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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 14.09.2017 750 17 177/247

14. September 2017·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,296 Wörter·~16 min·6

Zusammenfassung

Leistungen

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 14. September 2017 (750 17 177 / 247) ____________________________________________________________________

Erwerbsersatz

Beurteilung der Bemessungsgrundlage der Erwerbsersatz-Entschädigung unmittelbar nach einem Bachelorabschluss in Wirtschaftswissenschaften

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Beat Hersberger, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiberin Nadja Wenger

Parteien A.____, vertreten durch Michael Blattner, Advokat, Advokatur Sissach, Postgasse 9, Postfach 182, 4450 Sissach

gegen

Ausgleichskasse Handel Schweiz, Schönmattstrasse 4, Postfach, 4153 Reinach BL, Beschwerdegegnerin

Betreff Leistungen

A. Der 1993 geborene A.____ schloss per 31. Juli 2016 sein Bachelorstudium in Wirtschaftswissenschaften an der Universität X.____ ab. Nebst dem Studium arbeitete er ab dem 1. Oktober 2015 als Aushilfe im Verkauf bei der B.____ AG. Nach seinem Bachelorabschluss leistete A.____ vom 22. August 2016 bis 24. Februar 2017 Zivildienst. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2016 wurde sein Zivildiensteinsatz bis zum 26. Mai 2017 verlängert. Die Ausgleichskasse Handel Schweiz (Ausgleichskasse) berechnete in ihrer Verfügung vom 6. Februar

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2017 die Erwerbsersatz-Entschädigung für die Dienstperiode vom 22. August 2016 bis 26. Mai 2017 gestützt auf den Lohn von A.____ bei der B.____ AG. Dies führte im Ergebnis zu einer Entschädigung in Höhe von Fr. 62.-- pro Tag. Eine hiergegen erhobene Einsprache des Versicherten wurde mit Einspracheentscheid vom 2. Mai 2017 abgewiesen.

B. Gegen den Einspracheentscheid vom 2. Mai 2017 erhob A.____, vertreten durch Michael Blattner, Advokat, am 6. Juni 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und es sei die Ausgleichskasse anzuweisen, ihm für die Dauer der Zivildienstleistung eine Erwerbsersatz-Entschädigung auf Basis des ortsüblichen Anfangslohns eines Bachelorabsolventen in Wirtschaftswissenschaften, somit auf Grundlage eines Monatssalärs von Fr. 8‘285.--, auszurichten. Unter o/e-Kostenfolge zulasten der Ausgleichskasse, wobei ihm im Unterliegensfall die unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit Advokat Blattner zu gewähren sei. In seiner Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass er unmittelbar vor dem Dienstantritt den Bachelorabschluss in Wirtschaftswissenschaften erlangt habe und ohne Zivildiensteinsatz im Raum Y.____ eine Erwerbstätigkeit als Ökonom aufgenommen hätte. Bei dieser Ausgangslage gelte die gesetzliche Vermutung, dass nach dem Ausbildungsabschluss eine Erwerbstätigkeit im erlernten Beruf aufgenommen werde. Diese gesetzliche Vermutung könne von Seiten der Beschwerdegegnerin nicht mittels Gegenbeweis umgestossen werden. Es sei insbesondere ohne Relevanz, dass das Arbeitsverhältnis mit der B.____ AG formell auch während des Zivildienstes Bestand gehabt habe. Der Arbeitsvertrag stelle einen blossen Einsatzvertrag dar und er habe seit Mai 2016 von der B.____ AG keinen Lohn mehr erhalten. Überdies dürfe es als notorisch gelten, dass ein Bachelorabsolvent in Wirtschaftswissenschaften sein Studium nicht absolviere, um danach wieder als Aushilfskraft an der Kasse zu arbeiten.

C. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 7. Juli 2017 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat Blattner als Rechtsvertreter bewilligt.

D. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Juni 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Erwerbsersatzgesetz; EOG) vom 25. September 1952 auf die Erwerbsersatzordnung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Ausgleichskassen beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Soweit sich die Beschwerde – wie im vorliegenden Fall – nicht gegen einen Einspracheentscheid einer kantonalen Ausgleichskasse richtet, ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht hat. Vorliegend befindet sich dieser in Y.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen fristund formgerecht erhobene – Beschwerde vom 6. Juni 2017 ist demnach einzutreten.

