Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 29. Juli 2021 (750 20 469 / 196) ____________________________________________________________________
Erwerbsersatzordnung
Ein vorausgegangener Rückweisungsentscheid ist für das den Entscheid ausfällende Gericht, selbst bei erneuter Befassung mit der Sache, verbindlich. Diese Bindungswirkung steht einzig unter dem Vorbehalt, dass sich aus dem Rückweisungsverfahren neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne der prozessualen Revision ergeben, welche die damalige sachverhaltliche Grundlage erschüttern
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Jürg Pulver, Gerichtsschreiber Markus Schäfer
Parteien Bundesamt für Sozialversicherungen, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse Handel Schweiz, Schönmattstrasse 4, Postfach, 4153 Reinach BL, Beschwerdegegnerin
Beigeladener A.____, vertreten durch Michael Blattner, Advokat, Advokatur Sissach, Bischofsteinweg 15, Postfach 182, 4450 Sissach
Betreff Leistungen betr. A. / Rückweisung Urteil BGer vom 23.11.2020
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht
A. Die Ausgleichskasse Handel Schweiz (nachfolgend: Ausgleichskasse) sprach dem 1993 geborenen A.____ mit Verfügung vom 6. Februar 2017 für den vom 22. August 2016 bis 26. Mai 2017 geleisteten Zivildienst eine Entschädigung der Erwerbsersatzordnung (EO) von Fr. 62.-- pro Tag zu. Daran hielt sie auf Einsprache des Versicherten hin mit Einspracheentscheid vom 2. Mai 2017 fest. Dagegen erhob A.____, vertreten durch Advokat Michael Blattner, Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), mit dem Hauptbegehren, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und es sei die Ausgleichskasse anzuweisen, ihm für die Dauer der Zivildienstleistung eine EO-Entschädigung auf der Basis des ortsüblichen Anfangslohns eines Bachelorabsolventen in Wirtschaftswissenschaften auszurichten. Mit Urteil vom 14. September 2017 hiess das Kantonsgericht die Beschwerde in dem Sinne gut, als es den angefochtenen Einspracheentscheid aufhob und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Ausgleichskasse zurückwies (Verfahren-Nr. 750 17 177/ 247). Im Rahmen ihrer zusätzlichen Abklärungen stellte die Ausgleichskasse fest, dass der Versicherte nach seinem Bachelorabschluss ein Praktikum bei der B.___ AG mit einem Monatslohn von Fr. 2'600.-- absolviert habe. Mit Verfügung vom 20. November 2017 bzw. mit Einspracheentscheid vom 18. Januar 2018 hielt sie deshalb fest, dass die EO-Entschädigung von A.____ für den nach der Grundausbildung geleisteten Zivildienst "kulanterweise" auf der Basis dieses Verdienstes bemessen werde. Dagegen erhob der Versicherte, wiederum vertreten durch Advokat Michael Blattner, erneut Beschwerde beim Kantonsgericht, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Festlegung der EO-Entschädigung aufgrund des ortsüblichen Anfangslohns eines Bachelorabsolventen in Wirtschaftswissenschaften (Monatssalär: Fr. 8‘285.--) beantragte. In seinem Urteil vom 21. Juni 2018 gelangte das Kantonsgericht zum Schluss, dass der Versicherte für die Diensttage nach der Grundausbildung Anspruch auf eine EO-Entschädigung auf der Grundlage eines ortsüblichen Anfangslohns eines Bachelorabsolventen in Wirtschaftswissenschaften habe. Auf den von A.___ vorgebrachten möglichen ortsüblichen Anfangslohn eines Ökonomen von Fr. 8‘285.-- könne jedoch nicht abgestellt werden, da dieses statistische Einkommen möglicherweise einen Masterabschluss voraussetze und insofern allenfalls zu hoch sei. Es sei Sache der Ausgleichskasse, den ortsüblichen Anfangslohn eines Bachelorabsolventen in Wirtschaftswissenschaften näher abzuklären. Das Kantonsgericht hiess deshalb die Beschwerde in dem Sinne gut, als es den angefochtenen Einspracheentscheid aufhob und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Ausgleichskasse zurückwies (Verfahren-Nr. 750 18 68/156). Gegen dieses Urteil erhob das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht mit dem Begehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die EO-Entschädigung von A.