Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 20. Juni 2024 (745 23 388 / 141) ____________________________________________________________________
Ergänzungsleistungen
Die Voraussetzungen der Gutgläubigkeit einer versicherten Person mit diagnostizierter Minderintelligenz ist zu bejahen. Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren wird gutgeheissen.
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichterin Susanne Afheldt, Gerichtsschreiberin i.V. Noëmi Hässle
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Luca Vecchi, Advokat, Advokatur und Notariat Stadthof, Hauptstrasse 47, 4153 Reinach BL
gegen
Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Erlassgesuch
A.a Der 1993 geborene A.____ leidet gemäss der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 19. Juni 2019 an einer unterdurchschnittlichen kognitiven Leistungsfähigkeit bei einem Intelligenzquotient (IQ) von zirka 65 mit einer Aufmerksamkeits- und Wahrnehmungsproblematik. Er ist Bezüger einer ganzen Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV).
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zusätzlich richtet ihm die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) Ergänzungsleistungen aus. Seit dem 1. April 2019 arbeitet A.____ als Biologieassistent (Aushilfe) beim Kanton B.____. Auf Anfrage der IV-Stelle liess er dieser mit Schreiben vom 3. Juni 2019 eine Kopie des Arbeitsvertrages zukommen. Die IV-Stelle teilte ihm daraufhin mit Schreiben vom 19. Juni 2019 mit, dass seine IV-Rente unverändert bleibe. A.b Im Rahmen der periodischen Überprüfung verfügte die Ausgleichskasse mit Schreiben vom 29. Juni 2023 unter Berücksichtigung der Arbeitstätigkeit die Rückforderung zuviel ausgerichteter Ergänzungsleistungen für den Zeitraum von Februar 2019 bis Juli 2023 in der Höhe von Fr. 34'553.--. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Mit E-Mail vom 16. Juli 2023 ersuchte C.____, der Vater von A.____, um Erlass der Rückforderung, was die Ausgleichskasse jedoch mit Verfügung vom 27. Juli 2023 aufgrund einer Meldepflichtverletzung und mangels guten Glaubens ablehnte. An dieser Ablehnung hielt sie auf Einsprache von A.____ vom 14. September 2023, vertreten durch Advokat Luca Vecchi, hin mit Entscheid vom 9. November 2023 fest. B. Hiergegen erhob A.____, weiterhin vertreten durch Advokat Luca Vecchi, mit Schreiben vom 13. Dezember 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihm die Rückforderung in der Höhe von Fr. 34'553.-- zu erlassen. Weiter sei ihm für das Einspracheverfahren sowie für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren; unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass der gute Glaube gegeben sei. Bereits im Juni 2019 habe er den Arbeitsvertrag an die SVA Basel- Landschaft zugestellt. Aufgrund ihres einheitlichen Auftretens unter der «SVA Basel-Landschaft» habe er davon ausgehen dürfen, dass die IV-Stelle wie auch die Ausgleichskasse dieses Schreiben erhielten und er demnach seiner Meldepflicht nachgekommen sei. Weiter leide er an einer Minderintelligenz und sei deshalb nicht in der Lage gewesen, die Berechnung der Ergänzungsleistungen nachzuvollziehen und die fehlende Anrechnung des Erwerbseinkommens in den Berechnungsblättern festzustellen. Eine grosse Härte liege sodann vor, da er auch mit den anrechenbaren Einnahmen weiterhin einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen habe. Des Weiteren sei das rechtliche Gehör verletzt worden, indem die Ausgleichskasse in der Einsprache auf einen Grossteil der zum Sachverhalt gemachten Angaben, zu den Ausführungen zum guten Glauben betreffend die vermeintliche Meldepflichtverletzung und die Kontrolle der Berechnungsblätter, zum Aufschub der Vollstreckbarkeit der Rückforderungsverfügung sowie zur unentgeltlichen Verbeiständung nicht (genügend) eingegangen sei. C. Mit prozessleitender Verfügung vom 21. Dezember 2023 bewilligte die instruierende Präsidentin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung für das vorliegende Verfahren mit Advokat Luca Vecchi und stellte die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest. D. Die instruierende Präsidentin ordnete mit prozessleitender Verfügung vom 25. Januar 2024 den Aufschub der Vollstreckung der Rückerstattungsverfügung vom 29. Juni 2023 bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Erlassgesuch des Beschwerdeführers vom 13. Dezember 2023 an.
