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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 30.03.2017 750 16 333/81

30. März 2017·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,351 Wörter·~17 min·7

Zusammenfassung

Leistungen

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 30. März 2017 (750 16 333 / 81) ____________________________________________________________________

Erwerbsersatz

Für die Ermittlung des vordienstlichen Durchschnitteinkommens ist auf das während der drei letzten Monate vor Dienstbeginn erzielte und auf den Tag umgerechnete Erwerbseinkommen abzustellen

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Christof Enderle, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse Wirtschaftskammer 114, Viaduktstrasse 42, Postfach, 4002 Basel, Beschwerdegegnerin

Betreff Leistungen

A. A.____ schloss im August 2014 seine Ausbildung zum Metallbaukonstrukteur ab. Danach arbeitete er bis zum Beginn der Rekrutenschule am 27. Oktober 2014 weiter bei seinem ehemaligen Lehrbetrieb. Nach 23 Diensttagen, d.h. am 18. November 2014, beendete er die Rekrutenschule und entschloss sich, Zivildienst zu leisten. In der Folge absolvierte er vom 29. Juni bis 18. Dezember 2015 den ersten Teil des Zivildienstes. Am 29. Februar 2016 trat er den

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht zweiten Teil an. Mit Verfügung vom 23. Juni 2016 hielt die Ausgleichskasse Wirtschaftskammer 114 (Ausgleichskasse) fest, dass A.____ in der Dienstperiode vom 29. Februar 2016 bis 31. März 2016 Anspruch auf einen Tagesansatz von Fr. 62.-- habe bei einem durchschnittlichen Tageseinkommen von Fr. 67.--. Die Erwerbsausfallentschädigung betrage daher für diese Zeitperiode Fr. 1‘860.45. Die dagegen von A.____ am 8. Juli 2016 erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 1. September 2016 ab. B. Mit Eingabe vom 30. September 2016 erhob A.____ gegen den Einspracheentscheid vom 1. September 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Festlegung der Entschädigung aufgrund eines durchschnittlich zu erzielenden Einkommens als Metallbaukonstrukteur von Fr. 5‘000.--; eventualiter die Festlegung der Entschädigung basierend auf demselben durchschnittlichen Einkommen wie bei der ersten Zivildienstphase vom 29. Juni bis 18. Dezember 2015. C. In ihrer Vernehmlassung vom 16. November 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Auf Aufforderung des Gerichts hin reichte die Beschwerdegegnerin am 7. Dezember 2016 weitere Aktenstücke nach.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Erwerbsersatzgesetz; EOG) vom 25. September 1952 auf die Erwerbsersatzordnung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Ausgleichskassen beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Soweit sich die Beschwerde – wie im vorliegenden Fall – nicht gegen einen Einspracheentscheid einer kantonalen Ausgleichskasse richtet, ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in Z.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen fristund formgerecht erhobene – Beschwerde vom 30. September 2016 ist demnach einzutreten. 2.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde in formeller Hinsicht vor, dass sich der angefochtene Entscheid nicht mit der von ihm in der Einsprache geltend gemachten Berechnungsweise auseinander gesetzt habe. Der Beschwerdeführer rügt damit eine Verletzung der Begründungspflicht und somit eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin.

