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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 27.03.2025 745 24 210 (745 2024 210)

27. März 2025·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,514 Wörter·~18 min·5

Zusammenfassung

Ablehnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen infolge Übertretung der Vermögensschwelle; Berücksichtigung des rechtskräftig festgelegten Vermögensverzichts als Reinvermögen.

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 27. März 2025 (745 24 210) ____________________________________________________________________

Ergänzungsleistungen

Ablehnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen infolge Übertretung der Vermögensschwelle; Berücksichtigung des rechtskräftig festgelegten Vermögensverzichts als Reinvermögen.

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichterin Ana Dettwiler, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiberin Katja Wagner

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Ergänzungsleistungen

A.a Die 1952 geborene A.____ ist Bezügerin einer AHV-Altersrente und meldete sich am 31. Oktober 2018 bei der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an. Bei der Durchsicht der Unterlagen stellte die Ausgleichskasse fest, dass gemäss Steuerveranlagung 2014 ein Vermögen von Fr. 503'027.-- und eine AXA Lebensversicherung im Wert von Fr. 99'944.-- vorhanden gewesen waren. Per 31. Dezember 2017 belief sich das Vermögen noch auf Fr. 15'510.-- und die AXA Lebensversicherung wies einen Wert von Fr. 103'248.-- aus. Mit Schreiben vom 23. November 2018 forderte die Ausgleichskasse A.____ daher auf, die Vermögensabnahme zu belegen und aufgrund des am 23. Februar 2014 verstorbenen Ehemannes der Versicherten eine Kopie des Erbschaftsinventares zuzustellen. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2018 reichte A.____ eine Aufstellung diverser Auslagen der vergangenen fünf Jahre ohne entsprechende Belege und das verlangte Erbschaftsinventar ein. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2018 verneinte die Ausgleichskasse einen Leistungsanspruch infolge eines Einnahmeüberschusses. Gegen diese Verfügung erhob A.____ am 1. Januar 2019 Einsprache, in welcher sie im Wesentlichen geltend machte, dass sie ihr Vermögen innerhalb der letzten fünf Jahre für ihren Lebensunterhalt aufgebraucht habe. Am 23. Januar 2019 zeigte die Ausgleichskasse ihr die Rückzugsmöglichkeit aufgrund der Berechnung des unbelegten Vermögensverzehrs auf. Sie wies sie darauf hin, dass bei Festhalten an der Einsprache der hohe Verzehr von circa Fr. 10'000.-- monatlich mittels Quittungen belegt werden müsse. Mit Schreiben vom 9. Februar 2019 hielt A.____ an ihrer Einsprache fest und bekräftigte, dass es ihr nicht möglich sei, den Vermögensverbrauch zu belegen. Im Einspracheentscheid vom 13. Februar 2019 erwog die Ausgleichskasse, dass ihr eine unbelegte Vermögensabnahme von Fr. 180'000.-- verbliebe und wies die Einsprache ab. Der Einspracheentscheid vom 13. Februar 2019 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.b Am 5. August 2021 meldete sich A.____ erneut bei der Ausgleichskasse zum Bezug von EL an. Dabei gab sie an, dass sie kein Vermögen besitze. Die Angelegenheit wurde geprüft und mit Verfügung vom 30. Dezember 2021 infolge Übertretung der Vermögensschwelle abgelehnt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass der nicht belegte Vermögensverbrauch (Fr. 180'000.--) bereits in der rechtskräftigen Verfügung vom 14. Dezember 2018 berechnet worden sei und weiterhin berücksichtigt werde. Der Verminderungsbetrag im Jahr 2021 betrage Fr. 40'000.--. Anspruch auf EL hätten Personen, deren Reinvermögen die Vermögensschwelle nicht übersteige. Bei alleinstehenden Personen betrage diese Fr. 100'000.--. Mit dem massgebenden Reinvermögen von Fr. 140'000.