März 2014 eingereichten Bestätigung der Handelsschule Y.____ vom 28. Februar 2014 absolvierte B.____ ab August 2012 die Nachholbildung für Erwachsene und besuchte die kaufmännische Berufsfachschule, wobei die Ausbildung nicht beendet wurde. Weiter ist aufgrund der Unterlagen erstellt, dass B.____ vom 1. bis 31. Januar 2013 zu einem Monatsgehalt von Fr. 2‘000.-- als Mitarbeiter der zentralen Spedition bei der E____AG tätig war. Weiter war er vom 15. März 2013 bis 30. Juli 2014 bei der C.____ als Hilfs-Sachbearbeiter angestellt, wobei er ein monatliches Bruttogehalt von Fr. 1‘000.-- erzielte. Schliesslich liegt das Zeugnis der behandelnden Ärztin Dr. F.____ vom 18. Dezember 2013 bei den Akten. Darin bestätigte sie, dass sie B.____ seit 23. Mai 2013 behandle und ihn seither immer wieder krankgeschrieben habe. Er sei seit längerer Zeit wieder arbeitsunfähig. 5.1.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass B.____ nach der Kündigung des Lehrvertrages am 8. Februar 2012 die Berufsschule nicht mehr besucht und deshalb für diese Zeit nicht mehr in Ausbildung gestanden habe. Weiter liege für den 4-semestrigen Kurs für Erwachsenenbildung keine Bestätigung vor. Die Tätigkeiten bei den Firmen von E____AG und D.____ würden nicht als Ausbildungen gelten, da B.____ gemäss den Arbeitsverträgen zu 100% als Sachbearbeiter angestellt gewesen sei. Da er am 28. August 2012 das 20. Altersjahr vollendet habe und erst seit Mai 2013 in ärztlicher Behandlung stehe, bestünde für die Dauer der Erwerbsfähigkeit kein Anspruch auf Ausbildungszulagen. 5.1.2 Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass der Abbruch der Lehre bei der D____AG aus psychischen Gründen erfolgt sei, weshalb die Zeit ab März 2012 bis zum Schulbeginn ab August 2012 gemäss Art. 49ter Abs. 2 und 3 AHVV nicht als Unterbrechung der Lehre qualifiziert werden könne. Der Nachweis der Ausbildung sei mit dem Schreiben der Handelsschule Y.____vom 28. Februar 2014 resp. mit der Verfügung der Lehraufsicht vom 2. Juli 2012 erbracht. Dass es sich beim Vertrag mit der D.____ nicht um einen üblichen Vollzeitarbeitsvertrag gehandelt habe, ergebe sich bereits aus der Tatsache, dass der Lohn lediglich Fr. 1‘000.-- pro Monat betragen habe. Seit Mai 2013 stünde B.____ in ärztlicher Behandlung. Seither habe er die Schule nicht mehr besucht und das Arbeitsverhältnis sei aufgelöst worden. Auf die Prüfungen habe er sich in der Folge privat und zu Hause vorbereitet. Seit August 2014 sei ihm spezialärztlich eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. 5.2 Aufgrund der vorliegenden Unterlagen steht zunächst fest, dass B.____ nach Abbruch der Lehre bei der D____AG am 8. Februar 2012 und der Berufsschule im Sinne von Art. 49bis Abs. 1 und 2 AHVV weder in einem rechtlich oder faktisch anerkannten Bildungsgang stand noch ein Brückenangebot mit einem Anteil Schulunterricht wahrnahm (vgl. Art. 49bis Abs. 1 und 2 AHVV). Aus diesem Grund war ab diesem Zeitpunkt die Ausbildung gemäss Art. 49ter Abs. 2 AHVV grundsätzlich beendet. Fraglich ist aber, ob Art. 49ter Abs. 2 und 3 lit. c AHVV zur Anwendung kommt, wonach nicht von einer Unterbrechung der Ausbildung ausgegangen werden kann, wenn diese auf gesundheitliche Gründe zurückzuführen ist, worauf die Formulierung im Kündigungsschreiben vom 8. Februar 2012 hinweisen könnte. So hielt B.____ fest, dass er nach seiner Genesung wieder im Betrieb erscheinen werde. Die Vorinstanz verzichtete in der
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Folge jedoch auf weitere Abklärungen in diesem Zusammenhang. Da indes nicht von vornherein angenommen werden kann, eine ergänzende Abklärung vermöge zu keinen besseren Erkenntnissen führen (vgl. E. 4.2 hiervor), ist die Vorinstanz anzuhalten, die Umstände des Lehrabbruchs weiter abzuklären und hernach prüfen, ob ein Anwendungsfall von Art. 49ter Abs. 2 und 3 lit. c AHVV vorliegt. 5.3 Fraglich ist weiter, ob die von B.____ ab August 2012 besuchte kaufmännische Berufsfachschule als Ausbildung im Sinne des Familienzulagengesetzes zu qualifizieren ist. Wie oben (vgl. E. 2.3 hiervor) dargelegt, ist erforderlich, dass sich das Kind überwiegend dem Ausbildungsziel widmet, wovon ausgegangen werden kann, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht. Ob dieses Erfordernis erfüllt ist, lässt sich aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht abschliessend beurteilen. Zwar bestätigte die Handelsschule Y.____ am 28. Februar 2014, dass B.____ ab August 2012 die kaufmännische Berufsfachschule besuchte. Es liegen aber keine Auskünfte des Ausbildungsanbieters über die durchschnittlich aufzuwendende Zeit für die jeweilige Ausbildung vor. Demnach kann aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht beurteilt werden, ob der ab August 2012 besuchte Ausbildungsgang als anerkannte Ausbildung zu qualifizieren ist. Weiter besteht Abklärungsbedarf in Bezug auf die Frage, wann und weshalb die kaufmännische Berufsfachschule beendet wurde und – mit Blick auf das Zeugnis der behandelnden Ärztin Dr. F.____ vom 18. Dezember 2013, wonach B.____ seit Behandlungsbeginn am 23. Mai 2013 immer wieder krankgeschrieben worden sei und seit längerer Zeit wiederum eine Arbeitsunfähigkeit bestehe – in welchen Zeiträumen B.____ krankheitsbedingt arbeitsunfähig war. 6. Nach dem Gesagten steht fest, dass aufgrund der vorliegenden Akten der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ausbildungszulagen für ihren Sohn B.____ nicht abschliessend beurteilt werden kann. Demnach beruht der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Februar 2014 auf unzureichenden Abklärungsergebnissen und ist deshalb aufzuheben. Die Vorinstanz wird angehalten, für die Zeit ab März 2012 den Anspruch der Beschwerdeführerin unter Würdigung der gesamten Umstände weiter abzuklären. Gegebenenfalls hat sie zu prüfen, ob ein Zurückkommen auf die ausgerichteten Leistungen nach Massgabe der Grundsätze der in Art. 53 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG verankerten Rückkommenstitel zulässig ist. Demzufolge ist die Angelegenheit in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gestützt auf die Ergebnisse der Aktenergänzung wird diese über den Anspruch der Beschwerdeführerin neu zu verfügen haben. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen. 7. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Da die obsiegende Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten ist, sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen. 8.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 E. 4.2). 8.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.
Demgemäss wird erkannt :
://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Februar 2014 aufgehoben und die Angelegenheit zur Vornahme der erforderlichen Abklärungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
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