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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 02.09.2021 750 21 21/236

2. September 2021·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,425 Wörter·~17 min·1

Zusammenfassung

Corona-Erwerbsersatzentschädigung

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 2. September 2021 (750 21 21 / 236) ____________________________________________________________________

Corona-Erwerbsersatzentschädigung

Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ist personen- und nicht unternehmensbezogen. Sie kompensiert lediglich den finanziellen Erwerbs- bzw. Lohnausfall einer einzelnen Person, nicht aber den Verlust des Unternehmens. Daraus lässt sich jedoch nicht der Schluss ziehen, dass der Anspruch auf einen Covid-19-Erwerbsersatz ausgeschlossen bleibt, wenn und solange die betroffenen Arbeitnehmenden in arbeitgeberähnlicher Stellung ihr monatliches Salär durch ihre Arbeitgeberin oder ihren Arbeitgeber weiter ausgerichtet erhalten. Vorbehalten bleibt ein missbräuchlicher Bezug, der seine Grenze jedoch einzig in Form eines Doppelbezugs in der Person der betroffenen Arbeitnehmenden findet.

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichterin Susanne Afheldt, Gerichtsschreiber Stephan Paukner

Parteien A.____ AG, Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse Wirtschaftskammer 114, Viaduktstrasse 42, Postfach, 4002 Basel, Beschwerdegegnerin

Betreff Corona-Erwerbsersatzentschädigung

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Die A.____ AG (nachfolgend AG) bezweckt gemäss Handelsregistereintrag die Organisation und Durchführung sowie den Verkauf und die Vermittlung von Ferienarrangements, Geschäfts- und Gruppenreisen, Tour-Operating wie auch Seminar- und Messereisen. Weiter bezweckt sie den Kauf und Verkauf von Oldtimern und anderen Fahrzeugen sowie deren Vermietung mit und ohne Chauffeur sowie die Durchführung von Hochzeits- und Geburtstagsfahrten und weiteren Anlässen. Bis zum 22. März 2019 war B.____ einzelzeichungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrats der AG. Seit ihrem Ausscheiden ist ihr Ehemann deren einziger Verwaltungsrat. Mit elektronischer Eingabe vom 1. Dezember 2020 beantragte B.____ als Person mit arbeitgeberähnlicher Stellung bei der Ausgleichskasse Wirtschaftskammer 114 (Kasse) die Ausrichtung einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung. Dem entsprechenden Formular “Meldebeleg Corona Erwerbsersatz Arbeitgeber“ lässt sich entnehmen, dass sie bis zum 31. Mai 2020 pandemiebedingt zuvor Kurzarbeitsentschädigung erhalten hatte. Ihrem Antrag legte sie die Lohnabrechnungen der Monate September bis November 2020 bei. B. Zunächst mit Schreiben vom 16. Dezember 2020 und in der Folge mit förmlicher Verfügung vom 18. Dezember 2020 verneinte die Kasse einen Entschädigungsanspruch mit der Begründung, dass als gesetzliche Voraussetzung für einen Leistungsanspruch ein Lohnausfall erforderlich sei. B.____ habe gemäss den vorgelegten Angaben trotz erheblicher Umsatzeinbussen ihren Lohn jedoch weiterhin erhalten und damit keinen Lohnausfall erlitten. Eine gegen diese Verfügung erhobene Einsprache hat die Kasse mit Einspracheentscheid vom 29. Dezember 2020 abgewiesen. C. Gegen diesen Entscheid hat die A.____ AG mit Eingabe vom 20. Januar 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht erhoben und die Auszahlung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung für B.____ ab September 2020 beantragt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die an B.____ geleisteten Zahlungen lediglich Akontozahlungen auf ihren Lohn dargestellt hätten, andernfalls das private Überleben der Familie nicht gesichert gewesen wäre. Der Lohn sei nie aus einem erzielten Umsatz beglichen worden, sondern stamme aus der Firmenliquidität. Die AG habe einen grossen Verlust erlitten und benötige weitere finanzielle Hilfe.