____ für den nach der Grundausbildung geleisteten Zivildienst auf Fr. 69.60 pro Tag festzusetzen. Mit Urteil vom 11. Februar 2019 (9C_585/2018) trat das Bundesgericht auf diese Beschwerde des BSV nicht ein. Es erwog, dass der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts lediglich einen Teilaspekt einer Streitsache regle, womit es sich materiellrechtlich um einen Zwischenentscheid handle.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das BSV vermöge vorliegend keine Gründe zu nennen, die ausnahmsweise eine selbstständige Anfechtbarkeit des kantonsgerichtlichen Zwischenentscheids rechtfertigen könnten. In Nachachtung des Rückweisungsentscheids des Kantonsgerichts vom 21. Juni 2018 klärte die Ausgleichskasse in der Folge den Anfangslohn eines Bachelorabsolventen in Wirtschaftswissenschaften ab, wobei sie einen Betrag von Fr. 72'000.-- ermittelte. Mit Verfügung vom 25. März 2019 setzte sie deshalb die EO-Entschädigung von A.____ für den nach der Grundausbildung geleisteten Zivildienst auf der Basis des genannten Jahreslohns fest, was neu einen Betrag von Fr. 160.-- pro Tag ergab. Daran hielt die Ausgleichskasse auf Einsprache des BSV hin mit Einspracheentscheid vom 5. August 2019 fest. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob das BSV am 29. August 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht mit den Anträgen, es sei die Beschwerde gutzuheissen, es seien die Verfügung der Ausgleichskasse vom 25. März 2019 und deren Einspracheentscheid vom 5. August 2019 aufzuheben und es sei die EO-Entschädigung von A.____ für den vom 17. Dezember 2016 bis 26. Mai 2017 geleisteten Zivildienst auf Fr. 69.60 pro Tag festzusetzen. C. Mit Verfügung vom 3. September 2019 lud das Kantonsgericht den vom Ausgang des Prozesses mitbetroffenen A.____ zum Beschwerdeverfahren bei. D. Die Ausgleichskasse beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 16. Oktober 2019 die Abweisung der Beschwerde. E. In seiner Stellungnahme vom 18. November 2019 ersuchte A.____, weiterhin vertreten durch Advokat Michael Blattner, ebenfalls um Abweisung der Beschwerde; unter o/e- Kostenfolge. F. Mit Urteil vom 30. Januar 2020 (Verfahren-Nr. 750 19 277/23) trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde des BSV vom 29. August 2019 mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein. Gleichzeitig überwies es die Akten des Beschwerdeverfahrens zuständigkeitshalber dem Bundesgericht. Zudem verpflichtete es das BSV, dem Beigeladenen eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'275.50 zu bezahlen. In seinen Erwägungen hielt das Kantonsgericht im Wesentlichen fest, gemäss bundesgerichtlicher Praxis könne von einer Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs abgesehen werden, wenn das Durchlaufen der kantonalen Instanzen nur noch eine leere, zwecklose Formalität darstelle, was namentlich dann der Fall sei, wenn die untere Instanz nach Weisungen der Rechtsmittelinstanz entschieden habe. Dies treffe im vorliegenden Fall zu. Die Ausgleichskasse habe den Taggeldansatz in Nachachtung des kantonsgerichtlichen Rückweisungsentscheids vom 21. Juni 2018 weisungsgemäss auf der Basis des ortsüblichen Anfangslohns eines Bachelorabsolventen in Wirtschaftswissenschaften festgelegt. In seiner hiergegen erhobenen Beschwerde wende das BSV nichts gegen diese Berechnung ein, sondern es beantrage nach wie vor, die Entschädigung sei auf der Basis eines Praktikumslohns von monatlich Fr. 2'600.