-- werde diese Vermögensschwelle überschritten. In der gegen die Verfügung vom 6. Januar 2022 erhobenen Einsprache führte A.____ im Wesentlichen an, dass ihr Vermögen nicht mehr über der Vermögensschwelle liege und sie somit einen Anspruch auf EL habe. Mit Einspracheentscheid vom 7. April 2022 hielt die Ausgleichskasse vollumfänglich an ihrer Auffassung fest. Sie bekräftigte, dass die Versicherte im Jahr 2018 einen nicht belegten Vermögensverzehr von Fr. 180'000.-- angesammelt habe. Unter Berücksichtigung des jährlichen Verminderungsbetrags von Fr. 10'000.-- ergebe sich im Jahr 2021 ein anzurechnendes Vermögen von Fr. 140'000.-- und damit einen Vermögensüberschuss von Fr. 40'000.--. A.c Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), mit Entscheid vom 20. Oktober 2022 (Verfahren-Nr. 745 22 109 / 242) insofern gut, als es die Angelegenheit in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids zu weiteren Abklärungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Ausgleichskasse zurückwies. A.d In Nachachtung des Kantonsgerichtsurteils nahm die Ausgleichskasse weitere Abklärungen vor. Mit Schreiben vom 31. Januar 2023 wandte sie sich hierzu an die Versicherte und ersuchte diese um Zustellung von Belegen zum Vermögensverbrauch in den Jahren 2014 bis 2018. Mit Verfügung vom 28. Februar 2023 verneinte die Ausgleichskasse einen Leistungsanspruch infolge Überschreitung der Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- um Fr. 98'590.-- im Jahr 2021 und um Fr. 78'590.-- im Jahr 2023. An dieser Auffassung hielt sie auch auf Einsprache der Versicherten hin mit Einsprachentscheid vom 24. Juli 2024 fest. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte mit Eingabe vom 29. Juli 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht. Darin beantragte sie sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Zusprache von Ergänzungsleistungen. Mit Eingabe vom 7. August 2024 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein. C. Mit Vernehmlassung vom 30. August 2024 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 auf die Ergänzungsleistungen anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in X.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel- Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger (Art. 56 ATSG). Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte – Laienbeschwerde vom 29. Juli 2024 ist demnach einzutreten. 2. Am 1. Januar 2021 ist die Revision des ELG und der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) vom 15. Januar 1971 in Kraft getreten. Was die Anwendbarkeit der darin enthaltenen materiell-rechtlichen Bestimmungen anbelangt, so sind in zeitlicher Hinsicht − vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen (vgl. E. 3.3 hiernach) − grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1, 130 V 445 E. 1.2.1, BGE 127 V 466 E. 1). Vorliegend gilt es den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab Januar 2021 zu beurteilen, womit grundsätzlich die per 1. Januar 2021 geltenden Bestimmungen des ELG resp. der ELV zur Anwendung gelangen. 3.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Anspruch haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie eine der Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 ELG erfüllen und ihr Reinvermögen die Vermögensschwelle nicht überschreitet (Art. 9a Abs. 1 ELG). Diese liegt bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100'000.--, bei Ehepaaren bei Fr. 200'000.-- und bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, bei Fr. 50'000.