2. Strittig und zu prüfen ist die Höhe der Erwerbsersatz-Entschädigung für den Zivildiensteinsatz des Versicherten. Insbesondere ist die Frage zu klären, ob für die Bemessung der Entschädigung auf das vordienstliche Einkommen bei der B.____ AG oder auf den ortsüblichen Anfangslohn eines Bachelorabsolventen in Wirtschaftswissenschaften abzustellen ist.

3.1 Nach Art. 1a Abs. 2 EOG haben Personen, die Zivildienst leisten, für jeden anrechenbaren Diensttag gemäss dem Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) vom 6. Oktober 1995 Anspruch auf eine Entschädigung. Art. 4 EOG normiert den Grundsatz, dass alle Dienstleistenden Anspruch auf die Grundentschädigung haben. Bezüglich der Bemessung dieser Entschädigung unterscheidet der Gesetzgeber zwischen der "Grundentschädigung während der Rekrutenschule und gleichgestellten Dienstzeiten" (so die Überschrift des Art. 9 EOG) und der "Grundentschädigung während der anderen Dienste" (so die Überschrift des Art. 10 EOG).

3.2 Gemäss der genannten Bestimmung von Art. 10 Abs. 1 EOG beträgt die tägliche Grundentschädigung während Diensten, die nicht unter Art. 9 EOG fallen, 80% des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens. Vorbehalten bleibt Art. 16 Abs. 1-3 EOG. War die dienstleistende Person vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätig, so entspricht die tägliche Grundentschädigung den Mindestbeträgen gemäss Art. 16 Abs. 1-3 EOG (Art. 10 Abs. 2 EOG). Gemäss Art. 16 Abs. 3 lit. a EOG darf die tägliche Gesamtentschädigung für Dienstleistende ohne Kinder während der anderen Dienste 25% des Höchstbetrages gemäss Art. 16a EOG nicht unterschreiten. Laut Art. 16a Abs. 1 EOG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 15 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO vom 15. Oktober 2014 beläuft sich der Höchstbetrag der Gesamtentschädigung in den hier massgebenden Jahren 2016 und 2017 auf Fr. 245.-- pro Tag. Daraus folgt, dass die Grundentschädigung von Art. 16 Abs. 3 lit. a EOG Fr. 62.-- pro Tag beträgt (25% von Fr. 245.--, aufgerundet auf den nächsten runden Frankenbetrag).

3.3 Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (EOV) vom 24. November 2004 gelten als Erwerbstätige Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren. Wurde die Mindesterwerbsdauer gemäss Rz. 5060 der Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und Mutterschaft (WEO) in mehreren unzusammenhängenden Perioden (z.B. wochen- oder tageweise) erfüllt, so wird das massgebende Tageseinkommen ermittelt, indem das zuletzt während insgesamt 4 Wochen erzielte Einkommen durch 28 geteilt wird. Lässt sich auf diese Weise kein anhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht gemessenes Durchschnittseinkommen ermitteln, so ist das auf den Tag umgerechnete Erwerbseinkommen einer längeren Zeitperiode zu berücksichtigen (Rz. 5033 ff. und 5064 WEO). 3.4 Den Erwerbstätigen gleichgestellt sind unter anderem Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären (Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV). Dieses Erfordernis gilt als erfüllt, wenn eine unbefristete Erwerbstätigkeit aufgenommen worden wäre oder diese mindestens ein Jahr gedauert hätte (Rz. 5004 WEO; BGE 136 V 231). Für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten oder der Verdienst mindestens um 25% gestiegen wäre, wird die Entschädigung auf Grund des Lohns berechnet, der ihnen entgangen ist bzw. den sie verdient hätten (Art. 4 Abs. 2 erster Satz EOV; Rz. 5041 und 5065 WEO).

3.5 Ebenfalls den Erwerbstätigen gleichgestellt sind Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten (Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV). Die Entschädigung wird dann auf Grund des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf berechnet (Art. 4 Abs. 2 zweiter Satz EOV; Rz. 5042 WEO). Es wird von Gesetzes wegen vermutet, dass sie eine Erwerbstätigkeit im betreffenden Beruf aufgenommen hätten. Als unmittelbar gilt dabei eine Zeitspanne von maximal drei Wochen (Rz. 5006 WEO mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2013 vom 12. August 2013 E. 2.1.1). Die gesetzliche Vermutung kann hingegen durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden. Dies ist der Fall, wenn die Ausgleichskasse Umstände geltend macht, die darauf schliessen lassen, dass der Versicherte ohne Dienstabsolvierung keine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte (BGE 137 V 410 E. 4.2.1; Rz. 5006 WEO).

