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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 03.04.2024 745 23 214 / 71 (745 2023 332 / 72)

3. April 2024·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·4,323 Wörter·~22 min·6

Zusammenfassung

Beseitigung einer zu Unrecht erfolgten Rückforderung, Verletzung der Meldepflicht, Einrechnung einer ausländischen Rente

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 3. April 2024 (745 23 214 / 71; 745 23 332 / 72) ____________________________________________________________________

Ergänzungsleistungen

Beseitigung einer zu Unrecht erfolgten Rückforderung, Verletzung der Meldepflicht, Einrechnung einer ausländischen Rente

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Rückforderung

A.1 A.____ bezieht Ergänzungsleistungen (EL) zur Altersrente. Mit Verfügung vom 9. August 2021 und Einspracheentscheid vom 14. September 2021 forderte die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) vom Versicherten für den Zeitraum von Januar 2020 bis Juli 2021 zu viel bezahlte EL in der Höhe von insgesamt Fr. 2'001.-- zurück. Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess der Präsident des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), mit Urteil vom 9. Februar 2022 in dem Sinne gut, als er den Einspracheentscheid vom 14. September 2021 aufhob und feststellte, dass die Rückforderung der EL für

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Monate Januar 2020 bis Juli 2021 in der Höhe von Fr. 2'001.-- nicht rechtmässig sei. Gleichzeitig wies er die Ausgleichskasse an abzuklären, ob bei der Bemessung des Leistungsanspruchs Gewinnungskosten einzurechnen seien. A.2 Nach weiteren Abklärungen kam die Ausgleichskasse zum Schluss, dass bei der Bemessung des Leistungsanspruchs keine Gewinnungskosten berücksichtigt werden könnten. In der Folge nahm sie ab 1. Januar 2020 eine Neuberechnung der EL vor. Mit Verfügung vom 1. April 2022 stellte sie fest, dass eine Nachzahlung von Fr. 1'371.-- mit der Rückforderung von Fr. 2'001.-- verrechnet werde. Daraus resultiere eine Rückforderung von nunmehr noch Fr. 630.--. Die hiergegen erhobene Einsprache hiess sie mit Entscheid vom 27. September 2022 in dem Sinne teilweise gut, als sie mit Wirkung ab 1. April 2022 eine weitere Anpassung der Renten- resp. Erwerbseinkommen von A.____ und dessen Ehefrau vornahm. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab. A.3 Im Rahmen eines Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsverfahrens (KGSV 745 22 308/172) stellte der Präsident des Kantonsgerichts fest, dass A.____ gegen den Einspracheentscheid vom 27. September 2022 bei der Ausgleichkasse am 3. Oktober 2022 form- und fristgerecht Beschwerde erhoben hatte, wobei er die Ausrichtung von Fr. 1'371.-- beantragte. Da die Ausgleichskasse diese Beschwerde nicht an das Kantonsgericht weitergeleitet hatte, eröffnete er mit Verfügung vom 25. Juli 2023 das Verfahren 745 23 214. A.4 In ihrer Vernehmlassung vom 31. August 2023 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde. Sie anerkannte, dass die Formulierung in der Verfügung vom 1. April 2022, wonach ein Anspruch zu Gunsten des Beschwerdeführers von Fr. 1'371.-- bestünde, missverständlich sei. Eine Rückforderung könne systembedingt nicht einfach gelöscht werden, sie müsse vielmehr mit einer Gegenbuchung beseitigt werden. Zwischenzeitlich sei auch die Restrückforderung von Fr. 630.-- (wiederum systembedingt mit einer entsprechenden Gutschrift) gegengebucht worden. Damit sei das Urteil des Präsidenten des Kantonsgerichts vom 9. Februar 2022, wonach die Rückforderung von Fr. 2'001.-- zu Unrecht erfolgt sei, vollständig umgesetzt. A.5 In seiner Replik vom 18. September 2023 beantragte der Beschwerdeführer eine Nachzahlung von Fr. 733.--. Er begründete dies im Wesentlichen mit dem in der Verfügung vom 1. April 2022 festgestellten Guthaben von Fr. 1'371.-- und einer fehlerhaften Abrechnung der EL in den Monaten Januar 2020 bis August 2023. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 24. Oktober 2023 auf die Einreichung einer Duplik. B.1 Mit Verfügung vom 25. August 2023 und Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2023 forderte die Ausgleichskasse von A.____ für die Monate Januar 2021 bis August 2023 Fr. 1'916.-- zurück. Die Rückforderung begründete sie im Wesentlichen mit einer revisionsweisen Anpassung der Erwerbseinkommen per 1. Januar 2023, der Anpassung des ausländischen Renteneinkommens des Versicherten per 1. Januar 2022, einem fälschlicherweise berücksichtigten Zinsertrag von Fr. 42.-- und einer nicht gemeldeten Mietzinsreduktion per 1. Oktober 2016.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht

B.2 Hiergegen erhob A.____ am 20. Oktober 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht (Verfahren 745 23 332), wobei er sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 12. Oktober 2023 und eine Nachzahlung von Fr. 758.-- beantragte. Begründend hielt er im Wesentlichen fest, dass er die Ausgleichkasse korrekt über die Mietzinsreduktion informiert habe. Diese habe aber die ausländische Rente und den Rückforderungsbetrag nicht zutreffend ermittelt. B.3 In ihrer Vernehmlassung vom 8. Dezember 2023 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde. C. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2023 wurden die Verfahren 745 23 214 und 745 23 332 zusammengelegt. D. Am 4. Januar 2024 reichte der Beschwerdeführer bei der Ausgleichskasse eine weitere Eingabe ein, worin er an seinen bisherigen Ausführungen festhielt. Die Ausgleichskasse leitete diese Eingabe mit Begleitschreiben vom 10. Januar 2024 zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht weiter. E. Mit Verfügung vom 29. Februar 2024 räumte der Präsident des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Beschwerderückzug ein. In der Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass das Kantonsgericht – im Falle eines Urteils – beabsichtige, die angefochtenen Einspracheentscheide aufzuheben und die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen und anschliessenden Neubeurteilung an die Ausgleichskasse zurückzuweisen. Dies könne möglicherweise zu einer Schlechterstellung (reformatio in peius) führen. F. Mit Eingabe vom 25. März 2024 hielt der Beschwerdeführer an seinen Beschwerden fest.

