Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 17. November 2022 (745 22 138 / 266) ____________________________________________________________________
Ergänzungsleistungen
Vergleichsrechnungen im Sinne der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 (EL-Reform); Die Ausgleichskasse hat die Nebenkostenpauschale zu Recht gemäss den altrechtlichen Bestimmungen veranschlagt.
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Jürg Pulver, Gerichtsschreiberin Katja Wagner
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Roman Felix, Advokat, Hauptstrasse 8, Postfach 660, 4153 Reinach
gegen
Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Ergänzungsleistungen
A. A.____ bezieht seit mehreren Jahren Ergänzungsleistungen (EL) zur Invalidenversicherung. Mit Verfügung vom 31. Dezember 2021 nahm die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) eine Neuberechnung der Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2022 vor und ermittelte einen monatlichen Anspruch von Fr. 775.--. Hierzu führte sie an, dass die entsprechende Berechnung nach altem Recht erfolgt sei. Den der Verfügung beigeschlossenen Be-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht rechnungsblätter zufolge würde der monatliche Anspruch aufgrund der Berechnung nach den neurechtlichen Bestimmungen Fr. 701.-- betragen und damit tiefer ausfallen. Daran hielt die Ausgleichskasse auch auf Einsprache des Versicherten hin mit Einspracheentscheid vom 1. April 2022 fest. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte, vertreten durch Roman Felix, Advokat, mit Eingabe vom 19. Mai 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 1. April 2022 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen; unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass die Berechnung nach altem Recht zwar nicht beanstandet werde, die Nebenkostenpauschale jedoch gemäss den neurechtlichen Bestimmungen zu berücksichtigen sei. Diese gehöre nicht zu den weiterhin anwendbaren altrechtlichen Bestimmungen. C. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Juni 2022 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde. D. Mit Eingabe vom 20. Juli 2022 liess der Beschwerdeführer die Honorarnote einreichen, bekräftigte in aller Kürze seinen Standpunkt und hielt an seinen Anträgen fest. Auf die Vorbringen der Parteien ist − soweit notwendig − in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Auf die form- und fristgerecht beim örtlich wie sachlich zuständigen Gericht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Am 1. Januar 2021 ist die Revision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 und der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) vom 15. Januar 1971 in Kraft getreten. Was die Anwendbarkeit der darin enthaltenen neuen materiell-rechtlichen Bestimmungen anbelangt, ist in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich der übergangsrechtliche Grundsatz massgebend, wonach im Falle der Änderung der gesetzlichen Grundlagen die Ordnung anwendbar ist, die zur Zeit galt, als sich der zu Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat. Vorliegend gilt es, den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab Januar 2022 zu beurteilen, womit grundsätzlich die per 1. Januar 2021 geltenden Bestimmungen des ELG resp. der ELV zur Anwendung gelangen. Die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 (EL-Reform) halten in Abs. 1 fest, dass für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Ände-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht rung das bisherige Recht gilt. Daher sind Berechnungen nach altem und nach neuem Recht im Sinne von Vergleichsrechnungen einander gegenüber zu stellen. Die Anwendbarkeit der Übergangsbestimmung setzt voraus, dass der Anspruch auf EL bereits vor Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen entstanden ist, was im vorliegenden Fall zutrifft. 2. Zwischen den Parteien vorliegend nicht streitig ist, dass die Berechnung grundsätzlich nach altem Recht zu erfolgen hat, da der Beschwerdeführer dadurch bessergestellt ist. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Nebenkostenpauschale gemäss den altrechtlichen oder den neurechtlichen Bestimmungen zu veranschlagen ist. 3.