-- festzusetzen. Somit stelle es ausschliesslich den Zwischenentscheid des Kantonsgerichts vom 21. Juni 2018 in Frage. An diesen sei das Kantonsgericht aber gebunden, sodass es diesen lediglich nochmals bestätigen könne, was einer leeren und zweck-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht losen Formalität gleichkommen würde. Gegen diesen Nichteintretensentscheid erhob das BSV Beschwerde beim Bundesgericht, dieses trat jedoch mit Urteil vom 23. November 2020 (9C_233/2020) auf das Rechtsmittel nicht ein. Gleichzeitig überwies es die Sache in Aufhebung des Entscheids des Kantonsgerichts vom 30. Januar 2020 an dieses zu neuer Entscheidung. Zur Begründung hielt das Bundesgericht im Wesentlichen fest, dass eine allfällige Zulässigkeit einer Sprungbeschwerde die Beschwerde führende Partei nicht verpflichte, von der Sprungbeschwerde Gebrauch zu machen. Diese Entscheidung obliege einzig und allein der Beschwerde führenden Partei. Nachdem das BSV mit der an die Vorinstanz gerichteten Beschwerde vom 29. August 2019 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe, dass es den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 5. August 2019 beim kantonalen Gericht anfechten und durch dieses überprüfen lassen wolle, bleibe das Kantonsgericht zuständig, über die betreffende Beschwerde des BSV vom 29. August 2019 zu entscheiden. G. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2020 überwies das instruierende Präsidium des Kantonsgerichts den Fall unter Hinweis darauf, dass der Schriftenwechsel bereits im vorausgegangenen Beschwerdeverfahren (Nr. 750 19 277/23) durchgeführt worden sei, dem Gericht zur neuen Entscheidung. Gleichzeitig zog es im Hinblick auf die Beurteilung der Beschwerde die Akten der drei vorausgegangenen Beschwerdeverfahren Nr. 750 17 177/247, Nr. 750 18 68/156 und Nr. 750 19 277/23 bei.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :
1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG) vom 25. September 1952 auf die Erwerbsersatzordnung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Ausgleichskassen beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Soweit sich die Beschwerde – wie im vorliegenden Fall – nicht gegen einen Einspracheentscheid einer kantonalen Ausgleichskasse richtet, ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in C.____ (BL), weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel- Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Gemäss Art. 42 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (EOV) vom 24. November 2004 in Verbindung mit Art. 201 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 ist das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) im Bereich des Erwerbsersatzes berechtigt, gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben. Art. 111 Abs. 2 des Bundesgesetzes über
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 hält sodann fest, dass die Bundesbehörden, die wie das BSV im Bereich des Erwerbsersatzes - zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt sind, (auch) die Rechtsmittel des kantonalen Rechts ergreifen können. Somit ist das BSV legitimiert, beim Kantonsgericht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 5. August 2019 zu führen. 2.1 Nach Art. 1a Abs. 2 EOG haben Personen, die Zivildienst leisten, für jeden anrechenbaren Diensttag gemäss dem Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst (ZDG) vom 6. Oktober 1995 Anspruch auf eine Entschädigung. Art. 4 EOG normiert den Grundsatz, dass alle Dienstleistenden Anspruch auf die Grundentschädigung haben. Bezüglich der Bemessung dieser Entschädigung unterscheidet der Gesetzgeber zwischen der "Grundentschädigung während der Rekrutenschule und gleichgestellten Dienstzeiten" (so die Überschrift des Art. 9 EOG) und der "Grundentschädigung während der anderen Dienste" (so die Überschrift des Art. 10 EOG). 