-- (Art. 9a Abs. 1 lit. a-c ELG). Zudem müssen die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Der Differenzbetrag entspricht der jährlichen EL (Art. 9 Abs. 1 ELG). In zeitlicher Hinsicht massgebend sind gemäss Art. 9 Abs. 5 lit. d ELG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorangegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen. 3.2 Als Einnahmen angerechnet werden Erwerbseinkünfte, Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen, Vermögensverzehr, Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen, Familienzulagen, familienrechtliche Unterhaltsbeiträge und Prämienverbilligung für die Zeitspanne, für die rückwirkend eine Ergänzungsleistung ausgerichtet wird (Art. 11 Abs. 1 lit. a bis i ELG). Zu den Einnahmen wird ein Teil des Reinvermögens, das einen bestimmten Freibetrag übersteigt, hinzugerechnet (Vermögensverzehr). Der Vermögensverzehr beträgt gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG einen Fünfzehntel und bei Personen, die das ordentliche Rentenalter nach Art. 21 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 überschritten haben, einen Zehntel. Der Freibetrag beträgt bei alleinstehenden Personen Fr. 30'000.--, bei Ehepaaren Fr. 50'000.-- und Fr. 15'000.-- bei Waisen, bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen und bei Minderjährigen mit einem IV-Taggeld (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). 3.3 Gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG sind bei der Anspruchsberechnung auch Vermögenswerte und Einkünfte zu berücksichtigen, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat (Abs. 2). Ein Vermögensverzicht liegt vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente der AHV beziehungsweise auf eine Rente der IV pro Jahr mehr als 10% des Vermögens verbraucht wurde, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis Fr. 100’000.-- liegt die Grenze bei Fr. 10’000.-- pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt insbesondere die wichtigen Gründe (Abs. 3). Bei Bezügerinnen und Bezügern einer Altersrente der AHV gilt Abs. 3 auch für die 10 Jahre vor dem Beginn des Rentenanspruches (Abs. 4). Die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 (EL-Reform) halten in Abs. 3 hierzu fest, dass Art. 11a Abs. 3 und 4 nur für Vermögen gilt, das nach Inkrafttreten dieser Änderung verbraucht worden ist. 3.4 Nach Art. 17e Abs. 1 und 2 ELV wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10’000.-- vermindert. Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern. 4.1 In seinem Rückweisungsurteil vom 20. Oktober 2022 erwog das Kantonsgericht im Wesentlichen, dass sich die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des zulässigen Vermögensverbrauchs darauf beschränkt habe, seit dem Jahr 2018 pauschal jährlich Fr. 10'000.-- von Fr. 180'000.-- in Abzug zu bringen. Weitergehende Abklärungen habe sie nicht vorgenommen. Ein übermässiger Vermögensverbrauch liege jedoch nur vor, wenn die Beschwerdeführerin während des zu betrachtenden Zeitraums übermässig viel Vermögen verbraucht habe und für diesen Vermögensverbrauch keine Rechtfertigungsgründe gegeben sind. Die Ausgleichskasse habe das Vorliegen eines möglichen Rechtfertigungsgrundes im Sinne von Art. 17d Abs. 3 ELV nicht geprüft, sondern vielmehr einen Anspruch auf EL unter Hinweis auf die Übertretung der Vermögensschwelle abgelehnt. Bei Personen mit ungenügendem Einkommen sei indessen ein Vermögensverzehr zur Deckung des gewohnten Lebensunterhalts zu berücksichtigen. Der anzurechnende Vermögensverzicht entspreche lediglich der Differenz zwischen dem tatsächlichen Vermögensrückgang und dem Teil des Vermögens, der für den Lebensunterhalt aufgewendet werden musste. Die Beschwerdeführerin beziehe als einzige monatliche Einnahme ihre AHV- Rente in der Höhe von Fr. 2'145.-- und werde offenbar durch die Sozialhilfe unterstützt. In ihrer Berechnung habe die Ausgleichskasse keine Vermögensanteile zur Deckung der laufenden Ausgaben berücksichtigt. Ob die Beschwerdeführerin das Vermögen von Fr. 180'000.