Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 24. Oktober 2024 (750 24 65) ____________________________________________________________________
Erwerbsersatzordnung
Corona-Erwerbsersatzentschädigung. Erlass einer Rückforderung mangels guten Glaubens abgewiesen.
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Christof Enderle, Gerichtsschreiber Stephan Paukner
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Erlass Corona-Erwerbsersatzentschädigung
A. A.____ ist Gesellschafter und vorsitzender Geschäftsführer der B.____ GmbH (nachfolgend: GmbH), welche seit dem 28. Dezember 2015 im Handelsregister eingetragen ist. Seit dem 1. Januar 2019 rechnet die Firma ihre Löhne infolge Anschlusses von Amtes wegen über die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Kasse) ab. Nachdem die Kasse am 15. Februar 2019 für das Jahr 2019 auf der Basis einer AHV-Lohnsumme von Fr. 100'000.— entsprechende AHV-Akonto- Beiträge in Rechnung gestellt hatte, meldete A.____ der Kasse am 20. Mai 2019, dass sein Monatslohn lediglich rund Fr. 1'800.— betrage. In der Folge stellte die Kasse am 13. Juni 2019 die
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht zu veranlagenden Akonto-Beiträge für das Jahr 2019 auf der Basis einer Lohnsumme von Fr. 21'600.— in Rechnung, welche der Versicherte mit Mailschreiben vom 13. September 2019 erneut dahingehend korrigieren liess, dass die Lohnsumme der GmbH für das Jahr 2019 nur rund Fr. 10'000.— betragen werde. Am 16. September 2019 rektifizierte die Kasse die Berechnung der für das Jahr 2019 geschuldeten Akonto-Beiträge entsprechend erneut. Am 25. Februar 2020 legte sie auf dieser Basis zudem die Akonto-Beiträge für das Jahr 2020 fest. Nachdem trotz wiederholter Mahnung und einer Ordnungsbusse keine Lohnbescheinigung für das Jahr 2019 eingegangen war, setzte die Kasse die Lohnbeiträge für das Jahr 2019 mit Verfügung vom 25. September 2020 von Amtes wegen auf der Basis einer Jahreslohnsumme von Fr. 10'000.— fest. Am 29. September 2020 teilte A.____ der Kasse schliesslich mit, dass im Beitragsjahr 2019 überhaupt keine Löhne entrichtet worden seien. Eine entsprechende formelle Lohndeklaration blieb trotz Mahnung der Kasse vom 26. Oktober 2020 in der Folge jedoch erneut aus und die Verfügung der Kasse vom 25. September 2020 erwuchs in Rechtskraft. Für das Jahr 2020 erfolgte die entsprechende Veranlagung ebenfalls infolge unbenützten Ablaufs der Frist für die Einreichung der Lohnmeldung mittels formeller Verfügung, in welcher die Kasse am 20. Oktober 2021 die Beiträge ermessensweise von Amtes wegen auf Fr. 12'000.— festsetzet. Auch diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. B. Am 27. November 2020 meldete sich A.____ in seiner Funktion als Gesellschafter und Person in arbeitgeberähnlicher Stellung seiner GmbH unter Hinweis auf eine Betriebsaufnahme per 1. Januar 2020 zum Bezug von Corona-Erwerbsersatzentschädigung an, wobei er für das Jahr 2020 ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von zwölf Mal Fr. 5'620.— deklarierte. In der Folge sprach die Kasse dem Versicherten in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer in arbeitgeberähnlicher Stellung ab 17. September 2020 mit Abrechnungen vom 28. Januar 2021 für die Monate September bis November 2020 eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung auf der Basis eines AHV-pflichtigen Einkommens von Fr. 5'620.