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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 21.04.2022 750 21 184/82

21. April 2022·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,862 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

Leistungen

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 21. April 2022 (750 21 184 / 82) ____________________________________________________________________

Erwerbsersatzordnung

Die Beschwerde wird abgewiesen, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist glaubhaft zu machen, dass er ohne den zu leistenden Dienst eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV aufgenommen hätte. Im Weiteren konnte auch Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV nicht zum Zuge kommen, weil zwischen Ende der Ausbildung und dem Einrücken in den Zivildienst mehrere Monate vergingen und somit die Unmittelbarkeit fehlte. Ferner fand auch Art. 1 Abs. 2 lit. a EOV keine Anwendung, weil der Beschwerdeführer nicht als arbeitslos im Sinne von Art. 10 Abs. 1 AVIG zu bezeichnen ist.

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrichter Jürg Pulver, Gerichtsschreiber i.V. Egzon Rexhaj

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Leistungen

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A.a Der 1991 geborene A.____ schloss am 27. September 2019 den Bachelor of Science BFH in Agronomie ab. Er reichte am 13. Februar 2021 zwei Anmeldungen zum Bezug von Erwerbsersatz (EO) ein. Es handelte sich dabei um die Zeiträume vom 28. Dezember bis 31. Dezember 2020 und vom 1. Januar bis 31. Januar 2021. Am 23. Februar 2021 wurden die entsprechenden Zeiträume von der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) mit einem Tagesansatz von Fr. 62.-- abgerechnet. A.b Mit Schreiben vom 2. April 2021 erhob der Versicherte Einsprache gegen diese EO- Abrechnung vom 23. Februar 2021. Er stellte sich darin auf den Standpunkt, dass er als Erwerbstätiger im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. b der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (EOV) vom 24. November 2004 gelte. Da es sich bei EO-Abrechnungen nicht um einsprachefähige Verfügungen handelt, erliess die Ausgleichskasse am 12. April 2021 eine der Abrechnung vom 23. Februar 2021 entsprechende Verfügung. A.c Am 21. April 2021 reichte der Versicherte erneut eine Anmeldung zum Bezug von Erwerbsersatz ein. Diese Anmeldung betraf den Zeitraum vom 1. März bis 31. März 2021. Am 22. April 2021 wurde dieser Zeitraum von Seiten der Ausgleichskasse wiederum mit einem Tagesansatz von Fr. 62.-- abgerechnet. A.d Am 4. Mai 2021 erhob der Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 12. April 2021. Diese wurde mit Einspracheentscheid vom 18. Mai 2021 abgewiesen. B. Hiergegen erhob A.____ am 14. Juni 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Er beantragte darin, dass die Entschädigung für den geleisteten Zivildiensteinsatz vom 28. Dezember 2020 bis zum 26. April 2021 nach den Regeln für Erwerbstätige gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. a EOV zu berechnen sei. Dementsprechend sei der Einspracheentscheid vom 18. Mai 2021 aufzuheben. C. Mit Vernehmlassung vom 28. Juli 2021 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde. D. Mit Eingabe vom 28. März 2022 ersuchte der Beschwerdeführer um Antwort, ob die Ausgleichskasse seine zahlreichen Bewerbungen eingereicht habe. Andernfalls würde er dies selber machen. Im Weiteren wendete er ein, wieso er sich ab Ende 2019 bei der Arbeitslosenkasse habe anmelden müssen, wenn von Gesetzes wegen jeder Anspruch für Studienabgänger ausgeschlossen sei. Er sei ausserdem bis Ende 2020 überzeugt gewesen, auch ohne Hilfe des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV), eine Stelle zu finden. Dementsprechend habe er sich erst danach beim RAV angemeldet. Er beantragte die Gutheissung seiner Beschwerde.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz (EOG) vom 25. September 1952 auf die Erwerbsersatzordnung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Ausgleichskassen beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde vom 14. Juni 2021 ist demnach einzutreten. 2. Strittig und zu prüfen ist die Höhe der EO-Entschädigung für den Zivildiensteinsatz des Versicherten. Insbesondere ist die Frage zu klären, ob die Bemessung der Entschädigung nach den Regeln für Erwerbstätige gemäss Art. 1 Abs. 2 EOV zu erfolgen hat. 3.1 Nach Art. 1a Abs. 2 EOG haben Personen, die Zivildienst leisten, für jeden anrechenbaren Diensttag gemäss dem Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz; [ZDG]) vom 6. Oktober 1995 Anspruch auf eine Entschädigung. Art. 4 EOG normiert den Grundsatz, dass alle Dienstleistenden Anspruch auf die Grundentschädigung haben. Bezüglich der Bemessung dieser Entschädigung unterscheidet der Gesetzgeber zwischen der "Grundentschädigung während der Rekrutenschule und gleichgestellten Dienstzeiten" (so die Überschrift des Art. 9 EOG) und der "Grundentschädigung während der anderen Dienste" (so die Überschrift des Art. 10 EOG). 3.2 Gemäss der genannten Bestimmung von Art. 10 Abs. 1 EOG beträgt die tägliche Grundentschädigung während Diensten, die nicht unter Art. 9 EOG fallen, 80 % des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens. Vorbehalten bleibt Art. 16 Abs. 1-3 EOG. War die dienstleistende Person vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätig, so entspricht die tägliche Grundentschädigung den Mindestbeträgen gemäss Art. 16 Abs. 1-3 EOG (Art. 10 Abs. 2 EOG). Gemäss Art. 16 Abs. 3 lit. a EOG darf die tägliche Gesamtentschädigung für Dienstleistende ohne Kinder während der anderen Dienste 25 % des Höchstbetrages gemäss Art. 16a EOG nicht unterschreiten. Laut Art. 16a Abs. 1 EOG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 15 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO vom 15. Oktober 2014 beläuft sich der Höchstbetrag der Gesamtentschädigung in den hier massgebenden Jahren 2016 und 2017 auf Fr. 245.-- pro Tag. Daraus folgt, dass die Grundentschädigung von Art. 16 Abs. 3 lit. a EOG Fr. 62.-- pro Tag beträgt (25 % von Fr. 245.--, aufgerundet auf den nächsten runden Frankenbetrag). 3.3 Gemäss Art. 1 Abs. 1 EOV gelten als Erwerbstätige Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren. Den Erwerbstätigen gleichgestellt sind gemäss Art. 1 Abs. 2 EOV Arbeitslose (lit. a), Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären (lit. b) und, Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten (lit. c).