3.6 Für Personen, die kein regelmässiges Einkommen im Sinne von Art. 5 EOV haben, wird für die Ermittlung des vordienstlichen Durchschnittseinkommens auf das während der drei letzten Monate vor Dienstbeginn erzielte und auf den Tag umgerechnete Erwerbseinkommen abgestellt (Art. 6 Abs. 1 EOV). Ist auf diese Weise die Ermittlung eines angemessenen Durchschnittseinkommens nicht möglich, so wird das Einkommen einer längeren Zeitspanne – höchstens jedoch zwölf Monate – berücksichtigt (Art. 6 Abs. 2 EOV; Rz. 5032 WEO). Die Wahl der massgebenden Periode obliegt der Ausgleichskasse. Die Periode muss so gewählt werden, dass die Ermittlung eines den Verhältnissen angemessenen Durchschnittslohnes ermöglicht wird (Rz. 5033 WEO). Als Arbeitnehmende mit unregelmässigem Einkommen gelten Dienst leistende Personen, die wöchentlich nur einige Tage oder monatlich weniger als vier Wochen arbeiten, wie z.B. Taglöhner, die wöchentlich durchschnittlich weniger als fünf Tage arbeiten. Dagegen gelten sowohl Dienst leistende Personen, welche teilzeitbeschäftigt sind als auch jene, die in einem Arbeitsmodell mit Jahresarbeitszeit beschäftigt sind, als Arbeitnehmende mit regelmässigem Einkommen (Rz. 5028 WEO).

4. Die Beschwerdegegnerin stellt sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer als Erwerbstätiger gelte. Er habe während des Studiums bei der B.____ AG gearbeitet. Für die Bemessung der Erwerbsersatzentschädigung sei das erzielte Einkommen vor dem Einrücken, welches er bei der B.____ AG erzielt habe, massgebend. Der vom Beschwerdeführer angerufene Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV in Verbindung mit Art. 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Abs. 2 zweiter Satz EOV komme nicht zur Anwendung. Eine höhere Erwerbsersatzentschädigung als die Mindestentschädigung von Fr. 62.-- pro Tag würde nur bezahlt, wenn der Beschwerdeführer glaubhaft darlegen könne, dass er sich um eine Stelle mit einem um mindestens 25% höheren Einkommen bemüht habe. Ein entsprechender Nachweis könne beispielsweise mit einem Bewerbungsschreiben (inklusive Absage) oder mit einem Arbeitsvertrag, der unmittelbar nach dem Zivildienst beginnt, erfolgen. Insgesamt sei die Berechnung korrekt erfolgt und müsse rückwirkend nicht korrigiert werden.

5. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei während seiner Studienzeit bei der B.____ AG als Aushilfsmitarbeiter tätig gewesen. Arbeitsvertraglich habe eine Art Rahmenvertrag bestanden. Die Arbeitseinsätze seien jeweils in Absprache mit der Arbeitgeberin festgelegt worden. Per 30. April 2017 sei das Arbeitsverhältnis formell ausser Kraft gesetzt worden. Effektive Arbeitseinsätze hätten aber bereits seit Mai 2016 nicht mehr stattgefunden. Eine frühere Aufhebung des Arbeitsvertrages sei nur deshalb nicht erfolgt, weil die B.____ AG auf die Aufrechterhaltung des Rahmenarbeitsvertrages bestanden habe. Andernfalls hätte sie ihm bei späteren Arbeitseinsätzen den Einstiegskurs als Kassier erneut finanzieren müssen. Im Weiteren führt der Beschwerdeführer unter Verweis auf die Rechtslage von Erwerbstätigen, welche vor dem Dienstantritt sowohl in selbständiger als auch in unselbständiger Position arbeitstätig waren, aus, die Berechnung der Entschädigung habe sich an den effektiven, unmittelbar vor dem Dienstantritt bestehenden Verhältnissen zu orientieren. Nach seinem Bachelorabschluss per 31. Juli 2016 hätte er ohne den Zivildiensteinsatz im Raum X.____ als Ökonom beruflich Fuss gefasst und somit kein weiterführendes Studium, insbesondere keinen Masterstudiengang, absolviert. Nach seiner Auffassung sei die Erwerbsentschädigung deshalb nach Art. 4 Abs. 2 zweiter Satz EOV auf Grundlage des ortsüblichen Anfangslohns eines Bachelorabsolventen in Wirtschaftswissenschaften vorzunehmen. Gemäss dem individuellen Lohnrechner des Bundesamtes für Statistik (Salarium) liege der durchschnittliche Monatslohn bei seinem Lohnprofil in der Nordwestschweiz bei Fr. 8‘285.-- bzw. in Zürich bei Fr. 8‘188.--. Es erweise sich sodann als unzutreffend, dass er glaubhaft zu machen habe, dass er ohne Zivildienst ein höheres Einkommen erzielen würde. Das Erfordernis der Glaubhaftmachung komme nur bei einer Konstellation nach Art. 4 Abs. 2 erster Satz EOV zur Anwendung; vorliegend sei jedoch der zweite Satz des erwähnten Absatzes einschlägig. Es habe daher die gesetzliche Vermutung zu gelten, wonach er ohne Dienstantritt eine Tätigkeit im erlernten Beruf als Ökonom aufgenommen hätte. Die Beschwerdegegnerin könne den Gegenweis für die Umstossung der gesetzlichen Vermutung nicht erbringen. Es sei insbesondere ohne Relevanz, dass das Arbeitsverhältnis zur B.____ AG formell auch während des Zivildienstes Bestand hatte. Überdies dürfe es als notorisch gelten, dass er nach seinem Bachelorabschluss in Wirtschaftswissenschaften nicht weiter als Aushilfskraft an der Kasse arbeiten würde.