Der Präsident zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 auf die Ergänzungsleistungen anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in X.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzi-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht ge gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerden zuständig. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden vom 3. Oktober 2022 und 20. Oktober 2023 ist einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-durch Präsidialentscheid. Vorliegend liegt der Streitwert unter dieser Grenze, weshalb die Angelegenheit präsidial zu entscheiden ist. 2. Strittig und zu prüfen ist der Leistung- bzw. Rückforderungsanspruch von Januar 2020 (Verfügung vom 1. April 2022/Einspracheentscheid vom 27. September 2022; Verfahren 745 23 214) bis August 2023 (Verfügung vom 25. August 2023/Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2023; Verfahren 745 23 332). 3.1 Anspruch auf EL haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie eine der Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 ELG erfüllen und die gesetzlich anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Als anrechenbare Einnahmen gelten unter anderem Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG). Als Ausgaben anerkannt werden unter anderem der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Der Differenzbetrag zwischen den anrechenbaren Einnahmen und den (höheren) anerkannten Ausgaben entspricht der jährlichen EL (Art. 9 Abs. 1 ELG). Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen EL sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). 3.2 Gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV ist die jährliche EL insbesondere bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Die auf Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV gestützte Aufhebung oder Herabsetzung der jährlichen EL erfolgt, falls keine Meldepflichtverletzung vorliegt, vom Beginn des Monats an, der dem Erlass der entsprechenden Verfügung unmittelbar folgt (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV). 4.1 Zur Erfüllung der Auskunfts- und Meldepflichten hat die einen Anspruch auf Leistungen erhebende Person die von den Versicherungsträgern nach Art. 29 Abs. 2 ATSG unentgeltlich abzugebenden Formulare für die Anmeldung und zur Abklärung des Anspruchs vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und dem Versicherungsträger zuzustellen. Zudem ist gemäss Art. 31 ATSG jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen – zum Beispiel des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, der Hilflosigkeit oder der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse der versicherten Person – von Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen eine Leistung zukommt, unverzüglich dem zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Art. 24 ELV besagt zur Meldepflicht, dass der kantonalen Durchführungsstelle von jeder wesentlichen Ände-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht rung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten oder der beteiligten Familienmitglieder Meldung zu machen ist. Eine wesentliche Änderung liegt vor, wenn durch sie eine nicht bloss geringfügige Auswirkung auf den Leistungsanspruch erfolgt (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht ATSG, 4. Auflage, Zürich 2020, N 9 zu Art. 31 ATSG). 4.2 Ob eine Meldepflicht besteht, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Massgebend ist die Umschreibung der Aufmerksamkeit, welche der meldepflichtigen Person oder Stelle zumutbar ist. Von Bedeutung ist, dass die Person klar auf konkrete Meldepflichten hingewiesen wurde. Sodann kann sich die Meldepflicht nur auf Sachverhaltsänderungen beziehen, um welche die betreffende Person sowohl bezüglich ihres Vorliegens wie auch hinsichtlich der Auswirkungen auf den Leistungsanspruch weiss bzw. wissen müsste (vgl. KIESER, a.a.O., N 16 zu Art. 31 ATSG). Die Meldung der Änderung besteht in einer einmaligen Erklärung der versicherten Person gegenüber dem Versicherungsträger und hat unverzüglich nach deren Eintritt zu erfolgen (BGE 118 V 214 E. 2b). 5. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist auf folgende Grundsätze hinzuweisen: Das Sozialversicherungsgericht hat die Abklärung des Sachverhalts gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen vorzunehmen (Art. 61 lit. c ATSG). Danach hat es von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des Sachverhaltes zu sorgen (BGE 125 V 193 E. 2). Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen hat es ferner auf den festgestellten Sachverhalt denjenigen Rechtssatz anzuwenden, den es als zutreffend ansieht, und ihm auch die Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 110 V 48 E. 4a, 116 V 23 E. 3c). Es hat sich dabei nicht darauf zu beschränken, den Streitgegenstand bloss im Hinblick auf die von den Parteien aufgeworfenen Rechtsfragen zu überprüfen. Vielmehr kann es eine Beschwerde aus anderen Gründen gutheissen oder abweisen als von der Beschwerde führenden Partei vorgetragen oder von der Vorinstanz erwogen (BGE 119 V 26 E. 1b mit Hinweisen, 119 V 440 E. 1a). Dem Sozialversicherungsgericht kommt in Sozialversicherungssachen sodann eine vollständige Überprüfungsbefugnis zu. Es ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. § 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Sozialversicherungsgericht dürfen eine Tatsache somit nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Sozialversicherungsgericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2). 6.1 In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin das Urteil des Präsidenten des Kantonsgerichts vom 9. Februar 2022 (KGSV 745 21 304/29) mit Verfügung vom 1. April 2022 resp. Einspracheentscheid vom 27. September 2022 korrekt umsetzte (Verfahren 745 23 214). Dabei kam sie zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keinen Arbeitsweg habe,