-- gestützt auf einen Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 17d Abs. 3 ELV habe verbrauchen müssen, habe die Ausgleichskasse nicht geprüft (zum Ganzen vgl. Urteil des Kantonsgerichts vom 20. Oktober 2022, 745 22 109 / 242, E. 6.2). 4.2 In der Folge gelangte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 3. Februar 2023 an die Versicherte und bat um Zustellung von Belegen betreffend den Vermögensverbrauch in den Jahren 2014 bis 2018. In ihrer Verfügung vom 28. Februar 2023 bzw. ihrem Einspracheentscheid vom 24. Juli 2024 berechnete die Ausgleichskasse den Vermögensverbrauch in den Jahren 2014 bis 2018 bzw. bis 2020 neu. Hierbei ging sie von einem Vermögen von Fr. 602'971.-- gemäss definitiver Steuerveranlagung 2014 aus, welches sich aus liquiden Mitteln von Fr. 503'027.-- und einer Lebensversicherung im Wert von Fr. 99'944.-- zusammensetzte. Hiervon zog sie für die Jahre 2014 bis 2020 einen Betrag von Fr. 211'550.75 für den Unterhalt (Miete, Krankenkasse, Lebensbedarf) sowie einen zusätzlich belegten Vermögensverzehr (Jahre 2014 bis 2018) von Fr. 142'830.-- ab. Daraus resultierte ein unbelegter Vermögensverzehr von Fr. 248'590.-- bis zum Jahr 2018. Ausgehend davon brachte die Beschwerdegegnerin einen Betrag von Fr. 70'000.-- als "erlaubter Verzehr" in Abzug. Gemäss den der Verfügung beigeschlossenen Berechnungsblättern errechnete sie so ab 1. Januar 2021 eine Überschreitung der Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- um Fr. 98'590.--, ab 1. Januar 2022 eine Überschreitung derselben um Fr. 88'590.-- und ab 1. Januar 2023 um Fr. 78'590.--. Dies führte zu einer erneuten Verweigerung des Leistungsanspruchs mit Verfügung vom 28. Februar 2023 (bestätigt durch den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. Juli 2024). 5.1 Zunächst bleibt unklar, weshalb die Beschwerdegegnerin auf einen Verminderungsbetrag von Fr. 70'000.-- kommt, nachdem ausgehend von einem unbelegten Verzehr von Fr. 248'590.-- im Jahr 2018, im Jahr 2023 konkret Fr. 60'000.-- (Jahre 2018 bis 2023 = 6 x Fr. 10'000.--) in Abzug zu bringen wären. Wie es sich damit im Detail verhält, braucht vorliegend aber nicht abschliessend beantwortet zu werden. Wie sogleich darzulegen sein wird, betrifft die seitens der Ausgleichskasse vorgenommene Neuberechnung einen rechtskräftig beurteilten Streitgegenstand, womit ihr keine eigenständige rechtliche Bedeutung zukommt. 5.2.1 Anfechtungsgegenstand des Rückweisungsurteils vom 20. Oktober 2022 bildete unbestrittenermassen der Einspracheentscheid vom 7. April 2022, mit welchem der Anspruch auf EL infolge Übertretung der Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- (Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG und E. 3.1 hiervor) um Fr. 40'000.-- ab 1. Januar 2021 abgelehnt worden war. Ausgangspunkt für die Berechnung des anzurechnenden Vermögens zur Beurteilung der Vermögensschwelle bildete der zu einem früheren Zeitpunkt ergangene Einspracheentscheid vom 13. Februar 2019, worin die Ausgleichskasse nach den damals geltenden Regeln (aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG; vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juni 2018, 9C_435/2017, E. 4.) eine unbelegte Vermögensabnahme im Zeitraum von 2014 bis 2018 von Fr. 180'000.-- als Vermögensverzicht festgelegt hatte. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Auf diesen Umstand wies die Ausgleichskasse im Einspracheentscheid vom 7. April 2022 selbst hin. Eine erneute Überprüfung der unbelegten Vermögensabnahme für den Zeitraum 2014 bis 2018 kommt im Kontext des ab 1. Januar 2021 zu beurteilenden EL-Anspruchs daher nicht mehr in Betracht. Dies verkennt die Ausgleichskasse, wenn sie mit dem vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. Juli 2024 die unbelegte Vermögensabnahme für den Zeitraum 2014 bis 2018 neu berechnet und in Abweichung zum Einspracheentscheid vom 13. Februar 2019 im Jahr 2018 eine solche von Fr. 248'590.