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2.2 Die Verfügungen eines Versicherungsträgers über Leistungen sind nach Art. 49 Abs. 3 ATSG zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute Schweizerisches Bundesgericht, Sozialrechtliche Abteilungen] vom 17. Juni 2005, I 3/05, E. 3). Die Begründungspflicht steht im Zusammenhang mit dem in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 statuierten Anspruch auf rechtliches Gehör. Danach muss der von einem Entscheid Betroffene in die Lage versetzt werden, diesen sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 II 149). Die verfügende Behörde muss daher kurz ihre Überlegungen nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihre Entscheidung stützt. Dabei darf sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, Rz. 629 ff.). Ist die versicherte Person von dem in Aussicht stehenden Entscheid in starkem Masse betroffen, was regelmässig zu bejahen ist, wenn Dauerleistungen strittig sind, spricht dies für eine erhöhte Begründungspflicht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 17. Juni 2005, I 3/05, E. 3.2.3). Die Verletzung der Begründungspflicht führt unabhängig davon, ob die fraglichen verfahrensrechtlichen Mängel einen Einfluss auf das Ergebnis haben, grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Praxisgemäss kann eine derartige Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren jedoch geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Zudem ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Zurückweisung an die Verwaltung abzusehen, wenn dies zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer raschen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 204 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.3 Der Beschwerdeführer begründete seine Einsprache vom 8. Juli 2016 sehr einlässlich und unter Hinweis auf Gesetz und Verordnung sowie unter Auflistung seiner bisherigen beruflichen Anstellungen und dem dabei erzielten Verdienst. Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid gar nicht auf die Argumente des Beschwerdeführers ein und legte nur dar, dass er vor dem nunmehrigen Dienst ein Erwerbseinkommen von Fr. 2‘881.60 erzielt habe. Insbesondere das Kernargument des Beschwerdeführers, dass es ihm aufgrund der beiden längeren Zivildienste nicht möglich gewesen sei, eine feste Anstellung zu finden, wurde von der Beschwerdegegnerin mit keinem Wort gewürdigt. In dieser Vorgehensweise ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht durch die Beschwerdegegnerin zu erblicken. Da es sich aber um eine geringfügige Verletzung des rechtlichen Gehörs handelt, dem Kantonsgericht volle Kognition zukommt und der Beschwerdeführer Gelegenheit hatte, sich im vorliegenden Verfahren zu äussern, kann dieser Mangel als geheilt betrachtet werden. Eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin käme zudem einem formalistischen Leerlauf gleich und würde lediglich zu unnötigen Verzögerungen führen. 3.1 In materieller Hinsicht ist die Höhe der Erwerbsersatzentschädigung für den Zivildiensteinsatz des Beschwerdeführers ab dem 29. Februar 2016 zu prüfen.

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3.2 Personen, die Zivildienst leisten, haben für jeden anrechenbaren Diensttag gemäss dem Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) vom 6. Oktober 1995 Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 1a Abs. 2 EOG). Alle Dienstleistenden haben Anspruch auf die Grundentschädigung (Art. 4 EOG). Während Diensten, die nicht unter Art. 9 EOG (Rekrutenschule und gleichgestellte Dienstzeiten) fallen, beträgt die tägliche Grundentschädigung 80 % des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens. Vorbehalten bleiben Mindest- und Höchstbeträge nach Art. 16 Abs. 1 bis 3 EOG (Art. 10 Abs. 1 EOG). Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens bildet das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen (Art. 11 Abs. 1 EOG). Der Bundesrat kann für Dienstleistende, die nur vorübergehend nicht erwerbstätig waren oder die wegen des Dienstes keine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnten, besondere Vorschriften über die Bemessung ihrer Entschädigung erlassen (Art. 11 Abs. 2 EOG). 3.3 Als Erwerbstätige gelten Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz [EOV] vom 24. November 2004). Den Erwerbstätigen gleichgestellt sind Arbeitslose (lit. a), Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären (lit. b) und Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet haben (lit. c; Art. 1 Abs. 2 EOV). Personen, die keine der Voraussetzungen nach Art. 1 EOV erfüllen, gelten als Nichterwerbstätige (Art. 2 EOV). 3.4 Die Entschädigung für Arbeitnehmende wird auf Grund des letzten vor dem Einrücken erzielten und auf den Tag umgerechneten massgebenden Lohns berechnet. Für die Umrechnung werden Tage nicht berücksichtigt, an denen eine Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat u.a. wegen Arbeitslosigkeit oder anderer Gründe, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind (Art. 4 Abs. 1 EOV). Für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten oder einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätten, wird die Entschädigung auf Grund des Lohnes berechnet, der ihnen entgangen ist (Art. 4 Abs. 2 erster Satz EOV). Haben sie unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen oder hätten sie diese während des Dienstes beendet, so wird die Entschädigung auf Grund des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf berechnet (Art. 4 Abs. 2 zweiter Satz EOV). Für Erwerbstätige, die kein regelmässiges Einkommen haben, wird für die Ermittlung des vordienstlichen Durchschnittseinkommens auf das während der drei letzten Monate vor Dienstbeginn erzielte und auf den Tag umgerechnete Erwerbseinkommen abgestellt. Ist auf diese Weise die Ermittlung eines angemessenen Durchschnittseinkommens nicht möglich, so wird das Einkommen einer längeren Zeitspanne berücksichtigt (Art. 6 Abs. 1 und 2 EOV).