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E. In ihrer Vernehmlassung vom 1. Februar 2024 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde. Darin verwies sie auf die Erwägungen im Einspracheentscheid. Für die Abweisung der Beschwerde brachte sie im Wesentlichen an, dass auch wenn die IV-Stelle und die Ausgleichskasse zusammen die SVA Basel-Landschaft bilden, dem Versicherten nirgendwo suggeriert werde, dass es keine Rolle spiele, mit welcher Stelle er in Kontakt stehe. Aufgrund des Datenschutzes sei ein Austausch der Daten zwischen den Stellen nicht zulässig. Aus den IV- Akten habe die Ausgleichskasse nicht schliessen können, dass der Beschwerdeführer kognitiv unter Umständen nicht in der Lage sein könnte, die Schreiben zu verstehen. Die Ausgleichskasse müsse davon ausgehen können, dass ein Versicherter den Anforderungen nachzukommen vermag, die Verfügungen und Schreiben der Ausgleichskasse im Zusammenhang mit Ergänzungsleistungen zu verstehen. Sodann seien die Berechnungsblätter klar und verständlich und der Beschwerdeführer hätte ohne Weiteres erkennen können und müssen, dass der Lohn unter den Einnahmen nicht aufgeführt worden sei. Die Voraussetzung der grossen Härte sei indes gegeben. F. Mit Replik vom 26. Februar 2024 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. Die Ausgleichskasse verzichtete mit Schreiben vom 21. März 2024 auf eine Duplik und hielt ebenfalls an ihren Rechtsbegehren fest.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :
1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 auf die Ergänzungsleistungen anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in X.____ BL, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde des Versicherten vom 13. Dezember 2023 ist demnach einzutreten. 2.1 Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob die erforderlichen Voraussetzungen für einen (teilweisen) Erlass der von der Ausgleichskasse geltend gemachten Rückforderung in der Höhe von Fr. 34'553.-- erfüllt sind. In formeller Hinsicht ist indessen vorab zu untersuchen, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör genügend gewährt hat (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2009, 8C_951/2008, E. 3). Sollte diese Frage verneint
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht werden, wäre die Streitsache ohne Beurteilung hinsichtlich der Rückforderung der Ergänzungsleistungen an die Ausgleichskasse zurückzuweisen. 2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht in allgemeiner Weise, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände eruieren (BGE 144 I 11 E. 5.3, mit Hinweisen). 2.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3, mit Hinweisen). Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 132 V 387 E. 5.1, mit Hinweisen). Darüber hinaus kann nach der Rechtsprechung selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung (im Sinne einer "Heilung" des Mangels) abgesehen werden, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2). 2.4 Ob eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, muss im vorliegenden Fall nicht abschliessend beurteilt werden. Zwar führt der Beschwerdeführer zu Recht aus, dass die Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hören, ernsthaft prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigen muss. Nicht erforderlich ist jedoch, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 142 II 49 E. 9.2). Fest steht, dass sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren zur Rückforderung umfassend hat äussern können. Das Kantonsgericht besitzt in Sozialversicherungssachen die vollständige Überprüfungsbefugnis und ist in der Beweiswürdigung frei (§ 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Vor allem aber würde eine Rückweisung der Angelegenheit ein formalistischer Leerlauf bedeuten und zu Verzögerungen führen, die nicht im Interesse des Beschwerdeführers sind. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs vor dem Kantonsgericht kann deshalb vorliegend als geheilt betrachtet werden. 3.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob beim Versicherten die erforderlichen Voraussetzungen für einen (teilweisen) Erlass der Rückforderung erfüllt sind.