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht weshalb keine Gewinnungskosten zu berücksichtigen seien. Diese Beurteilung ist nachvollziehbar und wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage gestellt. Demgegenüber ist ihre Begründung in der Verfügung vom 1. April 2022, wonach die «Nachzahlung von Fr. 1'371.-- mit der Rückforderung vom 9. August 2021 von Fr. 2'001.-- verrechnet» werde, weder verständlich noch inhaltlich korrekt. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin zur Beseitigung der zu Unrecht erfolgten Rückforderung im Umfang von Fr. 2'001.-- erschliesst sich auch nicht aus dem Einspracheentscheid vom 27. September 2022. Es ist daher nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer dagegen intervenierte. Eine plausible Erläuterung ihres Vorgehens betreffend die Beseitigung der Rückforderung lieferte die Beschwerdegegnerin erst im Rahmen der Vernehmlassung vom 31. August 2023. Dabei führte sie aus, dass Rückforderungen systembedingt nur mit einer Gegenbuchung beseitigt werden könnten. Daher sei der in der Verfügung verwendete Begriff «Nachzahlung» nicht als Nachzahlungsanspruch zu verstehen. Die «Nachzahlung» sei vielmehr ein «Instrument», um die Rückforderung zu beseitigen. Hierzu ergibt sich aus dem Kontoauszug des Beschwerdeführers vom 7. Dezember 2023, dass am 1. April 2022 (Datum Verfügung) Fr. 49'011.-- und Fr. 8'388.-- belastet, gleichzeitig aber Fr. 58'770.-- gutgeschrieben wurden, was eine Differenz zu Gunsten des Beschwerdeführers von Fr. 1'371.-- ergibt. Aufgrund der Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist demnach davon auszugehen, dass dieser Buchungsvorgang zu Gunsten des Beschwerdeführers eine «Gegenbuchung» zur Beseitigung der Rückforderung von Fr. 2'001.-- (Verfügung vom 9. August 2021/Einspracheentscheid vom 14. September 2021) ist. Damit setzte die Ausgleichskasse das Urteil des Präsidenten des Kantonsgerichts vom 9. Februar 2022 aber nur teilweise um. Die vollständige Beseitigung der Rückforderung erfolgte erst mit der weiteren «Gegenbuchung» von Fr. 630.-- am 25. August 2023, mithin nach Erlass des Einspracheentscheids vom 27. September 2022. Da aber hinsichtlich der richterlichen Überprüfungsbefugnis der Sachverhalt massgebend ist, wie er sich bis zum Erlass des Einspracheentscheids entwickelt hat (BGE 129 V 1 E. 1.2), erweist sich der Einspracheentscheid vom 27. September 2022 als fehlerhaft. 6.2 Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 3. Oktober 2022 auf die Verfügung vom 1. April 2022 beruft und geltend macht, er habe Anspruch auf eine Nachzahlung von Fr. 1'371.--, kann ihm nicht gefolgt werden. Nach dem vorstehend Gesagten ist aufgrund der Erläuterungen der Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung vom 31. August 2023 und den Buchungseinträgen im Konto des Beschwerdeführers vom 1. April 2022 davon auszugehen, dass die «Gutschrift» im Umfang von Fr. 1'371.-- der Beseitigung der vom Gericht mit Urteil vom 9. Februar 2022 als unrechtmässig qualifizierten Rückforderung diente. Dass dem Beschwerdeführer ein Nachzahlungsanspruch in der Höhe von Fr. 1'371.-- zusteht, erschliesst sich weder aus den vorliegenden Berechnungsblättern noch aus dem Kontoauszug noch aus seinen Ausführungen. Der Beschwerdeführer leitet seine Forderung einzig aus der (missverständlichen) Formulierung in der Verfügung vom 1. April 2022 ab, was aber für sich allein nicht genügt, um einen Anspruch zu begründen. Damit ist die Beschwerde, soweit darin eine Nachzahlung von Fr. 1'371.-- beantragt wird, unbegründet. Ob, wie der Beschwerdeführer postuliert, die Abrechnungen ab Januar 2020 fehlerhaft waren, kann an dieser Stelle offen bleiben. Wie die nachstehenden Ausführungen aufzeigen, kann aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht abschliessend beurteilt werden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht vom Beschwerdeführer

