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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 26.06.2025 745 24 314 (745 2024 314)

26. Juni 2025·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,512 Wörter·~18 min·9

Zusammenfassung

Anrechnung von Rückzahlungen aus Vermögensveräusserungen und Gemeindebeiträgen

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 26. Juni 2025 (745 24 314)

____________________________________________________________________

Ergänzungsleistungen

Anrechnung von Rückzahlungen aus Vermögensveräusserungen und Gemeindebeiträgen

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Andreas Blattner, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch B.____, wiederum vertreten durch Caspar Baader, Rechtsanwalt, Ochsengasse 19/21, 4460 Gelterkinden

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Abteilung Ergänzungsleistungen, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Ergänzungsleistungen

A. A.____, geboren 1929, wohnhaft im Alters- und Pflegeheim C.____ in X.____, bezog Ergänzungsleistungen (EL) zur Altersrente. Am 31. Dezember 2023 verfügte die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichkasse) die Aufhebung der laufenden EL per 31. Dezember 2023. Zur Begründung führte sie unter Hinweis auf die am 31. Dezember 2023 endende dreijährige Übergangsfrist im Zusammenhang mit der auf den 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Revision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 an, dass ab dem 1. Januar 2024 die revidierten gesetzlichen Bestimmungen – insbesondere betreffend die massgebliche Vermögensschwelle gemäss Art. 9a ELG – zur Anwendung gelangen würden. Da das anrechenbare Vermögen von A.____ Fr. 197'723.-- betrage und damit die in Art. 9a ELG festgelegte Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- übersteige, seien die Anspruchsvoraussetzungen für EL ab dem 1. Januar 2024 nicht mehr erfüllt. Aus diesem Grund werde die Leistung eingestellt. Gleichentags lehnte die Ausgleichskasse mit einem einfachen Schreiben auch den Anspruch auf eine Finanzierungslücke ab. Die gegen die Verfügung vom 31. Dezember 2023 erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse unter Berücksichtigung eines neu berechneten Vermögens von Fr. 199'230.-- mit Einspracheentscheid vom 10. September 2024 ab. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____, vertreten durch ihren Sohn B.____, dieser wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Caspar Baader, am 11. Oktober 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, es sei festzustellen, dass ihr Vermögen per 31. Dezember 2023 unter der Vermögensschwelle von Fr. 100'000.– liege und sie daher Anspruch auf EL sowie auf eine Finanzierungslücke habe. Aus diesem Grund sei der Einspracheentscheid vom 10. September 2024 aufzuheben und das Verfahren zur Festlegung der ihr ab 1. Januar 2024 zustehenden EL und Finanzierungslücke an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter o/e- Kostenfolge. C. Mit Vernehmlassung vom 27. Dezember 2024 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG auf die EL anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in X.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Nach § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger (Art. 56 ATSG). Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich ausschliesslich die Rechtsverhältnisse zu beurteilen, zu welchen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich Stellung genommen hat. Insoweit bestimmen die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist deshalb stets das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bzw. des angefochtenen Einspracheentscheids bildet, und zwar in dem Ausmass, als die Regelung des Rechtsverhältnisses nach den Parteianträgen des Beschwerdeverfahrens noch streitig ist (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 46). 