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2 Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, wird gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 22. September 2002 bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen. Die Voraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte müssen kumulativ erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts vom 15. April 2020, 8C_100/2020, E. 2.1, mit Hinweis). 3.3 Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen konnte oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen können (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2008, 8C_391/2008, E. 4.2; BGE 122 V 221 E. 3). Der gute Glaube als Voraussetzung für den Erlass gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG ist somit nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Bezüger unrechtmässiger Leistungen nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben (BGE 138 V 220 f. E. 4). 3.4 Gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG haben Leistungsbezügerinnen und -bezüger jede wesentliche Änderung in den für die Leistung massgebenden Verhältnissen dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Erhält eine an der Durchführung der Sozialversicherung beteiligte Person oder Stelle Kenntnis davon, dass sich die für die Leistung massgebenden Verhältnisse geändert haben, so ist dies dem Versicherungsträger zu melden (Abs. 2). Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) vom 15. Januar 1971 besagt zur Meldepflicht, dass der kantonalen Durchführungsstelle von jeder wesentlichen Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten oder der beteiligten Familienmitglieder Meldung zu machen ist. Eine wesentliche Änderung liegt vor, wenn durch sie eine nicht bloss geringfügige Auswirkung auf den Leistungsanspruch erfolgt (KIESER, a.a.O., Art. 31 Rz. 9). Auf den guten Glauben berufen kann sich in der Regel deshalb nur, wer im Administrativverfahren seine Auskunfts- und Meldepflicht gebührend erfüllt hat. 3.5 Die Frage, wer gemäss Art. 31 Abs. 2 ATSG zu den meldepflichtigen Personen oder Stellen gehört, beurteilt sich nach dem Kriterium der Beteiligung an der Durchführung der Sozialversicherung (KIESER, a.a.O., Art. 31 Rz. 23). Dabei hat der Gesetzgeber einen weiten Kreis gewählt, weil er – anders als in Abs. 1 – nicht von Versicherungsträgern oder Durchführungsorganen spricht. Allerdings besteht keine Rangfolge der Meldepflicht, sodass aus der Nichterfüllung der Meldepflicht keine Folgerungen für das Bestehen anderer Meldepflichten gezogen werden können. Die leistungsbeziehende Person wird also nicht dadurch entlastet, dass eine andere Sozialversicherung, die Kenntnis von der Sachverhaltsänderung erhalten hat, diese Kenntnis nicht weiterleitet (KIESER, a.a.O., Art. 31 Rz. 45). 3.6 Ob eine Verletzung der Meldepflicht besteht, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Massgebend ist die Umschreibung der Aufmerksamkeit, welche der meldepflichtigen Person zumutbar ist. Dabei ist etwa auf die Fähigkeiten und den Bildungsstand der
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht betreffenden Person abzustellen. Von Bedeutung ist insbesondere, ob die Person klar auf konkrete Meldepflichten hingewiesen wurde. Sodann kann sich die Meldepflicht nur auf Sachverhaltsänderungen beziehen, die der betreffenden Person bekannt sind und um deren Auswirkungen auf den Leistungsanspruch sie wissen müsste (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 31 Rz. 12 ff. mit weiteren Hinweisen). Von einer grobfahrlässigen Verletzung der Meldepflicht, welche den guten Glauben neben einer arglistigen Meldepflichtverletzung entfallen lässt, ist auszugehen, wenn die leistungsbeziehende Person nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, welches von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden muss (Urteil des Bundesgerichts vom 26. November 2008, 8C_759/2008, E. 3.5). Wenn die fehlerhafte Handlung oder Unterlassung dagegen nur eine leichte Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht darstellt und das fehlerhafte Verhalten somit nur leicht fahrlässig war, kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen (BGE 138 V 218 E. 4). Im Zusammenhang mit fehlerhaften Berechnungen der Ergänzungsleistung wird der leistungsansprechenden Person die Berufung auf den guten Glauben unter anderem dann verwehrt, wenn sie das Ergänzungsleistungs-Berechnungsblatt nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert und darum einen darin enthaltenen gravierenden, für sich leicht erkennbaren Fehler nicht meldet (Urteil des Bundesgerichts vom 21. September 2021, 9C_318/2021, E. 3.2). 