— sowie eines entsprechenden Tagesansatzes von Fr. 150.40 (Fr. 5'620.— x 12 / 360 Tage = aufgerundet Fr. 188.— x 80%) zu. Dabei hielt sie in ihren Abrechnungen fest, dass die Entschädigung 80% des durchschnittlichen AHV-pflichtigen Bruttoerwerbseinkommens betrage, welches noch vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung abgerechnet worden sei. C. Am 11. Januar 2020 ersuchte A.____ erneut um Ausrichtung einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung nunmehr ab Dezember 2020, wobei er für das Jahr 2020 ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von zwölf Mal Fr. 7’020.— deklarierte. Auf dieser Basis sowie aufgrund jeweils fortlaufender, monatlicher Online-Meldungen richtete die Kasse dem Versicherten in der Folge für die Monate Januar 2021 bis Dezember 2021 eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung auf der Basis eines AHV-pflichtigen Einkommens von Fr. 7’020.— sowie eines entsprechenden Tagesansatzes von Fr. 187.20 (Fr. 7’020.— x 12 / 360 Tage = Fr. 234.— x 80%) aus. D. Am 25. August 2021 teilte die Kasse A.____ mit, dass eine externe Revisionsstelle eine Stichprobenkontrolle bei der GmbH durchführen werde. Am 17. Januar 2022 hielt die Kasse fest, dass A.____ online eine Lohnmeldung eingereicht habe. Er habe für das Jahr 2021 eine Lohnsumme von insgesamt Fr. 7’254.— abgerechnet. Dieser Betrag diene als Grundlage für das Jahr 2022. Die geplante Stichprobenkontrolle durch die C.____ konnte in der Folge erst im November
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2022 durchgeführt werden. Der entsprechende Bericht erging am 14. November 2022 und kam zusammenfassend zum Schluss, dass die im Anmeldeformular für einen Corona-Erwerbsersatz deklarierten Werte unzutreffend gewesen seien.
E. Gestützt auf den Bericht der C.____ vom 14. November 2022 forderte die Kasse mit drei Verfügungen vom 7. Februar 2023 die von ihr bisher ausgerichtete Corona Erwerbsersatzentschädigung im Umfang von gesamthaft Fr. 83'286.45 zurück. Eine gegen diese drei Verfügungen erhobene Einsprache zog A.____ am 27. Juli 2023 wieder zurück.
F. Mit Verfügung vom 28. November 2023 wies die Kasse das Erlassgesuch des Versicherten betreffend den gemäss Rückforderungsverfügung zurückzuerstattenden Corona-Erwerbsersatz ab. Zur Begründung machte sie geltend, dass zwischen den effektiv erzielten Löhnen in den Jahren 2020 bis 2022 und den in den Anmeldungen für die Corona-Erwerbsersatzentschädigung angegebenen Löhnen ein krasses Missverhältnis bestehe, so dass es an dem für einen Erlass erforderlichen guten Glauben fehle. Eine hiergegen am 18. Januar 2024 erhobene Einsprache des Versicherten wies die Kasse mit Einspracheentscheid vom 12. Februar 2024 ab.
G. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 11. März 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), mit dem sinngemässen Begehren, es sei die Rückforderung im Gesamtumfang von Fr. 83'236.45 zu erlassen. Zur Begründung brachte er vor, dass nach einer sorgfältigen Prüfung aller relevanten Informationen und Fakten die Argumentation und die Begründung für die getroffene Entscheidung fragwürdig und nicht nachvollziehbar seien. Es seien wichtige Aspekte und Beweise für die Unschuld des Versicherten ausser Acht gelassen worden. Die Corona-Pandemie habe zur Schliessung seines Betriebs per Ende Dezember 2023 geführt. Aktuell lebe er unter dem Existenzminimum.