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.1 Die Beschwerdegegnerin stellt sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer als Erwerbstätiger gelte. Die Entschädigung werde daher aufgrund des letzten vor dem Einrücken erzielten und auf den Tag umgerechneten massgebenden Lohnes berechnet. Für die Umrechnung würden Tage, an denen eine Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen – unter anderem auch aufgrund des Dienstes – erzielt habe, nicht berücksichtigt. Der Versicherte habe unmittelbar vor dem nunmehrigen Dienst ein Erwerbseinkommen von Fr. 2‘881.60 erzielt, welches für die EO-Berechnung massgebend sei und zu der in der angefochtenen Verfügung festgesetzten Entschädigung von Fr. 62.-- führe. Eine andere Berechnung sei nicht möglich. 4.2 Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerde aus, dass Art. 6 EOV vorschreibe, dass bei Personen ohne regelmässiges Einkommen auf das auf den Tag umgerechnete Einkommen der letzten drei Monate vor Dienstbeginn abgestellt werde. Wenn auf diese Weise die Ermittlung eines angemessenen Durchschnittseinkommens nicht möglich sei, werde das Einkommen einer längeren Zeitspanne berücksichtigt. Es sei ihm aufgrund der beiden längeren Zivildienste nicht möglich gewesen, eine feste Anstellung zu finden. Die Höhe des vordienstlichen Einkommens habe daher beträchtlich geschwankt. Zudem habe er zwischen den beiden längeren Zivildiensten eine Pause von lediglich zwei Monaten zu überbrücken gehabt. Für den Dienst ab dem 29. Februar 2016 nur auf das Einkommen der beiden vorherigen Monate abzustellen, verkenne diese Situation völlig. Ausserdem sage Art. 6 Abs. 1 EOV, mangels regelmässigen Einkommens sei auf die letzten drei Monate vor Dienstbeginn abzustellen. Die Beschwerdegegnerin habe diese Frist einfach auf zwei Monate gekürzt. Dabei habe sie Art. 6 Abs. 2 EOV missachtet, der festhalte, dass eine längere Zeitspanne zu berücksichtigen sei, wenn aufgrund der letzten drei Monate vor Dienstbeginn kein angemessenes Durchschnittseinkommen ermittelt werden könne. Im Weiteren würden die Rz. 5037 ff. der Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und Mutterschaft (WEO) in Fällen wie dem vorliegenden eine andere Berechnung vorsehen. Insbesondere Rz. 5041 WEO halte fest, dass die Entschädigung für Personen, die glaubhaft machen würden, dass sie während der Zeit des Dienstes eine unselbständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten oder der Verdienst mindestens um 25 % gestiegen wäre, sich nach dem Lohn bemesse, den sie verdient hätten. Es sei völlig klar, dass er als ausgelernter Metallbaukonstrukteur einen Monatslohn von Fr. 4‘500.-- bis Fr. 5‘500.-- erzielen könnte. Es sei aber auch klar, dass dies nicht möglich sei, wenn er aufgrund längerer Zivildienste und nur mit einer zweimonatigen Pause dazwischen keine feste Anstellung finde. Die Beschwerdegegnerin habe diesen Aspekt in keiner Art und Weise berücksichtigt. 4.3 In der Vernehmlassung legt die Beschwerdegegnerin ihre Berechnungen dar. Sie ging dabei davon aus, dass der Beschwerdeführer während des gut zweimonatigen Unterbruchs zwischen dem ersten Teil des Zivildienstes, Ende am 18. Dezember 2015, und dem zweiten Teil des Zivildienstes, Beginn am 29. Februar 2016, während 11 Tagen gearbeitet und dabei einen Lohn von brutto Fr. 2‘881.60 erzielt habe. Umgerechnet auf die in dieser Periode geltenden 43 Arbeitstage ergebe sich ein Durchschnittslohn von Fr. 67.-- pro Tag. Auch wenn die Arbeitstage einer längeren, maximal zwölfmonatigen Periode berücksichtigt würden, ergäbe sich kein höheres Durchschnittseinkommen. Daher stehe dem Beschwerdeführer auf jeden Fall für