4.1 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Juni 2019 der IV- Stelle eine Kopie seines Arbeitsvertrages mit B.____, eingereicht. Daraus ist zu ersehen, dass es sich um eine befristete Stelle als Biologieassistent-Aushilfe mit Beginn am 1. April 2019, einem Beschäftigungsgrad von 20 % und einem Lohn von Fr. 978.20 brutto monatlich handelt (Beilage 10). Das Schreiben wurde an «D.____, SVA Basellandschaft, IV-Stelle, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen» adressiert. Dabei handelt es sich um eine Antwort auf die Anfrage von D.____ vom 29. April 2019 betreffend den Arbeitsantritt, nachdem in einem Arztbericht vom 17. April 2019 erwähnt wurde, dass der Beschwerdeführer in einem Pensum von 25 % beschäftigt sei. 4.2 Die Ausgleichskasse geht vorliegend von einer Meldepflichtverletzung des Beschwerdeführers aus und verneint den guten Glauben, weil er es unterlassen habe, neben der IV-Stelle auch die Ausgleichskasse über das Aufnehmen der 20%igen Arbeitstätigkeit per 1. April 2019 zu informieren. Im Weiteren hätte er bei einer gehörigen Überprüfung der Ergänzungsleistungs-Berechnungsblätter erkennen können, dass die Erwerbseinkünfte aus der Arbeitstätigkeit nicht berücksichtigt worden seien. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass mit der Einreichung des Arbeitsvertrages an die Adresse SVA Basel-Landschaft, IV-Stelle, die Meldepflicht gewahrt sei und er darauf habe vertrauen dürfen, dass die Informationen intern weitergeleitet würden. Zudem sei es für ihn als Laie aufgrund des einheitlichen Auftretens der SVA Basel-Landschaft nicht erkennbar gewesen, dass es sich um zwei selbstständige Verwaltungseinheiten handelt und er die Meldung demnach nur an eine der beiden Stellen getätigt habe. Dazu komme, dass der Austausch von Informationen zwischen der IV-Stelle betreffend Renten einerseits und der Ausgleichskasse betreffend die Ergänzungsleistungen andererseits nicht nur erlaubt, sondern in Art. 31 Abs. 2 ATSG sogar vorge-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht schrieben sei. Damit wäre die IV-Stelle gesetzlich verpflichtet gewesen, der EL-Stelle die ihr bekannten geänderten Verhältnisse mitzuteilen. Selbst wenn der Datenaustausch problematisch gewesen wäre, wäre dies noch kein Grund, dem Beschwerdeführer den guten Glauben abzusprechen. Zur Begründung verweist er dabei auf das Urteil des Bundesgerichts vom 19. August 2014, 8C_870/2013. Darin werde ausgeführt, dass nach den entsprechenden kantonalen Bestimmungen sowohl die Ausgleichskasse wie auch die IV-Stelle Teil der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen seien und unter anderem gemeinsam die IV durchzuführen haben. Darum dürfe die versicherte Person darauf vertrauen, dass die Ausgleichskasse die ihr mitgeteilte Sachverhaltsänderung der IV-Stelle respektive die IV-Stelle der Ausgleichskasse, die am gleichen Ort domiziliert sind, zur Kenntnis bringt. Diese Erwartung würde dem Grundsatz nach Art. 30 ATSG entsprechen, wonach alle mit der Durchführung der Sozialversicherung betrauten Stellen versehentlich an sie gelangte Anmeldungen, Gesuche und Eingaben entgegenzunehmen (Satz 1) und die entsprechenden Unterlagen an die zuständige Stelle weiterzuleiten haben (Satz 2). In Bezug auf die Kontrolle der Berechnungsblätter könne ihm sodann der gute Glaube nicht abgesprochen werden, da er aufgrund seiner kognitiven Einschränkung nicht in der Lage gewesen sei, das Fehlen des Arbeitseinkommens zu sehen und die Folgen dessen zu verstehen. 4.3 Im Kanton Basel-Landschaft regelt das Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG – BL) vom 22. September 1994 in § 1, dass unter der Bezeichnung Sozialversicherungsanstalt eine selbstständige, öffentlich-rechtliche Anstalt mit Sitz in Binningen besteht. Die Sozialversicherungsanstalt fasst die nachfolgenden Versicherungsorgane in einer Verwaltungseinheit zusammen und bildet die kantonale Anlaufstelle: Sie besteht aus der Ausgleichskasse und der Familienausgleichskasse sowie der IV-Stelle Basel-Landschaft (§ 1 Abs. 2). Gemäss § 2 Abs. 2 erfüllen die Ausgleichskassen und die IV-Stelle ihre Aufgaben selbstständig im Rahmen der Bundesgesetze zur AHV beziehungsweise zur IV. Nach § 6 des kantonalen Ergänzungsleistungsgesetzes zur AHV und IV vom 15. Februar 1973 wird die Durchführung des Gesetzes mit Ausnahme der Gemeindezuständigkeiten an die Ausgleichskasse übertragen. Wer für sich oder einen anderen eine Ergänzungsleistung beansprucht, eine solche bezieht oder zur Gesuchseinreichung befugt ist, hat der kantonalen Ausgleichskasse alle Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen einzureichen, die zur Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erforderlich sind (§ 7 Abs. 2). Nach § 8 hat der Anspruchsberechtigte, sein gesetzlicher Vertreter oder die Person bzw. Behörde, welcher die Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der Gemeindezweigstelle zuhanden der kantonalen Ausgleichskasse oder dieser direkt von jeder Änderung der persönlichen und von jeder wesentlichen Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten unverzüglich Mitteilung zu machen. 