1.2.2 Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids vom 10. September 2024 ist ausschliesslich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf EL ab Januar 2024. Der Anspruch auf Feststellung einer Finanzierungslücke wurde weder verfügt noch in diesem Entscheid beurteilt, weshalb auf die Beschwerde, soweit sie sich darauf bezieht, nicht eingetreten werden kann. Im Übrigen ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 11. Oktober 2024 einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf EL ab 1. Januar 2024 und in diesem Zusammenhang einzig die Bemessung des massgebenden Vermögens gemäss ELG. 3.1 Das ELG sowie die Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) vom 15. Januar 1971 haben per 1. Januar 2021 grundlegende Änderungen erfahren. Da der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. Januar 2024 zur Diskussion steht und die übergangsrechtliche Fortgeltung des bisherigen Rechts per 31. Dezember 2023 ihr Ende fand, sind vorliegend die seit 1. Januar 2021 geltenden Bestimmungen anzuwenden. 3.2 Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf EL, wenn sie eine Altersrente der AHV beziehen (Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG). Die EL bestehen aus der jährlichen EL und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen sind in Art. 10 bzw. Art. 11 ELG umschrieben. In zeitlicher Hinsicht sind nach Art. 9 Abs. 5 lit. d ELG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorangegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgebend. 3.3.1 Anspruch auf EL haben alleinstehende Personen, sofern sie über ein Reinvermögen unterhalb einer Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- verfügen (Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG). Ein Anspruch auf EL wird erst geprüft, wenn das Vermögen unterhalb dieser Vermögensschwelle liegt (ERWIN CARIGIET/UWE KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 225 Rz. 570). 3.3.2 Zum Reinvermögen im Sinne von Art. 9a Abs. 1 ELG gehört auch Vermögen, auf welches nach Art. 11a Abs. 2-4 ELG verzichtet wurde (Abs. 3). Ein Vermögensverzicht liegt ge- mäss Art. 11a Abs. 2 ELG vor, wenn eine Person ohne Rechtspflicht und ohne angemessene Gegenleistung auf Vermögenswerte oder gesetzliche beziehungsweise vertragliche Rechte verzichtet hat. Solche Vermögenswerte werden so angerechnet, als wäre nie auf sie verzichtet worden. Eine Präzisierung des Verzichtstatbestands findet sich in Art. 17b ELV. Demnach liegt Vermögensverzicht vor, wenn eine Person Vermögenswerte ohne rechtliche Verpflichtung veräussert hat und die Gegenleistung weniger als 90 % des Wertes der Leistung beträgt (lit. a), oder wenn im relevanten Zeitraum mehr Vermögen verbraucht wurde, als gemäss Art. 11a Abs. 3 ELG zulässig (lit. b). Entgegen dem Wortlaut müssen die Voraussetzungen "ohne rechtliche Verpflichtung" bzw. "ohne adäquate Gegenleistung" nicht kumulativ erfüllt sein. Ein Vermögensverzicht kann daher auch vorliegen, wenn zwar eine angemessene Gegenleistung erbracht worden ist, hierzu aber keine rechtliche Verpflichtung besteht, oder eine Rechtspflicht besteht, aber die Gegenleistung nicht angemessen ist (BGE 131 V 329 E. 4.4; CARIGIET/KOCH, a.a.O., S. 244 Rz. 630). In zeitlicher Hinsicht ist für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts grundsätzlich unerheblich, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt (BGE 146 V 306 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juni 2018, 9C_435/2017, E. 3.2). Demzufolge ist auch dann ein hypothetisches Vermögen anzurechnen, wenn die Verzichtshandlung bereits längere Zeit zurückliegt (Urteil des Bundesgerichts vom 9. August 2010, 9C_198/2010, E. 3.2). Dem zeitlichen Verlauf wird mittels der jährlichen Reduktion gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV Rechnung getragen. Danach wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das nach Art. 11a Absätze 2 und 3 ELG verzichtet wurde, jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert. Der Wert des Vermögens zum Zeitpunkt des Verzichts ist auf den 1. Januar des auf den Verzicht folgenden Jahres zu übertragen und jeweils um den Betrag von Fr. 10'000.