D. Die Kasse schloss mit Vernehmlassung vom 29. Januar 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

Auf die übrigen Ausführungen der Parteien ist soweit notwendig in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Nach Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) vorliegend anwendbar

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht sind, kann gegen Einspracheentscheide der Ausgleichskassen beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser im Kanton Basel-Landschaft, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 20. Januar 2021 ist demnach einzutreten. 2.1 Am 20. März 2020 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall erlassen und rückwirkend auf den 17. März 2020 in Kraft gesetzt. Deren Geltungsdauer wurde mehrfach, insgesamt bis 31. Dezember 2021 verlängert (Art. 11 Abs. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). Am 25. September 2020 hat das Parlament das Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) verabschiedet und es als dringlich erklärt, so dass es sofort in Kraft gesetzt wurde. Seither beruht die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall auf Art. 15 Covid-19-Gesetz. In Absatz 2 dieser Bestimmung werden Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung ausdrücklich als Anspruchsberechtigte aufgeführt. In Art. 15 Abs. 3 Covid-19-Gesetz werden die Details zur Bemessung des Anspruchs auf den Verordnungsweg verwiesen. Die entsprechende Verordnungsbestimmung erliess der Bundesrat im Rahmen der Änderung der Covid-19-Verordung Erwerbsausfall vom 4. November 2020 rückwirkend per 17. September 2020. 2.2 Die für den vorliegenden Fall einschlägige Bestimmung befindet sich in Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordung Erwerbsausfall. Danach sind auch Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und c des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung (AVIG) vom 25. Juni 1982 anspruchsberechtigt, wenn ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist (lit. a), wenn sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden (lit. b) und wenn sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Einkommen von mindestens Fr. 10'000.— erzielt haben (lit. c). Gemäss Abs. 3ter Covid-19-Verordung Erwerbsausfall gilt die Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 % im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015-2019 vorliegt. Die Höhe der Umsatzeinbusse wurde mittlerweile zweimal angepasst, indem ab 19. Dezember 2020 bis 31. März 2021 eine Umsatzeinbusse von mindestens 40 % und ab 1. April 2021 eine solche von lediglich noch 30 % oder mehr verlangt wird. Als Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung gelten gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordung Erwerbsausfall jene Personen, die ein Einkommen als Arbeitnehmende erzielen, indessen einen massgeblichen Einfluss auf die Entscheidfindung des Betriebes haben, dies in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidgremiums oder als am Betrieb finanziell Beteiligte (Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Coronavirus – Corona-Erwerbsersatz; KS CE; Rz. 1025.2, gültig ab 17. September 2020, Versionsnummer 19, Stand vom 17. September 2021). Als mitarbeitende Ehegatten gelten die Ehepartnerin respektive der Ehepartner oder der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin der oben genannten Personen, die tatsächlich im Betrieb mitarbeiten und aus dieser Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen deklarieren. Dieser Personenkreis entspricht demjenigen, welcher gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. b und c AVIG vom Bezug einer Kurzarbeitsentschädigung grundsätzlich ausgeschlossen ist (KS CE Rz. 1025.3 f.). Gemäss Art. 5 Abs. 1 Covid-19- Verordnung Erwerbsausfall beträgt das Taggeld schliesslich 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde. Kongruent zu dieser Verordnungsbestimmung besagt das Kreisschreiben zur Höhe der Erwerbsersatzentschädigung ausserdem, dass die Entschädigung grundsätzlich 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens beträgt, «welches die jeweilige anspruchsberechtigte Person unmittelbar vor dem Unterbruch der Erwerbstätigkeit erzielt hat. Für die Berechnung des Taggeldes wird das monatliche AHV-pflichtige Einkommen – gemäss den geltenden Berechnungsvorschriften im Bereich der EO/MSE – durch 30 geteilt. Bei Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie mitarbeitenden Ehegatten oder eingetragenen Partnern von Selbstständigerwerbenden oder Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung beträgt die Entschädigung 80 Prozent des Lohnausfalls im entsprechenden Monat» (KS CE Rz. 1058). 3.1 Vorliegend strittig ist die Frage, ob B.____ in ihrer Eigenschaft als mitarbeitende Ehegattin des Inhabers der AG eine Lohneinbusse im Sinne von Art. 2 Abs. 3bis lit. b Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall erlitten hat. Die Kasse verneinte eine Anspruchsberechtigung mit der Begründung, dass B.____ in den fraglichen Monaten September bis November 2020 keinen Lohnausfall erlitten habe. In der Tat sind Lohnabrechnungen in den Akten, wonach die AG in den Monaten September bis November 2020 einen Brutto-Lohn in der Höhe von Fr. 3'500.— an B.____ ausgerichtet hat (Beilage 2 zur Vernehmlassung der Kasse). Diese Lohnabrechnungen decken sich mit den Angaben in der elektronischen Anmeldung für einen Corona-Erwerbsersatz vom 1. Dezember 2020. Auch daraus geht hervor, dass B.____ in den Monaten September bis November 2020 ein Brutto-Lohn von Fr. 3'500.— ausbezahlt worden ist (Beilage 1 zur Vernehmlassung der Kasse). 3.2 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerdeschrift aus, dass B.____ mit Blick auf die erst im November 2020 rückwirkend beschlossene Corona-Erwerbsersatzentschädigung (oben, E. 2.1 a. E.) ihr Salär lediglich Akonto erhalten habe. Die Akonto-Lohnzahlungen seien geschuldet gewesen, weil namentlich in Form von Annullationen und Umbuchungen trotz der Corona-Pandemie viel Arbeit angefallen sei und ohne die Akonto-Lohnzahlungen das private Überleben nicht gesichert gewesen wäre. Beschwerdeweise wird damit sinngemäss vorgebracht, dass die in Gesetz und Verordnung statuierte Voraussetzung eines erlittenen Lohnausfalls unter dem Aspekt einer nur provisorischen Lohnauszahlung auszulegen sei. 4.1 Die Auslegung des Gesetzes ist auf die Regelungsabsicht des Gesetzgebers und die von ihm erkennbar getroffenen Wertentscheidungen auszurichten. Ausgangspunkt der Auslegung einer Norm bildet zunächst ihr Wortlaut. Vom daraus abgeleiteten Sinne ist jedoch abzuweichen, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass der Gesetzgeber diesen nicht gewollt haben