4.4 Mit Blick auf diese Regelung im Kanton Basel-Landschaft ist es fraglich, ob das zitierte Urteil des Bundesgerichts vom 19. August 2014, 8C_870/2013 (vgl. E. 4.2), im vorliegenden Fall analog anwendbar ist. Einerseits ist aufgrund der kantonalen Regelung davon auszugehen, dass die Ausgleichskasse und die IV-Stelle in zwei separate Organisationseinheiten aufgeteilt sind. Im kantonalen Ergänzungsleistungsgesetz wird zudem explizit gefordert, dass jede wesentliche Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse der Ausgleichskasse zu melden ist.
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Im vorliegenden Fall ist zudem – anders als im zitierten Bundesgerichtsurteil – aufgrund des konkreten Ablaufs klar, dass D.____ der IV-Stelle am 29. April 2019 in Bezug auf die konkreten Umstände des Arbeitsverhältnisses beim Beschwerdeführer nachgefragt hat. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 3. Juni 2019, mit dem er eine Kopie seines Arbeitsvertrages eingereicht hat, ist die Antwort darauf. Er hat die Aufnahme der Arbeitstätigkeit demnach nicht von sich aus der IV-Stelle gemeldet. Auch wurde das Schreiben nicht fehlgeleitet, da es an D.____ explizit – als Antwort auf sein Schreiben – mit dem Adresszusatz «IV-Stelle» gesendet worden ist. Damit ist davon auszugehen, dass gegenüber der Ausgleichskasse grundsätzlich eine Meldepflichtverletzung seitens des Beschwerdeführers vorliegt, indem er ihr die Aufnahme seiner Arbeitstätigkeit nicht meldete und dass die IV-Stelle nicht verpflichtet gewesen ist, die Informationen in Bezug auf das Arbeitsverhältnis an die Ausgleichkasse weiterzuleiten. 5. Um den guten Glauben verneinen zu können, ist weiter zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Meldepflichtverletzung in Bezug auf die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit und das Fehlen des Erwerbseinkommens auf dem Berechnungsblatt mit böser Absicht oder grobfahrlässig begangen hat. Aus rein objektiver Sicht hätte der Beschwerdeführer wissen müssen, dass er jegliche Änderungen in seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen melden müsste. Auch hätte es ihm auffallen müssen, dass in den Berechnungsblättern zu den Ergänzungsleistungen das Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis nicht aufgeführt worden ist, insbesondere auch nicht im Nachgang zur Einreichung seines Arbeitsvertrages bei der IV-Stelle. Im vorliegenden Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer deshalb eine ganze Rente bezieht, weil er an einer unterdurchschnittlichen kognitiven Leistungsfähigkeit bei einem IQ von 65 leidet, weswegen vorliegend kein objektiver Massstab zur Beurteilung des guten Glaubens angewendet werden kann. Vielmehr müssen seine subjektiven Möglichkeiten beachtet werden. Es wäre ihm auch bei aufmerksamer Durchsicht der ergangenen Verfügungen nicht bewusst gewesen, dass er den Abschluss des Arbeitsvertrags der Ausgleichskasse hätte melden, beziehungsweise, dass er sie über sein Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis hätte informieren müssen. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer unter diesen Umständen nicht in der Lage war zu erkennen, dass auf den Berechnungsblättern kein Erwerbseinkommen erfasst war. Ob die Nichtaufführung des Erwerbseinkommens auf den Ergänzungsleistungs-Berechnungsblättern einen für sich leicht erkennbaren Fehler darstellten, kann offenbleiben. Aufgrund seiner kognitiven Einschränkungen kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer keine Kenntnis des Rechtsmangels gehabt hat. Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist aber – wie gesagt – nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Eine böswillige Absicht kann aufgrund der Umstände ausgeschlossen werden. Bei der vorliegenden gesundheitlichen Ausgangslage ist vielmehr von einer leichten Fahrlässigkeit auszugehen, die den guten Glauben nicht ausschliesst. 6.1 Wie oben ausgeführt (vgl. E. 3.2.1 hiervor), setzt der Erlass der Rückforderungsschuld nebst dem gutgläubigen Leistungsbezug kumulativ das Vorliegen einer grossen Härte voraus. Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 ATSV liegt eine grosse Härte vor, wenn die vom ELG anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Art. 5 Abs. 4 ATSV die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen. In zeitlicher Hinsicht