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht gestützt auf den Kontoauszug vom 7. Dezember 2023, der den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. August 2023 umfasst, Fr. 1'916.-- zurückforderte. 6.3 Nach dem Gesagten setzte die Beschwerdegegnerin das Urteil des Präsidenten des Kantonsgerichts vom 9. Februar 2022 (KGSV 745 21 304/29) mit Verfügung vom 1. April 2022 resp. Einspracheentscheid vom 27. September 2022 nur teilweise um. Da hinsichtlich der richterlichen Überprüfungsbefugnis der Sachverhalt massgebend ist, wie er sich bis zum Erlass des Einspracheentscheids entwickelt hat, erweist sich der Einspracheentscheid vom 27. September 2022 als fehlerhaft, weshalb er aufzuheben ist. 7.1 Zu prüfen ist weiter, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Beschwerdegegner erhaltende EL zurückzahlen muss (Verfahren 745 23 332). Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2023 fest, der Beschwerdeführer habe die ab 1. Oktober 2016 geltende Mietzinsänderung erst am 31. Mai 2023 mitgeteilt und damit die Meldepflicht verletzt. Daher seien die EL rückwirkend ab Januar 2021 neu berechnet worden. Dabei seien ab Januar 2022 auch die Einrechnung der deutschen Rente und ab Januar 2023 das Erwerbseinkommen angepasst worden. Die Neuberechnung zeige, dass der Versicherte in den Monaten Januar 2021 bis August 2023 EL im Betrag von Fr. 1'916.-- zu viel bezogen habe. Dieser unrechtmässige Leistungsbezug sei zurückzuerstatten. Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, er habe der Beschwerdegegnerin die Mietzinsreduktion im Revisionsformular vom 7. Februar 2019 mitgeteilt. Zu beachten sei, dass er für drei Monate einen kleinen Abstellraum dazu gemietet habe. Erst danach habe er den verminderten Mietzins überwiesen. Richtigerweise ergebe die Neuberechnung im Zeitraum von Januar 2021 bis August 2023 ein Saldo zu Gunsten der Beschwerdegegnerin von Fr. 850.--. Diese habe aber seit mehreren Jahren die ausländische Rente zu einem falschen Kurs eingerechnet. Schliesslich machte er geltend, dass er auch in den Monaten Januar 2020 bis Juli 2021 einen Nachzahlungsanspruch habe. 7.2 Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer periodischen Überprüfung des EL-Anspruchs am 7. Februar 2019 angab und unterschriftlich bestätigte, dass seine Mietkosten Fr. 1'450.-- pro Monat betragen würden. Seine Angaben belegte er mit einer Kopie des Mietvertrags. Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ergaben jedoch, dass mit Wirkung ab 1. Oktober 2016 eine Änderung des Mietvertrags in Kraft getreten war, wonach der Mietzins von Fr. 1'450.-- auf Fr. 1'394.-- reduziert worden war (Mitteilung betreffend Änderung des Mietvertrags vom 27. Mai 2016; act. 1). Diese Mietzinsreduktion bildet einen meldepflichtigen Tatbestand, denn es handelt sich um eine erhebliche Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers. Mit den falschen Angaben im Rahmen der EL-Revision verletzte er seine Meldepflicht im Sinne von Art. 31 ATSG, die er aufgrund der entsprechenden Hinweise im Revisionsfragebogen hätte kennen müssen. Daran ändert nichts, dass er, wie er geltend macht, während dreier Monate einen kleinen Nebenraum für Fr. 54.-pro Monat dazu gemietet hatte, bestätigte er doch auch auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin, für seine Wohnung Fr. 1’450.-- pro Monat zu bezahlen (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 26. Februar 2019 [inkl. Beilage]). Wenn er sich in seiner Beschwerde vom 20. Oktober 2023 auf den Standpunkt stellt, im Revisionsformular vom 7. Februar 2019 eine Kopie des neu-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht en Mietvertrags beigelegt zu haben, entspricht dies nicht den Tatsachen. Vor diesem Hintergrund ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer eine Meldepflichtverletzung beging, was sie gestützt auf Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV zu einer Rückforderung berechtigte. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die EL rückwirkend ab Januar 2021 neu berechnete. 7.3.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Beschwerdegegnerin habe in den Monaten Juni 2016 bis März 2022 die ausländische Rente nicht zutreffend eingerechnet. Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Verfahren einzig die Monate Januar 2020 bis August 2023 zu beurteilen sind (vgl. E. 2 hiervor). Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus auch die Monate Juni 2016 bis Dezember 2019 beanstandet, fehlt es in diesem Zusammenhang an einem tauglichen Anfechtungsobjekt und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung (BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a mit Hinweisen), weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. 7.3.2 Renten und Pensionen, die in einer Währung von Mitgliedstaaten des Freizügigkeitsabkommens CH-EG oder des EFTA-Übereinkommens ausgerichtet werden, sind nach den Tageskursen umzurechnen, welche durch die Europäische Zentralbank publiziert werden. Massgebend ist der erste verfügbare Tageskurs des Monats, der dem Monat des Anspruchsbeginns unmittelbar vorausgeht (vgl. Rz. 3452.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand: 1. Januar 2023). Ändert sich ein Umrechnungskurs während des Jahres wesentlich, ist nach Rz. 3741.01 ff. (Rz. 3452.04 WEL) vorzugehen. Demzufolge sind bei jeder Veränderung der der Berechnung der jährlichen EL zugrunde liegenden Personengemeinschaft und bei jeder Änderung der Rente der AHV oder IV die jährlichen EL auch im Laufe des Kalenderjahres zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben (Rz. 3741.01 WEL). Bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden wesentlichen Verminderung oder Erhöhung der vom Gesetz anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens sind die jährlichen EL im Laufe des Kalenderjahres ebenfalls zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Macht die Änderung der jährlichen EL weniger als Fr. 120.-- im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden. Massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen sowie das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen (Rz. 3741.02 WEL). 7.3.3 Aufgrund der vorliegenden Unterlagen und Berechnungsblätter kann die Einrechnung der ausländischen Rente des Beschwerdeführers nicht nachvollzogen werden. Die Beschwerdegegnerin ging ab Januar 2020 von einer Rente in Höhe von Euro 347.79 pro Monat aus, was aufgrund der vorliegenden Akten zwar nicht belegt, vom Beschwerdeführer aber auch nicht bestritten wird, und rechnete diese mit dem Tageskurs vom 1. Juni 2019 von 1,1214 um. Daraus resultierte ein anrechenbares Renteneinkommen von Fr. 4’680.-- (Euro 347.79 x 12 x 1,1214). Den vorliegenden Unterlagen ist jedoch nicht zu entnehmen, weshalb bei der Bemessung der EL ab Januar 2020 nicht der erste verfügbare Tageskurs im Monat Dezember 2019 (vgl. Rz. 3452.01 WEL), sondern jener vom 1. Juni 2019 berücksichtigt wurde. Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin die ausländische Rente im Zeitraum von Juli 2020 bis Dezember 2020 – bei einem Umrechnungskurs von 1,1214 – nur noch zu Fr. 4'614.--