H. Die Kasse schloss mit Vernehmlassung vom 23. Mai 2024 auf Abweisung der Beschwerde.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Nach Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen vorliegend gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) vom 20. März 2020 anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Ausgleichskassen beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in welchem sich die entscheidende Ausgleichskasse befindet (Art. 10a Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). Angefochten ist ein Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Basel-Landschaft, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantons-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht gericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 11. März 2024 ist demnach einzutreten. 2.1 Ursprünglich hat der Bundesrat am 20. März 2020 ein Paket mit diversen Covid-19-bedingten Verordnungen bzw. Verordnungsänderungen verabschiedet, so unter anderem die Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung). Diese Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung) und brachte insbesondere in Bezug auf die Kurzarbeit diverse vorübergehende Verfahrenserleichterungen und Anspruchserweiterungen mit sich. Allfällige Ansprüche waren dabei bis 31. Mai 2020 befristet. Ab 1. Juni 2020 bestand in der Folge ein befristeter Anspruch auf Erwerbsersatzentschädigung bis 16. September 2020 gestützt auf Art. 2 Abs. 3ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (vgl. Verordnungsänderung vom 1. Juli 2020). Dieser Absatz wurde hinzugefügt, um der besonderen Situation von Personen Rechnung zu tragen, die entweder im Veranstaltungsbereich arbeiteten oder sich in einer arbeitgeberähnlichen Stellung befanden, dabei aber den Status einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers innehatten. Als Voraussetzung für einen Leistungsanspruch musste das jährliche AHV-pflichtige Einkommen im Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.— und Fr. 90'000.— liegen. 2.2 Am 25. September 2020 verabschiedete das Parlament das Covid-19-Gesetz und erklärte es als dringlich, so dass es sofort in Kraft gesetzt wurde. Art. 15 dieses Gesetzes regelt die Massnahmen zur Entschädigung des Erwerbsausfalls. In Art. 15 Abs. 2 Covid-19-Gesetz werden Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung ausdrücklich als Anspruchsberechtigte aufgeführt und in Absatz 3 derselben Bestimmung werden die Details zur Bemessung des Anspruchs auf den Verordnungsweg verwiesen. Die entsprechende Verordnungsbestimmung erliess der Bundesrat am 4. November 2020. Die für den vorliegenden Fall einschlägige Bestimmung befindet sich in Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordung Erwerbsausfall, welche sich an der früheren Regelung in Art. 2 Abs. 3ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis 16. September 2020 gültigen Fassung orientiert. Demnach waren Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und c des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung (AVIG) vom 25. Juni 1982 unter anderem dann anspruchsberechtigt, wenn ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt war, wenn sie einen Lohnausfall erlitten und wenn sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Einkommen von mindestens Fr. 10'000.— erzielt hatten. Gemäss Abs. 3ter galt die Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt, wenn eine monatliche Umsatzeinbusse von mindestens 55 % im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015 bis 2019 vorlag. Diese Umsatzeinbusse wurde seit Inkrafttreten der neuen Covid-19-Verordung Erwerbsausfall zweimal insoweit angepasst, als in der Zeit zwischen 19. Dezember 2020 bis 31. März 2021 eine Umsatzeinbusse von mindestens 40 % und ab 1. April 2021 eine solche von noch mindestens 30 % vorausgesetzt war.