2.2 Gemäss der Bestimmung von Art. 10 Abs. 1 EOG beträgt die tägliche Grundentschädigung während Diensten, die nicht unter Art. 9 EOG fallen, 80 % des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens. Vorbehalten bleibt Art. 16 Abs. 1 - 3 EOG. War die dienstleistende Person vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätig, so entspricht die tägliche Grundentschädigung den Mindestbeträgen gemäss Art. 16 Abs. 1 - 3 EOG (Art. 10 Abs. 2 EOG). Gemäss Art. 16 Abs. 3 lit. a EOG darf die tägliche Gesamtentschädigung für Dienstleistende ohne Kinder während der anderen Dienste 25 % des Höchstbetrages gemäss Art. 16a EOG nicht unterschreiten. Laut Art. 16a Abs. 1 EOG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 15 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO vom 15. Oktober 2014 beläuft sich der Höchstbetrag der Gesamtentschädigung in den hier massgebenden Jahren 2016 und 2017 auf Fr. 245.-- pro Tag. Daraus folgt, dass die Grundentschädigung von Art. 16 Abs. 3 lit. a EOG Fr. 62.-- pro Tag beträgt (25 % von Fr. 245.--, aufgerundet auf den nächsten runden Frankenbetrag). 2.3 Als Erwerbstätige gelten gemäss Art. 1 Abs. 1 EOV die Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren. Ebenfalls den Erwerbstätigen gleichgestellt sind Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten (Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV). Die Entschädigung wird in diesem Fall auf Grund des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf berechnet (Art. 4 Abs. 2 zweiter Satz EOV; Rz. 5042 der Wegleitung des BSV zur Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und Mutterschaft [WEO], gültig ab 1. Juli 2005). Es wird von Gesetzes wegen vermutet, dass sie eine Erwerbstätigkeit im betreffenden Beruf aufgenommen hätten. Als unmittelbar gilt dabei eine Zeitspanne von maximal drei Wochen (Rz. 5006 WEO mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 12. August 2013, 9C_57/2013, E. 2.1.1). Die gesetzliche Vermutung kann hingegen durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden. Dies ist der Fall, wenn die Ausgleichskasse Umstände geltend macht, die darauf schliessen lassen, dass der Versicherte auch ohne Dienstabsolvierung keine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte (BGE 137 V 410 E. 4.2.1; Rz. 5006 WEO).
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.4 Zu ergänzen bleibt, dass der zivildienstleistenden Person für die Anzahl Tage, die der Dauer einer Rekrutenschule entsprechen, 25 % des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung zustehen (Art. 9 Abs. 3 EOG). Diese Dauer beträgt vorliegend 124 Tage (Art. 11 lit. a EOV). Demnach beläuft sich die EO-Entschädigung des Beigeladenen für die ersten 124 Tage seines Zivildienstes, also für den Zeitraum vom 22. August 2016 bis 16. Dezember 2016, auf Fr. 62.-- (vgl. E. 2.2 hiervor) pro Tag. Dies wird vorliegend von keiner der Parteien in Frage gestellt. 3.1 Strittig ist hingegen die Höhe der EO-Entschädigung, die dem Beigeladenen für die Dauer des nach der Grundausbildung geleisteten Zivildienstes, also für den Zeitraum vom 17. Dezember 2016 bis 26. Mai 2017, zusteht. In sachverhaltlicher Hinsicht steht fest, dass der Beigeladene unmittelbar vor dem Antritt seines Zivildiensteinsatzes sein Bachelorstudium in Wirtschaftswissenschaften abgeschlossen hatte. Ebenso ist erstellt, dass er nach dem Abschluss des Bachelorstudiums kein Masterstudium aufgenommen hatte. Der Beigeladene ist deshalb der Auffassung, dass sein EO-Entschädigungsanspruch nach der Grundausbildung auf der Basis eines ortsüblichen Anfangslohns eines Bachelorabsolventen in Wirtschaftswissenschaften zu bemessen sei. Demgegenüber weist das Beschwerde führende BSV darauf hin, dass der Beigeladene zwar nach Abschluss des Zivildienstes erwiesenermassen eine Stelle gesucht habe, allerdings habe er keinen Nachweis erbringen können, dass er sich um eine Stelle beworben habe, bei der er einen Lohn im Bereich des hypothetischen Anfangslohnes eines Bachelorabsolventen in Wirtschaftswissenschaften hätte erzielen können. Die beigebrachten Unterlagen würden vielmehr darauf schliessen lassen, dass er sich durchwegs um Praktikumsstellen beworben habe. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er nach dem Bachelorstudium, wenn er nicht hätte einrücken müssen, ebenfalls eine Praktikumsstelle - mit einem deutlich tieferen Lohn als der geltend gemacht hypothetische Anfangslohn - angetreten hätte. Nach Abschluss des Zivildienstes habe der Beigeladene bei der B.____ AG ein Praktikum mit einem monatlichen Lohn von Fr. 2'600.-- begonnen. Es rechtfertige sich daher, seine EO- Entschädigung nach der Grundausbildung auf der Basis dieses Praktikumslohns von Fr. 2'600.zu bemessen, woraus für den noch strittigen Zeitraum vom 17. Dezember 2016 bis 26. Mai 2017 eine EO-Entschädigung von Fr. 69.90 pro Tag resultiere. 3.2 Das Kantonsgericht befasste sich bereits in seinem Urteil vom 21. Juni 2018 (Verfahren-Nr. 750 18 68/156) einlässlich mit der Frage, ob die EO-Entschädigung des Beigeladenen im noch offenen Zeitraum entsprechend dem Standpunkt des damaligen Beschwerdeführers (und heutigen Beigeladenen) auf der Basis eines ortsüblichen Anfangslohns eines Bachelorabsolventen in Wirtschaftswissenschaften oder aber - wie damals von der Ausgleichskasse und heute vom BSV geltend gemacht - auf der Basis des bei der B.____ AG erzielten Praktikumslohns von Fr. 2'600.-- zu bemessen sei. Es schützte im erwähnten Urteil die Auffassung des (damaligen) Beschwerdeführers (und heutigen Beigeladenen) und zwar im Wesentlichen aufgrund folgender Erwägungen (vgl. E. 6 und 7 des Urteils): Der Umstand, dass der (damalige) Beschwerdeführer (und heutige Beigeladene) mehrere Bewerbungsabsagen erhalten habe, könne vorliegend nicht als Beweis des Gegenteils dienen und die gesetzliche Vermutung von Art. 4 Abs. 2 Satz 2 EOV, wonach der Beigeladene ohne Dienstantritt eine Stelle angetreten hätte, umstossen. Diese gesetzliche Vermutung greife unabhängig vom Bemühen und insbesondere vom Erfolg des Versicherten, eine Arbeitsstelle zu finden. Ob sie auch tatsächlich zur
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Anwendung komme, werde nach der Situation, wie sie zum Zeitpunkt nach dem Ausbildungsabschluss vorgelegen habe, beurteilt, wobei das nachdienstliche Verhalten berücksichtigt werden könne (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. November 2016, 9C_693/2016, E. 2). Vorliegend zeige das nachdienstliche Verhalten - die mehrfachen Bewerbungsversuche sowie die Annahme einer Praktikumsstelle als Ökonom -, dass der (damalige) Beschwerdeführer (und heutige Beigeladene) sich um eine Stelle bemüht habe und eine Erwerbstätigkeit als Ökonom nach dem Abschluss des Bachelorstudiums habe aufnehmen wollen. Der direkte Berufseinstieg für Studienabgänger der Wirtschaftswissenschaften mit einem Bachelorabschluss möge sich zwar als schwierig erweisen, er sei jedoch grundsätzlich möglich (vgl. den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. März 2018, EO 2016/3, E. 3.3). Zusammenfassend sei demnach festzuhalten, dass der Beweis des Gegenteils vorliegend nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (siehe dazu BGE 137 V 410 E. 4.2.2) erbracht sei. Es gebe keine Anhaltspunkte, die aufzeigen würden, dass der (damalige) Beschwerdeführer (und heutige Beigeladene) auch ohne Dienstabsolvierung keine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte. Der (damalige) Beschwerdeführer (und heutige Beigeladene) habe somit für die Diensttage nach der Grundausbildung Anspruch auf eine EO-Entschädigung auf der Grundlage eines ortsüblichen Anfangslohns eines Bachelorabsolventen in Wirtschaftswissenschaften. Was dessen Höhe betreffe, könne jedoch, so das Kantonsgericht damals weiter, nicht ohne Weiteres auf den vom (damaligen) Beschwerdeführer (und heutigen Beigeladenen) geltend gemachten ortsüblichen Anfangslohn eines Ökonomen mit einem Bachelorabschluss von Fr. 8‘285.