Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 2. November 2023 (745 23 60 / 249) ____________________________________________________________________
Ergänzungsleistungen
Rückweisung der Sache an die Ausgleichskasse, da Bestand und Höhe einer allfälligen Rückforderung anhand des angefochtenen Einspracheentscheids und der gleichzeitig erlassenen neuen EL-Verfügung nicht schlüssig nachvollziehbar sind
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiber Markus Schäfer
Parteien A.____ und B. ____, Beschwerdeführer, vertreten durch Jürg Tschopp, Advokat, Simonius & Partner, Aeschenvorstadt 67, Postfach, 4010 Basel
gegen
Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Ergänzungsleistungen
A. B.____ ist Bezügerin einer Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV). Zudem richtet ihr die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) seit 2009 Ergänzungsleistungen (EL) zu dieser IV-Rente aus. Mit Verfügung vom 5. Juli 2021 sprach die IV-Stelle Basel-Landschaft auch A.____, dem Ehemann von B.____, rückwirkend eine IV-Rente zu. Die Ausgleichskasse nahm deswegen eine Neuberechnung des EL-Anspruchs der Ehegatten
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A.____ und B.____ vor. Mit Verfügung vom 17. Februar 2022 setzte die Ausgleichskasse die EL-Ansprüche von A.____ und B.____ rückwirkend ab Februar 2017 neu fest. Für den Zeitraum bis Februar 2022 resultierte dabei aus der Neuberechnung eine Rückforderung in der Höhe von Fr. 41'780.--. Die von den Versicherten gegen diese Verfügung erhobene Einsprache hiess die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 20. Januar 2023 teilweise gut. Gleichzeitig erliess sie eine neue EL-Verfügung vom 19. Januar 2023, die laut Dispositiv des Einspracheentscheid integraler Bestandteil des Einspracheentscheids vom 20. Januar 2023 bildet. Mit dieser neuen Verfügung regelte die Ausgleichskasse nunmehr den EL-Anspruch der Ehegatten A.____ und B.____ für den Zeitraum von Februar 2017 bis Januar 2023, wobei aus der Neuberechnung eine Nachzahlung zu Gunsten der Versicherten im Betrag von Fr. 4'654.-- resultierte. Gleichzeitig wurde in der Verfügung Folgendes festgehalten: "Die Nachzahlung für die Zeit von Februar 2017 bis und mit Februar 2022 in der Höhe von Fr. 4'159.-- wird mit der Rückforderung der Verfügung vom 17. Februar 2022 verrechnet. Die Nachzahlung für die Zeit von Mai 2022 bis und mit Januar 2023 wird an B.____ überwiesen."
B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhoben A.____ und B.____, vertreten durch Advokat Jürg Tschopp, am 22. Februar 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragten sie, es seien der Einspracheentscheid vom 20. Januar 2023 und die beiden Verfügungen vom 19. Januar 2023 sowie vom 17. Februar 2022 aufzuheben und es seien "der Anspruch auf Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführerin für den Zeitraum November 2017 bis Juli 2019 und die kantonale Beihilfe ab August 2019" neu zu berechnen. Die Beschwerdebeklagte habe die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, insbesondere dürften "übermässiger Verbrauch und Vermögensverzicht nicht kumulativ gegen die Anspruchsteller angewandt werden." Eventuell sei der Fall zur Klärung der Ansprüche an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter o/e-Kostenfolge.
C. Mit Eingabe vom 8. Mai 2023 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :
1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 auf die Ergänzungsleistungen anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend haben die Beschwerdeführer ihren Wohnsitz in C.____ (BL), weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Ein-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht spracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 413 E. 1a mit Hinweisen). Wie eingangs geschildert, beantragen die Beschwerdeführer in ihrem Hauptbegehren der Beschwerde unter anderem die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Neuberechnung ihres EL-Anspruchs. Diesbezüglich kann auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde eingetreten werden. Anders verhält es sich in Bezug auf den weiteren Antrag in Ziffer 1 der Rechtsbegehren, wonach (auch) "die kantonale Beihilfe ab August 2019" neu zu berechnen sei. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, was mit den erwähnten "kantonalen Beihilfen" im vorliegenden Zusammenhang gemeint ist, bilden solche nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids vom 20. Januar 2023. Somit fehlt es diesbezüglich aber an einer Sachurteilsvoraussetzung weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht eingetreten werden kann.