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.3 Die entsprechende Entschädigung wurde als Taggeld ausgerichtet. Für dessen Bemessung ist auf Art. 5 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall abzustellen, wonach für die Entschädigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern grundsätzlich der durch die behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie entstandene Lohnausfall massgebend war. Das Taggeld entspricht 80% dieses Lohnausfalls (Art. 5 Abs. 2quater Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). Diese Bemessungsgrundsätze finden sich auch im Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Corona-Erwerbsersatz, KS CE, in der vorliegend ab 17. September 2020 anwendbaren Fassung 11/20, Stand 4. November 2020). Demnach bildete Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für arbeitnehmende Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung grundsätzlich jenes Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt worden war. Wurde die entsprechende Tätigkeit erst nach 2019 aufgenommen, wurde auf das Einkommen im entsprechenden Jahr der Betriebsaufnahme abgestellt. Bei Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung betrug die Entschädigung 80% des monatlichen Lohnausfalls (KS CE Randziffer [Rz] 1041.2, 1058 mit Bemessungsbeispiel, so auch explizit Art. 5 Abs. 2quater Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). 3. Laut Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. War der Leistungsempfänger beim Bezug jedoch gutgläubig und würde die Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten, so wird die Rückforderung auf Gesuch hin – sofern beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind – ganz oder teilweise erlassen (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG in Verbindung mit Art. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV] vom 11. September 2002). Der Erlass der Rückforderungsschuld setzt somit einerseits den gutgläubigen Leistungsbezug und andererseits das Vorliegen einer grossen Härte voraus. Vorliegend hat der Versicherte seine gegen die Rückforderungsverfügungen der Kasse vom 7. Februar 2024 erhobene Einsprache am 27. Juli 2024 wieder zurückgezogen. Die Rückerstattung über Fr. 83'286.45 ist damit rechtskräftig und im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu beurteilen. Strittig und zu prüfen ist einzig, ob die Voraussetzung des guten Glaubens für einen allfälligen Erlass dieser Rückerstattungsschuld gegeben ist. 3.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 ist zwar grundsätzlich von der Vermutung des guten Glaubens auszugehen. Ob er vorliegt, muss aber dennoch im Einzelfall aufgrund der jeweiligen konkreten Umstände geprüft werden. Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen konnte oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen können (Urteil des Bundesgerichts vom 5. Juli 2023, 8C_107/2023, E. 3.2; BGE 122 V 221 E. 3). Der gute Glaube als Voraussetzung für den Erlass gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG entfällt allerdings nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels. Die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben (BGE 138 V 218 E. 4). Demnach liegt der gute Glaube beim Bezug der Leistung nicht vor, wenn die unrechtmässige Auszahlung der Leistung auf arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten zurückzuführen ist, wenn also bei der Anmeldung oder der Abklärung der Verhältnisse in arglistiger oder grobfahrlässiger Weise Tatsa-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht chen verschwiegen oder unrichtige Angaben gemacht wurden, wenn beispielsweise eine Meldepflicht arglistig oder grobfahrlässig nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt wurde oder wenn unrechtmässige Leistungen arglistig oder grobfahrlässig entgegengenommen wurden. Grobfahrlässig handelt, wer das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (BGE 108 V 202 E. 3a mit weiteren Hinweisen; BGE 110 V 180 E. 3c). Wie auch in anderen Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei jedoch das der betroffenen Person in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 mit Hinweis). 