-- abgestellt werden. Die Angelegenheit sei deshalb zur weiteren Abklärung des ortsüblichen Anfangslohns eines Bachelorabsolventen in Wirtschaftswissenschaften an die Ausgleichkasse zurückzuweisen. Gestützt auf ihre Abklärungen werde die Vorinstanz anschliessend über den Leistungsanspruch des Versicherten neu zu befinden haben. 4.1 Mit der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde vom 29. August 2019 macht das BSV - wie bereits in seiner am 31. August 2018 gegen das vorstehend wiedergegebene Urteil des Kantonsgerichts vom 21. Juni 2018 beim Bundesgericht erhobenen Beschwerde - erneut geltend, die EO-Entschädigung des Beigeladenen sei auf der Basis des Praktikumslohns von monatlich Fr. 2‘600.-- zu berechnen. Zur Begründung dieses Standpunkts bringt das BSV allerdings ausschliesslich Einwände vor, die das Kantonsgericht in seinem Rückweisungsentscheid vom 21. Juni 2018 bereits verbindlich beurteilt hat. 4.2 In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung - und entsprechend zu berücksichtigen -, dass ein Rückweisungsentscheid wie das genannte Urteil des Kantonsgerichts vom 21. Juni 2018 für das den Entscheid ausfällende Gericht, selbst bei erneuter Befassung mit der Sache, verbindlich ist. Diese Bindungswirkung steht einzig unter dem Vorbehalt, dass sich aus dem Rückweisungsverfahren neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne der prozessualen Revision (vgl. Art. 53 Abs. 1 ATSG) ergeben, welche die damalige sachverhaltliche Grundlage erschüttern (Urteil des Bundesgerichts vom 10. Januar 2019, 9C_554/2018, E. 1.4 mit Hinweisen). Neue Tatsachen oder Beweismittel werden vorliegend aber weder vom Beschwerde führenden BSV geltend gemacht noch lassen sich den Akten solche entnehmen. Unter diesen Umständen hat das Kantonsgericht aber nicht nur keinen Anlass, sondern vielmehr gar keine Befugnis, auf die von ihm im Urteil vom 21. Juni 2018 verbindlich beurteilte Frage, auf welcher
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Grundlage die EO-Entschädigung des Beigeladenen im noch offenen Zeitraum zu bemessen ist, zurückzukommen. 4.3 Das Kantonsgericht liess in seinem Urteil vom 21. Juni 2018 einzig die Frage nach der Höhe eines ortsüblichen Anfangslohns eines Bachelorabsolventen in Wirtschaftswissenschaften offen. Es wies die Angelegenheit deshalb zur Bemessung desselben an die Ausgleichskasse zurück. In Nachachtung dieses Rückweisungsentscheids nahm die Ausgleichskasse die erforderlichen Abklärungen vor und ermittelte schliesslich einen entsprechenden Anfangslohn in der Höhe von Fr. 72'000.--. Mit Verfügung vom 25. März 2019 - und bestätigt mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. August 2019 - setzte sie deshalb die EO-Entschädigung des Beigeladenen für den nach der Grundausbildung geleisteten Zivildienst auf der Basis des genannten Jahreslohns fest, was neu einen Betrag von Fr. 160.-- pro Tag ergab. Selbstverständlich hätte das BSV die Höhe dieser Beträge - der ermittelte ortsübliche Anfangslohn eines Bachelorabsolventen in Wirtschaftswissenschaften von Fr. 72'000.-- und die daraus resultierende EO-Entschädigung von Fr. 160.-- pro Tag - in seiner Beschwerde beanstanden können, mit der Folge, dass sich das Kantonsgericht im vorliegenden Entscheid materiell mit den entsprechenden Vorbringen befassen müsste. In seiner Beschwerdeeingabe vom 29. August 2019 erhob das BSV diesbezüglich aber keinerlei Einwendungen, weshalb im heutigen Entscheid von weiteren Ausführungen zu dem von der Ausgleichskasse ermittelten ortsüblichen Anfangslohn eines Bachelorabsolventen in Wirtschaftswissenschaften von Fr. 72'000.-- und der daraus resultierenden EO-Entschädigung von Fr. 160.