-- pro Jahr zu kürzen. Für die Berechnung der jährlichen EL ist der auf diese Weise reduzierte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17e Abs. 2 und 3 ELV). 4. Dem Sozialversicherungsgericht kommt in Sozialversicherungssachen eine vollständige Überprüfungsbefugnis zu. Es ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. § 57 VPO i.V.m. Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG) und darf eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn es von deren Bestehen überzeugt ist. Im Sozialversicherungsrecht hat das Sozialversicherungsgericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste erachtet (BGE 144 V 427 E. 3.2). 5.1 Dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. September 2024 legte die Beschwerdegegnerin der Vermögensbemessung der Beschwerdeführerin ein Sparguthaben bei der Kantonalbank D.____ von Fr. 92'565.19 sowie einen Vermögensverzicht von Fr. 106'665.-zugrunde, woraus sich ein massgebendes anrechenbares Vermögen von insgesamt Fr. 199'230.19 (Fr. 92'565.19 + Fr. 106'665.--) ergab. Zur Begründung der Anrechnung des Vermögensverzichts verwies sie auf ein früheres, die Beschwerdeführerin betreffendes Urteil des damaligen Versicherungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft (Versicherungsgericht; heute: Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht) vom 6. September 2000 (99/430 Nr. 354), worin der Gesamtwert von drei Schenkungen an ihren Sohn vom 4. März 1985, 15. April 1986 und 17. August 1989 auf Fr. 446'665.-- beziffert worden sei. Gestützt auf eine jährliche Verminderung dieses Vermögenswerts um Fr. 10'000.-- seit dem 1. Januar 1990 resultiere im Jahr 2024 eine Verzichtssumme von Fr. 106'665.-- (Fr. 446'665.-- abzüglich 34 × Fr. 10'000.--). Die vom Sohn der Beschwerdeführerin erbrachten freiwilligen Unterstützungsleistungen würden bei der Bemessung des Verzichtsvermögens nicht berücksichtigt. 5.2 Die Beschwerdeführerin stellt die Höhe ihres Sparguthabens von Fr. 92'565.19 per 31. Dezember 2023 nicht in Frage. Sie bringt jedoch vor, die Beschwerdegegnerin habe bei der Ermittlung des relevanten Vermögens fälschlicherweise nicht berücksichtigt, dass der angerechnete Schenkungsbetrag auf drei gestaffelt erfolgte Schenkungen zurückgehe und dass ihr Sohn, welcher durch diese Schenkungen begünstigt worden sei, in der Folge einen Gesamtbetrag von Fr. 366'665.-- an sie persönlich sowie in Form zwingender Rückerstattungen von Gemeindebeiträgen an die Gemeinde X.____ zurückbezahlt habe. Wirtschaftlich seien diese Zahlungen als Teilrückführungen der ursprünglichen Schenkungen zu werten. Es verbleibe dem Sohn demnach ein effektiver Schenkungsbetrag von lediglich Fr. 80'000.--. Die Nichtberücksichtigung dieser Rückzahlungen durch die Beschwerdegegnerin stelle eine unrichtige und unvollständige Feststellung des massgeblichen Sachverhalts dar. Da Art. 17e Abs. 1 und 2 ELV die Berücksichtigung solcher Rückzahlungen nicht regle, liege eine echte Gesetzes- bzw. Verordnungslücke vor, welche durch Auslegung zu schliessen sei. Es wäre stossend, wenn Rückzahlungen in erheblichem Umfang unberücksichtigt blieben und sie gleich behandelt würde wie eine Person, die keine Rückzahlungen erhalten habe. Eine solche Auslegung würde dem gesetzgeberischen Zweck widersprechen und wäre sachlich unangemessen sowie willkürlich. Folglich sei von einem effektiven Vermögensverzicht von Fr. 80'000.-- auszugehen. Davon seien für jedes Jahr Fr. 10'000.-- abzuziehen, wobei nicht von 34, sondern von 38 Jahren auszugehen sei, da die erste Schenkung am 4. März 1985 erfolgt sei. Dadurch ergebe sich per 31. Dezember 2023 ein negativer Saldo im Vermögen, weshalb ein Anspruch auf EL zu bejahen sei. 6.1 Wie den Akten zu entnehmen und von den Parteien zu Recht unbestritten ist, belief sich das Sparguthaben der Beschwerdeführerin per 31. Dezember 2023 auf Fr. 92'565.19. Zudem steht gestützt auf die vorliegenden Unterlagen sowie auf das rechtskräftige Urteil des Versicherungsgerichts vom 6. September 2000 unstreitig fest, dass der Nettowert der Schenkungen aus den Jahren 1985, 1986 und 1989 mit Fr. 446'675.