Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 19. September 2024 (745 24 74) ____________________________________________________________________
Ergänzungsleistungen
Freiwilliger Verzicht auf ein Nutzniessungsrecht
Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Jürg Pulver, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann
Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch B.____, wiederum vertreten durch Matthias Steiner, Rechtsanwalt, Steinentorstrasse 13, Postfach 223, 4010 Basel
gegen
Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Ergänzungsleistungen
A.1 Die 1950 geborene A.____ bezieht seit dem 1. August 2024 eine Altersrente der Altersund Hinterlassenenversicherung (AHV). Mit Verfügung vom 25. Juli 2023 sprach ihr die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) rückwirkend ab 1. August 2018 Ergänzungsleistungen (EL) zu. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A.2 Mit Verfügung vom 31. Dezember 2023 berechnete die Ausgleichskasse den EL- Anspruch von A.____ ab 1. Januar 2024 neu und setzte die monatliche EL auf Fr. 836.-- fest. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch ihre Beiständin B.____, am 8. Januar 2024 Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 12. Februar 2024 hiess die Ausgleichskasse die Einsprache teilweise gut und erhöhte den monatlichen EL-Anspruch auf Fr. 885.--. B. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch ihre Beiständin B.____, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Steiner, am 15. März 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 31. Dezember 2023 samt den Berechnungen für die Jahre 2022, 2023 sowie für die Zeit ab Januar 2024 aufzuheben und durch eine korrigierte Verfügung und korrigierte Berechnungen zu ersetzen. Ihr Anspruch auf EL für die Jahre 2022, 2023 sowie die Zeit ab dem 1. Januar 2024 sei neu zu ermitteln und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten; unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie für das vorliegende Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung mit Rechtsanwalt Matthias Steiner als unentgeltlichem Rechtsbeistand. C. Mit Verfügung vom 19. März 2024 wurde der die unentgeltliche Verbeiständung mit Rechtsanwalt Matthias Steiner als Rechtsvertreter bewilligt. D. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Mai 2024 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde. E. Mit Verfügung vom 30. Mai 2024 wurde der Fall dem urteilenden Dreiergericht zur Beurteilung überwiesen.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 auf die Ergänzungsleistungen anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in X.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger (Art. 56 ATSG). Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich Stellung genommen hat. Insoweit bestimmen die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Einspracheentscheid auch den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist deshalb stets das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bzw. des angefochtenen Einspracheentscheids bildet, und zwar in dem Ausmass, als die Regelung des Rechtsverhältnisses nach den Parteianträgen des Beschwerdeverfahrens noch streitig ist (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 46). 1.2.2 Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids vom 12. Februar 2024 bildet lediglich der EL-Anspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit ab Januar 2024. Der Anspruch für den Zeitraum Januar 2022 bis Dezember 2023 wurde in diesem Entscheid nicht geprüft, weshalb auf die Beschwerde, soweit sie sich darauf bezieht, nicht eingetreten werden kann. Im Übrigen kann auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 15. März 2024 eingetreten werden. 2. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob resp. in welcher Höhe das frühere Nutzniessungsrecht der Beschwerdeführerin in die Berechnung der EL einzurechnen ist. Die übrigen Elemente der Berechnung werden nicht bestritten und halten auch einer gerichtlichen Überprüfung stand. 3.1 Die jährliche EL entspricht grundsätzlich dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (vgl. Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben werden in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG umschrieben. In zeitlicher Hinsicht massgebend sind gemäss Art. 9 Abs. 5 lit. d ELG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters- und Hinterlassenenversicherung (ELV) vom 15. Januar 1971 in der Regel die während des vorangegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen. 3.2 Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzliche oder vertragliche Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden (Art. 11a Abs. 2 ELG). Verzichtet eine Person freiwillig auf eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht, so ist der Jahreswert der Nutzniessung oder des Wohnrechts als Einnahme anzurechnen. Der Jahreswert entspricht dem Mietwert abzüglich der Kosten, die von der Person, welche die Nutzniessung oder das Wohnrecht innehatte, im Zusammenhang mit der Nutzniessung oder dem Wohnrecht übernommen wurden oder hätten übernommen werden müssen (Art. 15e Abs. 1 und 2 ELV). 4.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass der Beschwerdeführerin am 15. Januar 2022 auf ihr lebenslängliches Nutzniessungsrecht am Grundstück Nr. Y.____, Gemeinde Z.____, verzichtete (vgl. Nutzniessungsvertrag vom 16. August 2001 [act. 49, S. 201 ff.], beglaubigte Löschungserklärung vom 15./19 Januar 2022 [act. 45, S. 189]; Grundbucheintrag vom 25. Januar 2022 [act. 46, S. 191]). Mangels eines Nachweises über eine adä-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht quate Gegenleistung ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass der Verzicht auf das Nutzniessungsrecht entschädigungslos war. Aus den vorliegenden Akten lässt sich keine Rechtspflicht zum Verzicht auf das Nutzniessungsrecht ableiten. Eine solche wird von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Es ist daher davon auszugehen, dass der Verzicht auf das Nutzniessungsrecht freiwillig erfolgte. 