-- pro Tag abgesehen werden kann. 4.4 Aus dem Gesagten folgt, dass der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 5. August 2019 nicht zu beanstanden ist. Die hiergegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet. 4.5 Werden - wie im vorliegenden Fall - in der neuen Beschwerde nur die Erwägungen im früheren Rückweisungsentscheid angefochten, könnte man sich überdies noch fragen, ob der Beschwerde führenden Partei nicht das Rechtsschutzinteresse am Rechtsmittel fehlt mit der Folge, dass darauf gar nicht einzutreten wäre (vgl. dazu BGE 145 II 42 E. 2.2.2, 143 III 290 E. 1.5). Wie es sich damit verhält, kann hier letztlich offen bleiben, da die Beschwerde nach dem Gesagten ohnehin abzuweisen ist. 5. Zusammenfassend ist als Ergebnis festzuhalten, dass die Beschwerde des BSV vom 29. August 2019 abzuweisen ist, sofern darauf einzutreten ist (vgl. E. 4.5 hiervor). 6.1 Art. 61 lit. a ATSG in der bis Ende 2020 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 83 ATSG) hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 6.2.1 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Der Wortlaut der genannten Bestimmung beschränkt den Anspruch zwar auf die obsiegende Beschwerde führende Person, rechtsprechungsgemäss steht darüber hinaus aber auch der anwaltlich vertretenen beigeladenen Person, die mit ihrem Antrag durch-
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht dringt, eine Parteienschädigung zu (CHRISTIAN ZÜND, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1999, S. 239, mit Hinweisen auf BGE 109 V 62 E. 4 und auf verschiedene unveröffentlichte Urteile des damaligen EVG). Der obsiegende Beigeladene hat deshalb grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten des Beschwerde führenden Bundesamtes. 6.2.2 Zu berücksichtigen ist jedoch, dass dem Beigeladenen für die im vorliegenden Zusammenhang erbrachten Bemühungen bereits mit Urteil des Kantonsgerichts vom 30. Januar 2020 (Verfahren-Nr. 750 19 277/23) eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'275.60 (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) zu Lasten des BSV zugesprochen wurde. Seither ist dem Rechtsvertreter des Beigeladenen im Zusammenhang mit dem strittigen EO-Anspruch seines Mandanten kein zusätzlicher Aufwand mehr entstanden, denn die Angelegenheit wurde nach erfolgter Rückweisung durch das Bundesgericht vom instruierenden Präsidium des Kantonsgerichts mit Verfügung vom 14. Dezember 2020 unter Hinweis darauf, dass der Schriftenwechsel bereits im vorausgegangenen Beschwerdeverfahren (Nr. 750 19 277/23) durchgeführt worden war, direkt wieder dem Dreiergericht zur neuen Entscheidung überwiesen. Nun gilt es allerdings zu beachten, dass das Bundesgericht in seinem Rückweisungsentscheid vom 23. November 2020 (9C_233/2000) das erwähnte Urteil des Kantonsgerichts vom 30. Januar 2020 (Verfahren-Nr. 750 19 277/23) vollumfänglich und somit einschliesslich des Kostenentscheids aufhob. Dem Beigeladenen ist demnach die ihm aufgrund der heutigen Beschwerdeabweisung zu Lasten des unterliegenden BSV zustehende Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'275.60 (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) nochmals förmlich zuzusprechen. Sollte das BSV allerdings dem Beigeladenen den genannten Betrag bereits im Nachgang zum später vom Bundesgericht aufgehobenen - kantonsgerichtlichen Entscheid vom 30. Januar 2020 ausbezahlt haben, ist er selbstredend nicht ein zweites Mal auszurichten.
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, sofern darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat dem Beigeladenen A.____ eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'275.60 (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Gegen diesen Entscheid erhob das BSV am 4. November 2021 Beschwerde beim Bundesgericht (siehe nach Vorliegen des Urteils: Verfahren-Nr. 9C_586/2021).
http://www.bl.ch/kantonsgericht