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht kann. Solche Gründe können sich insbesondere aus der Entstehungsgeschichte der Norm, aus ihrem Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben. Insoweit wird vom historischen, teleologischen und systematischen Auslegungselement gesprochen. Bei der Auslegung einer Norm sind daher neben dem Wortlaut diese herkömmlichen Auslegungselemente stets mit zu berücksichtigen. Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die den verfassungsrechtlichen Vorgaben am besten entspricht (BGE 143 III 385 E. 4.1 S. 391 mit Hinweisen). 4.2 Der Kasse ist beizupflichten, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 2 Abs. 3bis lit. a, b und c Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall dem Wortlaut zufolge kumulativ gefordert sind. Auch die gesetzliche Grundlage in Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz sieht vor, dass nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall in ihrer Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt gelten. Schliesslich legt auch der Name der hier zur Anwendung kommenden Verordnung «Covid-19- Verordnung Erwerbsausfall» dar, dass es sich dabei um ein Regelwerk handelt, das einen Erwerbsausfall kompensieren soll. Alleine deshalb kann aber noch nicht gesagt werden, dass ein entsprechender Anspruch gemäss Art. 2 Abs. 3bis lit. b Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall bei vorläufiger Weiterführung der Lohn- bzw. Erwerbszahlung ohne Weiteres entfiele. Hintergrund bildet die historische und teleologische Auslegung der hierfür massgebenden Gesetzesbestimmung. Den abschliessenden Gesetzesmaterialien zu Art. 15 Covid-19-Gesetz (vormals noch Art. 10 Entwurf Covid-19-Gesetz) anlässlich der Einigungsdebatte des Parlaments, dessen Wortlaut in die hier massgebende Verordnungsbestimmung von Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall eingeflossen ist, kann vielmehr entnommen werden, dass mit dem kumulativen Erfordernis eines Erwerbs- oder Lohnausfalls einzig verhindert werden sollte, dass sich ein Inhaber oder eine Inhaberin einer AG oder einer GmbH trotz einer massgeblichen Umsatzeinbusse weiterhin den unveränderten Lohn auszahlt und gleichzeitig einen Erwerbsersatz bezieht (AB 2020 N 1764). Damit kann nicht gesagt werden, Sinn und Zweck der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sei nur das Kompensieren von faktischen Lohnausfällen bei den von Art. 2 Abs. 3bis lit. b Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall erfassten Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang die vom Bundesrat und Parlament schon zu Beginn der Beratungen deklarierte Absicht, dass Personen, die eine arbeitgeberähnliche Stellung innehaben, eine Erwerbsersatzentschädigung erhalten sollten (Botschaft zum Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid- 19-Epidemie vom 12. August 2020, S. 6584 f.). Sinn und Zweck dieser Erweiterung des Anspruchs auf Erwerbsersatz auf Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung war nebst dem Erhalt von Arbeitsplätzen auch eine Existenzsicherung der betroffenen Betriebe und damit das Verhindern von Konkursen, um nach Beendigung der Massnahmen nicht nur eine Wirtschaftskrise möglichst zu verhindern, sondern vielmehr das Weiterbestehen der von einer massgebenden Umsatzeinbusse betroffenen Betriebe zu sichern. Dass ein Unternehmen vor Geltendmachung der Ersatzleistungen in seine Substanz eingreifen müsste, um damit vorab die Existenz seiner Mitarbeitenden zu sichern, geht aus den Voten der parlamentarischen Debatte gerade nicht hervor. Vielmehr findet eine Anspruchsberechtigung ihre Grenze ausschliesslich bei der Vermeidung von Missbräuchen in Form eines Doppelbezugs durch dieselbe Person.