-- bzw. eine Übertretung der Vermögensschwelle im Jahr 2021 um Fr. 98'590.-- ermittelt. Hierauf könnte nur noch mit einem ausserordentlichen Rechtsmittel wie der Wiedererwägung zurückgekommen werden, deren Voraussetzungen vorliegend nicht ansatzweise geprüft wurden. Vor diesem Hintergrund ist von einem rechtskräftig festgelegten Vermögensverzicht von Fr. 180'000.-- für das Jahr 2018 auszugehen. 5.2.2 In Bezug auf den zu beurteilenden EL-Anspruch ab 1. Januar 2021 ist vielmehr zu prüfen, inwieweit der bereits für das Jahr 2018 rechtskräftig festgelegte Vermögensverzicht von Fr. 180'000.-- ab August 2021 und nun bis Januar 2023 (Verfügung vom 28. Februar 2023, bestätigt durch den Einspracheentscheid vom 24. Juli 2024) als Reinvermögen zur Beurteilung der Vermögensschwelle zu berücksichtigen ist. Nach Art. 17e Abs. 1 ELV wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Artikel 11a Abs. 2 und 3 verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungsleistung jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert. Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern. Wie dargelegt (vgl. E. 3.4 hiervor), ist Abs. 3 von Art. 11a ELG und damit einhergehend der auf dieser Grundlage erlassene Art. 17d Abs. 3 lit. b ELV, welcher die Rechtfertigungsgründe für einen übermässigen Vermögensverbrauch aufführt, nur auf Vermögensreduktionen anwendbar, die sich ab dem 1. Januar 2021 zugetragen haben (vgl. hierzu die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die EL zur AHV und IV [WEL; in der seit 1. April 2011 geltenden Fassung, Stand 1. Januar 2023], Rz. 3533.01 ff. und 3533.12 ff). Vorliegend hatte sich der übermässige Vermögensverbrauch in den Jahren 2014 bis 2018, mithin vor 2021, zugetragen und führte zu einer rechtskräftig festgelegten Vermögensabnahme von Fr. 180'000.-- mit Einspracheentscheid vom 13. Februar 2019. Ab dem Jahr 2019 waren aktenkundig keine Vermögenswerte mehr zu verzeichnen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts vom 20. Oktober 2022, 745 22 109 / 242, E. 5). Die Frage nach einem übermässigen Vermögensverbrauch bzw. nach dem Vorliegen eines Rechtfertigungsgrunds gemäss Art. 17d Abs. 3 lit. b ELV stellt sich demnach vorliegend nicht. 5.2.3 Gleichwohl bleibt fraglich, ob die seit dem Jahr 2018 erfolgten Ausgaben für den Lebensunterhalt der Versicherten im Kontext von Art. 17e ELV Berücksichtigung finden müssen. Art. 17e ELV entspricht aArt. 17a Abs. 1 und 2 ELV (in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung) und weist den nahezu identischen Wortlaut auf. In seinem Urteil vom 2. Juli 2021, 9C_145/2021, befasste sich das Bundesgericht mit der Frage, ob aArt. 17a Abs. 1 ELV für einen über die vorgesehene Amortisationspauschale von jährlich Fr. 10'000.-- hinausgehenden Abzug im Umfang des Betrags, den eine versicherte Person für ihren Lebensunterhalt benötigt, Raum lasse. Im vor Bundesgericht zu beurteilenden kantonalen Urteil war das kantonale Gericht zur Auffassung gelangt, dass es auf der Hand liege, dass der Versicherte, wenn er nicht auf Vermögen verzichtet hätte, berechtigt gewesen wäre, sein eigens für diesen Zweck bestimmtes Vermögen zur Deckung des Ausgabenüberschusses zu verwenden. Gleiches müsse ihm auch zugestanden werden, wenn er auf Vermögen verzichtet habe. Ihm dürfe selbstredend nur ein Vermögensverzicht in der Höhe angerechnet werden, in der das Vermögen, hätte er darauf nicht verzichtet, tatsächlich noch vorhanden gewesen wäre. Dies mit der Folge, dass der anrechenbare Betrag nicht nur um jährlich Fr. 10'000.