2.1 In der Verfügung vom 17. Februar 2022, die Ausgangspunkt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildete, setzte die Ausgleichskasse den EL-Anspruch der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom Februar 2017 bis Januar 2023 neu fest. Aus der Neuberechnung resultierte im Ergebnis eine Rückforderung der Ausgleichskasse im Betrag von Fr. 41'780.--. Die von den Versicherten gegen diese Verfügung erhobene Einsprache hiess die Ausgleichskasse mit dem hier angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. Januar 2023 teilweise gut. Gleichzeitig erliess sie eine neue EL-Verfügung vom 19. Januar 2023, die laut Dispositiv des Einspracheentscheids integraler Bestandteil des Einspracheentscheids vom 20. Januar 2023 bildet. Die Neuberechnung gemäss Verfügung vom 19. Januar 2023 ergab nunmehr eine Nachzahlung zu Gunsten der Versicherten im Betrag von Fr. 4'654.--. Gleichzeitig wurde in der Verfügung Folgendes festgehalten: "Die Nachzahlung für die Zeit von Februar 2017 bis und mit Februar 2022 in der Höhe von Fr. 4'159.-- wird mit der Rückforderung der Verfügung vom 17. Februar 2022 verrechnet. Die Nachzahlung für die Zeit von Mai 2022 bis und mit Januar 2023 wird an B.____ überwiesen."
2.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Verwaltungsverfahren als Einheit zu begreifen, die das Verfügungs- und das Einspracheverfahren umfasst. Bei Erhebung einer Einsprache wird das Verwaltungsverfahren durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt (BGE 131 V 407 E. 2.1.2). Vorliegend trägt der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Januar 2023 diesem verfahrensrechtlichen Grundsatz keine Rechnung. Die Ausgleichskasse geht darin offenbar davon aus, dass der Einspracheentscheid die angefochtene Verfügung vom 17. Februar 2022 nicht ersetzt, hält sie doch fest, dass die nunmehr ermittelte Nachzahlung für die Zeit von Februar 2017 bis und mit Februar 2022 mit der Rückforderung der Verfügung vom 17. Februar 2022 verrechnet werde.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Dies erweist sich nach dem Gesagten in formeller Hinsicht als unzulässig. Da der Einspracheentscheid an die Stelle der Verfügung tritt, kann diese nicht mehr für eine Verrechnung von Ansprüchen und Forderungen herangezogen werden. Dessen scheint sich nachträglich auch die Ausgleichskasse bewusst zu sein, wenn sie in der Vernehmlassung vom 8. Mai 2023 ausführt, es sei "rechtlich nicht korrekt, dass die Nachzahlung von Fr. 4'159.-- mit der ursprünglichen Rückforderung verrechnet wird. Vielmehr wurde die Rückforderung korrigiert." Genau diese Korrektur geht nun allerdings nicht aus dem Einspracheentscheid hervor. Bestand und Höhe einer allfälligen Rückforderung lassen sich anhand des Einspracheentscheids vom 20. Januar 2023 und der tags zuvor erlassenen neuen EL-Verfügung nicht schlüssig nachvollziehen. Dies ist sowohl aus Gründen der Transparenz als auch aus Gründen der Rechtssicherheit zu korrigieren. Der angefochtene Einspracheentscheid ist deshalb bereits aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ist zum Erlass einer neuen Verfügung mit Nennung eines konkreten, nachvollziehbar berechneten Rückforderungsbetrags an die Ausgleichskasse zurückzuweisen.
3. In materieller Hinsicht rechtfertigt es sich, noch auf folgenden Aspekt hinzuweisen:
3.1 Die Beschwerdeführer verlangen, dass die ihnen von Privaten gewährten Darlehen bei der EL-Berechnung als Schulden berücksichtigt werden. Während die Versicherten im Verwaltungsverfahren diesbezüglich lediglich eine in dieser Form nicht verwertbare Liste mit Namen von Darlehensgeberinnen und -gebern eingereicht hatten, ergänzten sie die Namen im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit den unterschriftlich bestätigten Angaben der Darlehensgeberinnen und -gebern zur Gewährung und zur Rückzahlung der jeweiligen Darlehen.