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht einrechnete. Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ab Juli 2020 eine tiefere ausländische Rente ausgerichtet worden wäre, ergeben sich aus den vorliegenden Akten nicht. Im Gegenteil lassen seine Angaben im Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 11. September 2023 (act. 7) vermuten, dass sich sein Rentenanspruch ab 1. August 2020 von Euro 347.79 auf Euro 359.79 erhöhte. Dies kann jedoch mangels einer entsprechenden Rentenbescheinigung nicht abschliessend beurteilt werden. Dasselbe gilt für das Jahr 2021, in welchem gemäss den vorliegenden Berechnungsblättern das anzurechnende ausländische Renteneinkommen unverändert mit Fr. 4'614.-- beziffert wurde. Von Januar bis Juni 2022 rechnete die Beschwerdegegnerin eine Rente von Euro 359.79 zum Tageskurs vom 1. Dezember 2021 und von Juli 2022 bis Dezember 2022 eine Rente von Euro 379.05 zum Tageskurs vom 1. Juni 2022 ein. Dieses Vorgehen entspricht den Vorgaben gemäss Rz. 3452.01 der WEL. Da aber in den vorliegenden Akten weder entsprechende Rentenbescheinigungen noch die anzuwendenden Tageskurse ausgewiesen sind, lässt sich auch in diesem Zeitraum das massgebende ausländische Renteneinkommen nicht zuverlässig eruieren. Weder die diesbezüglichen äusserst knappen Ausführungen in der Verfügung vom 25. August 2023 noch der Hinweis im Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2023, wonach die Umrechnung nach den Vorgaben der WEL korrekt erfolgt sei, bringen Klärung, obwohl der Beschwerdeführer in seiner Einsprache vom 11. September 2023 die Umrechnung des deutschen Renteneinkommens beanstandete. Da auch die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 8. Dezember 2023 keine nachvollziehbare Begründung zur beanstandeten Rentenumrechnung enthält, kann aufgrund der vorliegenden Unterlagen und Ausführungen der Parteien nicht abschliessend beurteilt werden, ob das ausländische Renteneinkommen des Beschwerdeführers im hier relevanten Zeitraum zutreffend eingerechnet wurde. Folglich kann auch nicht rechtsgenüglich beurteilt werden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht vom Beschwerdeführer gestützt auf den Kontoauszug vom 7. Dezember 2023, der den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. August 2023 umfasst, Fr. 1'916.-- zurückforderte. Damit steht fest, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nur unvollständig feststellte. Da es nicht die Aufgabe der kantonalen Gerichte ist, im Verwaltungsverfahren versäumte Abklärungen nachzuholen, ist die Beschwerde vom 20. Oktober 2023 insofern gutzuheissen, als der Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2023 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin angewiesen wird, das anzurechnende ausländische Renteneinkommen nach den Vorgaben gemäss der WEL einzurechnen und nachvollziehbar zu begründen. 8. Nach dem Gesagten sind die Beschwerden vom 3. Oktober 2022 und 20. Oktober 2023, soweit darauf eingetreten werden kann, in dem Sinne gutzuheissen, als die Einspracheentscheide vom 27. Oktober 2022 und 12. Oktober 2023 aufgehoben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie das anzurechnende ausländische Renteneinkommen nachvollziehbar bestimme und hernach über den Leistungs- bzw. Rückforderungsanspruch in den Monaten Januar 2020 bis August 2023 erneut befinde. 9. Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht und sich die Parteien weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten haben, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind beim nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer wettzuschlagen. 10.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 E. 4.2). 10.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Soweit darauf eingetreten werden kann werden die Beschwerden in dem Sinne gutgeheissen, als die Einspracheentscheide vom 27. Oktober 2022 und 12. Oktober 2023 aufgehoben und die Angelegenheit für weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum Erlasse einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

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