4.2 Die Nutzniessung stellt gemäss Art. 745 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) vom 10. Dezember 1907 ein umfassendes dingliches Nutzungs- und Gebrauchsrecht an einem fremden Vermögensobjekt dar, welches für die berechtigte Person einen wirtschaftlichen Wert beinhaltet. Sie gewährt der Nutzniesserin oder dem Nutzniesser das Recht auf den vollen Genuss des belasteten Grundstücks, einschliesslich des Rechts auf Besitz, Gebrauch und Nutzung. Durch dieses Recht erhält die berechtigte Person eine Leistung, die sie sich ohne Nutzniessung anderweitig verschaffen müsste. Der freiwillige Verzicht auf ein solches Nutzniessungsrecht ist deshalb nicht als Vermögens-, sondern als Einkommensverzicht zu qualifizieren. Dementsprechend ist der Jahreswert der Nutzniessung bei der Bemessung der EL nicht in kapitalisierter Form als Vermögen, sondern gemäss Art. 15e Abs. 1 ELV i.V.m. Art. 11a Abs. 2 ELG als Einnahme anzurechnen. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Argumentation, wonach bei der Berechnung des Jahreswerts von einem zu hohen Barwert der Nutzniessung ausgegangen und zu Unrecht keine Vermögensverminderung im Sinne von Art. 17e Abs. 1 ELV berücksichtigt worden sei, erweist sich als unbegründet. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist nicht ein - basierend auf einer zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Bruder getroffenen Vereinbarung - kapitalisierter Nutzniessungswert, sondern der jährliche Ertrag der Nutzniessung. 4.3.1 Gemäss Art. 15e Abs. 2 ELV entspricht der Jahreswert dem Mietwert abzüglich der Kosten, die von der Person, welche die Nutzniessung innehatte, im Zusammenhang mit der Nutzniessung übernommen wurden oder hätten übernommen werden müssen. Die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) präzisiert in Rz. 3524.03, dass für die Bemessung des Mietwerts von demjenigen Ertrag auszugehen ist, der bei der Vermietung der Liegenschaft tatsächlich erzielt werden könnte, mithin von einem marktkonformen Mietzins. Werden zum Zeitpunkt des Verzichts auf die Nutzniessung bereits EL ausgerichtet, ist in der EL- Berechnung weiterhin der vor dem Verzicht berücksichtigte Jahreswert anzurechnen. 4.3.2 Im vorliegenden Fall wurden der Beschwerdeführerin bereits mit rechtskräftiger Verfügung vom 25. Juli 2023 (act. 30 ff.; S. 150 ff.) rückwirkend ab 1. August 2018 EL zugesprochen. Aus den Berechnungsblättern ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung der EL gestützt auf die definitive Veranlagungsverfügung der Staatssteuer 2021 (act. 29, S. 131) ab Januar 2022 einen Eigenmietwert von Fr. 9'486.-- (abzüglich Liegenschaftsunterhalt von Fr. 2'372.--) einrechnete. Dieser Eigenmietwert (inkl. Liegenschaftsunterhalt) wurde auch in der angefochtenen Bemessung der EL für das Jahr 2024 berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der betreffende Wohnraum in der abgelegenen Liegenschaft sei für eine Wohnsitznahme nicht zumutbar und deshalb für eine Vermietung nicht geeignet. Aus ihren eigenen Angaben geht jedoch hervor, dass sie während der Ausübung des Nutzniessungsrechts die betreffenden Teile der Wohnung als Wochenend- bzw. Ferienwohnung selbst nutzte und
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht bewohnte. Sie bezeichnete die Liegenschaft als Ferienhaus, welches ausschliesslich von Familienangehörigen genutzt werde (act. 49, S. 198), und gab an, durchschnittlich zwei bis drei Mal pro Monat dorthin gefahren zu sein (act. 113, S. 551). Bei dieser Sachlage erscheint es sachgerecht, bei der Bemessung des Mietwerts nicht von einem marktkonformen Mietzins auszugehen. Wie unter E. 3.2 hiervor ausgeführt, ist bei einem freiwilligen Verzicht die Berechnung so vorzunehmen, wie wenn der Verzicht nie erfolgt wäre. Die Beschwerdeführerin ist demnach so zu behandeln, als würde sie den Liegenschaftsanteil weiterhin zumindest teilzeitlich selbst nutzen und bewohnen, weshalb bei der Bemessung der EL - wie bis anhin - der Eigenmietwert (abzüglich Liegenschaftsunterhalt) einzusetzen ist. Unter diesen Umständen erweist sich die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin als rechtmässig, den Mietwert für den von der Beschwerdeführerin bewohnten Raum gemäss Art. 12 ELV nach den Grundsätzen der direkten kantonalen Steuer als Einkommen zu erfassen. Gemäss der definitiven Veranlagungsverfügung der Staatssteuer 2021 ist von einem jährlichen Eigenmietwert von Fr. 9’486.– auszugehen und eine Pauschale für den Liegenschaftsunterhalt im Umfang von Fr. 2’372.– zu berücksichtigen. 5. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Februar 2024 nicht zu beanstanden und die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 6.1 Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht und sich die Parteien weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten haben, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 6.2 Dem Prozessausgang entsprechend ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Mit Verfügung vom 19. März 2024 wurde ihr jedoch die unentgeltliche Verbeiständung mit ihrem Rechtsvertreter bewilligt, weshalb dieser für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO) vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 200.-- pro Stunde. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin machte in seiner Honorarnote vom 11. Juni 2024 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 9,17 Stunden geltend, was sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Nicht zu beanstanden sind sodann die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von Fr. 6.--. Dem Rechtsvertreter ist deshalb ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'989.05 (9,17 Stunden à Fr. 200.-- + Auslagen von Fr. 6.-zuzüglich Mehrwertsteuer von 8,1 %) aus der Gerichtskasse auszurichten. 6.3 Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
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Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'989.05 (inkl. Auslagen und 8,1 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
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