6.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der zivildienstleistenden Person für die Anzahl Tage, die der Dauer einer Rekrutenschule entsprechen, 25% des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung zustehen gemäss Art. 9 Abs. 3 EOG (vgl. Erwägung 3.1 hiervor). Der Erwerbsersatz-Entschädigungsanspruch beschränkt sich folglich auf die Grundentschädigung von Fr. 62.pro Tag während der ersten 145 Zivildiensttage (https://www.zivi.admin.ch/zivi/de/home/zivisein/waehrend-eines-einsatzes/erwerbsersatz-eo.html, besucht am 14. September 2017). http://www.bl.ch/kantonsgericht https://www.zivi.admin.ch/zivi/de/home/zivi-sein/waehrend-eines-einsatzes/erwerbsersatz-eo.html https://www.zivi.admin.ch/zivi/de/home/zivi-sein/waehrend-eines-einsatzes/erwerbsersatz-eo.html

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach entspricht der Erwerbsersatz-Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers für die ersten rund fünf Monate dem Mindestbetrag von Fr. 62.-- pro Tag. Zu beurteilen ist demnach nachfolgend der Entschädigungsanspruch nach der Grundausbildung, wobei zu klären ist, ob dabei das durchschnittliche vordienstliche Erwerbseinkommen bei der B.____ AG oder der ortsübliche Anfangslohn eines Bachelorabsolventen in Wirtschaftswissenschaften als Bemessungsgrundlage massgebend ist.

6.2 Der Beschwerdeführer hat sein Bachelorstudium per 31. Juli 2016 abgeschlossen. Zwischen dem Bachelorabschluss und dem Dienstbeginn am 22. August 2016 lagen drei Wochen. Damit hat der Beschwerdeführer sein Bachelor-Diplom unmittelbar vor dem Dienstbeginn erworben. Es stellt sich indessen die Frage, ob ein universitärer Bachelorabschluss in Wirtschaftswissenschaften einem Ausbildungsabschluss gleichkommt. Auf diese Frage wird nachfolgend in der Erwägung 6.5 näher eingegangen. Wird im vorliegenden Fall davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer sein Wirtschaftsstudium tatsächlich abgeschlossen hat, käme die gesetzliche Vermutung zum Tragen, wonach der Versicherte eine Erwerbstätigkeit in seinem erlernten Beruf aufgenommen hätte, gemäss Art. 4 Abs. 2 zweiter Satz EOV (vgl. Erwägung 3.5 hiervor). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin muss der Beschwerdeführer bei einer solchen Ausgangslage nicht glaubhaft machen, dass er einen höheren Verdienst erzielt hätte. Vielmehr obliegt es in diesem Fall der Ausgleichskasse, die gesetzliche Vermutung durch den Beweis des Gegenteils umzustossen.