3.2 Nach der Rechtsprechung sind bei der Bestimmung des Reinvermögens die Schulden des EL-Ansprechers oder -Bezügers vom rohen Vermögen abzuziehen. Dazu zählen unter anderem Hypothekarschulden, Kleinkredite bei Banken und Darlehen zwischen Privaten sowie Steuerschulden. Die Schuld muss tatsächlich entstanden sein, ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Die Schuld muss aber einwandfrei belegt sein (BGE 142 V 311 E. 3.1 mit Hinweisen). Nach Art. 17a Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) vom 15. Januar 1971 ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Auf derselben Grundlage beurteilt sich, naheliegenderweise, ob Schulden vom rohen Vermögen abzuziehen sind. Dies ist der Fall, soweit die Schulden im massgebenden Zeitpunkt tatsächlich und nicht bloss möglicherweise bestehen und ihr Rechts- und Entstehungsgrund erfüllt ist; Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Weiter können lediglich Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten. Das trifft zu, wenn der Schuldner ernsthaft damit zu rechnen hat, dass er sie begleichen muss (BGE 142 V 311 E. 3.3).
3.3 Es spricht einiges dafür, dass mit der im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten ergänzten Liste der Darlehensgeberinnen und -geber nunmehr der Bestand und die Höhe der von Privaten gewährten Darlehen sowie die Zeitpunkte der erfolgten Rückzahlungen mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als erstellt betrachtet werden können. Dies hätte zur Folge, dass die entsprechenden Schulden einerseits in den Neuberechnun-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht gen ab 2017 zu berücksichtigen und anderseits nach erfolgter Rückzahlung ab 2022 auch beim Vermögensverbrauch miteinzubeziehen wären.
4. Zusammenfassend ist als Ergebnis festzuhalten, dass die Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann, in dem Sinne gutgeheissen ist, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Januar 2023 aufzuheben und die Angelegenheit zur Neuberechnung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Ausgleichskasse zurückzuweisen ist.
5. Abschliessend bleibt über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden.
5.1 Gemäss § 20 Abs. 2 VPO ist das kantonsgerichtliche Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen vorbehältlich des hier nicht zu beachtenden Abs. 2bis für die Parteien kostenlos. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.
5.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und Entscheidung (mit noch offenem Ausgang) für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 137 V 210 E. 7.1 mit Hinweisen). Dieser Grundsatz gilt ausdrücklich auch für das kantonale Beschwerdeverfahren (Urteil des Bundesgerichts vom 23. August 2023, 9C_379/2022, E. 4.2; BGE 137 V 57 E. 2.1 und 2.2 mit Hinweisen). Den Beschwerdeführern ist demnach eine Parteientschädigung zu Lasten der Ausgleichskasse zuzusprechen. Mit Verfügung vom 20. Juni 2023 forderte das Kantonsgericht den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer auf, innert unerstreckbarer Frist bis 4. Juli 2023 seine detaillierte Honorarnote nach Zeitaufwand einzureichen. Gleichzeitig wurde der Rechtsvertreter darauf hingewiesen, dass das Honorar nach Ermessen festgesetzt werde, falls bis zum genannten Termin keine Honorarnote eingehen sollte. In der Folge liess der Rechtsvertreter dem Kantonsgericht keine Kostennote zukommen, sodass das Honorar ankündigungsgemäss nach Ermessen festzusetzen ist. In Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen und der vom Rechtsvertreter erbrachten Bemühungen erscheint es angemessen, das Honorar des Rechtsvertreters auf der Basis eines Zeitaufwands von insgesamt 4 Stunden festzusetzen. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Den Beschwerdeführern ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘077.-- (4 Stunden à Fr. 250.-- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Ausgleichskasse zuzusprechen.
6.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind - mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) - nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2).
6.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Soweit darauf eingetreten werden kann, wird die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Basel-Landschaft vom 20. Januar 2023 aufgehoben und die Angelegenheit zur Neuberechnung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Ausgleichskasse Basel- Landschaft zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Ausgleichskasse Basel-Landschaft hat den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'077.-- (inkl. 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
http://www.bl.ch/kantonsgericht