-- zu veranschlagen ist. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Beschwerdegegnerin habe das anrechenbare Verzichtsvermögen unrichtig bemessen, indem sie die jährliche Reduktion gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG erst ab dem 1. Januar 1990 vorgenommen habe, erweist sich diese Rüge als unbegründet. Entgegen ihrer Auffassung ist die jährliche Verminderung des Verzichtsvermögens um Fr. 10'000.– nicht bereits ab dem Jahr 1986 vorzunehmen, da Art. 17e ELV (vormals Art. 17a ELV) erst am 1. Januar 1990 in Kraft trat. Gemäss lit. a Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung der ELV vom 12. Juni 1989 sind Vermögenswerte, auf die vor dem Inkrafttreten verzichtet wurde, erst ab dem 1. Januar 1990 zu amortisieren (vgl. auch BGE 118 V 150 E. 3cc, Rz. 3531.02 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]). Im Übrigen wurde diese Rechtsfrage in Erwägung 5 des rechtskräftigen Entscheids des Versicherungsgerichts vom 6. September 2000 beurteilt. Dass dieser Entscheid auch im vorliegenden Verfahren verbindlich ist, wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Frage gestellt (vgl. Ziff. 1.5 der Beschwerde). 6.2.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, bei den von der Gemeinde X.____ gegenüber ihrem Sohn zurückgeforderten Heimbeiträgen in Höhe von Fr. 160'288.85 sowie den von diesem freiwillig geleisteten Zahlungen im Umfang von Fr. 206'376.15 handle es sich wirtschaftlich betrachtet um Rückzahlungen, die vom Nettowert der Schenkung von Fr. 446'675.-abzuziehen seien. Eine gesetzliche Grundlage für eine solche Anrechnung besteht jedoch ELrechtlich nicht, wie die Beschwerdeführerin selbst einräumt. Zu beachten ist, dass die Rückzahlung der Heimbeiträge an die Gemeinde X.____ keine Schuld der Beschwerdeführerin darstellt, für die ihr Sohn ersatzweise aufgekommen wäre. Sie betrifft vielmehr eine unmittelbare Rechtspflicht des Sohns als Begünstigter der Schenkung. Die gesetzliche Grundlage bildet § 38a Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die Betreuung und Pflege im Alter vom 20. Oktober 2005 (GeBPA), ersetzt per 1. Januar 2018 durch das Altersbetreuungs- und Pflegegesetz vom 16. November 2017 (APG). Danach kann die Gemeinde Beiträge, die sie infolge eines Einkünfte- oder Vermögensverzichts ausgerichtet hat, direkt bei den Begünstigten zurückfordern. Dass die Rückzahlungspflicht des Sohns kausal auf die erfolgte Schenkung zurückgeht, weil die EL- Leistungen der Beschwerdeführerin infolge der Vermögensverminderung reduziert worden waren, ändert nichts daran, dass zwischen dem Sohn der Beschwerdeführerin und der Gemeinde X.____ ein eigenes Rechtsverhältnis besteht. Die Beschwerdeführerin ist hiervon EL-rechtlich nicht direkt betroffen, weshalb die vom Sohn an die Gemeinde X.____ geleisteten Zahlungen keinen rechtlich geschuldeten Vermögensrückfluss darstellen, der beim Verzichtsvermögen zu berücksichtigen wäre. 6.2.2 Soweit die Beschwerdeführerin die Anrechnung der direkten Zuwendungen ihres Sohns an sie im Umfang von Fr. 206'376.15 verlangt, ist festzuhalten, dass diese Zahlungen freiwillig und ohne rechtliche Verpflichtung erfolgten. Eine rechtliche Zuordnung dieser Zahlungen zur ursprünglichen Schenkung besteht nicht. Sie erfolgten nicht im Rahmen einer vertraglichen Rückabwicklung oder gestützt auf ein geltend gemachtes Rückfallsrecht, sondern freiwillig und aus freien Stücken. Damit unterscheidet sich die vorliegende Konstellation grundlegend von Fällen, in denen ein Schenkungsvertrag rückabgewickelt oder ein Rückfallsrecht geltend gemacht wurde und deshalb rechtliche Ansprüche darauf bestehen; nur unter diesen Umständen können Rückzahlungen oder Teilrückflusse einer Schenkung in das Verzichtsvermögen eingerechnet werden. Diese Situation ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, erfolgten doch die Zahlungen des Sohns ohne jegliche Rechtspflicht. Selbst wenn die Zuwendungen im Sinne einer faktischen Verwandtenunterstützung oder als private Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter (Art. 11 Abs. 3 lit c ELG) zu qualifizieren wären, bestand für den Sohn der Beschwerdeführerin rechtlich kein Anlass, diese Zahlungen zu leisten. Solche Zuwendungen fallen auch nicht unter die anrechenbaren Einnahmen gemäss Art. 11 ELG. Dass die Zahlungen des Sohns an die Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 206'376.15 aufgrund einer stillschweigenden Vereinbarung oder als „Gegenleistung zur Schenkung“ erfolgt wären, ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Allein aus der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin im Rahmen der Schenkung ein Rückfallsrecht vorbehalten hatte, von dem sie jedoch unbestritten zu keinem Zeitpunkt Gebrauch machte, lässt sich nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die freiwilligen Zahlungen des Sohns an sie sind damit nicht als Gegenleistung zur Schenkung zu qualifizieren. Eine Anrechnung auf die Schenkung scheidet daher aus. 6.3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die gesetzliche Regelung gemäss Art. 11a ELG i.V.m. Art. 17e Abs. 1 ELV sei auf den konkreten Fall nicht zugeschnitten, da ein wesentlicher Teil der früheren Schenkung zurückerstattet worden sei. Darin sieht sie eine echte Gesetzesbzw. Verordnungslücke, welche durch Auslegung zu schliessen sei. Es wäre stossend, wenn Rückzahlungen in erheblichem Umfang unberücksichtigt blieben und sie gleich behandelt würde wie eine Person, die keine Rückzahlungen erhalten habe. Eine solche Auslegung würde dem gesetzgeberischen Zweck widersprechen und wäre sachlich unangemessen sowie willkürlich. Eine derartige Auslegung würde gegen das Gleichbehandlungsgebot verstossen. 6.3.2 Im Gesetz besteht eine Lücke, wenn eine Regelung unvollständig ist, weil sie jede Antwort auf die sich stellende Rechtsfrage schuldig bleibt. Hat der Gesetzgeber eine Rechtsfrage nicht übersehen, sondern stillschweigend – im negativen Sinn – mitentschieden (qualifiziertes Schweigen), bleibt kein Raum für richterliche Lückenfüllung. Eine echte Gesetzeslücke, die vom Gericht zu füllen wäre, liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts vor, wenn der Gesetzgeber etwas zu regeln unterlassen hat, was er hätte regeln sollen, und dem Gesetz diesbezüglich weder nach seinem Wortlaut noch nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Rechtssinn eine Vorschrift entnommen werden kann (BGE 141 IV 298 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht nimmt eine echte Lücke nur mit grosser Zurückhaltung an (GUSTAVO SCARTAZZINI/MARC HÜRZELER, Bundessozialversicherungsrecht, 4. Aufl. 2012, § 10 Rz. 9). Demgegenüber ist von einer unechten oder rechtspolitischen Lücke die Rede, wenn sich dem Gesetz zwar eine Antwort, aber keine befriedigende, entnehmen lässt. Echte Lücken zu füllen, ist dem Gericht aufgegeben, unechte zu korrigieren, bleibt ihm nach traditioneller Auffassung grundsätzlich verwehrt, es sei denn, die Berufung auf den als massgeblich erachteten Wortsinn der Norm stelle einen Rechtsmissbrauch dar (zum Ganzen: BGE 149 V 156 E. 7.2.1; BGE 148 V 397 E. 6.2.1; je mit Hinweisen). 6.3.3 Der Gesetzgeber hat den freiwilligen Vermögensverzicht im Rahmen der Berechnung der Ergänzungsleistungen umfassend und detailliert geregelt (Art. 11a ELG, Art. 17b und Art. 17e ELV; vgl. E. 3.3.2). Dabei bestimmen Gesetz und Verordnung klar, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe ein Vermögensverzicht anzurechnen ist. Die Anrechnung eines Verzichtsvermögens bezweckt die Verhinderung von Missbräuchen, da sich tiefe Vermögenswerte bei der Ermittlung der Ergänzungsleistungen anspruchserhöhend auswirken (CARIGIET/KOCH, a.a.O., S. 242 N. 624). Es gilt zu verhindern, dass Personen, welche über Vermögen verfügen, dieses freiwillig veräussern und als Folge davon von