6.3 Es gilt daher im Weiteren zu beurteilen, ob die gesetzliche Vermutung durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden könnte, indem die Ausgleichskasse Umstände darlegt, die darauf schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer ohne Zivildienstleistung keine Erwerbstätigkeit als Ökonom aufgenommen hätte. Dies wäre unter anderem der Fall, wenn er nach dem Zivildienst längerfristig verreist wäre (BGE 137 V 410 E. 4.3), wenn er sein Studium durch Aufnahme des Masterstudiengangs fortgesetzt hätte oder wenn er eine Arbeitsstelle, die keinen Bachelorabschluss in Wirtschaftswissenschaften voraussetzt, angenommen hätte.

6.4 Mit dem Beschwerdeführer ist davon auszugehen, dass er nach dem Bachelorabschluss in Wirtschaftswissenschaften nicht mehr an der Kasse der B.____ AG gearbeitet hätte. Aus dem Umstand, dass er sein Arbeitsverhältnis auf Wunsch der Arbeitgeberin vor Antritt des Zivildienstes nicht gekündigt hatte, kann nicht geschlossen werden, dass er die Stelle nach Beendigung des Zivildienstes wieder angetreten hätte. Da seine Arbeitseinsätze ohnehin nur mit seinem Einverständnis verbindlich wurden, trafen den Beschwerdeführer gestützt auf den Arbeitsvertrag keine Verpflichtungen. Es spielte für ihn daher keine Rolle, ob der Arbeitsvertrag gekündigt wurde oder nicht. Fakt ist, dass er seit Mai 2016 nicht mehr bei der B.____ AG gearbeitet hatte. Zudem ist es nachvollziehbar, dass er nicht beabsichtigt hatte, nach Beendigung des Zivildienstes erneut als Aushilfe-Verkäufer zu arbeiten. Der im Zeitpunkt des Zivildienstes bestehende Arbeitsvertrag mit der B.____ AG vermag demnach die gesetzliche Vermutung, wonach der Beschwerdeführer ohne Zivildienst in seinem erlernten Beruf erwerbstätig gewesen wäre, nicht umzustossen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.5 Unklar ist hingegen, was der Beschwerdeführer seit der Beendigung des Zivildienstes am 26. Mai 2017 gemacht hat. Es stellt sich insbesondere die Frage, ob er sein Studium im Juli 2016 tatsächlich abgeschlossen hatte. In seiner Eingabe vom 6. Juni 2017 behauptet der Beschwerdeführer, er beabsichtige kein weiterführendes Studium, insbesondere keinen Masterstudiengang, zu absolvieren. Ein Universitätsstudium ist jedoch in der Regel mit dem Bachelor- Diplom noch nicht endgültig abgeschlossen. Üblicherweise setzen Bachelor-Absolventen ihr Studium fort und schliessen mit dem Master ab. Der Sachverhalt ist in Bezug auf die Frage, ob der Beschwerdeführer den Masterstudiengang tatsächlich nicht aufgenommen hat und stattdessen in den Berufsalltag eingestiegen ist, ungenügend abgeklärt. Gestützt auf die vorliegende Aktenlage kann daher die Frage, ob die gesetzliche Vermutung widerlegt werden kann, nicht abschliessend beurteilt werden. Aus diesem Grund ist die Angelegenheit zur ergänzenden Abklärung des Sachverhaltes an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird die Frage, ob der Beschwerdeführer zwischenzeitlich den Masterstudiengang aufgenommen oder eine Arbeitsstelle angetreten hat, zu prüfen haben. Anschliessend wird sie gestützt auf die Ergebnisse der Aktenergänzung über den Leistungsanspruch des Versicherten neu zu befinden haben. Die vorliegende Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2. Mai 2017 aufzuheben.

7.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.

7.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Hebt das Kantonsgericht einen bei ihm angefochtenen Entscheid auf und weist es die Angelegenheit zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung an die Verwaltung zurück, so gilt in prozessualer Hinsicht die Beschwerde führende Partei als (vollständig) obsiegende Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 und 2.2, BGE 132 V 215 E. 6.2, je mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer ist deshalb eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 21. Juli 2017 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 11 Stunden und 24 Minuten geltend gemacht, was sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhaltsund Rechtsfragen als angemessen erweist. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von Fr. 95.10. Dem Beschwerdeführer ist deshalb eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3‘180.70 (11 Stunden und 24 Minuten à Fr. 250.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 95.10 + 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.

8.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht fechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 477 E. 4.2).

8.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Handel Schweiz vom 2. Mai 2017 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Ausgleichskasse Handel Schweiz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Ausgleichskasse Handel Schweiz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3‘180.70 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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