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.1 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht als arbeitslos im Sinne des Art. 1 Abs. 2 lit. a EOV zu bezeichnen ist. Gemäss Art. 10 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG) ist zwar arbeitslos, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Voll- oder Teilzeitbeschäftigung sucht, aber durch Abs. 3 desselben Artikels erfolgt eine Relativierung, wonach der Arbeitssuchende erst als arbeitslos gilt, wenn er sich beim Arbeitsamt seines Wohnorts zur Arbeitsvermittlung angemeldet hat. Dies ist erst nach den Zivildiensteinsätzen erfolgt (erstes Beratungsgespräch am 28. Mai 2021). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers haben gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG auch Hochschulabsolventinnen und -absolventen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung, sofern sie während mindestens zehn Jahren Wohnsitz in der Schweiz hatten. 4.2 Ferner ist auch festzuhalten, dass die Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV nicht erfüllt sind. Gemäss dieser Bestimmung wird von Gesetzes wegen vermutet, dass der oder die Versicherte nach dem Ausbildungsabschluss eine Erwerbstätigkeit im betreffenden Beruf aufgenommen hätte. Als unmittelbar gilt dabei eine Zeitspanne von maximal drei Wochen (Rz. 5006 WEO mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 12. August 2013 9C_57/2013 E. 2.1.1). Da zwischen Ende der Ausbildung im September 2019 und dem Einrücken in den Zivildienst Ende 2020 mehrere Monate vergangen sind, ist die Unmittelbarkeit zu verneinen. 4.3 Es stellt sich die Frage, ob Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV zur Anwendung kommen kann. Sinn und Zweck dieses Artikels ist es, Dienstleistenden, die vor dem Einrücken nicht gemäss Art. 1 Abs. 1 EOV erwerbstätig waren, den Erwerbstätigen gleichzustellen; so sollten sie nicht benachteiligt werden, weil sie wegen des Dienstes keine Arbeit aufnehmen konnten, obwohl sie in der Zeit des absolvierten Dienstes glaubhafterweise einer erwerblichen Beschäftigung von längerer Dauer nachgegangen wären (vgl. BGE 136 V 231 E. 5.2). Als zeitliches Element wird rechtsprechungsgemäss eine mindestens einjährige oder eine unbefristete Erwerbstätigkeit vorausgesetzt (vgl. BGE 136 V 231 E. 6.3). Die hypothetische Aufnahme einer Erwerbstätigkeit muss zwar nicht mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, aber immerhin glaubhaft gemacht werden (vgl. BGE 137 V 410 E. 4.2.1). Der Beschwerdeführer legte der Beschwerde neben dem Bachelordiplom vom September 2019 zahlreiche Bewerbungsschreiben aus dem Zeitraum vom 6. Juni 2019 bis 30. Oktober 2020 bei. Die vielen Bewerbungsschreiben zeigen zwar Bemühungen des Beschwerdeführers, eine Stelle zu finden. Aus den eingereichten Unterlagen wird jedoch nicht ersichtlich, ob, wie oft und in welchem Ausmass es zu Annäherungen mit potenziellen Arbeitgebern gekommen ist. Die lange erfolglose Zeit der Stellensuche zeigt zudem, dass es für den Beschwerdeführer offensichtlich schwierig ist, eine Stelle zu finden. Was das Glaubhaftmachen eines hypothetischen Stellenantritts vor bzw. während des Dienstes anbelangt, kann auch das nachdienstliche Verhalten des Versicherten berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. November 2016 9C_693/2016 E. 2). Zu Ungunsten des Beschwerdeführers ist diesbezüglich festzuhalten, dass für die Zeit nach dem Dienst keine Unterlagen vorliegen, welche darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer rasch eine Stelle gefunden hätte. Damit reichen die eingereichten Bewerbungsschreiben nicht aus, um glaubhaft darzulegen, dass eine Stelle von längerer Dauer angetreten worden wäre.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.4 Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass auf den vorliegenden Fall die Bestimmungen des Art. 1 Abs. 2 lit. a bis c EOV keine Anwendung finden. Damit ist der Beschwerdeführer als Nichterwerbstätiger zu betrachten. Gemäss Art. 10 Abs. 2 EOG entspricht bei Nichterwerbstätigen die Entschädigung den Mindestbeträgen gemäss Art. 16 EOG. Dass die Dienstleistung der Erlangung eines höheren Dienstgrades oder einer neuen Funktion gedient hätte, ist nicht aktenkundig und wurde auch nicht behauptet. Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf Art. 16 Abs. 3 lit. a EOG abgestellt und den Mindestansatz von Fr. 62.-- pro Diensttag angewendet. Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 18. Mai 2021 nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet. 5. Art. 61 lit. fbis ATSG in der seit dem 1. Januar 2021 massgebenden Fassung hält fest, dass das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig ist, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Das EOG sieht keine Kostenpflicht vor, weshalb der vorliegende Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

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