-- zu reduzieren sei, sondern auch derjenige Betrag vom Vermögensverzicht in Abzug zu bringen sei, den der Versicherte zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes benötigt habe. Andernfalls würde Vermögen, das für den Lebensunterhalt aufgewendet worden sei, als Vermögensverzicht angerechnet (Urteil des Bundesgerichts vom 2. Juli 2021, 9C_145/2021, E. 4.1). Das Bundesgericht kam indessen zum Schluss, dass aArt. 17a Abs. 1 ELV keinen Raum für eine differenzierte Betrachtungsweise lasse. Die in aArt. 17a Abs. 1 ELV vorgesehene pauschale Verminderung des Verzichtsvermögens um Fr. 10'000.-- pro Jahr erleichtere den EL-Stellen die Handhabung der Amortisation des hypothetischen Vermögens. Hierbei hob es zwar in Bezug auf den im konkreten Fall betroffenen Versicherten hervor, es sei davon auszugehen, dass jener, auch wenn er sein Vermögen nicht veräussert hätte, einen Teil davon zur Deckung seines Bedarfs verwendet hätte; die in aArt. 17a Abs. 1 ELV vorgesehene Amortisation sei jedoch nur in Form eines Pauschalbetrags zulässig, der unabhängig von der genauen Höhe des veräusserten oder der versicherten Person noch zur Verfügung stehenden Vermögens sei. Diese Regelung sei weder rechtsungleich noch willkürlich. Die Einführung der Amortisationspauschale bezwecke, die Ungleichheit zu beseitigen, dass es einer versicherten Person, die auf Vermögen verzichtete, bis anhin – anders als Versicherten, die ihr Vermögen behielten und nur sukzessive verzehrten – für immer verschlossen blieb, das ihr weiterhin zu- und angerechnete Verzichtsvermögen jemals abzutragen. Folglich biete aArt. 17a Abs. 1 ELV keine Handhabe für einen über die vorgesehene Amortisationspauschale von jährlich Fr. 10'000.-- hinausgehenden Abzug im Umfang des Betrages, den die versicherte Person für ihren Lebensunterhalt benötigte (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts vom 2. Juli 2021, 9C_145/2021, E. 5.2.1 und 5.2.2 mit zahlreichen Hinweisen). Nichts anderes gilt demnach auch im Kontext von Art. 17e ELV. 6. Auf den vorliegenden Fall angewendet hat dies demnach zur Folge, dass ausgehend vom rechtskräftig festgelegten Vermögensverzicht von Fr. 180'000.-- für das Jahr 2018 ausschliesslich die Amortisationspauschale nach Art. 17e ELV von jährlich Fr. 10'000.-- in Abzug zu bringen ist. Für eine analoge Anrechnung von Vermögensanteilen zur Bestreitung des Lebensunterhalts bleibt in diesem Zusammenhang kein Raum. Für den zu beurteilenden Anspruch ab 1. Januar 2021 sind demnach Fr. 40'000.-- (2018 bis 2021; 4 x Fr. 10'000.--) in Abzug zu bringen. Führt man diese Berechnung weiter sind für das Jahr 2022 folglich Fr. 50'000.-- und für das Jahr 2023 Fr. 60'000.-- zu subtrahieren. Damit ergibt sich ein anzurechnendes Vermögen von total Fr. 140'000.-- im Jahr 2021, Fr. 130'000.--- im Jahr 2022 und Fr. 120'000.-- im Jahr 2023, welches die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- überschreitet. 7. Die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- wurde im Jahr 2021 demnach um Fr. 40'000.-- überschritten, womit ab 1. Januar 2021 kein Anspruch auf EL besteht. Insofern ist die Beschwerde unbegründet. Anzumerken bleibt jedoch, dass die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- der vorstehenden Berechnung folgend ab dem Jahr 2026 unterschritten werden wird, so dass ab dem 1. Januar 2026 ein EL-Anspruch zu prüfen sein wird (vgl. E. 3.1 hiervor). Da sich die dem Einspracheentscheid zugrunde gelegte Neuberechnung bzw. das damit neu festgelegte Verzichtsvermögen von Fr. 198'590.-- für das Jahr 2021 bzw. von Fr. 178'590.-- für das Jahr 2023 jedoch als nicht rechtens erweist, ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen abzuweisen. 8. Art. 61 lit. f ATSG hält fest, dass das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig ist, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Das ELG sieht keine Kostenpflicht vor, weshalb der vorliegende Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

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