3.2 Zur Erfüllung der Auskunfts- und Meldepflichten hat die einen Anspruch auf Leistungen erhebende Person die von den Versicherungsträgern nach Art. 29 Abs. 2 ATSG zur Verfügung gestellten Formulare für die Anmeldung und zur Abklärung des Anspruchs auf Leistungen vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und dem Versicherungsträger zuzustellen. Zudem haben Leistungsbezügerinnen und -bezüger gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG jede wesentliche Änderung in den für die Leistung massgebenden Verhältnissen dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Der Zweck dieser Auskunfts- und Meldepflicht besteht darin, der Gefahr missbräuchlicher Inanspruchnahme sozialversicherungsrechtlicher Entschädigungen vorzubeugen (Urteil des Bundesgerichts vom 27. August 2014, 8C_265/2014, E. 3.3). Auf den guten Glauben berufen kann sich in der Regel deshalb nur, wer im Administrativverfahren seine Auskunftsund Meldepflicht gebührend erfüllt hat. Nach der Rechtsprechung entfällt der gute Glaube somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unterlassung nur eine leichte Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht darstellt und ihr fehlerhaftes Verhalten somit nur leicht fahrlässig war (BGE 138 V 221 E. 4, 112 V 103 E. 2c mit Hinweisen). 4. Das Kantonsgericht besitzt in Sozialversicherungssachen eine vollständige Überprüfungsbefugnis und ist in der Beweiswürdigung frei (§ 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, N 999). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (CRISTINA SCHIAVI, in: Basler Kommentar ATSG, Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger [Hrsg.], Basel 2020, Art. 43 N 11; BGE 144 V 427 E. 3.2). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Es ist vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die das Gericht von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2, 138 V 218 E. 6 mit diversen Hinweisen). 5.1 Die Vorinstanz vertritt die Ansicht, dass es für einen Erlass der Rückforderung an der Voraussetzung des guten Glaubens fehle. Die effektiv erzielten Löhne für die Jahre 2021 sowie 2022 und das nicht nachprüfbare Geschäftsjahr 2020 stünden in einem krassen Missverhältnis
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht zu den Monatslöhnen, die der Versicherte jeweils in seinen Anmeldungen für den Corona-Erwerbsersatz angegeben habe. Nach erfolgter Betriebsaufnahme im Jahr 2020 habe das Jahr 2020 die Einkommensgrundlage für die Berechnung einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung gebildet. Am 11. Januar 2021 habe der Versicherte für dieses Jahr jedoch anstelle der ursprünglichen Meldung ein noch höheres Einkommen im Umfang von monatlich Fr. 7'020.— gemeldet. Ein Missverhältnis zwischen den effektiv angefallenen Löhnen und den für den Corona-Erwerbsersatz als massgebend gemeldeten Löhnen sei auch im Bericht der C.____ festgestellt worden. Aufgrund dieses Missverhältnisses sei der gute Glaube beim Leistungsbezug zu verneinen. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdebegründung hiergegen in lediglich pauschaler Art und Weise vor, dass nach einer sorgfältigen Prüfung aller relevanten Informationen und Fakten die Argumentation und die Begründung der Kasse fragwürdig und nicht nachvollziehbar seien. Es seien wichtige Aspekte und Beweise für die Unschuld des Versicherten ausser Acht gelassen worden. Welche genauen Umstände für seine Gutgläubigkeit sprechen sollen, zeigt er jedoch nicht auf. Namentlich wird nicht substantiiert, welche entlastenden Aspekte und Beweise die Kasse ausser Acht gelassen haben soll. 5.2 Im Lichte der vorstehenden Erwägungen ist ein gutgläubiger Bezug der Corona-Erwerbsersatzentschädigung in der Zeit zwischen September 2020 bis Dezember 2021 zu verneinen. Es ist in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass der Corona-Erwerbsersatz den Zweck verfolgt hat, lediglich die durch die Covid-19-Pandemie verursachten Lohn- bzw. Einkommensausfälle auszugleichen. Entsprechend betrug die Entschädigung 80% des Lohnausfalls, welche eine Person in arbeitgeberähnlicher Stellung zu verzeichnen hatte (oben, Erwägung 2.4). Diese Vorgabe musste auch dem Beschwerdeführer bekannt sein, weil die Kasse in ihren Abrechnungen jeweils festgehalten hatte, dass die Entschädigung 80% des durchschnittlichen AHV-pflichtigen Bruttoerwerbseinkommens betrage, welches noch vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung abgerechnet worden sei (Kassen-Dok betreffend GmbH, S. 316). 