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.3 Wird wie im vorliegenden Fall die bisherige Lohnzahlung mit Blick auf eine Erwerbsersatzentschädigung an eine arbeitgeberähnliche Person weiter ausgerichtet, die nachträgliche Auszahlung einer Erwerbsersatzentschädigung infolge massgebenden Umsatzrückgangs des Arbeitgebers in der Folge jedoch dem Betrieb gutgeschrieben und auch bei diesem verbucht und belassen, liegt kein Doppelbezug bei der Person in arbeitgeberähnlicher Stellung und damit auch kein Missbrauch vor. Eine allfällige missbräuchliche Verwendung einer Erwerbsersatzentschädigung läge nur dann vor, wenn und soweit ein Inhaber oder eine Inhaberin einer AG oder GmbH sich trotz massgeblicher Umsatzeinbusse nebst einem unveränderten Lohn persönlich auch einen Erwerbsersatz ausrichten würde (AB 2020 N 1764). Anderweitige Konstellationen berechtigen unbesehen einer zuvor aufrechterhaltenen Lohnfortzahlung indessen sehr wohl zu einem Erwerbsersatz. So spielt es wirtschaftlich keine Rolle, ob der Lohn an eine arbeitgeberähnliche Person zunächst aus der Liquidität des Betriebs bezahlt und ein Erwerbsersatz in der Folge der Arbeitgeberin gutgeschrieben wird, oder ob der Lohn durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber zurückbehalten wird, ein allfälliger Erwerbsersatz dann in den Betrieb fliesst, und erst in der Folge die arbeitgeberähnliche Person schliesslich ihren (vollen) Lohn erhält. Damit kann auch nicht gesagt werden, die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall würde nicht nur den finanziellen Erwerbs- bzw. Lohnausfall einer einzelnen Person, sondern auch einen Verlust des Unternehmens kompensieren. Mit Blick auf die parlamentarisch klar deklarierte Absicht, den von einer massgebenden Umsatzeinbusse betroffenen Betrieben rasch und unbürokratisch mittels einer Erwerbsersatzentschädigung ebenfalls für ihre arbeitgeberähnlichen Personen eine finanzielle Unterstützung zukommen zu lassen, würde eine gegenteilige Interpretation, wonach ein Lohnausfall nur dann vorliegt, solange kein oder zumindest weniger Lohn an die betroffenen Personen fliesst, letztlich dazu führen, dass die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber durch die fraglichen Bestimmungen von Art. 2 Abs. 3bis lit. a, b und c Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in einen arbeitsrechtlichen Lohnverzug gezwungen würde. Ein solches Verständnis der fraglichen Bestimmungen liefe mit Blick auf die in der parlamentarischen Debatte breit abgestützte und unbestritten gebliebene Absicht einer möglichst raschen Unterstützung der von einer massgebenden Umsatzeinbusse betroffenen Betriebe nicht nur auf ein geradezu sinnwidriges Ergebnis, sondern auch auf eine Aushöhlung der im Gesetz unmissverständlich statuierten arbeitsvertraglichen Verpflichtungen gemäss Art. 323 und 323a des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) vom 30. März 1911 hinaus. 4.4 Ein solches Untergraben arbeitsrechtlicher Grundsätze wäre nicht nur unzulässig, sondern war vom Parlament inmitten der Corona-Krise keinesfalls beabsichtigt. Dies gilt umso mehr, weil der hier strittige Erwerbsersatz für Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung die zuvor bis Ende Mai 2020 geltende Unterstützung in Form der Kurzarbeit für denselben Personenkreis abgelöst hat, für deren Anspruch aber die nunmehr fragliche Lohnfortzahlung just vorausgesetzt war. Nachdem die entsprechende Verordnungsbestimmung vom Bundesrat im Rahmen der Änderung der Covid-19-Verordung Erwerbsausfall vom 4. November 2020 rückwirkend per 17. September 2020 erlassen worden ist, bestand für einen bis Ende Mai 2020 von der Kurzarbeit betroffenen Betrieb keine Veranlassung, seine Lohnfortzahlung an arbeitgeberähnliche Personen in Frage zu stellen oder allenfalls in Missachtung seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen gar gänzlich einzustellen. Gleichermassen wurden die Entschädigungen in der Folge ab Juni 2020