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Anspruch haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie eine der Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 ELG erfüllen und die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Der Differenzbetrag entspricht der jährlichen EL (Art. 9 Abs. 1 ELG). In zeitlicher Hinsicht massgebend sind gemäss Art. 9 Abs. 5 lit. d ELG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 ELV vom 15. Januar 1971 in der Regel die während des vorangegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen. 3.2 Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG sind der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten als anerkannte Ausgabe anzurechnen. Das bis Ende 2020 geltende Recht sah für Personen, die eine ihnen gehörende Liegenschaft bewohnen eine Nebenkostenpauschale in Höhe von Fr. 1'680.-- vor (aArt. 16a Abs. 3 ELV). Seit 1. Januar 2021 beträgt die Pauschale Fr. 2'520.-- (Art. 16a Abs. 3 ELV). 3.3 Das Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) zum Übergangsrecht der EL-Reform (KS-R EL), gültig ab 1. Januar 2021, gibt Aufschluss darüber, wie die Ausgleichskassen im Einzelfall vorzugehen haben bzw. wie die EL in laufenden Fällen während der dreijährigen Übergangsfrist zu berechnen sind. Diesbezüglich sieht Rz. 2101 KS-R EL vor, dass zur Ermittlung, ob das alte oder das neue Recht für den Bezüger vorteilhafter ist, eine Berechnung der EL nach altem Recht und eine Berechnung nach neuem Recht vorzunehmen ist. Gemäss Rz. 2211 KS-R EL sind für die Vergleichsrechnung zwei komplette EL- Berechnungen mit sämtlichen Ausgaben- und Einnahmeelementen zu erstellen. Grundsätzlich hat die EL-Berechnung nach bisherigem Recht so zu erfolgen, als wäre die EL-Reform nicht in Kraft getreten (Rz. 2221 KS-R EL). Anwendbar für die Berechnung nach bisherigem Recht sind daher die Bestimmungen des ELG und der ELV in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung sowie der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen Stand 1. Januar 2020 (Rz. 2222 KS- R EL). Davon ausgenommen sind die in Rz. 2223 bis 2226 aufgeführten Beträge und Ansätze, deren Höhe sich teilweise nach den neurechtlichen Bestimmungen richtet. Sie sind entsprechend den ab 2021 geltenden Beträgen auch in der Berechnung nach altem Recht zu berücksichtigen. So ist der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für das Jahr 2021 gemäss Anhang 5.1 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) zu berücksichtigen. Als Betrag für die Prämie der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ist die Durch-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht schnittsprämie des jeweiligen Kantons oder der jeweiligen Prämienregion für das Jahr 2021 gemäss Anhang 5.3 WEL zu berücksichtigen. Der tatsächliche Mietzins ist hingegen bis zur Höhe des Mietzinsmaximums gemäss dem bisherigen Recht zu berücksichtigen. 4.1 Die Beschwerdegegnerin führte diese Vergleichsberechnung vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 31. Dezember 2021 bzw. des Einspracheentscheids vom 1. April 2022 entsprechend den genannten Grundsätzen durch, wobei die Berechnung nach altem Recht für den Beschwerdeführer günstiger ausfiel. Bei der Berechnung nach altem Recht hat sie auch die nach aArt. 16a Abs. 3 ELV vorgesehene Nebenkostenpauschale in der Höhe von Fr. 1'680.-berücksichtigt. Bei diesem Betrag handle es sich um einen festen Bestandteil des alten Rechts. Gemäss KS-R EL habe die EL-Berechnung nach bisherigem Recht so zu erfolgen, als wäre die EL-Reform nicht in Kraft getreten. Der Pauschalbetrag für die Nebenkosten sei in der Aufzählung gemäss Rz. 2223 bis 2226, wonach ausnahmsweise die für das Jahr 2021 geltenden Beträge und Ansätze auch in der Berechnung nach bisherigem Recht zu berücksichtigen sind, nicht enthalten. Die Berechnung nach altem Recht wird seitens des Beschwerdeführers nicht beanstandet. Er stellt sich indessen auf den Standpunkt, dass auch bei der Berechnung nach altem Recht die Nebenkostenpauschale gemäss Art. 16a ELV in Höhe von Fr. 2'520.-- zu veranschlagen sei. Er begründet dies damit, dass auch beim allgemeinen Lebensbedarf der neurechtliche Betrag von Fr. 19'610.-- berücksichtigt worden sei. Die Übergangsbestimmung bezwecke, denjenigen Massnahmen der Revision, die zu einer Reduktion oder Aufhebung des EL-Anspruchs führen können, während drei Jahren die Anwendung zu versagen. In der Botschaft des Bundesrates würden die entsprechenden Massnahmen aufgelistet, die Nebenkostenpauschale werde hierbei aber nicht aufgeführt. 