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist gemäss Art. 4 Abs. 2 ATSV der Zeitpunkt, in dem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist; abzustellen ist mit anderen Worten auf die Verhältnisse im Zeitpunkt, in welchem der Rückforderungsentscheid rechtskräftig wird (KIESER, a.a.O., Art. 25 Rz. 51). 6.2 Die Ausgleichskasse hat richtigerweise die grosse Härte in ihrer Vernehmlassung anerkannt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Erlassvoraussetzung der grossen Härte nämlich grundsätzlich erfüllt, wenn die rückerstattungspflichtige Person weiterhin Ergänzungsleistungen bezieht (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Oktober 2017, 9C_728/2016, E. 1.2, mit Hinweis; Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2024, Rz. 4610.08). Wie den Akten entnommen werden kann, bezieht der Beschwerdeführer seit Jahren Ergänzungsleistungen und er hatte sowohl im Zeitraum, auf den sich die Rückforderungsverfügung der Ausgleichskasse bezog, als auch in der Zeit danach weiterhin Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Somit ist nach dem Gesagten die Erlassvoraussetzung der grossen Härte zu bejahen und von einer Rückweisung der Angelegenheit zur Prüfung der grossen Härte nach Art. 5 ATSV kann abgesehen werden. 7.1 Strittig ist im Weiteren, ob die Ausgleichskasse die unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren zu Recht abgelehnt hat. 7.2 Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Person im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung bilden Bedürftigkeit, sachliche Gebotenheit der Vertretung sowie Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren die kumulativen Voraussetzungen für eine solche unentgeltliche Verbeiständung (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts vom 19. Februar 2024, 8C_397/2023, E. 3.2, mit Hinweisen). Laut der höchstrichterlichen Praxis ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren, in welchem der Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 43 ATSG), nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen, die eine Verbeiständung als notwendig erscheinen lassen. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie weitere Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch bei der versicherten Person liegende Gründe in Betracht, etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Des Weiteren muss eine gehörige Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fallen. Grundsätzlich geboten ist die Verbeiständung auch, falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Bedürftigen droht, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Februar 2024, 8C_397/2023, E. 3.2, mit Hinweisen). Praktisch ist danach zu fragen, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst gleichen Umständen vernünftigerweise eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beiziehen würde, weil sie selber zu wenig rechtskundig ist und das Interesse am Prozessausgang den Aufwand rechtfertigt (BGE 103 V 46 E. II.1.b; 98
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht V 115 E. 3b; vgl. auch BGE 130 I 180 E. 2.2; 128 I 225 E. 2.5.2). Dabei gilt, dass die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung prospektiv zu beurteilen ist (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Februar 2017, 8C_835/2016, E. 6.4.2). 7.3 Im angefochtenen Einspracheentscheid verneinte die Ausgleichskasse die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren mit der Begründung, dass sich in den betreffenden Verfahren keine schwierigen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen gestellt hätten. Demgegenüber weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass es ihm aufgrund seiner Einschränkung (Minderintelligenz mit einem IQ von 65) nicht möglich sei, eine entsprechende Einsprache alleine zu verfassen und er sich in der hiesigen Rechtsordnung nur schwer zurechtfinde. Es stellten sich zudem bereits in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht komplexe Fragen betreffend Vorliegen des guten Glaubens und der besonderen Härte. Des Weiteren sei er bedürftig, müsse er doch für die Deckung seiner Lebenshaltungskosten Ergänzungsleistungen beziehen. 