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Periode ab dem 29. Februar 2016 lediglich das minimale Taggeld von Fr. 62.-- zu. Die von ihm postulierte anderweitige Berechnungsmethode sei nicht möglich und entspreche weder den Gesetzesbestimmungen noch den einschlägigen Weisungen des BSV oder der Rechtsprechung des Bundesgerichts. 5.1 Der Beschwerdeführer schloss am 19. August 2014 seine Lehre als Metallbaukonstrukteur ab. Danach arbeitete er bei seinem ehemaligen Lehrmeister vom 20. August bis 24. Oktober 2014 und erzielte im September 2014 ein Einkommen vom Fr. 4‘500.-- und im Oktober 2014 von Fr. 5‘608.15. Danach trat er in die Rekrutenschule ein. Die Beschwerdegegnerin errechnete ein durchschnittliches vordienstliches Tageseinkommen von Fr. 150.-- und legte korrekterweise einen Tagesansatz Fr. 62.-- fest, da den versicherten Personen gemäss Art. 9 Abs. 3 EOG für die ersten 140 Tage der Dienstpflicht nur die Grundentschädigung zusteht. Am 18. November 2014 brach der Beschwerdeführer die Rekrutenschule ab. Im Dezember 2014 arbeitete er erneut in seinem ehemaligen Lehrbetrieb und erzielte ein Einkommen von Fr. 5‘311.25. Vom 24. März bis 23. April 2015 arbeitete er während 14 Tagen für die Firma B.____ und erzielte dabei ein Einkommen von Fr. 4‘390.--. Im Juni 2015 arbeitete er während vier Tagen für die Firma C.____ und verdiente Fr. 1‘008.--. Vom 29. Juni bis 18. Dezember 2015 absolvierte er den ersten Teil des Zivildienstes. Die Beschwerdegegnerin ermittelte ab dem 141. Tag der Dienstzeit ein durchschnittliches Tageseinkommen von Fr. 163.-- und richtete ihm ein Taggeld von Fr. 130.40 aus. Nach Abschluss des ersten Teils des Zivildienstes arbeitete der Beschwerdeführer im Januar und Februar 2016 erneut während 11 Tagen für die Firma C.____ und erzielte ein Einkommen von Fr. 2‘881.60. Am 29. Februar 2016 trat er den zweiten Teil des Zivildienstes an. Für diese Zeitspanne berechnete die Beschwerdegegnerin gestützt auf die vorangehende Tätigkeit bei der Firma C.____ und den für diese Periode geltenden Arbeitstagen von 43 ein durchschnittliches Tageseinkommen von Fr. 67.-- (Fr. 2‘881.60 : 43 Tage). 5.2 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 1 Abs. 1 EOV als erwerbstätige Person gilt, denn er war in den dem Dienst vorangegangenen 12 Monaten mehr als vier Wochen erwerbstätig. 5.3 Gemäss Art. 10 Abs. 1 EOG beträgt die tägliche Grundentschädigung ab dem 141. Tag des Dienstes 80 % des durchschnittlichen vordienstlichen Einkommens. Der Beschwerdeführer gilt nicht als Arbeitnehmer mit regelmässigem Einkommen gemäss Art. 5 EOV, da er weder in einem unbefristeten noch in einem mindestens für ein Jahr eingegangenen Arbeitsverhältnis steht. Wie in Erwägung 3.4 hiervor dargelegt, wird bei Personen, die kein regelmässiges Einkommen erzielen, für die Ermittlung des vordienstlichen Durchschnitteinkommens auf das während der drei letzten Monate vor Dienstbeginn erzielte und auf den Tag umgerechnete Erwerbseinkommen abgestellt. Ist auf diese Weise die Ermittlung eines angemessenen Durchschnittseinkommens nicht möglich, so wird das Einkommen einer längeren Zeitspanne – höchstens jedoch 12 Monate – berücksichtigt (Art. 6 Abs. 2 EOV; Rz. 5032 WEO in der ab 1. Januar 2016 gültigen Fassung). Die Periode muss so gewählt werden, dass die Ermittlung eines den Verhältnissen angemessenen Durchschnittslohnes ermöglicht wird (Rz. 5033 WEO).