der Allgemeinheit unterstützt werden müssen. Die Regelung dient somit dem Schutz der öffentlichen Hand. Dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen sowie der Botschaft des Bundesrats vom 16. September 2016 zur Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL-Reform) lassen sich keinerlei Hinweise darauf entnehmen, dass der Gesetzgeber eine spezielle Regelung für Fälle wie dem vorliegendem treffen wollte, bei der Rückzahlungen von Heimbeiträgen oder freiwillige Zuwendungen ohne rechtliche Verpflichtung an versicherte Personen an Vermögensdispositionen angerechnet werden. Im Gegenteil werden freiwillige (Unterstützungs-)Leistungen bei den anrechenbaren Einnahmen gemäss Art. 11 ELG nicht angerechnet. Vor dem Hintergrund des gesetzgeberischen Zwecks, der insbesondere darauf abzielt, sicherzustellen, dass Ergänzungsleistungen nur an tatsächlich Bedürftige ausgerichtet werden und gleichzeitig die öffentliche Hand vor unberechtigten Leistungsbezügen geschützt wird, ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber eine Regelung übersehen hätte, die er nach der Systematik und dem Zweck des ELG hätte treffen müssen. Das Fehlen einer Vorschrift bezüglich der Anrechnung von Rückzahlungen (freiwilliger) Vermögensveräusserungen ist daher als qualifiziertes Schweigen zu werten, das eine richterliche Lückenfüllung ausschliesst. Allein der Umstand, dass der Gesetzgeber die Frage der Rückerstattung freiwillig erfolgter Vermögensdispositionen hätte regeln können, begründet nicht das Vorliegen einer der Schliessung zugänglichen echten Gesetzeslücke. Der Umstand, dass das Ergebnis im konkreten Fall als unbillig oder sachlich unangemessen empfunden werden könnte, begründet nach ständiger Rechtsprechung lediglich eine sogenannte unechte oder rechtspolitische Lücke, deren Füllung dem Gericht verwehrt ist (vgl. E. 6.3.2 hiervor). 6.3.4 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie werde im Vergleich zu einer Person, die Vermögen veräussert und hierfür keinerlei Rückzahlungen erhalten habe, ungerechtfertigt ungleich behandelt, kann ihr nicht beigepflichtet werden. Vielmehr ist festzuhalten, dass die vom Sohn an die Gemeinde X.____ geleisteten Zahlungen sowie seine freiwilligen Zuwendungen an die Beschwerdeführerin keinen rechtlich geschuldeten Vermögensrückfluss begründen, der beim Verzichtsvermögen zu berücksichtigen wäre (vgl. E. 6.2.1 ff.). Insoweit wird die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt des Verzichtsvermögens gleichbehandelt wie eine Person, die Vermögen veräussert und zu keinem Zeitpunkt Rückzahlungen erhalten hat. Ferner kann auch nicht gesagt werden, dass sie im Vergleich zu Personen, bei denen die ausgerichtete Schenkung zeitnah vollständig rückerstattet wurde, ungleich schlechter gestellt wird, denn bei zeitnaher Rückzahlung der Schenkung liegt gerade kein Vermögensverzicht vor, sondern das Vermögen der Schenkerin erhöht sich wieder entsprechend, mit entsprechenden Folgen für die Berechnung des EL-Anspruchs. Ein Verstoss gegen das Gleichheitsgebot (Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999) ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich. 7. Nach dem Ausgeführten überschritt das Vermögen der Beschwerdeführerin am 31. Dezember 2023 gemäss Berechnung der Beschwerdegegnerin die Schwelle von Fr. 100'000.-- um Fr. 99'230.--. Dies schliesst einen Weiterbezug von EL gestützt auf Art. 9a Abs. 1 ELG aus. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtmässig, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 8. Art. 61 lit. fbis ATSG hält fest, dass das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig ist, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Das ELG sieht keine Kostenpflicht vor, weshalb der vorliegende Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung wird bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zugesprochen. Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.

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