7.4 Die Einwände des Beschwerdeführers sind geeignet, ein von der Beurteilung der Ausgleichskasse abweichendes Ergebnis zu begründen. Analog zu den Gründen, die zu einer Bejahung des guten Glaubens geführt haben (vgl. E. 3.3.2), fällt ins Gewicht, dass es dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen wäre, sich alleine im Verfahren zurecht zu finden. Er ist auf die anwaltliche Unterstützung somit zweifellos schon im Einspracheverfahren angewiesen gewesen. Die Beschwerde ist deshalb auch in diesem Punkt gutzuheissen. Mangels Vorliegen einer Honorarnote für das Einspracheverfahren ist die Ausgleichskasse dazu verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das genannte Verfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. 8. Zusammenfassend ist somit als Ergebnis festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch das Nichtmelden seiner Arbeitstätigkeit bei der Ausgleichskasse seine Meldepflicht verletzt hat. Diese Pflichtverletzung geschah aufgrund seiner angeborenen kognitiven Einschränkungen jedoch lediglich leicht fahrlässig, weswegen ihm der gute Glaube nicht abgesprochen werden kann. Auch die Kontrolle der Berechnungsblätter der Ergänzungsleistung hat der Beschwerdeführer nicht grobfahrlässig unterlassen. Aufgrund seiner Einschränkungen war es ihm nicht möglich, diese gehörig zu kontrollieren und das Fehlen der Position des Erwerbseinkommens zu bemerken. Auch in diesem Zusammenhang liegt der gute Glaube vor. Die Ausgleichskasse anerkennt die grosse Härte, wonach beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für einen Erlass der Rückforderung vorliegen. Zudem ist die der Beschwerdeführer bereits im Einspracheverfahren auf anwaltliche Unterstützung angewiesen gewesen. Die Beschwerde vom 13. Dezember 2023 ist demnach vollumfänglich gutzuheissen. 9.1 Es bleibt über die Kosten für das Beschwerdeverfahren zu entscheiden. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht 9.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da der Versicherte obsiegende Partei ist, ist ihm eine Parteientschädigung zu Lasten der Ausgleichskasse zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Versicherten machte in seinen beiden Honorarnoten vom 26. Februar 2024 für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von einmal 20,25 und einmal 6,92 Stunden geltend. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die vor Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 9. November 2023 angefallenen Bemühungen im Umfang von 0,42 Stunden nicht entgolten werden können. Damit resultiert ein gesamt geltend gemachter Aufwand von 26,75 Stunden. Dieser Aufwand erweist sich selbst unter Berücksichtigung der Einreichung einer Replik im Vergleich zu ähnlichen Fällen als deutlich zu hoch. Angesichts der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie der Tatsache, dass der Rechtsvertreter den Beschwerdeführer bereits im Einspracheverfahren vertreten hat und demnach mit dem Sachverhalt und den streitigen Fragen vertraut war, erscheint ein solch hoher Aufwand nicht notwendig und kann folglich der Gegenpartei nicht auferlegt werden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint eine Reduktion des Aktenstudiums im Rahmen der Beschwerdeschrift um 2 Stunden, des Verfassens der Beschwerdeschrift um 7 Stunden und des Aktenstudiums im Rahmen der Replik um 30 Minuten als angebracht. Damit ergibt sich ein zu entschädigender Aufwand von insgesamt 17,25 Stunden, was einen im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen nach wie vor sehr hohen Aufwand darstellt. Nicht zu beanstanden sind die ausgewiesenen Auslagen von insgesamt Fr. 168.30, weshalb dem Versicherten eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'464.85 (7 Stunden à Fr. 250.-- + 3,83 Stunden à Fr. 167.-- + Auslagen von Fr. 168.30 zzgl. 7,7 % Mehrwertsteuer + 5,92 Stunden à 250.-- + 0,5 Stunden à 167.-- + Auslagen von 17.80 zzgl. 8,1 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Ausgleichskasse zuzusprechen ist.
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt : ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Basel-Landschaft vom 9. November 2023 aufgehoben und dem Beschwerdeführer die Rückforderung von insgesamt Fr. 34'553.-erlassen. 2. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren wird die Ausgleichskasse zudem verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das genannte Verfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Ausgleichskasse Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'464.85 (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer bzw. 8,1 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.