5.3 Vorliegend hat der Beschwerdeführer seine GmbH bereits Ende 2015 gegründet. Mit Blick auf die für den Corona-Erwerbsersatz grundsätzlich massgebende Referenzgrösse des ohne pandemiebedingte Einschränkungen erzielten Einkommens im Jahr 2019 hat der Versicherte sein voraussichtliches Einkommen am 20. Mai 2019 ein erstes Mal anpassen lassen und der Kasse gemeldet, dass sein monatliches Einkommen rund Fr. 1'800.— betrage (Kassen-Dok betreffend GmbH, S. 451). Mit Mailschreiben vom 13. September 2019 liess er die entsprechend reduzierten Akonto-Beiträge erneut korrigieren und teilte der Kasse mit, sein in der GmbH erzielter Lohn werde im Jahre 2019 lediglich rund Fr. 10'000.— betragen (Kassen-Dok betreffend GmbH, S. 433). Am 16. September 2019 rektifizierte die Kasse ihre Berechnung der für das Jahr 2019 geschuldeten Akonto-Beiträge entsprechend erneut und legte am 25. Februar 2020 auf dieser Basis schliesslich auch die Akonto-Beiträge für das Jahr 2020 fest (Kassen-Dok betreffend GmbH, S. 410). Nachdem trotz wiederholter Mahnung, eines stattgegebenen Fristverlängerungsgesuchs sowie einer anschliessenden Ordnungsbusse jedoch keine Lohnbescheinigung für das Jahr 2019 bei der Kasse eingegangen war (Kassen-Dok betreffend GmbH, S. 386), setzte die Kasse die Lohnbeiträge für das Jahr 2019 mit Verfügung vom 25. September 2020 von Amtes wegen auf der Basis einer Jahreslohnsumme von Fr. 10'000.— fest (Kassen-Dok 381 f.). Am 29. September 2020 teilte A.____ der Kasse in der Folge mit, dass im Beitragsjahr 2019 überhaupt
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht keine Löhne entrichtet worden seien (Kassen-Dok betreffend GmbH, S. 366). Eine entsprechende Lohndeklaration blieb trotz wiederholter Mahnung der Kasse vom 26. Oktober 2020 jedoch erneut aus und die Verfügung der Kasse vom 25. September 2020 erwuchs in Rechtskraft (Kassen-Dok betreffend GmbH, S. 364). Für das Jahr 2020 erfolgte die entsprechende Veranlagung ebenfalls infolge unbenützten Ablaufs der Frist für die Einreichung der Lohnmeldung mit formeller Verfügung vom 20. Oktober 2021, in welcher die Kasse die Beiträge wiederum von Amtes wegen auf der Basis eines Jahreslohns von Fr. 12'000.— festsetzen musste (Kassen-Dok betreffend GmbH, S. 220), nachdem sie am 25. Februar 2020 – entsprechend der bis zu diesem Zeitpunkt vorgelegenen (rektifizierten) Lohndeklaration des Versicherten vom 13. September 2019 noch für das Jahr 2019 – bereits am 25. Februar 2020 die entsprechenden Akonto-Beiträge für das Jahr 2020 auf der Basis eines Jahreseinkommens von ebenfalls Fr. 10'000.— festgelegt hatte (Kassen-Dok betreffend GmbH, S. 411). 5.4 Der Versicherte hat demnach gemäss seinen eigenen echtzeitlichen Angaben vom 29. September 2020 im Jahr 2019 und damit noch vor Ausbruch der Covid-19-Pandemie keinerlei Einkommen und im Jahr 2020 gemäss Akonto-Festsetzung der Kasse vom 25. Februar 2020 – ebenfalls gestützt auf seine eigenen, zuvor noch für das Jahr 2019 ergangenen Lohnangaben vom 13. September 2019 – ein solches von Fr. 10'000.— erzielt. Anlässlich seines ersten Gesuchs um Corona-Erwerbsersatzentschädigung vom 27. November 2020 deklarierte er jedoch ein im Jahr 2020 ohne Pandemie erzieltes Monatseinkommen von Fr. 5'620.— und mit Gesuch vom 11. Januar 2021 ein solches von Fr. 7'020.— (Kassen-Dok betreffend den Versicherten, S. 346, 334). Diese Angaben stehen in einem geradezu krassen Widerspruch zu seinen zuvor ergangenen Lohnmeldungen und bildeten eine offensichtlich unzutreffende Basis für die Bemessung des erlittenen Lohnausfalls. Mit Blick auf den Hinweis der Kasse in deren Abrechnungen, dass die Entschädigung 80% des durchschnittlichen AHV-pflichtigen Bruttoerwerbseinkommens betrage, welches noch vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung abgerechnet worden sei (oben, Erwägung 5.2), hätte dem Versicherten bei dieser Ausgangslage ohne Weiteres bewusst sein müssen, dass die ihm ab September 2020 ausbezahlte Corona-Erwerbsersatzentschädigung