4.2.1 Dem klaren Wortlaut der Übergangsbestimmungen zufolge, auf den in erster Linie abzustellen ist, gilt für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL- Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen zur Folge hat, während dreier Jahren ab Inkrafttreten der Änderung das bisherige Recht. Diese grammatikalische Auslegung wird durch die Gesetzesmaterialien bestätigt. Es trifft entsprechend dem Dafürhalten des Beschwerdeführers zu, dass gemäss Botschaft vom 16. September 2016 zur Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln; BBI 2016 7533 ff., 7542 Ziff. 2.1) Massnahmen aufgeführt werden, die einen Einfluss auf die EL-Berechnung haben und für bestimmte Personen zu einem tieferen EL-Betrag oder einem Verlust des EL-Anspruchs führen können. Die entsprechenden Massnahmen sollen daher erst drei Jahre nach dem Inkrafttreten auf sie angewendet werden. Daraus kann indessen nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, dass mit Ausnahme der dort aufgeführten Massnahmen grundsätzlich das neue Recht zur Anwendung gelangt bzw. die neurechtlichen Bestimmungen in die Berechnung nach altem Recht einzubeziehen sind. Eine solche Interpretation lässt sich mit dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht vereinbaren. Auch das KS-R EL bekräftigt, dass die EL-Berechnung grundsätzlich nach bisherigem Recht so zu erfolgen hat, als wäre die EL-Reform nicht in Kraft getreten (vgl. Rz. 2221 und E. 3.3 hiervor).
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.2.2 Von diesem Grundsatz werden indessen − wie bereits dargelegt − einzelne Ausnahmen aufgeführt. So ist der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für das Jahr 2021 gemäss Anhang 5.1 WEL massgebend (vgl. E. 3.3 hiervor). Eine Begründung hierfür lässt sich dem KS- R EL zwar nicht entnehmen. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass das Kantonsgericht nicht an solche Weisungen gebunden ist. Es soll sie bei seiner Entscheidung indessen berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 138 V 346 E. 6.2). Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, von den Ausführungen im KS-R EL abzuweichen, zumal die darin aufgeführten Ausnahmen keine Ungleichbehandlung zur Folge haben. Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass die Ausnahmen im KS-R EL abschliessend aufgezählt sind. Aus der Tatsache, dass die Nebenkostenpauschale dort nicht erwähnt wird, schliesst die Beschwerdegegnerin, dass folglich der altrechtliche Betrag zur Anwendung gelange. Der Beschwerdeführer hält dafür, dass die Nebenkostenpauschale analog zum allgemeinen Lebensbedarf zu behandeln und folglich der neurechtliche Betrag zu berücksichtigen sei. 4.2.3 Für eine abschliessende Aufzählung könnte der Umstand sprechen, dass die Nebenkostenpauschale hingegen unter dem sachlichen Geltungsbereich (Ziffer 1.2) des KS-R EL explizit aufgeführt wird. Dort wird ausgeführt, dass die Übergangsbestimmungen sich auf die Gesetzesänderungen und die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen, die eine unmittelbare Auswirkung auf den Anspruch und die Höhe der jährlichen EL haben können, beziehen. Wie es sich damit im Detail verhält, braucht letztlich aber nicht abschliessend beantwortet zu werden. Wie unter Erwägung 3.3 dargelegt, hält das KS-R EL in Bezug auf die Wohnkosten ausdrücklich fest, dass für das Mietzinsmaximum der altrechtliche Betrag zu beachten sei. In Analogie zum im Privatrecht geltenden Rechtsgrundsatz "accessio cedit principali", wonach die Nebensache das Schicksal der Hauptsache teilt, ist für die Nebenkostenpauschale als Akzessorium der Wohnkosten somit ebenfalls davon auszugehen, dass der altrechtliche Betrag zu beachten ist. Es sind keine Gründe ersichtlich, die diesbezüglich eine unterschiedliche Behandlung von Miet- und Nebenkosten rechtfertigen würden. Im Ergebnis ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Nebenkostenpauschale gemäss den altrechtlichen Bestimmungen veranschlagt hat, womit sich die durchgeführten Vergleichsrechnungen folglich als korrekt erweisen. 5. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. April 2022 nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 6. Gemäss Art. 61 lit. fbis des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht und sich der Be-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht schwerdeführer weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten hat, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.
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