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht unter dem Titel des Erwerbsersatzes voraussetzungslos weiter gewährt. Würde man die Lohnfortzahlung bzw. einen effektiv weiter ausbezahlten Erwerb unter diesen Umständen nachträglich als negative Voraussetzung für den Anspruch arbeitgeberähnlicher Personen auf einen Covid- 19-Erwerbersatz gelten lassen wollen, würde ein Grossteil der betroffenen Personen wohl keinen Anspruch auf eine solche Entschädigung (mehr) besitzen. Solches aber wäre nicht nur unbillig, sondern liefe der parlamentarischen Absicht einer Weiterführung der bisher gewährten Unterstützungsleistungen klar zuwider. Dies gilt umso mehr, weil der Bundesrat in seinem Vorschlag zu den fraglichen Bestimmungen ursprünglich noch selbst deklariert hatte, dass ein überprüfbarer Nachweis eines Erwerbsausfalls pro Anspruchsmonat für Selbständigerwerbende gar nicht möglich und deshalb abzulehnen sei (AB 2020 N 1342). Nichts anderes muss für Personen in arbeitgeberähnlichen Positionen gelten. Ein allfälliger Missbrauch, wie er in Form eines gleichzeitigen Bezugs von Lohn bzw. Erwerb und Erwerbsersatz bei derselben Person vermieden werden soll, kann sowohl bei selbständig Erwerbenden als auch bei Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung mit Gewissheit erst im Rahmen des Jahresabschlusses der betroffenen Betriebe aufgedeckt werden. So ist beispielsweise daran zu denken, dass ein Betrieb am Ende des Jahres zusätzliche Lohnbestandteile ausrichtet, welche alsdann erst in diesem Zeitpunkt zu einem unzulässigen Doppelbezug von Lohn und Erwerbsersatz in der Person der Arbeitnehmenden in arbeitgeberähnlicher Stellung führen. Kein Abgrenzungskriterium bildet schliesslich die Unterscheidung zwischen definitiven und provisorischen Lohnzahlungen. Ob eine Zahlung als eigentliche Lohnzahlung oder als Akonto-Zahlung oder ähnliches bezeichnet und erfasst wird, ist meist zufällig und rechtfertigt mangels sachlicher Begründung keine unterschiedliche Behandlung hinsichtlich der Anspruchsberechtigung auf einen Erwerbsersatz. Vorbehältlich eines missbräuchlichen Doppelbezugs im dargelegten Sinne kann mit Blick auf die Entstehung der fraglichen Bestimmungen jedenfalls nicht gesagt werden, Sinn und Zweck der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall bedinge zwecks Lohnfortzahlung vorab eine Reduktion der Liquidität von Unternehmen und der unternehmerischen Substanz und diene somit einzig der Kompensation von faktischen Lohnausfällen. Daran ändert nichts, dass – was die Substanz des Unternehmens anbelangt – andere Hilfspakete beispielsweise in Form von Soforthilfen mittels verbürgten Covid-19-Überbrückungskrediten zur Verfügung gestanden haben. Mit Blick auf die unmissverständliche Absicht des Parlaments, weiterhin und unkompliziert eine Hilfestellung zur Verfügung zu stellen, kann es jedenfalls nicht sein, einen Covid-19-Erwerbsersatz erst dann zuzulassen, wenn ein Liquiditätsmangel der von einer massgebenden Umsatzeinbusse stark betroffenen Betriebe eine Lohnfortzahlung verunmöglicht (AB 2020 N 1342). Auf nichts Anderes und damit auf eine Gefährdung und Überschuldung der betroffenen Betriebe liefe die von der Kasse vertretene Interpretation von Art. 2 Abs. 3bis lit. a, b und c Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall aber hinaus. 5. Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ist personen- und nicht unternehmensbezogen. Sie kompensiert lediglich den finanziellen Erwerbs- bzw. Lohnausfall einer einzelnen Person, nicht aber den Verlust des Unternehmens. Daraus lässt sich jedoch nicht der Schluss ziehen, dass der Anspruch auf einen Covid-19-Erwerbsersatz ausgeschlossen bleibt, wenn und solange die betroffenen Arbeitnehmenden in arbeitgeberähnlicher Stellung ihr monatliches Salär durch ihre Arbeitgeberin oder ihren Arbeitgeber weiter ausgerichtet erhalten. Vorbehalten bleibt ein missbräuchlicher Bezug, der seine Grenze jedoch einzig in Form eines Doppelbezugs in der Per-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht son der betroffenen Arbeitnehmenden findet. Ob ein derart missbräuchlicher Doppelbezug vorliegt, lässt sich analog zum massgebenden Erwerb bei Selbständigerwerbenden erst mit dem Vorliegen der Jahresrechnung des Betriebes feststellen. Im Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch von B.____ gestützt auf die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall somit zu Unrecht verneint. Die Beschwerde ist bei diesem Ergebnis gutzuheissen und die Angelegenheit ist zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen, namentlich einer massgeblichen Einschränkung der Erwerbstätigkeit der AG gemäss Art. 2 Abs. 3bis lit. a und c Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in Verbindung mit Art. 2 Abs. 3ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, und zur anschliessenden Neuverfügung an die Kasse zurückzuweisen. 6. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung hat der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Auf die Ausrichtung einer Parteientschädigung ist mangels anwaltlicher Vertretung der Beschwerdeführerin zu verzichten. 7.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind - mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) - nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2). 7.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt : ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Wirtschaftskammer 114 vom 29. Dezember 2020 aufgehoben, und die Angelegenheit wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

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