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.4 Die Beschwerdegegnerin stellt für ihre Berechnungen des vordienstlichen Durchschnittseinkommens auf eine Zeitperiode von lediglich 45 möglichen Arbeitstagen zwischen der Beendigung des ersten Teils und dem Beginn des zweiten Teils des Zivildienstes ab. Damit verkürzt sie die in Art. 6 Abs. 1 EOV vorgesehene Zeitdauer ohne sachlichen Grund, was nicht rechtmässig ist. Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Einkommen von Fr. 67.-- erscheint zudem insbesondere im Lichte des Umstands, dass die Beschwerdegegnerin bis zu diesem Zeitpunkt vordienstliche Durchschnittseinkommen von Fr. 150.-- und von Fr. 163.-- ermittelte, als äusserst zufällig und nicht repräsentativ. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass es der Gesetzgeber den versicherten Personen freistellt, die Zivildienstpflicht am Stück zu absolvieren oder gestaffelt zu leisten, weshalb der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Entschädigung grundsätzlich keine wesentliche Benachteiligung erfahren darf, nur weil er seine Dienstzeit nicht an einem Stück absolviert. Es kann damit nicht auf die Berechnungen der Beschwerdegegnerin abgestellt werden. 5.5 Eine Berechnung gestützt auf Art. 4 Abs. 2 EOV, wie vom Beschwerdeführer beantragt, ist aber ebenfalls abzulehnen. Vorliegend beendete der Beschwerdeführer nicht unmittelbar vor dem Einrücken seine Lehre, sondern arbeitete bereits in seinem erlernten Beruf und erzielte ein entsprechendes Einkommen. Aus diesem Grund bleibt kein Platz für eine hypothetische Berechnungsmethode, wie sie in Art. 4 Abs. 2 Satz 2 EOV vorgesehen ist („ortsüblicher Anfangslohn im betreffenden Beruf“). Stattdessen ist auf das konkret erzielte Einkommen des Beschwerdeführers vor Beginn der Rekrutenschule abzustellen. 6. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1. September 2016 aufzuheben und die dagegen erhobene Beschwerde gutzuheissen ist. Die Angelegenheit ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Erwerbsersatzentschädigung ab dem 29. Februar 2016 neu berechnet gestützt auf den Lohn, den der Beschwerdeführer vor dem Einrücken in die Rekrutenschule verdiente. Im Anschluss daran hat sie eine neue Verfügung zu erlassen. 7.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 7.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Darunter sind die Kosten zu verstehen, die einer Beschwerde führenden versicherten Person im gerichtlichen Verfahren für den Beizug einer Rechtsanwältin bzw. eines Rechtsanwaltes entstanden sind. Vorliegend hat der Beschwerdeführer zwar obsiegt, da er sich jedoch nicht anwaltlich hat vertreten lassen, entfällt ein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten im Sinne der genannten Bestimmung. Die ausserordentlichen Kosten des Verfahrens können demnach wettgeschlagen werden. 8.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenent-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht scheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2). 8.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. September 2016 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Gegen diesen Entscheid wurde von der Beschwerdegegnerin am 23. Juni 2017 Beschwerde beim Bundesgericht (siehe nach Vorliegen des Urteils: Verfahren-Nr. 9C_465/2017) erhoben.

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