im Umfang von monatlich zunächst Fr. 4'662.40 und ab Januar 2021 zwischen Fr. 5'241.60 und Fr. 5'803.20 (Kassen-Dok betreffend den Versicherten, S. 144 - 149) viel zu hoch war und in keiner Weise mit seinem noch vor Beginn der Covid-19-Pandemie erzielten Salär in Übereinstimmung zu bringen war. Ob die Lohnangaben des Versicherten in seinen Gesuchen vom 27. November 2020 und 11. Januar 2021 allenfalls arglistig oder grobfahrlässig erfolgt sind, kann bei dieser Sachlage offenbleiben. Jedenfalls erweist es sich bei objektiver Betrachtung als nicht nachvollziehbar, dass der Versicherte im Jahr 2020 ein monatliches Einkommen von Fr. 5'620.— hätte erzielen können, nachdem er im pandemiefreien Vorjahr gemäss eigenen Angaben keinerlei Einkommen erzielt hatte. 5.5 Daran ändert nichts, dass der Versicherte seinen Betrieb gemäss den Angaben in den beiden fraglichen Gesuchen vom 27. November 2020 bzw. 11. Januar 2021 erst im Januar 2020 aufgenommen habe. Einerseits widerspricht diese Angabe der Tatsache, dass er im Jahr 2019 offenbar bereits geschäftlich tätig gewesen ist, andernfalls er keine Veranlassung gehabt hätte, der Kasse im Verlaufe des Geschäftsjahres 2019 diverse Lohnmutationen zu melden (oben, Erwägung 5.3). Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Betriebsaufnahme erst im Jahr 2020 erfolgt ist, resultiert kein anderes Ergebnis. Diesfalls wäre als Bemessungsbasis für einen
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht allfälligen Lohnausfall der unmittelbar noch vor Eintritt der Covid-19-Pandemie ausgerichtete Lohn zu Beginn des Jahres 2020 heranzuziehen gewesen (oben, Erwägung 2.4 a. E.). Auch dieses Salär des Versicherten betrug jedoch gemäss provisorischer Festsetzung vom 25. Februar 2020 betreffend die Akonto-Beiträge für das Jahr 2020 – wiederum auf der Basis der bis zu diesem Zeitpunkt vorgelegenen (rektifizierten) Lohnangaben des Versicherten ursprünglich vom 13. September 2019 – ebenfalls nur Fr. 10'000.— pro Jahr und entsprach damit einem monatlichen Einkommen von lediglich Fr. 833.35 (Kassen-Dok betreffend GmbH, S. 411). Die in der Folge erhaltene Corona-Erwerbsersatzentschädigung lässt sich offensichtlich auch mit diesem Lohn nicht in Einklang bringen. 5.6 Diese Schlussfolgerung wird durch den Kontrollbericht der C.____ vom 14. November 2022 bestätigt. Demnach sei das durchschnittlich erzielte Einkommen im massgebenden Geschäftsjahr tiefer als deklariert ausgefallen und die im Anmeldeformular für eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung deklarierten Werte seien nicht vertretbar (Kassen-Dok betreffend GmbH, S. 125 ff). Ein gutgläubiger Bezug der mithin den noch vor der Pandemie tatsächlich bezogenen Lohn um ein Mehrfaches übersteigenden Erwerbsersatzentschädigung ist bei dieser Sachlage ausgeschlossen. Dies zeigt sich namentlich auch mit Blick auf den für das Jahr 2021 selbst deklarierten Lohn. So gab der Versicherte am 17. Januar 2022 für jenes Geschäftsjahr eine Jahreslohnsumme von lediglich Fr. 7'254.— an (Kassen-Dok betreffend GmbH, S. 188). Dass ihm dabei versehentlich ein nur leichtfahrlässiger Fehler unterlaufen wäre, ist alleine schon deshalb auszuschliessen, weil die Kasse den Versicherten explizit darauf aufmerksam gemacht hatte, dass das zu deklarierende Salär den Jahreslohn betreffe und jenem Lohn entspreche, den er als Arbeitnehmer regulär und ohne Entschädigung erhalten hätte (Kassen-Dok betreffend GmbH, S. 192- 194). Damit ist erstellt, dass der Versicherte auf der Basis eines monatlich gemeldeten Einkommens einen Erwerbsersatz bezogen hat, der seinem im Nachhinein gemeldeten Jahreseinkommen offensichtlich widersprochen hat. Eine nur leichte Verletzung der einhergehenden Meldeoder Auskunftspflicht des Versicherten ist bei dieser Ausgangslage klarerweise zu verneinen und der gute Glaube beim Bezug der empfangenen Entschädigungsleistungen ausgeschlossen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6. Gemäss § 20 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos. Es sind deshalb keine Verfahrenskosten zu erheben.
Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.